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BGE 23 I 890

wieder aufzunehmen. Zuerst verließ Bernasconi — neben Brevini

123. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen sich vorbeiziehend — den Hebel, um auf dem gleichen Wege durch

Brevini gegen Born. die Verandatüre den frühern Standort zu gewinnen. Als Brevini

folgen wollte, stürzte er, bevor er den untern Rand der Mauer¬ A. Enrico Brevini, der Sohn des Angelo Brevini in Baguolo in öffnung betreten hatte, von dem Hebel ab und fiel so unglück¬ Piano (Italien), stand im Sommer 1896 bei Baumeister Born in lich auf einen in der Nähe des Bodens in die Mauer eingelassenen Zürich als Maurer in Arbeit. Am 18. Juni arbeitete er an der Fa¬ eisernen Tragbalken, daß er am folgenden Tage an den erlittenen çade eines Neubaues an der Neptunstraße daselbst, die ungefähr bis Verletzungen starb. auf die halbe Höhe des zweiten Stockwerkes — Parterre mitgerech¬ B. Gestützt hierauf erhob der Vater des Verunglückten, Angelo net — aufgeführt war. Er hatte dabei seinen Standort auf dem Brevini, gegenüber Baumeister Born einen Haftpflichtanspruch äußeren Gerüste, das aus senkrechten, in gewisser Entfernung von im Betrage von 4200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Mauer in den Boden eingelassenen Stangen und aus soge¬ des Unfalls. Dieser sei beim Betriebe des der Haftpflichtgesetzgebung nannten Gerüsthebeln bestand, wagrechten Hölzern von eirca unterstellten Unternehmens des Beklagten erfolgt. Dessen Ursache 15 Cm. Dicke, die auf der einen Seite mit den senkrechten Ge¬ sei das Umfallen des Hebels, auf dem Brevini und Bernascont rüststangen verbunden und auf der andern an die Mauer ange¬ Schutz vor dem Regen gesucht hätten. Dieser sei, als Brevini die

lehnt waren, auf die dann die Gerüstladen zu liegen kamen. Auch Türschwelle habe betreten wollen, ausgewichen; er sei nach dem unterhalb der obersten Gerüstlage waren die Gerüsthebel noch be¬ Unfalle schief gestanden und habe nachträglich in anderer Weise lassen worden, teils um den senkrechten Gerüststangen mehr Halt befestigt werden müssen. Derselbe sei nicht in die Mauer einge¬ zu geben, teils um später, bei dem Verputzen und Bemalen der lassen gewesen, sondern habe auf einer senkrechten Stütze geruht. Façade, wieder benutzt zu werden. Immerhin lagen auf diesen Diese Befestigungsweise sei eine mangelhafte gewesen und habe Gerüsthebeln, deren nächstoberste Lage etwa 1,60 Meter unterhalb nicht der diesbezüglichen städtischen Polizeiverordnung entsprochen. der obersten, im Gebrauch befindlichen, angebracht war, keine Es könne nicht eingewendet werden, der Hebel sei nicht im Ge¬ Laden mehr. Auf der innern Seite der Façade arbeitete dem brauche gewesen; denn er sei mit Rücksicht auf den spätern Ge¬

Enrico Brevini gegenüber Martino Bernasconi. Gegen Mittag brauch belassen worden und habe deshalb auch in einem ge¬

des 18. Juni nun brach über jene Gegend plötzlich ein heftiges brauchsfähigen Zustand erhalten werden müssen. Andernfalls hätte Gewitter aus, und Brevini und Bernasconi fanden sich veran¬ das Betreten des Hebels ausdrücklich verboten werden sollen. Es laßt, vor dem starken Regen Schutz zu suchen. Während andere liege somit ein Verschulden des mit der Aufsicht über das Gerüst Arbeiter sich zu diesem Zwecke in die Geschirrkammer begaben, betraut gewesenen Angestellten des Beklagten vor, für das letzterer oder unter dem Vordach eines benachbarten Gebäudes unter¬ aufzukommen habe. Von Selbstverschulden könne nicht gesprochen standen, benutzten die beiden eine nahe bei ihrem Standorte be¬ werden, da das Betreten des Gerüsthebels die natürliche Lösung findliche Maueröffnung, die für eine Verandatüre bestimmt war der Situation gewesen sei, eine Lösung, die für Bernasconi nicht und etwa 90 Cm. unter die im Gebrauche befindliche Gerüstlage außerordentlich gefährlich gewesen sei. Eventuell wäre bloß Mit¬ hinunterreichte, um sich auf einen der wagrechten Gerüsthebel der verschulden anzunehmen. Der Beklagte bestritt in erster Linie, daß nächstoberen Lage zu stellen, auf dem sie durch die Laden der sich der Unfall beim Betriebe ereignet habe. Sodann erhob er die obersten Lage vor dem Regen mehr oder weniger geschützt waren. Einrede des Selbstverschuldens des Getöteten. Die Hebel seien Bernasconi trat zuerst hinaus; Brevini folgte. Der Regen ließ nicht am Gerüste belassen worden, damit sie den Arbeitern unter bald nach und die beiden Arbeiter schickten sich an, ihre Arbeit Umständen als Standort dienen könnten, und es sei geradezu ein

dafür, daß man von einem solchen außer Betrieb gesetzten Hebel waghalsiges Unternehmen gewesen, dieselben von der Verandatüre

nicht mehr verlangen könne. Die Appellationskammer än derte aus zu betreten. Dem Beklagten seinerseits könne ein Verschulden

ohne neue Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil dahin ab, nicht zur Last gelegt werden: Der fragliche Gerüsthebel habe in daß sie die Klage abwies, die zweitinstanzliche Staatsgebühr even¬ einem Loche in der Mauer gesteckt und sei auch auf der andern tuell auf 40 Fr. und die übrigen Kosten zusammen auf 8 Fr. Seite genügend befestigt gewesen, allerdings nicht für Turnübun¬ 80 Cts. bestimmte und den Kläger zu einer außerrechtlichen Ent¬ gen; überhaupt sei das ganze Gerüst nach allen Regeln der schädigung von 100 Fr. für beide Instanzen verfällte. Enrico Brevini Kunst konstruiert gewesen. sei am Unfall selbst schuld gewesen. Abgesehen davon, daß das Be¬ C. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger seine Klage treten des Hebels an sich ein waghalsiges Unternehmen gewesen sei, in einem Betrage von 1200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem habe es derselbe unterlassen, zuvor die Befestigungsart zu prüfen, Unfallstage zu. Es führte aus, daß der erforderliche Zusammen¬ was doch, da er dort nichts zu schaffen gehabt, geboten gewesen hang zwischen Betrieb und Unfall vorhanden, ferner daß die Ein¬ wäre. Ob nun der Unfall herbeigeführt worden sei dadurch, daß rede des Selbstverschuldens begründet sei, daß aber auch dem Be¬ der Hebel sich bewegt, daß Brevini ausgeglitten oder von Ber¬ klagten eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden müsse. nasconi gestoßen worden sei, immer falle die Schuld auf ihn Es sei nämlich erstellt, daß der fragliche Hebel ohne genügende selbst und auf ihn allein zurück, weil er sich ohne Not und ohne Verspannung oder Verklammerung auf einen in der Türöffnung genauere Prüfung der Beschaffenheit des Hebels an diesen äußerst stehenden senkrechten Hebel aufgelegt gewesen sei, und es müsse gefährlichen Ort begeben habe. Ein Mitverschulden des Beklagten angenommen werden, es habe Brevini infolge dieser losen Befesti¬ sei nicht anzunehmen, schon deshalb nicht, weil nicht dargetan gung den Halt verloren; der Einwand, es sei der fragliche Ge¬ sei, daß der Hebel nicht genügend befestigt gewesen, bezw. daß die rüstteil damals nicht in Betrieb gewesen, entbinde den Beklagten Ursache des Unfalles in einem losen Halt des Hebels zu suchen seiner Haftbarkeit nicht, da den Arbeitern das Betreten des Gerüsts sei. Ob man es mit einem Betriebsunfall zu thun habe, brauche nicht verboten gewesen sei und sie deshalb sich hiezu für befugt

danach nicht weiter untersucht zu werden. hätten erachten dürfen, umsomehr, als eine spätere Inbetriebsetzung D. Namens des Klägers hat Dr. Richard Lang in Zürich dieses Gerüstteils in Aussicht genommen gewesen sei, und die

gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgemäß Berufung eingelegt. stadträtliche Verordnung vom 27. Februar 1895 vorschreibe, daß In der Berufungserklärung stellte er und ließ heute durch seinen auch freiliegende Gerüsthebel mit dem Gerüste fest zu verbinden substituiert bevollmächtigten Anwalt, Dr. Kirchhofer, die Anträge seien. Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation. wiederholen, zunächst, es sei die Klage im Betrage von 3000 Fr. Vor der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts bean¬

oder in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrage tragte der Anwalt des Klägers Zuspruch der Klage im Betrage gutzuheißen; und eventuell, es seien die Akten zur Vervollständi¬ von 3000 Fr., eventuell 2200 Fr. Der Vertreter des Beklagten

gung an die Vorinstanz zurückzuweisen, letzteres um feststellen zu verlangte Abweisung der Klage, eventuell Bestätigung des erst¬ lassen, daß der Hebel lose und unrichtig befestigt gewesen, und instanzlichen Urteils. Bezüglich des Verschuldens des Enrico daß hierauf der Unfall zurückzuführen sei. Die Feststellung der Brevini verwies er auf ein Privatgutachten von Stadtbaumeister Vorinstanz, daß dies nicht nachgewiesen, müsse nämlich, wurde Geiser; überdies beharrte er darauf, daß die von ihm schon in heute ausgeführt, als aktenwidrig bezeichnet werden, und sofern der ersten Instanz über den Hergang des Unfalls angerufenen die Akten nicht genügten, um selbständig den Sachverhalt festzu¬ Zeugen einvernommen werden, und anerbot Beweis durch Exper¬ stellen, erscheine eine Rückweisung geboten zur Einvernahme der tise dafür, daß ein solcher Gerüsthebel gar nicht so befestigt wer¬ Zeugen Borghini, Zambelli, Festini, Eger und zur nochmaligen den könne, daß eine kleine Verschiebung unmöglich wäre, sowie

Abhörung von Bernasconi und Leporati, sowie zur Erstellung Ursachen desselben, und hieran vermag der Umstand, daß Brevini einer unparteiischen Experiise über die einschlägigen technischen im kritischen Augenblick gerade eine Pause in der Arbeit gemacht Fragen. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der Be¬ hatte, nichts zu ändern. rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, eventuell eben¬ 2. Dagegen muß nach den unbestrittenen Parteianbringen und falls auf Rückweisung im Sinne der vor der Appellationsinstanz den Ergebnissen der Beweisführung der weitere Einwand des Be¬ gestellten Beweisanträge an. klagten, daß der Unfall auf ein Verschulden des Verunglückten

Erwägungen

zurückzuführen sei, mit den beiden kantonalen Gerichten gutge¬

1. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat sich der heißen werden. Wenn auch der Unfall in seinen nächsten Ursachen

Unfall in einem Momente ereignet, da Brevini, um vor einem nicht völlig aufgeklärt ist, so steht doch soviel fest, daß derselbe

Platzregen Schutz zu suchen, seine Arbeit für eine kurze Zeit sich nur ereignen konnte, weil Brevini den freien Gerüsthebel be¬

unterbrochen hatte. Er ist somit von demselben nicht bei der Aus¬ treten hat, und daß somit dieses Verhalten als Ursache seines un¬

übung der eigentlichen Arbeitsthätigkeit betroffen worden. Nichts¬ glücklichen Sturzes betrachtet werden muß. Nun fehlte es aber

destoweniger hat man es mit einem Betriebsunfall im Sinne der nicht nur an jeder dienstlichen Veranlassung für Brevini und

Haftpflichtgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 zu Bernasconi, den fraglichen Gerüsthebel zu betreten, sondern es

thun. Es ist nicht erforderlich, daß der durch menschliche oder war auch diese Art, sich vor dem Regen zu schützen, eine durch¬

mechanische Kräfte bewerkstelligte Betrieb eines Unternehmens aus außergewöhnliche und keineswegs naheliegende, wie denn auch

direkt und unmittelbar den Unfall verursacht habe. Sonst wäre die andern Arbeiter auf viel einfachere und natürlichere Weise

die Bestimmung überflüssig, daß sich der Unternehmer von der vor dem Gewitter Schutz suchten. Ihr Unterfangen erscheint aber

Haftpflicht befreien könne, wenn er beweist, daß der Unfall durch geradezu als ein leichtsinniges und übermütiges, wenn die Ge¬

höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Per¬ fährlichkeit ihrer Situation mit ins Auge gefaßt wird. Ganz ab¬

sonen erfolgt sei, ja, es würde sich fragen, ob auch für eine Ein¬ gesehen davon, daß es wohl nur mittelst ungewohnter Bewegungen

rede des Selbstverschuldens noch Raum vorhanden wäre, wenn des Körpers möglich war, auf den Hebel und von diesem wieder

der Begriff „durch den Betrieb“ in jenem engern Sinne der zurück zu gelangen, bot der Standort auf demselben, der zudem

direkten und unmittelbaren Verursachung aufgefaßt werden müßte. wohl auch vom Regen genäßt wurde, sozusagen keine Sicherheit,

Vielmehr genügt es, wenn Betrieb und Unfall in einem derarti¬ zumal da außer der senkrechten Gerüststange und der obersten

gen Verhältnis zu einander stehen, daß ersterer nach Zeit, Ort Gerüstlage auch für die Hände keinerlei Angriffspunkte zur Bei¬

und Umständen als eine der Ursachen des letztern sich darstellt, behaltung des Gleichgewichts vorhanden waren. Jedenfalls aber

als ein Thatbestand, der aus den für den Unfall kausalen Mo¬ hätten die beiden die Sicherheit und die Befestigungsart des

menten nicht weggedacht werden kann, und der diesem deshalb ein Hebels näher prüfen sollen, wenn sie sich auf denselben begeben

besonderes Gepräge gibt. Dies trifft aber vorliegend zu. Brevini wollten. Denn von vornherein durften sie sich doch hierauf nicht

verunglückte an einem Orte, wo der Beklagte durch seine Arbeiter verlassen. Wohl war derselbe bestimmt, später wieder benutzt zu

einen Bau errichten ließ, zu einer Zeit, da gewöhnlich gearbeitet werden. Aber einmal wäre doch sicherlich dieser neuen Benutzung

wird; der Verunglückte war selbst auch bis kurz vorher an der eine Untersuchung über die Solidität, namentlich die Befestigung,

Arbeit gewesen und hatte diese nur für einige Minuten, veranlaßt vorausgegangen, und sodann war der Hebel überhaupt nicht dazu

durch ein äußeres, zufälliges Ereignis, verlassen, um sie gleich da, um frei betreten zu werden, sondern nur dazu, um als Unter¬

nachher wieder aufzunehmen. Der Betrieb des Baugewerbes bildet lage für die Gerüstladen zu dienen. Das wußten Bernasconi und

somit den Untergrund für das Ereignis, eine der notwendigen Brevini ebenfalls, und sie durften deshalb nicht ohne weiteres

darauf vertrauen, daß der Hebel für sie einen sichern Standort selbst bemerkt, der Hebel habe sich etwa 50 Cm. unterhalb der

bieten werde. Auch brauchte, besonders erfahrenen Arbeitern gegen¬ Türschwelle befunden — und Bernasconi: der Hebel sei an die

über, das Betreten der nicht in Gebrauch befindlichen Gerüsthebel Fensterbrüstung angelehnt gewesen, aber frei, worunter doch auch

nicht ausdrücklich verboten zu werden. Ein gewisses Maß von eine bloß seitliche Anlehnung verstanden werden kann. Richtig ist,

Vorsicht und Bedachtsamkeit darf füglich vom Unternehmer dem daß die beiden Aussagen nicht recht in Einklang gebracht werden

Arbeiter selbst zugemutet werden. Allerdings ist dann bei der können; aber dies bildet nicht einen genügenden Grund, um über

Frage, ob dieses Maß aufgewendet worden sei oder nicht, darauf eine andere übereinstimmende Aussage der Zeugen ohne weiteres

Rücksicht zu nehmen, daß gegen bestimmte, stets wieder sich bie¬ hinwegzugehen. Eine eigene Feststellung des Thatbestandes in

tende Gefahren der Arbeiter abgestumpft wird. Vorliegend hat diesem Punkte nun führt nur dazu, daß als bewiesen angenom¬

man es jedoch mit einem durchaus ungewöhnlichen Unterfangen men werden muß, daß sich der Hebel vor oder bei dem Falle des

zu thun, bei dessen Beurteilung der erwähnte Gesichtspunkt nicht Brevini seitlich oder um seine Längsachse bewegt habe. Dagegen

in gleichem Maße zutrifft, wie bei Situationen, denen der Ar¬ läßt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, ob dies

beiter beständig gegenübersteht. Es liegt also unzweifelhaft auf auf eine unzweckmäßige oder ungenügende Befestigungsart zurück¬

Seite des Verunglückten ein Verschulden vor. zuführen sei, indem namentlich nicht ersichtlich ist, in welcher

3. Der Kläger und die erste kantonale Instanz erblicken nun Weise der Hebel gegen die Mauer hin befestigt, ob er in diese

aber anderseits ein Mitverschulden des Beklagten darin, daß der eingelassen war oder auf einer senkrechten Stütze ruhte. Trotzdem

Hebel nach der Seite der Mauer hin nicht genügend befestigt ist dem Antrage beider Parteien auf Ergänzung des Beweises in

gewesen sei. Die Appellationsinstanz nimmt an, daß letzteres diesem Punkte nicht zu entsprechen, und zwar deshalb nicht, weil

nicht erstellt, ein Verschulden des Beklagten deshalb nicht nachge¬ auch dann, wenn angenommen wird, es sei der Gerüsthebel wirklich

wiesen sei. Sie gelangt hiezu in der Weise, daß sie die Aussagen in ungenügender Weise befestigt gewesen, und es habe dieser Umstand

der Zeugen Leporati und Bernasconi, die beide von einem sich beim Unfall mitgewirkt, dies dem Beklagten doch vorliegend nicht

bewegen oder wackeln des Hebels berichteten, deshalb ausschaltet, zum Verschulden angerechnet werden kann. Der fragliche Gerüst¬

weil die Beiden mit Bezug auf die Lage des Gerüsthebels un¬ teil befand sich anerkanntermaßen nicht im Gebrauch, als der Un¬

glaubwürdige Angaben gemacht hätten, und daß sie anderseits fall sich ereignete. Er wurde bloß belassen, um dem übrigen Ge¬

darauf Gewicht legt, daß die gleich nach dem Unfalle polizeilich rüste mehr Halt zu geben, und um später wieder zu anderen

einvernommenen Zeugen Festini, Zambelli und Eger nichts über Arbeiten benutzt zu werden. Dies erscheint durchaus zweckmäßig

eine Bewegung des Hebels ausgesagt hätten. Eine derartige Wür¬ und begreiflich, wie denn auch nicht behauptet worden ist, daß ein

digung des Beweismaterials ist nun wohl mit Recht heute als solches Verfahren etwa nicht üblich sei. Nun kann aber dem Bau¬

aktenwidrig bezeichnet worden, zumal da die Vorinstanz die Aus¬ herrn nicht zugemutet werden, daß er auf solche Gerüstteile die

sagen von Leporati und Bernasconi über die Lage des Gerüst¬ nämliche Aufmerksamkeit verwende wie auf die im Gebrauche be¬

hebels, mit Rücksicht auf die sie den beiden Zeugen überhaupt findlichen. Er muß wohl gewisse Eventualitäten, des Herunter¬

jede Glaubwürdigkeit absprach, kaum richtig aufgefaßt hat. Es fallens z. B., vorfehen und denselben vorbeugen. Er braucht da¬

sagt keiner von beiden, daß der Hebel auf der Fensterbrüstung bei aber doch nicht alles das aufzuwenden, was zur Sicherung

aufgelegen sei und sich auf derselben seitlich bewegt habe; sondern der Arbeiter bei in Gebrauch befindlichen Gerüstteilen geboten er¬

Leporati sagt, der Gerüsthebel sei außerhalb der Mauer in der scheint. Und wenn nun ein Arbeiter ohne irgend welche Nötigung,

Mitte der Türe gewesen — was nicht ausschließt, daß sich derselbe in schuldhaftem Leichtsinn einen, vielleicht für den Gebrauch nicht

unterhalb der Brüstung befunden hat, wie denn auch der Zeuge mehr in genügender Weise befestigten, hiefür aber auch nicht mehr

bestimmten Hebel betritt und dabei verunglückt, so kann hier jeden¬

falls von einem für den Unfall kausalen Verschulden des Bau¬

herrn nicht mehr gesprochen werden, da ein solches Verhalten des

Arbeiters ganz außer aller Berechnung und Voraussicht liegt. Es

wird hiegegen eingewendet, daß die stadtzürcherische Verordnung

zur Verhütung von Unfällen bei Bauten vom 27. Februar 1895

einen Unterschied zwischen Gerüsten, die im Gebrauche und sol¬

chen, die außer Gebrauch sich befinden, nicht mache, und daß für

alle derartigen Anlagen die bezüglichen Bestimmungen in Art. 8

und 9 des citierten Erlasses gelten. Dabei wird aber übersehen,

daß ausdrücklich in Art. 8 auf den Zweck abgestellt und ferner

bemerkt ist, es seien die Gerüste derart zu erstellen, daß die Ar¬

beiten mit Sicherheit ausgeführt werden können, sowie daß der

darauf folgende Art. 9, der die nähern Vorschriften hierüber ent¬

hält, sich an Art. 8 in der Weise anschließt, daß er eine Aus¬

führung des dort aufgestellten Grundsatzes enthält. Es läßt sich

somit hieraus eine spezielle Pflicht des Bauherrn, auch die nicht

im Gebrauche befindlichen Gerüsthebel in einer Weise zu befesti¬

gen, daß jede seitliche oder drehende Bewegung völlig ausge¬

schlossen wäre, nicht herleiten, und es vermag deshalb auch durch

Hinweis auf jene Verordnung der Vorwurf des Mitverschuldens

des Beklagten nicht begründet zu werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird verworfen und das angefoch¬

tene Urteil in allen Teilen bestätigt.

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