Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 22 I 50

Ersatz für indirekte Nachteile der Expro¬

priation:

a, für Mehrarbeit des Prinzipals für

Liquidation auf dem alten Platze,

Installation auf dem neuen, ver¬

mehrte Aufsicht, u. s. w. Fr. 2,700

b. für vermehrtes Personal während des

Umzuges 1,500

c. für vermehrte Fuhrleistungen 800 —

d. für Verteuerung des Holztransportes

per Bahn zum Depot 5,000

e. für Kundenverlust während des Um¬

zuges 2,000

f. für Kundenverlust infolge der Ver¬

legung des Platzes für die Zukunft 6,000

14. Urteil vom 19. März 1896 in Sachen H. Für Behinderung in dem Geschäfte während Baumann gegen Nordostbahn. der Dauer des Expropriationsverfahrens

infolge der Beschränkung der Dispositions¬ A. Der Urteilsantrag des Instruktionsrichters gieng dahin:

1. Die schweizerische Nordostbahngesellschaft hat an den Ex¬ befugnis, abgesehen von den unter 6 be¬

rücksichtigten Faktoren „ 2,000 propriaten zu bezahlen:

Für Wertverminderung des Materials durch A. Für 9232,70 m2 abzutretendes Land,

Fr. 184,654 den Umzug:

68,667 50 B. Für abzutretende Gebäude a. bei Brettern und Latten 2—3 % 20,237 50 c. Für abzutretende Maschinen b. bei Brennholz 1—2 %

v. Für die auf dem Expropriationsobjekte vor¬ c. bei belgischen Würfel= und 2,107 25 handene Einfriedigung Anthrazitkohlen 15 % 4,468 E. Für die vorhandenen Geleise d. bei Saarflammkohlen, Coaks

F. Als Ersatz für Umzugskosten: und Steinkohlenbriquettes 5 %

a. pro Wagenladung Bretter, à 10,000 e. bei Braunkohlen und Braun¬

kohlenbriquettes 10 % des Wertes. Kg. 36 Fr.

b. pro Wagenladung Rundholz, à 10,000 k. Die Bahngesellschaft hat dem Expropriaten für den Ankaufs¬

Kg. 36 Fr. preis des neuen Lagerplatzes und die sonstigen Bauauslagen c. pro Wagenladung Brennholz, à 10,000 denjenigen Zins vom 1. Mai 1894 bis 1. April 1895 zu

Kg. 34 Fr. ersetzen, den der Expropriat nachweislich hiefür selbst hat aus¬ d. pro Wagenladung Coaks und Kohlen, legen müssen.

à 10,000 Kg. 25 Fr.

2. Die Gesamtsumme ist vom Tage der Räumung des Lager¬ urteilsantrage gesagt sei), während das Baumann'sche Grundstück

platzes zu 5% zu verzinsen und gemäß Art. 43 ff. des Expro¬ As Bauterrain geeignet sei, sowie daß der Bäumlin'sche Platz

priationsgesetzes abzubezahlen. Pintenwirtschaften und ein Bordell als Nachbarschaft und keine

3. Die Verifikation der Maßangaben bleibt den Parteien vor¬ Privatgeleisemöglichkeit habe;

behalten. d. ausdrücklich zu sagen, ob sie bei Feststellung der Preis¬

4. Mit seinen weiter gehenden Forderungen ist der Expropriat steigerung des Bauterrains zu beiden Seiten des Bahnhofes eine

abgewiesen. Reihe näher bezeichneter Kaufsgeschäfte als „reale Käufe“ berück¬

sichtigt haben 5. Die 500 Fr. betragenden Instruktionskosten werden der

Bahngesellschaft auferlegt. e. die Frachtbriefe aus den Jahren 1892—1895 und die

Die Parteikosten sind wettgeschlagen. Tarife der N.=O.=B. und Sihlthalbahn im Bureau des Expro¬

B. Dieser Antrag wurde von der Nordostbahngesellschaft an¬ priaten einzusehen, und so festzustellen, ob die Angaben des Ex¬

genommen. Der Expropriat rief dagegen den Entscheid des Bun¬ propriaten über die Anzahl der jährlich von ihm bezogenen

desgerichtes an, indem er folgende Anträge stellte: Wagenladungen Holz und Kohle, circa 400 Waggons, und die

1. Erhöhung der Entschädigung für das abgetretene Land von Preisdifferenz von 2 Fr. per Waggon zwischen Station Gie߬

20 Fr. auf 35 Fr. per m2. hübel und Station Zürich richtig seien.

2. Erhöhung der Entschädigung für Verteuerung des Holz¬ 2. Die Experten seien zur Beantwortung folgender Fragen auf

transportes per Bahn zum Depot von 5000 Fr. auf 20,000 Fr. Grund dieser Ergänzungen zu veranlassen:

3. Verpflichtung der N.=O.=B. zur Zinsvergütung vom 1. Mai a. Ob der Wert des Baumann'schen Bauplatzareals (mit

1894 bis 1. Oktober 1895 (Datum der Übernahme des alten Privatgeleisemöglichkeit) per Januar 1894 auf mehr als 18 Fr.

Lagerplatzes durch die N.=O.=B. und des vollständigen Betriebes zu beziffern sei, und auf wie viel? sowie ob die Preissteigerung

auf dem neuen Platze), anstatt bloß bis zum 1. April 1895. der Bauplätze in dortiger Gegend vom Januar bis September

1894 auf mehr als 10 % des Wertes anzuschlagen sei, und Im Anschluß an diese Anträge verlangte Expropriat Ergän¬

auf wie viel? zung des Expertengutachtens in folgenden Richtungen:

1. Die Experten seien einzuladen: b. Welches der Wert des Baumann'schen Landes am 1. Okto¬

a. den Wert des Landes in der Zeit der Übernahme desselben ber 1895 und welches der Wert zu Ende 1894 gewesen sei?

durch die N.=O.=B. (1. Oktober 1895) zu ermitteln, eventuell c. Ob der dem Expropriaten durch Verteuerung des Holz¬

denfenigen von Ende des Jahres 1894; und Kohlentransportes an den neuen Geschäftsplatz entstehende

b. festzustellen, ob, wenn die Expropriation gegen Baumann Schaden nicht auf 800 Fr. jährlich zu taxieren und daher

nicht durchgeführt werde, für sein Land die faktische Möglichkeit 20,000 Fr. statt 5000 Fr. Entschädigung hiefür zuzusprechen sei,

oder wie viel? im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ver¬

bindungsgeleise und daher auch das Recht zur Wiederherstellung C. Die Nordostbahngesellschaft erkannte das Begehren des Ex¬

des Privatgeleiseanschlusses existiere, sowie, im Falle der Bejahung propriaten auf Zinsvergütung vom 1. Mai 1894 bis 1. Oktober

dieser Frage, bei der Wertangabe des Landes dasselbe als ein 1895, anstatt bloß bis 1. April 1895 (Disp. 1 k des Urteils¬

solches mit dem Recht auf Privatverbindungsgeleise zu taxieren; antrages), als begründet an, da die Übernahme der Expropria¬

c. bei der Vergleichung des Wertes des Bäumlin'schen und tionsobjekte in der Tat erst mit dem 1. Oktober 1895 erfolgt sei.

Baumann'schen Landes ihrem Gutachten die Tatsache zu Grunde Im übrigen beantragte sie Abweisung der Begehren des Expro¬

zu legen, daß das Bäumlin'sche Land nicht als Bauterrain qua¬ priaten und Zustimmung zum Urteilsantrage.

lifiziert werden könne (wie dies auch in einem bundesgerichtlichen D. In der heutigen Verhandlung hielten beide Parteivertreter

an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Der Anwalt des Ex¬ Gründen. Er behauptet, daß als Basis für die Schätzung

propriaten beantragte, eventuell ohne Aktenvervollständigung im unrichtiger Zeitpunkt angenommen worden sei, indem nicht

Sinne seiner materiellen Begehren zu entscheiden. wohl der Zeitpunkt der Schätzung durch die Schätzungskommission,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: als vielmehr einzig derjenige der Übernahme durch die Bahn, also

1. Der Expropriat besaß in Zürich III in der Nähe des Vor¬ in casu der 1. Oktober 1895, auf welchen Tag die Übernahme

bahnhofes der N.=O.=B. einen großen Lagerplatz mit Gebäulich¬ vereinbart wurde, maßgebend sein könne, und sodann bemängelt er

keiten, den er für den Betrieb seines Holzhandels benutzte. Dieser die Schätzung, weil die Experten bei derselben überhaupt die

Lagerplatz wird von der N.=O.=B. für die Erweiterung des Vor¬ Preisverhältnisse in diesem Ouartier nicht genügend gewürdigt

bahnhofes vollständig expropriiert. Im November 1892 fand für hätten. Was nun zunächst den letztern Punkt betrifft, so muß es

diese Erweiterung eine Planauflage statt. Das Expropriations¬ von vornherein als verfehlt bezeichnet werden, wenn Expropriat

verfahren wurde jedoch erst auf Grund einer zweiten Planauflage einerseits die Entschädigung für seinen Platz nach denjenigen

vom Januar 1894 eingeleitet und durchgeführt. Im April 1894 Preisen bestimmt wissen will, die in der Nachbarschaft für Bau¬

erklärte die Nordostbahn der Schätzungskommission zu Handen des plätze sollen gegolten haben, und andrerseits vollen Ersatz für die

Expropriaten, daß die Abtretung auf 1. April 1895 verlangt Auslagen und die geschäftliche Einbuße infolge der notwendig ge¬

werde, welcher Termin später auf den 1. Oktober 1895 verlegt wordenen Verlegung seines Holzhandels, den er auf diesem Platze

wurde. Neben der Entschädigung für die abzutretenden Realitäten, betrieb, fordert. Denn es ist klar, daß sein Grundstück nur nach

wobei Expropriat für das Land 35 Fr. per m2 forderte, ver¬ der einen oder der andern, nicht aber nach beiden Richtungen hin

langte derselbe Ersatz für die Nachteile und Auslagen, die ihm zugleich nutzbar gemacht werden kann. Soll für die Schätzung

aus der notwendig gewordenen Verlegung seines Geschäftes desselben seine Eigenschaft als Bauterrain maßgebend sein, so darf

wachsen. Nach den gegenüber dem Urteilsantrag abgegebenen Er¬ für die Verlegung des Geschäftes keine besondere Entschädigung

klärungen der Parteien sind heute noch streitig der Einheitspreis mehr zuerkannt werden, indem die Verwendung zu Bauten die

für den abzutretenden Grund und Boden, und die Entschädigungs¬ Räumung des Platzes ohnehin zur Folge haben würde; wird

forderung für die Mehrkosten des Holztransportes zu dem neuen aber umgekehrt der Expropriat für die Nachteile aus der Ver¬

Lagerplatz des Expropriaten im Gießhübel (Zürich II). legung des Geschäftes entschädigt, so setzt das voraus, daß er den

2. Für die Schätzung des Landpreises haben die bundesgericht¬ Platz auch fürderhin nicht überbaut, sondern als Lagerplatz be¬

lichen Experten gemäß der ihnen erteilten Instruktion einmal den nutzt haben würde, weshalb in diesem Falle für die Wertung des

Zeitpunkt der definitiven Planauflage (2. Januar 1894) und so¬ Grundstückes lediglich diese Benutzungsart und nicht zugleich seine

dann denjenigen der Schätzung durch die Schätzungskommission Verwendbarkeit als Bauplatz bestimmend sein kann. Daß aber das

(September 1894) als Basis genommen, und gefunden, daß dem Grundstück des Expropriaten als Lagerplatz nicht so hoch gewertet

Baumann'schen Terrain auf den erstern Zeitpunkt ein Wert von werden kann, wie wenn es als Bauterrain zu behandeln wäre,

18 Fr. per m2, auf den zweiten aber ein solcher von 20 Fr. per liegt auf der Hand, und Expropriat hat denn auch seine Forde¬

m2 beizumessen sei. Der Urteilsantrag geht auf Gutheißung dieses rung von 35 Fr. per m2 ausdrücklich mit dem Hinweis auf

letztern Ansatzes, von der Anschauung ausgehend, daß der Zeit¬ dessen Bauplatzqualität begründet. Indem nun die Experten dem

punkt, in welchem die Schätzung durch die Schätzungskommission Grundstück des Expropriaten einerseits einen Wert von 18 Fr.

vorgenommen wird, für die Bestimmung des zu vergütenden Land¬ bezw. 20 Fr. beimessen, wobei, wie die Begründung des Gut¬

preises maßgebend sein müsse. achtens zeigt, nicht bloß die Benutzung als Lagerplatz, sondern

3. Expropriat wendet sich nun gegen diese Schätzung aus zwei auch die Möglichkeit einer baulichen Verwertung mitberücksichtigt

worden ist, und andrerseits die Nachteile und Auslagen infolge mehr berücksichtigt werden können, wenn das Verfahren nicht end¬

der Geschäftsverlegung in den im Urteilsantrage gutgeheißenen losen Ergänzungen und Berichtigungen ausgesetzt sein soll. Ebenso

Beträgen ebenfalls in Anschlag bringen, ist den Interessen des ist klar, daß die Schätzung auf einen zukünftigen, zumal nicht

Expropriaten allseitig in weitgehendem Maße Rechnung getragen bestimmten Zeitpunkt, ein Ding der Unmöglichkeit ist. Der Zeit¬

und zwar auch dann, wenn nicht bloß die Landpreisverhältnisse punkt, in welchem die Pflicht zur Abtretung, bezw. Abnahme

im Januar, bezw. im September 1894, sondern auch diejenigen beidseitig feststeht, kann daher nach dem gegenwärtigen Gesetz nicht

zur Zeit der Übernahme ins Auge gefaßt werden. maßgebend sein; aus den gleichen Gründen natürlich auch der

4. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Wertung des Ab¬ vom heutigen Expropriaten bezeichnete Zeitpunkt der Übernahme

tretungsobjektes zu beziehen sei, ist hienach in concreto ohne und Bezahlung nicht, indem auch dieser Zeitpunkt regelmäßig nach

praktische Tragweite. Immerhin mag bemerkt werden, daß die der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung eintritt, und nur

Ausstellungen des Expropriaten auch in diesem Punkte nicht als ausnahmsweise, wenn die Parteien es vereinbaren, oder im Falle

stichhaltig erscheinen. Das Bundesgesetz betreffend die Verbindlich¬ des Art. 46 Expr.=Ges., ein früherer Antritt stattfindet. Auch

keit zur Abtretung von Privatrechten giebt hierauf keine be¬ gienge es offenbar nicht an, wenigstens in diesen Ausnahms¬

stimmte Antwort; ebenso besteht ein allgemein anerkannter Grund¬ fällen, wo die Schätzung nach dem Wert zur Zeit der Übernahme

satz des Expropriationsrechtes, auf den hier in Ermangelung aus¬ möglich ist, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da das Verfahren

drücklicher Gesetzesvorschrift abgestellt werden könnte, nicht. Die ein gleichmäßiges sein muß, und nicht aus Zufälligkeiten eine

Frage hängt wesentlich von der konkreten Gestaltung des Expro¬ Abweichung von der grundsätzlichen Regulierung eintreten darf.

priationsverfahrens ab, und diese ist bekanntlich in den bestehen¬ Ist es aber ausgeschlossen, daß die Abschätzung sich auf einen

den Expropriationsgesetzen eine verschiedene, so daß sich eine zu¬ spätern Zeitpunkt als denjenigen, zu welchem der Entscheid über

treffende Lösung nur aus der Interpretation der konkreten Gesetz¬ die Entschädigung gefällt wird, beziehe, so kann nach der Orga¬

gebung ergiebt. Die Frage ist daher aus dem Zusammenhang der nisation des eidgenössischen Expropriationsprozesses (s. Art. 26,

Vorschriften des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, aus der Art, 35 u. 37 des Expr.=Ges.) auf keinen spätern Zeitpunkt, als den¬

wie der Expropriationsprozeß in demselben organisiert ist, zu be¬ jenigen, zu welchem die Schätzung durch die Schätzungskommission

antworten. Überwiegende Gründe führen hienach dazu, den Zeit¬ stattfindet, abgestellt werden. Allein auch gegen die Annahme

punkt der Planauflage, bezw. das Ende der in Art. 12 des Ex¬ dieses Zeitpunktes erheben sich gewichtige Bedenken. Derselbe ist

ein rein zufälliger; er hängt davon ab, wann die Schätzungs¬ propriationsgesetzes vorgeschriebenen Anmeldefrist, für die Regel

kommission zusammentritt und kann dadurch, daß der Epropriant wenigstens, als maßgebend zu erklären. Kein Raum ist, nach

mit der Einberufung der Schätzungskommission zögert, nach dessen dem Zuschnitt dieses Gesetzes, für die, allerdings der Billigkeit

Willkür hinausgeschoben werden; nun geht es aber offenbar nicht am meisten entsprechende Auffassung, daß derjenige Zeitpunkt

maßgebend sein solle, zu welchem nicht nur feststeht, daß die Ent¬ an, als Basis für die Wertung einen so unbestimmten, von Zu¬

fälligkeiten und sogar von der Parteiwillkür abhängigen Zeitpunkt eignung verlangt, sondern auch wirklich durchgeführt wird. Der

Zeitpunkt, wo auch der Expropriant an die Vornahme der Enteig¬ anzunehmen. Die gleichen Bedenken erheben sich gegen die An¬

nahme des Zeitpunktes, in welchem die Abtretungspflicht feststeht; nung gebunden ist, tritt, wie das Bundesgericht in dem Entscheide

auch dieser Zeitpunkt ist von der Parteiwillkür abhängig, indem in Sachen Göbel gegen N.=O.=B. ausgesprochen hat, erst mit dem

der Expropriat es hier in der Hand hat, denselben durch Bestrei¬ bundesgerichtlichen Urteile ein; nun ist aber klar, daß die Schätzung

kung der Abtretungspflicht auf ungewisse Zeit hinauszuschieben. diesem Moment notwendig vorausgehen muß, und daß allfällige

Daß dieser Zeitpunkt nicht der maßgebende sein kann, ergiebt sich Preisschwankungen zwischen der Schätzung und dem Urteile nicht

übrigens aus Art. 34 des Expr.=Ges., wonach die Schätzungs¬ oben erörtert worden ist, die im Urteilsantrage gutgeheißene Ent¬ kommission auch in Beziehung auf diejenigen Rechte die Schätzung schädigung für Nachteile aus der Verlegung des Geschäftes ohne¬ vorzunehmen hat, in Betreff welcher die Abtretungspflicht be¬ hin als eine reichliche erscheint, nachdem für die Entschädigung stritten ist. Müßte auf den Zeitpunkt, wo die Abtretungspflicht des abzutretenden Landes ein Grundpreis angenommen worden ist, feststeht, geschätzt werden, so hätte somit nach Art. 34 cit. die der nicht allein nach der Verwertbarkeit desselben für das Holz¬ Schätzungskommission in die Zukunft zu schätzen, was unmöglich geschäft des Expropriaten berechnet ist. die Meinung des Gesetzes sein kann. Alle diese Schwierigkeiten 6. Auf die Anbringen des Expropriaten betreffend den Geleise¬ und Widersprüche verschwinden, wenn als der maßgebende anschluß sind die Experten von ihrem Standpunkt aus mit Recht Zeitpunkt derjenige der Planauflage, beziehungsweise des Ab¬ nicht eingetreten. Abgesehen davon, daß der Anschluß bereits vor laufes der sich daran anschließenden dreißigtägigen Frist zur An¬ Jahren gekündet worden ist, und nach den gegenwärtigen Ver¬ meldung der Ansprachen, angenommen wird, wobei allerdings hältnissen beim Bahnhof Zürich offenbar kaum wahrscheinlich is festzuhalten ist, daß nach der Intention des Gesetzes die Ein¬ daß derselbe in absehbarer Zeit wieder gestattet werden könnte, so leitung des Schätzungsverfahrens nach Ablauf dieser Frist ohne kann dieser, doch nur gewerblichen Zwecken dienende Vorteil eines Verzug stattzufinden hat. Auch beruht Art. 17 des Reglementes Geleiseanschlusses selbstverständlich dann nicht mehr Berücksichti¬ für die Schätzungskommissionen, worin bestimmt wird, daß sich gung finden, wenn das Grundstück nicht als bloßer Geschäfts¬ die Untersuchung der durchschnittlichen Güterpreise in der betreffen¬ platz, sondern als für die Errichtung von Wohngebäuden ge¬ den Gegend auf die letzten 5—10 Jahre auszudehnen hat, offen¬ eignetes Terrain taxiert wird, wie dies seitens der Experten, bar auf der Anschauung, daß für die Wertung der Abtretungs¬ wenigstens teilweise, geschehen ist. objekte nicht ein späterer Zeitpunkt als derjenige der Planauflage,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht bezw. des Eingabetermins maßgebend sein solle. In diesem Sinne

hat sich denn auch das Bundesgericht bereits in seiner Entschei¬ erkannt:

dung in Sachen Franceschetti c. Sihlthalbahn vom 2. Dezember Der Urteisantrag des Instruktionsrichters wird zum Urteil er¬

1892 ausgesprochen. Diese Annahme hat aber, wie bereits be¬ hoben, mit der einzigen Abänderung, daß die Verpflichtung der

merkt, zur Voraussetzung, daß die Bahngesellschaft, wenn einmal N.=O.=B. zur Zinsvergütung (Disp. 1 k des Urteilsantrages)

die Pläne aufgelegt sind und die Eingabefrist abgelaufen ist, das für die Zeit vom 1. Mai 1894 bis 1. Oktober 1895 ausge¬

Expropriationsverfahren sofort einleite und für dessen ununter¬ sprochen wird.

brochene Durchführung besorgt sei. Ist sie dagegen hierin säumig

und tritt in der Zwischenzeit eine Preiserhöhung ein, so muß sie

es sich allerdings gefallen lassen, wenn die Differenz zwischen

dem Zeitpunkt der Planauflage und dem durch ihre Schuld hin¬

ausgeschobenen Zeitpunkt der Schätzung zu ihren Ungunsten bei

der Schätzung berücksichtigt wird.

5. Was endlich die Forderung für Mehrfrachten anbetrifft

hat Expropriat nicht darzutun vermocht, daß die Schätzung

bundesgerichtlichen Experten auf unrichtigen tatsächlichen An¬

nahmen beruhe, und es ist in diesem Punkt um so weniger An¬

laß vorhanden, von ihrem Ansatze abzugehen, als, wie bereits

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