Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

29 I 1

BGE 29 I 1

1. Urteil vom 4. März 1903 in Sachen Cardoner

gegen Gerichtspräsident II von Bern.

Staatsrechtl. Rekurs gegen einen die definitive Rechtsöffnung bewil¬

ligenden Entscheid. Zulässigkeit. Voraussetzungen der definitiven

Rechtsöffnung: vollstreckbares Urteil. Entscheid einer Verwaltungs¬

behörde. Kompetenzen und Stellung des Rechtsöffnungsrichters.

Art. 81 Sch.- u. K.- Ges.

Sachverhalt

A. Unterm 23. Oktober 1902 hatte Fürsprecher Spreng in Bern als ausserordentlicher Beistand der Frau Cardoner=Wyss da¬ selbst an den Regierungsstatthalter von Bern das Begehren ge¬ stellt, es möchte der Ehemann der Petentin, Jose Cardoner, Weinhändler in Bern, dazu verhalten werden, für die Hälfte des von der Petentin zugebrachten Vermögens Sicherheit zu leisten oder eventuell das versicherungspflichtige Vermögen herauszugeben. berger in seinen Vorlesungen (R. IV, S. 92) ausspreche. Die Nach Durchführung des bezüglichen in den Satzungen 103 ff. Kompetenz des Regierungsrates, dem Ehemann gegenüber einem des bernischen Civilgesetzes geordneten Prozessverfahrens entschied Entscheid des Regierungsstatthalters ein Rekursrecht zu geben, von der Regierungsstatthalter am 17. November 1902: Der Ehemann dem im Gesetze gar nichts stehe, sei sehr anzuzweifeln, da nach Cardoner habe seiner Ehefrau die Hälfte des von ihr eingekehrten Art. 40 der Kantonsverfassung der Regierungsrat nur die Verwal¬ Vermögens gemäss Satzung 102 u. 103 ff. zu versichern, even¬ tungsstreitigkeiten oberinstanzlich entscheide, welche nicht durch das tuell herauszugeben. Gesetz in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters

Unter Berufung auf dieses Erkenntnis hob Frau Cardoner stellt oder einem besondern Verwaltungsgerichte zugewiesen seien, durch ihren Beistand unterm 4. Dezember für den betreffenden während Satzung 104 die Versicherung des Frauengutes¬ soweit Betrag Betreibung auf Sicherheitsleistung an und stellte auf er¬ es sich um die Geltendmachung der Interessen des Mannes handelt hobenen Rechtsvorschlag hin beim Gerichtspräsidenten II von — in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters stelle. Hie¬ Bern das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. nach sei der in Frage stehende Entscheid des Regierungsstatthalters

Der betriebene Cardoner widersetzte sich diesem Gesuche mit fol¬ als rechtskräftig und vollstreckbar anzusehen. Mit der Einrede so¬ gender Begründung: der Entscheid des Regierungsstatthalters sei dann, der Regierungsstatthalter habe seine Kompetenz überschritten, weder vollstreckbar, noch überhaupt ein Urteil: Es fehle zunächst könne der Rekurrent nicht gehört werden, da diese Einrede der schon an einer Bescheinigung über seine Rechtskraft. Sodann sachlichen Unzuständigkeit nach Art. 81, Abs. 1 gegenüber Urteilen habe Cardoner gegen den Entscheid Rekurs an den Regierungs¬ der Behörden des Betreibungskantons ausgeschlossen sei.

rat ergriffen. Endlich sei der Regierungsstatthalter zu diesem Er¬ C. Inzwischen hatte der Regierungsrat unterm 8. Januar 1903 kenntnisse, weil es sich dabei um eine den Gerichten vorbehaltene den Rekurs Cardoners gegen den Entscheid des Regierungsstatt¬ civilrechtliche Frage handle, als Administrativbehörde gar nicht halters vom 17. November 1902 dahin erledigt, dass er sich zwar kompetent gewesen, weshalb es sich als eine absolut nichtige Hand¬ zur Behandlung des Rekurses für kompetent erklärte, letztern da¬ lung darstelle. Die Rechtsöffnung habe also mangels eines wirk¬ gegen als materiell unbegründet abwies. Dieser Entscheid ist den lichen Urteils gar nicht erteilt werden dürfen. Parteien am 17. gleichen Monats zugestellt worden.

B. Trotz diesen Einwendungen bewilligte der Gerichtspräsident D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten am 12. Januar 1903 die definitive Rechtsöffnung. Aus der vom 12. Jannar 1903 erklärte Cardoner die Appellation an den Motivierung seines Entscheides ist als hier wesentlich hervorzu¬ Appellations= und Kassationshof, welche Behörde indessen unterm heben: Das Erkenntnis des Regierungsstatthalters stelle sich als 28. Januar 1903 einen Nichteintretensentscheid ausfällte, mit der ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80, Abs. 1 des B.=G. Begründung, dass das im bernischen Einführungsgesetze allerdings dar. Die Frage, ob dasselbe vollstreckbar sei, decke sich mit der vorgesehene Rechtsmittel der Appellation gegen Rechtsöffnungs¬ andern, ob gegen dasselbe ein Rekurs an den Regierungsrat entscheide mit dem Betreibungsgesetze unvereinbar sei.

möglich sei, und entscheide sich nach kantonalem Rechte. Der Im¬ E. Anderseits ergriff Cardoner unterm 22. Januar 1903 gegen petrat Cardoner gebe nun zu, dass Satzung 104 des C.=G.=B. den Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Januar 1903 den staats¬ ein Beschwerderecht an den Regierungsrat nur der Ehefrau ein¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er unter näherer räume, und dass dem Ehemann ein solches Recht expressis verbis Erörterung der schon vor dem Gerichtspräsidenten vorgebrachten nicht gegeben sei. Eine dahingehende Praxis zu belegen, sei dem Gründe darzutun versuchte, dass die Erteilung der Rechtsöffnung Impetraten nicht gelungen. Der Richter nehme an, es sei ein sich dem Rekurrenten gegenüber als eine verfassungswidrige Rechts¬ solcher Rekurs nicht möglich, in welchem Sinne sich auch Leuen¬ verweigerung darstelle.

Der Gerichtspräsident von Bern beantragt in erster Linie, auf

A. Wenn der Rekurrent zunächst darauf abstellt, es habe dem den Rekurs nicht einzutreten, mit der Begründung, das Bundes¬ Rechtsöffnungsrichter kein Vermerk über die Vollstreckbarkeit des recht schliesse die Appellation im Rechtsöffnungsverfahren nicht Urteils vorgelegen, zu dessen Gunsten die Rechtsöffnung nachge¬ aus, sondern lediglich die Suspensivwirkung der Appellations¬ sucht wurde, so ist zu erwidern, dass das Bundesgesetz nirgends erklärung, weshalb sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die vorschreibt, es dürfe die Rechtsöffnung nur bei Vorlage einer Oberinstanz, an welche der angefochtene Entscheid weiter gezogen solchen Bescheinigung erteilt werden, und dass der Rekurrent auch worden sei, zu richten habe. Eventuell sei der Rekurs als materiell keine kantonalrechtliche Bestimmung namhaft gemacht hat, wonach unbegründet zu verwerfen. ein bernisches Urteil nur unter dieser Voraussetzung als voll¬

Diesen Anträgen schliesst sich Frau Cardoner als Rekursoppo¬ streckbar betrachtet werden könnte. Wenn also der Gerichtsprä¬

sident sich für befugt hielt, das produzierte Urteil von sich aus nentin an.

Erwägungen

1. Die Beschwerde gründet sich ausschliesslich auf eine behaup¬ Fälle ein Verstoss gegen jus clarum; ja es ist sein Standpunkt soll, dass der Ge¬ tete Rechtsverweigerung, welche darin liegen nach dem geltenden Rechtszustande geradezu der allein zutreffende.

richtspräsident von Bern trotz Fehlens der gesetzlichen Requisite die b. Ebensowenig lässt sich von einer Beugung des Rechtes Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten bewilligt habe. Der Anhand¬ insofern sprechen, als die rekursbeklagte Behörde der blossen Tat¬ nahme des Rekurses steht vorerst nicht, wie die rekursbeklagte fache der Weiterzugserklärung des Rekurrenten gegenüber dem

Behörde behauptet, der Umstand entgegen, dass der Rekurrent das Entscheide des Regierungsstatthalters keine Bedeutung beigemessen

angefochtene Erkenntnis an den Appellations= und Kassationshof und die Frage, ob der Entscheid wirklich weiterziehbar sei, selb¬ weitergezogen hat. Denn es ist aktenmässig erstellt, dass dieser ständig untersucht und in bejahendem Sinne entschieden

Gerichtshof auf die Weiterziehung wegen mangelnder Appellabili¬ hat. Denn einerseits ist die Frage der Appellabilität von präju¬

tät des genannten Erkenntnisses nicht eintrat, so dass der kanto¬ dizieller Bedeutung für die Beurteilung der Rechtskraft und da¬

nale Instanzenzug für erschöpft gelten muss. Ob nämlich der mit Vollstreckbarkeit, über welch' letztere, wie schon gesagt, der

Appellhof sich materiell mit Recht als unzuständig erklärt habe Gerichtspräsident zu entscheiden verfassungsgemäss befugt war.

oder nicht, tut dabei nichts zur Sache, da dessen Entscheid vor Und was anderseits die materielle Lösung anlangt, welche der

Bundesgericht nicht angefochten und deshalb ohne Ueberprüfung Gerichtspräsident dieser Frage gab, so kann er sich zu deren

der Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen ist. Auch alle Gunsten auf den Wortlaut der Satzung 104 C.=G. - welche

sonstigen Voraussetzungen für das Eintreten auf den Rekurs sind von einem Weiterzugsrecht nur der Ehefrau, nicht des Ehemanns

gegeben. Insbesondere hat die bisherige Praxis Beschwerden wegen spricht — und auf die Autorität eines bekannten bernischen Rechts¬

Rechtsverweigerung auch gegen Rechtsöffnungsentscheide zugelassen, lehrers berufen, was wiederum die Möglichkeit einer Rechtsver¬

trotzdem Art. 86 des Betreibungsgesetzes dem Betriebenen ein weigerung, d. h. einer Entscheidung aus reiner Willkür zum

spezielles Rechtsmittel einräumt, um allfällige, durch die Rechts¬ vornherein ausschliesst. Eine solche läge auch dann nicht vor,

öffnung bewirkte Verletzungen materiellen Rechtes zu heben (vergl. wenn, wie der Rekurrent behauptet und was nach den Akten auch

Amtl. Slg., Bd. XXVII, 1, Nr. 70, S. 410). als erstellt betrachtet werden muss, der Gerichtspräsident bei Be¬

2. In der Sache selbst aber erweisen sich die Einwendungen, willigung der Rechtsöffnung vom Dispositiv des regierungsrät¬

welche der Rekurrent gegenüber dem Rechtsöffnungserkenntnisse lichen Beschlusses Kenntnis gehabt hätte. Denn gegen eine aus¬

vom 12. Januar 1903 anbringt, durchwegs als ungeeignet, um drückliche Gesetzesvorschrift und speziell gegen den Wortlaut von

auf sie mit Erfolg eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung Art. 81 des B.=G. hätte der Gerichtspräsident auch dann nicht

gründen zu können: verstossen, wenn er hinsichtlich der Frage der Appellabilität sich seine eigene Meinung gewahrt und sich dabei bewusster Weise in Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 81 Widerspruch gesetzt hätte mit der Ansicht des Regierungsrates. Al. 2 für einen bestimmten Fall eine Ausnahme gemacht, indem Gegen eine derartige Auffassung seiner Stellung als Vollstreckungs¬ es in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis betreffend den richter können allerdings ernste Bedenken erhoben werden; von Art. 61 der Bundesverfassung die Möglichkeit vorsieht, die Einrede einer Rechtsverweigerung kann deshalb aber natürlich noch nicht der Nichtigkeit wegen mangelnder Kompetenz, ungenügender Vorla¬ gesprochen werden. dung und ungenügender Vertretung gegenüber Urteilen aus einem

c. Mit der Behauptung endlich, der Gerichtspräsident hätte die andern Kanton noch in der Vollstreckungsinstanz zu erheben.

Rechtsöffnung deswegen verweigern sollen, weil der Regierungs¬ Diese Bestimmung gründet sich, wie erwähnt, auf die Vorschrift des statthalter zur Ausfällung seines Entscheides sachlich unzuständig Art. 61 der Bundesverfassung und kann daher nicht auf sämt¬ gewesen sei, widerspricht der Rekurrent, wie vorerst bemerkt werden liche Urteile ausgedehnt werden; es ist vielmehr ausschliesslich mag, seinen eigenen anderweitigen Ausführungen, wonach es dem Sache der Kantone, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Rechtsöffnungsrichter benommen gewesen wäre, eine andere Zu¬ die von ihren eigenen Gerichten erlassenen Urteile wegen Nichtig¬ ständigkeitsfrage, diejenige nach der Kompetenz des Regierungs¬ keit angefochten werden können, und der Bundesgesetzgeber hatte rates als Rekursinstanz, zu prüfen. Materiell sodann erweist keine Veranlassung und keine Kompetenz, bei der Regelung des die genannte Behauptung offenbar als ungeeignet, um darauf Vollstreckungsverfahrens hierüber Normen zu erlassen. Durch das eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung angefochtene Urteil ist somit nicht nur keine Rechtsverweigerung gründen. Allerdings ist richtig, dass der Rechtsöffnungsrichter begangen worden, sondern es steht durchaus in Übereinstimmung untersuchen hat, ob ein ihm als Urteil vorgewiesenes Dokument mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung auch wirklich die Eigenschaften eines Urteils habe. Allein diese und Konkurs, wenn es annimmt, dass auf Grund dieser Be¬ Prüfung ist nur eine äusserliche; sie bezieht sich nur auf das stimmungen die Einrede der Nichtigkeit wegen mangelnder Kom¬ Vorhandensein der formellen Eigenschaften eines Urteils. Dass petenz nicht geprüft werden könne.

nun diesen Anforderungen der produzierte Entscheid des Regierungs¬

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht statthalters nicht genüge und dass er nicht als ein „Urteil“ in erkannt: diesem Sinne erscheine, wird vom Rekurrenten selbst nicht be¬ Der Rekurs wird abgewiesen. hauptet. Nicht dagegen gehört zu den Aufgaben des Rechtsöff¬ nungsrichters und kann nach dem Wortlaut und Sinn der bezüg¬ lichen gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu gehören die Unter¬ suchung, ob das dem Urteil vorausgegangene Verfahren an irgendwelchen Mängeln leide, welche den ganzen Prozess zu einem mangelhaften gestalten. In der Vollstreckungsinstanz können solche Einreden im Allgemeinen nicht mehr erhoben werden. Das moderne Prozessrecht kennt als Regel keine absoluten Nichtig¬ keitsgründe mehr, die nicht sanibel wären, sondern steht auf dem Standpunkte, dass dieselben nur noch durch die ordentlichen Rechts¬ mittel geltend gemacht werden können, und dass ein Urteil, gegen welches solche Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind, zur Voll¬ streckung zugelassen werden müsse. Von diesem Grundsatz hat das

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