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27 II 328

BGE 27 II 328

37. Urteil vom 8. Mai 1901 in Sachen Wunderlin und Konforten gegen Aargau.

Fischereirecht. — Klage angeblicher « Rheingenossen » oder Rechtsnachfolger der alten ( Rheingenossenschaft » auf Anerkennung ihres Fischereirechts. — Streitwert, Art. 48 Ziff. 2, 60 Abs. 2, 54 Abs. 2 Org.-Ges, — Wesen, rechtliche Natur der Rheingenossenschaft und des ilr zugestandenen Fischereirechts: verlichenes Becht, — Widerruf des Privilegs? — Subjekt der Fischereiberechktigung. — Hinfall des Privilegs mit der Aufhebung der Rkeingenossenschaft ; Heimfall an den Staat.

Sachverhalt

A. I. Folgende geschichtliche Thatsachen sind hervorzuheben : Zum gewerbsmässigen Betriebe der Schiffahrt, Flösserei und Fischerei am obern Rhein von Säckingen abwärts bis nach Basel soll na der Behauptung der Klage (die sich hiefür auf Vetter, Die Schiffahrt, Flösserei und Fischerei auf dem Oberrhein, Karlsruhe 1864, fügt) seit uralten Zeiten ein genossenschaftlicher Verband mit besonderen Statuten, besonderen Kassen, eigener Gerichtsbarkeit, besondern Banntagen (sogenannten Maiengerichten) bestanden haben. Thatsache ist, dass Erzherzog Ferdinand von Österreich als Landesherr der vorderösterreichishen Lande am 3. Februar 1587 den „gemeinen Fischern, Wayd- und Mayengenossen“ in den Städten Rheinfelden, Säckkingen, Schwörstadt, Karsau, Wallbach, Ryburg, Augst, Krenzach und Warmbach folgenden sogenannten Matenbrief ausgestellt hat :

„Wir, Ferdinand von Gottes Gnaden, Ertzherzog zu Oester- „reich, Herzog zu Burgund 2c. 2c., bekennen nachdem uns gemeine „Fischer, Wayd und Mayengenossen in Unseren Städten Rhein- „selden, Secfhingen, auh zu Schwerstadt, Carsau, Wallbach, „Ryburg, Augst, Krenzacch und Warmbach gesetzen, und und das „Mayengericht Unserer Herrschaft Rheinfelden gehörig, unter- „thänigst zu erkennen geben, wie dass sie und ihre Vorfahren von „dem allerdurhleüchtigst, grossmächtigsten Fürsten und Herrn, „Herrn Maximiliano des Ersten, erwählten Röm. Kaysern als „Erbhherzogen des hochlöbl. H. hauss Oesterreichs 2c.,, Unseren ge- „liebten Herrn und Anherren seeligsten Gedächtnuss des Vischens „auch Rheinsurthfahrens und anderer gebräuchlicher Uebungen „halb, mit sondern Freyheiten und Ordnungen, welcher Massen „es unter ihnen gehalten werden solle, allergnädigst begabt, welche „Befreyung und Ordnung hernach auch ihnen wieder erneüwret „Und beschriben, und als aber derselb erneüwret Meyenbrief und „Beschreibung im verschienen Fünfzehn Hundert Neun und fünf- „zigsten Jahr neben anderen in der gewesten ershröcktlichen Brunst „zu Augst verbrunnen, wäre derselbig nachgehends im April „Fünfzehen Hundert Ein und Sechzigsten durch die Ellisten ge- „meiner Weydgenofsen wider angeben, in schriften verfasst, und „in eine neue Verschrybung gebracht, darvon sie Unss dann her- „nah spezifizirte Copei sambt noc etliczen von neüwen verzeich- „neten Punkten, so gleichwohl ihrer anzeig nach im alten ver- „brunnen, aber in denselben ihnen verfassten neüwen Meyenbrief „nicht begriffen gewesst, Unterthänigst übergeben, und also darauf „durch sie den obbemelten Meyen und Weydgenossen an Uns 330 CGivilrechtspflege, „unterthänigst sublicieret und gebetten worden, Wir als Erss- „herzog zu Oesterreich auch Herr und Landesfürst der v. d. Lan- „den, wolten ihnen solchen ihren angezogenen Meyenbrief und „Vischerordnung gleichfalls gndst. confirmiren und bestättigen, und „umherührte übergebene fernere puncten und articlen, so gar dienst- „li, fürständig und Niemands nachtheilig, extendirren und er- „streckhen, auch folgendes dabei handzuhaben, zu shüten und zu „schirmen gdst. zu verordnen: Wann Wir um solch ihr unter- „thänigstes Bitten uicht für unziemlich, sondern fürständig nusslich „und gut angesehen; So haben Wir darauf auss Landsfürstl. „Vollkommenheit Gewalt und Macht, auch ihnen den vilbemelten

„Meyen und Waydgenossen zu sondern Gnaden (doch Uns, Unfern „Erben und Nachkommen, an Unserer Herrschaft Rheinfelden ober- „herrlichen Recht und Gerechtigkeiten unvergrifenliss und ohn- „abbrüchlich) denselben alten Meyenbrief gdst. erneüweret, bestät- „tigei, und dann umb besserer Ordnung und Richtigkeit willen, „die noch weiters unterthgst. übergebene und gebittene puncten, „wie die hiernach begriffen sichen, darzu bewilliget, thuen auch „dasselbige hiemit in Kraft diss Briefs und wollen dass nun hîn- - „führo mehrbesagte Fischer, Meyen und Weydgenossen zu dem „bemelten Meyen zählt, der Herrschaft Rheinfelden gehörig, wiè „auc ihre Nachkommen sich nicht allein des Fischens und Rhein- „führtfahrens, sondern auch all anderer ihrer wohlhergebrachten „bl. Gebreüchen, Freyheiten, Ordnungen, Sassungen und Ge- „wohnheiten, ohne männiglichs Eintrag, gebrauchen, nussen und „niessen, auch darbei dur die Unsrige gehandhabt, geschützt, ge- „sGirmt, und die Verbrecher nah gebühr abgestraft werden sollen, „und mög inmassen folches hernach inscriert, und noch mehr an- „gehenkhte puncten weitläustiger ausweisen, getreülich und ohngefährlich.

„Erstlih so haben gemeine Waidgenossen von Rheinfelden nit „ih oder abwärts zu fischen, und zu fahren Macht, bis gegen „Hüningen ans Kapellin.

„Andertens haben sie Waidgenossen von Rheinsekden, und so „Unter der Bruk Rheinfelden sigen, Macht, Salmengarn, Spreit- „garn, und allen Fischerzeug auf dem Rhein zu gebrauchen, nach „ihrem Nussen und Wohlgefallen.

„Drittens haben die Augster Macht nit sich zu zünden nach „altem Gebrauch und Herfkommen.

„tem sie haben Macht ob sich zu zünden bis gegen Rhein- „selden an die Bruk, und fah die Zündung beym Raichenwaag „an, und gehet zum engen Gässlin, und dargegenüber an das „Hauennest herauf bis an Bisszisfach und dargegenüber.

„JÎtem, welcher unter Bruk eisen will, der soll ein Eispfannen, „und ehe nicht, dann bis es ein Ruder und ein Ryemen tragen „mag, und welcher ein Eispfannen will, der joll haben ein Waid- „ling, ein Ruder, ein Ryemen, ein Schauflen, ein Sail, ein Plasch- „sisch, ein Axt, ein Stückgarn, welcher deren Stücke eines nicht „hat, fo gibt man ihm nichts um sein Spannen, er sei unter „oder ob Augst und Rheinfelden; die obern Züg, als Salmen- „garn, und Stanggarn, kann zween mit einander schalten um „cin Zug, solle sie eniweders beede Stein und Sail haben, oder „veide Garn, auch mag einer mit Stein und Sail mit sammt „dem Geschirr wohl spannen, und welcher ein Morgenzug bahnt, „der soll um die 8 Uhren kommen, und soll von den achten bis „Um die zwölfen einen Nachtzug, und von den zwölfen bis auf „die sechsen ein Nachtzug sein und werden.

„Nur welcher mit Salmengarn spannt, der soll mit Strang- „garn nit fahren, es sey dann Sache, dass niemand bei ihm „spannt 2e. 2c. Welcher der vorgeschriebenen Artikeln einer oder „mehr nicht halten, und deren einer verbrochen wurde, der soll „mit hernach geschriebenen Straf gestraft werden.

„Die Gemeinen Gemeinsgenossen, so ob der Bruckk Rheinfelden „vis gen Säckingen mit sammt denen von Säckkingen und Rhein- „felden haben Macht und Gewalt zu sischen und zu fahren, auch „nah ihrem Nuben und Wosshlgefallen.

„Ersilich haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis an „Schwein Haag, und dargegen über von der Sandgruben bis „auf Fahnspach und dargegen über bis an Thannen, von der „Tannen bis an Bittenen, und dargegen über von Steinfach bis „zum Mühlbach, und dargegen über von Mühlbach bis an Waag, „Und dargegen über vom Brukacker bis an Nägel Flue, bis gegen „Wallbach zur Eiche, und dargegen Über von Wallbacher Eiche, „bis an. den Rothenflue, und dargegen über von der Nothenflue „vis an niedern Füchweeg, bis an das Fahr gegen Mumpf bis „an Spit an Giessen, und dargegen über vom Spig an Giessen „bis an die Säckkinger Bruck, und dargegen über und zur jeder „Ferner haben die Rheinfelder und Karsauer zwischen Rhein- „felden und Karsau mit einander Macht zu eisen, und sonst nie- „mand, und so sie eifen wollen, sollen sie einander rusen, und „welcher eisen will, der soll ein halb Stuck Garn han; Jtem „Säefinger, Wallbacher, Mumpfer, und Schwehrsteiter haben Ge- „walt, mit einander zu eifen, sollen aber das einander verbunden, „Und so einer über desfelbig Verkünden nicht zum Landschemmel „tommt, dent soll kein Teil davon werden.

„Ftem, welcher Sassgarn, und Klebgarn zusetzen will, der soll „um Vesperzeit setzen, und am Morgen fruh wieder hinweg- „nehmen. Jtem, welcher Klebgarn hintern sah segen will, soll „das bey Vesperzeit darsetzen, und morgen fruh wieder hinweg- „nehmen, aber so ihme geliebt, mag er drey Stein auf den Fach- „boden legen, und das eines Waidlings lang darhbintersesszen.

„Jtem, welcher ein Wayd hat, und ein Licht darinnen macht, „dem soll Niemand darein segen, es wäre dann Sache, dass er „nit darein segen wollt, welcher auch ein Licht machen will, der „\olls machen, dass einer mit einem Waidling innerhalb durch- „fahren möge.

„Jtem, welcher unter ihnen den gemeinen Waidgesellen an „seiner Ehre gescholten wird, dem soll der Nhein verboten fein, „10 lang bis er mit Recht widentschlagen wird, so aber der ge- „holten, der Rechtens begehret, so soll er den Rheinvogt an- „rufen, um einen Rechtstag, derselbe soll ihm dann den Rechts- „tag auf seinen Kosten setzen, und ernennen, der Kläger soll „auc allda man das Gericht zahlt, einen Wirth um den Kosten, „s9 auf das Gericht mit Essen und Trinken, auch anderen gehen „nicht, verbürgen.

„JFtem, so es sich zutragen würde, dass einem unter dem Lauffen „etwas entfahren, und solches einer unter den Waidgenossen zu „Land bringen, und länden würde, der soll dasselbe dem, so es „entsahren, aht Täge behalten, und so ers in aht Tägen nit (bolt, soll der, so das Geschirr aufgefangen, dasselbige behalten, „darmit salien und walten nach seinem Gefallen, so ers aber „in dem acht Tägen holen würde, soll ers ihm um einen ziehm- „lichen Lohn wieder zustellen, und wann sie des Lohns nit fonn- „ten eins werden, so sollen beede zum Rheinvogt gehen, und fsi „mit einer vor ihme gütlich vertragen, so aber das alles nit „helfen wollte, mögen sie einander mit Recht beklagen ; Jtem, fo „etwas aus dem Lauffen einem entfahren, soll derselbe, so es auf- „fängt, vierzehn Täge behalten und gleichergestalt mitgehandelt „werden, wie oben geschrieben steht.

„Jtem, welcher einen Ruder, Ryemen, Schöpf, oder von Schiffs- „geschirr etwas ohne dessen, so das Geschirr ist, Wissen und „Willen, entwendet, der soll gestraft werden.

„Item, es soll kein Knöpsgarn in kein Wayd gesetzt werden „Ohne Wissen und Willen deren fso die Wayd innhaben, und „welcher aber wieder angeregten Potten misshandeln würde, der- „selbe soll fünfzehn Schilling unnachsichtliss zu bezahlen verfallen „sein, von welchem der Obrigkeit zehn, und gemeinen Waydgenofsen „fünf Schilling zustehen und gebühren, und soll auch sonst ine „anderweg mit denen Gebotten zu fünfzehn Schilling von acht „Tag zu aht Tag ferner schreiten, auh sonsten in andern Weg „mit denen Gebotten, Verbotten, Gerichten, in dieser Ordnung, „Einziehung der Rheinfacch und Waagzinss, auh den Mayen, wie „von altersherr kommen, gehandelt, procedieret und gestraft werden ; „sodann hernach seyn diess die noch weiters bewilligie Punkten:

„Lis dass zur Zeit des Lachslaichs, als nehmlich von Aller- „heiligen bis auf St. Andreas-Tag kein Waydgenoss oder Fischer „dem andern in feinen Waid zinsen solle by Straf fünfzehn „Schilling.

„2% dass zu Zeiten des Nassen- und Plicken-Strichs ausserhalb „gemeiner Fischer und Waydgenossen und die es von alters zu „thun, und üblich hergebracht hätten, sonst niemand anderer, oder „auf ländischer an den Gestaaden Rheins mit Blümel, oder Zopf- „beeren, ausgenommen den Angel fischen solle, bey Straf fünf- „zehn Schilling.

„Zens dass mit folhen Blümel, oder Zopfbeeren am Sonntag „oder verbannenen Feyertagen niemand sischen solle, bey Straf „drey Pfund Stäbler.

„Ft demnach von altem gebreuchlih Herkommen, dass wan „die Besisser und Jnhaber der Herrschaft Schwerstatt oder Werr, „das Wasser die Werren genannt, spannen wollen, dass es, wie „von alters Herkommen beschehe, die Zeichen und Pfeill nit weiter „schlagen, darvon die gemeine Weydgenossen zu Seckhingen und „andern Orthen an ihren Fischzügen und ihre Rechtssambe, ver- „hindert auch unversetzt, damit die Fish in die oberen Wässer „ihren einzug gehalten, verbleiben bei Straf drey pfund Stebler.

„O dass zu Zeit die zu Seckhingen ein Eiss hatten, und Eissen „wollten, dass solches inmassen obstehet, beschehen, und keiner, \0o- „nicht auch garn hätte, zugelassen werden solte, bey Straf fünf= „zehen Schilling.

„O, Undt dieweil bishero an den Sonn- und hohen Festtägen,. „mit den Fischerzeügen und die alte Ordnung, etwas gefährlich „gehandlet, jo solle hinfürder ein jeder Fischer oder Weydgesell, „seinen fürgehende garn oder Fischerzeüg an dem Samstag oder „bochen Festtag abends zur Vesperzeit aufhenchen, und es nit: „wieder ziehen oder brauchen, dann bis wieder zur Vesperzeit, des- „Sontags, jedoch ausgenommen der Salmen wägen, und der „Lachsweyd, da solle es wie von Alters her gehalten und ge- „braucht werden.

„Leblich, dass auch gemeine Fischer und Waydgenossen ihr ge- „wödhnlihs Meyen gehalten, wie von Alters verführen sich auch „thres Fanens und Zeichens, wie biss auf die Zeit löbl. Her- „tommen, doch anderst nit, dan fo Jahrs, und dass aus Ver- „günstigung und Beysein Unser jedzeit wesenden Ambtleüthen der „Herrschaft Rheinfelden, das Meyen angesetzt und gehalten wird, „gebrauchen mögen. — Mit Urkhundt diz Briefs verfertigt mit „Unserem anhangenden Jufigel geben in Unserer Statt Yunsprug „den 93. Februar im Fünszehenhundert Siben und Achtzigsten „Fahr.

„(‘gez.) Ferdinand. v. Justinian Moser. „Ad. Mand. Ser®i Di Archid®? proprium. a(gez-) Diess." ' Wie sich aus dieser Urkunde ergibt, hatte schon Kaiser Maximilian I. als Landesherr der vorderösterreichischen Lande einen derartigen Maienbrief ausgestellt. Unter dem 8. Oktober 1767 erVII, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 37, 899 neuerte Maria Theresia, wiederum in ihrer Eigenschaft als Landesherrin zu Vorder-Österreich, die frühern Privilegien 2c. dur folgenden neuen Maienbrief :

„Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Nömische Kaiserin „Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kund jedermännig- „lich, dass uns unsere getreue Liebe Unterthanen die sogenannten „Rheingenossene, das ist die Schiffleuth und Fischern im Oberen „Rhein-Biertel zu Rheinfelden, in der Herrschaft und in deren „Städten Rheinfelden und Sekingen, sodann die zu Kaiser-Augst, „Warmbach, Nieder-Mumpf, Wallbach, Ryburg, Wehr, Schwer- „städten, Karsau und Riedmatt 2c. allerunterthänigst gebetten,. „womit Wir ihre von vielen Seculis her und vou unferen Vor- „fahren ertheilte jederzeit, auch von Unseres in Gott ruhenden. „Herrn Vaters Majestät Confirmirte Privilegia und sogenannten „Maien-Brief gleichfalls Confirmiren, und ein förmliches, deut- „lich verfasstes Schiff-leuthss-Zunsts-Privilegium allergnädigst er- „theilen möchten.

„Wann Wir nun ermelter Rheingenossenen Schiffleuth nile „Fischern allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen, zumalen „betrachtet Haben, mit was besonderer Treu, und Eifer von mehr „als Hundert Jahren, diese Schiffleuth, und Fischern ihre aller- „unterthänigste Pflicht sowohl zu Kriegs- auh Friedenszeiten,. „als bei allen sich ergebenen Vorfallenheiten fortan mit Aussezung „ihres Lebens beobachtet, und was von getreuen Unterthanen be- „gehrt werden mag, willig praestieret haben; Wir dahero denen- „selben die durch ihre Treu und Eifer erworbene und in mehr „Waeg vermehrte Verdienste zu vergelten, ganz willig, und gern. „Willfahren wollen.

„Als haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Nath, und „rechtem Wissen ihren Schiffleuten und Fischern in obgemelten „Städten, Flecken und Dörfern zu besserer Beförderung ihres „frommen Nutzen, und Wohlfahrt alle ihre wohlhergebrachte Pri- „vilegien, Gnaden, Freiheit nicht allein gnädigst Confirmiret, fon- „dern dahern es auch von nöthen wäre, neuerdingen das behörige- „und mit nachfolgenden Articulen verfasste Schiffleuth und Fischer- „zunsts-Privilegium hiemit in Gnaden dergesialten ertheilt, dass:

88e Civrürechtspflege.

„Erstens, Sie Schiffleuth jederzeit sich bestreben sollen, ge- „schickte, und Schifffahrts-Verständige niehterne Leuthe zu halten, „welchen Menschen und Güter vertraut, und von ihnen sicher „geführt werden können.

„Andertens, solle denen sammentlih Gemeinen RNheingenossenen „gestattet sein, auf dem Rhein mit kleinen und grossen Schiffen, „Waidling, Flössen und anderen Fahrzeug ohngehindert jeder- „manniglich, ihren Verdienst zu suchen fo gut es sein kann.

„Drittens wird ihnen Nheingenossenen Vergünstiget, und das „Recht bestättiget, mit allem Fischerzeng auf und nieder zu fischen „nah ihrem Nussen, und gut befinden, bis gegen Hüningen an „das Capellele an die französische Gränzen, wie von Uralten her, „alwo ein Landstein stehet.

„Biertens, zene Rheins und Mayengenossene in der Stadt „MRheiufelden, und die, welche unter der Rheinfelderbrück wohnen, „haben erlangtes Recht auf dem Nhein Salmen und Spreithgarn „nach ihrem Wohlgefallen zu gebrauchen, nicht weniger mögen „die Augstemer bei Tag, oder Nacht bis an die Rheinfelder- „Bruk hinauf fischen, solle dieser Distrikt auch um bessere Ord- „nung willen bis an erfagte Bruk zum Fischen abgetheilt blei- „ven, wie die alte Observanz, Ordnung und Maienbrief enthaltet „desgleichen, „Fünftens haben die Mayen und Rheingenossene, welche ober- „halb der NRheinfelder ‘Bruk Wohnhaft seynd, das Recht mit „Salmen-Spreitgarn, und anderem Fischerzeug aufwärts zu fischen, „bis an die Sekingerbrukf, und solle auh diesfalls der darinnen befindliche Bezirk wie von alters her unter ihnen zu fischen „ausgetheilt, und in Mayen-Briefen geschrieben ift, verbleiben ; „Wozumalen „Sechtens diese oberhalb besagter Bruck wohnhafte Schiffleuthe „gleich jenen, jo unterhalb der Bruk sesshaft seynd, gleich ihnen „mit gross und fleinen Schiffen, Waidling, Flössen, und anderen „Fahrzeug nach ihrem gefallen, und Nugen zu fahren, haupt- „fâchlich aber erfahrne, niechtere Schiffleuthe, und Steuermeistere „aufzustellen, weilen alle Fahrzeig durch das Steinige sogenannte „GBewild und Hellhaggen passiren müssen: Und da „Sibentes Ein Rhein- und Mayengenoss einen Lehrjung zum eRheinfahren, und Fischen zu lehren annehmen will, so solle der „Lehrsungen ohne Vorwissen der Zunft keiner angenommen oder „Aausgedingt werden, und welcher also angenommen wird, der solle „auf der Stelle Sehs Gulden Rheinisch erlegen, von welchem „zwei Drittel in unser Rent Amt zu Nheinfelden geliefert, ein „Drittel aber der Zunst zuständig sein solle. Wäre es aber, „Achiens dass ein Rheinsgenoss seines Bruders Sohn die Schiff- „art und Fischenz lehrete, derfelbe solle gleich von alters her nichts „zu bezahlen schuldig sein, die weilen auch „Xeuntes zu nicht geringem Nachtheil deren Nheingenossen vor „einigen Fahren her der Missbrauch eingeschlichen, dass die Töch- „tere, deren Väter das Rhein-Rechht Hat, oder gebohrner Rhein- „genoss ist, sich des nemlichen Nhein-Nechts angemasset, und ihre „Shemänner, die doch solches Recht weder gehabt, noh die Pro- „fession erlehrnet, sammt ihren Kinderen abermahlen beiderley „Geschlecht für Nheingenossene geachtet und gehalten sein wollten ;

„So is jedoch fürohin solches gänzlichen abgestellt, und verboten, londern dieses Nhein-Recht solle allein auf die Söhne und nie- „malen auf Töchtern, oder Tochtermänner kommen oder fallen. „Und „Zehntens damit jedem Schiffmann, oder Fischer an dem Ge- „staad des Rheins fein Schiffahr-Eisen und Fischerzeug ficher „vleibe, so bleibet wie von alters her verboten, dass keiner sich „unterstehen solle, aus einem Schiff, Waidling, Flop 2c. Viel „Oder wenig zu entwenden, die Üebertretern dessen sollen bei dem „2hnehin abhaltenden Mayengericht als Frevler der Gebühr nach „abgestraft werden. Desgleichen wann „Eilftens, unter ihnen Rheingenossen auf dem Rhein, oder aut „Ufer Shmäh- Schelt- Schläg- und Rauf-Händel bescheheten, „diesen solle der Rheinvogt den Rhein in solang immer verbieten, „bis die Sache behôrig untersucht, und der, oder die Schuldig- „erfundene Gebührend abgestraft sein wird. Sollte „Zwölftens einem Rheingenossenen oder jemanden andern aus „Städten und Landschaften, wie schon oft beschehen, und fürders- „hin beschehen kann, an dem Rheinufer wegen ohnvorgesehen- „und nicht verhoften snell und grossen Anlauf des Rheins, auch „anderen sich ergebenden Ursachen halber etwas entrinnen oder 838 Givilrechtspflege.

„weggespielt werden, welhes ein Nheingenoss ausgefangen, und „geländet hätte; So solle er solches weder gleich zu veräussern „nochG für sein Eigenthum zu behalten, oder anzusprechen befugt „sein, sondern soles dem Rheinvogt, oder da es von Wichtigkeit „wäre, dem Ober-Vogtei-Amt zu Rheinfelden anzuzeigen, ver- „bunden sein, welche alsdann shon ermessen fönnen, und sollen, „ob es seinem verunglückten Eigenthums-Herreu wiederunmt zuzu= „bringen seye, oder nicht, alôdann es in solange in seiner Ge- „wahrsame halten, bis \o viele Tage verflossen und sich ergibt, „was deswegen zu thun seye. Falls alsdann „Dreizehntens, der Verunglükte sich meldet und glaubwürdig „darthun kann, dass das aufgefangene, und angelandete sein eigeu, „oder in seiner Verwahr und Obsorg gewesen, o soll es ihnen „jedoch gegen billigen Länderlohn, Bezahlung seiner gehabten Be- „mühung, und allenfalls derselbe Kosten darauf hätie verwenden „müssen, gegen deren Vergütung abgefolgt und zugestellt wer- „Den.

„Vierzehntens gleichwie von uraltem her gebräuchlich gewesen, „dass von dem Tag aller Heiligen bis auf St. Andreas Tag, „dass ist den ganzen Wintermonat hindurch kein Rheingenoss unter „Herrschaftliher Straf dem andern in sein Waid fahren, und „darin fischen solle, also es auh fortan also verbleiben, und ver- „Fünfzehntens, wann der Jnhaber des Wassers, oder des BahS „die Wehra genannt, darinnen spannen will, der solle die Pfähl „nicht zu weit hinaus fegen, dass gemeinen Fischeren und Rhein- „genossenen am Fischen es hinderlich, und nachtheilig, oder gar „denen Fischen ihren Zug und Lauf in den Rhein gesperrl werde, „bei Straf zwei Gulden, oder nach gestalteten Umständen noh „höher. Ferner und „Sechszehntens Solle keiner der nicht ein RNheingenoss ist, er „sey fremd oder einheimisch, am Gestaad des Rheins zu fischen „erlaubt sein, ausgenommen mit Angell, und wofern ein Rhein- „genoss an einem Sonntag, oder gebotenem Feiertag vor der „Vesperzeit sich zu fischen unterstehet, solle er es mit zwei Gulden „Siraf büssen. Zumahlen „Siebenzehnteus Kein Schiff oder Floz an solchen Tägen, ohne „Erlaubnis, und dringender Noth von Land geführt, oder ge- „stossen werden — betreffend aber die Salmenwäg, und Lax- „Waiden, mögen solche, wie von alters her gehalten sein. Gleich- „wie auch _ „Achtzehntens, Jhnen Schisfleuthen und Fischern an ihren habenden Nhein-Rechten und Freyheiten Niemanden einige Hinder- „Nuss oder Eintrag thun, auh nicht gestattet werdeu sollte, dass „dieselben an ihrem Verdienst, und Nuyzen gehinderet, oder ge- „hemmt werden, also hinantgegen Sie Rhein- und Mayengenossene „nicht allein vorstehende Articulen, sondern beinebens all anderen „Zuten Ordnung und Sassungen, alten Herkommen, Gebrauch „Und Gewohnheiten nachkommen, und zuleben, und dabey denen „sich etwann ergebenden Ohngehorsammen die guten Ermahnungen „nicht Plassgreifen, auch Geldbussen nichts fruchten oder erkleten „wolten, oder solten, denenselben der Genuss des Nheins gänzlich „verboten und abgesagt werden solle. Sofort und „Reunzehntens da uns das Dominium Rheni, oder die Beeherrshung des Rheins in unserem Gebiet ohnwiedersprehlich, „Und allein zustehet, mithin was auf oder ab, mit Gelegenheit „des Rheines daselbsten passieret, Uns zu untersuchen, und zu „entscheiden privative zu gehöôret, so solle all solches noch fortan „also gehalten werden, mithin Unserem zu Rheinfelden gestellten

„Dberamt obliegen, alle Fälle, jo sich diefertwegen ergeben möchten, „Fenau zu untersuchen, und zu entscheiden, es wäre dann die „Sach, dass sich Fälle zutragen möchten, welche ohnehin an Unsere „im Breussgau aufgestellle Regierung, und Cammer einberichtet, „Und von daraus die behdrige Verordnung und Verbescheidung „abgewartet, oder gar an Uns gebracht werden müssen. Weiters und „Zwanzigstens ist denen Schiffleuthen und Fischeren vorgeschrie- „ben, dass Sie, wie von alters her üblich gewesen und anno „ist, also auch fortan alle zwei Jahre mit Erlaubnuss, und in „Beiseyn Unserer Rheinseldishen Amtleuthen das gewöhnliche „Mayen-Gericht abhalten, die inzwischen von denen Rheingenosse- „nen passierte Frevel untersuchen, die etwann widrige abstellen, „die Übertretern dieser Articulen zur Verantwortung ziehen und „nah Befund des Verbrechens geziemend abstrafen sollen, Wovon „wir aber 340 Civilrechtspüege, „Ein und zwanzigstens Uns gleich von altersher zwei Drittek „sowohl von denen Strafen, als übrigen in diese Zunft fliessen- „den Gefällen gebühret, welche von der Zunft in unser Rent- „Amt zu Yheinfelden gleiss von alters her zu entrichten sind, „der übrige Drittel aber besagter Zunft zu Bestreitung derer „Berichts-Umkosten, und anderen ohnumgänglichen Auslagen über- „lassen wird. Endlichen „Zwei und zwanzigstens Soll all übriges was hier innen nicht „wohl aber in dem uralten Mayenbrief enthalten ist, sowohl der „Schiffahrt als des Fischens halber, sonderheitlich des Rheinischen „Wochen-Gefährts, und der Kheri halber, alles wie bishero, „tortan beobachtet werden, es wäre dann, dass mittelst der Kheri, „wie dfters beschehen das Publicum nicht versehen, oder versorgt „wäre, fo ist Unserem Oberamt zu Rheinfelden jederzeit obgelegen, „hierin falls Pflicht mässig und ernstliches Einsehen darauf zu „haben, dass wegen Liederlichkeit ein- oder anderen Schifsmanns „weder Leuth noch Gut in Gefahr gesetzt werden, sondern allzeit „gefliesszenest Bedacht fein sollen, dass dieser Unserer Gnädigsten „Und Heilfsammen Verordnung nachgelebt werde.

„Verleihen dahero, Confirmiren und bestäitigen die jeht be- „lhriebene Freiheits-Artikel, fso viel Wir daran von Recht- und „Billigkeit wegen verleihen und bestätigen können, nach ihrem „gänzlichen Jnhalt und Begriff aus Kaiser- Königlich- und „Landesfürstlichher Macht-Vollkommenheit hiemit wissentlich in „Kraft dieses Briefes.

„Ordnen, setzen, und wollen auch, das solche in soweit sie „Unseren in Handwerks-Sachen bereits ergangenen, oder noch „Tünftig erfolgenden Landesfürfstlichen Generalien und Befehlen, „wie zumahlen der Vorder-ODesterreichishen Landes-Polizei-Ord- „nung und Sazungen nicht entgegen sind, stäts bei Kräften ver- „bleiben, und dass mehrermelte Schiffleuth, und Fischerzunst im „Breissgauischen Ober-Nhein Vril. zu Rheinfelden sich derenselben „in billigen Dingen nüzlich freuen, und gebrauchen solle und „möge, von Jedermanniglich ungehindert, jedoch uns und Unseren „nachkommend-regierenden Herren, und Landesfürsten, anbey aus= „drüdcklic vorbehaltend, besagtes Privilegium und Freiheits-Arti= „Ctulen nach Unseren gnädigsten Besehlen, und Erforderung der „Zeit zu mehren, zu mindern, oder gar abzuthun.

VHL Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete. N° 37. S4T „Gebieten hierauf allen, und jeden unseren Obrigkeiten, Prä- „laten, Grafen, Freyen, Herren, Nitteren, Knechten, Landes- „hauptleuten, Landrichtern, Vögten, Pflegeren, Haupl- und Amt- „eleuthen, Bürgermeistern, Nichtern, Näthen, Vürgern, Gemeinden, „Und sonst allen Unseren Unterthanen, und getreuen, was Wür= „den, Standes, Amts oder Wesens die sind, so gnädig, als ernst- „lich mit diefem Brief, und wollen, dass oftgedachte Schiffleuthe, „Und Fischer im Breissgauischen Ober- Rhein Vrtl. gegenwärtig „und Tünftig bei dieser ihnen obenangeführtermassen gnädigst vera„liehenen, und bestätigten Freiheit ruhig verbleiben, und derselben „möglich freuen, und gebrauchen lassen, selbe Unseretwegen Obrig=- „teitlih süssen, und Handhaben, darwider selbst nicht hinderen „dergleichen zu thun gestattet, in feine Weis noch Weege als „Lieb einem jeden seye, Unsere schwere Ungnad, und Strafe zu „Vermeiden.

„Das meinen wir ernstlich Mit Urkund dieses Briefs.

„(sig) Maria Theresia, Rudolphus Comes Chotek.

„B° Cs" Sup. Arch, Aust. p. Cancellarius. yiTa, D) Ad Mandatum Sac.-Caes. Regiae. „M* proprium, „Franss Joseph Edler von Hencke,“ Nachdem dann in den Jahren 1803—1806 die yorderöster= reichischen Lande rechts des Rheins an das neugebildete Grossherzogtum (früher Kurfürstentum) Baden, diejenigen links des Nheines an den Kanton Aargau gefalleu waren, kam — am 2/17. September 1808 — zwischen diesen beiden Staaten ein Staatsvertrag zustande, der bezüglich der Schiffahrt und der Fischerei der Rheingenossen folgende Bestimmungen enthielt:

APRIRE Diesem zu Folge bleiben die „Rheingenossen beider Ufer zwischen Säckingen und Grenzach in „Hinsicht der Schiffahrt und Flösserei im ferneren Genusse jener „Rechte, welche in dem Maienbriefe vom Jahre 1767 ausgedrüt „sind. Da aber dessen Verfügungen den teils durch die Zeitum- „stände, teils durch die Trennung des Fricthales von dem Breis- „gau veränderten Verhältnissen in vielen Stücken nicht mehr „Passend sind, so ist ein neuer Maienbrief entworfen worden, der „als Beilage des gegemvärtigen Staatsvertrages beiderseitigen „Landesregierungen zur Genehmigung vorgelegt wird, ZD Civilrechtepflege.

„Art. 5. Fischerei: .. Jn Ansehung der Fischerei auf „dem Rheine wird festge}esst, dass a) von der im Maienbriese be- „zeichneten französischen Grenze bis zur Säckinger Rheinbrücke „die in diesem Maienbriefe in Betreff des Fischfanges enthaltenen „Verfügungen fernerhin statthaben und von den Maiengenofssen „beobachtet werden sollen.“ Der in diesem Staatsvertrage vorgesehene neue Maienbrief, auch „Neue Ordnung für die Rheingenossen” geheissen, wurde vom Kleinen Rat des Kantons Aargau am 31. August 1308, von der badischen Regierung etwa ein Jahr später (Erlass der grossh. badischen Regierung des Oberrheinkreises zu Freiburg vom 2. September) genehmigi. Der Genehmigung durch den Kleinen Rat des Kantons Aargau ist folgende Verordnung beigesügt: „Es solle dasfelve (das Reglement) sobald die Ratifika- „tion von Seite Sr. Königlichen Hoheit des Grossherzogs von „Baden gleichfalls erfolgt sein wird von den Rheingenossen hie- „sigen Kantons befolget und zu dessen Vollziehung von unjeren „Beamten Handbietung geleistet werden, infolang wix uns nicht „dur veränderte Umstände oder aus andern erheblichen Gründen „bewogen finden, dasselbe abzuändern, oder aufzuheben.“ Die „Neue Ordnung“ enthielt im 1, Abschnitt folgende Bestimmungen über die Rheingenossenschaft :

§ 1, Die Shhiffleute und Fischer von Rheinfelden, Kaiseraugst, „Niedermumpf, Wallbach und Ryburg, von Säckingen, Wehr, „Schwörstetten, Karsau, Riedmatt, Warmbach und Grenzach „bilden unter dem Namen der Rheingenossen eine Gesellschaft, „deren Einrichtung, Rechte und Pflichten durch gegenwärtige neue „Drdnuung bestimmt werden.

„SL 2, Diese Gesellschaft hat ihre Vorsteher, eine eigene Kasse „und ihre eigenen Versammlungen, Maiengerichte genannt.

„8 3. Eigentliche Rheingenossen und Mitglieder dieser Gefell- „saft sind aber nur jene, welche nach gegenwärtiger Ordnung „das Meisterreht erlangt haben, „§ 4. Der erste Vorsteher heisset Rheinvogk, die übrigen fönnen „Geschworene genannt werden, und unter diesen nach alter Ge- „wohnheit zwei den Namen als Rheinfähndrich führen.

„S 5. Der Rheinvogt bleibet sechs Jahre am Amte, und wird abwechselnd aus den Rheingenossen des reten, und aus jenen „des linken Rheinufers durch Stimmenmehrheit erwählt.

„§ 6. Der Rheinvogt leitet die gesellschaftlichen Angelegenweiten nah Massgabe dieser neuen Ordnung; er wachet über udie Beobachtung derselben, versammelt die Geschworenen, und „\hlichtet mit ihnen die ihrer Kompetenz anheimgestellten Gegen- „Itände. :

„Er ist es, welcher dem versammelten Maiengerichte die Übertreter dieser Ordnung anzeiget, Er bewahrt das gemeine Siegel „der Gesellschaft, besiegelt und unterfertiget die im Namen der „Gesellschaft ausgefertigten Akten.

„$ l. Die Geschworenen werden aus den Genossen beider „Rheinufer in gleicher Anzahl gewählt, ihre Zahl im Ganzen roll sich aber niemal auf mehr als at, und nie weniger als „vier belaufen.

„§ 8, Die erste Wahl wird vollzogen bei dem ersten nach „Einsührung dieser neuen Ordnung stattfindenden Malengericht, „in der Zwischenzeit segen die bisherigen Vorsteher ihre Verrichætungen fort. Doh soll der gegenwärtige Nheinvogt noh die „folgenden sechs Jahre am Amte bleiben, wenn bei dem nächsten „Maiengericht die Mehrzahl der Rheingenossen nicht ausdrüdcklicch „tine neue Wahl verlangt.“ Der zweite Abschnitt regelte das „Maiengericht,“ d. h, die allgemeine Versammlung der Rheingenossen zur Verhandlung gesellschastliher Angelegenheiten, sowie das Gericht zur Beurteilung von Freveln, Der dritte Abschnitt handelte von den Rechten und Pslichten der Nheingenossen. Nach einer allgemeinen Bestimmung, § 16: „Jeder Rheingenosse nimmt Teil an den der Genossenschaft „zuständigen Rechten und Pflichten. Diese theilen sich in An- „sehung der Schiffahrt und des Flögens, und der Fischerey ;“ . folgten zunächst Vorschriften über die Schiffahrt und das Flössrecht, alsdann, sub B, solche über die Fischerei. Von letztern sind folgende hervorzuheben.

„8 91. Ferner haben die Rheingenossen, in Rheinfelden, und „jene, welche ob der Rheinfelder Brückke wohnen, das Recht, auf (der Nheinstreckke zwischen dieser Brücke und der Brücke yon „Sâdcingen auf- und abwärts zu fischen ; doch soll auch dieser xxviL, 2, — #904 23 3ád4 CGivilrechtspflege.

„Bezirk unter sie, wie in dem ältern Maienbrief enthalten, abge- „teilt bleiben.

„Dieser Brief sagt : Form „haben sie Macht zu zünden von „„Kindsgraben bis an Schweinhag, und dagegen über von der „ „Sandgruben bis auf Fahrspah, und dagegen über bis an. Tannen; von der Tannen bis an Büttenen, und dagegen über von Steinfach bis an Mühlbach, und dagegen über von Mühlbach bis an Waag, und dagegen über vom Brunkaker bis an Nagelfluhe, bis gegen Wallbach zur Eiche, und dagegen über von der Wallbacher Eiche bis an den Nothenfluhe, und dagegen über von der Rothenfluhe bis an niedern Viehweg bis- „„an das Fahr gegen Mumpf, bis an Spiss am Giessen und da- „ „gegen über vom Spiy am Giessen bis an die Säckinger Bruck, und dagegen über.“ „Diese Bannabtheilung soll sich auf das Schöpfen erstrecken.. „8 32. Die Nheinfelder und Karsauer haben zwischen Rkein- „Felden und Karsau allein das Recht zu eisen, doh soll es ge- „meinsam geschehen, desgleichen haben die Säinger, Wallbacher, „Mampfer und Schwörstädter das Recht, gemeinschastlich zu eisen.

„8 33. Vom Tage Allerheiligen bis Andreastag, das ist den „ganzen Wintermonat über, soll kein Rheingenosse dem andern int „seine Waid fahren und fischen. § 35. Wer nicht Rheingenosse ist, dem is es nicht erlaubt, „ausser am Ufer mit Angeln zu sischen.“ Der vierte Abschnitt enthielt unter der Überschrift „Lehrjungen, Gesellen oder Knechte und Meister“ u. a, folgende Vorschriften :

„§ 43. Die Ausfdingung der Lehrlinge kann vor dem gewöhn- „lichen Maiengericht, oder vor dem sich halbjährig versammelndex „Ausschusse desselben statthaben.

„8 44. Jeder Knabe, der in die Lehre treten will, muss volle „15 Jahre alt, und durch ein Zeugnis seines Pfarrers und- „S6zullehrers auszuweisen im Standesein, dass er sowohl in der „Religion als im Lesen, Schreiben und Rechnen den seinenr „Stande und Alter angemessenen Unterricht inne habe.

„§ 46. Bei dem Aufdingen soll ein förmlicher Lehrakord aus- „gefertigt, und darin nicht nur das Lehrgeld bestimmt, sondern „auch alle übrige Bedingnisse ausgddrückt werden , worüber „Meister und Lehrling oder dessen Vertreter übereingekommen.

nit uu ni ni un ut ti „m Allgemeinen soll jeder Lehrakord enthalten dass der „Meister dem Lehrlinge gegen das bedungene Lehrgeld die nôthige „Unterweisung in der Schiffart und Fischerey ertheilen, und „denselben, was an ihm liegt, zur Sit1lichkeit und Religion führen, „von Gelegenheiten zu Ausschweifungen und Lastern entfernen, „Und zu einer nüsslichen Thätigkeit gewöhnen wolle.

„S 47. Für das Aufdingen und Ledigsprechen werden 8 Fratt- „ten oder 5 fl, 30 kr, N.-W. gezahlt, wovon 1/7 in die Kasse „der Nheingenossenschaft, die weitern ?/, aber unter beide Landes- „herrschasten gleichiheilig verrechnet werden.

„8 48. Wenn ein Rheingenosse seines Bruderssohn in die „Lehre aufnimmt, so mag diefer nach alter Gewohnheit ein ge- „ringeres Lehrgeld zahlen.

„9 49, Derjenige, welcher nach vollbrahter Lehrzeit freige- „sprochen, mit einem förmlichen Lehrbrief versehen worden ist, „trittet in die Zahl der Schiffknechte.

„§ 91. Ein jeder soll in der Negel gehalten fein, zwei Fahre „als Knecht zu dienen.

„§ 92. Es kann nur derjenige das Meisterrecht erhalten, welz „her als Lehrling förmlich aufgedingt worden ist, und als solcher „die Schiffahrt und Fischerey drey Jahre rechtmässig erlernet, und „als Beyknecht zwey Jahre gedient hat. — Für die Erlangung „des Meisterrechtes sollen nicht weniger als vier Franken, oder „2 fl. 45 fr. und nicht mehr als 8 Fr, oder 5 fl. 30 fr. ver- „langt und bezahlt, Meister und deren Bruders\öhne aber können „von dieser Taxe zum Teil oder ganz befreit werden, „§ 99. Aus einer Familie können gleichzeitig nicht zween oder „mehrere Söhne das Meister: und Genossenreht erlangen, wenn „gleich deren mehrere auf dem Rhein gezogen worden wären.

„SŸ 94. Jeder Rheingenosse hat das Recht Lehrjungen und „Knechte zu halten, und zwar die leztern in unbeschränkter „Zahl, „8 99, Alle der Nheingenossenschaft anklebende Nechte gehen „mit Ausnahme des Rechtes Lehrlinge zu halten, auch auf die „Wittwen über, welche deren Ausübung an Meistergesellen über- „ragen Ennen; heurathet aber eine Wittwe einen solchen der „kein Rheingenosse ist, so verliert sie den Genuss solcher Rechte.“ Endlich waren im fünften Abschnitt die finanziellen Verhältnisse

der Rheingenossenschast — die eine eigene Kasse unter einem besondern Kassier hatte — geregelt.

Nachdem im Jahre 1876 das Bundesgesess über die Fischerei vom 18. September 1875 in Kraft getreten war, wandten sich einige Rheingenossen von Wallbach an die aargauische Regierung zum Schuze ihres Eigentums und ihrer Gerechtsame. Laut Beschluss vom 23. Februar 1876 antwortete die aargauische Regierung den Petenten : Die verlegt geglaubten Eigentumsrechte der Einsprecher auf ihre Rechtsame werden durch das Bundesgefessz nicht verändert over sogar entzogen, indem Art. 4 ausdrücklich von Anerkennung von Rechten zum Fischfange spreche, bezüglich deren die Eigentümer und die Pächter von Fischenzen den allgemeinen Vorschriften sich fügen müssen.

Am 10. Mai 1879 sslossen die Schweiz und das Grossherzogtum Baden eine „Übereinkunft betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Base Durch diesen Vertrag wurde die Schiff- und Flossfahrt auf der bezeichneten Strecke, vorbehältlich der polizeilichen Vorschriften mit Beziehung auf Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, jedermann gestattet. Sämtliche Alleinrehte zur Ausübung der Schiff- und Flossfahrt, namentlich die durch Ziff. € des Staatsvertrage® zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Aargau vom 2/147. September 1808 bestätigten ausschliesslichen Schiffahris- und Fldssereibefugnisse der Rheingenossen zwischen Säckingen und Grenzah wurden aufgehoben. Jn Art, 6 verpflichtelen sich die beiden Regierungen noch speziell, namentlich die älteren Ordnungen, wie die auf die Schiffahrt und Flösserei bezüglichen Bestimmungen der -Neuen Ordnung von 1808, ausser Kraft zu segen, Diese Ausserkraftsetzung erfolgte schweizerischerseits dur die bundesrätliche „Flossordnung für den schweizerisch-badischen Rhein von Neuhausen abwärts auf dem Gebiete der Kantone Zürich, Aargau, Baselstadt und Basellandschaft,“ vom 18. September 1880, die (in § 16) bestimmte : Vom Tage der Verkündung der Flossordnung an „werden die ältern Ordnungen, namentlich die auf die Schiffahrt und die Flösserei bezüglichen Bestimmungen des Maien- _ (Neue Ordnung) von 1808 .… ausser Kraft geet.“ Die Rheingenossen aus den Gemeinden Mumpf und Wallbach - wandten sich hierauf an den Negierungsrat des Kantons Aargau mit dem Ersuchen, dieser môge fh bei der Bundesbehörde dafür verwenden, dass unter einstweiliger Beibehaliung der bis dahin bestandenen und anerkannten Einrichtung der NRheingenossenschaft die vereinbarte neue Ordnung für die Schiffahrt auf dem Rhein - frühestens auf den 1. Januar 1881 in Vollzug gesetzt werde. Diesem Gesuche wurde von der aargauishen Regierung keine Folge gegeben (Beschluss des Regierungsrates vom 2. Februar 1880).

Nach Inkrafttreten der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 wurde der lekte Nheinvogt angehalten, seine Protokolle und Amtsinsignien samt dem „Rheinfähnlein“ der Rheingenossenschaft an das grossherzoglichss badische Bezirksamt Säckingen abzuliefern ; die Jurisdiktion der Maiengerichte hörte auf und damit war auch die Nheingenossenschaft aufgehoben.

II, Die Rheingenossen übten indessen trossdem weiter thatsächlich die Fi)cherei aus. Nah Jukrafttreten der aargauischen Vollziehungsverordnung vom 411. November 1889 zum (neuen) Bundesgesey Über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 verlangte die aargauische Finanzdirektion auf Grund des § 3 der genannten Verordnung, der bestimmt: „Überdies sind jedem Berechtigten oder Pächter ein Fischerschein bezw. eine Fischerkarte „auszustellen, auf welchen nebst dem Namen des Berechtigten „auh das Berechtigungsgebiet, das Revier und die Schonzeiten „für die verschiedenen Fischarten und Krebse, sowie das zulässige „Mindestmass anzugeben sind, Diese Karten liefert die Finanz- „direktion zum Selbstkostenpreis. Der Berechtigte hat sie beim „Fischfang bei sich zu tragen und auf Verlangen der Polizei- „organe vorzuweisen, ansonst er in eine Ordnungsbusse von „1—Dd Fr. verfällt werden kann —“, dass auch die Rheingenossen „als Berechtigte“ im Sinne dieses Paragraphen Fischerfarten lösen sollten. So wurde z. B. im Jahre 1892 einem Aug. Schmid in Kaiseraugst „als Rheingenosse“ eine Fischerkarte zugestellt. Gleichzeitig (unter dem 15. November 1892) zeigte jedoch die aargauische Finanzdirektion dem Fischereiausseher Kaufmann in Wallbach an, er möge den Fischern im Bezirke RheinMRL Civilrechtspflege.

felden eröffnen, „dass ihnen das nächste Jahr keine Fischsangbewilligungen mehr erteilt werden können, wenn nicht in Wallbach eine Fishzuchtanstalt errichtet wird.“ Jnzwischen — in Versammlungen zu Mumpf am 5. und 12. Juli 41891 — hatten die Fischer des Bezirks Rheinfelden die Gründung eines Fischereivereins mit dem Titel „Fischereiverein der Rheingenossen von Mumpf, Wallbach, Rheinfelden und Kaiseraugst, Säckkingen, Warmbach, Grenzach“ beschlossen. Die „Grundzüge“ für die Gründung fagen :

„Nachdem durch die Übereinkunft zwischen der Schweiz und „dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 die Bestimmun- „gen des Maienbriefes vom Jahre 1808 in Bezug auf die „Sbhiffahrt und der (sic) Flösserei der Rheingenessen aufgehoben „worden sind, die wohlberechtigten Ansprüche der legtern auf die „Ausübung des Fischereirechts jedoch fortbestehen, haben sich die „bisherigen Rheingenossen zur Erhaltung threr wohlerworbenen „Nechte in Bezug auf die Fischerei im Rheine für sich und ihre „Nachkommen als Fischerei-Verein konstituiert und hiefür folgende „Brundzüge für die Statuten ausgestellt :

„4. Die bisher vermöge ihrer Abstammung und der erworbenen „Berufsgerechtigkeit zum Fischen im Rhein berechtigten Rheinge- „nossen bilden den Fifcherei-Verein, welcher die beidseitigen Rhein- „uferstrecken umfasst.

„2. Über die Namen der Berechtigten soll eine Namenkontrolle „angelegt und genau weiter geführt werden. Es ijt dies Pflicht „Und Ausgabe des Vorstandes.

„3. Nachkommen der Rheingenossen, welche sich vor dem Vor- „stande oder einer damit zu betrauenden Kommission Sachver- „ständiger darüber aussweisen, dass sie durch eine genügende Lehr- „zeit die nôtigen Fähigkeiten zur Rheinfahrt und Behandlung der „Fischergeräte erlangt haben, werden als Mitglieder eingeiragen „Und mit einem bezüglichen Ausweis zu Handen der Behörden versehen.“ Aus den Statuten, die sich der Verein alsdann gab, ist zu erwähnen, dass der Verein bezweckt ; „Die Wahrung der bisheri- „gen, staatlich anerkannten Fischereigenossenschaftsrechte, sowie die „Beförderung der Fischerei durch gemeinsames kollegialisches EinYIIF, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privalen, ete. N° 37. 349 „wirken bei gesessgeberischen Erlassen in allen Bestrebungen im Gebiet der Fischerei“ (§ 1), und dass Mitglied des Vereins „jeder Rheingenosse“ werden kann (§ 2). Ferner wurde ein Reglement erlassen, nach dessen § 1 „jeder Nachkomme eines „Rheingenossen, der „als Meister in den Verein aufgenommen „zu werden wünscht,“ eine Lehrzeit von 2 Jahren und nach Be- ‘endigung derselben eine Prüfung vor der bestellten Kommission zu bestehen hat, wodurch er „sich über die erforderlichen Fähignteiten in Handhabung der Fahrzeuge, Fischereigerätschaften und „Fahrtüchtigfeil auszuweisen hat.“ Auf eine Reklamation des Fischerei-Vereins betreffend Erteilung von Fischerkarten an NichtRheingenosjen erteilte die Finanzdireftion des Kantons . Aargau dem Vereinsvorstande mit Schreiben vom 26. Juli 1893 die Antwort: Sie habe von jeher nur solchen Karten ausgestellt, welche fih durch eine Bescheinigung des Gemeinderates oder des Gemeindeammanns als Rheingenossen ausgewiesen haben. Um nun ganz sicher zu sein, dass keine Unberechtigten solche Karten erhalten, werde er (gemäss dem Wunsche des Vereins) alle Fünftighin einlangenden Gesuche um Fischerkarten für den Rhein von der Säckkinger Brücke bis hinab zur Kanlonsgrenze dem Vorstande des Fischerei-Vereins zur Begutachtung einsenden. Jn der Folge (Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Aargau an den Vorstand des Fischerei-Vereins vom 1. August 1893 und 15. November 1894) wurde dem Fischerei-Verein von der Finanzdirektion eröffnet, dass an die Fischer des Bezirks Nheinselden feine Fischfangbewilligungen mehr erteilt werden, falls sie nicht eine Fischzuchtanstalt errichteten. Jn seiner Sthung vom 24. März

1895 beschloss hierauf der Verein die Errichtung einer solchen Anstalt. Jm Jahre 1897 bewilligte die Finanzdirektion mehreren Rheingenossen, gestüsst auf diese ihre Eigenschaft, den Fang von Äschen während der Schonzeit, TIT. Mit Verfügung vom 20. Januar 1898 — nah Ablauf der den Fischern des Bezirks Rheinfelden ausgestellten Fischerkarten — eröffnete die Finanzdireklion des Kantons Aargau den genannten Fischern, dass nur noch an solche Personen FischerTarten ausgestellt werden, welche sich urkundlich über eine Fischereiberechtigung ausweisen können. Diese Verfügung stützte sich auf 390. Civilrechispflege.

das noch in Kraft ftehende aargauische Gese Über Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862, welches in §8 1—3 bestimmt:

„S§ 1. Das Recht in den öffentlichen Gewässern des Kantons „zu sischen, soweit es nicht einzelnen Personen oder Korporatio- „nen erweislichermassen zusteht, wird vom Staate ausgeübt.

„Pachtet.

„S 3, Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staatsgebiet in. „tine Anzahl von Fischenzen eingeteilt ;“ und auf $§§ 14—3 der Vollziehungsverordnung vom 11. November 1889 zum eidgenössishen Fischereigesess. Die Versügung betroffenen bisher als Rheingenossen innegehabt hatten. Der Fischerei=- verein. refurrierte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Aargau, und suchte hiebei zugleih um Genehmigung. seiner Statuten und seines Reglementes nah. Durch Beschluss: vom 18. April 1898 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen und das Gesuch um Genehmigung der Statuten und Reglemente abgelehnt. Die Begründung dieses Beschlusses geht: dahin :

a) Zur Abweisung des Rekurses: Der Negierungsrat habe am

A. September 1894 Schlussnahme gefasst in dem Sinne, dass (wie das Bezirksamt Lörrach in einer Zuschrift vom 8. November 1893, worin es die Neuordnung der Fischereiverhältnisse im Rhein von Säckingen bis Basel angeregt, angenommen habe) durch die Über=- einkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden: vom 10. Mai 1879 mit der Aushebung der Rheingenossenschaft au die ihr zugestandenen Fischereirechte aufgehoben und an den. Staat übergegangen seien; als Berechtigte können nur noch diejenigen anerkannt werden, welche gemäss §8 3 und 52 der Neuen Ordnung, also vor 1879, das Meisterrect erlangt haben ; sobald diese Personen gestorben seien, werden die ihnen noch zuftehenden Rechte ebenfalls an den Staat zurückfallen. Auf Grund dieser Schlussnahme müsse der Rekurs abgewiesen werden.

b) Zur Abweisung des Gesuches um Genehmigung der Statuten. und des Reglementes : Der Verein bezwecke mit diesem Ge=- VIIL Cwilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 37. 35L suche nichts anderes, als wieder eine Fischerzunft einzuführen, um dann destoeher die chemaligen Rechte der \. Z. bestandenen Rheingenossenschaft geltend machen zu können. Die Zünfte seien nun aber im Kanton Aargau schon längst durch gesetzliche Erlasse beseitigt worden; ein Bedürfnis zur Gründung einer Fischerzunst im Bezirk Rheinfelden sei nicht vorhanden, Es genüge, wenn die dortigen Fischer fsih zu einem Vereine zusammenthun, um ihre Interessen zu wahren. Eine Sanktionierung der Statuten und Reglemente durch den Regierungsrat sei nicht erforderlich.

Gemäss Verfügung vom 8. Dezember 1898 lehnte es die aargauische Finanzdirektion ab, dem Fischereiverein, wie er verlangt hatte, die Kosten für Reinigungsarbeiten im Rheine zu Gunsten besserer Fischerei zu vergüten, mit der Begründung, die betreffenden Arbeiten seien ohne vorherige Einfrage bei der Finanzdirektion zur Ausführung gelangt.

Borher — im August 1898 — hatte die Finanzdirektion angefangen, eine Strecke im Bezirke der ehemaligen Rheingenossenschast von Wallbach aufwärts bis Mumpf zu verpachten.

Seither wurde eine Reibe von Mitgliedern des Fischereivereinswegen unbefugter Ausübung der Fischerei verzeigt.

Zu erwähnen ist noch, dass laut Schreiben des grossh. bad. Bezirksamts Säckingen vom 15. März 1898 an den Vorstand des Fischereivereins dieses Bezirksamt ebenfalls an Rheingenossen feine Fischerkarten mehr ausstellt; dass dagegen die badische Staatsregierung beabsichtigt, denjenigen Nheingenossen badischer Staatsangehörigkeit, welche bisher die Fischerei noch selbständig ausübten, für die entzogene Fischerei eine Entschädigung zu gewähren, dass aber die Gewährung einer Entschädigung an schweizerische Beteiligte nur im Falle einer gleichen Berücksichtigung. der badischen Jnteressenten durch die Schweiz in Frage kommen könnte.

B. Mit Klageschrift vom 7. Juli 1899 haben nun die 26 Kläger, die sämtli teils in Wallbach, teils in Mumpf wohnhast und Mitglieder des Fischereivereins sind, ferner „Rheingenosjen“ zu sein behaupten, beim Bundesgericht gegen den Kanton Aargau die Rechtsbegehren gestellt :

„1. Der Kanton Aargau sei gehalten anzuerkennen, dass die BOL Civitrechtspflege- „Kläger berechtigt sind, die Fischerei als Privatgerehtsame im „Rhein, und zwar von der Rheinfelderbrücke an bis zur Säcfinger- „brücfe auszuüben, und es sei deshalb die hohe Regierung zu „verhalten, den Klägern gemäss § 3 der kantonalen Bollziehungs- „verordnung zum Fischereigesess Fischerkarten auszustellen.

„2. Alle der Ausübung dieses Nechtes entgegenstehenden Schluss- „nahmen der hohen Regierung des Kantons Aargau seien als „aufgehoben und unwirksam zu erklären.

„3. Der Kanton Aargau sei grundfässlich haftbar zu erklären „für allen Schaden, den die Kläger durch die Eingriffe des Kantons „in ihr Recht erlitten haben.” Zur Begründung bringen die Kläger zunächst die oben sud Á wiedergegebenen Thatsachen vor. Jn rechtlicher Beziehung ziehen sie aus diesen Thatsachen die Schlüsse: Das Recht, Nheingenosse zu werden, sei nur bestimmten Familien zugestanden und erblich gewesen. Wiederholt seien Verzeichnisse der berechtigten Familien sowohl von den badischen Behörden wie von den aargauischen Beamten aufgenommen worden; Abschrift eines Verzeichnisses „der hochheitlih anerkannten Privatfischenzrechte des Bezirks Rheinfelden“, für Fischereiaufscher Kausmann in Wallbach wird eingelegt (Klagebeil. 7). (Die Kopie dieses Verzeichnisses ist am Rechtstage von der beklagten Partei als getreu anerkannt worden.) Die Ausübung der Fischerei seitens der Rheingenossen sei demzufolge stets als privatrechtliche Gerechtsame betrachtet worden, fo auch ven Vetter a. a. O,, S. 28. Dur die Übereinkunft vom 10. Mai 1879 feien allerdings Maiengerichie und Rheinvogt und damit auch die Rheingenossenschaft aufgehoben worden. Nichtsdestoweniger seien die Kläger im ungestörten Besige ihres Fischereirechts verblieben und sei dieses von den aargauischen Behörden immer anerkannt worden bis zum Jahre 1898, Die Legitimation der Kläger zur Klage wird darauf gestüsst, dass sie sämtli in den fonstituierenden Statuten des Fischereivereins als volberechtigte Genossen anerkannt seien und also zu denjenigen Personen. gehörten, deren Fischereirecht von der Regierung des Kantons Aargau bis Ende 1897 in vollem Umfange anerkannt war. Nr. 1—14- der Kläger seien sson vor 1879 Rheingenossen gewesen. Es werde Einlage des Verzeichnisses der berechtigten Rheingenossen, VILE, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 37. 83583 denen Fischerkarten ausgestellt worden seien, verlangt, ferner Beizug der Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft vom Grossh. bad, BVezirksamt Säckingen. Bezüglich des Streitwertes bemerkt die Klageschrift: Die Kläger taxieren den Wert ihres Fischereirechtes auf mindestens je 3000 Fr, für jeden einzelnen Berechtigten. Sie haben sich — wird weiter bemerkt — in dieser Sache, da ihre Znteressen identisch seien und auf dem gleichen Rechte beruhen, zu einer Streitgenossenschaft vereinigt.

C. (Provisorische Verfügung.)

D. Fn seiner Antwort beantragt der Regierungsrat des Kantons Aargau namens des letztern Abweisung der Klage. Die thatsählichen Anbringen der Klage werden nit bestritten; dagegen mat der Beklagte in rechtlicher Beziehung geltend: Es sei nicht richtig, dass die Nheingenossenschaft aus beftimmien Familien gebildet worden sei, Jeder rechtschaffene Mann habe die Aufnahme verlangen können, wenn er sich über Lehrzeit und Meisterstück ausgewiesen habe. Nux der Maienbrief von 1587 spreche von den „Nachkommen“ der Fischer. Dieser Ausdruck sei aber nicht in erbrehtlichem Sinne zu verstehen, sondern im Sinne von „Nachfolger im Beruf“; es seien die damaligen und die auf fle im Laufe der Zeiten folgenden Rheingenofsen, nicht die erbrechtliche Descendenz, nicht bestimmte Familien, sondern Generationen gemeint. Die Auffassung der Kläger sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der RheingenossensGaft um eine Zunft gehandelt habe. Das ergebe fih unzweideutig aus dem Maienbrief der Maria Theresia. Die geborenen Rheingenossen seien hier und in der Neuen Ordnung den „nicht gebornen“ Rheingenossen gegenübergestellt, und es werde lediglih für jene ein kleines Vorrecht statuiert. Unter den „Waiden“ seien nicht private Gerechtigkeiten der Rheingenossen zu verstehen, sondern es sei darunter nur der Ort, wo gefischt werde, verstanden; das faktishe Jnuehaben eines solchen Ortes begründe kein Privatrecht. Sodann aber — und das sei das zweite entscheidende Moment — sei die Rheingenossenschaft entstanden durch ein aus landesherrlicher Machtfülle erteiltes Privileg, und zwar durch ein widerrufliches Privileg (wofür auf die Maienbriefe und die Neue Ordnung verwiesen wird). Von einem Erblehen (von dem

Vetter spricht) könne keine Rede sein; der Ausdruck Lehen set in den Urkunden für die Rheingenossenschaft nirgends gebraucht, während in ihrer nächsten Nähe — für die Fischer zwischen Säckingen und Laufenburg, die ein Lehen von Säckingen hatten — das Verhältnis, das wirklich ein Lehen gewesen, auch aus=- drülich so genannt worden sei. Jenes widerruflihe Privileg nun sei aargauischerseits wenigstens zurückgenommen worden, soz fern es überhaupt nach der 1879 erfolgten Aufhebung der Zunft dessen noch bedurst hätte, Die Regierung habe es abgelehnt, dem sogenannten Fischereiverein das Privileg neuerdings zu bestätigen oder es ihm oder den Klägern zu verleihen. So lange die Rheingenossenschaft bestanden und ein Widerruf des Privilegs nicht statigefunden habe, habe allerdings die Regierung die Rheingenossen als zum Fischfang befugt behandelt; das sei die Be= deutung des als Klagbeilage 7 eingereichten Verzeichnisses. Jn dritter Linie sei zu betonen, dass die Rheingenossenschaft dur die Übereinkunft vom 10. Mai 1879 aufgehoben worden sei und dass. damit auc alle ihr |f. Z. verliehenen Rechte dahingefallen seien. Der Klage fehle also das Fundament, ein bestehendes einklagbare® Recht. Sodann fehle den Klägern auch die Aktivlegitimation : da. es keine Rheingenossenschaft mehr gebe, gebe es auh keine Rheingenossen mehr. Dazu komme noch, dass keiner der Kläger mehr noch. Glied der alten aufgehobenen Nheingenossenschaft gewesen sei; Thatsache fei lediglich, dass einige von ihnen Familien zugehören, die früher Rheingenossen gestellt haben. Dass sie Mitglieder des Fischereivereins seien, sei irrelevant. Endlich werde auch der von den Klägern angegebene Streitwert bestritten.

E. In der Replif halten die Kläger daran fest, dass die alte Rheingenossenschaft auf bestimmte Familien beschränkt gewesen fei; die ganze Organisation derselben erkläre sich hieraus; auch sei das in den betreffenden Gemeinden notorisch (wofür Beweis durch Zeugen anerboten wird). Ebenso wird daran festgehalten, dass der Ausdruck „Waiden“ in den Urkunden Privatgerechtigkeiten andeute. Über das Wesen der Rheingenossenschast wird sodann ausgeführt: Allerdings sei die Rheingenossenschaft eine Zunft gewesen ; das jedoch nur hinsichtlih der Ausübung des Gewerbes (der Schiffahrt, Flösserei und Fischerei). Daneben set sie Trägerin von Privatrechten gewesen, sei es infolge ursprünglicher Okkupation, sei es gemäss hosrechtlichem Ursprung, sei es durch Privileg des Landesherrn, das aber älter als die Ausbildung des landesherrlichen Regals und deshalb unwiderruflich sei, Die Fischereizünfte seien überall nicht eigentliche Zünfte gewesen und deshalb speziell auch weder im Grossherzogtum Baden noch im Kanton Agrgau mit der allgemeinen Aushebung der Zünfte (die im Kanton Aargau vom Jahre 1858 an erfolgte) dahingefallen. Aus jenem rechtlichen Wesen der NRheingenossenfchafi folge nun, dass allerdiugs durch Aufhebung der Rheingenossenschaft im Jahre 1879 die Zunft als folche aufgehoben worden fei, mit ihren gewerbÜchen und gewerbepolizeilichen Funktionen und ihrer ganzen Organifation, dass aber die den Genossen zugestandenen privaten Fischereirechte, die in der Zunft nicht aufgegangen seien, von der Aufhebung nicht berührt worden seien. Vielmehr seien diese Rechte durch die Aufhebung der Zunft in das condominium der Rheingenossen übergegangen. Übrigens würde, auch wenn man das - ganze Fischereirecht der Rheingenofsenschast als ein einer Zunst erteiltes Privileg konstruieren wollte, daraus noch nit der Heimfall des Nechtes an den Staat durch Aufhebung der Zunst folgen. Denn weder sei das Privileg ein widerrufliches gewesen, noch wäre ein allein gültiger Widerruf, d. h. ein Widerruf durch die oberste souveräne Gewalt erfolgt. Jm Grossherzogtum Baden sei denn auh das Vermögen der aufgehobenen Schiffergilden und Schifferzünfte unter Aufsicht der landesherrlichen Behörden kiquidiert und den lebenden Mitgliedern zugewiesen worden. Den Fischerzünsten habe die badische Gewerbeordnung gar noch die Ablösung der Fischereirehte garantiert. Aul im Kanton Aargau

habe sich bei Aufhebung der Zünfte der Staat deren Vermögen nicht angeeignet, Zu ihrer Legitimation berufen sich die Kläger neuerdings darauf, dass Nr. 1—14 derselben schon vor 1879 Rheingenossen gewesen seien, und auf das Verzeichnis der berechtigten Rheingenosfen auf dem Bezirksamt Säckingen, sowie auf die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft.

F. Aus der Duplik — die im allgemeinen an den rechtlichen Ausführungen der Antwort festhält — ist hervorzuheben: Der von den Klägern für ihre Auffassung, es habe sich bei den Fischereireten der Nheingenossenschaft um private Rechte bestimmter Familien gehandelt, geltend gemachie Umstand, dass die Genossenrechte ganz verschieden abgestust und abgegrenzt gewesen seien, beweise hiefür nichts. Möglich sei, dass es einst auch Fischwagen und Waiden gegeben habe, die nicht der Genossenschaft gehörten und viel älter waren als diese. Möglicherweise seien gelegentlich derartige Privatwagen und Waiden auh von Rheingenossen erworben worden. Allein derartige Privatwaiden stehen hier nicht in Frage: Kein einziger der Kläger behaupte, eine zu besissen, sondern alle leiten ihren Anspruch von der alten Rheingenossenschaft, also von dem durch den Maienbrief und die Neue Ordnung geregelten korporativen Verhältnis her, das mit fenen Privatwaiden nichts zu schaffen gehabt habe. Das Privileg sei widerruflissh gewesen, und sei die Fischereiberechtigung, wenn die Rheingenossenschaft sie fschon vor den Maienbriefen besessen haben sollte, durch diese widerrufen worden. Der Widerruf habe gültig durch die Regierung, als Verwaltungsakt, erfolgen können. Übrigens hätten die Kläger, wenn sie den Widerruf als verfassungswidrig anfechten wollten, den staatsrechtlichen Rekurs dagegen ergreifen sollen; im Civilprozess könne das Bundesgericht nicht überprüfen, ob der Widerruf verfassungsmässig sei oder nicht. Die Ausführungen der Replik über das Wesen der Rheingenossenschaft werden befiritten ; neben der Zunft sei sie nichts anderes gewesen. Jhre Aufhebung habe durch die Zunftigesessgebung deshalb nicht erfolgen können, weil sie auf einem Staatsvertrage — der Neuen Ordnung von 1808 — beruht habe. Die Zunft habe nach ihrer Aufhebung keinen Rechtsnachfolger gefunden. Die den Zünften erteilten Privilegien seien mit der Zunft dahingefallen.

G. An dem am 19. April 1900 von der Justruktionsfommission abgehaltenen Rechtstag wurde u, a, beschlossen, die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft beim Bezirksamte Säckingen beizuziehen zum Beweise der bestrittenen Thatsache, dass die 14 ersten Kläger vor 1879 Rheingenossen waren.

BL. Die Kläger haben am Rechtstage ein Rechtsgulachten von Dr. U. Stuss, o. ô. Professor der Rechte in Freiburg i/Br., eingelegt, das zu folgenden Schlüssen kommt:

„1. Die Mitgliedschaft in der 1879/80 aufgelösten RheinVITI, CGivilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 37. 357 „genossenschaft der Fischer, Schiffer und Flösser zwishen Säckingen „und Basel war nur den in bestimmten Familien der rheingenössischen Orte Geborenen zugänglich.

„2. Die Nheingenossenschaft war Subjekt einer ausscliesslichen „GBewerbegerectigkeit für Schiffahrt, Flösserei und Fischerei, und „einer rein privaten Fischereigerechtsame, „9. Die verbundenen Rechte (Gerechtigkeit und Rechtsame) „standen der Genossenschaft als Verbandsperson und den in ihr „vereinigten Einzelpersonen zu Gesamtrecht zu. Jnnerhalb der „Genossenschaft gab es Gruppen von Sonderberechtigten, gebildet „durch die Genossen eines oder mehrerer Orte. Der einzelne Ge- „Nosse war also genossenschaftlicher Gesamtberechtigter am Gesamt- „recht der ganzen Genosjenschaft und an dem Sonderrechte der „Gruppe, der er angehörte. Er hatte ausserdem möglicherweise ein „srei vererblihes und veräusserliches, zu Gunsten der Gesamtheit „nur wenig beschränktes Sondereigentum an einer Fischweide oder „Fischwage, „À. Hinsichtlich der Gewerbegerechtigkeit, die unter bestimmten „Voraussetzungen widerruflih war, stellte sich die Rheingenossen- „shast dar als Zunft, Hinsichtlih der Fischereigerechtsame war „sie cine private Vermögensgenossenfchaft.

„9. Zm Grossherzogtum Baden war das rheingenössische Fische= „reirecht vorübergehend von 1848—1854 ablösbar gewesen, aber „durch Belassung wieder unablösbar geworden. Seit 1890 ist die „Ablösbarkeit auf dem Verwaltungswege von neuem geseulich „gegeben, aber nur gegen Ersa des zwölffahen Jahres= „trirags.

„Fm Kanton Aargau blieb das rheingenöfsishe Fischereirecht. „stets unablösbar und besteht eine andere als die durch die all- „gemeinen Enteignungsgesessze gegebene Möglichkeit der Ablösung „auch heute noh nicht.

C. Die schweizerisch: badishe Flossordnung vom Jahre 1880 „hob, nachdem die Fischereigerechtigkeit schon vorher den beider= „seitigen Fischereigesetzen zum Opfer gefallen war, auch die Schiff- „sahrts- und Flössereigerechtigkeit samt der Gewerbegerichtsbarkeit „auf Da die Organisation der Nheingenossenschaft eine ganz und „gar zünftische gewesen war, fiel auch diese weg und mit ihr die 358 Civilreehlspflege.

„bisher wefentlich vom öffentlichen Net her begründete Persön- „lichkeit.

„l, Die Rheingenossenshaft wurde im übrigen eine private „Fischereigenossenschaft in Liquidation. Jufelgédessen fiel ihr Ver- „Mögen, vor allem ihre RE RE an die damaligen „Genossen.

„8, Das rheingenössische Fischereirecht verwandelte sich demnach „aus einem forporativen in ein folches von Einzelnen. Jhre „Erweislichkeit behielten diese Einzelrechte, weil aus dem Recht „der NRheingenossenschaft entstammend, durch die nicht ausser „Kraft gesetzten Bestimmungen der Neuen Ordnung von 1808 „Und der älteren Maienbriefe, welche das Fischereireht be- „trefsen.

D. Berechtigte sind seither alle zur Zeit der Auflêösung der „Rheingenossenschast vorhanden gewesenen Genossen und deren „Erben, sowie fonjtige Rechtsnachfolger, sofern sie damals, den „gefesslichen Bestimmungen gemäss, ein Fischereirecht ausübten, „Und, wenn es sich um Erben oder Nechtsnachfolger handelt, \o- „fern sie heute diese Ausübung oder die Ausübungsfähigkeit nach- „weisen.

„10, Nach aargauischem Recht bilden sie zusammen eine Ge- „meinschaft, die hinsichtlich threr sachenrechtlichen Beziehungen den a Borschriften des aargauischen privatrechtlichen Gesessbuchs über „das Miteigentum untersteht, und hinsichtlich der bestehen ge- „bliebenen Sonderrechte wieder in besondere ÜUntergemeinschaften „zerfällt. So steht, wie von Alters her, nur in anderer rechilicher „Beftalt, den Berechtigten von Säckingen, Mumpf, Wallbach, „Schwörstadt, Karsau und Rheinfelden, soweit solche noch vorhanden, und die berechtigten Familien oder ihre Rechtsnachfolger „nicht ausgeitorben sind, wie alle Grosssischerei, so die Schdpf- „sl]cherei zwischen der Säckinger und der Rheinfelder Brücke ge- „meinschaftlich zu und in gleicher Weise den Genannten ohne die „Karsauer und Rheinfelder die Eisfischerei zroischen Säckingen „und ÑKarsau.

„14. Die Bildung des Fischereivereins des Bezirts Rheinfelden (hat am sachenrechtlichen Verhältnis nichts geändert, 12, Daraus folgt als Ergebnis:

„a) Die Klage ist materiell wohl begründet.

„bd) Die Kläger sind zur Klage legitimiert, sofern sie im Jahr „1880 eigentlihe Rheingenossen waren, oder, zwar als Minder- „berechtigte, aber dem damaligen aargauisch-eidgenössischen Rechte „entsprechend, die Fischerei ausübten, oder sofern sie von einem „damaligen Rheingenossen abstammen und die heutigen gesesszlichen „Erfordernisse erfüllen. Das Vorhandensein des Fischereivereins „benimmt ihnen die Legitimation keinesfalls, da sie das Fischerei- „recht nur in genossenschaftlicher Verbundenheit und Beschränkung „einflagen und weil selbst bei Genossenschaften, die, anders als „der Fischereiverein, eigene Rechtspersönlichkeit besissen, na einem «alten, durch Praxis und Theorie ganz allgemein anerkannten „Grundsass (Gierke, D. Pr.-R. 1, S. 548 f.) die einzelnen Mit- „glieder im Bereich ihrer Sonderrechte jederzeit ih felbst und „mittelbar auh die Körperschaft vertreten können.“ Der Beklagte hat zu diesem Gutachten Gegenbemerkungen erstattet.

1. Ju der beutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteten ihre Anträge erneuert. Dabei hat der Vertreter der Kläger neu geltend gemacht, die Klage sei auchG aus dem Grunde der Ersipung begründet, Der Vertreter des Beklagten hat diesen Standpunkt bekämpft,

Erwägungen

1. Die Klage geht auf Anerkennung einer privaten Fischereigerechtsame der Kläger am Rhein (von der Säkingerbrücke his abwärts zur Rheinfelderbrücke). Die Kläger treten auf als Sonderberechtigte, und zwar leiten sie ihre Berechtigung her aus ihrer angeblichen Nachfolge in die alte, im Jahre 1879 aufgebobene Rheingenofsenschaft. Da sie Nechtsnachfolger dieser Genossenschaft zu fein behaupten, und da ferner das private Flschereirecht dieser Genossenschaft wenigstens in der Klageschrift gestüsst wird auf die Maienbriefe, ist es zulässig, dass die Kläger, wie sie es gethan, als Streitgenossen auftreien, indem sie ihr Recht aus dem nämlichen Rechtsgeschäfte herleiten und den nämlichen Zwe verfolgen, womit die Boraussesszunzen der Streitgenossenschaft nach Art. 6 eidg. C.-P.-O. gegeben sind. Die Einrede mehrerer Streitgenossen hat der Beklagte nur nebenbei und ohne daraus irgendXXVII, 2. — 419041 2A 360 Civilrechtspilege.

welche für den Entscheid erhebliche Schlüsse zu ziehen, erhoben, und es tann ihr auch nach Art. § 1. c. ketne Bedeutung beigemessen werden.

2. Bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichts, die auf Art. 48 Ziff. 2 Organis.-Ges. gestützt wird, kann es sich nur fragen, ob der Streitgegenstand den für die Kompetenz des Bundesgerichts als erste und legte Jnstanz erforderlichen Streitwert erreiche, d. h, einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. habe. Nun kann die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Organis,-Ges. (die vom Streitwert bei der Berufung handelt), wonach mehrere în einer Klage von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden können, sofecn sie si nicht gegenseitig ausschliessen, unbedenklich auh auf die Fälle, wo das Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz angerufen ist, angewendet werden. Abgesehen hievon ist wohl auh zu sagen, dass von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche dann, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen — wie das hier der Fall ist — stets zusammen zu rehnen sind. Alsdann aber ifi mit Sicherheit anzunehmen, dass der Wert des Streilgegenstandes den für die Kompetenz des Bundesgerichts als einzige Civilgerichtsinstanz erforderlichen Betrag weit übersteigt. Da es sih um den Wert wiederkehrender Nuzungen von ungewisser Dauer handelt, ist als Kapitalwert der zwanzigfache Wert der einjährigen Nussung anzunehmen (Art. 54 Abs. 2 Organis.-Ges. ), und dieser Kapitalwert dürfte bei mehreren der Kläger — nämlich bei denen, die von Beruf Fischer sind — den erforderlichen Streitwert mindestens erreichen.

3. Da die Kläger, wie bemerkt, materiell ihr Recht auf ihre angebliche Nachfolge in die Berechtigungen der alten Rheingenossenschast tüten; da ferner der Beklagte den Standpunkt einnimmt, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft seien auch die ihr zugestandenen Rechte dahingefallen ; da endlich die Kläger dem gegenüber geltend machen, die Fischereirechte der Genossenschaft seien mit der Aufhebung dieser nicht auch untergegangen, — so is zunächst das Wesen, die rechtliche Natur dieser Genossenschaft und der ihr zugestandenen Rechte zu untersuchen, a. Wenn auh ausdrüdcklich nicht schon in der Klageschrift, fo doch in der Replik, haben die Kläger den Ursprung dieser RheinVIIL Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 37. 861 genossenschaft shon vor den Maienbrief des Kaisers Maximilian T. (als Erzherzogs) zurückdatieri, und namentlich in der Replik den privatrehlichen, vor die Maienbriefe zurückreichenden Ursprung der Fischereigerehtsame der Rheingenossenschaft behauptet. Auf diesem Standpunkt steht auch mii aller Schärse das Gutachten Stutz. Dem gegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung: die Rheingenossenschaft vermöge ihre Rechte erst aus den Maienbriefen herzuleiten. Durch diese Maienbriefe sei die Genossenschaft als Zunft organisiert worden. Durch sie sei ferner der Genossenschaft das Privileg der Schiffahrt, Flösserei und Fischerei auf dem Rheine zwischen Säckingen und Rheinfelden erteilt worden, und zwar als widerrufliches Privileg. Während also der Beklagte den Standpunft einnimmt, Ursprung und Berechtigung der Rheingenossenschaft leiten sich her von den Maienbriefen, behaupten die Kläger (namentlih an Hand des Gutachtens Stub), Ursprung und Berechtigung gehen hinter diese Urkunden zurückk; diese Urkunden enthalten nur eine Anerkennung der Rechte der Rheingenossen- \haft, sie konstituieren diese Rechte nicht, Nun ist klar, dass den Klägern der Nachweis der Entstehung des von ihnen behaupteten Rechtes obliegt. Was nun aber die Kläger (übrigens erst in der Replik) und das Gutachten Stuss dafür, dass das Rheingenossenrecht älter gewesen sei als das landesherrliche Regal, vorbringen, beschränkt sich auf Vermutungen und nicht \slüssige Indizien, Nach Stuss (S. 10) kann man darin den Nest einer Mark- oder Allmendnuzung sehen, oder an königliche Bannung zu Gunsten der rheingenössishen Familien denken, oder seinen Ursprung im

Hofrecht suchen, und beweisend dafür, dass es ein ins frühere Mittelalter zurückgehendes Necht sei, sollen sein: eiumal das altertümliche Gepräge der Rheingenossenschaft mit ihrer Beschränkung auf bestimmte Familien, sodann der Umstand, „dass in dem grossen Bezirk der rheingenössigen Fischerei andere Fischereirechte neben ihm fo gut wie gar nicht auffamen,“ und endlich die Thatfache, „dass die Genofsen ein so ausgedehntes Recht überhaupt erwarben“ (was insbesondere gegenüber dem Umstande, dass im Jahre 1394 die Basler Schifser- und Fischerzunft gegründet worden, merkwürdig sei). Allein das altertümliche Gepräge der Rheingenossenschast an sich beweist noch nichts für die Existenz privater Fischereirechte shon vor den Maienbriefen, und die Beschränkung auf bestimmte Familien ist zum mindesten nicht dargethan., Der Umstand des faktischen Monopols sodann if für die Existenz eines vor die Maienhbriefe zurückgehenden Privatrechts ebenfalls nicht schlüsssig. Dasselbe ist von der dritten Thatsache zu sagen. Alle diese Vermutungen und Hypothesen vermögen den den Klägern obliegenden Beweis der frühern Entstehung ihres Rechtes nicht zu ersetzen. Dagegen sprechen umgekehrt die Ausdrücke, die sich im ältesten erhaltenen Maienbriefe — dem des Erzherzogs Ferdinand vom

3. Februar 1587 — finden, dafür, dass die „Freiheiten und Ordnungen“ den Rheingenossen erst von Maximilian 1, (als Erzherzog zu Österreich) gegeben worden sind, da dort eingangs gefagt ist, die „gemeinen Fischer, Wayd- und Mayengenossen“ haben zu erkennen gegeben, dass sie von Maximilian „allergnädigst begabt“ worden seien und dass die „Befreyung und Ordnung“ hernach wieder erneuert worden sei, Ebenfo spricht der Maienbrief von 1767, der ein eigentliches förmliches Schiffleuts- Zunfts-Privilegium erteilte, deutlich von der Bestätigung und Erneuerung der den Rheingenossen erteilten Privilegien, Rechte und Freiheiten, und das mit Rücksicht auf die Dienste der Nheingenossen als getreuer Unterthanen. Auch wenn übrigens ältere Rechte (vor den Maienbriefen) bestanden haben sollten, so wären diese durch die Maienbriefe aufgehoben und wäre an deren Stelle das aus dem landesherrlichen Privileg herfliessende Recht getreten, Denn ein bestehendes Privatrecht kann dem Regalrehte nicht untergeordnet werden, ohne unterzugehen, Die Annahme, die Rechte der Rheingenossenschaft seien aus dem landesherrlihen Regal hergeleitet, beruhen auf diesem, steht denn auch insofern mit der geschichtlichen Entwicklung im Einklang, als zur Zeit der Regierung des Kaisers (und Erzherzogs) Maximilians 1. der Grundsaz der Regalität bereits voll ausgebildet war und nun doh faum bezw. nur beim Vorhandensein ganz unzweideutiger Beweise hiesür, wie sie die Kläger nicht beigebracht haben, angenommen werden könnte, dass dieser Grundjassz gerade auf einem so wichtigen Gewässer, wie dem Rhein, nichi zur Anwendung gebracht worden fei. Ebenso fllt der Maienbrief von 1587 in die Zeit der voll auZgebildeten Privilegskorporation (Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 638 ffff.), deren Exiftenzgrund das Privileg war (a. a. O., S, 639), bh. So ist denn davon auszugehen, dass das Fischereireht der Rheingenossen (gleichwie ihr ausschsliessliches Recht der Schiffahrt und der Flösserei) begründet worden ist durch landesherrliches Privileg, dass also die Rheingenossenschaft anzusehen ist als eine jener zahlreichen Junungen oder Zünfte, die ein für allemal nah Art einer Handwerkszunft mit dem Fischereirecht im ganzen beliehen worden sind (Gierke, Genossenschaftêreht, 11, S. 352

bei Anm. 8). Das Fischereireht der Nheingenossenschaft war abgeleitet aus dem landesherrlihen Regal und bedeutete eine Verleihung des dem Landesherrn zustehenden Nubssungsrechts an die Nheingenossen. Und zwar — im Gegensatze 2. B. zum Rechtsverhältnisse der Fischer oberhalb Säckingen bis Laufenburg, die die Fischereigerehtsame als Erblehen vom Stifte Säckkingen innehatten (vgl. Liebenau, Geschichte der Fischerei in der Schweiz, S. 55 und 75; Vetter, a. a. O., S. 166 ff.) — betraf die Verleihung nur die Ausübung des Regals, nicht das Regal felbst. Das beweist auf das klarste der Inhalt der beiden erhaltenen Maienbriefe, woraus erhellt, dass die Verleihung jeweilen vom neuen Landesherrn neu nachgesucht werden musste, und sodann insbesondere die Widerrufsklausel. Letztere findet sih schon in beiden erhaltenen Maienbriefen (in dem von 1587 freilich noch nict in voller Schärfe) und sodann wieder in der Verordnung des Kleinen Nates des Kantons Aargau betreffend Genehmigung der Neuen Ordnung von 1808. Dieser Widerrufsklausel kann nicht damit ihre Bedeutung genommen werden, dass (mit dem Gutachten Stub, S. 15) erklärt wird, sie habe sich lediglich auf das den NRheingenosfen erteilte Gewerbeprivileg bezogen, nicht dagegen auf die vom absoluten Staat bereits vorgefundene Fischereigerechtsame. Gegen diese Auffassung spricht schon die Stellung der Widerrufsklausel in den Urkunden, die sich an deren Eingang bezw. Schlusse befindet und alles nah- bezw. vorgehende umfasst. Sodann fällt diese Auslegung dahin mit der Hinfälligkeit der Annahme, die Fischereigerechtsame sei nicht erst durch die Maienbriefe verliehen worden, sondern habe vorher schon bestanden, und die Maienbriefe hätten nur ihre Bestätigung enthalten. Endlich kann, wie später noch zu erörtern ist, eine derartige Trennung der der Nheingenossenschaft zustehenden Rechte in Gewerbeprivileg und Fischereigerechtsame gar nicht durchgeführt werden. Der Junhalt 364 Givilrechtspflege, des verliehenen Rechtes aber bestand (bezüglich der Fischerei) in der aus\<liesslichen Befugnis zur Ausübung der Fischerei.

4. , Der Beklagte behauptet nun, wenn auh erst in zweiter Linie, ein Widerruf des Privilegs habe in der That stattgefunden und schon aus diesem Grunde sei die Klage unbegründet, Er findet diesen Widerruf allerdings selber erst in den Akten des aargauischen Negierungsrates vom Jahre 1898, nämlich im Verweigern der Erteilung von Fischerkarten, speziell im Beschlusse vom 18. April 1898. Allein ein ausdrücklicher Widerruf eines Privilegs kann in diesen Handlungen des Regierungsrates nicht erblickt werden; der Regierungsrat stellte sich hier auf den Standpunkt, die der Rheingenossenschast verlichenen Privilegien seien mit deren Aushebung im Jahre 1879 dahingefallen, untergegangen, und brauchte daher auch die Privilegien nicht zu widerrufen. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob zum gültigen Widerruf ein Verwaltungsakt genügt hätte, oder ob dazu ein Akt oder wenigstens eine Ermächtigung der gesessgebenden Gewalt nötig gewesen wäre. Bemerkt sei nur, dass der Ansicht des Beklagten, das Bundesgericht als Civilgerichtshof könnte die Verfassungsmässigkeit des Widerrufs eines Privilegs nicht überprüfen, nicht beigestimmt werden kann (vgl. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XXIII, S. 1254 f.).

5. , Weiterhin ijt die Frage zu entscheiden, wer Subjekt des durch die Maienbriefe verliehenen Privilegiums ausschliesslicher Fischereiberechtigung gewesen sei, Über diese Frage gehen die Parteien im Grunde zunächst einig, indem sie beide annehmen, die Gerechisame sei der Rheingenossenschafi als solcher, als Zunst, also als dffentlih-rechiliher Korporation, zugestanden. Eine Uneinigkeit besteht nur insofern, als die Kläger behaupten, die volle Mitgliedschaft der Rheingenossenschaft habe nur durch Geburt in bestimmten Familien erworben werden können, während der Beflagte den Standpunkt einnimmt, zur Erreichung der Mitgliedschaft habe die Erfüllung gewisser, durh die Organisation der Rheingenossenschaft als Zunst vorgeschriebener Formalitäten genügt. Die Streitfrage kann indessen vorderhand. unerörtert gelassen werden, da sie nicht zu entscheiden ist, wenn feststeht, dass das Privilegium an die Rheingenossenschaft als solche geknüpst war und, wie der Beklagte geltend macht, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft als dahin gefallen erklärt werden muss. Dem gegenüber nehmen die Kläger (mit dem Gutachten Stug) den Standpunkt ein : Die Rheingenossenschaft sei eine Zunft gewesen nur hinsichtlih der ihr verliehenen Gewerbegerechtigkeit, daneben aber eine auf der Grundlage einer privaten Gesamtberehchtigung sih aufbauende Verbandsperson. Mit der Aufhebung der Zunft seien nun nur die zünstische Organisation und die Gewerbegerechtigkeit dahingefallen, nicht aber die Fischereigerechtsame ; diese sei vielmehr auf die einzelnen Rheingenossen übergegangen. Hiegegen is jedoch zu erwidern : Die Prämisse diefer ganzen Deduktion : Die Trennung der Fischereigerechtsame von der Gewerbegerechtigkeit, ifi unhaltbar. Nachdem erstellt ift, dass das Fischereireht erst geschaffen wurde durch die landesherrliche Verleihung, ist zu sagen, dass sich dieses Necht erschöpfte in der Gewerbegerechtigkeit ; Gewerbegerechtigkeit und Fischereigerechtsame sind in diesem Verhältnisse der Ableitung aus dem landesherrlichen Regal nur zwei Seiten einer und derselben Sache, nicht zwei verschiedene Dinge. Aufhebung der Gewerbegerechtigkeit bedeutet daher hier auch Aufhebung der Fischereigerechtsame.

6. Damit ist nun auch die Frage der „Bedeutung des Wegfalles der zünftigen Organisation im Jahre 1879/1880 für das rheingenössische Fischereirecht“ (Stuss, S. 21 ff.) ihrer Lösung näher gebracht. Jn thatsächlicher Beziehung ist hiebei vorab an solgendes zu erinnern: Nach Aufhebung der Rheingenossenschaft hat eine anderweitige Organisation unter den Rheingenossen überhaupt nicht fortbestanden. Erst im Jahre 1891 ist der Fischereiverein gegründet worden, der aber - weder thalsäclich noch rehtlih als Nachfolger der Rheingenossenschaft angesehen werden kann : thatsächlich nicht, weil nicht erwiesen ist, dass er sich ausschliesslich aus ehemaligen Rheingenossen rekrutierte ; rechtli nicht, weil er einen ganz andern Lebenszweck und eine ganz andere rechiliche Stellung hat; er ist ein privater Verein ohne das Recht der Persönlichkeit. Die Kläger behaupten denn auh selber nicht, der Fischereiverein sei in die Nechte der Nheingenossenschaft eingetreten, und erheben ihre Ansprüche nicht namens des Fischereivereins oder für diesen, sondern im eigenen Namen als Streit- 366 Civiülrechtspflege.

genossen. Dagegen behaupten sie, die Rechte der Rheingenossenschaft seien nach deren Auflösung auf sie übergegangen, da die Genossenschaft zu einer privaten Fischereigenossenschaft in Liquidation geworden sei. Allein thatsächlich findet sich hievon, wie bemerkt, keine Spur. Es fehlt vollständig an irgend einer Organisation, während diese doh nach der aargauischen Gerichtspraxis (die in Ermangelung gesezlicher Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesessbuches für den Kanton Aargau massgebend sein muss), die sich hiebei völlig im Einklang mit der deutshretlichen Wissenschaft befindet, zum Wesen einer Genofsenshaft gehört (vgl. die Sammlung Schneider, Entf. des aarg. Obergerichtes, Bd. TI, Nr. 16). Einzelne ehemalige Rheingenossen haben allerdings mit Rückfiht auf ihre frühere Zugehörigkeit zu der Rheingenossenschaft von der aargauischen Finanzdirektion noh nach 1879 Fischerkarien erhalten und mochten si deShalb als Jndividualberechtigte betrachten ; doh kann daraus nalürlich nicht auf einen Fortbestand der Rheingenossenschaft und ihrer Rechte geschlossen werden. Jst so der Fortbestand einer privaten Genossenschaft, wie bemerkt, ausgeschlossen, so kann ebenso wenig angenommen werden, dass die einzelnen Genossen die Nechtôsnachfolger der der Rheingenossenfschaft verliehenen Privilegien geworden seien. Es handelt sich hier nicht um ein persôn- ; liches Vermögeusrecht, über das die Rheingenossenschaft hätte jederzeit frei verfügen und das sie beliebig hätte veräussern können, jondern um eine an den Bestand derselben geknüpfte Berechtigung, die von ihr selbst gar nicht einseitig losgelöst werden konnte. Deun für die Verleihung der Ausübung des Regalrechzts an die Genossenschaft war ja zweifellos gerade die in derselben verkörperte Organisation der am Rheine wohnenden und die Fischerei ausübenden Personen massgebend. Mit Rücksicht auf dieselbe konnte der Jnhaber des Regals die Genossenschaft durch die Verleihung auh zum Aussch<luss aller anderen, Nicht-Rheingenossen berechtigt erklären. Gleichwie nun mit dem Hinfall dieser Ausshliesslihfeit die Berechtigung ihren wesentlichen Juhalt verlieren musste (vgl. Zürich, Privatrecht, § 227; Schaffhausen, Privatrecht, § 624; Blunt sli, Deuisches Privatrecht, S. 228), so konnte sie auch nicht mehr existieren, nachdem ihr Substrat, die

Organisation, dahingefallen war (vgl. auch Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 855 ; Gierke, Deutsches Privatrecht, S. 565). Die von den Klägern behauptete Umwandlung der Berechtigung der Genossenschaft in Einzelrechte der einzelnen Genossenschafter, welche von ihnen beliebig veräussert und auch vererbt werden könnten, fönnie ja im Laufe der Zeit zu einer unabsehbaren Vermehrung der Berechtigien führen, — während doch aus den Maienbriefen ganz deutlich der Wille der Verleihenden ersichtlich ist, dass aus einer Familie jeweilen nur ein Sohn das Genossenreht erlangen solle, — und sie müsste auch beim Abgang jeglicher Bestimmungen über den Umfang und die Art und Weise der Ausübung dieser verschiedenen divergierenden Berechtigungen zu Konflikten führen, deren Lösung keineswegs auf dem Boden der von den Klägern angerufenen Bestimmungen über das Miteigentum gefunden werden fönnte. Endlich hätte sie eine den Absichten der Verleihenden offenbar direkt zuwiderlaufende Loslösung der Berechtigung von dem Objekte des Rechtes zur Folge. Bei der heutigen gegenüber früher verminderten Sesshastigkeit der Bevölkerung wäre es nici nur möglich, sondern fogar sehr wahrscheinlich, dass nach einer gewissen Zeit die einzelnen Berechtigungen in der Mehrzahl Personen zuständen, die gar nicht mehr am Rhein wohnen, fo dass sie die ecigentlicen Anwohner, die doch faktisch die Ausübung allein übernehmen könnten, entgegen der der Verleihung zu Grunde liegenden Absicht, von derselben gänzlich auszuschliessen, bezw. sie ihnen nur unter drückenden Bedingungen zu überlassen, die Möglichkeit hätten.

Wenn fonach diese Annahme der Kläger von der Umwandlung der Gesamtberechtigung in Einzelberechtigungen abgelehnt werden muss, so bleibt als einzige mögliche Lösung nur noch der Heimfall des Privilegs an den verleihenden Staat, kraft sozialrechtlicher Nachfolge. An dieser Thatsache kann auh der Umstand nichis ändern, dass der Beklagie (resp. dessen Organe) den ehemaligen Rheingenosfen no eine Zeit lang Fischerkarten ausgestellt hat; es lag darin ein Jrrtum über die rehtlichen Folgen der Aufhebung der Rheingenossenschaft, der die Rechtswirkungen dieser Aufhebung nicht zu entkräften und nicht ein neues Privatrecht zu schaffen vermochte, 368 l Civilrechtepflege.

7. Auch auf Ersissung können die Kläger fih nicht berufen. Abgesehen davon, dass dieser Nechtsgrund wohl verspätet vorgebracht ist, da er erst in der heutigen Verhandlung geltend gemacht wurde (vgl. Art. 45 eidg. C.-P.-O,), ist seine materielle Begründetheit durchaus nicht erwiesen. Es müsste nachgewiesen fein, dass jeder der Kläger die Fischereiberechtigung während der Ersibungszeit als privaie, unwiderrufliche Gerehtsame ununterbrochen besessen hätte — ein Nachweis, der in keiner Weise erbracht, fa nicht einmal anerboten ijt.

8. , Möglich ist, dass Privatrechte einzelner Kläger an Fischweiden und -wagen bestehen. Allein sie stehen in diesem Prozesse nicht in Frage, sind nicht eingeklagt, und werden daher vom vorliegenden Prozesse auch nicht berührt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Lausanne. — Imp. Georges Bridel & Cie i CIVILRECHTSPFLEGE ADMINTSTRATION DE LA JUSTICE CIVILE n: M

1. Abtretung von Privatrechten. — Expropriation.

Vergl. Nr. 38, Urteil vom 19. Juli 1901 in Sachen Genossenschaftsgemeinde St. Gallen gegen Vereinigte Schweizerbahnen.

IT. Verfahren vor dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. — Procèdure à suivre devant le Tribunal fédéral en matière civile.

Cité dans