Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

29 II 452

452 Civilrechispflege.

XII. Civilsbreitigkeiten, zu deren Beurteilung das Bundesgericht Von. beiden Parteien angerufen worden war. Différends de droit civil portós devant le Tribunat fédéral par conventions des parties.

56. Arfeis vom 26. Juni 1903 in Sachen Siegser u. Yartholdi, Kl., gegen Arth-Vigi-Yahssngesellschalt, Bekl, Anfechtung eines Generalversammtungsbeschlusses einer Aktiengeselt schaft betr. Verteilung des Reingewinns durch einzelne (Prioritäts-) Aktionure. Art. 631, Abs. 2 0.-R.:; Befugnis der Generalversammlung, in den Statuten nicht vorgesehene Reserveanlagen zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert. — Fesfstellungs- und Leistungsklage. Anspruch der Aktionäre auf Dividende ; Entstehkung und Fälligkeit. Art. 629 0,-R.

Sachverhalt

A. Die Statuten der Aktiengesellshaft der Arth- Rigi- Bahn bestimmen in Art. 27:

„Nach Bestreitung sämtlicher Lasten, Unterhaltungs- und Be- „triebsfosten, der Verzinsung bestehender Anleihen uud Vollziehung „der gesetzlichen Amortisationen, soweit folche erforderlich, wird der „Überschuss der Betriebseinnahmen wie folgt verwendet :

„2. 10,000 Fr. kommen dem Erneuerungsfonds zu gut ;

„db. durch jährliche Einlagen bis auf 2000 Fr. wird ein Re- „servefonds gebildet, bis derselbe die Höhe von 50,000 Fr. erreicht „haben wird.

C. Von einem Überschuss erhalten zuerst die Prioritätsaktien „bis auf 41/, 9, Dividende jährlih, und zwar erstmals für das „Rechnungsjahr schliessend mit 31. Dezember 1889; etwaige Aus- „fälle in cinem Jahre sind denselben jeweilen aus dem Neinertrag „des folgenden Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung, zu ersetzen, „dL, Es folgt sodann die Auszahlung einer Dividende bis auf 99%, an die Stammaktionäre.

E. Ein etwa noch verbleibender Rest wird unter die Stamm- „Und Prioritätsaktionäre gleihmässig pro rata des Kapitals verteilt.

„Ff, Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung der Di- „Vvidenden zu beschliessen, auh sole Reserven anzulegen, welche „nicht in den Statuten vorgesehen sind, sofern die Sicherstellung „des Unternehmens es erfordert,“ Dividenden hat die Gefellschaft das erste Mal pro 1898 ausgerichtet, und zwar 41/,9%, an die Prioritätsaktionäre. Damit aber eine Dividende in diesem Betrage bezahlt werden konnte, mussten dem ausserordentlichen Reservefonds 10,000 Fr. entnommen werden. Die Eröffnung der Linien Zug-Arth-Goldau und LuzernGoldau brachte eine bedeutende Besserung der Einnahmen der Arth-Rigi-Bahn, und es hatte legtere beim Abschluss der Bilanz auf 31. Dezember 1909 einen Erneuerungsfonds von 45,939 Fr. 94 Cts., einen ordentlichen Neservefonds von 24,000 Fr. und einen ausserordentlichen Reservefonds von 67,000 Fr. Im Jahre 1899 wurde eine Dividende nicht ausgerichtet, dagegen ergab das Jahr 41900 einen Betriebsüberschuss von 45,955 Fr. 48 Cts., was den Verwaltungsrat veranlasste, der am 29. Juni 1901 zuTJammentretenden Generalversammlung zu beantragen, den nach Abzug der Passivzinse und der Einlage in den ordentlichen Reservefonds verbleibenden Reingewinn folgendermassen zu verwenden :

27,000 Fr. an die Prioritätsaktionäre ; 5000 Fr. WMehreinlage in den Erneuerungsfonds, 13,000 Fr. in die Spezialreserve.

Die Generalversammlung, welcher gemäss Art. 15 Utt. a der Statuten die Festsetzung der Dividende und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresnugens überhaupt zusteht, beschloss indes, eine Dividende nicht auszurichten, sondern von dem Reingewinn 15,000 Fr, dem Erneuerungsfonds als ausserordentliche Einlage, und 30,000 Fr. dem Spezialreservesonds zuzuweifen, den Nest von 955 Fr. 48 Cts. auf neue Rechnung vorzutragen, Verwalter Suter in Zofingen gab namens einer Gruppe von Prioritätsaktionären gegen diesen Beschluss Protest zu Protokoll.

B. Mit Klageschrift vom 1./2. November 1901 sind nun

F. Siegler in Zürich als Jnhaber von 300, und F. Bartholdi, Kaufmann in Frauenfeld, als Jnhaber von 60 Prioritätsaktien beim Bundesgerichte (gemäss den Statuten § 33 und Art. 52, 454 Civilrechtspülege.

Ziff. 1 Organis.-Ges.) klagend gegen die Gesellschaft der ArthNigibahn aufgetreten mit folgenden Rechtsbegehren :

1. Es sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 29. Juni 19041, womit sie die zu einer BVertieilung von 41/,0/ Dividende an die Prioritätsaktien aus dem Jahreserträgnis von 1900 zur Verfügung stehenden 27,000 Fr. ausserordentlicher Weise in ihre Reserven gelegt hat, statt sie den Prioritätsaktien als Dividende zu verteilen, als gegen Art. 629 O.-R. verstossend, aufzuheben.

2, Es fei die Beklagte zu verurteilen, die 27,009 ör. paths träglich zur Auszahlung einer Dividende von At O /o an die Prioritätisaktien zu verwenden und demnach jeder Prioritätsaktie von 400 Fr., und speziell den Klägern für die ihrigen, den Betrag von 18 Fr. samt Zins zu 5 °/, seit dem 1. Juli 1901 zu verabfolgen.

Zur Begründung dieses Begehrens führen die Kläger im wefentlichen aus : Mit der Bestimmung, dass die Prioritätsaktionäre vom Reingewinn in erster Linie 4!/, %/,, dann die Stammaktionäre, mit Ausscchluss der Prioritätsaktionäre, 5 °/, erhalten und beide am Neste gleichmässig beteiligt sein sollen, habe die Gesellschaft den Prioritätsaktionären die Zujicherung einer so viel wie festen, bescheidenen Verzinsung geben wollen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der Statuten, die Gesellschaft könne noch weitere Reserven als die ordentlichen beschliessen, nicht bloss wie die gleichlautende Bestimmung des Gefesszes (Art. 631 Abj. 2 OD.-RN,) an die Bedingung geknüpft sei, die Sicherstellung des Unternehmens müise es erfordern, sondern dass sie auch, entgegen der Vorschrift über die jährliche Äuffnung der ordentlichen Reserven, nit vor der Bestimmung stehe, die von der Verteilung der - Dividenden handle, sondern nach ihr. Es sei damit der agussperordentliche Charakter dieser Befugnis und der sie beherrschende Meinung der Statuten zu erkennen gegeben, dass nur in völligen Ausnahmesituationen der Gesellschaft die Ansprüche der Aktionäre auf Dividende und fpeziell der Anspruch der Prioritäten aus die ersten ihnen bei der Emission quasìi als Verzinsung in Aussicht gestellten 41/7 9%, durch ausserordentliche Reservestellungen ihnen vereitelt werden dürfen.

In rechtlicher Beziehung wird sodann bemerkt :

Nach Art. 629 O.-R. habe jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil an dem Reingewinn, der nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt sei, und es bestehe nah den Statuten der Beklagten dieser Reingewinn in. demjenigen Überschusse der Betriebseinnahmen, der nach der ordentlichen Speisung des Erneuerungsfonds und des Reservefonds no bleibe. Nun reiche das Betriebsergebnis pro 1900 völlig zu einer Bordividende von 41/,9%/, an die Prioritätsaklionäre aus. Wohl stehe sowohl nach dem Gefessze (Arl, 631 Abf, 2 O.-R.) als nah § 27 litt, f der Statuten der Beklagten das Necht zu, vor Auszahlung von Dividenden ausserordentliche Referven zu beschliessen, allein dies nur soweit, als „die Sicherstellung des Unternehmens es erfordere.“ Der den Prioritäten gebührende Dividendenbetrag von 27,000 Fr. dürfe also nicht nach freiem Ermessen und Belieben statt verteilt in die Reserven geworfen. werden. Entstehe hierüber Streit, so habe nicht die Generalversammlung den Streit zu entscheiden, sondern der Richter. Nach Art. 631 Abs. 2 O.-R. und § 27 litt. f der Statuten liege der Beklagten ob, darzutun, dass die Sicherstellung des Unternehmens die Beschlagnahme der Dividendengelder für die Reserven erfordere, und nicht. den Klägern der Beweis, dass das nicht der Fall sei. Immerhin wollen die Kläger diesfalls bemerken: Die Erlaubnis, die Dividendengelder für die Neserven zu verwenden, sei die Gestatiung einer .Ausnahmemassregel und dürfe nicht ausdehnend ausgelegt werden. Der Wortlaut der Erlaubnis lasse Îlar erkennen, dass sie gegen vorübergehende hohe Dividenden, nämlih gegen Dividenden si richte, die durch das Eintreffen sich nicht jo bald wieder erneuernder Umstände gross ausgefallen seien, nicht aber gegen kleine, normale oder gar Minimaldividenden. Sie wolle nicht sowohl die Auszahlung der Dividenden überhaupt verhindern, sondern sie nur reduzieren. Wenn es heisse, dass vor Verteilung der Dividenden noch Reserven beschlossen werden können, jo wolle das doh eher sagen, dass auf alle Fälle etwas verteilt werden müsse, als, es solle überhaupt keine Verteilung erfolgen. Der Wortlaut der Erlaubnis stelle sodann auch völlig ausser Zweifel, dass. die Beschlagnahme der Dividenden für die Reserven nicht shon dann staitfinden dürfe, wenn vom Siandpunkte des vorsichtigen

Kaufmannes aus die Massregel als nüsslich und wünschenswert erscheine, sondern nur dann, wenn die Lage des Unternehmens sie \<lehterdings verlange, wenn sie notwendig sei. Endlich stehen die Rechnungsablage, die Aufstellung der Jahresbilanz, die Reservestellungen und die Auszahlung von Dividenden bei den Aktiengesellschasten, die Eisenbahngesellschaften seien, nunmehr unter dem Rechnungsgeseze von 1896, welches im einzelnen bestimme, welche Buchungen und Massnahmen dieser Unternehmen notwendig seien ; es schreibe vor, nach welchen Grundsässgen die Neserven dotiert werden sollen, es mache die Auszahlung der Dividenden und ihre Höhe von der Befolgung dieser Vorschriften abhängig und sorge dafür, dass kein Franken an Dividende ausbezahlt werde, ohne dass die Aussichtsbehörde, der Bundesrat, jein Plazet gegeben habe. Damit sei dann aber auch die Frage, ob die Sicherftellung des Unternehmens die Ausschüttung einer Dividende verbiete oder gefatte, für die Eifenbahngesellschaften gelöst. Notwendig seien ausserordentliche Reserven bei einer Bilanz nur, wo sie für einzelne Akliven zu hohe Wertungen enthalte, decen Korrektur dann mit der ausserordentlichen Reservenbildung vorgenommen werde. Die Bilanz der Beklagten enthalte keine „dubiosen“, keine mit Verlust bedrohten Posten. Dass sie auf Abschluss keine grössern Bar- oder Valorenbestände aufweise, der Aktivenübershuss vielmehr wesentlich im Baukonto ftecke, sei entfernt keine Nötigung zur Unterdrückung der Dividende. Es komme bei Eisenbahngesellschaften oft vor, dass der Übershuss der Aktiven über die Passiven, aus dem die Dividende verabfolgt werde, nicht in barem Gelde vorhanden fei; dennoch fei bei solider Wertung der Anlagen die Dividende gerechtfertigt. Das Rechnungsgesess habe denn auh die Bahngesellschaften von jeher ermächtigt, jede Erweiterung der Anlage auf Baukounto zu buchen und in die Aktiven der Bilanz einzustellen. Die Verwendung von Betriebsüberschüssen zur Errichtung oder zum Aushbau einer Station oder zur Vermehrung des RoUlmaterials, wie es bei der Beklagten im Jahre 1900 vorgekommen sei, bedeute keine unrentable Verwendung, sondern ein Mitiel zur Bermehrung der Rendite, und keinen Aufbrauch von Vermögen, jondern eine Vermögensumwandlung. Auch das gelegentlich gehôrie Motiv, die Bilanz von 1900 weise noch eine s{<webende Schuld auf von 259,000 Fr., sei hinfällig. Bei dem Vermögensstande,

zu dem die Gejellschast mit den Jahren gelangt sei, bedeute eine schwebende Schuld von diesem Betrage bei einem Aktivenbestande von 6!/, Millionen s{<on an sich keine Gefahr mehr, sondern habe nux den Nachteil höherer Verzinsung. Überdem könnten nach Ausrichtung einer Dividende an die Prioritätsaktionäre noch 18,000 Fr. als ausserordentliche Reserve verwendet werden, Aus all dem gehe hervor, dass die Streichung der Dividende der Prioritätsaktie willTürlich und nicht gerechtfertigt und nur erfolgt fei, um sub colore Juris die Stellung der Stammaktionäre zu verbefsern.

C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und begründet diejen Antrag folgendermassen: Von der „Zusicherung einer so viel wie festen Verzinsung“ sei nie die Nede gewesen und es sei eine Jolche bei einer Prioritätsaktie begrifflich ausgescslossen. Nach § 27 litt. f der Statuten stehe der Generalversammlung das Necht zu, ausserordentliche Reserven anzulegen. Auf das gegnerische Argument, dass diese Bestimnung am Schlusse des § 27 stehe, komme nichts an, da ja ausdrüdcklih gesagt sei, dass folche ausserordentliche Neserven vor Verteilung der Dividende beschlossen werden . fônnen. Dass der Beschluss der Generalversammlung ein berechtigter gewesen sei, beweise die Tatsache, dass die Betriebseinnahmen im Jahre 1901 bis Ende November ca. 40,000 Fr. weniger betragen als im Fahre 1900. Die Behauptung, dass der angefochtene Beschluss gesess- und statutenwidrig sei, fei unrichtig, denn das Obligationenrecht gestatte ausdrücklih, dass die Generalversammlung über den Fahresgewinn oder einen Teil desfelben auh in der Weite verfüge, dass derselbe zu ausserordentlichen, in den Statuten nicht ausdrücklich vorgeschriebenen Abschreibungen oder Reservestellungen verwendet werde. Überdies stehe der Generalversammlung nah dem Wortlaute der Statuten die Befugnis zu, den ganzen Reingewinn und uicht bloss einen Teil desselben zu folchen ausserordentlichen Reserven zu verwenden. Der Generalversammlung komme kraft gesehlicher Bestimmung allein die Kompetenz zu, über die Verwendung des Jahresgewinnes Verfügung zu treffen ; entscheidend sei diesfalls der Wille der Mehrheit der Aktionäre, Die Aufstellung einer Bilanz und die Beschlussfassung über den Neingewinn im besondern habe nah allgemeinen kaufXxxIx, 2. — 1903 30 44S Civilrechtspflege.

männischen Grundsägen zu erfolgen. Es gebe hierüber feine starren, für alle Verhältnisse passenden und uuter allen Umständen anzuwendenden Regeln. Ss würde zu unerträglichen Verhältnissen führen, wenn man über die Frage der Angemessenheit von Bewertungen, Abschreibungen 2c. in jedem Falle den ganzen Instanzenzug eines gerichtlichen Verfahrens eröffnen wollte. Es komme also lediglich darauf an, ob der Beschluss der Generalversammlung dieder letztern gesetzte Kompetenz überschreite. Sei dies nit der Fall, so könne die Anfehtung eines derartigen Beschlusses und die Forderung auf Auszahlung einer Dividende nicht damit begründet. werden, dass die Bewertung eines Kontos der von den berufenen. Organen der Gesellschaft festgesetzten, revidierten und von der Generalversammlung genehmigien Bilanz unangemessen oder zu hoch oder zu niedrig sei. Zum nämlichen Nesultat gelange man, wenn man ausgehen wolle von dem Recht auf Dividende, das jedem einzelnen Aktionär kraft seiner Mitgliedschaft zustehe. Der einzelne Aktionär habe weder einen Anspruch auf eine bestimmte Quote des bilanzmässigen Reingewinnes, noch könne derselbe verlangen, dass der ganze Jahresgewinu zur Verteilung gebracht werde. Ein solcher Anspruch bestehe vielmehr nur bezüglich desjenigen Reingewinnes, welcher von der Generalversammlung zur Verteilung bestimmt und ausgeschieden werde. Der einzelne Aktionär habe die Befugnis, durc seine Abstimmung bei der Festsetzung der Dividende mitzuwirken, allein die Ausübung seines Nechtes auf Dividende unterliege, wie jedes MitgliedschafiSreht, den Beschlüssen der Generalversammlung. Unter solchen Umständen treffe die Kläger die Beweislast für die behauptete Anfechtbarkeit des von der General=- versammlung innerhalb ihrer gesetzlichen und statutarischen Befug=- nisse und Kompetenzen erlassenen Beschlusses. Aljo nicht die Beflagte habe den Beweis zu erbringen, dass die Anordnungen und Beschlüsse der Generalversammlung auch opportun und angemtessent. seien. Es sei durchaus nicht richtig, dass es sich hier um eine Ausnahmemassregel handle. Die Bestimmung des § 27 litt. i stehe, wie bereits bemerkt, zu den übrigen Bestimmungen în einem andern Verhältnisse als dem von einer Ausnahme zur Regel. Litt. f spreche von einer fakultativen, die übrigen Beftimmungen aber von einer obligatorischen Neservestellung. Noh unrichtiger fel C

die Behauptung, dass litt. f nur eine Verkürzung der Vorzugsdividende gestatte. Mit den Worten „vor Verteilung der Dividende“ wolle doch sicherlich gefagt werden, dass die Generalverfsammlung, bevor überhaupt die Verteilung von Dividenden in Betracht kommen könne, den vorhandenen Reingewinn zur Anlegung besonderer “Reserven verwenden dürfe. Die Frage, ob die Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung besonderer Reserven verlange, sei eine Frage, welche durch die Generalversammlung nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsässen und vom Standpunkte des ordentlichen und vorsichtigen Kaufmannes aus zu beurteilen sei, und nicht vom Standpunkte desjenigen aus, der aus seiner Aktienbeteiligung einen möglichst grossen Nuten ziehen wolle. Unter keinen Umständen könne das Rechnungsgesez massgebend sein dafür, ob die Voraussesszungen der litt. f von § 27 der Statuten vorhanden seien oder nicht. Weder dieses Gesez, noch das Obligationenrecht, verbieten, dass die Statuten weitergehende Vorschriften aufstellen zur Konsolidierung und bessern Fundierung eines Unternehmens, Eine Anfechtung des in Frage stehenden Beschlusses wäre uur dann zulässig, wenn in demselben eine offenbar arglistige Handlungsweise gegenüber den Prioritätsaktionären liegen, oder wenn sich derselbe nicht mehr im Gebiete vernünftiger Erwägungen bewegen würde. Dies sei indes nicht der Fall und speziell sei die Äuffnung der Reserven nicht elwa deshalb beschlossen worden, um die Prioritäten vom Dividendengenuss auszuschkiesszen, bis und so lange auch den Stammaktionären etwas gegeben werden könne. Die Kläger anerkennen mit Recht, dass ausserordentliche Reserven bei einer Bilanz da notwendig seien, wo- sie für einzelne Aktiven zu hohe Wertungen enthalte, deren Korrektur dann mit der ausserordenilichen Reservebildung vorgenommen werde, Diese Voraussessungen liegen in casu in der Tat vor und es werde der Beweis durch Expertise dafür angeboten, dass die Sicherstellung des Unternehmens die beschlossene Nefervestellung absolut verlange. Zur Unterstügung dieser letztern Behauptung führt die Beklagte u. a. aus: Der Baukonto, der im Jahre 1895 6,173,609 Fr. betragen habe, sei bis Ende 1900 auf 6,475,180 Fr. angestiegen, was jährliche Abschreibungen in Form von Reservestellungen nötig mache. Die vorhandenen Ne-

serven seien nun absolut ungenügend, zudem stehen dieselben in der Hauptsache lediglich auf dem Papier. Einzig der ordentliche Reservefonds von 24,000 Fr. je durch einen Kassabestand und Wertschriften gedeckt, die andern beiden Fonds von zusammen 112,939 Fr. bestehen bloss als Guthaben auf dem Baukonto, bezw. seien in dem Baukonio enthalten, was übrigens auch die Kläger anerkennen. (Über die Verwendung dieser Fonds, bezw. die Vermehrung des Baukonto, macht sodann die Beklagte nähere Angaben.) Die Sicherstellung des Unternehmens verlange daher in der Tat, dass die Betriebsüberschüsse nicht für Dividenden verwendet, sondern so lange zurückbehalten werden, bis die Gesellschaft über ein mässiges eigenes Betriebskapital verfüge. Dabei fei zu betonen, dass auch dann, wenn der angefochtene Beschluss bestehen bleibe, den Reserven noch gar kein bares Geld oder Werititel zugewiesen werden önnen.

D. In ihrer Neplik erläutern die Kläger ihr Klagebegehren dahin, dass unter dem Coupon, der gegen die Dividende auszuhändigen fei, der von 1899 gemeint fei, weil für ein Jahr das Nachbezugsrecht bestehe, und führen gegenüber den Anbringen der Antwort in der Hauptsache aus: Dem einzelnen Aktionär stehe überall das Recht zu, Einspruch zu erheben, wenn für eine ausserordentliche Verwendung des Reingewinnes, wie sie in casu geplant sei, die gefezliche und statutarische Voraussetzung fehle, d. h. wenn die vom Geseze und den Statuten verlangte Gefährdung oder Notlage der Gesellschaft nicht vorhanden sei, worüber einzig der Richter zu entscheiden habe. Andernfalls wäre der einzelne Aftionär völlig rechtlos und der Willkür der Mehrheit der Aktionäre ausgeliefert. Art. 631 Abs. 2 O.-R, (und die Statuten) enthalten bloss eine Einschränkung dieser Garantie, indem, wie gesagt, die ausserordentliche Reservestellung nur eintreten dürfe, wenn die Sicherstellung der Gesellschaft es erfordere. Sollte die Auslegung der Beklagten richtig sein, so wäre es ja in das völlige Ermessen der Generalversammlung gestellt, die Dividenden zu fürzen oder ganz zu unterdrücken, falls sie sich nur dazu entschliesse, sie für ausserordentliche Neserven zu verwenden. Die bezügliche Vorschrift besage aber gerade das Gegenteil. Es sei auch mit der Gerectigkeit unverträglich, wenn von zwei streitenden Parteien der einen die Nolle des Richters zugeteilt werden wollte, und es wäre die von der Beklagten behauptete Kompetenz der Generalversammlung nur dann anzunehmen, wenn das Gesess sie ausdrüdlich statuierte. Hieran fei um so mehr festzuhalten in einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine die Minderheit bildende Nangklasse von Aktionären das Opfer der ausserordentlichen Reserve bringen sollte, Die Feststellung der Abschreibungen in der jährlichen Bilanz dürse damit nicht zusammengestellt werden. Mit der Festsebung der Bilanz,

D. h. den Abschreibungen, habe die Generalversammlung ihre Befugnis der Feststellung per majora ers{<öpft ; mit den dort beschlossenen Abschreibungen sei die Wertung der Aktiven und Passiven durch die Generalversammlung als richtig erklärt, und darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Das Gesess selber kenne die Abschreibungen nur als Vermögenstaxierungen, nicht als Reserven. Die Kompetenz für die Abschreibungen (die Feststellung der Bilanz) sei sachlich ganz verschieden von der Kompetenz für ausserordentliche Reserven aus dem VermögensÜberschuss dieser Bilanz. Aker auch in Bezug auf die Abschreibungen sei die Kompetenz der Generalversammlung teine schrankenlofe, sondern finde ihre Beschränkung durch den Begriff der Abschreibung als Wertermittlung, denn see sich die Generalversammlung über den Begriff der Abschreibung weg, d. h. nehme sie unter dem Namen Abschreibung nicht eine Wertung, sondern eine für jedermann fichtbare starke Unterwertung vor, so stehe auch schon im Abfchreibungsverfahreu der geschädigten Minderheit das gerichtliche Ein)spruchsrecht gegen einen solchen Missbrauch zu. Das Argument, dass der einzelne Aktionär überhaupt fo lange feine Dividende verlangen und einklagen fônne, als die Generalversammlung eine Dividende nicht beschlossen habe, sei ebenso unzutreffend und habe mit dem materiellen Dividendenanspruch nichts zu tun, sondern nur mit dem Moment seiner Fälligkeit. Der materielle Dividendenanspruch aus Art, 629 O.-R. sei — seine Berechtigung vorausgesetzt — gegeben, sobald die Bilanz festgestellt bezw. die Fahresrechnung abgenommen und über die Verwendung des Gewinnes Beschluss gefasst sei. Darauf, ob der Beschluss den Anspruch anerfenne oder negiere, komme nichts an. Auch bei Auszahlung der Dividende an die Prioritäten entspreche die Vermögenslage der

Gesellschaft immer noch den Vorschriften des Rechnungsge}esses, das eine weitere Reservestellung, als die Sicherheit des Bahnunternehmens erfordere, nicht verlange. Die Aussezungen, die die Beklagte an ihrer Bilanz mache, seien augenscheinlich unbegründet. Die Vermehrung des Baukontos in den lezten fünf Jahren, welcher eine bedeutende Steigerung des Verkehrs gegenüberstehe, bedeute doc eher eine Verbesserung denn eine Verschlimmerung der Lage der Gesellschaft, indem fsi ja die Betriebseinnahmen von 1897 an um circa 45 9/, vermehrt haben. Auch fei der Baukonto nicht zu hoch bewertet, übrigens sei diese Wertung von der Generalversammlung gutgeheissen worden. Die Ausfegung, die Reserven stünden bis auf 24,000 Fr. lediglich auf dem Papier, sei eine Verkennung des Charakters der Reserven, denn diefe leptern stecken im Übershuy des Wertes der Aulage und dieser Überschuss sei wirkliches, rentables Vermögen. Auch bei andern Unternehmungen, und speziell bei allen Bahnen, seien die Reserven zum grössten Teile nicht in Kapitaltiteln, sondern in dem freien Wert der Anlage ausgewiesen, und das Geset verlange auh nichts anderes.

E. Sn der Duplik hält die Beklagte an allen in der Klagebeantworiung angebrachten Vorbringen fest und offeriert für die Richtigkeit derselben den Beweis durch Expertise. Fm weitern protestiert sie gegen die in der Replik vorgenommene Klageänderung sowie gegen die Zinspflicht. Bezüglich des legtern Punktes bemerkt die Beklagte, dass der Dividendenanspruch der Aktionäre sich erst dann in ein Forderungsrecht verwandle, wenn die Grösse der Dividende durch die Generalversammlung eventuell durch gerichiliches Urteil festgestellt sei.

F. Den in Sachen bestellten Experten, Herren Löffler, Direktor der Tösstalbahn in Winterthur, und A. Laubi, Direktor der Südostbahn in Wädensweil, ist die Frage zur Begutachtung vorgelegt worden, ob die Sicherstellung des Bahnunternehmens es erforderte, dass der ganze Reingewinn von 1900 als ausserordentliche Reserve zurückgelegt wurde, eventuell welcher Teil davon. Das den Parteien in Abschrift mitgeteilte Expertengutachten kommt zu dem Sthlusse: „Von dem gesamten, 45,955 Fr. 48 Cts. betragenden Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung auf 31. Dezember 1900 hätte die Summe von 24,955 Fr. 48 Ets. zurüdcgestellt werden sollen, Und zwar 20,000 Fr. als eigentliche Nüflagen behufs Sicherstellung des Unternehmens im Sinne von § 27 litt. der StaTuten, und 4959 Fr. 48 C13, als Saldovortrag auf neue Rechnung gemäss Usance und Vorgang in frühern Jahren. An die Prioritätsaktionäre hätte dann verteilt werden können der Betrag von 21,000 Fr. oder 31/2 %/, des Priorilätsaktienkapitals.“ Auf die Ausführungen dieses Befindens wird in der rechtlichen Erödrterung eingetreten werden.

G. Von den Parteien haben einzig die Kläger das Gutachten bemängelt, ohne indessen bestimmte Erläulerungsfragen zu stellen.

H. Bei der Parteiverhandlung vom 30. Mai 1903 haben die Parteivertreter ihre in den Rechts\chriften gestellten Anträge wiederHolt. Der Vertreter der Beklagten führt dabei aus, die Klage sei eventuell abzuweisen in dem Sinne, dass der Reingewinn pro 1900 in den Erneuerungsfonds zu legen sei,

Erwägungen

1. (Kompetenz.)

2. Mit ihrem ersten Rectsbegehren verlangen die Kläger Ungülgerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom

29. Juni 1901 betreffend Verteilung des Reingewinnes für das „Fahr 1900, den sie als gegen Art. 629 O.N. verstossend bezeichnen. Sie machen damit das jedem Aktionär zuftehende Anfechtungsrecht gegen gesez- und statutenwidrige Beschlüsse der Generalverfammlung geltend, machen von ihrem Mitgliedschaftsrechte auf Beobachtung von Gese und Statuten Gebrauch. Diese Ansehtungsklage, die auch nah eidgenössishem Obligationenrect jedem Aktionär zusteht, und aus seiner Mitgliedschaft folgt, ist — entgegen der Regelung im neuen deutschen Haudelsgesegbuche S 271 (vgl. auth das alte deutsche Handelsgesezbuch, Art, 222 in Verbindung mit Art, 190 a), und im Unterschiede von der Verantwortlichkfeitsflage gegen die Verwaltung und die Gründer, Art. 675 O.-R., — weder an eine Frist noch an besondere Förmlichkeiten gebunden. Der Inhalt dieser Klage, wie er im ersten Rechtsbegehren ausgedrückt ist, geht auf Ungültigerklärung, Aufhebung eines Beschlusses der Generalversammlung, muss also als Feststellungsanspruch bezeichnet werden. Daneben verlangen ¿dle Kläger mit ihrem zweiten Rechtsbegehren eine Leistung, er-

heben sie eine aus der Gutheissung des ersten Nehtsbegehrensunmittelbar folgende Leistungsklage. Jnwieweit diefer Anspruch nach eidgenössischem Obligationenreht zulässig und begründet ist, ist weiter unten zu erörtern.

3. Der angefochtene Beschluss der Generalversammlung tüssgt sich auf die, mit Art. 631 Abs. 2 O.-R. identische Bestimmung in § 27 litt. f der Slatuten, wonach die Generalversammlung befugt ist, vor Verteilung der Dividende auch solche Reserveanlagen,. welche nicht in den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert. Vorab fann nun diesem Beschlusse nicht etwa entgegengehalten werden, — was die Kläger übrigens selbst nicht tun, — durch die vorausgegangene Genehmigung der Bilanz und der Fahresrechnungper 31. Dezember 1900 habe die Generalversammlung sestgestellt, dass ein Reingewinn von 45,955 Fr. 48 Cts. zur Verfügung der Aktionäre stehe, und es gehe daher nicht an, dass nun entgegen dieser genehmigten Bilanz ein anderer Beschluss, der keinen: Reingewinn zur Verfügung der Aktionäre halte, gefasst werde. Gegen diese Argumentation ist zu bemerken, dass der Beschluss der Generalversammlung über Anlegung von Spezialreserven Und Einlagen in den Erneuerungsfonds eben materiell eine Aufhebung der frühern Bilanzgenehmigung bedeutet, in dem Sinne, dass ein. zu verteilender Neingewinn nicht vorhanden sei. (Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. IV, S. 102 fffJSteht so die Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz mit dem angefochtenen Beschlusse der Generalversammlung nicht in Widerspruch, fo ist nunmehr dieser Beschluss materiell auf seineAnsechtbarkeit zu prüfen. Hiebei it vorerst der Stundpunkt der Kläger abzulehnen, der dahin geht, den Prioritätsaktionären stehe unter assen Umständen ein Necht auf Dividende zu, sobald der Erneuerungs- und der Refervefonds in der statutarischen Höhe (litt. a und b des § 27 der Statuten) gespiesen seien ; das Recht zur Anlegung von Spezialreserven sei subsidiär, stehe dem Rechte der Aftionàâre auf Ausrichtung einer Dividende nach, wie sich dies shon daraus ergebe, dass die betreffende Bestimmung sich am. Schlusse des § 27, der die Verteilung der Betriebsdeinnahmen. regelt, befinde; es fônne überhaupt mehr nur von einer Reduktion:

XI, Civilstreitigkeiten vor Bundesgericht als forum Prorógatum. N°56. 165.

als von einer gänzlichen Aufhebung des Dividendenrechtes derPrioritätsaktionäre die Rede fein. Dieser Auffassung der Kläger steht schon der Wortlaut der Bestimmung, die ih mit Art. 631 Abj. 2 O.-R. inhaltlich deckt, entgegen, Aber au dem Sinne nach kann ihr nict beigepflihtet werden: indem die Statuten, Übereinstimmend mit dem Gesege, ein Recht der Generalversammlung, auh nicht in den Statuten vorgesehene Spezialreserven zu. beschliessen, aufstellen, schränken sie damit das Recht der Aktionäre auf die Dividendenzuteilung notwendigerweise ein. Dieses legtere Recht ist jener im FJnteresse der Aktiengesellschaft aufgestellten. Befugnis der Generalversammlung der Natur der Sache nach untergeordnet. Dagegen ist den Klägern darin beizutreten, dass das gesetzliche (und statutarische) Recht der Generalversammlung, vor Verteilung der Dividende die Anlegung von inden Slatuten „nicht vorgesehenen Reserveanlagen zu beschliessen, geknüpft it an eine bestimmte Vorausfsetzung, indem dies nur geschehen kann, wenn und insoweit die Sicher}tellung des Ünternehmens es erfordert. Dass diese Vorausfezung vorhanden sei, ist richtiger Añ- “GT nach von der beklagten Gesellschast, die auf die Bestimmung gestühsst eine Einschränkung des Anspruches der Aktionäre auf die “ Dividende vornimmt, zu beweisen. Unrichtig ist hiebei der Standpunkt der Kläger, es müsse sich geradezu um eine Notlage oder eine Gefährdung der Gesellschaft handeln, es genügt vielmehr, dass vom Standpunkte einer vorsichtigen, die Gegenwart und Zukunft ins Auge fassenden Geschäftsleitung die Anlegung derartiger Spezialreserven geboten erscheint. Auf der andern Seite widerspricht auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, die bezüglichen Beschlüsse können nur angefochten werden, wenn darin geradezu eine arglistige Handlungsweise (hier gegenüber den Prioritätsaftionären) liegen würde, dem Wortlaut und Sinn des Gesees. Der Wortlaut sliesst ein freies Belieben der Generalversammlung, eine willkürliche Verfügung aus. Die Generalversammlung darf den Aktionären den Reingewinn nur entziehen, wenn und soweit die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert; es muss also in irgend einem Punkte eine Unsicherheit, Unzulänglichkeit in finanzieller Hinsicht vorhanden sein, Fraglich kann dabei sein, ob es an der Gefahr irgend eines Nachteils genüge, oder ob die Existenz

der Gesellschaft bedroht sein müsse, Jm Zweifel wird dem Verfügungsrehte der Generalversammlung und dem Bestreben, das Unternehmen zu konsolidieren, sicherzustellen, gegenüber dem Beftreben auf Erreichung eines baldigen Neingewinnes der Vorzug zu geben sein; immerhin ist zu beachten, dass das Gesey die Befugnis der Generalversammlung insofern einschränkt, als es sich ausdrüdckt, die Anlegung von Spezialreserven dürfe insoweit be- \<slossen werden, als die Sicherstellung des Unternehmens es erfordere, also jedenfalls blosse Wünschbarkeit nicht genügt. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es si für die Generalversammlung sehr häufig nicht darum handelt, einfach Schlüsse aus gegebenen Tatsachen zu ziehen, sondern darum, Urteile über Situationen abzugeben, Über die Frage der Zweckmässigkeit und des Masses ist in erster Linie das Ermessen der Generalversammlung massgebend, Kommt es, wie hier, über die Frage, ob die Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung von Spezialreserven erfordert, zum Streit, so ist objektiv, in der Regel an Hand einer Expertise, das Vorhandensein dieses Momentes zu prüfen.

4. Wird nun von diesen Gesichtspunkten aus die Frage geprüft, ob im vorliegenden Falle die Generalversammlung ihre Befugnisse in einer Weise überschritten habe, die gegen Gesey und Statuten (Art. 631 Abf. 2 O,-R. und § 27 litt. f der Statuten) verstosse, so ergibt sich folgendes: Die Experten, denen im Einverständnisse mit den Parteien die sub Fakt, F mitgeteilte Frage vorgelegt worden ist, haben die Bahnanlage und das Rollmaterial einem Augenschein unterzogen und ausser dem bau- und betriebstechnischen Zustand auh untersucht, ob das Unternehmen auf Ende 1900 über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der statutarischen und gesetzlichen Verpflichtungen, sowie zur ordnungsdgemässen Fortführung des Betriebes verfügt habe. Sie sind nun zunächst dazu gelangt, darzutun, dass der Erneuerungsfonds den Vorschriften des Eisenbahn-Rechnungsgesezes von 1896 nicht entspreche, und berechnen den Fehlbetrag desselben auf Ende 1900 auf 130,000 Fr. Unter Abzug der verfügbaren Deckungsmittel von 67,000 Fr. (30,000 Fr. im Obligationenzins-Reservefonds, 37,000 Fr. in der Spezialreserve) stellen sie indessen den Fehlbetrag endgültig auf 63,000 Fr. fest ; und unter Zugrundelegung XI, Crvilstreitigkeiten vor Bundesgericht als forum prorogatum. Ne. 56, 467 einer sechsjährigen Deckungsfrist berechnen sie die fährlih erforderliche Einlage auf 10,500 Fr. Wenn nun unter diesen Umständen der angefochtene Beschluss einen Betrag von 15,000 Fr. dem Erneuerungsfonds zuweist, so kann das nicht als gefess- oder statutenwidrig bezeichnet werden, zumal die Experten sich dahin aussprechen, den Grundsägen eines soliden finanziellen Haushaltes entspreche es, dass Desizite dieser Art nicht zu lange in den Jahresrechnungen nachgeführt werden. Jm weitern erklären es die Experten als ein Gebot der Vorsicht, dass ein Betrag von 5000 Fr. aus dem Überschuss des Betriebsergebnisses des Jahres 1900 für Umbauten und Erweiterungsarbeiten angelegt werde. Endlich stellen sie einen Betrag von 4500 Fr, für Verzinsung ausserordentlicher Geldbedürfnifse zu Umbauten und Erweiterungen (speziell für Hochbauten und Stationserweiterungen auf Rigi-Staffel und auf Rigi: Klôsterli) in Rechnung. Sie gelangen so dazu, von dem AktivFaldo der Gewinnt und BertustreQnung pro 31. Dezember 1900 von Fr. 45,955 48 in Abzug zu bringen q y, 20,000 — als Nücklage behufs SiGerseliung d des Unter- _ nehmens, somit . Fr. 29,990 48

zur Verfügung der Aktionäre zu halten. Dagegen bringen sie hievon noch weitere 4995 Fr. 48 Cts. in Abzug, indem sie von der Annahme ausgehen, es sei ein Saldovortrag von 29,795 Fr. 88 Cts. vom Jahre 1899 auf die Rechnung pro 1900 herübergenommen worden, Diese Annahme der Experten if indessen irrtümlich ; denn von jenem Saldovortrag sind 27,000 Fr. in die Spezialreserve eingelegt und nur 2795 Fr. 88 Cts. als Saldo vorgetragen worden; der von den Experten vorgeschlagene weitere Abzug rechtfertigt sih daher nicht.

Nach diefen Ausführungen erscheint der Beschluss der Generalversammlung vom 29. Juni 1901 insoweit unanfechtbar, als damit a, Fr. 15,000 — dem Erneuerungsfonds zugewiesen, b. , 9,500 — für Sicherung des Unternehmens in einer Spezialreserve angelegt, R a 955 48 auf neue Nechnung vorgetragen werden.

Diese Fr. 25,455 48 sind demnach in Abzug zu bringen vom

Überschuss von 45,955 Fr. 48 Cis. Dagegen haben die restierenden 20,500 Fr. zur Verteilung unter die Prioritätsaktionäre zu dienett, da für diesen Betrag nicht nachgewiesen it, dass die Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung von speziellen, in den Statuten. nicht vorgesehenen Reserven erfordert habe, Der angefochtene Ve- \c{<luss ist sonach ungültig zu erklären, insoweit als er mehr als 25,455 Fr. 48 Cts., nämlich weitere 20,500 Fr., der Verfügung der Prioritätsaktionäre, bezw, der Verteilung unter diese, entzieht, und in diejem Umfange erscheint das erste Rechtsbegehren als begründet.

5 Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren, auf dessen Prüfung nunmehr überzugehen ist, verlangen die Kläger Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der den Prioritätsaktionären zukommenden Dividende, und zwar sowohl für alle Prioritäisaftionäre, als aud für sie persönlich. Dieses Rechtsbegehren stellt sich im Gegensatze zum ersten Begehren dar als Leistungsklage ; die Kläger verlangen damit eine Leistung der Beklagten: Die Ausrichtung der gesesszund statutenwidrig entzogenen oder vorenthaltenen Dividende. S0- weit nun die Kläger Leistung an alle Prioritätsaktionäre verlangen, geht ihr Begehren von vornherein zu weit; denn obschon sie im Namen ihrer Mitaktionäre aufzutreten erklären, haben sie do keine Vollmacht etwa einer Versammlung der Prioritäts= aktionäre oder der einzelnen übrigen Prioritätsaktionäre zu den Akten gebracht, sodass sie im Prozesse nur als im eigenen Namen auftretende Kläger behandelt werden dürfen. Dagegen wirkt dann allerdings das Urteil, soweit es die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses ausspricht, diesen aufhebt, für und wider alle Beteiligten. (Vergl. Amil. Sammlg. der bundesger. Entscheidungen, Bd. XXII, S, 1829, Erw. 2, Urteil vom 17. Dezember 1897

5. S. Spar- und Leihkasse Zofingen gegen Graf und Konjorten ; ferner Bod, XXVII, 2. Teil, S. 234, Erw. 2, Urteil vom

22. Zuni 1901 i. S. Schweizer gegen Hypothekarbank Zürich.) Im übrigen hängt die Frage, ob den Klägern jeht shon die der Ungültigkeitserklärung entsprechende Dividende zuzusprechen fei, davon ab, ob die Kläger einen gegenwärtigen, fälligen Anfpruch auf diese Dividende haben, oder ob nicht ihr Dividendenanspruch erst entsteht mit einem Beschluss der Generalyersammlung, der sich als Ausführung des gegenwärtigen Urteiles über das erste Klagebegehren darstellen würde. Nun ist, entgegen den Ausführungen der Kläger, daran festzuhalten, dass Art. 629 O.-R. den Aktionären nicht ein unbedingtes und unbeschränktes Necht auf die Dividende gibt, sondern nur infoweit, als der Reingewinn nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt isi, (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 1902 i. S, Bank für Handel - und Jndustrie in Darmstadt, gegen Jura-Simplon-Bahn, Amil, Sammlung, Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 484 f., Erw. 3.) Der Dividendenanspruch der Aktionäre folgt also erst aus den Statuten, nicht unmittelbar aus dem Geseze selber, Dagegen ist die weitere Frage, ob dieser durch die Statuten gewährte Anspruch scon entstehe dur die Tatsache des Vorhandenseins eines nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmten Neingewinues, oder ob zur Entsiehung des Anspruches ein Dividendenfeststellungsbeschluss der Generalversammlung notwendig fei, im Sinne der ersten Auffassung zu entscheiden. Denn, wenn die Statuten den Anspruch der Aktionäre auf die Dividende festsegen, schaffen sie damit ein Recht der Aktionäre, das als Sonderrecht der Aktionäre zu bezeichnen ist und gemäss Art. 627 O.-N. nicht angetastet werden darf, das nach dem System des schweizerischen Obligationenrechts allerdings nur mit der Einschränkung des Art. 631 Abj. 2 O,-N, Einer besondern Beschlussfassung zur Entstehung des Dividendenrechts bedarf es in dem Falle, wo (wie hier) die Statuten die Berteilung und das Mass der Dividende genau regeln, nict. sVgl. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktionärs, S. 1641, der aber infolge der Bestimmung des Art, 631 Abf. 2 D.-R. auf anderm Boden steht, indem er diefe Bestimmung — unzutreffend — dahin auffasst, sie gewähre der Generalversammlung das freie Berfügungsrecht über den Reingewinn zu Reserveanlagen.) Daraus folgt, dass dann, wenn den Aktionären durch einen gesesszoder statutenwidrigen Beschluss die ganze oder ein Teil der Dividende

entzogen ist, eine präsente Verletzung des Anspruches der Aktionäre auf die Dividende vorliegt, und dass sie demgemäss berechtigt fein müssen, Wiederherstellung diefer Verletzung nicht nur in der Form der Ungültigkeitserklärung des betreffenden Beschlu]ses zu verlangen, sondern auh in der Form der Leistungsflage, der Klage auf

Leistung nämlich der widerrechilich entzogenen Dividende. Auch vom Standpunkte der Zweckmässigkeit aus ist diese Lösung der andern, wonah nunmehr noch ein Beschluss der Generalversammlung notwendig wäre, weit vorzuziehen. Das zweite Klagebegehrei erscheint danach insoweit als begründet, als es die Ausführung. des Urteils liber das erste Begehren mit Bezug auf die Kläger darstellt, und ist in diesem beschränkten Umfange gutzuheissen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundeszgericht ertannt:

1. Der Beschluss der Generalversammlung der Arth-Rigi-BahuGesellschaft vom 29. Juni 1901 wird insoweit als ungültig erklärt, als dadurch über einen grössern Teil des Reingewinnes pro 1900 als 25,455 Fr. 48 Cis. zu nicht in den Statuten vorgesehenen Neserven verfügt wird,

2. , Die Beklagte hat den die 25,455 Fr. 48 Cts. übersteigenden Beirag von 20,500 Fr. nacträglich zur Auszahlung einer Dividende an die Prioritätsaktionäre zu verwenden und den Klägern die entsprechenden Beträge, nebst Zins à 5 %/, seit 1. Juli 1901, zu bezahlen.

LAUSANNE, — IMP, GEORGES BRIDEL & GIE

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