BGE 24 I 564
in § 17 der Kantonsverfassung und Art. 4 der Bundesverfassung
gewährleisteten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, und 113. Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen er beantragt deshalb auf dem Rekurswege vor dem Bundesgericht,
Wildi gegen Fahrländer. es sei dasselbe aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, einen
mit den erwähnten Verfassungsartikeln nicht in Widerspruch Verletzung der Pressfreiheit durch Auferlegung der Kosten eines
stehenden Entscheid zu fällen. In den ihn verurteilenden Erkennt¬ Pressprozesses, obschon die Verurteilung in demselben als verfas¬
sungswidrig erklärt worden ist. nissen, macht der Rekurrent geltend, seien ihm die Kosten über
bunden worden, und zwar nach Mitgabe von § 367 der Civil¬
A. Durch Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 4. Okto¬ prozeßordnung, der nach § 67 des Zuchtpolizeigesetzes auch für
ber 1897 war Posthalter Wildi in Reinach, in Bestätigung des Zuchtpolizeifälle gelte, mit Recht; es gehe nun nicht an, daß
erstinstanzlichen Urteils, auf Klage von Regierungsrat Dr. Fahr¬ sein Gegner, der nunmehr als die unterliegende Partei zu be¬ länder in Aarau der Preßinjurie schuldig erklärt und zu einer trachten sei, nicht in gleicher Weise behandelt werde, und es
Buße und den Kosten verurteilt worden. Auf Rekurs des Be¬ müßten demselben, da auch keine Ausnahme von der Regel des
klagten hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 1898 § 367 vorliege, bei der veränderten Sachlage die sämtlichen
das obergerichtliche Urteil, weil es mit dem Grundsatz der Pre߬ Kosten überbunden werden.
freiheit im Widerspruch stehe, auf.“ Dem Rekursbeklagten wurden D. Das Obergericht des Kantons Aargau wendet ein, daß es
die bundesgerichtlichen Schreibgebühren und Kanzleiauslagen auf¬ ständige Praxis sei, dem obsiegenden Beklagten, wenn er Anlaß
erlegt. Hinsichtlich der kantonalen Kosten war in den Motiven zum Klageauftritt gegeben habe, nur einen Teil der Kosten zuzu¬
gesagt, daß darüber nicht das Bundesgericht, sondern die kanto¬ sprechen oder dieselben wettzuschlagen. Vorliegend habe selbst das
nalen Instanzen zu verfügen haben, an die sich der Rekurrent Bundesgericht gefunden, daß das Preßerzeugnis des Beklagten sich
wenden möge, wenn er glaube, daß ihm für das Verfahren vor an der äußersten Grenze des Erlaubten bewege, und in der That
denselben eine Entschädigung gebühre. habe unter den obwaltenden Verhältnissen der Kläger allen Anlaß
B. A. Wildi stellte hierauf beim aargauischen Obergerichte, gehabt, klagend aufzutreten; er sei hiezu geradezu genötigt
unter Einreichung einer Kostennote, das Begehren, es sei Regie¬ gewesen. Der Beklagte habe deshalb keinen Anspruch auf Kosten¬
rungsrat Fahrländer ihm gegenüber zum Ersatz der richterlich ersatz.
festzusetzenden Kosten zu verurteilen, eventuell, es sei dasjenige E. Der Rekursbeklagte bemerkte: Wenn die kantonalen In¬
zu verfügen, was unter obwaltenden Umständen als am geeignet¬ stanzen dazu gekommen seien, den verurteilten Beklagten zum Er¬
sten erscheinen möge, dem Petenten zu dem gebührenden Kosten¬ satz der Kosten des Klägers zu verfällen, so folge daraus nicht,
ersatz zu verhelfen. Das Obergericht erkannte daraufhin unterm daß sie, nach Aufhebung der Verurteilung, den Kläger zum 28. September 1898: Ersatz seiner Kosten verhalten müssen. § 67 des Zuchtpolizei¬
„1. Die Parteikosten sind unter den Litiganten wettgeschlagen. gesetzes bezw. § 367 der Civilprozeßordnung stünden der Wett¬
„2. Die im untergerichtlichen und obergerichtlichen Urteil fest¬ schlagung der Kosten nicht entgegen. Die Sache sei insofern doch
„gesetzten Staatsgebühren sind von jeder Partei je zur Hälfte zu zu Gunsten des Klägers und Rekursbeklagten entschieden worden, „tragen. als der Richter habe konstatieren müssen, der Rekurrent sei mit
C. In diesem Erkenntnis erblickt A. Wildi eine Verletzung des seinem Artikel bis an die äußerste Grenze des Erlaubten gegan¬
gen und habe so den Klageauftritt veranlaßt. In solcher Weise * Vergleiche oben Nr. 10, S. 48 ff. schlügen die Gerichte die Kosten sehr oft wett. Ob der freigespro¬
kosten weder aus dem erwähnten Gesichtspunkte, noch sonst ver¬ chene Angeklagte Anspruch auf Schadloshaltung habe, hange da¬
von ab, wie er sich benommen habe fassungsrechtlich anfechtbar erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
Erwägungen
erkannt: Wenn der eines Preßvergehens Beschuldigte auf den ihm durch
den Grundsatz der Freiheit der Presse (Art. 55 B.=V.) gewährten Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als Dispo¬
Schutz Anspruch erheben kann, so folgt daraus uicht nur, daß er sitiv 2 des angefochtenen Entscheides des aargauischen Ober¬
wegen des fraglichen Preßerzeugnisses nicht mit Strafe belegt, gerichts vom 28. September 1898, soweit es den Rekurrenten
sondern daß ihm wegen desselben auch die Kosten des Verfahrens betrifft, aufgehoben wird; im übrigen wird der Rekurs abge¬
nicht überbunden werden dürfen. In einer Kostenauflage läge wiesen. eine Belastung des Beklagten, die in ihrem Effekte oft einer Be¬
strafung gleich kommen würde, und die um so weniger mit dem
Grundsatz der Preßfreiheit selbst vereinbar erscheint, als bekannt¬
lich die Preßprozesse nicht selten bedeutende Kosten verursachen.
Der Beklagte, der die Freiheit der Presse für sich anrufen kann,
könnte nur dann mit den Prozeßkosten oder mit einem Teil der¬
selben belastet werden, wenn die Art seiner Prozeßführung diesel¬
ben veranlaßt hätte. Im vorliegenden Falle hat aber das Ober¬
gericht die Kostenauflage an den Beklagten nicht in dieser Weise
begründet, sondern damit, „daß der Beklagte durch seinen Artikel
„dem Kläger begründete Veranlassung zum Klageauftritt gegeben
„hat.“ Die Kostenauflage wird also mit dem Preßerzeugnis in
Verbindung gebracht, das nach oberinstanzlicher Feststellung ge¬
mäß dem Grundsatz der Preßfreiheit nichts unerlaubtes enthält
und wegen dessen daher nach dem Gesagten auch eine Belastung
des Beklagten in der Form der Auferlegung von Kosten nicht
erfolgen darf. Wenn in der Vernehmlassung des Obergerichts
und des Rekursbeklagten angeführt wird, das Bundesgericht
nehme selbst an, der Rekurrent sei mit seinem Artikel bis an die
Grenzen des Erlaubten gegangen, so findet diese Auffassung in
der Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides keinen Halt,
und zudem wäre dies unerheblich, da es eben nur darauf an¬
kommt, ob jene Grenze überschritten sei oder nicht. Nicht sowohl
aus dem Gesichtspunkte der Gleichheit vor dem Gesetz, als viel¬
mehr aus dem Gesichtspunkte der Freiheit der Presse erscheint
somit der Rekurs als begründet. Immerhin nur insofern, als es
sich um Auferlegung von Gerichtskosten an den Beklagten
handelt, während das Dekret betreffend Wettschlagung der Partei¬