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26 II 739

BGE 26 II 739

92. Urteil vom 10. November 1900 in Sachen Egger & Baur gegen Wilisch & Cie.

Zuläsaigkeit der Berufung. Letztinstanzliches kantonales Haupturteil, oder Sckiedsgerichtsurteil ? (Art. 58 Org.-Ges.) — Anwendung eidgenössischen oder auslöndischen Rechtes ? (Art. 56 und 57 eod.) Kauf; Kiage auf Zahlung des Kaufpreises; Wandelungseinrede (Art. 243 |f. O.-R.). Wegbedingen der Gewährspflicht ? — Absechluss des Vertrages, Ari, 5 O0.-R. — Umfang der Gewährspftickt. — Verwirkung der Mängelrüge wegen Verspälung und wegen späleren Veränderungen der gekauften Sache? Verwirkung wegen in Gebrauchseizung derselben ? — Schadenersatz bei Wandelung, Art. 253 O.-R.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 21. Juni 1900 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden niz dem Wald erkannt:

1. Die Beklagten Haben an Kläger 3000 Fr, nebst Zins zu D 9%, eit dem 1. Juli 1899 zu bezahlen, vorbehältlih Kläger nicht vorzieht, innerhalb 14 Tagen vom Jnkrafttreten des Urteils ant gerechnet, die Presse im Nobloch in natura zurückzunehmen.

2. Die Widerklage fei abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Widerkläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei ihre der Klage entgegengehaltene Wandelungseinrede begründet zu erklären, und es sei demnach die Klage abzuweisen und die Forderung der Widerkläger von 4000 Fr. nebst Zins und Kosten gutzuheissen, Mit Eingabe vom 20. Juli 1900 erklären die Kläger und Widerbeklagten, sie bestreiten zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts; für den Fall aber, dass fih das Bundesgericht tompetent erflären sollte, schliessen sie sich der Berufung an und beautragen, es sei das vorinstanzliche Urteil im Sinne einer vollständigen Zusprehung des Klagebegehrens abzuändern und daher zu erfennen : Der Beklagte habe den Klägern 4000 Fr. nebst Zins zu D 9, seit dem 1. Juli 1899 zu bezahlen. Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten und Widerkläger seinen Berufungsanirag. Der Anwalt der Kläger und Widerbeklagten hält zunächst an seinem Antrag, auf die Berufung wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten, fest, und macht 740 Civilrechtspfege.

zur Begründung dieses Antrages geltend, die Sache sei nicht nach eidgenössischem, sondern nah dem am Wohnort der Kläger und Widerbeklagten geltenden auskländischen Recht zu beurteilen, es gehe auh aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass das=- selbe in Anwendung des eidgenössischen Rechts ausgefällt worden sei, so dass somit die in Art. 56 O.-G. aufgestellten Erfordernisse der Berufung nicht vorhanden seien; sodann sei der Rechtsstreit gemäss Vereinbarung der Parteien beim Vermiitlungsvorstand, mit Umgehung des Kantonsgerichts, direkt beim Obergericht anbängig gemacht worden ; das Obergericht habe somit nicht in seiner verfassungsmässigen Stellung als staatlicher Gerichtshof, sondern in der Stellung eines Schiedsgerichis geurleilt, und es mangle deshalb auss nach Art. 58 O.-G, die Kompetenz des Bundesgerichts, Eventuell beantragt er, die Hauptberufung als materiell unbegründet zu verwerfen, und dagegen die Anschlussberufung gutzuheissen. Der Anwalt der Beklagten und Berufungsfläger bestreitet die Richtigkeit der erhobenen Kompetenzeinrede und beantragt Abweisung der Anschlussberufung.

Erwägungen

1. Die von den Klägern und Widerbeklagien erhobenen Einwendungen gegen die Kompetenz des Bundesgerichts sind nicht begründet. Die vorliegende Streitsache hat allerdings nicht den ordentlichen kantonalen Instanzenzug durchlaufen, indem die Parteien sie statt an das erstinstanzliche Kantonsgericht direkt an die zweite Jnstanz, das Obergericht, gebracht haben, das Obergericht also thatsächlich nicht als Appellationsinftanz geurteilt hat. Allein dieser Umstand ändert daran nichts, dass das angefochtene Urteil sich als ein in der lebten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil qualifiziert; denn ein zureichender Grund für die von den Klägern und Widerbeklagten vertretene Ansicht, dass nach der nidwaldenschen Gerichtsverfassung bei einem solchen Überspringen der untern kantonalen Jnslanz das Obergericht nicht in feiner gewöhnlichen Stellung als staatlicher Gerichtshof, sondern als Schiedsgericht urteile, ist nicht vorgebracht worden, und auch nicht ersichtlih. Jusbefondere gibt auch das angefochtene Urteil selbst keinerlei Anhaltspunkte, um auf eine schiedsgerichtliche Behandlung der Sache zu schliessen. Was sodann das anzuwendende Recht anbelangt, so geht die Klage auf Bezahlung des Kaufpreises für eine Ziegelpressmaschine, welche die in Deutschland wohnenden Kläger den in der Schweiz wohnenden Beklagten verfaust und geliefert haben, welcher Klage die Beklagten den Anspruch auf Wandelung und Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung entgegensetzen. Es handelt sich somit um Ansprüche, welche ihrer rechtlichen Natur nah zu einer bundesrechtlich geordneten Materie gehören, und da die Parteien beiderseits sich ausHlieglich auf das eidgenössische Recht berufen, und dadurch zu ertennen gegeben haben, dass nach der Vertragsmeinung Inhalt und Wirkung des zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschästs nach diesem Necht beurteilt werden sollte, so ist dasfelbe gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts anwendbar. Nah welchem Recht, ob nach deutschem oder nach eidgenössischem, die Vorinstanz geurteilt habe, wird in den Entscheidungsgründen nicht ausdrüdlih gesagt, Bei diesem Stillschweigen ist aber anzunehmen, dass sie das inländische Recht, welches ja auc einzig von den Parteien angerufen worden ist, angewendet habe. Die Zulässigkeit der Berufung steht demnach auch in Hinsicht auf Art, 56 O.-G. ausser Zweifel.

2. Jn Bezug auf den Vertragsabssluss und die ihm vorangehenden Verhandlungen, und in Bezug auf die Lieferung des Kaufgegenstandes ist hervorzuheben ; Auf eine Annonce hin, welche die Beklagten in der Thoninzustriezeitung hatten erscheinen lassen, offerierten ihnen die Kläger am 30. Juni 1898 eine „englische Trockenpresse für Ziegelsteine, Knichebelpresse, bestes System, Leistung 12,000 Steine“ und gaben ihnen sodann am 6. Juli 1898 nähere Auskunst über dieselbe, wobei sie u. a. bemerkten : die Presse sei bisher nur für Chamoitesteine verwendet worden ; der Preis würde 4000 M. ab Station Homberg betragen, zahlbar per Kasse bei Abnahme mit 2°/, Sconto oder gegen viermonatliches Accept, Garantien würden die Kläger nicht übernehmen, sie müssten die Beklagten vielmehr einladen, die Presse bei ihnen (in Homberg) zu besichtigen. Mit Schreiben vont 9. Juli bezeichneten die Beklagten den geforderten Preis „für eine gez brauchte Presse, die ohne jeglihe Garantien auf blankes Nisifo übernommen werden soll“, als einen enorm hohen, und formuT42 Civilrechtspflege.

lierten ihrerseits Kaufsbedingungen, auf welche jedoch die Kläger in ihrer Antwort vom 13. Juli 1898 nicht näher eintraten ; sie sprachen indessen die Erwartung aus, dass sie sich mit den Beflagten über den Preis wohl werden einigen können, und bemerkten, sie hätten die Presse der Maschinenfabrik zum Reinigen und Jnstandsetzen übergeben, und werden den Beklagten mitteilen, wann dieselbe fertig sei. Am 3. November 1898 nahmen die Betlagten die seit diesem Schreiben der Kläger vom 13. Juli ruhende Korrespondenz wieder auf, indem sie fragten, ob die Presse noch zur Disposition stehe und zu welch äusserflem Preis sie zu haben wäre, Sie wiederholten diese Anfrage am 3. Januar 1899 telegraphifch ; mit Brief vom gleichen Tage bestätigten die Kläger den Empfang dieses Telegramms und bemerkten sodann: „Wir waren leider nicht in der Lage, auf Jhren vorhergehenden Brief zu antworten, da ein hiesiger Baumeister die Presse für Sandfunststeine kaufen will und uns ein weit besseres Gebot gemacht hat, als wir Ihnen seiner Zeit offerierten. Die Presse ist in einer hiesigen Maschinenfabrik gebrauchsfertig aufgesetzt, und es handelt sich nur darum, den betreffenden Versuch zu machen, wozu vor der Hand noch keine Gelegenheit war. Da Jhr Vorschlag nun dahin gieng, die Presse für den gleichen Zweck zu benutzen, so roollten wir auf alle Fälle den Versuch erst hier gemacht haben, denn wir wollen nicht das Risiko laufen, dass Sie die Prefse als nicht für Jhren Zwe geeignet erklären würden. Wenn der Versuch aber ordentliGe Steine hier liefert, wie wir ganz ohne Zweifel annehmen, denn ganz ähnliche Pressen sind für den gleiGen Zweckk in unserer Nachbarschaft in Betrieb, so haben wir uns dem hiesigen Baumeister gegenüber vorbehalten, Fhnen vorher Mitteilung zu machen und Fhnen auch unter gleichen Be= dingungen den Vorzug zu geben,“ Mit Schreiben vom 12. Januar teilten die Beklagten den Klägern mit, dass sie an ihre Adresse 10 Säâcke mit Cementrohmehl abgehen lafsen, und ersuchten sie, nun mit verschiedenen Wasserzusässen von circa 4—12%/, Pressversuche anzustellen, und die Haltbarkeit der Ziegel in der Kälte und Hitze festzustellen. Am 7. Februar teilten die Kläger den Beklagten das Resultat der angestellten Versuche mit, indem sie ihnen schrieben: „Wir teilen Jhnen mit, dass wir gestern Versuche mit Jhrem Material auf unserer Presse gemacht haben, und unserer

Meinung nah eignet sich die Presse in ganz vorzüglicher Weise zur Verarbeitung Jhres Materials, Wir haben der Masse 13 %/, Feuchtigkeit zugesegt, glauben aber, dass si diese Feuchtigkeit noch herabsetzen lassen wird. Wir haben die Presse noch etwas anders einstellen lassen und wollen heute oder morgen die Versuche wiederholen. Die Ziegel, so wie sie aus der Presse kommen, sind sofort transportfähig und lassen sich auf einander setzen, unserer Meinung nach, so hoh man will, Wir fragen nun an, ob Sie jemand nach Hier senden wollen, um dem Arbeiten der Presse zuzusehen, oder ob Sie dies nicht für nôtig halten. Wenn die Presse einmal so eingestellt ist, wie sie dauernd arbeiten soll, so glauben wir, dass Sie sehr zufrieden sein werden, denn bei Jhrem Material dürfte Verschleiss und Betriebsstörungen auf ein Minimum reduzieri sein, Wir haben \. Zt. stark kiefelssaltige Chamottesteine damit hergestellt, und obwohl die Verarbeitung dieses Materials int Verhältnis zu dem Jhrigen ganz ungemein sswierig war, so hat uns die Presse doch gute Steine geliefert.“ Auf eine telegraphische Ansrage der Beklagten : „Zst Presse versandtfähig, erbitten Kaufsbedingungen“ antworteten die Kläger am 22. Februar, laut Mitteilung der Maschinenfabrik könne sie etwa in 14 Tagen zum Versandt gebracht werden. Es sei noch die Dampfheizung an den Formen anzubringen und der Ventilator, welcher die Ölung der Pressformen beforge, in Orduung zu bringen. Für die Verfuche seien diese Teile nicht angebracht gewesen. Ferner lassen die Kläger sämtliche Pijtons mit neuen Messingplatten versehen, worauf ich die Presse genau in demselben Zustande besinden werde, wie die Kläger ste von England erhielten, also sozusagen neu. Als Preis wurde dann der Betrag von 4000 Franken, zahlbar auf eine Anweisung für den 1. Juli 1899, genannt. Die Beklagten schrieben hierauf den Klägern am 27. Februar, sie seien bereit, die von ihnen abzugebende Kniehebelpresse zum Preise von 3200 M. = 4000 Fr. und den übrigen Zahlungsbedingungen anzukaufen, und ersuchen deshalb um möglichst prompte Justandstellung der Presse und alsbaldige Zusendung derselben. Am 3. März erwiderten die Kläger, sie hätten von dem Jnhalt dieses Schreibens dankend Vormerkung genommen ; die Presse werde vorausfichtlich

in 8 Tagen zum Versandt kommen. Am 21. April teilten die Kläger den Beklagten mit, dass die * taschine an ihre Adresse Station Luzern abgegangen sei. Dieselbe kam dann Ende April oder Anfangs Mai an. Am 17. Mai schrieben die Beklagten den Klägern, dass sie s. Zt. die Presse per Bahn richtig erhalten haben, aber in einem Zustande, der jeyt noch eine Betriebsfähigkeit für die nächsten 10-—14 Tage gänzlich ausschliesse. Ausser den Stell sshrauben, die abgebrochen gewesen seien, hätten sie die total defekte Ausrücfgabel vollständig mit Excenter, Nolle 2c. neu machen lassen müssen, desgleichen sei der Fülltrichler und andere Teile der Maschine so desekt und verrostet und nur mit Farbe Übergestrichen, dass sie gegen 1000 Fr. erst zu verausgaben haben, ehe sie mit der Maschine überhaupt in Betrieb kommen können, Am 7. Zuni schrieben sie, die Presse sei immer noch nicht betriebsfähig. Am 12. gl. Mts. gaben die Kläger ihnen Anweisung für die Ölung; sie rieten ihnen an, die Dampfheizung einzuführen, und gaben ihnen mit Schreiben vom 22. Juni Anleitung hiezu. Auf eine Reklamation der Beklagten, dass die Ziegel in den Formen hängen blieben, fchrieben sie am 27. Juni, dies könnte nur davon herrühren, dass die Formen mit Eijen- resp. Stahlplatten ausgekleidet feien, und Cement bekanntermassen sih an Eisen festhafte. Jn diesem Fall müssten die Beklagten natürlich für ihren Zwe die Formen mit Bronce- resp. Messingplatten ausÉleiden. Jedenfalls müssen sie die Sache ausprobieren und den Verhältnissen aupassen, die bei ihnen vorliegen. Mit Schreiben vom 28. Juli teilten die Beklagten den Klägern mit, dass die angestellten Versuche mit dem Ölapparat und der Dampfheizung missglüt seien; sie würden nun noch, gemäss dem Rate der Kläger, die Formen mii Messing belegen lassen, sollte aber dieser Versuch auch misslingen, so müssten sie die Presse den Klägern wieder zur Verfügung |tellen und sie mit den wegen derselben entstandenen Kosten belasten. Nachdem die Kläger inzwischen Zahlung des vereinbarten Kaufspreises verlangt hatten, erklärten die Beklagten am 7. August, die Presse sei immer noch nicht betriebssähig, und so lange dieser Zustand daure, könne von Zahlung nicht die Nede jein. Am 19. Oktober (auf eine nochmalige Aufforderung der Kläger zur Annahme ihrer Tratte hin) teilten die Beklagten den Klägern mit, day auch die Einfügung der Messingplatten nicht den geringsten

Erfolg ergeben habe. Die Presse erweise sich als absolut betriebsunfähig und die Beklagten seien deshalb genötigt, den Kauf wegen Nichierfüllung der für denselben gestellten Hauptbedingung nunmehr für null und nichtig zu erklären, und vollen Erfah threc direkten Kosten und Barauslagen, sowie auch Entschädigung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn im Betrage von 4000 Fr. zu verlangen. Die Kläger erhoben hierauf gegen die Beklagten die gegenwärtige auf Bezahlung des Kaufpreises von 4000 Fr. nebst Zins zu 5%, seit dem 1. Juli 1899 gerichtete Klage. Ihr setzten die Beklagten den Wandelungsanspruch entgegen und verlangten ausserdem widerklagsweise eine Entschädigung von 4000 Fr. sür verursachte Kosten und entgangenen Gewinn.

9. Der Wandelungs2anspruch wird darauf gestützt, dass die gelieferie Maschine für den Fabrikationsbetrieb der Beklagten untauglich sei. Hiegegen wenden die Kläger ein, sie seien nicht selbst Maschinenfabrikanten, und haben den Beklagten nicht eine zu ihrem Zwecke konstruierte, sondern eine gebrauchte Maschine verfaust, die sie eine Zeit lang in eigenem Betrieb gehabt, dann aber aus ftommerziell-tehnischen Gründen ausser Berieb gesetzt haben. Soweit daher eine Gewährspfliht der Kläger überhaupt bestehe, beziehe sie jsich nur auf solche Mängel, welche dieser gelieferten Maschine (der species) anhaften, nicht auch darauf, dass diese Art von Maschine (das genus) für den Zweck der Beklagten dienlich sei; m. a. W. die Kläger haben nicht dafür einzustehen, dass das System der Maschine für die Beklagten passe, sondern (eventuell) nur dafür, dass die Maschine in specie nicht individuelle Mängel habe, Übrigens bestehe überhaupt keine Gewährspflicht der Kläger, weil sie eine solche ausdrücklich wegbedungen haben, und weil zudem die Beklagten die gesetzlichen Formalitäten nicht beobachtet haben, indem speziell eine Mängelrüge offenbar verspätet erfolgt fei.

4. Was nun zunächst die Behauptung anbetrifft, dass die Gewaährspfliht für Mängel des Kaufgegenstandes wegbedungen worden jei, so ist allerdings richtig, dass die Kläger in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1899 auf die Frage der Beklagten, unter welhen Garantien die fraglihe Presse abgegeben würde, geantwortet 746 Civilrechtspslege.

haben, Garantien würden sie nicht übernehmen ; allein auf der Basis dieses Schreibens ist der Vertrag nicht abgeschlossen worden. Die Beklagten haben dagegen in ihrer Ankwort vom 9. Fuli andere Kaufsbedingungen aufgestellt, indem sie deu Klägern vorsslugen, die Presse zu einer Probe nah Rossloc kommen zu lassen und beifügten, falls sich nah einer circa 44-tägigen Probezeit herausftelle, dass die Leistungen der Presse nicht dem Betrag des Ankaufspreises (den die Beklagten zu 3000 Fre. ansetzten) entsprechen sollte, so übernehmen sie entweder die Rücksendung des Objektes, oder es solle nah gegenseitiger Übereinkunft ein gegenseitig fonvenierender Preis festgesetzt werden. Die Beklagten haben also die in dem Schreiben der Kläger vom 6. Juli 1899 gestellten Kaufsbedingungen, laut welchen die Garantie wegbedungen war, abgelehnt. Damit war das Zustandekommen eines Vertragsabschlusses für einmal gescheitert, und in den weitern Vertragsunterhandlungen, die erst mehrere Monate |päter wieder aufgenommen wurden, sind die Parteien auf den fraglichen Punkt nicht mehr zurückgekommen. És wurde in denselben eine Garantie weder ausdrücklich vereinbart, noch wegbedungen, fo dass sich somit die Haftung der Kläger einfach nah den allgemeinen, gesesslic normierten Grundsätzen über die Gewährspslicht des Verkäufers für Mängel der Kaufsache bestimmt.

5. Darnach haften die Kläger, gemäss Art. 243 O,-R,, nicht nur für gegebene Zusicherungen, sondern überhaupt dafür, dass der Kaufgegenstand nicht solchze Mängel habe, welche feinen Wert oder feine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben, oder erhebli mindern, Diese Hastbarkeit des Verkäufers ist nun freilih nicht so zu verstehen, dass es einfa auf den auf Seite des Käufers vorausgesetzten Gebrauch der Kaussache ankomme, und demgemäss \<lechthin entscheidend fei, zu welchem Zwecke der Käufer die Sache erworben habe. Vielmehr handelt es sich auch hier um nichts weiteres, als um die Pflicht des Berkäufers, den Kauf getreu einer redlihen Vertrag2meinung zu erfüllen, also die Sache zu dem vertragsmässig vorausgesetzten Gebrauche geeignet zu übergeben. Welcher Gebrauch als vertragsmässig vor=- ausgesetzt gelten könne, muss sich, abgesehen von besondern Beredungen der Kontrahenten, aus den Umständen und der Natur des fraglichen Geschäftes ergeben. Als schlechthin vorausgesetzt wird derjenige Gebrauch zu betrachten sein, dem die Kaufsache gewohnheitêmässig, ihrer wirtschaftlichen Bestimmung entsprechend, zu dienen hat. Ausserdem kann aber ein bestimmter Gebrauch auc dann als vertraglih vorausgesetzter erscheinen, wenn aus den Vertragsunterhandlungen hervorgeht, dass der Käufer tie Sache speziell zu diesem Gebrauche erwerben wolle und der Verkäufer ihn durch jein Verhalten in der Erwartung, dass die Sache hiezu tauglich sein werde, bestärkt. Dass nun die Tauglichkeit der fraglichen Presse zu der von den Beklagten beabsichtigten Verwendung chon um desswillen als vertraglich vorausgesetzt zu gelten habe, weil es sich hiebei um die gewöhnliche Gebrauchsbestimmung der Maschine handle, lässt sch allerdings nicht behaupten. Denn die Maschine war von den Klägern als Ziegelpresse bezeichnet und offeriert worden, und dass mit einer Ziegelpresse gewöhnlich auch Cementsteine gepresst werden, haben die Beklagten nicht dargethan. Dagegen Haben sie, in der dem Vertragsabfcchzluss vorangehenden Korrespondenz, den Klägern mit aller Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sie die Maschine zu diesem letztern Zweck, d. h. zur Fabrikation von Cementst einen kaufen wollen, und die Kläger haben nicht etwa eine Garantie für die Tauglichkeit zu diesem Zwecke abgelehnt, sondern im Gegenteil ausdrücklih erklärt, dass die Maschine biefür mit Erfolg verwendet werden tönne.- So haben

die Kläger nicht nur in ihrem Schreiben vom 3. Januar 1899 die Erwartung ausgesprochen, dass sich die Maschine für die Zwecke der Beklagten eignen werde, sondern, um dies feststellen zu können, auch Versuche mit dem ihnen zugesandten Material der Beklagten gemacht, und ihnen hierauf als Resultat dieser Versuche mitgeteilt, dass sich die Presse in ganz vorzüglicher Weise zur Verarbeitung ihres Materials eigne. Aus allem dem ergibt sich, dass der Kauf in der beidseitig bestehenden Meinung und Voraussepung, dass der Kaufgegenstand zu diesem, den Klägern bekannt gegebenen Gebrauch tauglich sein sollte, abgeschlossen worden ist,

6. , Die gerichtlich erhobene Expertise stellt nun fest, dass die gelieferte Presse zwar „an verwendbarer Stelle“ noh einen Wert von circa 4000 Fr. haben dürfte, dass sie aber zur Verwendung als Trockenpresse für Rosslocher Cementrohmehl nicht tauglich fei.

XXVI, 2. — 1900 49

mit Roblocher Cementrohmehl bei den Versuhen in Homberg anstandslos funktioniert habe, soweit Maschinenbetrieb in Betracht fomme; denn bei den Angaben der Kläger über die von ihnen angestellten Proben ergebe sich, dass diese bei sorgfältigem Handbetrieb vorgenommen worden seien, während hier doch nur ein regelrechter 10 bis 20 Mal schnellerer Maschinenbetrieb in Frage fommen könne; auch bedeute die von den Klägern anerkannte Thatsache, dass die Versuche mit 13%/, Wasserzusass ausgeführt worden seien, in Anbetracht des präzifierten Auftrages der Beflagten, sie mit 4—12 °/, Wasjerzusass vorzunehmen, nichts anderes, als dass die Bersuche mit annehmbaren Wasferzusässen misslungen feiert.

7. Gestüt auf diese Feststellungen der Experten muss die Berechtigung der Beklagten zur Wandelung anerkannt werden; denn die Tauglichkeit der Maschine zur Verwendung als Trockenpresse für Roylocher Cementrohmehl bildete nah dem oben Gesagten eine vertraglich vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufgegenstandes, bei deren Mangel dem Käufer die in Art. 249 u. fff, O.-N. bez _ zeihneten Rechte zustehen. Dass die Beklagten diese Rechte durch Berspätung der Mängelrüge verwirkt hätten, wird von den Klägern zu Unrecht behauptet, Denn die Mängel, auf welche die Beklagten ihren Wandelungsanspruch stützen, bestehen darin, dass die Maschine sich für die Fabrikation der Beklagten nicht betriebsfähig erwies, und diese Thatsache konnte nicht gleich bei Ankunft der Maschine erkannt und gerügt werden ; es bedurfte dazu mannigfacher Proben, was die Kläger selb)t dadurch anerkannt haben, dass sie den Beklagten schrieben, sie müssen die Sache ausprobieren und den Verhältnissen anpassen, und dass sie ihnen hiezu mehrfach Raischläge erteilten. Wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt, haben die Beklagten mit der Vornahme der Proben nicht gezögert, sondern dieselben sofort begonnen, nachdem die Reparaturen, welche ih bei Ankunfl der Maschine als nôtig herausgestellt hatten, gemacht waren. Sie haben auch den Klägern jeweilen von dem Resuliat ihrer Versuche ungesäumt Kenntnis gegeben, und die Kläger haben die daherigen Reklamationen der Beklagten auh nie aus dem Grunde zurückgewiesen, dass sie verspätet vorgebracht HI. Obligationenrecht, Xo 92. T49 seien, sondern sie sind ohne einen Vorbehalt nah der Richtung zu machen, auf dieselben eingetreten. Ebenso erweist sich die Behauptung der Kläger, dass der jezige Zustand der Maschine demjenigen zur Zeit der Übernahme in Rossloch nicht enifpreche, als unstihhaltig ; denn die Expertise lässt darüber keinen Zweifel, dass die Betriebsunfähigkeit der Maschine nicht etwa auf fpätere Veränderungen oder Beschädigungen zurückzuführen ist, sondern auf ihrer, für die Fabrikation der Beklagten ungeeigneten Konstruktion beruht, also auf Mängeln, die in der That schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden waren. Die Borinstanz hat nun gleichwohl den Wandelungsanspruch abgewiesen, und bloss eine Preisminderung eintreten lassen, indem sie fand, die Beklagten haben dadurh, dass sie die Maschine ummontierten, daran Reparaturen

vornahmen und sie in Betrieb setzten, ihren Willen, sich dieselbe anzueignen, bekundet, und dadurch den Wandelungsanspruch verwirkt. Dieser Standpunkt, den übrigens die Kläger in ihrer Klage- [christ selbst nicht eingenommen haben, erweist ih fjedoch als rehtsirrtümlih. Wenn der Käufer die empfangene Kaufsache trossz ihrer erkennbaren Mängel gebraut und über sie verfügt, so kann allerdings, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. bg. Entsh. XRIF, 2. T., S, 547 E. 6, und 7 94), hierin der Berzicht auf eine Nückbietung erblickt werden, aber doch nur daun, wenn in dem Gebrauch oder der Verfügung Über die Sache sich der Wille des Käufers bekundet, die Sache troy jener Mängel als sein Eigentum zu behalten, bezw. als Eigentümer darüber zu verfügen, und auf diesen Willen darf im vorliegenden Falle nicht geschlossen werden, da ja der von der Vorinstanz konstatierte Gebrauch der Maschine unerlässlich war, um die Empfangbarkeit derselben zu konstatieren, und somit den Käufer erst in die Lage versetzen sollie, sich zu entscheiden, ob er die Maschine annehmen wolle oder nit,

8. Mit der Wandelung ist nach Art, 253 O.-R. die Verpflichtung des Verkäufers verbunden, dem Käufer zum mindesten denjenigen Schaden zu erseyen, der demselben durc die Lieferung der mangelhaften Sache unmittelbar verursacht worden ist. Hiezu gehört in erster Linie der Ersa der von den Beklagten ausgelegten Beträge für Fracht und Zoll, sowie für Reparaturen, die T50 Civilrechtspülege.

im Interesse der Instandstellung der Maschine vorgenommen worden sind; in zweiter Linie auh der Ersass des den Bekagten infolge der Sachmängel in ihrer Fabrikation entgangenen Gewinnes ; denn die Kläger wussten, dass die Beklagten die Maschine zum Zwecke einer rationellen Fabrikation von Cementiteinen kauften, und mussten bei Eingehung des Vertrages als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechende, unmittelbare Folge der Lieferung eines zu diesem Zweck nicht tauglichen Objektes voraussehen, dass die Beklagten nicht mit demjenigen Gewinn arbeiten werden, den sie mit einer vertragsmässig beschaffenen Maschine erzielen würden. Was nun zunächst die Auslagen für Fracht und Zoll anbetrifft, so ift die daherige Forderung der Beklagten im Vetrage von 474 Fr, 85 Cts. ausgewiesen. Für Verwendungen auf die Maschine (Messingplatten, Eisenblech und Eisenstangen, Gummi- \släue und Riemen u, ſt. w.), sowie Aufwendungen zum Behufe der Proben (Arbeitslöhne, Rohmaterial u. f. w.) bringen die Beklagten im ganzen 14104 Fr. 30 Cts. in Rechnung, allein es fehlt vor allem eine Feststellung des kantonalen Gerichts darüber, ob die von den Beklagten gemachten Anschaffungen infolge der Unbrauchbarkeit der Maschine für sie wirklih wertlos seien, oder ob sie nicht anderweitig verwendet werden können. Für eine genaue Berechnung des positiven Schadens bieten die Akten jomit feine genügende Grundlage; ebenso verhält es sich bezüglich der Feststellung des entgangenen Gewinns. Der zu vergütende Schadert ist daher, gemäss Art. 116, Abs. 2 O.-R., vom Richter nach freiem Ermessen, ex aequo et bono zu bestimmen, und es erscheint den Umständen entsprechend, denselben im ganzen auf 2000 Fr. anzusetzen. Demnac hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird als begründet, die Anschlussberufung der Kläger als unbegründet erklärt, und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kanions Unterwalden nid dem Wald die Klage abgewiesen, die Widerklage dagegen im Betrage von 2000 Fr. gutgeheissen.

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