26 II 8
BGE 26 II 8
2. Urteil vom 2. März 41900 in Sachen Einwohnergemeinde Nheinfelden gegen Nordostbahngesell\<aft. Kiage einer Bahkungesellschaft auf Aberkennu über den Balinkörnper. Art, 56 Org.-Ges. tonales Recht bez. der Sachkenrechttiche dahngrundstüctke. Art. 1 Bahnpolizeigesetz, die Ereitzung eines Wegrechtes aus, ng einer Wegservituf » tidgenössisches und kann PVerhällnisse der BRisenDiese Bestimmung sehliesst
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 20. O des Kantons Aargau erkannt :
Das vom Gemeinderat Rheinfelden namens der dortigen Einwohnergemeinde verlangte, vom Gerichtspräfidium Rheinfelden am 20. August 1897 bewilligte Verbot betreffend den Bahnübergang bei der Station Möhlin if rihterlih aufgehoben.
B. Gegen dieses Urteil hat die Gemeinde Rheinfelden die Berufung an das Bundesger iht erklärt, und den Antrag gestellt, dasselbe sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell seien die Akten zur BeweisZerhebung über die zehnjährige Ausübung des Rechtes und zu neuer Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Der Streitwert wird auf mehr als 4000 Fr. angegeben.
ftober 1899 hat das Obergericht ? G° i ¡E IF, Handhabung der Bahnpolizei, Ne 2. 9 In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten Gutheissung der Berufung. Der Anwalt der Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen ; er erklärt fsich damit einverstanden, dass der Wert des Streitgegenstandes (soweit es wenigstens das Juteresse der Nordostbahn anbelange) als 4000 Fr. übersteigend angenommen werde.
Erwägungen
4. Die schweizerische Nordostbahngesellschaft sperrte im Sommer 1897 bei der Station Möhlin einen im Gemeindebann Rheinfelden besindlihen Wegübergang übec den Bahnkörper ab, der insbesondere von den Bewohnern von Rheinfelden benusst, jedoch bei dem Bahnbau nicht angemeldet, und weder in den Bauplänen eingezeichnet, noch vom Bundesrate genehmigt worden war, Am
20. August gleichen Jahres erwirkte der Gemeinderat von Rheinfelden namens der dortigen Einwohnergemeinde beim Gerichtspräsidenten ein Verbot, wonach der Eisenbahngesellschast bei einer Busse von 50 Fr. täglich untersagt rourde, die Ausübung des „allgemeinen Wegrechtes“ beim Bahnhofe Möhlin quer Über den Bahnkörper nah der Salinenstrasse durch irgend welche Absperrungsvorrichtungen und Aufstellung von Verbottafeln zu verhindern oder zu erschweren. Ein von der Nordostbahngesellschast gegen dieses Verbot erhobener Rechisvorshlag wurde vom Gerichtêpräsidium Rheinfelden durch Verfügung vom 15. September 1897 abgewiesen. Jnzwischen hatte sich die Nordostbahn an das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement gewandt, welches am 21. September gleichen Jahres dem Regierungsrat des Kanions Aargau eröffnete, dass ein Niveau-Übergang an der fraglichen Stelle nicht gestattet werden könne, und verlangte, dass der Abschluss desselben (der, wie es scheint, von dritter Hand beseitigi worden war) wieder hergestellt werde. Mit Klage vom
26. Oktober 1897 fstellie nun die Nordostbahngesellschaft beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen die Einwohnergemeinde Rheinfelden das Rechtsbegehren, es sei das vom Gemeinderat Rheinfelden namens der dortigen Einwohnergemeinde verlangte, vom Gerichtspräsidium Rheinfelden am 20. August 1897 bewilligte Berbot betreffend den Bahnübergang bei der Station Wöhlin gerichtlich aufzuheben. Sie führte im wesenilihen aus: Jn den siebziger und achtziger Jahren habe sie auf das Ansuchen der
Saline Ryburg hin das Überschreiten der Bahn bittweise für das mit der Station Möhlin verfehrende Publikum gestattet, sowie auh auf Ansuchen der Finanzdirektion den Salzauswägern des Möhsslinthales für den Berkehr mit dem Salzmagazin. Eine Servitut habe nicht entstehen können, und zwar schon deshalb nicht, weil die Eisenbahnen dem Bundesrechte unterstehen und eine Wegrechtsservitut schon nach Massgabe des Bahnpolizeigefesses unstatthaft wäre. Dem Gemeinderat Rheinfelden fehle übrigens auch die Legitimation, für die Eimvohnerschaft von Rheinfelden ein Wegrecht geltend zu machen ; zudem fei ein Bedürfnis für den verlangten Übergang nicht vorhanden. Die Beflagte beantragte, die Klage abzuweisen, eventuell fei das Verbot nur mit Rücksicht auf die Verfügung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes und in dem Sinne auszusprechen, dass immerhin ein Recht der Gemeinde auf einen geeigneten Übergang anertannt sein solle, für das der Beklagten eventuell ein Anspruch auf Ersa gewahrt bleibe. Sie machte geltend, dass für alle Einwohner Rheinfeldens, welche nah den Salinen von Möhlin Verkehr haben, und insbesondere für _ diejenigen, welche nördlich der Station Möhlin wohnen oder dort Land besigen, ein wichtiges Jnteresse bestehe, den streitigen Übergang benussen zu dürfen. Die Klägerin könne das Recht des Überganges nicht mehr bestreiten, da sie in den achtziger Jahren das öffentlich aufgelegte Katasterwerk mit Servitutenbuchss der Gemeinde Rheinfelden, worin der fragliche Übergang als Servitut eingezeichnet und vorgemerkt sei, binnen nüglicher Frist nit bestritten habe. Eventuell berufe sich die Beklagte auf Ersizung.
©. Die Vorinstanz hat ihre, in Fakt. A oben angeführte Entscheidung in folgender Weise begründet :
Es fönne darauf nicht abgestellt werden, dass ein Übergang in dem Kataster der Gemeinde Rheinfelden eingezeichnet worden, und die Nordostbahngesellschaft binnen der für allfällige Einsprachen gegen die Nichtigkeit desselben anberaumten Frist feine Einwendungen erhoben habe, Denn fürs erste habe ja die Nordoftbahn bestimmten Personen auf Widerruf hin gestattet, an fraglicher Stelle über die Bahn zu gehen, und sogar zu fahren, und wenn daher bei der Katasteraufnahme ein Übergang eingezeichnet worden sei, so Habe sie keine Veranlassung gehabt, sic [[, Handhabung der Bahnpolizei, N° 2. H dagegen zu erheben. Sodann aber könne es auf keinen Fall angehen, Servituten, welche die Gemeinde eigenmächtig, ohne Vorwissen Dritter, sich zu deren Lasten in - ihrem Katasterwerk und Servitutenbuch gutgeschrieben, shon deshalb als anerkannt und rechtsfräftig zu erflären, weil die Dritten, denen hievon keine Anzeige gemacht worden sei, auf eine allgemein gehaltene Publikation hin feine Einsprachen erhoben haben. Die fragliche Einzeichnung im Kataster der Gemeinde Rheinfelden sei daher von Anfang an gegenüber der Bahngesellschaft rechtli ohne alle Bedeutung gewesen. Auch die Frage, ob ein Übergang über das Gebiet der Cisenbahn durch Ersfizung habe erworben werden können, müsse verneint werden. Solches Gebiet sei in Bezug auf Privatrechte, welche daran erworben werden können, dem kantonalen Rechte entzogen. Im Fnteresse der öffentlichen Sicherheit habe die Bundesgesessgebung darüber die massgebenden Bestimmungen erlassen, und nun verbiete Art. 1 des Bundesgesesszes betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 412, Februar ' 1878 geradezu eine solche Ausübung, wie sie die Beklagte zum Beweise der Ersizung behaupte. Angesichts des allgemeinen Bahnpolizeiverbotes habe die Ausübung des in Anspruch genommenen Rechtes nicht in gutem Glauben fstatifinden können, und es sei nicht ersichtlih, wie so unter diesen Umständen die Erwerbung : einer Servitut zulässig und möglich sein sollte.
3. Nac Art. 56 O.-G. sept das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht eine Civilstreitigkeit voraus, welche von den fantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Geseze entschieden worden, oder nah solchen Geschen zu entscheiden ist. Dass es sich im vorliegenden Falle um eine Civilstreitigkeit handelt, steht ausser Zweifel. Die Klägerin macht einen civilrechtlihen Anspruch geltend : sie erhebt gegenüber einer von der Beklagten beanspruchten Servitut die Negatorienklage und behauptet, dass eine sole Servitut von der Beklagten nicht erworben worden sei. Die Entstehung von Grunddienstbarkeiten wird aber ; bekanntlich vom kantonalen Recht geregelt, und wenn daher die Vorinstanz die Klage aus dem Grunde gutgeheissen hätte, weil : die nach dem kantonalen Recht erforderlichen Boraussessungenfür die Erwerbung des streitigen Wegrechtes nicht vorhanden seien, so wäre das Bundesgericht nach Art. 56 Org.-Ges, offen- 24 Givilrechlspilege.
bar nicht kompetent, auf die Sache einzutreten. Nun hat das aargauische Obergericht allerdings unter Anwendung des kantonalen Rechts die Frage entschieden, und verneint, ob eine Servitut durch die Eintragung in das Servitutenregister der Gemeinde Rheinfelden habe entstehen können, sich aber darüber, ob die vom kantonalen Recht aufgestellten Erfordernisse der Ersissung gegeben feien, überhaupt nicht ausgesprochen, sondern seine Entscheidung in Bezug auf die von der Beklagten behauptete Ersizung darauf gestüut, dass das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn in Bezug auf Privatrechte, welche an demselben erworben werden Tônnen, dem kantonalen Recht entzogen, und dass nach eidgenössishem Recht, in Anbetracht der Vorschrift des Art. 1 des Bahnpolizeigesetzes, eine Ersizung ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz hat somit die Streitsache in diesem Punkte unter Anwendung des eidgenöffischen Rechtes entschieden, und die Kompetenz des Bundesgerichtes ist demnach gemäss Art. 56 cit. begründet, soweit es sih frägt, ob hier eidgenössisches Recht wirklich zur Anwendung komme, und ob dasselbe von der Vorinstanz richtig angewendet worden fei.
4. Nun geht es offenbar zu weit, wenn die Vorinstanz annimmt, dass das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn der Herrschaft des kantonalen Privatrechtes \slechthin entzogen sei. Die eidgenössische Eisenbahngesezgebung enthält allerdings Bestimmungen, die in die fachenretlichen Verhältnisse der Eisenbahngrundstückke eingreifen, allein soweit dies nicht der Fall ist, bleiben die Bestimmungen des kantonalen Sachenrehtes uneingeschränkt in Kraft. Es kann sich demnach bloss fragen, ob nicht speziell der Ersizung einer Dienstbarkeit am Bahnkörper bundesgesesslice Vorschriften hindernd im Wege stehen, und deshalb die Bestimmungen des kantonalen Sachenrechtes keine Anwendung finden, und in dieser Frage ist in der That der Vorinstanz beizutreten, wenn sie ausführt, dass angesichts der Vorschrift des Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahnpolizei eine Erwerbung der fraglichen Wegservitut durch Ersizung unmöglich gewesen fei, Art. 1 des genannten Gesetzes verbietet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an andern, als den ihrer Bestimmung na dem Publifum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten. Dieser Artikel sett allerdings die Möglichkeit voraus, dass gestüzt auf privatrectlihen Titel die Berechtigung erworben werden fônne, das Gebiet der Bahn auch an andern, als den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen zu betreten. Einen privatrechilichen Titel zur Erwerbung einer solchen Berechtigung würde an si nah den allgemeinen Grundsäzen des Sachenrechtes auh die Ersizung bilden. Allein der Sinn und Zweck des Artikels zwingt zu der Annahme, dass derselbe aussclieplich die Erwerbung eines derartigen privatrechtlichen Titels auf Grund rechtsgesäftlicher Einräumung durch die Bahngesellschaft im Auge habe, und eine Erwerbung durch Ersigzung aus\schliesse. Wäre nämlich eine Ersissung von Wegservituten über den Bahnkörper schlechthin nach Massgabe der verschiedenen fantonalen Gesezgebungen möglich, so würde dies zur Folge haben, dass das unbefugte Betreten der Bahn ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung und ohne privatrechtlichen Titel je nach den kantonalen Bestimmungen Über Ersizung über kurz oder lang zu einer auf privatrechtlichem
Titel beruhenden und daher erlaubten Handlung werden könnte, sobald die Ersizungsfrist abgelaufen wäre. Ein solcher Zustand wirde aber offenbar die Sicherung vor Gefahren des Bahnbetriebes, die Art. 1 cit. bezwet, in erheblichem Masse illusorisch machen, und es muss daher eine Fnterpretation des Gesetzes: textes, welche denselben sanktionieren würde, verworfen und mit der Vorinstanz angenommen werden, dass die Berechtigung zum Wegübergang über den Bahnkörper durh Ersizung nit erworben werden Tônne.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiéfen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau in allen Teilen bestätigt.