BGE 22 I 32
ledigt. Dagegen gelangte Grüter gegen den Entscheid des Gemeinde¬
rates neuerdings auf dem Beschwerdewege an den Regierungsrat.
Unterm 6. Dezember 1895 wandelte derselbe die über den Rekur¬
renten verhängte Vormundschaft in Beistandschaft um, indem er aus¬
führte: Rekurrent suche durch eine Reihe von Zeugnissen zu be¬
10. Urteil vom 26. März 1896 in Sachen Grüter. weisen, daß seine bisherigen Dienstherren mit seinem Betragen zu¬
frieden gewesen seien und der Vorwurf der Verschwendung unbe¬
A. Albert Grüter von Werthenstein, Kantons Luzern, ist ge¬ gründet sei. Wenn nun auch derartigen Bescheinigungen wenig
boren 1862. Kaum volljährig geworden, flüchtete er, um der Gewicht beigelegt werden könne, zudem sie zu erwiesenen Thatsachen
Strafverfolgung wegen eines Raufhandels zu entgehen, in's Aus¬ in teilweisem Widerspruch ständen, so sei doch versuchsweise die
land. Die Gemeinde Werthenstein bestellte ihm einen Abwesenheits¬ Form der Vormundschaft zu mildern und bloß Beistandschaft zu
vormund, der die Verwaltung des dem Grüter angefallenen Vermö¬ verhängen.
gens (von circa 13,000 Fr.) besorgte. Nach Ablauf der Strafver¬ B. A. Grüter erklärte darauf den Rekurs an das Bundesgericht
jährungsfrist kehrte Grüter im November 1894 in die Schweiz mit dem Antrage, es sei die Schlußnahme des Regierungsrates
zurück. Er beantragte darauf beim Gemeinderat von Werthenstein vom 6. Dezember 1895 aufzuheben, unter Kostenfolge. Er machte
Aufhebung der bestehenden Vormundschaft und unverzügliche Rech¬ im wesentlichen geltend: Er sei volljährig und daher regelmäßiger
nungsstellung. Unterm 14. Juni 1895 benachrichtigte ihn der Weise voll handlungsfähig; um ihn unter Beistandschaft zu stellen,
genannte Gemeinderat, daß am 6. September 1895 wieder eine müßte einer der in Art. 5 c des Handlungsfähigkeitsgesetzes ge¬
ordentliche Rechnungsperiode von 4 Jahren zu Ende gehe, daher nanten Gründe vorliegen. Solche träfen in casu nicht zu und
mit der Rechnungsablage bis zu genanntem Zeitpunkt zugewartet seien vom luzernischen Regierungsrat auch nicht festgestellt; wenn
werden und dann auch die Frage der Vormundschaftsentlassung derselbe nachträglich Verschwendung behaupten wollte, so werde
geprüft werden solle; zur bezüglichen Verhandlung werde man dieser Bevogtigungsgrund bloß vorgeschoben; aus zahlreichen ein¬
Grüter s. Z. einladen. Gegen diesen Bescheid rekurrierte Grüter gelangten Zeugnissen und der Thatsache, daß Rekurrent trotz
an den luzernischen Regierungsrat, indem er daselbst Aufhebung wiederholter Arbeitslosigkeit und andauernder Kränklichkeit nicht
der Vormundschaft und unverzügliche Rechnungsablage verlangte. nur die Zinsen seines bescheidenen Kapitals nicht aufbrauchte,
Bevor derselbe einen Entscheid fällte, erledigte der Gemeinderat sondern dasselbe in circa elf Jahren noch um 2000 Fr. ver¬
Werthenstein die Pendenz in der Weise, daß er unterm 3. Oktober mehrte, ergebe sich nämlich der Beweis, daß Rekurrent kein Ver¬
1895 die Vormundschaftsrechnung genehmigte und das Gesuch um schwender sei. Was die cura absentis betreffe, so sei dieselbe mit
Aufhebung der Vormundschaft abwies, dies zwar mit der Be¬ der Heimkehr des Rekurrenten ohne weiteres dahingefallen (Amtl.
gründung, daß Grüter den Zins des im Jahre 1886 geerbten Stg. XVIII, S. 35). Es liege auch Verletzung der Rechtsgleich¬
heit vor. Vermögens von 13,208 Fr. verbraucht und die Gesuche um Aus¬
händigung der betreffenden Guthaben mit heftigen Drohungen C. Der luzernische Regierungsrat beantragt Abweisung des
gegen Vogt und Gemeinderat begleitet habe, derselbe ferner seit Rekurses, indem er im wesentlichen ausführt: Der Entmündi¬
1883 in Amerika und seit seiner Rückkehr von dort ein leicht¬ gungsgrund sei leichtfertige und verschwenderische Lebensweise; der¬
fertiges, verschwenderisches Leben geführt und nur unter dem Drucke selbe sei im luzernischen Vormundschaftsgesetze, sowie im Bundes¬
der Not gearbeitet habe, 2c. Der Regierungsrat erklärte darauf gesetz betreffend Handlungsfähigkeit vorgesehen. Vorgeschoben sei
unterm 14. Oktober 1895 den ersten Rekurs des Grüter als er¬ derselbe nicht. Rekurrent habe nämlich, obwohl unverheiratet und
mundschaft einfach in eine die Handlungsfähigkeit beschränkende in den besten Jahren stehend, und trotz eines einträglichen Berufs Beistandschaft umgewandelt werden könne. Dem Rekurrenten seit langem die Zinsen seines Kapitals aufgebraucht habe, letzteres dergestalt das rechtliche Gehör entzogen bezw. ihm gegenüber eine selbst herausverlangt und hätte es schon lange verbraucht, wenn Rechtsverweigerung begangen worden (Art. 4 B.=V.). Es ist er es bekommen hätte. Während der Zeit, wo er im Auditorium¬ daher die über ihn verhängte Beschränkung der Handlungsfähigkeit hotel in Chicago eine einträgliche Stelle innehatte, habe er von aufzuheben (hiezu s. auch Amtl. Slg. XVII, S. 229). seinem Vormund in zweißMalen 600 Fr. bezogen; weitere 600 Fr Auf die andere Frage sodann, ob Rekurrent aus einem gesetzlich bezog er in der Zeit vom November 1894 bis August 1895, zulässigen Grunde unter Beistandschaft gestellt, bezw. ein solcher während er in Basel als Brückengehilfe und Portier angestellt nur vorgeschoben worden sei, braucht dermalen nicht eingetreten war. Seit August 1895 treibe sich Grüter ohne Beschäftigung zu werden. herum. Krank sei er nicht und wäre im Stande zu arbeiten.
Demnach hat das Bundesgericht
Erwägungen
Grund der Vormundbestellung im Jahre 1882 war die Ab¬ erkannt:
wesenheit des Rekurrenten; während derselben sollten seine ver¬ Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Erkenntnis
mögensrechtlichen Interessen durch einen Vormund resp. sog. des luzernischen Regierungsrates vom 6. Dezember 1895 dem¬
Abwesenheitspfleger besorgt werden; die Handlungsfähigkeit des gemäß aufgehoben.
Rekurrenten wurde dadurch nicht berührt; sobald derselbe zurück¬
kehrte, mußte die Pflegschaft dahinfallen (Amtl. Slg. XVIII,
38). Nun ist Rekurrent zurückgekehrt; statt dagegen die (bloß
als Abwesenheitspflegschaft bestehende) Vogtschaft aufhören zu lassen,
ließ der Gemeinderat Werthenstein als Vogteibehörde dieselbe unter
dem Titel der Vogtschaft wegen Verschwendung fortbestehen, und
hielt dann der luzernische Regierungsrat dieselbe, allerdings in der
mildern Førm der Beistandschaft, aufrecht. Die genannten Be¬
hörden beschlossen also den Entzug und resp. die Beschränkung
der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten. Eine solche Schlu߬
nahme nun hätten sie nur aus den gesetzlichen Gründen und
unter Innehaltung des gesetzlichen Verfahrens fassen dürfen; sie
mußten daher laut dem luzernischen Gesetz über die Vormundschaft
die zu bevogtende Person womöglich persönlich vorberufen, ihre
allfälligen Einwendungen anhören bezüglich der Person des
wählenden Vormundes, nach den Wünschen der Anverwandten und
des zu bevormundenden selbst sich erkundigen und darauf Rücksicht
nehmen, ec. (s. insbes. §§ 8, 12, 14 leg. cit.). Dies Verfahren
ist nun im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden; vielmehr
ind die rekursbeklagten Behörden von der (nach dem Gesagten
unrichtigen) Ansicht ausgegangen, daß ein Entmündigungsver¬
fahren unnötig sei, und ohne ein solches die Abwesenheitsvor¬