29 I 113
25, Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Michel.
Pfändung. — Verteilung des Erlöses gepfändeter Objekte. — Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Art. 17 Abs. 1 Schuldb.- u. K.-G. — Steltung der Gläubiger derselben Gruppe unter einander.
Sachverhalt
I. I, Am 17. März 1902 wurde vom Betreibungsamt Zürich I für zwei Forderungen des Friss Michel in Zürich und des IJ. R. Brunner in Männedorf an Martin Sprich in Zürich unter anderm ein Guthaben des Schuldners an den Fiskus des Kantons Zürich im Betrage von 187 Fr. 50 Cis. gepfändet. Auf der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, dass laut Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürih Sprich das gepfändete Guthaben am 10. März 1902 an die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich abgetreten habe, Am 14. April teilte jedoch letztere dem Betreibungsamt mit, sie verzichte auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung. F. Michel hatte schon vorher gegen die Liegenschastenverwaltung der Stadt Zürich gerichtlih Klage eingeleitet mit dem Begehren, es sei die Abtretung als für den Kläger unverbindlich zu erklären und zu erkennen, es unterliege der fragliche Betrag zu seinen Gunsten der Pfändung. Im Vorstand vor Friedensrichteramt Zürich vom 16. April 1902 erklärte die BeUagte, dass sie auf den Anspruch verzichtet habe und die Klage anerkenne, wovon dem BVetreibungsamt von F, Michel am 29. April Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 19. Mai bestritt der Gläubiger Brunner den Anspruc der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, obgleich ihm eine Frist hiezu nicht angesetzt worden war. Bei der Verteilung wies das Betreibungsamt Zürich T den Gläubigern Michel und BrunXXIX, 1. — 1903 8 Zürich pro rata ihrer Forderungen, die beide in Klasse Y kolloziert waren, zu.
IT. Hiegegen beschwerte sich F. Michel bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, dass der Erlös des Guthabens ihm allein als Prozessgewinn zuzuteilen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Weiterziehung des F. Michel an die fantonale Aufsichtsbehörde blieb erfolglos. Der Entscheid der obern fantonalen Auffichtsbehörde vom 1. November 1902 beruht auf der Erwägung, dass der Verzicht der Liegenschaftenverwaltung oer Stadt Zürich auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung. als allen Gruppengläubigern gegenüber erfolgt betrachtet werden müsse, weil er zu einer Zeit erklärt worden sei, da die Frist zur Teilnahme an der Pfändung noch nicht abgelaufen war.
ITI. Gegen diesen Entscheid hat F. Michel den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, den in der Betreibung Nr. 2471 IT, Gruppe gegen den Schuldner Martin Sprich gepfändeten Betrag von 187 Fr. 50 Cis. ausschliesslich dem Rekurrenten, unter Ausscchluss anderer Gruppengläubiger, zuzuteilen. Die Begründung lässt sich dahin zusammenfassen, der Rekurrent habe dadurch, dass er einzig gegen die Stadt Zürich Klage erhoben und dass ihm gegenüber die Ansprecherin vor Gericht auf den Anspruch verzichtet habe, ein die übrigen Gruppengläubiger ausssliesszendes Recht auf das fragliche Pfändungsobjekt erworben.
IV. IV. F. Brunner trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Es handelt fih nicht um einen Kollotationsstreit im Sinne des Art. 148 des Betreibungsgesetzes, da weder die Zulassung noch der Nang oder Betrag der Forderung des RekursgegnerF F, Brunner vom Rekurrenten F. Michel bestritten wird, Ein solcher Streit hätte denn auch vor den Gerichten angehoben werden müssen. Sondern streitig ift bloss die Verteilung des Erlöses eines der für die Gruppe II der Gläubiger des Martin Sprich: gepfändeten Objekte, nämlich des Guthabens des Schuldners an den Fiskus des Kantons Zürich, indem der Rekurrent behauptet, amt und der Rekursgegner, wie auh die beiden Vorinstanzen, annehmen, der Erlôs des Guthabens komme allen Gruppengläubigern nah dem Nang und Betrag ihrer Forderungen zu. Diese Frage zu entscheiden, fällt nah feststehender Praxis in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, da es sich um eine Verfügung des BetreibungSamtes handelt, deren Nachprüfung nicht den Gerichten zugewiesen ist (Art. 17 Abj. 1 Schuldb.- u. K.-G.). Ein Vorret auf den Erlös des fraglichen Guthabens müsste nun dem Rekurrenten dann zugestanden werden, wenn die Pfändung desselben nur als für ihn bestehend oder fortbestehend anzusehen wäre. Für eine folche Annahme fehlt aber jeder Grund. Das hbetreffende Guthaben ist für die ganze Gruppe, auc für den Rekursgegner gepfändet worden. Weshalb die Pfändung zu Gunsten der übrigen Gruppengläubiger, speziell zu Gunsten des Rekursgegners Brunner, dahingefallen sein sollte, ist \slechterdings nicht erfindlih, Gegenüber dem ursprünglich von der Stadt Zürich erhobenen Anspruch auf das Objekt der Pfändung hatte ein Bereinigungsverfahren im Sinne der Art, 106—109 des Betreibungsgesetzes, da es sich um eine Forderung handelte, nicht Platz zu greifen, und es ist auh tatsählich ein folches Verfahren vom Betreibung2amt nicht eingeleitet worden. Und dass der Rekurrent von sih aus in diefem Stadium des Verfahrens gegen den Anspruch der Stadt Zürich gerichtlich auftrat, vermochte dem Pfändungspfandrechte der übrigen Gruppengläubiger keinen Abbruch zu tun, wobei es ganz gleichgültig ist, wie sein Begehren gefasst war und wie der vor Gericht erklärte Verzicht der Stadt Zürich lautete, Ebensowenig aber vermochte dem Rekurrenten sein gerichtliches Auftreten gegen die Stadt Zürich vom betreibungsrechtlihen Standpunkt aus ein Vorrecht vor den Gläubigern der
gleichen Gruppe auf den Erlös des fraglichen Guthabens zu verschaffen. Einmal ist ja der Verzicht nicht allein dem Rekurrenten, sondern auch, und zwar shon vorher, dem Betreibungsamt gegenüber erklärt worden; er war deshalb für alle Gläubiger wirksam.
Und zudem könnte er Anspruch eines Gruppengläubigers, dass er sich aus dem Erldôs eines Pfändungsobjektes vor den Übrigen befriedigen könne, weil er allein gegenüber dem Anspruch eines Dritten auf das Pfändungsobjekt aufgetreten fei, angesichts des das Verteilungsverfahren beherrschenden Grundsasses, dass die nicht der für sie gepsändeten Objekte nah ihrem Nang, falls sie aber im gleichen Range sich befinden, gleichmässig anzuweisen sind, von den Betreibungsorganen nur anerkannt werden, wenn er im Betreibungsgesetze positiv anerkannt wäre, was nicht zutrifft. Denn selbstverständlich gilt die nur für gerihtlihe Kollokationsstreitigkeiten aufgestellte Bestimmung în Ari, 250 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes, auch wenn sie auf das Kollokationsverfahren im Pfändungsverfahren angewendet wird, für den vorliegenden Fall, wo es sich eben nicht um einen Kollokationsstreit handelt, nicht.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.