Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

28 I 372

99. Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Haupt.

Stellung der Gruppengläubiger zn einander. Bestreitung einer Eigentumsansprache durck einen einzelnen Gruppengläubiger, Abweisung der Ansprache. Art. 106/109 Sch.-Ges. Zuteilung des Prozessgewinnes, speziell in dem Falie, wo der — abgewiesene — Drittansprecher gleichzeitig Gruppengläubiger ist.

Sachverhalt

I. I. Jn einer Pfändungsgruppe von betreibenden Gläubigern des August Köchli-Kienast in Bendlikon figurieren unter anderm der Rekurrent Haupt mit einem Forderungsbetrage von 1259 Fr. und der Vater des betriebenen Schuldners, August Köchli-Meier, mit einem solchen von 55,2253 Fr. 80 Cts. Unter den gepfändeten Gegenständen befindet sich ein Ordonnanzgewehr im Schassungswerte von 75 Fr. An diesem Objekte machte der Gläubiger Köchli-Meier Eigentumsrecht geltend, welche Ansprache allein der Gläubiger Haupt bestritt, der dann im nachfolgenden Vindikationsprozesse ein obsiegendes, die Klage Köchlis abweisendes Urteik erwirkte. Nach Verwertung des Gewehres (die andern Pfändungsund Konkurskammer. Neo 88. 271 gegenftände scheinen sämtliche ohne Einsprache seitens der Gläubiger von der Ehefrau des Schuldners vindiziert worden zu sein) stellte das Betreibungsamt Kilchberg über die Verteilung des Erlôses einen Kollofationsplan auf, wonach die beiden Gläubiger Haupt und Köchli-Meier an diesem Erlöse patizipierten, und zwar ersterer mit einer Quote von 1 Fr. 50 Cts.

IT. Hiegegen erhob Haupt Beschwerde, indem er verlangte, es jel der Erlôs aus dem Gewehre ihm allein zuzuteilen.

Die erste Justanz \süsste dieses Begehren, von der Erwägung ausgehend, der Rekurrent Haupt habe durch seine Bestreitung der Eigentumsansprache und durch sein Obsiegen im Prozesse bewirkt, dass ihm der Prozessgewinn allein zufalle, und es habe der An- \precher, der zugleih Gruppengläubiger fei, auf den im VindikationSprozess gegen ihn felbst erstrittenen Erlös keinen Anspruch.

TTI. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche KöchliMeier rekurrierte, erklärte in Gutheissung dieses Rekurfes mit Entscheid vom 12. Juni 1902 den vom Betreibungsamte eingeschlagenen Verteilungsmodus für zu Recht bestehend. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass ein Pfändungsgläubiger seiner Pfändungsrechle an der gepfändeten Sache deshalb nicht verlustig gehe, weil ex zunächst an dieser Sache eine Eigentumsansprache geltend gemacht habe und damit im Prozesse unterlegen fei.

IV. IV. Haupt ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Festhaltung an seinem Beschwerdeantrage. Seine Argumentation beruht auf dem Grundgedanken, dass an der eigenen Sache so wenig als ein Pfandrecht ein Pfändungspfandreht möglih sei. Ein solches könne erst begründet werden nach Aberkennung oder Fallenlassen des Eigentumsanspruches, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Mit der Vorinstanz ist zunächst daran festzuhalten, dass die einzelnen Gläubiger einer Gruppe hinsichtlich des Avisierungsund Vindikationsverfahrens der Art. 106/109 sich in einer felbständigen, von einander unabhängigen Nechtsstellung befinden und dass also, wenn ein einzelner von ihnen dieses Verfahren mit Erfolg durchführt, das Resultat desselben auf die übrigen, die sich dem Vindikationsanspruche gegenüber passiv verhalten und ihn damit 374 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungssich gegenüber anerkannt hatten, keine nachträglichen, diese Situation abändernden Wirkungen auszuüben vermag. Der Prozessgewinn hat vielmehr lediglich dem prozessierenden Gläubiger zuzufallen und ein allfälliger Überschuss nach Deckung seiner Forderung ist nicht etwa den andern Gruppenteilnehmern zuzuweisen, sondern dem Drittansprecher abzuliefern (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 107, Note 5, S. 190 oben).

Hievon ausgegangen wäre freilich dem Begehren des Rekurrenten zu entsprechen, ihm den ganzen Erlös aus dem fraglichen Ordonnanzgewehre (durch den seine Forderung nur zum kleinjten Teile gedeckt würde) zuzuteilen. Es fragt sih nun aber, ob man nicht zu einem hievon abweichenden Entfcheide gelangen müsse in Rücksicht auf den besondern Umstand, dass der Gruppengläu - biger Köchli-Meier gleichzeitig der Drittansprecher des genannten Pfändungsobjektes ist.

2. , In. dieser Beziehung lässt sich vorerst nicht mit dem NRekurrenten annehmen, es sei überhaupt geseulih nicht möglih, dass jemand an einem Objekte als Vindikant im Sinne der Art. 106/109 Eigentum beanspruche und gleichzeitig als betreibender Gläubiger in einer Gruppe teilnehme, der das nämliche Objekt zugepfändet ist. Der Betresfende kann über den rechtsgültigen Bestand des beanspruchten Eigentumsrechles selbst nicht ohne Zweifel sein und auf alle Fälle besteht für ihn die Ungewissheit, ob der Richter feinen Anspruch wirklich schüssen werde. Hat er nun, neben andern betreibenden Gläubigern, für eine betriebene Forderung das Recht auf Teilnahme an einer Gruppenpfändung erworben und wird dabei das vindizierte Objekt dieser Gruppe zugepfändet, so ist nicht einzusehen, wieso er nicht mit den Mitbetreibenden in die Stellung eines Pfändungsgläubigers eintreten könne, ohne dadurch dem behaupteten Eigentumsrechte, für den Fall seines Bestandes, Eintrag zu tun. Er beanfpruht damit nicht, wie der Rekurrent behauptet, ein Pfändungspfandrecht an der eigenen Sache, sondern er macht vorsorglich in alternativer Weise Ansprüche als Eigentümer und als Pfändungsgläubiger geltend. Würde man ihm ersteres verwehren, so sähe er sich damit unter Umständen sein wohlbegründetes Eigentumsreht entzogen; wollte man ihn aber anspruches, die er vielleicht in besten Treuen und gestüsst auf gute Gründe unternahm, zur Folge, dass nun feine Mitgläubiger zu seinen Ungunsten allein auf das streitige Pfändungsobjekt greifen könnten.

3. Während sodann für diejenigen Gruppengläubiger, welche die Drittansprache des Köchli unangesochten liessen, das Vindifationsobjeft aus der Pfändung fiel, lässt sich der Eintritt eines solchen Rechtsnachteils diesem gegenüber nicht annehmen. Denn die Durchführung des Avifierungs- und Vindikationsverfahrens, an deren Unterlassung das Gese die genannte Rechtsverwirkung fnüpst, fonnte dem Gläubiger Köchli nicht obliegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit ist, dass ein betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem Rechtksgegner gegenüber steht. Fällt aber dem Köchli eine Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen Rechtsvorkehren der Art. 106/109 nicht zur Last, so muss er in seinen betreibungsrechtlichen Befugnissen einem Gläubiger gleichgehalten werden, der diefen Vorkehren nachzuleben in der Lage gewesen ist und nachgelebt hat. Köchli kann also den streitigen Er- (ds in dem Umfange beanspruchen, wie es ein anderer Gruppengläubiger mit einem Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte, der den Vindikationsprozess neben dem Rekurrenten durchgeführt hätte. Damit ergibt sich aber, dass die angefochtene Kollokation des Betreibungsbeamten von Kilchberg gesesslih richtig it. Denn sie geht davon aus, dass der vom Rekurrenten erstrittene Prozessgewinn, d. h. der Erlôs aus dem fraglichen Psändungsobjekt, zwischen dem Rekurrenten und Köchli pro parte ihrer betriebenen Forderungen zu teilen sei.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konfkfurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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