Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 24 II 62

Der Kläger beantragt:

1. Es seien die Rechtsbegehren der Klage sub litt. a, b und c

im vollen Umfange zuzusprechen.

2. Der Beklagte und Widerkläger sei mit seiner Widerklage

10. Urteil vom 21. Januar 1898 gänzlich abzuweisen, unter Kostenfolge.

in Sachen Schladitz gegen Kummer=Schwab. Die Abänderungsanträge des Beklagten lauten

1. Es seien sämtliche Vorklagsbegehren abzuweisen, soweit Kauf. — Wandelung? — Verzicht auf Mängelrüge? widerklagsweise Verrechnung geltend gemacht werde. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge? — Form derselben. 2. Es sei überdies Preisminderung und Schadenersatz. a. das Vorklagsbegehren sub litt. a, soweit es sich auf Ma¬

A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1897 hat der Appellations¬ schine Nr. 11,646 beziehe, abzuweisen, soweit Minderung des

und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Kaufpreises verlangt werde.

1. Dem Kläger ist sein Rechtsbegehren sub litt. a zuge¬ b. Das Vorklagsbegehren sub litt. b vollständig abzuweisen,

sprochen in der Höhe von 435 Mark oder 539 Fr. plus Zins soweit Wandelung verlangt werde, und in Betreff der Maschinen

Nr. 12,179 und 12,237 soweit Minderung des Kaufpreises ver¬ à 5 % seit 14. September 1895.

2. Dem Kläger ist sein Rechtsbegehren sub litt. b in einem langt sei.

Betrage von 370 Mark oder 457 Fr. 90 Cts. zugesprochen, 3. Es sei

dagegen ist er mit der weitern Forderung für diese Lieferung und a. Das Widerklagsbegehren sub Ziff. 1 in vollem Umfange

mit der Zinsforderung abgewiesen. zuzusprechen und das Urteil vom 7. Oktober 1897 im Sinne

3. Dem Kläger ist das Rechtsbegehren sub litt. c zuge¬ der Erhöhung der unmittelbaren, und des Zuspruchs einer mittel¬

sprochen in der Höhe von 735 Mark oder 909 Fr. 55 Ets. baren Entschädigung abzuändern.

plus Zins à 5% seit 15. Oktober 1895. b. Das Widerklagsbegehren sub Ziff. 2 zuzusprechen.

4. Dem Beklagten ist sein Rechtsbegehren 2 zur Vorklage, 4. Es seien die dem Widerkläger zugesprochenen Beträge mit

wonach die Mark zum Kurswert zur Zeit des Verfalls zu be¬ der dem Kläger zugesprochenen Forderung zu verrechnen.

rechnen, und der Kläger mit seiner Mehrforderung abzuweisen ist, 5. Der Kläger sei gegenüber dem Beklagten und Widerkläger

zugesprochen. zu sämtlichen Kosten zu verurteilen.

5. Dem Beklagten ist sein erstes Widerklagsbegehren zuge¬ C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er¬

sprochen. Die Höhe der vom Kläger zu leistenden Entschädigung neuern die Anwälte beider Parteien ihre schriftlich gestellten Be¬

wird bestimmt auf 465 Fr. rufungsanträge, und beantragen Abweisung derjenigen ihrer

6. Der Beklagte ist mit seinem zweiten Widerklagsbegehren Gegenpartei. Fürsprech Reichel anerkennt, daß die Mark nicht voll,

abgewiesen. sondern zum Tageskurse zu rechnen sei.

Erwägungen

Urteilstag heraus schuldig bleibt, wird festgesetzt auf 1586 Fr. 1. Die vorliegende Klage geht auf Bezahlung des Kaufpreises

95 Cts. für Fahrräder, welche der Kläger, H. W. Schladitz, Fahrrad¬

8. Die Kosten des Prozesses sind unter Parteien wettgeschlagen. fabrikant in Dresden, dem Beklagten, I. Kummer=Schwab, Fahr¬

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an radhändler in Herzogenbuchsee, im Jahre 1895 auf Bestellung

das Bundesgericht ergriffen. hin in 3 verschiedenen Sendungen nach dessen Geschäftsdomizil

geliefert hatte, nämlich:

a. 435 Mark bezw. 543 F Cts. nebst Verzugszins Standpunkt eingenommen, und den Beklagten für berechtigt er¬

zu 5 % seit 14. September 1895 gemäß Faktur vom 14. Juni klärt, die schuldigen Beträge nach demjenigen Kurswert

Mark zu begleichen, welchen dieselbe an seinem Wohnort bei Ver¬ gl.

b. 2240 Mark bezw. 2800 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % fall der betreffenden Fakturabeträge hatte. Da sich der Vertreter

seit 11. Oktober 1895 gemäß Faktura vom 11. Juli gleichen des Klägers in seinem heutigen Vortrag hiemit einverstanden

Jahres, und erklärt hat, bleibt somit einzig die den Gegenstand der Wider¬

c. 738 Mark bezw. 918 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszins zu klage bildende Frage nach der Gewährspflicht des Klägers

5 % seit 15. Oktober 1895 gemäß Faktur vom 15. Juli streitig.

gleichen Jahres. 3. Über den Inhalt dieser Gewährspflicht stellt die Vorinstanz

Der Beklagte wendete dieser Klage gegenüber in erster Linie fest, daß die Parteien den zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf¬

ein, daß die Mark zu ihrem Kurswerte zur Zeit des Verfalls verträgen die Bedingungen der klägerischen Preisliste für das

der Fakturen, und nicht, wie es seitens des Klägers geschehen sei, Jahr 1895 zu Grunde gelegt haben, laut welchen der Kläger

zu 1 Fr. 25 Cts. zu berechnen sei, weshalb der Kläger mit dem unter anderm zusicherte, daß zu allen seinen Fahrrädern nur

Mehrbetrag, welcher sich aus seiner Berechnung der Mark zu Weldleßstahlrohr erster Qualität verwendet werde und überhaupt

1 Fr. 25 Cts. ergebe, abgewiesen werden müsse. Sodann stellte die Garantie für die Verwendung besten Materials und sorg¬

er widerklageweise das Begehren auf Wandelung der laut Faktur fältigste saubere Arbeit übernahm. Der Kläger hat demnach neben

vom 11. Juli 1895 gelieferten Fahrräder, mit Ausnahme zweier, der Gewährspflicht für die gewöhnliche Beschaffenheit der Ware,

von ihm sofort weiter veräußerter Räder Nr. 12,179 und durch welche ihre Brauchbarkeit und Verkäuflichkeit bedingt ist,

12,237, und Verurteilung des Klägers zum Ersatz des Scha¬ für das Vorhandensein der genannten Eigenschaften einzustehen,

dens, welcher ihm durch die Lieferung nicht vertragsmäßiger soweit er sich nicht darauf berufen kann, daß die Ware vom Be¬

Ware verursacht worden sei. Im weitern verlangte er Preis¬ klagten genehmigt worden sei.

minderung bezüglich der beiden Fahrräder Nr. 12,179 und 12,237 4. In letzterer Beziehung hat der Kläger zunächst darauf

(laut Faktur vom 11. Juli 1895) sowie eines mit Faktur vom abgestellt, daß der Beklagte die Fahrräder, welche ihm nach der

14. Juni 1895 gelieferten Rades Nr. 11,646 und eines aus Eisenbahnstation Herzogenbuchsee abgeliefert worden waren, von

einer frühern Sendung (Faktur vom 13. Mai 1895) her¬ der Bahn habe abführen lassen, und behauptet, in diesem Ver¬

rührenden Rades Nr. 10,734. Er behauptete, die beanstandeten halten liege ein Verzicht auf die spätere Anbringung einer Män¬

Maschinen seien durchwegs minderwertiges Fabrikat, und ent¬ gelrüge. Diese Ansicht muß indessen als irrtümlich bezeichnet

sprechen keineswegs den vom Verkäufer übernommenen Garantien. werden. Bevor der Käufer, nach dem üblichen Geschäftsgange,

Im allgemeinen sei zu rügen, daß die Tretkurbelaxen, Tretkurbeln in der Lage ist, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen, kann

und Verstellvorrichtungen aus schlechtem Gußstahl hergestellt, die von einer stillschweigenden Genehmigung durch die Entgegen¬

Kautschukreifen ganz minderwertiges Material seien, so daß sie nahme derselben nicht gesprochen werden, und nun behauptet der

nur einige Wochen Gebrauch aushalten; ferner seien die Nieten Kläger selbst nicht, daß eine Prüfung der Ware auf die in

schlecht verlötet, die Vernickelung und Emaillierung sei schwach Rede stehenden Eigenschaften hin schon bei Empfangnahme auf

und unhaltbar und die Korkhandgriffe fallen sofort ab. der Bahn thunlich, oder auch nur möglich gewesen wäre. In der

2. In Betreff der Frage, zu welchem Satze die in deutscher vorbehaltlosen Entgegennahme auf der Bahn kann demnach ein

Währung ausgesetzten Fakturabeträge in Landesmünze umzu¬ Verzicht auf die spätere Beanstandung wegen dieser Eigenschaften

rechnen seien, hat die Vorinstanz den vom Beklagten vertretenen nicht erblickt werden.

5. Dagegen muß sich fragen, ob und inwieweit der Beklagte spätet; denn bezüglich der erstern hat eine Reklamation erst am

sich gegen das Präjudiz der Genehmigung durch rechtzeitige und 5. Februar, bei der zweiten erst am 6. April 1896 stattge¬

gehörig abgefaßte Mängelrüge gesichert habe. Denn, abgesehen funden. Der Beklagte behauptet nun freilich, die Unterlassung

vom Falle absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Ver¬ sofortiger Prüfung und Mängelrüge dürfe ihm gegenüber deshalb

käufer gilt die empfangene Sache, soweit es sich nicht um ver¬ nicht als Genehmigung ausgelegt werden, weil der Reisende des borgene Mängel handelt, als genehmigt, wenn der Käufer es Klägers auf sofortige Vornahme dieser Maßregeln ausdrücklich

versäumt hat, die Beschaffenheit derselben, sobald dies nach dem verzichtet habe, und abgesehen hievon auch aus dem Grunde,

üblichen Geschäftsgange thunlich ist, zu prüfen, und dem Ver¬ weil die Ware zur Weiterveräußerung bestimmt gewesen sei.

käufer von der Konstatierung allfälliger Gewährsmängel sofort Allein die Behauptung, daß dem Beklagten die Pflicht zur so¬

Anzeige zu machen (Art. 246 O.=R.). Von absichtlicher Täuschung fortigen Prüfung und Mängelrüge ausdrücklich erlassen worden

kann nun im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Zwar hat sei, ist durch die gegenteilig lautende Zeugenaussage des be¬

der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm die oben bezeichneten treffenden Reisenden widerlegt, und was die Bestimmung der Mängel dolos verschwiegen; denn es sei ihm bekannt gewesen, Fahrräder zur Weiterveräußerung anbetrifft, so kann sich der

daß die gelieferten Fahrräder nicht die versprochenen Eigen¬ Beklagte nicht etwa darauf stützen, daß es sich hier um Ware

schaften besitzen. Es liegt jedoch auf der Hand, daß in der Ab¬ handle, die ihrer Natur nach zur Weiterveräußerung in Original¬

lieferung nicht vertragsmäßiger Ware für sich allein, auch dann, verpackung bestimmt wäre, und deshalb eine sofortige Prüfung

wenn der Verkäufer die mangelhafte Beschaffenheit kennt, eine durch den Käufer nicht zulasse, sondern er macht nur geltend,

auf Täuschung des Käufers gerichtete Handlung noch nicht daß diejenige Art der Prüfung, welche zur Konstatierung der gefunden werden kann. Der Käufer hat die gelieferte Ware auf fraglichen Mängel erforderlich gewesen wäre, nämlich eine Probe¬

ihre vertragsmäßige Beschaffenheit und damit auch auf das Vor¬ fahrt mit den Fahrrädern, den Verkaufswert beeinträchtigt hätte, handensein der zugesicherten Eigenschaften hin zu prüfen; der und nicht üblich sei. Für diese Behauptung ist aber der Beweis, Verkäufer darf hienach ohne weiteres annehmen, daß der Käufer wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, seine Interessen in dieser Richtung wahrnehme. Damit von nicht erbracht, es muß daher davon ausgegangen werden, der

Täuschung des Käufers gesprochen werden könnte, müßte vor¬ Beklagte habe von der Vornahme einer Probefahrt, sofern eine liegen, daß bei dem Käufer absichtlich ein Irrtum erregt oder solche zur Prüfung der Mängel unerläßlich war, nicht Um¬

unterhalten worden sei, welcher bei übungsgemäßer Untersuchung gang nehmen dürfen. Unter allen Umständen aber wäre zur der Ware nicht hätte konstatiert werden können. Ein derartiges Wahrung seiner Ansprüche wegen der fraglichen Gewährsmängel

betrügliches Verhalten ist jedoch dem Kläger nicht zur Last gelegt erforderlich gewesen, daß die bezeichnete Probe von dem dritten worden. Abnehmer, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgange thunlich

6. Eine Genehmigung muß nun nach Art. 246 O.=R. an¬ war, vorgenommen und dem Kläger von den dabei zu Tage ge¬ genommen werden bezüglich der laut Faktur vom 13. Mai 1895 tretenen Mängeln ohne Verzug Kenntnis gegeben worden wäre.

gelieferten Maschine Nr. 10,734, bei welcher der Beklagte einen Dies ist jedoch nicht geschehen. Die bezüglich der beiden Maschinen

Abzug vom Kaufpreise im Betrage von 75 M. wegen defekten im Februar bezw. April 1896 erhobene Mängelrüge erweist sich

Kissenreifes verlangt, sowie bezüglich der laut Faktur vom somit als verspätet, und müssen daher diese Maschinen als vom 14. Juni 1895 gelieferten Maschine Nr. 11,646, bei welcher Beklagten genehmigt betrachtet werden.

wegen eines gleichen Mangels eine Preisreduktion von 25 M. 7. Die übrigen, vom Beklagten beanstandeten Fahrräder ge¬

beansprucht wird. Bei beiden Maschinen ist die Mängelrüge ver¬ hören sämtlich zu der Sendung, welche am 16. Juli 1895 beim

Beklagten anlangte, und über welche ihm am 11. gl. Mts. Fak¬ 8. Für die Gewährleistungspflicht des Klägers kommt hienach

tur ausgestellt worden war. Diese Sendung hat der Beklagte einzig die Verwendung des Stahls in Betracht. In dieser Be¬

dem Kläger bereits am Tage nach deren Empfang, d. h. am ziehung hat die Vorinstanz als Resultat der Beweiserhebung

Juli, wieder zur Verfügung gestellt, indem er ihm anzeigte, festgestellt, daß die dem Beklagten mit Faktur vom 11. Juli 1895

die Untersuchung des verwendeten Materials habe ergeben, daß gelieferten Fahrräder, rücksichtlich welcher dieser die Wandelung

nicht, wie im Katalog (Preisliste) angedeutet, Primastahl, sondern des Kaufes verlangt, der gegebenen Zusicherung nicht entsprechen,

Gußstahl verwendet worden sei; es sei denn auch bei einer Probe¬ d. h. nicht aus Primastahl gefertigt seien. Diese Feststellung ist

fahrt, die man mit einer (für den Beklagten persönlich bestimmten) für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist rein thatsächlicher

Maschine ausgeführt habe, die Tretkurbelaxe gebrochen, was nur Natur, und steht mit den Akten nicht in Widerspruch, sondern

bei Verwendung solch' ungeeigneten Materials eintreten könne. stützt sich auf die Aussage mehrerer sachverständiger Zeugen,

Die Lieferung sei nicht nach Katalog und gemäß Vertrag effek¬ welche sich mit der Untersuchung dieser Fahrräder befaßt haben,

tuiert worden. Diese Mängelrüge ist, da sie bereits am Tage und welche übereinstimmend erklärten, daß sie den verwendeten

nach der Ablieferung erfolgte, rechtzeitig erhoben worden. Da¬ Stahl als schlecht befunden haben. Da es sich hiebei um einen

gegen genügt dieselbe dem Erfordernis der Bestimmtheit nur in¬ Mangel handelt, der nach seiner Natur nicht erst nach der

sofern, als sie sich auf den bei den Maschinen verwendeten Stahl Empfangnahme entstanden sein konnte, mit der im Prozesse er¬

bezieht. Die allgemeine Bemerkung, die Lieferung sei nicht gemäß folgten Feststellung desselben somit zugleich auch der Beweis er¬

Vertrag und Katalog effektuiert, läßt nicht erkennen, was für bracht ist, daß er schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden

Mängel, außer den bereits genannten, gerügt werden wollen. Da war, so braucht in casu auf eine Prüfung der weitern Frage

der genannte Katalog eine Reihe von Eigenschaften der kläge¬ nicht mehr eingetreten zu werden, ob der Beklagte der ihm nach

rischen Fabrikate hervorhebt, enthält der Hinweis auf denselben Art. 248 Abs. 2 O.=R. obliegenden Pflicht zur gehörigen und

keine so bestimmte Anzeige, daß der Kläger daraus mit Sicher¬ unverzüglichen Feststellung des Thatbestandes nachgekommen sei.

heit hätte ermessen können, um welche weitern Mängel, außer In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist somit die

der Verwendung nicht vertragsgemäßen Stahls, es sich handle. Wandelungsklage gutzuheißen.

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes (s. Amtl. Samml., 9. Der Preisminderungsanspruch, welchen der Beklagte rück¬

Bd. XXII, S. 503 Erw. 2) ist aber die Mängelrüge nur in¬ sichtlich der beiden, ebenfalls zur Lieferung vom 16. Juli 1895

soweit wirksam, als sie dem Verkäufer die Möglichkeit bietet, den gehörenden Maschinen Nr. 12,179 und 12,237 erhoben hat, ist

Umfang der Beanstandung bestimmt zu ermessen. Auf weitere von der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen worden,

Mängel, als die bereits genannten, könnte der Beklagte somit daß der Beklagte diese Maschinen bei ihrer Ankunft in Herzogen¬

den Wandelungs= bezw. Preisminderungsanspruch, den er rück¬ buchsee sofort weiter verkauft habe, und mit Rücksicht auf die in

sichtlich der Sendung laut Faktur vom 11. Juli 1895 erhebt, dieser vorbehaltlosen Weiterveräußerung liegende Genehmigung

nur unter der Voraussetzung stützen, daß solche Mängel trotz nicht nur der Wandelungs=, sondern auch der Preisminderungs¬

sofortiger, übungsgemäßer Untersuchung erst später erkennbar ge¬ anspruch als ausgeschlossen betrachtet werden müsse. In der bloßen

wesen wären, oder daß der Kläger ihn über die Beschaffenheit Thatsache der Weiterveräußerung kann jedoch nicht ohne weiters

der Ware absichtlich getäuscht hätte. Letztere Voraussetzung trifft eine Genehmigung der empfangenen Ware erblickt werden, denn

aber wie bereits bemerkt, nicht zu, und es ist auch in keiner dem Käufer bleibt auch in diesem Falle die Befugnis gewahrt,

Weise dargethan, daß es sich bei der fraglichen Sendung um ver¬ die Gewährspflicht des Verkäufers wenigstens zum Zwecke der

borgene Mängel gehandelt habe. Preisminderung (Art. 254 Abs. 2 O.=R.) in Anspruch zu

nehmen, sofern er nur dafür sorgt, daß die Untersuchung der anbetrifft, so ist zuzugeben, daß ein solcher Schaden allerdings

Ware und die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig vorgenommen unter die Kategorie des unmittelbaren Schadens fallen kann,

wird. In casu hat nun der Beklagte auch bezüglich dieser beiden indem wenigstens beim Verkauf von Ware, welche für die

Maschinen die Mängelrüge mit dem Brief, in welchem er dem Weiterveräußerung von vorneherein bestimmt, und deren gewinn¬

Kläger die ganze Sendung zur Verfügung stellte, rechtzeitig er¬ bringende Weiterveräußerung nach den Umständen thatsächlich

hoben. Dagegen ist nun allerdings in keiner Weise festgestellt, möglich und beabsichtigt war, der Verkäufer für den Fall nicht

daß auch diese Maschinen die gerügten Mängel aufgewiesen haben, vertragsmäßiger Lieferung die Einbuße des Käufers an dem

und muß der Preisminderungsanspruch aus diesem Grunde abge¬ durch die Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn ebenfalls ins wiesen werden. Auge zu fassen haben wird, einen daherigen Schaden somit als

10. Die Wandelung des Kaufvertrages rücksichtlich der zehn unmittelbare Folge seines vertragswidrigen Verhaltens wird vor¬

Maschinen hat zur Folge, daß der Bellagte gegen Rückerstattung aussehen können, soweit es sich überhaupt um die im ordentlichen

derselben von der Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, und Lauf der Dinge begründete Folge von Ursache und Wirkung

überdies Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die handelt (s. bundesger. Entsch. in Sachen Hartter & Comp.

Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht ist, sowie gegen Kraft, vom 16. Juli 1897). In casu mangelt es nun

beim Nachweis eines Verschuldens des Klägers, auch auf Ersatz aber auch rücksichtlich der Forderung von 600 Fr. an dem Nach¬

des mittelbaren Schadens hat. Zum unmittelbaren Schaden ge¬ weis eines Schadens. Da der Beklagte nicht ausschließlich auf

hören unbestreitbar die Auslagen des Beklagten für Fracht und den Handel mit Maschinen aus der Fabrik des Klägers ange¬

Zoll, sowie seine Aufwendungen für Aufbewahrung und Unter¬ wiesen war und sich auch thatsächlich nicht auf den Handel mit

halt der Maschinen. Die auf die in Rede stehenden 10 Fahr¬ solchen Maschinen beschränkt hat, könnte von entgangenem Ge¬

räder entfallende Quote der Fracht= und Zollspesen hat die Vor¬ winn nur insofern gesprochen werden, als der Beklagte nicht an

instanz auf 203 Fr. 50 Cts., und die Vergütung für Aufbe¬ Stelle der fehlerhaften klägerischen Fahrräder solche von anderer

wahrung und Unterhalt derselben, gestützt auf die erhobene Herkunft mit gleichen Vorteilen und in gleicher Anzahl hätte

Expertise, auf 1 Fr. per Monat festgesetzt. Diese Feststellung absetzen können. Dafür, daß der Handel des Beklagten infolge

beruht auf thatsächlicher Würdigung der Akten und ist daher der fehlerhaften Lieferung überhaupt beschränkt worden, oder

für das Bundesgericht nach Art. 81 Organis.=Ges. maßgebend. weniger gewinnbringend gewesen sei, als wenn die Lieferung

Im weitern verlangt der Beklagte 600 Fr. als Ersatz des auf dem Vertrage entsprochen hätte, fehlt es an einem genügenden

den fraglichen Maschinen entgangenen Gewinns, und 1000 Fr. Anhalt; die hierüber befragten Experten erklären vielmehr, sie

wegen Kreditschädigung, indem er behauptet, verschiedene Lieb¬ können nicht bestimmen, inwieweit und wie viel der Beklagte

haber hätten sich infolge der Anstände, welche durch die gelieferten durch die von ihm beanstandete Lieferung des Klägers geschädigt

Schladitzmaschinen entstanden seien, von Kaufsabschlüssen ab¬ sein solle. halten lassen. In Betreff dieser letztern Forderung ist von vorn¬ Demnach hat das Bundesgericht

herein klar, daß es sich dabei jedenfalls nur um einen mittelbar erkannt:

verursachten Schaden handeln könnte, und der Beklagte daher Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet ab¬ nur beim Nachweis eines Verschuldens des Klägers Anspruch gewiesen, und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes auf Ersatz desselben hat. Allein abgesehen hievon fehlt es durch¬ des Kantons Bern vom 7. Oktober 1897 in allen Teilen be¬ aus an dem Beweise, daß dem Beklagten in der angegebenen stätigt. Richtung ein Schaden wirklich entstanden sei. Was sodann den

Ersatz des auf den fehlerhaften Maschinen entgangenen Gewinns

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