Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

29 I 119

BGE 29 I 119

27. Entscheid vom 17. März 1903 in Sachen Anschlusspfändung; Rechtzeitigkeit. Art. 110, 56 ff. Sch.- u. K.-Ges.

Beschwerde gegen Zulassung, Art. 17 eod. Kompetenz der Auf¬

sichtsbehörden. Verspätung. Schicksal gepfändeter Vermögensstücke

im Konkurse. Art. 199 Sch. u. K.- Ges.

Sachverhalt

I. Nachdem am 20. November 1902 N. Blochs Söhne gegen C. Nussbaumer in Basel eine Pfändung hatten vornehmen lassen, schloss sich die Ehefrau des Schuldners, die heutige Rekurrentin, am 29. November 1902 mit einer unbestritten gebliebenen Frauen¬ gutsansprache von 11,481 Fr. 95 Cts. dieser Pfändung an. Die ordentliche Teilnahmefrist für die Gruppe (Nr. 6780) dauerte bis und mit 22. Dezember. Am 18. Dezember begannen die Be¬ der Fleischwaren sowohl als der Guthaben an Stelle dieser Pfän¬ treibungsferien. Am 19. Dezember stellten die Gebrüder Götschel dungsobjekte beim Amte hinterlegt und dafür den Verkauf der für eine in Betreibung gesetzte Forderung von 3561 Fr. 50 Cts. Waren bezw. das Inkasso der Guthaben übernommen. In recht¬ das Pfändungsbegehren, worauf sie das Betreibungsamt Basel¬ licher Beziehung werde auf den Entscheid des Bundesgerichtes in stadt am 2. Januar 1903 in die genannte Pfändungsgruppe Sachen Anderet, Bd. XXV, 1, S. 393 ff. verwiesen.

aufnahm. Von dieser Anschlusspfändung erhielt die Rekurrentin III. Unterm 27. Februar 1903 beschied die kantonale Aufsichts¬ am 8. Januar 1903 durch die Mitteilung der Pfändungsurkunde behörde die Beschwerde wie folgt:

Kenntnis. Am 23. Januar erklärte sich der Schuldner Nuss¬ Hinsichtlich der Anfechtung des Kollokationsplanes sei auf sie baumer insolvent. Unterm 6. Februar stellte dann das Betrei¬ wegen Inkompetenz nicht einzutreten, da der anfechtende Gläubiger bungsamt im fraglichen Pfändungsverfahren den Kollokations¬ nach Art. 148 des Betreibungsgesetzes auf gerichtlichem Wege plan und die Verteilungsliste nach Art. 146 ff. des Betreibungs¬ vorzugehen habe. Übrigens wäre diesbezüglich die Beschwerde gesetzes auf, worin als verfügbarer Erlös figurieren: verspätet, indem Rekurrentin schon durch die Zustellung der Pfän¬

1. Eingegangene Mietzinse Fr. 870 80 dungsurkunde vom 8. Januar „Mitteilung erhalten“ habe. Auch

2. Erlös aus Pfändern (Nr. 1—38) verkaufte materiell wäre sie ungerechtfertigt, da für die Berechtigung zum Fleischwaren 964 Anschluss der Zeitpunkt des Anschlussbegehrens, nicht der des

3. Erlös aus Guthaben 1334 80 Vollzuges des Begehrens entscheidend sei.

Diese Beträge wurden in der Verteilungsliste insgesamt den Hinsichtlich der Anfechtung der Verteilungsliste sei die Be¬ Pfändungsgläubigern Gebrüder Götschel zugewiesen. schwerde wegen Verspätung und materieller Unbegründetheit ab¬

II. Mit Schreiben vom 16. Februar 1903 führte Frau Nuss¬ zuweisen. Schon am 1. Dezember habe das Amt der Rekurrentin baumer Beschwerde. mitgeteilt, dass die Fleischwaren „sofort nach Art. 124 verwertet“

In erster Linie, brachte sie an, werde beantragt, den Anschluss würden. Die fofortige Verwertung der Guthaben sei im Interesse der Gebrüder Götschel an Gruppe Nr. 6780 als unzulässig zu der Rekurrentin gelegen und es sei ihr daraus kein Nachteil erklären und demgemäss die Verteilungsliste abzuändern. Der erwachsen. In beiden Fällen habe es sich dabei laut dem Berichte Zahlungsbefehl dieser Gläubiger sei nämlich erst am 18. Dezem¬ des Betreibungsamtes um eine definitive Verwertung, einen Ver¬ ber 1902, d. h. am Tage des Beginnes der Betreibungsferien kauf, nicht um blosse Deposition von Bargeld an Stelle gepfän¬ liquid geworden und deshalb ein Pfändungsbegehren vor Ablauf deter Gegenstände gehandelt. Dieses Geld sei laut der Praxis der Anschlussfrist nicht mehr möglich gewesen. nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne weiteres den pfändenden

In zweiter Linie werde (eventualiter) beantragt, dass die ganze Gläubigern zuzuteilen gewesen.

vorhandene Barschaft in die Konkursmasse zu fallen habe und IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs daher die Verteilungsliste aufzuheben sei. Denn das Verwertungs¬ in welchem die Rekurrentin an ihren Beschwerdeanträgen festhält begehren habe erst am 19. Januar 1903 gestellt werden können mit der Ausnahme, dass sie ihr Eventualbegehren auf Admassie¬ und von da bis zur Konkurserklärung vom 23. Januar habe rung lediglich noch bezüglich der Beträge von 964 Fr. und keinerlei Verwertung stattgefunden. Eventuell handle es sich doch 1334 Fr. 80 Cts., nicht mehr hinsichtlich des Betrages von wenigstens bei den Posten von 964 Fr. und 1334 Fr. 80 Cts. 870 Fr. 80 Cts. stellt.

nicht um wirklichen Erlös aus verwerteten Pfändern, der einfach Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht noch der Verteilung geharrt habe, sondern um Beträge, die an in Erwägung:

Stelle der gepfändeten Objekte getreten und daher gleich diesen 1. Das erste Beschwerdebegehren, den Pfändungsanschluss der zu verwerten seien. Ein gewisser Thaler habe nämlich den Wert Gebrüder Götschel als unzulässig zu erklären und demgemäss den Kollokationsplan bezw. die Verteilungsliste abzuändern, beschlägt zeitig bestreitet. Das Interesse an der Bestreitung war für die nicht, wie die Vorinstanz meint, eine der gerichtlichen Kompetenz Rekurrentin, was sie zu Unrecht in Abrede stellt, bereits damals unterstehende Anfechtung des Kollokationsplanes im Sinne des offensichtlich. Es braucht in dieser Beziehung lediglich auf die Art. 148 des Betreibungsgesetzes. Denn die Rekurrentin be¬ Höhe ihrer Forderung und derjenigen der Gebrüder Götschel im

streitet den Gebrüdern Götschel das Recht auf Zulassung ihrer Vergleiche zu der geringen verfügbaren Pfändungshabe verwiesen

Forderung zur Kollokation nicht etwa wegen materieller Unbe¬ zu werden.

gründetheit ihrer Forderung, sondern deshalb, weil der letzteren Schliesslich mag bemerkt werden, dass dieser Beschwerdepunkt seinerzeit gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 56 ff. des auch materiell der Begründung entbehrt, da die Stellung des Betreibungsgesetzes die Zulassung zur Pfändungsgruppe hätte Anschlussbegehrens keine Betreibungshandlung im Sinne des verweigert werden sollen. Die Beschwerde richtet sich also in Art. 56 des Betreibungsgesetzes ist und deshalb auch während Wirklichkeit nicht gegen eine betreibungsamtliche Verfügung, die den Betrebungsferien erfolgen kann und zur Teilnahmeberechtigung anlässlich des Verteilungs= und Kollokationsverfahrens nach Art. nach Art. 110 Abs. 1 leg. cit. führt (vgl. Amtl. Samml., Bd.

144 ff. erging bezw. gesetzlich zu ergehen hatte, sondern gegen XXVII, 1, Nr. 108, S. 578 ff.

eine solche die dem vorherigen betreibungsprozessualischen Stadium 2. Das eventuelle Begehren auf Admassierung der Posten von der Gruppenbildung angehört und welche unzweifelhaft nach dem 964 Fr. und 1334 Fr. 80 Cts. anlangend, darf man die Be¬ in Art. 17 des Betreibungsgesetzes aufgestellten Grundsatze über schwerde nicht mit der Vorinstanz als verspätet ansehen. Denn Kompetenzausscheidung der Beurteilung der Aufsichtsbehörden wenn die Rekurrentin auch mehr als zehn Tage vor deren Ein¬ untersteht. Daran ändert natürlich der Umstand nichts, dass die reichung Kenntnis davon gehabt haben mag, dass die Verwertung Massnahme des Amtes, wodurch es den Gebrüdern Götschel den der betreffenden Pfändungsobjekte im Sinne von Art. 124 des Anschluss zur Pfändung bewilligte, die Grundlage bildet für ihre Betreibungsgesetzes vorzeitig erfolgen werde bezw. erfolgt sei, so nachherige Zulassung zur Kollokation. beschwert sie sich doch in Wirklichkeit nicht über diese Verwer¬

Dagegen erscheint der eventuelle Standpunkt der Vorinstanz, tungsmassnahmen als solche, sondern darüber, dass das Amt den wonach die Beschwerde in diesem Punkte auch als verspätet von eingegangenen Erlös zufolge der Verteilungsliste vom 6. Februar der Hand zu weisen sei, als zutreffend. Die Rekurrentin hatte 1903 den Pfändungsgläubigern belasse, statt ihn nach Art. 199 schon am 8. Januar 1903 durch die Mitteilung der Pfändungs¬ des Gesetzes zur Konkursmasse zu ziehen. Die Beschwerde richtet urkunde von dem erfolgten Pfändungsanschlusse der Gebrüder sich also gegen die Verteilungsliste und ist insoweit rechtzeitig.

Götschel Kenntnis erhalten, während sie erst am 16. Februar Hingegen muss sie auch in diesem Punkte materiell abge¬ 1903, also lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist, Beschwerde wiesen werden. Nach Vorschrift des Art. 199 Abs. 2 ist der führte. Gegen die Verwirkung ihres Beschwerderechtes kann sie Erlös aus Pfändungsobjekten, die beim Konkursausbruche bereits auch nicht mit der Behauptung aufkommen, sie habe aus der erwertet waren, gemäss Art. 144/150 unter die betreffenden Pfändungsurkunde unmöglich ersehen können, ob der Anschluss Pfändungsgläubiger zu verteilen, wobei es keinen Unterschied gesetzlich berechtigt gewesen sei und speziell, ob die Gebrüder machen kann, ob die Verwertung im gewöhnlichen Wege unter Götschel schon vor den Betreibungsferien einen rechtskräftigen Beobachtung der ordentlichen Fristen oder ob sie vorzeitig nach Zahlungsbefehl gehabt hätten oder nicht. Sache des betreffenden dem ausnahmsweisen Verfahren des Art. 124 des Betreibungs¬ Pfändungsgläubigers ist es eben, nach Kenntnisnahme von der gesetzes erfolgt sei. Vorliegenden Falles nun hat die Verwertung Zulassung eines andern Gläubigers seine Rechtsstellung dadurch der gepfändeten Fleischwaren und Forderungsguthaben, wie aus zu wahren, dass er die nötigen Erkundigungen über die Anschluss¬ befugnis dieses Gläubigers einzieht und sie gegebenen Falles recht¬ den auf die Aussagen des Betreibungsamtes gestützten Aus¬ führungen des angefochtenen Entscheides hervorgeht, tatsächlich vor der Konkurseröffnung, und zwar in Gemässheit des Art. 124 cit. stattgefunden, so dass die beiden Summen, welche die Re¬ kurrentin zur Konkursmasse gezogen wissen möchte, unzweifelhaft als Erlös im Sinne des Art. 199 Abs. 2 den Pfändungs¬ gläubigern verfallen sind. Ohne Grund beruft sich Rekurrentin

ir ihren gegenteiligen Standpunkt auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Anderet. Der damalige Fall lag ganz an¬ ders, da dort nicht das Amt kraft seiner gesetzlichen Befugnisse die Verwertung vorgenommen, sondern der betriebene Schuldner eigenmächtig über die Pfandgegenstände verfügt hatte und in dieser Verfügung eine Verwertung im gesetzlichen Sinne nicht er¬ blickt worden ist. Übrigens wurde damals die Admassierung der an Stelle der verschwundenen Pfändungsgegenstände getretenen Geldhinterlage vom Bundesgerichte ja gerade als unzulässig er¬ klärt und verfügt, dass das Depositum dem Betreibungsbe¬ amten zu bestimmungsgemässer Verwendung zu überlassen sei.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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