29 I 397
BGE 29 I 397
85. Urteil vom 29. Oktober 1903
in Sachen Schwerzmann und Genossen gegen
Regierungsrat Zug.
Angebliche verfassungswidrige ungleiche Behandlung, begangen durch
Nichtanerkennung der Rekurrenten als vollberechtigte Korpora¬
tionsbürger wegen ihrer unehelichen Abstammung von Korpora¬
tionsbürgerinnen.
Sachverhalt
A. Die Rekurrenten sind uneheliche Söhne von Müttern, die der Korporationsgemeinde Zug als Bürgerinnen angehörten.
Sie verlangten gestützt hierauf, als nutzungsberechtigte Korpora¬ tionsbürger anerkannt zu werden, welches Begehren die Korpo¬ rationsgemeinde durch Beschluss vom 11. Februar 1900 abwies.
Mit Entscheid vom 5. Juni 1902 schützte der Regierungsrat des Kantons Zug, bei welchem sich die Rekurrenten beschwert hatten, den Korporationsbeschluss im wesentlichen mit folgender Begrün¬ dung: Die Korporation Zug sei ein öffentlich=rechtliches Gebilde gemäss den Bestimmungen der Verfassung (§ 73) und des Ge¬ setzes über das Gemeindewesen (§§ 84 ff., 126 ff.). Dem Regie¬ rungsrat stehe die Oberaufsicht über die Korporationsgemeinden zu, und er sei daher auch kompetent, Streitigkeiten über das Korporationsbürgerrecht zu entscheiden. Nach § 126 des Gemeinde¬ gesetzes sei die Aufnahme in eine Korporation der freien und unbe¬ schränkten Verfügung der Genossen überlassen, und § 128 bestimme, dass kein rechtmässiger Anteilhaber am Genossengut durch reglemen¬ tarische Bestimmungen der Genossenversammlung seines Urteils
verlustig erklärt werden könne. Die Beschwerde der Rekurrenten habe daher zur Voraussetzung, dass sie zufolge ihrer Abstammung Korporationsgenossen seien, andernfalls sei ihre Zulassung gemäss dem freien und unbeschränkten Verfügungsrecht der Korporation von deren guten oder üblen Willen abhängig. Denn diese habe das Recht, unter den gleichen tatsächlichen Verhältnissen im einen
Fall das Bürgerrecht zu erteilen, im andern zu verweigern. Nun treffe jene Voraussetzung bei den Rekurrenten nicht zu. Ihre
Zugehörigkeit zur Korporation ergebe sich weder aus allgemeinen
Beschlüsse des Bundesrates), ferner § 128 des Gemeindegesetzes, Grundsätzen, noch aus positivem Korporationsrecht. Es sei aller¬
wonach kein rechtmässiger Anteilhaber am Genossengut durch regle¬ dings richtig, dass die Unehelichen nach den meisten Gesetzgebungen
mentarische Bestimmungen der Genossenversammlung desselben ver¬ dem Heimatrecht der Mutter folgten. Damit sei aber nicht aus¬
lustig erkärt werden kann, sowie die §§ 73, 74 und 267 P.=G., geschlossen, dass ein Recht, wie das zugerische Korporationsbürger¬ wonach uneheliche Kinder den angeborenen Geschlechtsnamen der recht, auf die ununterbrochene eheliche Abstammung beschränkt sei.
Mutter tragen, deren Heimatgemeinde als Bürger angehören, alle Es sei nichts unnatürliches, wenn die rechtmässigen Korporations¬
persönlichen Rechte gleich den ehelichen Kindern geniessen und ihre genossen den Nutzen nicht mit Leuten teilen wollten, deren Vater Mutter beerben. kein Korporationsbürger gewesen sei. Und was nun das positive
C. Der Regierungsrat des Kantons Zug und die Korpora¬ Korporationsrecht anbetreffe, so stehe fest, dass in den zugerischen tionsgemeinde Zug haben auf Abweisung des Rekurses angetragen, Korporationen die unehelichen Nachkommen das Korporations¬ und zwar im wesentlichen aus den im angefochtenen Entscheid bürgerecht nicht ererbten. Speziell in der Korporation Zug sei dies
bereits angeführten Gründen. Zum Beschwerdegrund der Verletzung seit Alters geltendes Recht.
der Rechtsgleichheit (Art. 4 B.=V.) wird in der Vernehmlassung
B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig des Regierungsrates noch bemerkt, dass jenes Prinzip vorliegend den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
deshalb nicht verletzt sei, weil zwischen ehelichen Kindern eines gleichzeitig den Entscheid an den Grossen Rat des Kantons Zug Korporationsbürgers und unehelichen Kindern einer Korpora¬ weitergezogen. Mit Rücksicht auf die letztere Rechtsvorkehr beschloss
tionsbürgerin ein erheblicher tatsächlicher Unterschied bestehe, der das Bundesgericht am 23. Oktober 1902, es sei auf den Rekurs
eine verschiedene rechtliche Behandlung nach dem internen Recht zur Zeit nicht einzutreten, in der Meinung, dass, falls der Grosse
einer öffentlich=rechtlichen Korporation ebenso gut rechtfertige, wie Rat sich in Sachen unzuständig erklären sollte, den Rekurrenten
im Privatrecht. das Rekursrecht gewahrt sei und einem erneuten Rekurs die Ein¬
Erwägungen
rede der Verspätung nicht sollte entgegengehalten werden können.
1. Die Rekurrenten beschweren sich u. a. wegen Verletzung Der Grosse Rat ist im April 1903 (das genaue Datum ist den
bundesrechtlicher Normen. Der angefochtene Entscheid ist aber Akten nicht zu entnehmen) auf die Beschwerde wegen Inkompetenz
auch als eine für die Rekurrenten verbindliche Verfügung einer nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 31. Mai 1903 haben die
kantonalen Behörde zu betrachten; denn der Regierungsrat hat Rekurrenten ihre Beschwerde beim Bundesgericht erneuert und den
sich als die nach kantonalem Recht ausschliesslich zuständige Antrag gestellt, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzu¬
stanz bezeichnet, um den streitigen Anspruch der Rekurrenten zu heben und festzustellen, dass die Korporationsgemeinde Zug pflichtig
beurteilen, und der Entscheid ist in diesem Punkte von keiner Seite sei, das Korporationsbürgerrecht der Rekurrenten anzuerkennen
beanstandet worden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher und ihnen den bis anhin vorenthaltenen Bürgernutzen zu ge¬
vorliegend gegeben (Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 Ziff. 2, vähren. Der Rekurs wird auf eine Verletzung des Verfassungs¬ grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 B.=V.) gestützt, und es Die Kognition des Bundesgerichtes ist jedoch auf die behaup¬ wird zur Begründung des längern ausgeführt, dass die Nichtan¬ tete Verfassungswidrigkeit (Art. 175 Ziff. 3), sowie auf die gel¬ erkennung der Rekurrenten als vollberechtigte Korporationsbürger tend gemachte Verletzung des Bundesgesetzes die Heimatlosigkeit wegen ihrer unehelichen Abstammung von Korporationsbürgerinnen betreffend (Art. 49 ibid.) beschränkt. Ob im angefochtenen Ent¬ eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung sei. Ausserdem wer¬ scheid das kantonale Recht, speziell das Privatrecht und das Ge¬ den als verletzt bezeichnet das Bundesgesetz betreffend die Heimat¬
meindegesetz eine richtige Auslegung und Anwendung gefunden losigkeit vom 3. Dezember 1850 (unter Berufung auf verschiedene haben, entzieht sich dagegen der Nachprüfung des Bundesgerichts. lichen Momenten, welche nach anerkannten Grundsätzen der gel¬
2. Die zugerischen Korporationsgemeinden sind zwar nach tenden Rechts= und Staatsordnung für die Normierung gerade positivem kantonalem Recht, wie das Bundesgericht schon im Falle des bestimmten Rechtsgebietes, um welches es sich handelt, von Nussbaumer und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 52, Erheblichkeit sind, rechtfertigt auch eine verschiedene rechtliche Be¬ Erw. 2, S. 386) festgestellt hat, Gebilde des öffentlichen Rechts, handlung (siehe namentlich Amtl. Samml., Bd. VI, S. 172 deren Organisation durch Verfassung und Gesetz bestimmt ist. Nun ist die uneheliche Geburt zweifellos eine wenigstens für Sie sind aber seit der Kantonsverfassung von 1848 von den wisse Rechtsgebiete erhebliche Tatsache im angegebenen Sinne.
Ortsbürgergemeinden völlig getrennt. Ihre Bedeutung beschränkt lässt sich eine verschiedene Normierung der Verhältnisse der ehe¬ sich gegenwärtig auf die Verwaltung des Korporationsvermögens lichen und unehelichen Kinder im Erbrecht und Familienrecht ein¬ zum möglichsten Vorteil der Genossen, unter welche der Jahres¬ fach nicht umgehen, und es ist klar, dass hiegegen die Verfassungs¬ ertrag als sogenannter Korporationsnutzen verteilt wird. Das garantie der Rechtsgleichheit nicht angerufen werden kann. Ebenso Korporationsbürgerrecht hat demnach trotz seines öffentlich=recht¬ zweifellos ist, dass für andere Gebiete, zumal des öffentlichen lichen Charakters wesentlich nur noch vermögensrechtliche Bedeutung. Rechts, der Tatsache der unehelichen Geburt keine Erheblichkeit (Siehe auch Rechtsgutachten von Dr. Stadlin=Graf, Zeitschrift zukommt, eine ungleiche Behandlung hier also sich mit dem für schweiz. Recht, Bd. XIX, S. 35 ff.) Die Heimatberechtigung Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verträgt. Es frägt sich, wie es in einer zugerischen Gemeinde ist allerdings die Voraussetzung der sich in dieser Beziehung mit der Mitgliedschaft bei der Korpora¬ Zugehörigkeit zur Korporationsgemeinde, aber die erstere bedingt tion Zug verhält.
die letztere noch keineswegs. Es gibt zahlreiche Bürger, die der Nun ist bereits bemerkt worden, dass das positive kantonale Korporationsgemeinde nicht angehören; ja es gibt Bürgergemein¬ Recht die zugerischen Korporationen als Verbandspersönlichkeiten den, in denen überhaupt keine Korporationsgemeinden bestehen. des öffentlichen Rechts behandelt. Das autonome, interne Ver¬ Damit ist nun aber bereits gesagt, dass eine Verletzung des bandsrecht der Korporation Zug bildet daher einen Bestandteil Bundesgesetzes die Heimatlosigkeit betreffend vorliegend nicht in der öffentlichen Rechtsordnung, und das Verhältnis der Genossen Frage kommen kann, da die Bestimmungen dieses Gesetzes nur zur Korporation ist publizistischer Natur. Dessenungeachtet ist auf das Kantons= und Gemeindebürgerrecht Bezug und mit der aber die Mitgliedschaft ihrem Wesen nach ein reines Vermö¬ Frage, ob eine Person in einer anderweitigen öffentlich=rechtlichen. gensrecht, wie gleichfalls bereits hervorgehoben wurde. Ihre Be¬ Korporation als Mitglied zuzulassen ist, nichts zu tun haben. deutung erschöpft sich im Anteil am Korporationsvermögen und Es treffen daher auch die von den Rekurrenten angerufenen, zum an dessen Verwaltung, sowie im Anspruch auf den jährlichen Zwecke der Vollziehung jenes Gesetzes ergangenen Bundesrats¬ Korporationsnutzen. Wenn nun das Verbandsrecht der Korpo¬ beschlüsse (B.=Bl. 1873, II, S. 71 ff.; Geschäftsbericht 1883, ration Zug bestimmt, dass die Rechtsnachfolge in die Mitglied¬ S. 580 ff.) hier in keiner Weise zu. schaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft durch aussereheliche Ab¬
3. Was die behauptete Verfassungsverletzung anbetrifft, so stammung, insbesondere von einem weiblichen Mitgliede, nicht fordert das in Art. 4 B.=V. enthaltene Prinzip der Rechtsgleich¬ vermittelt wird, so kann hiegegen vom bundesrechtlichen Stand¬ heit nach ständiger Praxis keine absolut gleiche Behandlung der punkte der Rechtsgleichheit aus nicht eingeschritten werden; denn Bürger, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der tatsächlichen die Frage, ob die Geburt schlechthin oder nur die eheliche Gebur Verhältnisse, sondern es fordert gleiche Behandlung nur unter der die Rechtsnachfolge in ein derartiges Vermögensrechtsverhältnis Voraussetzung der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Ver¬ oder dessen Erwerb bewirkt, ist mit der andern Frage nach der hältnisse. Eine Verschiedenheit der Verhältnisse in solchen tatsäch¬ Rechtsstellung der Unehelichen in Bezug auf die familien= und namentlich die erbrechtlichen Verhältnisse nahe verwandt und ge¬ hört daher einem Rechtsgebiet an, für dessen Normierung der Unterschied ehelicher und unehelicher Abstammung nach allgemein anerkannten Grundsätzen prinzipiell von Erheblichkeit ist. Es konnte daher auch das Verbandsrecht der Korporation Zug bei der Regelung jener Frage auf diesen Unterschied abstellen, ohne damit gegen das Verfassungsprinzip der Rechtsgleichheit zu ver¬ stossen.
Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.