Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 20 I 388

nebst Zinsrückstand auf alt Ammann Mettauer von Gipf, und

von 1100 Fr. nebst Zinsrückstand auf den Beklagten, welche

71. Urteil vom 29. Juni 1894 in Sachen beide Posten den Gegenstand des heutigen Streites bilden. Der

Erblasser hatte nämlich am 6. Juli 1883 über folgende ihm zu¬ Villinger gegen Villinger. stehende Guthaben;

A. Mit Urteil vom 30. April 1894 hat das Obergericht des 1. an den Beklagten in 3 Posten (300, 300, 500 Fr.) Fr. 1100

2. an August Vogel, Drechsler, (in 2 Posten) 2000 Kantons Aargau erkannt:

3. an Gottfried Vogel, Gipf „ 1000 1. Der Beklagte ist schuldig, den Kläger als zur Hälfte auf 4. an Ammann Mettauer in Gipf „ 1000 den gesamten Nachlaß des am 29. Oktober 1891 in Cortaillod

verstorbenen Karl Josef Villinger von Gipf=Oberfrick erbberechtigt in der Weise verfügt, daß er dem Beklagten Quittung für seine

drei Schuldposten (1100 Fr.) erteilte, die drei Posten auf August anzuerkennen.

und Gottfried Vogel (zusammen 3000 Fr.) dem alt Ammann 2. Der Beklagte ist schuldig, anzuerkennen, daß er über

Mettauer, und den Titel auf Mettauer (1000 Fr.) dem Sohn bereits mit dem Kläger zu gleichen Teilen geteilten erbschaftlichen

des Beklagten cediert. Objekte hinaus, aus dem Vermögen des obbezeichneten Erblassers

durch gemäß § 750 A.=B.=G. ungültige Rechtsakte einen Mehr¬ Kläger behauptete nun, es seien dies Scheingeschäfte gewesen

betrag von 5220 Fr. empfangen hat. abgeschlossen zum Zweck, diese Vermögensobjekte dem Beklagten

3. Der Beklagte ist schuldig, mit dem Kläger den unter Dis¬ auf den Zeitpunkt des Todes des Karl Josef Villinger schenkungs¬

weise zu überlassen, diese Schenkung sei jedoch ungültig, weil positiv 2 hievor bezeichneten Mehrbetrag von 5220 Fr. samt

nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgenommen worden sei; Zins zu 5 % seit 29. Oktober 1891 zu gleichen Teilen zu teilen.

4. Mit den weitergehenden Klagebegehren ist der Kläger ab¬ er trat gegen den Beklagten klagend auf mit den Rechtsbegehren,

derselbe habe ihn als zur Hälfte auf den gesamten Nachlaß des gewiesen.

B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an verstorbenen Karl Josef Villinger als erbberechtigt anzuerkennen,

ferner habe er anzuerkennen, daß er über die bereits geteilten das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung

rbschaftsobjekte hinaus aus dem Vermögen des genannten Erb¬ desselben die Klage als unbegründet abzuweisen, eventuell sei

die Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Beweisan¬ lassers durch (gemäß § 750 A.=B.=G.) ungültige Rechtsakte

einen Mehrbetrag von 7100 Fr., eventuell den richterlich festzu¬ träge sub IX 2—6, a-d, der Klage zu neuer Entscheidung an

setzenden Mehrbetrag empfangen habe, und endlich sei derselbe das kantonale Gericht zurückzuweisen.

schuldig zu erklären, diesen Mehrbetrag mit dem Kläger zu C. Das Bundesgericht ist ohne Ansetzung einer Parteiver¬

gleichen Teilen zu teilen. handlung zur Prüfung der Kompetenzfrage geschritten.

2. Das Obergericht des Kantons Aargau hieß die Klage in

Erwägungen

dem unter Fakt. A angegebenen Umfange gut. Es erklärte, auf

1. In Cortaillod starb am 29. Oktober 1891 Karl Josef

Grund der Akten ergebe sich unabweislich, daß in der Tat Villinger von Gipf (Kantons Aargau), dessen nächste Verwandte

die in Frage kommenden Cessionen in ihrer überwiegenden Mehr¬ die streitenden Parteien sind. Der Kläger ist der Bruderssohn,

heit sich als Scheingeschäfte qualifizieren, durch welche dem Be¬ der Beklagte der Bruder des Erblassers; am 12. Dezember 1891

klagten, bezw. dessen Sohn, auf den Todesfall des Gläubigers wurden dieselben vom Friedensrichteramt Boudry in den Besitz der

und Erblassers Karl Josef Villinger die betreffenden Kapitalien Erbschaft eingesetzt, und es wurde der laut Inventar 28,157 Fr.

87 Cts. betragende Nachlaß unter ihnen geteilt, mit Ausnahme schenkungsweise zugesichert werden sollten, während auf der an¬

eines in diesem Inventar figurierenden Guthabens von 6000 Fr. dern Seite dem Gläubiger der lebenslängliche Zinsgenuß an diesen

Forderungen gewahrt werden wollte. Die Zinsen seien dem Karl lich vom kantonalen Rechte normiert wird, das Bundesgericht

Fosef Villinger bis zu seinem Tode stets ausbezahlt worden, und zu materieller Entscheidung über den Klageanspruch selbst nicht

derselbe habe auch die Obligationen auf den Beklagten in seinem kompetent (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes betreffend Organisation

Buche nie gelöscht. Die an Mettauer abgetretenen Obligationen der Bundesrechtspflege). Allerdings ist die Kompetenz des Bundes¬

seien dem Beklagten am 12. Dezember 1891, unentgeltlich cediert gerichtes nicht nur dann begründet, wenn über den Klage¬

worden. Als Schenkungen auf den Todesfall seien diese Rechts¬ anspruch selbst nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, son¬

geschäfte aber nicht in der gesetzlichen Form abgeschlossen worden, dern auch, wenn die Entscheidung bloß teilweise auf der Anwendung

indem hiefür die für letzte Willenserklärungen vorgeschriebenen eidgenössischen Rechtes beruht, wenn nämlich über einzelne, der

Förmlichkeiten hätten beobachtet werden müssen, was nicht ge¬ Endentscheidung präjudizielle Rechtsfragen oder über einzelne An¬

schehen sei. griffs= oder Verteidigungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu

3. In seiner Berufungsbegründung hebt Rekurrent hervor, urteilen ist (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen

das Obergericht habe irrtümlich, statt eidgenössischem, kantonales Entscheidungen VIII, S. 318 Erw. 3). In der Tat scheint nun

Recht angewendet. Es handle sich nicht um Schenkungen auf Rekurrent behaupten zu wollen, daß das angefochtene Urteil die

den Todesfall, sondern um förmliche Abtretungen, da nun aber bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Abtretung von Forde¬

für Abtretung von Forderungen das eidgenössische Obligationen¬ rungen und über die rechtliche Bedeutung und die Wirkungen der

recht maßgebend sei, müsse bloß untersucht werden, ob der Vor¬ Quittungen verletze. Allein aus der vom Rekurrenten hervorge¬

schrift des letztern Genüge geleistet sei, und dies treffe vorliegend hobenen Tatsache, daß hier teils förmliche Abtretungen, teils un¬

zu. Da der animus simulandi fehle, liege keine Simulation vor, zweideutige Quittungen vorliegen, läßt sich der von ihm gezogene

man habe es mit einer wirklichen Cession zu tun. Bezüglich der Schluß, daß das Streitverhältniß nach eidgenössischem Recht zu

drei Forderungen auf den Beklagten selbst liegen unzweideutige beurteilen sei, nicht ableiten. Die Bemerkung, der Erblasser habe

Quittungen vor und mit der Quittung sei das Forderungsrecht abtreten und nicht schenken wollen, beruht auf einer rechtsirr¬

für immer erloschen. Der wahre Wille des Erblassers sei dahin ümlichen Gegenüberstellung der Abtretung und Schenkung. Aller¬

gegangen, die Titel abzutreten, dadurch sei eine mortis causa dings gehören die Rechtssätze über die Abtretung von Forderungen

donatio ausgeschlossen. Eventuell liege auch nach aargauischem dem eidgenössischen Rechte an, allein aus dem Umstand, daß sich

Recht hier eine Schenkung auf den Todesfall deswegen nicht vor, die klägerische Anfechtung auf Abtretungen von Forderungen be¬

weil der nötige Beweis dafür, daß der Erblasser dem Beklagten zieht, folgt noch keineswegs, daß diese Klage nach eidgenössischem

die Zuwendungen nur für den Fall, daß er ihn überlebe, gemacht Rechte zu beurteilen sei. Denn die Abtretung selbst bildet be¬

habe, nicht erbracht sei. Weiter eventuell seien die Titel vom Erb¬ kanntermaßen lediglich das abstrakte Rechtsgeschäft, in welchem

lasser nicht dem Beklagten, sondern zum Teil an dessen Sohn, das materielle, der Anfechtung unterliegende Rechtsgeschäft zum

zum Teil dem alt Gemeindeammann Mettauer cediert worden, Vollzug gelangt ist. Der Cessionsakt steht aber hier nicht in

und es hätten daher unter allen Umständen diese und nicht der Frage, sondern die Gültigkeit des der Abtretung zu Grunde

Beklagte in's Recht gefaßt werden sollen. liegenden Rechtsgeschäftes, welches in der Klage als Schenkung

4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von Amtes wegen bezw. als Schenkung auf den Todesfall bezeichnet wird. Die

zu prüfen. Dieselbe ist zwar vorhanden hinsichtlich des erforder¬ Frage nach der Gültigkeit dieses Rechtsgeschäftes ist aber nach

lichen Streitwertes, nicht dagegen mit Rücksicht auf das anzu¬ demjenigen Rechte zu beurteilen, welches dasselbe normiert und

wendende Recht. Die vorliegende Klage ist keine obligationen¬ dies ist nun, wie bereits bemerkt, das kantonale Recht, während

rechtliche, sondern eine erbrechtliche und es ist daher, da das allerdings die entgeltlichen Veräußerungsgeschäfte vom eidgenössischen

Erbrecht, wie übrigens auch die Schenkung bekanntlich ausschlie߬ Rechte beherrscht werden. Die Ungültigkeit des der Abtretung zu

Grunde liegenden Rechtsgeschäftes entzieht aber, wie eventuell mit

Recht nicht bestritten ist, der Abtretung die rechtliche Grundlage.

Ob nun das kantonale Gericht mit Recht angenommen hat, daß

die in Frage stehenden Abtretungen nicht entgeltlich, sondern unent¬

geltlich erfolgt seien, entzieht sich der Kognition des Bundesge¬

richtes als Civilgerichtshof, da in dieser Richtung Grundsätze

des eidgenössischen Rechtes weder zur Anwendung gebracht wor¬

den noch maßgebend sind. Übrigens würde sich die Schlüssigkeit

der von der Vorinstanz als festgestellt erachteten Tatsachen kaum

bestreiten lassen. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht als

Civilgericht mit der Frage zu befassen, ob, die Unentgeltlichkeit

der Abtretung angenommen, es sich um eine Schenkung unter

Lebenden oder auf den Todesfall handle, da hier überall nur die

richtige Anwendung des kantonalen Rechtes in Frage steht.

Was sodann die Rechtsgültigkeit der durch die Quittungen

dokumentierten Schuldentlassung anbelangt, so hängt die Frage,

ob dieselbe nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zu beur¬

teilen sei, ebenfalls davon ab, ob die Schuldentlassung eine ent¬

geltliche oder unentgeltliche gewesen sei, indem der schenkungsweise

Nachlaß gemäß Art. 141 O.=R. durch das kantonale Recht be¬

stimmt wird. Nach diesem Rechte beurteilt sich, ob die Voraus¬

setzungen des schenkungsweisen Nachlasses vorhanden seien, und

es ist daher die Entscheidung der Vorinstanz, daß in der erwähn¬

ten Schuldentlassung eine Schenkung auf den Todesfall liege und

als solche nicht zu schützen sei, mittelst der Berufung an das

Bundesgericht nicht anfechtbar. Daß die Quittung bloß Beweis¬

mittel sei, gegen welches der Gegenbeweis zulässig ist, hat das

Bundesgericht bereits in dem Urteile vom 9. Januar 1892 in

Sachen Aschwanden (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen

Entscheidungen XVIII, S. 209 ff.) ausgesprochen und es ist

nicht einzusehen, übrigens auch nicht behauptet worden, daß das

kantonale Gericht, indem es den Gegenbeweis als geleistet erklärt

hat, Grundsätze eidgenössischen Rechtes verletzt habe.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes

nicht eingetreten.

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