BGE 24 II 552
solche nicht bereits einläßlich beurteilt wurden (Rechtsfragen 5
und 6), einläßlich zu beurteilen (Rechtsfragen 1—4).
67. Urteil vom 18. Juli 1898 2. Es sei, unter Aufhebung des genannten Urteils, die Beru¬
fung der Kläger Fridlin und Mithafte als begründet zu erklären, in Sachen Fridlin=Galliker und Konsorten gegen
und es sei dasselbe, soweit die Kläger dadurch mit ihren Rechts¬ Sparkasse Zug.
fragen 5 und 6 abgewiesen worden sind, aufzuheben, und es
Berufung an das Bundesgericht. Voraussetzungen. Haupturteil? Urteil seien den Klägern die von denselben gestellten Rechtsfragen 5 über Verbindlichkeit und Tragweite einer vertraglich festgesetzten und 6 zuzusprechen. Schiedskclausel ist Haupturteil. Streitwert bei Anfechtung der Sta¬ C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erklärt tuten einer Genossenschaft oder eines Vereins durch einzelne Mit¬ der Anwalt der Berufungskläger, daß die beiden Kläger Schell glieder. Eidgenössisches oder kantonales Recht; wirtschaftlicher
Verein. — Art. 63 Org.-Ges. — Verletzt Einführung einer Schieds¬ und Keiser die Berufung zurückziehen. Namens der übrigen Klä¬
klausel durch Mehrheitsbeschluss wohlerworbene Rechte der Genos¬ ger erneuert er seine schriftlichen Berufungsanträge. Der Anwalt
senschafter? — Provisorische Statuten? der Beklagten beantragt Abweisung dieser Anträge und Bestäti¬
gung des angefochtenen Urteils. A. Durch Urteil vom 2. April 1898 hat das Obergericht des
Erwägungen
Erörterungen und in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungs¬ 1. Seit dem Jahre 1839/1840 bestand in Zug unter dem
gründe“ erkannt: Namen Sparkasse im Kanton Zug bezw. Sparkasse Zug eine
Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerde das kan¬ Gesellschaft oder ein Verein, welcher den Zweck verfolgte, bei der
tonsgerichtliche Urteil vom 23. Dezember 1897 bestätigt. ärmeren Klasse den Sinn für Arbeitsamkeit und Sparsamkeit
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das dadurch zu erwecken, daß ihr eine Anstalt zur Verfügung gestellt
Bundesgericht erklärt, mit der Erklärung, sie fechten dasselbe so¬ wurde, bei der ersparte Gelder sicher und zinstragend angelegt
wohl in formeller als in materieller Beziehung, und zwar in werden konnten, sowie Geldbedürftigen auf dem Wege von An¬
seiner Totalität an, und beantragen deshalb: leihen behilflich zu sein. Die Mitglieder bezogen keinen Gewinn.
a. Vorfrageweise: Dieser kam vollständig dem Unternehmen selbst, oder gemeinnützi¬
Es sei das angefochtene Urteil mit Bezug auf die demselben gen Zwecken zu gut. Der Kantonsrat des Kantons Zug hatte
anhaftenden Mängel (§ 63 des Bundesges. über die Organis. am 30. Dezember 1839 beschlossen, es sei den Grundlagen der
der Bundesrechtspflege) zur Verbesserung dieser Mängel an das zinstragenden Ersparniskasse für den Kanton Zug die hoheitliche
kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell, sofern das Bundes¬ Genehmigung und Garantie erteilt. Als Sicherheit für die von
gericht finde, daß die Hebung der Mängel auf andere Weise ihm übernommene Garantie haftete dem Staat ursprünglich eine
nicht thunlich sei, sei das Urteil von Amtes wegen aufzuheben, Reakkaution von 10,000 Fr., und wurden ihm sämtliche bei der
und die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung an das Anstalt von ihren Debitoren hinterlegte Werttitel verschrieben.
Später trat an Stelle dieser Sicherheit der als unteilbares Eigen¬ kantonale Gericht zurückzuweisen.
tum der Gesellschaft erklärte, aus den erstmaligen Beiträgen der b. In der Hauptsache:
1. Es sei das obergerichtliche Urteil, insoweit durch dasselbe Gesellschaftsmitglieder und aus den Geschäftsüberschüssen gebildete
die Inkompetenz des staatlichen Gerichts statuiert wird, aufzu¬ Reservefonds. Über die Zinsen des Reservefonds verfügte die Ge¬
heben, und das Berufungsgericht anzuweisen, die von den Rekurs¬ sellschaft zu gemeinnützigen Zwecken. Bei den im Laufe der Jahre
klägern gegen die Sparkasse Zug gestellten Rechtsbegehren, soweit mehrfach vorgenommenen Statutenrevisionen wurde an diesen
Grundlagen bis in das Jahr 1891 stets festgehalten. Über die die heutige Sparkasse auf die Garantie des Kantons verzichte, an
Auflösung der Gesellschaft und die Revision der Statuten be¬ die Verwaltung zur endgültigen Erledigung zu überweisen. Hier¬ Statuten von stimmten die (bis 1891 in Kraft gebliebenen auf fragte das Präsidium an, ob jemand Verwerfung der berate¬
1879 (übereinstimmend mit den frühern von 1870): § 29. „Die nen Statuten beantrage. Auf diese Anfrage erklärte ein Mitglied
Auflösung der Anstalt kann nur mit Zustimmung von ¾ der (Dr. Zürcher=Deschwanden) zu Protokoll, daß er sich vorbehalte,
sämtlichen Mitglieder der Gesellschaft beschlossen werden, worauf Einsprache zu erheben gegen die beschlossene Zinsverwendung des
die Liquidation vorzunehmen ist. Im Falle der Auflösung der Reservefonds (eine Verwahrung, welcher aber später keine Folge
Anstalt soll der Reservefond zu gemeinnützigen Zwecken ver¬ gegeben wurde). Ein Verwerfungsantrag wurde nicht gestellt.
wendet werden.“ § 30. „Diese Statuten treten nach erfolgter Die Statuten wurden nun als auf Grund der Beschlüsse der
Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft; sie können zu Generalversammlung vom 17. und 24. November 1891 ange¬
jeder Zeit ganz oder teilweise, jedoch nur nach angehörtem Bericht nommen betrachtet und gedruckt. In § 38 derselben ist bestimmt,
und Gutachten der Verwaltungskommission, abgeändert werden.“ daß mit Annahme dieser Statuten, deren Wirksamkeit am 1. Juli
Nach vorausgegangenen längern Verhandlungen legte sodann am 1892 beginne, die alten Statuten vom Jahre 1870, sowie deren
17. November 1891 die Verwaltung der Generalversammlung infolge des Obligationenrechts abgeänderte Paragraphen auf be¬
einen neuen Statutenentwurf vor, durch welchen die Sparkasse sagten Termin aufgehoben seien. § 37 enthält die in den frühern
auf wesentlich veränderte Grundlagen gestellt wurde; einerseits Statuten nicht enthaltene Schiedsgerichtsklausel für alle Streitig¬
wurde auf die Staatsgarantie verzichtet, anderseits wurde als keiten, welche zwischen den Genossenschaftern und der Genossen¬
Zweck der „Genossenschaft“ nunmehr einfach der Betrieb eines schaft entstehen. In der Generalversammlung vom 19. Januar
Bankgeschäftes aufgestellt. Während bis dahin die Gesellschafter 1892 machte bei Verlesung des Protokolls der letzten Versamm¬
einen Gewinn nicht bezogen hatten, sollten nun verzinsliche An¬ lung ein Mitglied (Boßard=Schwerzmann) die Bemerkung, § 34
teilscheine gezeichnet und die Zeichner neben den bisherigen Gesell¬ der gedruckten Statuten sei nicht dem Beschlusse der General¬
schaftern Mitglieder der Genossenschaft werden und sollte der Ge¬ versammlung entsprechend redigiert. Er beantrage, es sei auf
winn der Hauptsache nach zu Dividenden verwendet werden. diesen § 34 zurückzukommen. Daraufhin bemerkte ein anderes
Dieser Statutenentwurf wurde an der Generalversammlung vom Mitglied (Dr. Stadlin), er sei einverstanden, daß man die Revi¬
17. und 24. November 1891 durchberaten, wobei die angegebenen sion nicht für abgeschlossen erkläre, er behalte sich vor, nicht nur
neuen Grundlagen angenommen wurden. Am Ende der Detail¬ auf § 34, sondern auch auf § 7 und 18 der Statuten zurück¬
beratung, zu § 38 der Vorlage der Verwaltung, welche das In¬ zukommen. Da die beiden Antragsteller ihre Anträge als Mo¬
krafttreten der neuen Statuten auf 1. Juli 1892 festsetzte, wurde tionen einbrachten, so gelangten sie in dieser Versammlung nicht
beschlossen, es in das Ermessen der Verwaltung zu stellen, wann mehr zur Behandlung. Dagegen wurden in der spätern Ver¬
die neuen Statuten in Kraft zu treten haben; im fernern wurde sammlung vom 1. Februar 1892 zwei Motionen (der Mitglieder
beschlossen, zwei von einem Mitgliede (Boßard=Schwerzmann) Dr. Stadlin und Dr. Zürcher=Deschwanden) auf Abänderung
beantragte Paragraphen (§§ 39 und 40), welche bestimmten, daß einzelner Statutenbestimmungen erheblich erklärt. Am 24. Mai
die Statuten vom Präsidenten und Aktuar zu unterzeichnen, sofort 1892 wurde sodann eine Abänderung des § 34 der Statuten
zu drucken und allen Kreditoren sowie sämtlichen Mitgliedern der beschlossen, dagegen ein Antrag auf Totalrevision der Statuten
bisherigen Sparkassegesellschaft zuzustellen, und daß die Verwal¬ verworfen und ein solcher auf weitere Partialrevision verschoben,
tung zu beauftragen sei, der Regierung des Kantons Zug von bis weitere Erfahrungen gemacht sein werden. Seitens des Re¬
den neuen Statuten Kenntnis zu geben mit der Anzeige, daß gierungsrates des Kantons Zug wurde die Genossenschaft, wie
in der Generalversammlung vom 24. Mai 1892 mitgeteilt sei, ohne Zustimmung der sämtlichen beteiligten Genossenschafter,
wurde, aufgefordert, ihre Statuten im Sinne der „nähern An¬ speziell ohne diejenigen der heutigen Kläger, ihre Statuten in der
passung an die frühern Statuten“ zu revidieren und wurden Weise abzuändern, daß am Platz der in den ursprünglichen
Ansprüche auf den Reservefonds erhoben, wegen welcher der Ge¬ Statuten vorgesehenen Verwendung der Erträgnisse des Reserve¬
nossenschaft, wie in der Generalversammlung vom 6. Dezember fonds zu gemeinnützigen Zwecken die Verwendung des Reserve¬
1892 eröffnet wurde, mit Klageerhebung beim Bundesgerichte fonds und seiner Erträgnisse zu Erwerbszwecken gesetzt wird?
gedroht wurde. Der erstern Aufforderung kam die Genossenschaft 4. Sind nicht demnach die darauf bezüglichen Bestimmungen
nicht nach; dieselbe wurde dann, nachdem hinsichtlich des Reserve¬ der neuen Statuten, speziell diejenigen in den §§ 1 in fine, 2,
fonds im Jahre 1893 ein Vergleich erzielt worden war, fallen und 33 Al. 2 als ungültig zu erklären?
gelassen. Später, am 16. Oktober 1894, beschloß die General¬ 5. Soll nicht gerichtlich erkannt werden: Es sei die Sparkasse
versammlung (entgegen dem Antrage des Klägers Uttinger), den Zug nicht berechtigt gewesen, und es sei dieselbe überhaupt nicht
Verwaltungsrat zu beauftragen, Vorlagen über eine General¬ berechtigt, ihre Statuten ohne Zustimmung der sämtlichen betei¬
revision der Statuten im Sinne der Umänderung verschiedener ligten Genossenschafter, speziell ohne diejenigen der damaligen
Bestimmungen betreffend die Anteilscheine, eventuell im Sinne der Kläger, in der Weise abzuändern, daß dadurch den Genossen¬
Umwandlung der Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft zu schaftern das Recht entzogen wird, ihre Ansprüche vor den
machen. Der Verwaltungsrat kam dieser Aufforderung nach und ordentlichen staatlichen Gerichten geltend zu machen?
es wurden infolgedessen am 18. Juni 1895 von der General¬ 6. Sind nicht demgemäß die darauf bezüglichen Bestimmungen
versammlung neue Statuten angenommen. Diese Statuten vom der neuen Statuten, namentlich diejenigen in § 36, als ungültig
18. Juni 1895 beruhen prinzipiell auf den gleichen Grundlagen zu erklären?
wie die Statuten von 1891. Am 11. Mai 1897 erhoben nun Dabei gaben sie die Erklärung ab: sie betrachten die Statuten¬
Karl Fridlin allié Gattiker, Fabrikant, Alois Uttinger, Major, revision aus den Jahren 1891—1895 als ein einheitliches Werk
Georg Schell, alt Stadtrat, und Josef Keiser, Hafnermeister, alle und es richten sich ihre Rechtsbegehren nicht nur gegen das
in Zug, gegen die Sparkasse Zug in Zug Klage mit den An¬ schließliche Ergebnis dieser Revision d. h. die Statuten vom
trägen: 18. Juni 1895, sondern gegen die gesamte Statutenreviston,
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagte Sparkasse deren schließliches Ergebnis die Statuten vom 18. Juni 1895
Zug sei nicht berechtigt gewesen und sei überhaupt nicht berechtig waren.
ohne Zustimmung sämtlicher beteiligter Genossenschafter, speziell Die Beklagte stellte das Gegenrechtsbegehren: Es sei gerichtlich
ohne diejenige der heutigen Kläger, ihre Statuten in der Weise zu erkennen, daß der von der Klagpartei hängig gemachte Rechts¬
abzuändern, daß der ursprüngliche Zweck der Sparkasse Zug - streit nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern gemäß Art. 36
Betrieb zu gemeinnützigen Zwecken — durch einen andern Zweck, der Genossenschaftsstatuten durch ein Schiedsgericht zu beurteilen
Betrieb eines Bankgeschäftes, ersetzt wird? sei, und daß demzufolge die beklagte Partei die Einlassung in
2. Sind nicht demgemäß die auf die erwähnte Statutenände¬ Hauptsachen verweigern könne, eventuell seien, falls sich die
rung bezüglichen statutarischen Bestimmungen, insbesondere die¬ ordentlichen Gerichte zur Beurteilung dieses Rechtsstreites kompe¬
jenigen in den §§ 1 und 31 der neuen Statuten als ungültig tent erklären sollten, sämtliche Rechtsbegehren sub Ziff. 1—6
zu erklären? abzuweisen. Vom Kantonsgericht des Kantons Zug wurde, auf
3. Ist nicht gerichtlich zu erkennen, daß die Sparkasse Zug ausdrückliches Begehren des klägerischen Anwaltes, entgegen dem
nicht berechtigt gewesen und daß dieselbe überhaupt nicht berechtigt Antrage der Beklagten, beschlossen, es liege in der beklagtischen
Protokollerklärung bezw. Gegenrechtsbegehren vorab eine Kompe¬ frage nicht vor die ordentlichen Gerichte. Gegen dieses Urteil
tenzeinrede, und sei diese daher vor Eintreten in die Hauptsache griffen die Kläger einerseits die Appellation, anderseits den Re¬
zu behandeln. Nach Anhörung der Parteivorträge entschied dann kurs an das Obergericht des Kantons Zug. Die Appellation
das Kantonsgericht am 14. August 1897, die heutige Kompe¬ wurde vom Obergerichte „unter Hinweis auf die faktischen und
tenzeinrede sei abgewiesen, die Beklagte habe sich in dem Sinne rechtlichen Erörterungen und in Bestätigung der erstinstanzlichen
auf die Hauptsache einzulassen, daß das Gericht nach Anhörung Erwägungsgründe“ durch das eingangs (Fakt. A) mitgeteilte
der Parteien vorerst die Frage zu entscheiden habe, ob und inwie¬ Urteil als unbegründet abgewiesen, und auf den Rekurs wurde
weit das schiedsrichterliche Verfahren Platz zu greifen habe. nicht eingetreten, weil die angefochtene Entscheidung ein Haupt¬
Durch Entscheidung vom 23. Dezember 1897 hat sodann das urteil und keineswegs eine Entscheidung über verzögerliche Ein¬
Kantonsgericht des Kantons Zug erkannt: reden oder prozeßleitende Beschlüsse sei, die Streitsache überdem
Es könne unter Abweisung der klägerischen Rechtsfrage Ziff. 5/6 appellabel und auch deshalb nach § 119 Al. 2 der zug. C.=P.=O.
die Beklagte wegen Inkompetenz der zugerischen Gerichte die Ein¬ der Rekurs nicht statthaft sei.
lassung auf die klägerische Rechtsfrage 1 bis und mit 4 ver¬ 2. Zunächst muß sich fragen, ob die Voraussetzungen der bun¬
weigern. desgerichtlichen Kompetenz gegeben seien, d. h. also, ob die an¬
Zur Begründung wird bemerkt: Da die Schiedsklausel einen gefochtene Entscheidung sich als Haupturteil im Sinne des
Bestandteil der Staluten von 1891 bilde, so bestehe sie zu Recht, Art. 58 Organis.=Ges. qualifiziere, ob der gesetzliche Streitwert
sobald die Statuten pro 1891 als den frühern statutarischen Be¬ (Art. 59 Organis.=Ges.) gegeben sei oder es sich allfällig um
stimmungen entsprechend angenommen erklärt werden müssen. einen seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung
Dies sei zu bejahen. Die Statuten von 1879 haben keine unterliegenden Streitgegenstand handle, und endlich, ob die Sache
Schiedsklausel, aber auch kein Verbot einer solchen enthalten. Es (ganz oder teilweise) nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen sei.
sei nicht bewiesen, daß an der Generalversammlung vom 17./24. 3. Als Haupturteil kann selbstverständlich nur die Entscheidung
November 1891 einer der Kläger gegen die Einführung des des Obergerichts über die bei ihm eingereichte Appellation, nicht
schiedsgerichtlichen Verfahrens protestiert hätte. Ein Verwerfungs¬ aber diejenige über den gegen das erstinstanzliche Urteil eingeleg¬
antrag sei damals nicht gestellt worden. Einstimmigkeit für die ten Rekurs in Frage kommen, denn letztere enthält ganz offenbar
Einführung einer Schiedsklausel sei in den Statuten von 1 keine Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch, sondern
nicht vorgesehen, und es sei auch nicht behauptet worden, daß 3 ist rein prozeßrechtlicher Natur; sie entscheidet lediglich über die
Mehrheit hiefür nötig gewesen wäre. Keiner der Kläger habe, Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Durch die Entscheidung über die
als die Statuten von 1891, einschließlich des Art. 37, ausdrück¬ Appellation nun hat das Obergericht das Urteil des Kantons¬
lich und ohne jeden Vorbehalt in Kraft und die früheren Sta¬ gerichts, es könne unter Abweisung der klägerischen Rechtsfrage,
tuten für aufgehoben erklärt worden seien, eine Einsprache er¬ Ziff. 5 u. 6, die Beklagte wegen Inkompetenz der zugerischen
hoben, trotzdem einer der Kläger nachweislich an den Verhand¬ Gerichte die Einlassung auf die klägerische Rechtsfrage 1 bis und
lungen teilgenommen, drei derselben Anteilscheine gezeichnet, und mit 4 verweigern, einfach bestätigt. Angesichts dieses Inhalts des
ein anderer Rechnungsrevisor der Genossenschaft gewesen sei. Urteilsdispositives möchte zunächst scheinen, das angefochtene Urteil
Nach Verfluß von mehreren Jahren erscheine eine solche Anfech¬ qualifiziere sich nicht als Haupturteil, sondern als bloße Kompe¬
tung überdies nicht mehr als statthaft. Zufolge § 37 der Sta¬ tenzentscheidung; es entscheide nicht über einen materiellrechtlichen
tuten von 1891 bezw. § 36 derjenigen von 1895 gehöre somit Anspruch, sondern bloß über eine Prozeßvoraussetzung. Allein
die Beurteilung der Streitpunkte 1—5 der klägerischen Rechts¬ dies erscheint doch nicht als richtig. Wie das Bundesgericht stets
festgehalten hat, qualifiziert sich die Frage, ob eine Rechtsstreitig¬ sache ist keine solche, welche ihrer Natur nach keiner vermögens¬
keit durch Schiedsvertrag einem Schiedsgerichte unterstellt und der rechtlichen Schätzung unterliegen würde. Geklagt ist auf Ungültig¬
Kognition des ordentlichen Richters entzogen sei, als eine Frage erklärung der in den Klagebegehren bezeichneten Statutenbestim¬
des materiellen Privatrechts (vgl. u. a. Amtl. Samml, der mungen, welche für die gesamte Bestimmung und Verwendung des
bundesger. Entsch., Bd. VII, S. 283, Erw. 4 a). Das gleiche Vermögens der beklagten Genossenschaft maßgebend sind. Daß
muß selbstverständlich auch gelten, wenn es sich um die Verbind¬ danach den Klagebegehren eine und zwar sehr erhebliche, den
lichkeit und Tragweite einer in einer Korporationssatzung aufge¬ gesetzlichen Streitwert weit übersteigende vermögensrechtliche Be¬
stellten Schiedsklausel handelt. Nun urteilt aber die angefochtene deutung zukommt, liegt auf der Hand. Freilich ist nicht genau
Entscheidung über die Verbindlichkeit und Tragweite der Schieds¬ ersichtlich, welchen Anteil die Kläger an dem Vermögen der be¬
klausel der beklagtischen Statuten von 1891/1895; sie erklärt klagten Genossenschaft besitzen, und verfolgen dieselben mit ihrer
dieselbe für gültig und auf den vorliegenden Streitfall anwend¬ Klage, den gestellten Begehren nach, welche gegenteils im wesent¬
bar und weist demgemäß die auf Ungültigerklärung der Klausel lichen auf Wahrung des ursprünglichen gemeinnützigen Cha¬
gerichteten Klagebegehren 5/6 endgültig ab, indem sie ausspricht, rakters der beklagtischen Anstalt abzielen, überhaupt keine ökono¬
daß folgeweise der Streit im übrigen nicht vor den ordentlichen mischen Privatvorteile. Allein dies ist für die Bemessung des
Gerichten, sondern von dem statutarischen Schiedsgerichte zum Streitwertes, nach den vom Bundesgericht in Sachen Spar= und
Austrage zu bringen sei. Diese Entscheidung erscheint in der That Leihkasse Zofingen c. Graf und Genossen am 17. Dezember 1897
als Haupturteil. Sie entscheidet in erster Linie darüber, ob die (vgl. Revue, Bd. XVI, Nr. 29; Amtl. Samml., Bd. XXIII,
Kläger verpflichtet seien, sich der Schiedsgerichtsklausel der Sta¬ S. 1828, Erw. 2) aufgestellten Grundsätzen gleichgültig. Denn
tuten zu unterwerfen, oder ob ihnen nicht vielmehr das Recht maßgebend ist nach dieser Entscheidung bei derartigen Anfechtungs¬
zustehe, deren Aufhebung zu verlangen, weil dieselbe in Verletzung klagen, deren Zuspruch präjudiziell wirkt, die angefochtene Schlu߬
der den Klägern, als Mitgliedern der Genossenschaft Sparkasse nahme in toto gegenüber allen Beteiligten aufhebt, nicht das
Zug, aus dem Genossenschaftsverhältnis zustehenden Rechte auf¬ Spezialinteresse der Kläger, sondern das Gesamtinteresse der be¬
gestellt worden sei. Sie entscheidet also über subjektives Privat¬ klagten Gesellschaft oder Körperschaft. Demnach ist denn aber hier
recht, über das von den Klägern behauptete genossenschaftliche der gesetzliche Streitwert selbstverständlich gegeben.
Sonderrecht, sich einer ohne ihre Zustimmung durch Mehrheits¬ 5. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt somit davon ab,
beschluß erfolgten Anderung der frühern Statuten in den streiti¬ ob in der Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht an¬
gen Punkten zu widersetzen. Daß das Urteil, nachdem es die wendbar ist. Darüber ist zu bemerken: Die Sparkasse Zug
Schiedsgerichtsklausel als für die Kläger verbindlich erklärt hat, bestand bereits lange vor Inkrafttreten des Obligationenrechts
auf die übrigen Streitpunkte sachlich nicht eintritt, sondern deren und besaß offenbar nach dem kantonalen zugerischen Rechte (§ 15
Erledigung dem statutarischen Schiedsgerichte vorbehält, ändert an des zug. Privatrechts) das Recht der Persönlichkeit. In ihrer
dessen Natur als Haupturteil nichts. Denn es wird durch das¬ Gestalt vor der Statutenrevision von 1891 sodann verfolgte sie
selbe nichtsdestoweniger der Rechtsstreit, soweit er nicht über¬ nicht eigennützige Zwecke ihrer Mitglieder, sondern gemeinnützige
sie sich doch wohl haup nach der vorinstanzlichen Entscheidung, durch gültige Ziele. Allein nichtsdestoweniger qualifizierte
Satzung den ordentlichen Gerichten entzogen ist, endgültig er¬ auch in dieser Gestalt als Personenverband, welcher gemeinsame
ledigt. Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt, bezw. als wirtschaft¬
4. Qualifiziert sich demnach das angefochtene Urteil als Haupt¬ licher Verein im Sinne der Art. 678 und 717 O.=R. Denn sie
urteil, so ist auch der gesetzliche Streitwert gegeben. Die Streit¬ betrieb, als einzige statutarische Thätigkeit (und zwar in nicht
unbedeutendem Umfange), gewerbmäßig durch ein besonderes stän¬ rechts unter die Herrschaft dieses Gesetzes getreten, grundsätzlich
diges Bureau und ständige Einnehmer, Geldgeschäfte (speziell die den Vorschriften des 27. Titels desselben über die Genossenschaften
Entgegennahme von Spargeldern [Depositen] und das Ausleihen unterworfen worden war. Da die Sparkasse das Recht der Per¬
und Anlegen derselben, wesentlich auf Darlehen), d. h. einen sönlichkeit bereits nach dem frühern kantonalen Rechte besaß,
Zweig des unzweifelhaft (vgl. Art. 13 Ziff. 1 c der bundesrätl. brauchte sie allerdings dasselbe nicht erst nach dem Inkrafttreten
Verordnung über Handelsregister u. Handelsamtsblatt v. 6. Mai des Obligationenrechts durch Eintragung in das Handelsregister
1890) als Handelsgewerbe sich qualifizierenden Bankiergewerbes. zu erwerben, wohl aber war sie gemäß Art. 865 Abs. 3 und
Ihre statutenmäßige Thätigkeit war also durchaus eine wirtschaft¬ Art. 894 O.=R. als Inhaberin eines eintragspflichtigen Ge¬
liche, handelsgewerbliche. Daß die Sparkasse Zug diese handels¬ schäftes verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
gewerbliche Thätigkeit vor 1891 nicht in der Absicht ausübte, den Dies ist denn auch in der That geschehen: am 31. März 1883
aus dem Gewerbebetrieb sich ergebenden Gewinn ihren Mitgliedern, ist die Sparkasse Zug in das Handelsregister von Zug als Ge¬
sondern, mit gemeinnütziger Tendenz, in der Absicht, denselben nossenschaft eingetragen worden. Danach ist denn, wie gesagt, an¬
teils dem Unternehmen selbst, teils gemeinnützigen Zwecken zuzu¬ zunehmen, daß die Sparkasse Zug schon vor der Statutenrevision
wenden, ändert an der Natur des Vereins als eines wirtschaft¬ von 1891 eine Genossenschaft im Sinne des 27. Titels des Obli¬
lichen nichts. Ein Verein, welcher als einzige oder Hauptthätig¬ gationenrechts war.
keit den Betrieb eines Handelsgewerbes ausübt, ist ein wirtschaft¬ 6. Erscheinen somit die angefochtenen Statutenbestimmungen
licher im Sinne des Gesetzes auch dann, wenn der Geschäfts¬ als Schlußnahmen einer dem eidgenössischen Obligationenrecht
gewinn nicht den Mitgliedern, sondern gemeinnützigen Zwecken unterstehenden Genossenschaft, so ist eidgenössisches Recht jedenfalls
zukommen soll und überhaupt der Gewerbebetrieb in erster Linie insoweit anwendbar, als es sich um die Frage der Tragweite der
nicht um eines Geschäftsgewinns, sondern um des damit für das in den Statuten von 1891 und 1895 aufgestellten Schieds¬
Gemeinwohl verbundenen Nutzens willen geführt wird. Auch in gerichtsklausel, sowie darum handelt, ob die Kläger nicht an die
diesem Falle bewegt sich die Thätigkeit des Vereins, trotz des zu Statuten von 1891 deshalb gebunden seien, weil sie dieselben,
Grunde liegenden gemeinnützigen Motivs, durchaus und aus¬ wenigstens stillschweigend, anerkannt haben. Denn in diesen beiden
schließlich auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Verkehrs, und muß Richtungen steht zweifellos die Bedeutung und Wirkung juristi¬
daher der Verein den für wirtschaftliche Vereine geltenden Rechts¬ scher Thatsachen in Frage, welche sich unter der Herrschaft des
normen unterstehen, wie dies auch durch das Interesse des Pub¬ eidg. Rechts ereignet haben, und daher der Zeit nach diesem
likums, das mit solchen Vereinen in Beziehungen tritt, gefordert Rechte unterstehen. Das Bundesgericht ist also, da wenigstens
wird. Aus Art. 680 Ziff. 7 und 703 O.=R. ergiebt sich denn teilweise eidg. Recht anwendbar ist, grundsätzlich kompetent.
übrigens, daß das Gesetz als wirtschaftliche Vereine bezw. Ge¬ Ist demgemäß auf die Berufung einzutreten, so erscheint
nossenschaften jedenfalls nicht nur solche behandelt wissen will, zunächst der Antrag der Kläger, es sei die angefochtene Entschei¬
welche die Erzielung eines verteilbaren Reingewinns bezwecken. dung zu Hebung der ihr anhaftenden Mängel an das kantonale
Demnach war denn die Sparkasse Zug, auch in ihrer Gestalt Obergericht zurückzuweisen, als unbegründet. Die vom klägerischen
vor der Statutenrevision von 1891, nicht etwa ein Verein zu Anwalt bemängelte Art der Urteilsmitteilung durch Zustellung
idealen Zwecken, welcher nach kantonalem Rechte die Rechte einer des das Protokoll mit dem vollständigen Urteile enthaltenden
juristischen Person besaß und daher der Regelung durch das eidg. Aktenheftes ist, wie das Bundesgericht bereits in der Entscheidung
Obligationenrecht durchaus entzogen blieb, sondern sie war ein in Sachen Eheleute Bär gegen Sidler, vom 9. Oktober 1896
wirtschaftlicher Verein, der mit dem Inkrafttreten des Obligationen¬ (Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 1143, Erw. 2) ausgesprochen
hat, wenn auch kaum zweckmäßig, so doch angesichts des letzten prüfung der angefochtenen Entscheidung in der bezeichneten Rich¬
Absatzes des Art. 63 Organis.=Ges. nicht ungesetzlich und kann tung befugt sein sollte, so ist der vorinstanzlichen Entscheidung
sich die Partei darüber nicht beschweren. Das obergerichtliche beizutreten. So viel den Akten zu entnehmen, ist nicht bestritten
Urteil leidet auch nicht an solchen Mängeln, welche seine Rück¬ worden, daß nach den Statuten der Sparkasse Zug von 1879
weisung zur Verbesserung bedingen würden. Die behauptete Un¬ eine Abänderung der Statuten durch Mehrheitsbeschluß, zum
genauigkeit der Reproduktion der vor dem Obergericht in der mindesten durch qualifizierten Mehrheitsbeschluß mit ¾ der
mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Begehren ist ohne Stimmen der sämtlichen Genossenschafter im allgemeinen gültig
sachliche Bedeutung. Im übrigen ist ja allerdings richtig, daß das verfügt werden konnte, und es scheint dies auch aus dem Zu¬
obergerichtliche Urteil sowohl hinsichtlich des Thatbestandes /als der sammenhange der Vorschriften der §§ 29 und 30 der Statuten
Entscheidungsgründe einfach auf die erstinstanzliche Entscheidung von 1879, in Verbindung mit dem Umstande, daß das zur Zeit
verweist. Allein dies ist nicht ungesetzlich oder unzulässig; Art. 63 des Erlasses der Statuten geltende kantonale Recht den (singu¬
des Organis.=Gesetzes schließt durchaus nicht aus, daß wenn in lären) Rechtssatz, daß Statuten eines korporativen Vereins nur
oberer Instanz neues nicht vorgebracht wird und dieselbe sich den unter Zustimmung sämtlicher Mitglieder abgeändert werden kön¬
thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz nen, nicht enthielt, klar hervorzugehen. Gegen die formelle Gül¬
vollständig anschließt, den in Art. 63 Ziff. 2 und 3 aufgestellten tigkeit der Revisionsbeschlüsse von 1891 sodann ist eine Einwen¬
Erfordernissen einfach durch Verweisung auf die erstinstanzliche dung vor den kantonalen Gerichten nicht erhoben worden. Ist
Entscheidung Genüge geleistet werden kann. Daß er in zweiter aber danach davon auszugehen, daß nach den Statuten der Spar¬
Instanz neue erhebliche, in der erstinstanzlichen Darstellung der kasse Zug von 1879 Statutenabänderungen an sich mit Mehrheit
Parteianbringen nicht enthaltene Behauptungen oder Beweis¬ beschlossen werden konnten, so ist mit der Vorinstanz anzuerken¬
anträge vorgebracht habe, hat der klägerische Anwalt nicht be¬ nen, daß danach auch die Einführung der Schiedsgerichtsklausel
hauptet. Wenn es der Fall gewesen sein sollte, so hätte er bei der in einer für die sämtlichen Mitglieder bindenden Weise mit der
zweiten Instanz Vervollständigung des Protokolls unter genauer für Statutenabänderungen nötigen Mehrheit geschehen konnte.
Angabe der betreffenden Behauptungen und Beweisanträge bean¬ Denn: Muß einmal das Mitglied einer Genossenschaft überhaupt
tragen müssen. Dies hat er aber nicht gethan, sondern sich mit sich die Abänderung des Genossenschaftsstatuts durch Mehrheits¬
der ganz allgemeinen Behauptung begnügt, das obergerichtliche beschluß gefallen lassen, hat es sich derartigen Mehrheitsbeschlüssen
Urteil entspreche den Vorschriften des Art. 63 O.=G. nicht. zum vornherein ganz allgemein unterworfen, so sind von dieser
8. In der Sache selbst ist zu bemerken: Es mag dahingestellt regelmäßigen Verbindlichkeit des Mehrheitsbeschlusses jedenfalls
bleiben, ob die Frage, ob die Schiedsgerichtsklausel, wie sie in die nur solche Anderungen der korporativen Verfassung ausgeschlossen,
Statuten der Beklagten von 1891 eingeführt wird, für die Klä¬ welche wesentliche Punkte betreffen, die Sonderrechte der Ge¬
ger an sich, kraft Mehrheitsbeschlusses, auch ohne ihre Zustim¬ nossenschafter in ihrer Substanz und Wesenheit berühren. Dazu
mung, verbindlich war, nach dem zur Zeit der Statutenrevisions¬ gehört nun die Anderung, welche durch Einführung einer Schieds¬
beschlüsse von 1891 geltenden eidgenössischen, oder nach dem kan¬ gerichtsklausel herbeigeführt wird, nicht. Dieselbe betrifft lediglich
tonalen Rechte, wie es zur Zeit der Aufstellung der, im Momente die prozessuale Behandlung der Streitigkeiten zwischen Genossen¬
der Statutenrevision für die beklagte Genossenschaft maßgebenden schaft und Genossenschaftern, d. h. die Art und Weise, wie im
Satzung von 1879 galt, zu beurteilen ist. Denn auch wenn die Streitfalle das Recht der Genossenschafter und der Genossenschaft
Frage der zeitlichen Rechtsanwendung in ersterm Sinne zu beant¬ zur rechtlichen Anerkennung zu bringen ist, ohne den materiellen
worten und demnach das Bundesgericht zur materiellen Über¬ Inhalt, Bestand und Umfang der Herrschafts= oder Forderungs¬
rechte, welche der Genossenschaft und den Genossenschaftern zu¬ 24. November 1891 anwesend war, auf die Anfrage des Präsi¬
stehen, irgendwie zu berühren. Es kann auch nicht, wie die Klä¬ denten, ob ein Verwerfungsantrag gestellt werde, geschwiegen und
ger eingewendet haben, gesagt werden, daß die Aufstellung einer dadurch seine Stimme aufs schlüssigste für die Annahme der
Schiedsgerichtsklausel über den Zweck einer Sparkassagenossen¬ Statuten abgegeben. Der Kläger Fridlin dagegen hat allerdings
schaft hinausgehe. Denn die Schiedsgerichtsklausel betrifft die keine Anteilscheine gezeichnet, dagegen hat auch er, wie der Kläger
Ordnung einer Angelegenheit des genossenschaftlichen Gemeinlebens, Uttinger, nicht nur die ihm mitgeteilten Statuten von 1891 ohne
die Regelung der Anstände, welche zwischen Genossenschaft und Einspruch oder Verwahrung entgegengenommen, sondern auch sein
Genossenschaftern aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen Stimmrecht auf Grund dieser Statuten in der durch die Statuten¬
können, also die Regelung des letztern Verhältnisses in streitigen revision von 1891 von Grund aus umgestalteten Generalver¬
Fällen, und bewegt sich daher innerhalb des Geltungsgebietes der sammlung der Genossenschaft Jahre hindurch ohne Verwahrung
Verfügungsgewalt der Genossenschaft. noch Vorbehalt ausgeübt, ohne irgendwie zu erkennen zu geben,
Konnte also die Schiedsklausel der Statuten von 1891 durch daß er die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der auf Grund der
Mehrheitsbeschluß gültig eingeführt werden, so ist sie sofort mit Zeichnung von Anteilscheinen nach Maßgabe der Statuten von
dem Inkrafttreten der genannten Statuten ins Leben getreten mit 1891 beigetretenen Mitglieder nicht anerkenne. Dieses Verhalten
Wirkung für alle seither auftauchenden Rechtsstreitigkeiten, und kann nach den Regeln der guten Treue nicht anders denn als
steht also auch der gegenwärtigen Klage entgegen. Ob sie gültig Anerkennung der Statutenrevision von 1891 gedeutet werden.
Wer wirklich die veränderte Rechtsgrundlage, welche diese Sta¬ zu Stande gekommen war, mußte allerdings, nachdem es bestritten
worden war, vom ordentlichen Richter entschieden werden, allein, tuten der Genossenschaft gaben, nicht anerkennen wollte, der durfte
dies einmal festgestellt, gilt die Schiedsklausel, ihrem Wortlaute nicht vorbehaltlos und ohne Verwahrung während Jahren dazu
gemäß, allgemein, nicht nur für Anstände, die ihren Grund in mitwirken, daß auf dieser Rechtsgrundlage, auf Grund von, nach
der Zeit seit ihrem Inkrafttreten haben. Wollte man überdies seiner Meinung ungültigen, Statuten, die Genossenschaftsorgane
auch annehmen, daß die Schiedsklausel nicht durch Mehrheits¬ bestellt, Beschlüsse gefaßt, Gewinne verteilt wurden, u. s. f., und
beschluß in einer sämtliche Genossenschafter bindenden Weise habe würde dies auch gewiß nicht gethan haben.
eingeführt werden können, so müßte die Berufung doch abgewiesen 9. Nun wenden die Kläger allerdings ein, in ihrem Verhalten
werden. Denn so viel scheint unter allen Umständen klar zu sein, könne eine bindende Anerkennung des durch die Statuten von
daß die Schiedsgerichtsklausel für die Kläger jedenfalls deshalb 1891 Angeordneten deshalb nicht erblickt werden, weil diese Sta¬
verbindlich ist, weil sie die Statuten von 1891 zum mindesten tuten überhaupt niemals volle Rechtskraft erlangt haben, sondern
stillschweigend, durch schlüssige Handlungen anerkannt haben. Der stets nur provisorischer Natur gewesen seien, derart, daß die Ver¬
Kläger Uttinger hat seine Anerkennung der Statuten von 1891 handlungen der Jahre 1891—1895 eine Einheit bilden und erst
dadurch auf das unzweideutigste bekundet, daß er Anteilscheine, im Juni 1895 definitive neue Statuten angenommen worden
welche von der beklagten Genossenschaft auf Grund dieser Statuten seien; bei den Statuten von 1891 habe es sich um einen bloßen,
ausgegeben worden sind, gezeichnet hat; gab ja doch dadurch der nicht bindenden Versuch, eine vorläufige Probe gehandelt, bei
Zeichner den Willen kund, an der Genossenschaft sich mit Anteil¬ welcher sich die Mitglieder der alten Sparkasse ihre definitive
scheinen beteiligen zu wollen, was nur auf Grund der Statuten Entschließung für später vorbehalten haben; dieselben seien nur
von 1891 geschehen, d. h. nur bei Anerkennung der Geltung ein Traktat gewesen, dem die spätere Vertragsschließung erst habe
dieser Statuten vernünftigerweise gewollt sein konnte. Zudem hat folgen sollen. Dies sei die allgemeine Meinung auch des Ver¬
der Kläger Uttinger, welcher bei der Generalversammlung vom waltungsrates gewesen, und es sei auch bei Anlaß der auf Grund
der Statuten von 1891 erfolgten Emission der Anteilscheine von paragraphen, an die Verwaltung zur endgültigen Erledigung
den bei der Genossenschaft beteiligten Personen den unzufriedenen wiesen wurde, beweist nichts dafür, daß die Statuten nicht defi¬
Gesellschaftern die Versicherung abgegeben worden, auf diese Sta¬ nitiv seien angenommen worden, sondern zeigt gerade, daß die
tuten brauchen sie sich bloß provisorisch einzulassen. Diesen Aus¬ Versammlung die Statuten an diesem Tage zum Abschluß bringen
führungen kann indeß nicht beigetreten werden; sie stehen mit wollte, und deshalb dem Verwaltungsrate überließ, die in dem
dem klaren, unzweideutigen Wortlaute der von der Generalver¬ Antrage enthaltenen Anregungen, die keineswegs in die Statuten
sammlung gefaßten Beschlüsse in unvereinbarem Widerspruch. I gehörten, in geeigneter Weise zu erledigen. In der Generalver¬
der Generalversammlung vom 24. November 1891 wurden die sammlung vom 24. November 1891 sind also, wie bemerkt, neue
in derselben zu Ende beratenen Statuten vorbehalts= und bedin¬ Statuten bedingungs= und vorbehaltlos angenommen worden.
gungslos angenommen; von irgend welchem Vorbehalte, daß die¬ Demgemäß ist denn auch die Verwaltung sofort dazu geschritten,
selben nur auf Probe gelten, d. h. jedem einzelnen Mitgliede un¬ dieselben durch Auflage der Anteilscheine zur Zeichnung auszu¬
benommen sein solle, später durch seinen Rücktritt das Beschlossene führen, und ist daraufhin die Genossenschaft auf den beschlossenen
nach Belieben und Willkür wieder in Frage zu stellen und den veränderten Grundlagen durch Aufnahme der neuen Mitglieder
frühern Zustand ins Leben zurückzurufen, ist in den einzig ma߬ und Bestellung der durch die neuen Statuten vorgesehenen Organe
gebenden Beschlüssen der Generalversammlung keine Rede. Im thatsächlich ins Leben getreten. Richtig ist nun allerdings, daß
Gegenteil wurde zu Art. 38 der Statutenvorlage der Verwaltung unmittelbar nach Abschluß der Statutenrevision von 1891 in der
ausdrücklich beschlossen, daß die neuen Statuten auf den von der Generalversammlung der Genossenschaft Anträge auf Abänderung
Verwaltung zu bestimmenden Tag (als welcher später der 1. Ja¬ einzelner Bestimmungen der neuen, kaum angenommenen Satzung
nuar 1892 bestimmt wurde) in Kraft treten und auf diesen Tag gestellt und behandelt wurden, wobei ein Mitglied die Redewen¬
die bisherigen Statuten aufgehoben sein sollen. Damit war klar dung gebrauchte, es sei damit einverstanden, daß die Statuten¬
und unmißverständlich bestimmt, daß auf den bezeichneten Tag die revision für nicht abgeschlossen erklärt werde, daß solche Anträge
neuen Statuten an Stelle der alten mit der gleichen Kraft, sich später wiederholten und im weitern Verlaufe zu einer aber¬
welche diese besessen hatten, treten, und ebenso, wie diese, so lange maligen Totalrevision der Statuten führten. Allein dies beweist
in Kraft bleiben sollen, bis sie durch statutenmäßigen Gesellschafts¬ nicht das mindeste für die Behauptung der Kläger, daß die Sta¬
beschluß wieder aufgehoben werden. Daneben ist für eine Auf¬ tuten am 24. November 1891 nicht vorbehaltlos und bedingungs¬
hebung durch die Erklärung einzelner Mitglieder, daß die Probe los als nunmehriges Grundgesetz der Genossenschaft seien beschlossen
nicht zu ihrer Befriedigung ausgefallen sei, kein Raum, und es worden. Es zeigt nur, daß die am 24. November 1891 be¬
darf denn übrigens auch wohl gesagt werden, daß überhaupt im schlossenen Statuten alsbald sich als verbesserungsfähig und
Leben Statuten von Genossenschaften u. dgl. kaum je in der Mei¬ =bedürftig herausstellten. Wenn sodann die Kläger sich auch dar¬
nung auf Probe werden beschlossen werden, daß deren Widerruf auf berufen haben, die Statuten von 1891 haben deshalb nicht
in die Willkür jedes einzelnen Genossenschafters gestellt sei, dies volle Rechtskraft erlangt, und die Unterwerfung der Kläger unter
insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, auf Grund der Statuten dieselben sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil die Regierung
neues Kapital zum Betriebe des genossenschaftlichen Unternehmens des Kantons Zug, deren Genehmigung der Statutenrevision
durch öffentliche Subskription zusammengebracht werden soll. Daß nötig gewesen sei, diese nicht erteilt, resp. erst im Jahre 1893
an der Generalversammlung vom 24. November 1891 ein An¬ erteilt habe, so erscheint auch das nicht als zutreffend. Richtig ist
trag eines Mitgliedes (Boßard=Schwerzmann) betreffend zwei allerdings, daß das Verhältnis der Sparkassagenossenschaft zum
neue, dem Entwurfe des Verwaltungsrates beizufügende Statuten¬ Kanton Zug nach der Statutenrevision von 1891, durch welche
der Zweck der Genossenschaft geändert und auf die kantonale Ga¬
rantie verzichtet wurde, einer neuen Regelung resp. einer Lösung be¬
durfte und daß möglicherweise die Regierung des Kantons Zug
berechtigt gewesen wäre, die Durchführung der Statutenrevision
in der beschlossenen Weise zu hindern. Allein dies ist nun that¬
sächlich nicht geschehen, vielmehr hat sich der Kanton Zug mit
der Beklagten verglichen und gegen eine Geldabfindung die Durch¬
führung der Statutenrevision geschehen lassen. Die Mitglieder
der Genossenschaft, welche die von der Genossenschaft an der
Generalversammlung derselben, so viel an ihr, definitiv angenom¬
menen Statuten von 1891 ausdrücklich oder thatsächlich genehmigt
haben, können sich offenbar nicht auf das vielleicht dem Kanton
Zug zugestandene, von ihm aber nicht ausgeübte Recht, die Durch¬
führung der Statutenrevision zu hindern, berufen, um ihre Unter¬
werfung unter diese Statuten als rechtlich bedeutungslos und für
sie nicht bindend hinzustellen, zumal ja der Anstand mit dem
Kanton Zug bereits im Jahre 1893 erledigt wurde und dadurch
jedes Einspruchsrecht des Regierungsrates dahinfiel, von da an
aber die Statuten von 1891 noch während längerer Zeit unbe¬
anstandet in Kraft verblieben und die Kläger auf Grund der¬
selben ihre genossenschaftlichen Rechte ausübten. Der eine dersel¬
ben, Uttinger, hat sogar nach längerer Zeit nach der Bereinigung
des Anstandes mit der Staatsbehörde, an der Generalversamm¬
lung vom 14. Oktober 1894, auf Verwerfung eines auf General¬
revision der Statuten von 1891 gerichteten Antrages angetragen,
wollte also diese Statuten noch weiter in Wirkung belassen, wo¬
mit denn gewiß die Klagebehauptung, die Statutenrevision sei im
Jahre 1891 gar nicht, sondern erst im Jahre 1895 zum Ab¬
schlusse gelangt, die Statuten von 1891 haben eigentlich nie recht¬
liche Geltung gehabt, schwer zu vereinigen ist.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug in allen Teilen be¬
stätigt.