Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 24 I 185

32. Urteil vom 27. April 1898 in Sachen

Gotthardbahngesellschaft

und Internationale Schlafwagengesellschaft.

Erhebung einer Wirtschaftspatentgebühr für den Betrieb von Speise¬

wagen auf schweizerischen Bahnen.

A. Am 13. April 1897 schloß die Gotthardbahngesellschaft

mit der Internationalen Schlafwagengesellschaft einen Vertrag ab,

wonach vom 1. Juni 1897 an vorläufig in den beiden Expre߬

zügen 41 und 58 zwischen Basel und Chiasso und in den Schnell¬

zügen 49 und 52 zwischen Luzern und Chiasso der Speisewagen¬

dienst in von der Schlafwagengesellschaft zu erstellenden Speise¬

wagen errichtet werden sollte. Aus dem Vertragsinhalte ist „1. Die angefochtene Verfügung sei in ihrem ganzen Umfange

hervorzuhen: Art. 15: „Der Wirtschaftsbetrieb in den Restaura¬ „aufzuheben.

„tionswagen unterliegt den zutreffenden gesetzlichen und polizeili¬ „2. Demnach sei die Rekursbeklagte nicht berechtigt, das

„chen Bestimmungen und es ist die Schlafwagengesellschaft für „Urner Wirtschaftsgesetz auf den Speisewagenbetrieb der Rekurren¬

„deren Befolgung verantwortlich. Sie hat auch allfällige mit dem „ten anzuwenden; speziell sei sie nicht berechtigt:

„Wirtschaftsbetriebe in den Restaurationswagen verbundene öffent¬ „a. die Rekurrenten zur Lösung eines Wirtschaftspatentes an¬

„liche Steuern und Lasten irgend welcher Art selbst zu tragen.“ „zuhalten und eine Patenttaxe zu fordern

Art. 17: „Die Handhabung der Bahnpolizeivorschriften in den „b. die Internationale Schlafwagengesellschaft zur Begründung

„Restaurationswagen ist ausschließlich Sache der Bahnbeamten.“ „einer Zweigniederlassung im Kanton Uri anzuhalten

Die Gotthardbahn bezieht 10 % des Ertrages des Speisewagen¬ „c. die Gottharbahngesellschaft für die Bezahlung der Patent¬

betriebes (mit einigen Ausnahmen), und wenn der Jahresertrag „taxen verantwortlich zu machen.

per Tag und per Wagen durchschnittlich 160 Fr. übersteigt, Der Rekurs wird darauf gestützt, der angefochtene Beschluß

überdies 25% des Überschusses (Art. 22). Endlich ist zu erwäh¬ enthalte eine Verletzung der Art. 4 u. 46 Abs. 2 B.=V., sowie

nen, daß die Schlafwagengesellschaft für die ganze Dauer des des Art. 1 des schweizerisch=französischen Niederlassungsvertrages

Vertrages rechtliches Domizil in Luzern zu nehmen hat (Art. 27 und zur Begründung wird vorgebracht: Zunächst stehe die Legiti¬

Abs. 2). Auf Grund dieses Vertrages betreibt die Schlafwagen¬ mation der Gotthardbahngesellschaft außer Zweifel, da sie direkt

gesellschaft den Wirtschaftsbetrieb vom genannten Tage an in Regie. und indirekt von der angefochtenen Verfügung betroffen werde,

B. Am 10. Juli 1897 faßte der Regierungsrat des Kantons indirekt namentlich deswegen, weil jede Belastung und Erschwe¬

Uri, nachdem er die Direktion der Gotthardbahn eingeladen hatte, rung des Speisewagenbetriebes ihre Rückwirkung auf dessen Güte

für den Betrieb der Wirtschaft auf den kursierenden Schnellzügen und Billigkeit habe und die Gotthardbahn an einer guten und

um die Erteilung eines Wirtschaftspatentes einzukommen und die billigen Bedienung der Reisenden in den Speisewagen in hohem

Direktion der Gotthardbahn geantwortet hatte, sie habe der Inter¬ Maße interessiert sei. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nun liege

nationalen Schlafwagengesellschaft vom Inhalte des bezüglichen in der Anwendung des Urner Wirtschaftsgesetzes auf die Rekur¬

Schreibens Kenntnis gegeben, folgenden Beschluß: renten deshalb, weil es sich selbstverständlich nur auf Wirtschaften,

„1. Für den Wirtschaftsbetrieb auf den Zügen der Gotthard¬ die in feststehenden Lokalitäten und im ganzen Umfange des Be¬

„bahn wird das Patent erteilt gegen Entrichtung einer Jahres¬ triebes auf Urner Gebiet bestehen und bei denen eine polizeiliche

„taxe von 300 F Aufsicht und damit eine stärkere Inanspruchnahme des Staates

„2. Diese Bewilligung gilt auf drei Jahre, nämlich bis den nötig sei, beziehe; dieses Verhältuis treffe bei dem in Frage kom¬

„31. Dezember 1899. menden Speisewagenbetrieb nicht zu, und eben in dieser Nicht¬

„3. Für die Entrichtung der Taxe ist die Gotthardbahngesell¬ berücksichtigung der verschiedenen thatsächlichen Verhältnisse sei

„schaft haftbar, so lange bis die Internationale Schlafwagen¬ eine Verletzung der Rechtsgleichheit zu erblicken. Die Haftbar¬

„gesellschaft nach Maßgabe von Art. 31 der Verfassung auf dem machung der Gotthardbahn für die Bezahlung der Patenttaxe

„Gebiete des Kantons Uri Domizil verzeigt und eine Zweig¬ sodann entbehre jeglichen gesetzlichen Grundes und sei daher rein

„niederlassung nimmt. willkürlich. Die willkürliche Anwendung des Urner Wirtschafts¬

C. Gegen diesen Beschluß hat namens der Gotthardbahngesell¬ gesetzes auf die Rekurrenten involviere auch eine Verletzung des

schaft und namens der Internationalen Schlafwagengesellschaft schweizerisch=französischen Niederlassungsvertrages, der zutreffe,

Advokat Dr. Schaller in Luzern rechtzeitig den staatsrechtlichen weil die Internationale Schlafwagengesellschaft ihren Hauptsitz in

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: Paris habe. Die Erhebung einer Patenttaxe verstoße endlich gegen

wiesen, insofern die Rekurrenten den Regierungen der Kantone das Verbot der Doppelbesteuerung, da die Gesellschaft für die

Schweiz in Basel Domizil genommen habe, dort der Sitz der Uri und Tessin die Berechtigung zur Auflegung einer Patenttaxe

kaufmännischen und technischen Leitung des Schlaf= und Speise¬ für den Betrieb der Speisewagen auf dem Gebiete dieser Kantone

wagenbetriebes für die Schweiz und damit auch das steuerrecht¬ bestreiten. Die Schlafwagengesellschaft kann für den Speisewagen¬

liche Domizil der Iuternationalen Schlafwagengesellschaft sich be¬ betrieb auf der Linie Basel=Chiasso bloß zur Entrichtung einer

finde; daher dürfe die Internationale Schlafwagengesellschaft in einzigen Patentgebühr verhalten werden, welche das in den Ge¬

setzen der beteiligten Kantone vorgesehene Maximum nicht über¬ Uri nicht besteuert werden, es wäre denn, daß sie dort eine

Zweigniederlassung hätte; dies sei nicht der Fall, und die Verzei¬ schreiten und unter die beteiligten Kantone gemäß gütlicher Über¬

einkunft oder, mangels einer solchen, nach Feststellung der zuständi¬ gung eines Domizils im Kanton Uri — wozu sie übrigens nicht

verpflichtet werden könnte — vermöchte eine solche nicht zu be¬ gen Bundesbehörde verteilt werden soll. Die Schlafwagengesellschaft

gründen. In der Patenttaxe könne in casu auch nicht etwa eine hat einem jeden der beteiligten Kantone den ihm gebührenden

Gebühr erblickt werden; denn als solche seien nur anzusehen be¬ Anteil zu bezahlen, sobald die Betreffnisse festgesetzt sein werden.

sondere Abgaben an den Staat, die ein Aquivalent für besondere „2. Der Rekurs wird als unbegründet erklärt, sofern er sich

erhöhte Leistungen des Staates an den Einzelnen bilden; dies gegen die Verpflichtung zur Domizilverzeigung im Kanton Uri

richtet.“ treffe beim Wirtschaftspatent im allgemeinen zu, da der Staat

hier eine vermehrte obrigkeitliche Aufsicht vorzunehmen habe, nicht E. Die Regierung des Kantons Uri stellt in ihrer (nach

Erlaß des bundesrätlichen Entscheides eingegangenen) Vernehm¬ aber in concreto, da hier diese Aufsicht nicht notwendig, ja

geradezu physisch unmöglich sei. lassung die Anträge: 1. Die Gotthardbahngesellschaft sei als nicht

legitimiert zur Erhebung des Rekurses zu erklären, eventuell habe D. Einige Tage vor Eingabe des vorliegenden Rekurses an

das Bundesgericht hatten die Rekurrenten gegen den nämlichen das Bundesgericht auf ihren Rekurs wegen Inkompetenz nicht

Beschluß auch an den Bundesrat wegen Verletzung des Art. 31 einzutreten. 2.... 3. Der Rekurs der Schlafwagengesellschaft gegen

B.=V. rekurriert, indem sie die Anträge stellten: die Auferlegung einer Patenttaxe und der Verzeigung eines

Domizils im Kanton Uri sei als unbegründet abzuweisen, alles a. daß die Rekursbeklagte nicht berechtigt sei, den Betrieb der

Speisewagen auf den Zügen der Gotthardbahn von ihrer Bewilli¬ unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner

gung abhängig zu machen materiellen Anträge bestreitet der Rekursbeklagte vorab die Behaup¬

b. daß demnach die Rekurrenten nicht gehalten seien, hiefür tung der Rekurrenten, das Urner Wirtschaftsgesetz finde nur auf

ständig im Kanton Uri betriebene Wirtschaften Anwendung, und bei der Rekursbeklagten ein Wirtschaftspatent zu lösen und die

geforderte Patenttaxe von 300 Fr. zu bezahlen verweist für das Gegenteil darauf, daß der Restaurationsbetrieb

auf den Dampfbooten des Vierwaldstättersees ebenfalls einer c. daß die internationale Schlafwagengesellschaft nicht gehalten

Patentgebühr unterworfen sei. Die Antwortschrift weist sodann sei, im Kanton Uri Zweigniederlassung zu nehmen, Domizil zu

die weiteren Behauptungen der Rekurrenten betreffend Nicht¬ verzeigen, die Taxation ihres Gewerbes der dortigen Regierung

anwendbarkeit des Wirtschaftsgesetzes und Willkür zurück, und anzugeben und überhaupt eine Erwerbssteuer zu bezahlen.

Das Bundesgericht beschloß, den vorliegenden Nekurs bis zur führt endlich aus, in der Erhebung einer Patenttaxe liege keine

Erledigung des beim Bundesrate eingereichten Rekurses zu suspen¬ Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung.

Erwägungen

erging, lautet nun: 1....

2. Die Aktivlegitimation der Gotthardbahn wird vom Rekurs¬ „1. Der Rekurs der Internationalen Schlafwagengesellschaft

und der Gotthardbahngesellschaft wird als unbegründet abge¬ beklagten mit Unrecht bemängelt, denn Ziffer 3 des angefochtenen

Beschlusses betrifft die Gottharbahn direkt und persönlich, so daß nach Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz

sie nach Art. 178 Ziff. 2 Organis.=Ges., da sie Verletzung eines und Belgien vom 4. Juni 1887, in Kraft seit 1. Juni 1888

verfassungsmäßigen Rechtes behauptet, zur Beschwerdeführung le¬ (Art. 6 des Vertrages und Note dazu), sowie der Handelsvertrag

gitimiert erscheint. zwischen diesen beiden Staaten vom 3. Juli 1889. Allein eine

3. Endlich erscheint auch die Komptenz des Bundesgerichts Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden, da durchaus

gegeben, da die Rekurrenten die Verletzung dem Schutze des Bun¬ klar ist, daß auch eine schweizerische Gesellschaft, die den Speise¬

desgerichts unterstehender verfassungsmäßiger Rechte behaupten. wagendienst betreiben wollte, im Kanton Uri mit einer Patent¬

Dagegen wird allerdings zu untersuchen sein, inwieweit nach dem taxe belegt werden dürfte und jedenfalls auch belegt würde, wie

rechtskräftigen bundesrätlichen Entscheide vom 28. Januar 1898 auch daraus hervorgeht, daß die Dampfschifffahrtgesellschaft des

für eine selbständige Prüfung des Bundesgerichtes noch Raum Vierwaldstättersees für ihren Wirtschaftsbetrieb der Patenttaxe

bleibt. unterworfen ist. Nach den genannten Staatsverträgen haben nun

4. Der erste Beschwerdepunkt der Rekurrenten betrifft die aber die Belgier den gleichen, und nicht einen höhern Schutz zu

Unterstellung der Internationalen Schlafwagengesellschaft unter beanspruchen, wie die Schweizer.

das urnerische Wirtschaftsgesetz, speziell die Erhebung einer Patent¬ 6. Endlich verstößt die Erhebung der Patenttaxe auch nicht

taxe: Diese Maßregel soll Art. 4 B.=V., eventuell Art. 46 gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Denn

Abs. 2 eod., sowie Art. 1 des schweizerisch=französischen Nieder¬ vorab fehlt es an dem Begriff der Steuer: die Patenttaxe stellt

lassungsvertrages verletzen. Nun ist durch den Beschluß des Bun¬ sich nicht dar als eine Geldzahlung des Einzelnen, die ihm nach

desrates vom 28. Januar 1898 rechtskräftig entschieden, die Er¬ einem allgemeinen Maßstabe auferlegt wird, sondern als Entgelt

hebung der Patenttaxe verstoße nach der Art und Weise des von für die besondere Inanspruchnahme der Staatsgewalt bei der

der Internationalen Schlafwagengesellschaft thatsächlich ausgeübten Konzession. Und sodann ist die Doppelbesteuerung durch den Ent¬

Gewerbebetriebes nicht gegen den Grundsatz der Handels= und scheid des Bundesrates vom 28. Januar 1898 ausgeschlossen.

Gewerbefreiheit. Damit ist aber auch implicite die dem Bundes¬ 7. Weiterhin soll die verlangte Domizilverzeigung eine Ver¬

gericht unterstellte Frage, ob darin eine Verletzung der Rechts¬ letzung sowohl des Art. 4 B.=V., als des Art. 1 des Nieder¬

gleichheit liege, in verneinendem Sinne entschieden; denn da die lassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich enthalten.

Verletzung der Rechtsgleichheit einzig in der Anwendung des Allein hierüber steht dem Bundesgericht, nachdem der Entscheid

Urner Wirtschaftsgesetzes liegen soll, dieser aber nach dem Ent¬ des Bundesrates am 28. Januar 1898 ergangen ist, eine

scheide des Bundesrates der Verfassungsgrundsatz der Gewerbe¬ selbstständige Prüfung nicht zu. Denn der Rechtsgrund, aus

freiheit nicht entgegensteht, kann auch von einer Verletzung der welchem die Domizilverzeigung verlangt wird, besteht im Ge¬

Rechtsgleichheit keine Rede sein. werbebetrieb der Internationalen Schlafwagengesellschaft auf dem

5. Was sodann die angebliche Verletzung des schweizerisch¬ Gebiete des Kantons Uri; sie wird nur gefordert auf Grund des

französischen Niederlassungsvertrages, Art. 1, betrifft, so ist zu¬ Art. 31 der urnerischen Verfassung vom 6. Mai 1888, der

nächst unerklärlich, wieso die Rekurrenten behaupten können, dieser seinerseits die Genehmigung des Bundes nur erhielt unter Vor¬

Staatsvertrag finde Anwendung, da die Internationale Schlaf¬ behalt des Art. 31 B.=V. Die Domizilverzeigung hängt sonach

wagengesellschaft ihren Hauptsitz in Paris habe, während doch in mit dem Gewerbebetrieb auf das engste zusammen; alles den Ge¬

dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Handelsregister werbebetrieb betreffende aber untersteht der Kompetenz des Bundes¬

des Kantons Baselstadt (Eintrag vom 5. Oktober 1897) als rates, nicht derjenigen des Bundesgerichts. Übrigens erscheint der

Sitz der Gesellschaft Brüssel angegeben ist. In Frage kämen so¬ Rekurs auch in diesem Punkte durchaus unbegründet, da in keiner

Weise dargethan ist, daß Schweizer, die im Kanton Uri ein ana¬

loges Gewerbe betreiben würden, nicht ebenso zur Domizilverzei¬

gung verhalten würden; gegenteils ist erstellt, daß die Dampf¬

schifffahrtgesellschaft des Vierwaldstättersees in jedem der Ufer¬

kantone, also auch in Uri, hat Domizil verzeigen nüssen.

8. Zu erledigen bleibt noch der Beschwerdepunki der Gotthard¬

bahngesellschaft, ihre Haftbarmachung für die Patenttare verstoße

gegen Art. 4 B.=V., weil er einen Willkürakt einer Verwaltungs¬

behörde bilde. Auch dieser Beschwerdepunkt muß als unbegründet

bezeichnet werden. Die Gotthardbahn ist es, die die Internationale

Schlafwagengesellschaft auf das Gebiet des Kantons Uri führt,

ihr die Betreibung der Speisewagenwirtschaft auf diesem Gebiete

erst möglich macht; sie partizipiert sogar am Ertrage des genann¬

ten Betriebes, steht mit der Internationalen Schlafwagengesell¬

schaft in einem Partizipationsverhältnis; unter diesen Umständen

liegt darin, daß sie als Vertreter der Internationalen Schlaf¬

wagengesellschaft haftbar gemacht wird, kein Willkürakt, sondern

eine durchaus sachgemäße und den Verhältnissen angepaßte Aus¬

übung der Gebietshoheit, die ihre Analogie in manchen Gesetzen,

z. B. in verschiedenen Wirtschaftsgesetzen, in denen der Vermieter,

der seine Lokalitäten zum Betrieb einer Wirtschaft vermietet, für

die Patenttaxe haftbar gemacht wird, findet. Zudem ist zu be¬

merken, daß die Haftbarmachung der Gotthardbahn nur eine pro¬

visorische ist, und nun muß dem Regierungsrate, als der obersten

Verwaltungsbehörde, die Befugnis zum Erlaß derartiger Ver¬

fügungen, die die Ausführung von Gesetzen sichern sollen, gegen¬

über Personen, die seiner Gebietshoheit unterstehen, zuerkannt

werden.

9. Nach dem Gesagten ist der Rekurs, als nach allen Rich¬

tungen unbegründet, abzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet

abgewiesen.

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Tribunal fédéral, BGE 24 I 185 (1898) | Lexipedia