28 I 67
18. Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen Ruflin- Hohler.
Konkurs. Verfügung, dass einem Gläubiger auf Bechnung seiner im Konkurs angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der Masse zu gewähren seien. Bekurs des Gemeinschuldners kiegegen. Aktiviegitimation.
TL, Der Rekurrent Ruslin steht mit feiner Chesrau Fridolina geb. Hohler im Ehescheidungsprozesse, wobei der letztern dur Präliminarurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden ein vom Rekur- 68 B Entscheidungen der Schuldbetretibungsrenten zu bezahlender wöchentlicher Unterhaltsbeitrag von T Fr. zugesprochen wurde. Nachdem über Ruflin der Konkurs erkannt worden war, machte seine Ehefrau ihre Alimentationsansprüche als Konkursforderung geltend, und stellte daneben das Begehren, es seien ihr die wöchentlichen Unierhaltsbeiträge von je 7 Fr. während der Dauer des Konkurses aus der Masse auszurichten. Das Begehren wurde vom Konkursamt und von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen sshüsszie es mit Entscheid vom 7. Oftober 1901 in dem Sinne, dass die Auszahlung der wöchentlichen Beiträge auf Rechnung der angemeldeten Alimentationsforderung vom 1. Dezember 1900 hinweg bis zur rechiskräftigen Erledigung des Ehescheidungsstreites aus der Masse zu ersolgen habe.
Sachverhalt
II. II. Diesen Entscheid zog der Ehemann Ruflin-Hosshler rechtzeilig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Verfügungen des Konkursamtes bezw. der untern Ausfsichtsbehörde unter Aufhebung derjenigen der obern kantonalen Jnstanz gutzuheissen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Streitig ift die Frage, ob es zulässig sei, einem Gläubiger aus Rechnung seiner im Konkurse angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der Masse zu machen. Nun räumt das Gesessz dem Gemeinschuldner eine Mitwirkung bei dem Entscheide darüber nicht ein, ob eine angemeldete Forderung als Konkursforderung anzuerkennen und zur Befriedigung aus dem Massevermögen zuzulassen sei oder nicht. Jnfolgedessen bleibt auch die Rechtsstellung des Konkurfiten ganz unberührt, wenn an eine angemeldete Forderung, den übrigen Konkurssorderungen vorgängig, Abzahjungen gemacht werden. Nicht er, sondern die andern Konkursgläubiger fönnen ein rechtliches Interesse daran haben, sich einem solchen Vorgehen zu widersetzen, sofern sie nämlich ihren Anspruch auf die gesezlich ihnen zukemmende Konfursdividende dadurch gefährdet sehen. Mangels eines solchen Juteresses lässt sich aber dem Gemeinschuldner nah allgemeinen Grundsässen die Besugnis, die vorinstanzliche Verfügung auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht zuerkennen,
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdeführ ung nicht eingetreten,