Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 19 décisions citantes n’a été analysée.

131 III 457

131 III 457

Rubrum

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Staatsrechtliche Beschwerde)

5P.121/2005 vom 17. Mai 2005

Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Entlassungsgesuch (Art. 397d ZGB). Die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen, ergibt sich aus dem Bundesrecht, weshalb die Verletzung des betreffenden Anspruchs mit Berufung vorzutragen ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ist hingegen zu rügen, der Kanton sei zu Unrecht von einer treuwidrigen Rechtsausübung ausgegangen (E. 1).

Erwägungen

1.

Aus Art. 397a Abs. 3 i.V.m. Art. 397d Abs. 2 und Art. 397e Ziff. 2 ZGB hat die Lehre abgeleitet, dass die Person, welche im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen worden ist, grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen kann (statt vieler: DESCHENAUX/STEINER, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, Rz. 1192 und 1210); dasselbe ergibt sich aus der Botschaft zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. BBl 1977 III 38) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 729). Der Begriff der Jederzeitigkeit ist demnach bundesrechtlicher Natur, und aus ihm folgt, dass das Rechtsschutzinteresse per se gegeben ist und die Veränderung der Verhältnisse - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - keine materielle Voraussetzung für das (erneute) Einreichen eines Entlassungsgesuches darstellt.

Indes steht das Recht, jederzeit die Entlassung zu verlangen, wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsmissbrauchsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Diese Maximen sind Teil des kantonalen Prozessrechts, welches grundsätzlich das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ordnet (vgl. Art. 397e ZGB), obgleich sich der materielle Anspruch, der im kantonalen Verfahren beurteilt wird, aus dem Bundesprivatrecht ergibt; die Verletzung der genannten Maximen kann deshalb nicht mit Berufung gerügt werden (vgl. BGE 111 II 62 E. 3 S. 66 f.; BGE 119 II 89 E. 2c S. 92; Urteil 4C.28/1997 vom 2. August 1999, E. 2b nicht publ. in BGE 125 III 346). Entsprechend hat das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde entschieden, dass das Recht, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen und den gesuchsabweisenden Entscheid gerichtlich beurteilen zu lassen, durch den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben eingeschränkt werde und deshalb auf Entlassungsgesuche, die in unvernünftigen Abständen gestellt werden, nicht einzutreten sei (BGE 130 III 729). Auf ein unmittelbar oder kurz nach einem abweisenden Entscheid erneut gestelltes Entlassungsgesuch wäre immerhin dann einzutreten, wenn die betroffene Person - was normalerweise keine Eintretensvoraussetzung ist - veränderte Verhältnisse nachweist, die eine Entlassung rechtfertigen.

Nach dem Gesagten ist die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der jederzeitigen Entlassung berufungsfähig (Art. 43 Abs. 1 OG), während die Rüge, die letzte kantonale Instanz sei zu Unrecht von einer treuwidrigen bzw. querulatorischen Rechtsausübung ausgegangen, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 397a, Art. 397d et Art. 397e — lu dans la version du 1 janvier 2005; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans