BGE 24 I 654
benützt verstreichen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1898 lud sie
sodann Rudolf Probst auf den 20. Mai vor den Gerichtspräsi¬
denten von Laupen zur Verhandlung und Beurteilung des Begeh¬
rens, es sei gerichtlich zu erkennen, es sei der mit Zahlungsbefehl
vom 1. Mai 1896 von Frau Hostettler an den Impetranten
erhobene Anspruch — abgesehen davon, ob er ursprünglich be¬
gründet gewesen sei oder nicht — erloschen. Zur Verhandlung
erschien die Impetratin, verbeiständet durch einen Delegierten des
Waisenamtes Murten. Sie bestritt die Zuständigkeit des bernischen
Richters, wurde aber mit dieser Einrede abgewiesen, woraufhin sie
sich an der Verhandlung nicht weiter beteiligte. In der Sache
sodann sprach der Richter dem Impetranten sein Begehren zu.
125. Urteil vom 5. Oktober 1898 in Sachen B. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Laupen
Hostettler gegen Probst. erhob Frau Hosteitler unter Berufung auf Art. 59 B.=V. den
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, den sie im wesent¬ Weder Art. 59 B.-V. noch Art. 64 eod. (resp. das schweiz. Obl.-Recht) lichen folgendermaßen begründete: Wenn es auch richtig sei, daß stehen der Provokationsklage und der an die Unterlassung der die bundesrechtliche Praxis die Anbringung einer Provokations¬ Klage geknüpften Präklusion der Verwirkung des Anspruches klage beim Richter, der für die Hauptsache zuständig ist, früher entgegen. als nicht mit Art. 59 B.=V. in Widerspruch stehend bezeichnet
A. Frau Anna Hostettler geb. Hug, Rudolfs Ehefrau in habe, so habe sich doch die Sachlage seit dem Inkrafttreten des
Murten, erließ am 1. Mai 1896 an Franz Ludwig Probst in schweiz. Obligationenrechts geändert. Seither werde die Verjährung
Münchenwyler, Kantons Bern, einen Zahlungsbefehl für eine auf von Ansprüchen durch letzteres Recht beherrscht, und die kantona¬
eine Obligation sich stützende Forderung von 1100 Fr. nebst len Vorschriften über das Erlöschen von Ansprüchen wegen Nicht¬
Zins zu 4 % seit 1. Juli 1894. Der Betriebene schlug Recht geltendmachung innert bestimmter Frist seien im Hinblick auf
vor und erhob sodann unterm 10. September 1896 gegen Frau Art. 64 B.=V. dahingefallen. Der Gläubiger könne nicht gezwun¬
Hostettler vor dem Gerichtspräsidenten von Laupen, gestützt auf gen werden, vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch
die §§ 312 ff. des bern. Civilprozesses, die Provokationsklage mit geltend zu machen. Es handle sich nicht um eine prozessualische
dem Begehren, es sei der Provokatin eine Frist zu setzen, inner¬ Verwirkungsfrist, da ja noch kein Prozeß existiere. Überdies sei
halb welcher sie ihre Klage betreffend die fragliche Forderung der Anspruch, der an den Gläubiger erhoben werde, daß er seine
rechtlich geltend zu machen habe, unter der Androhung, daß, Forderungen innert bestimmter Frist geltend mache, mit der Fest¬
wenn die Klage nicht innert der bestimmten Frist angebracht stellungsklage auf Nichtbestehen des Anspruchs, die am Wohnort
werde, der Anspruch erloschen sei. Zu dem von dem Gerichts¬ des Beklagten (d. h. der Gläubigerin) zu erheben wäre, auf gleiche
präsidenten von Laupen zur Verhandlung über die Provokations¬ Linie zu stellen, und es falle derselbe ebenfalls unter Art. 59
klage anberaumten Termin vom 25. September 1896 erschien B.=V. Deshalb wird beantragt, es sei das angefochtene Erkennt¬
nur der Provokant, und es wurde ihm, nach bewilligtem Rechts¬ nis aufzuheben und Rudolf Probst mit seinem Anspruch an den
ruf, sein Begehren, unter Festsetzung einer Klagsfrist von sechs freiburgischen Richter zu verweisen.
Wochen, zugesprochen. Das Erkenntnis wurde der Provokatin in C. In der Vernehmlassung wird der Rekurs als unzulässig
förmlicher Weise eröffnet. Frau Hostettler ließ die Klagefrist un¬
erklärt, weil eigentlich Beschwerde geführt werde wegen Verletzung Frist zu erzwingen, mit der Folge, daß bei Nichteinhaltung der
privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechtes. In der Frist der Anspruch als erloschen gelten soll, überhaupt noch zu¬
Sache wird ausgeführt, es sei im vorliegenden Falle nicht dar¬ lässig sei. Allein, wie das Bundesgericht in Sachen Hug (Amtl.
gethan, daß das Provokationsverfahren gegen die eidgenössischen Samml., Bd. XVIII, S. 4) bereits ausgesprochen hat, stehen die
Vorschriften über Verjährung verstoße, und überhaupt habe die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Erlöschen der
Verfügung des Richters im Provokationsverfahren, daß das Obligationen, speziell diejenigen über Verjährung, der Aufstellung
Klagrecht im Falle der Nichteinhaltung einer bestimmten Frist von prozessualischen Fristen mit Präklusionsandrohung durch das
erlösche, neben den eidgenössischen Vorschriften über Verjährung kantonale Recht nicht entgegen, da hiermit im Grunde bloß die
sehr wohl Platz, da es sich dort um ein rein prozessuales Insti¬ Verwirkung des prozessualischen Klagrechts ausgesprochen wird.
tut handle. Da nun die Provokation vor dem in der Hauptsache Auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 64 B.=V. kann deshalb
zuständigen Richter anzubringen sei und der von Frau Hostettler der Rekurs nicht geschützt werden, abgesehen davon, ob nicht diese
erhobene Anspruch an Rudolf Probst vor dem Gerichte von Lau¬ Frage auf dem Wege der Berufung oder Kassation zum bundes¬
pen einzuklagen gewesen wäre, so sei dieses auch zur Beurteilung gerichtlichen Entscheide hätte gebracht werden sollen.
der Provokationsklage kompetent gewesen. Demgemäß wird bean¬ Demnach hat das Bundesgericht tragt, der Rekurs sei abzuweisen.
erkannt:
Erwägungen
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
1. Mit der Provokationsklage wird nicht ein selbständiger
persönlicher Anspruch privatrechtlicher Natur geltend gemacht
sondern es wird dadurch lediglich ein mit dem Hauptprozeß in
Verbindung stehendes Vorverfahren eingeleitet, das den Zweck hat,
den Kläger im Hauptprozeß zur Anhebung seiner Klage innert
bestimmter Frist zu veranlassen. Es handelt sich also um ein
prozessualisches Gesuch, mit dem die negative Feststellungsklage
nur hinsichtlich des Zweckes, nicht aber hinsichtlich der juristischen
Struktur verglichen werden kann, und auf das Art. 59 B.=V.
keine Anwendung findet, welches vielmehr, ohne daß bundesrechtlich
dagegen etwas einzuwenden ist, vor dem zur Beurteilung der
Hauptsache zuständigen Richter angebracht werden kann. Die „handelnd
Anrufung des Art. 59 B.=V. im vorliegenden Falle ist danach
eine verfehlte (vgl. Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Ent¬
scheide, Bd. I, S. 223; Bd. II, S. 413; Bd. VII, S. 492).
2. Die Frage der Zuständigkeit für die Provokationsklage ist
durch das Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechts in
keiner Weise berührt worden. Dagegen mag es sich allerdings
fragen, ob bei Ansprüchen, die durch das eidg. Obligationenrecht
beherrscht werden, ein Provokationsverfahren, das bezweckt, die
Geltendmachung des Anspruchs innert einer bestimmten kurzen