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30 I 438

BGE 30 I 438

74. Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen derselben wird von der zu Gunsten des Rudolf Fritz kollozierten Konkursamt Olten (Konkursverwaltung i. S. Bartschi). Forderungssumme von zusammen 12,283 Fr. 40 Cts. ein Abzug

von 5817 Fr. gemacht in Rücksicht darauf, dass Rudolf Fritz Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff. Sch G. Wirkung des rechts¬ seine Forderung auch in der in Bludenz durchgeführten, im De¬ kräftigen Kollokationsplanes, Anrechnung einer nach Rechtskraft

des Kollokationsplans bezogenen Dividende aus einem auswärti¬ zember 1903 abgeschlossenen, Liquidation geltend gemacht und

gen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Gemeinschuldner? dort eine Zuweisung in der Höhe dieses Abzuges, exklusive Zins Tilgung der kollozierten Forderung mit konkursrechtlicher Wirkung und Kosten, bezogen hatte. Danach figuriert in der Verteilungs¬ Verfahren zur Geltendmachung der behaupteten Tilgung. Nachträg¬ liste als Betrag, für den die Zuteilung an Fritz erfolgt, 6466 Fr. liche Berichtigung des Kollokationsplanes Einfluss auf die Ver¬ 40 Cts., für welchen Betrag ein Verteilungsbetreffnis von teilung.

4171 Fr. 85 Cts. und ein Verlustbetreffnis von 2294

Sachverhalt

I. Hans Bartschi von Dulliken (Kanton Solothurn) war in 55 Cts. festgesetzt wird. Die genannten Ziffern (ausser der von Bings (Vorarlberg) Leiter einer Kaserei gewesen und hatte 12,283 Fr. 40 Cts.) sind in der Liste nur mit Bleistift vor¬ von dort am 31. Juli 1903 unter Mitnahme von Barschaft in gemerkt.

die Schweiz geflüchtet. Er wurde in Solothurn verhaftet und

II. Nachdem der Vertreter des Rudolf Fritz den seinen Anteil wegen Unterschlagung in Strafuntersuchung gezogen und verur¬ betreffenden Auszug nach Art. 263 Abs. 2 erhalten hatte, reichte teilt. Während er in Olten in Untersuchungshaft sass, eröffnete er innert Frist Beschwerde ein mit dem Begehren: den Vertei¬ das Amtsgericht Olten=Gögen am 9. September 1903 über ihn lungsplan in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführer den Konkurs. In die Masse fiel namentlich ein dem Gemein¬ anstatt nur mit 6466 Fr. 40 Cts. mit der vollen Summe von schuldner in der Strafuntersuchung abgenommener Betrag von 12,283 Fr. 40 Cts. an der Verteilung partizipiere. Zur Be¬ zirka 15,000 Fr. Die Konkursverwaltung wollte auch die im gründung dieses Antrages berief sich der Beschwerdeführer vor Vorarlberg liegenden Vermögensstücke Bartschis zur Masse ziehen. allem auf die zu seinen Gunsten erfolgte rechtskräftige Kollokation

und machte daneben geltend, dass es, wie ihm, auch jedem andern Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen auf die Rekurs¬ Gläubiger freigestanden habe, sich bei der Liquidation in Bings schrift absehen und sich mit dem Hinweise auf den Entscheid des anzumelden und dass per Analogie Art. 216 Sche anwend¬ Bundesgerichtes in Sachen Erben Maier vom 19. November 1903 bar sei. (Archiv VIII, Nr. 27*) begnügen zu wollen. Die Konkursverwaltung zog in ihrer Vernehmlassung die Kom¬ Der Antrag des Beschwerdeführers Rudolf Fritz geht dahin: petenz der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des streitigen Punktes den Rekurs abzuweisen und das Konkursamt Olten zu ver¬ in Frage. In der Sache selbst wies sie auf die Bemerkung am halten, die Verteilung im Sinne des rechtskräftigen Kollokations¬ Schlusse des Kollokationsplanes hin, aus der hervorgehe, dass sie planes vorzunehmen. Willens gewesen sei, die Beträge, welche Konkursgläubigern aus

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht der Liquidation in Bludenz abfallen würden, denselben anzu¬

rechnen. Auf dieses Verhältnis habe sie den Vertreter des Be¬ in Erwägung:

schwerdeführers auch mündlich noch aufmerksam gemacht. Mit 1. Es ist davon auszugehen, dass der Rekursgegner Rudolf

genanntem Vorbehalte sei der Kollokationsplan in Rechtskraft er¬ Fritz für seine angemeldete Konkursforderung von 12,216 Fr.

wachsen. Offenbar in der Annahme, dass das Ergebnis des Pfand¬ 48 Cts. und Zins sich auf eine vorbehaltlos erfolgte und rechts¬

verwertungsverfahrens in Bings im Konkurse in Olten zu be¬ kräftig gewordene Kollokation stützen kann. Ohne Grund beruft

rücksichtigen sei, habe das Bezirksgericht Bludenz am 20. De¬ sich dem gegenüber die rekurrierende Konkursverwaltung auf die

zember, also nach Inkrafttreten des Kollokationsplanes, dem Kon¬ am Ende des Kollokationsplanes, im Anschluss an die Addition

kursamte den Verteilungsbeschluss von Bludenz mitgeteilt. Art. 216 der kollozierten Forderungsbeträge, enthaltene Bemerkung. Indem

Sch treffe hier nicht zu. Vom Standpunkte des Beschwerde¬ dieselbe davon spricht, dass zu dem ermittelten Gesamtbetrag der

begehrens aus müsste der Beschwerdeführer über 105% seiner Passivmasse („dazu noch ein eventueller „Verlust aus dem

Forderung erhalten, nämlich 56,97% aus dem Verfahren in in Bings zu erledigenden Liquidationsverfahren komme, sieht sie

Bludenz und 65% aus demjenigen in Olten. eine allfällige spätere Vermehrung der Passivmasse vor, nicht

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 9. April eine Verminderung derselben und speziell keine Verminderung in

1904 dahin: die Beschwerde sei begründet und das Konkursamt Form einer Reduktion des vom Rekursgegner angemeldeten For¬ verhalten, die Verteilungsliste in Übereinstimmung mit dem Kollo¬ derungsbetrages. Allerdings ergibt der Wortlaut der fraglichen kationsplan so abzufassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung kaum einen verständlichen Sinn und liegt die Mög¬ ganzen im Kollokationsplan zugelassenen Forderung von 12,283 lichkeit nahe, dass die Konkursverwaltung gerade in gegenteiliger Franken 40 Cts. an der Verteilung teilnehme. Der Entscheid Weise sich hat erklären, d. h. eine spätere Reduktion kollo¬ geht unter näherer Begründung von dem Satze aus, dass die zierter Forderungsbeträge hat vorbehalten wollen. Allein zum Verteilungsliste auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Kollo¬ Ausdruck ist eine solche Erklärung nicht gelangt: Ein dahin kationsplanes zu erfolgen habe. lautender Vermerk besteht im Kollokationsplane nicht und es

IV. Das Konkursamt Olten als Konkursverwaltung im Kon¬ können deshalb auch die allfällig möglichen Rechtsfolgen eines kurse Bartschi stellt nunmehr durch rechtzeitig eingereichten Rekurs solchen: das Inkrafttreten einer unbedingten, vorbehaltlosen For¬ vor Bundesgericht das Begehren: den Entscheid der kantonalen derungskollokation zu verhindern, nicht eingetreten sein. Sache Aufsichtsbehörde als rechtsirrtümlich aufzuheben und die Vertei¬ derjenigen Beteiligten, welche ein Interesse zu haben glaubten an der lungsliste in der Gestalt, die sie vom Konkursamte erhalten habe, Aufnahme eines solchen, die Anrechnung der auswärts zur Aus¬ zu belassen. A. S. XXIX, 1, No 120, S. 334 fl. — Sep.-Ausg. VI, No 71, S. 278 ff.

zahlung gelangenden Dividenden an die betreffenden Konkurs¬ 3. Die erste Frage, zu welcher dieses Streitverhältnis Anlass

forderungen vorsehenden Vorbehaltes, wäre es gewesen, in der gibt, ist die, ob eine nachträgliche Tilgung einer kollozierten

ihnen gutscheinenden Weise auf eine bezügliche Verurkundung Forderung mit der behaupteten konkursrechtlichen Wir¬ Plane zu dringen. Wenn die Konkursverwaltung behauptet, kung überhaupt in der nunmehrigen Lage des Konkursverfahrens

habe dem Vertreter des Rekursgegners gegenüber mündlich eine noch in Betracht zu fallen habe. Man könnte mit der Vorinstanz

Erklärung im Sinne einer solchen Anrechnung abgegeben, so ist die Befugnisse, welche der Konkursgläubiger durch die rechts¬

das konkursprozessualisch nicht von Bedeutung, da sie über die in gültig gewordene Kollokation erwirbt, in dem Sinne als unent¬

Frage stehenden rechtlichen Beziehungen zwischen Rekursgegner ziehbar ansehen, dass ihnen eine nachträgliche Änderung des ma¬ und Masse nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg einer Ver¬ teriellen Forderungsverhältnisses, und speziell ein nachträglicher urkundung im Kollokationsplane gültig sich hat erklären können. gänzlicher oder teilweiser Untergang der kollozierten Forderung

2. Aus der erfolgten Kollokation ist dem Rekursgegner an keinen Abbruch mehr zu tun vermöchte.

sich nach Konkursrecht die Befugnis erwachsen, mit dem kollo¬ Diese Auffassung hält indessen nicht Stand: Allerdings gibt

zierten Forderungsbetrage am Liquidationsergebnis teilzunehmen das Gesetz ausdrücklich keine Auskunft darüber, wie es die Frage und insbesondere Berücksichtigung der Forderung in der Vertei¬ gelöst wissen wolle. Dagegen bietet es einerseits nirgends einen lungsliste und nach Inkrafttreten der letztern Auszahlung des Anhaltspunkt dafür, dass es dem formellen Momente der Rechts¬ darauf entfallenden Betreffnisses zu verlangen. kraft der Kollokation die erwähnte weitreichende Bedeutung beizu¬

Zu prüfen ist nun, welche Wirkung auf die genannte Befugnis legen beabsichtige. Und anderseits spricht für eine gegenteilige ge¬ der von der Konkursverwaltung namhaft gemachte Umstand aus¬ setzgeberische Absicht der Zweck des Konkursverfahrens: Dasselbe übt, dass der Rekursgegner nach Inkrafttreten des Kollokations¬ ist dazu da, dem materiellen Rechte der Konkursgläubiger zur planes aus dem von den österreichischen Behörden in Bings durch¬ Durchführung zu verhelfen und muss sich danach demselben an¬

geführten Zwangsexekutionsverfahren bereits eine Dividende an passen. Ohne gewichtige Gründe kann es deshalb nicht angehen,

seine Forderung bezogen hat. dass, nachdem eine Forderung gestützt auf die benötigte Feststellung

Die Konkursverwaltung legt dieser Zahlung die Wirkung bei, ihrer materiellrechtlichen Begründetheit einmal endgültig zur Kol¬ dass dadurch und im Umfange derselben die Konkursforderung des lokation zugelassen ist, die konkursmässige Behandlung derselben Rekursgegners getilgt worden sei und speziell auch konkursrechtlich, schlechthin ihren Fortgang zu nehmen hat und zu ihrem Ab¬ D. h. was die Bemessung ihrer Anteilsberechtigung am Masse¬ schlusse zu führen ist, unbeirrt davon, ob die Forderung inzwischen vermögen anbetrifft, als getilgt zu gelten habe. Dem gegenüber ganz oder teilweise zu existieren aufgehört habe oder nicht. Eine

stellt sich der Rekursgegner auf den Standpunkt: er sei berechtigt solche Auffassung könnte man höchstens damit rechtfertigen, dass gewesen, seine Forderung in den beiden gegen seinen Schuldner das Interesse an einer einfachen und raschen Liquidation des durchgeführten Zwangsliquidationen bis zur gänzlichen Deckung Konkurses ein Zurückkommen auf einmal erfolgte rechtliche Fest¬ im vollen Betrage geltend zu machen; es könne deshalb die For¬ stellungen ausschliesse, wobei es den Beteiligten überlassen sein derung, als in Olten angemeldete Konkursforderung, nicht als möge, ausserhalb des Konkursverfahrens allfällige Ansprüche gegen durch die Zahlung in Bings teilweise erloschen behandelt werden den materiell unrichtiger Weise bevorzugten Gläubiger zur Gel¬ und vermöge diese Zahlung trotz ihrer materiellrechtlichen Tilgungs¬ tung zu bringen. Dem steht aber die entscheidende Erwägung wirkung der konkursrechtlichen Realisierung der Forderung im gegenüber, dass das Konkursverfahren selbst (die Kollokation bisherigen Umfange keinen Eintrag zu tun (— vorbehalten na¬ diese ungerechtfertigte Besserstellung des betreffenden Gläubigers türlich, soweit die zu gewärtigende Dividende überhaupt noch schafft, dass dieselbe zu Ungunsten nicht einzelner isolierter Gläu¬ die Deckung der Forderung dienen kann biger, sondern der Gesamtgläubiger oder eines Bruchteils derselben erfolgt, und dass sie deshalb, wenigstens in erster Linie, auch durch zum Ausdruck, die erfolgte Kollokation als durch eine nachträg¬ die Organe der Gesamtgläubigerschaft und damit im Konkursver¬ lich eingetretene Tilgung der Forderung wieder rückgängig gemacht fahren selbst wieder auszugleichen ist. anzusehen und die Forderung nicht mehr als Konkursforderung

Laut dem Gesagten verliert somit in dem Masse, als das kollo¬ zu behandeln. Die Verfügung selbst bildet nur einen einzelnen zierte Forderungsrecht erlischt und als insoweit eine Zulassung aktuellen Bestätigungsfall jener allgemeinen Willensabsicht, welch der Forderung zum Konkurse in dem im Kollokationsplane fest¬ letztere sich in der Folge noch in vielen andern Beziehungen gestellten Umfange sich nicht mehr rechtfertigt, der kollozierte (z. B. durch Einwendungen gegen den Anspruch auf Ausstellung Gläubiger auch seine konkursmässigen Gläubigerrechte und speziell eines Verlustscheines, auf Abtretung von Masserechten nach Art.

dasjenige auf Auszahlung einer Dividende. 260, auf Partizipation an einer Nachverteilung gemäss Art. 269

4. Es fragt sich nun, in welchem Verfahren dieser Satz Abs. 1) möglicherweise wird Geltung zu verschaffen haben.

im Streitfalle zur Anwendung zu bringen, d. h. wie vorzugehen Aus dieser allgemeinen Bedeutung, welche der Frage, ob eine

sei, wenn die Konkursverwaltung die nachträglich erfolgte gänz¬ kollozierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise getilgt wor¬ liche oder teilweise Tilgung der kollozierten Forderung mit der den ist, für das Konkursverfahren zukommt, und aus dem Um¬ erörterten konkursrechtlichen Wirkung, der kollozierte Gläubiger stand, dass die erfolgte Kollokation trotz der Forderungstilgung, aber den Fortbestand seiner bisherigen konkursrechtlichen Befugnisse wenigstens formell, noch in Kraft steht und deshalb dem Erlass

behauptet. irgendwelcher ihr widersprechender Verfügungen ein rechtliches

Hiebei ist davon auszugehen, dass die Konkursverwaltung mit Hindernis entgegenstellt, folgt aber, dass die Konkursverwaltung ihrer Behauptung sich dagegen wendet, dass die Kollokation der ihre Behauptung einer Forderungstilgung im Konkursverfahren

Forderung noch gleich wie früher die gültige Grundlage sei, ge¬ nur zur Geltung zu bringen vermag, indem sie vorerst auf Be¬

stützt auf die der Gläubiger die konkursmässige Berücksichtigung richtigung der zu Gunsten des Gläubigers bestehenden Kolloka¬

seiner Forderung, speziell die Aufnahme derselben in die Vertei¬ tion dringt. Sie muss vor allem, bevor sie dem kollozierten Gläu¬

lungsliste und die Auszahlung eines bezüglichen Verteilungsbe¬ biger gegenüber Verfügungen auf Grund ihres nunmehrigen

treffnisses, verlangen könne. Mit einer solchen Bemängelung der Standpunktes verbindlich und vorbehaltlos erlassen kann, dem

erfolgten Kollokation hat man es im Grunde auch dann zu tun, Gläubiger über diesen Standpunkt sich erklären, d. h. ihm eröffnen,

wenn die Konkursverwaltung glaubt, die weitere Gültigkeit der dass und in welchem Umfange sie seine Kollokation als ungültig

Kollokation als solche nicht ausdrücklich bestreiten zu müssen, geworden ansehe und behandeln werde. Diese Erklärung aber hat

sondern wenn sie anlässlich des spätern Verfahrens, namentlich, nicht mit bloss privatrechtlicher Bedeutung und Wirkung zu ge¬

wie hier, bei der Verteilung, mit ihrer Behauptung des Unter¬ schehen (— wie etwa die Bestreitung einer Verpflichtung aus

gangs der kollozierten Forderung in der Weise auftritt, dass sie einem von der Masse abgeschlossenen Vertrage —), sondern selbst

eine diesem Verfahren angehörige Verfügung (wie hier die Fest¬ wiederum in Form und mit der Kraft einer Verfügung: Sie

setzung eines reduzierten Verteilungsbetreffnisses) erlässt, welche ist ein Analogon zu der Massnahme im eigentlichen Kollokations¬

Verfügung sich auf die behauptete Forderungstilgung stützt und verfahren, wodurch die Konkursverwaltung die Aufnahme einer

damit der Kollokation der Forderung widerspricht. In Wirklich¬ angemeldeten Forderung in den Plan verweigert und hievon dem

keit handelt es sich dabei nicht allein und nicht in erster Linie um anmeldenden Gläubiger Mitteilung macht (Art. 249 und 250

diese Verfügung als solche, sofern nicht ihre besondern Gültigkeits¬ Abs. 1 Sch. G). Wie seinerzeit, bei Aufstellung des Kollokations¬

bedingungen in Frage stehen. Vielmehr bringt anlässlich derselben planes, die Konkursverwaltung befugt und verpflichtet gewesen

und durch sie die Konkursverwaltung ihren Willen überhaupt wäre, falls sie die angemeldete Forderung als materiell unbe¬

gründet, bezw. nicht kollozierbar befunden haben würde, den Gläu¬ in die Verteilungsliste und was dessen Anspruch auf Auszahlung

biger innert zehntägiger Frist zur Klaganhebung anzuhalten mit der Dividende anbelangt.

der Wirkung, dass der Gläubiger durch Unterlassung dieser Klag¬ In ersterer Beziehung muss angenommen werden, dass der be¬

aufforderung Folge zu leisten, seines Rechtes auf Berück¬ treffende Gläubiger grundsätzlich die Zulassung seiner For¬

sichtigung seiner (allfälligen) Forderung im Konkurse verlustig derung in der Verteilungsliste verlangen könne, in der gehen würde, so muss sie auch jetzt befugt und verpflichtet sein, Meinung, dass die zu seinen Gunsten zu machende Zuteilung als durch das Mittel einer derartigen amtlichen Aufforderung das eine bedingte, vom Ausgange des obwaltenden Kollokationsstreites

Verfahren in Gang zu bringen, sobald sie Grund zu haben abhängige anzusehen ist. Eine solche Berücksichtigung der For¬ glaubt, dass die bestehende Kollokation sich durch kein ihr zu derung bei der Verteilung lässt einerseits eine Schädigung berech¬ Grunde liegendes materielles Forderungsverhältnis mehr recht¬ tigter Interessen der übrigen unbestrittenen Konkursgläubiger nicht

fertige. Dass die Ungewissheit darüber, ob der kollozierte Gläubiger gewärtigen und ermöglicht anderseits dem bestrittenen Konkurs¬ immer noch zur Teilnahme am Konkursverfahren berechtigt sei gläubiger, seine allfälligen Rechte auf den Verteilungserlös gegen¬ oder nicht, baldmöglichst beseitigt werde, liegt im Gesamtinteresse über den Mitgläubigern zu wahren.

der Gläubigerschaft an einer sachgemässen und prompten Durch¬ Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erfährt

führung dieses Verfahrens, welches Interesse die Konkursver¬ durch das nachträgliche Kollokationsverfahren notwendig eine waltung mit der ihr zu Gebote stehenden amtlichen Gewalt zu Hemmung. Es handelt sich um ein streitiges Verteilungsbetreffnis, wahren berufen sein muss. dessen Zugehörigkeit erst feststeht mit der Erledigung des nach¬

Hat sich hienach der kollozierte Gläubiger eine Klagaufforderung träglichen Kollokationsverfahrens und das je nach dem Ausgang im angegebenen Sinne gefallen zu lassen, so ist immerhin zu dieses Verfahrens dem bestrittenen Konkursgläubiger oder, als bemerken, dass damit die Frage unberührt bleibt, ob er als Kläger frei gewordener Betrag, den übrigen Konkursgläubigern auszu¬ den Fortbestand der kollozierten Forderung darzutun habe, oder richten sein wird. Einen Anspruch auf sofortige Auszahlung nach ob es nicht vielmehr, angesichts der zu seinen Gunsten erfolgten Inkrafttreten der Verteilungsliste besitzt jener Gläubiger so wenig Kollokation, der Konkursverwaltung obliege, den die Rückgängig¬ als derjenige Gläubiger, dessen angemeldete Forderung infolge machung der Kollokation rechtfertigenden Rechtsgrund nachzu¬ Bestreitung noch keine definitive Kollokation erwirkt hat, die Aus¬ weisen. Da aber die Entscheidung dieser Beweislastfrage nicht den zahlung der auf ihn entfallenden Quote aus einer Abschlagsver¬ Aufsichtsbehörden, sondern dem Kollokationsrichter zusteht, braucht teilung nach Art. 266 verlangen kann.

hier auf sie nicht eingetreten zu werden. 5. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist also der Rekurs

Dagegen bietet sich für die Aufsichtsbehörden mit der Zulassung zu schützen: Die Weisung der Vorinstanz an das Konkursamt, einer solchen nachträglichen Berichtigung des Kollokationsplanes den Rekursgegner mit „seiner ganzen im Kollokationsplan zuge¬ die weitere Frage, ob und inwiefern der betreffende Gläubiger lassenen Forderung an der Verteilung partizipieren zu lassen“ von der Eröffnung des bezüglichen Verfahrens an sich Ein¬ muss aufgehoben werden, in der Meinung, dass die Zulassung schränkungen in der Ausübung der ihm an sich, kraft seiner zwar mit dem ganzen Forderungsbetrage, aber nur in der erör¬ Kollokation, zustehenden konkursrechtlichen Befugnisse gefallen lassen terten bedingten Weise zu erfolgen hat und dass gestützt hierauf müsse, in Rücksicht auf die nun gegebene Unsicherheit über seine die streitige Quote des Verteilungsbetreffnisses von der Konkurs¬ Eigenschaft eines wirklichen Konkursgläubigers. Die Frage ist verwaltung zurückbehalten wird, bis die Bezugsberechtigung des hier nur bezüglich zweier, allerdings wesentlicher, Punkte aktuell Rekursgegners feststeht. In letzterer Beziehung wird die Konkurs¬ nämlich was die Aufnahme der Forderung des Rekursgegners verwaltung angewiesen, ihren Standpunkt, dass die Kollokation des Rekursgegners durch nachträgliche Tilgung einer Quote der kollozierten Forderung teilweise hinfällig geworden sei, auf dem oben bezeichneten Wege durch Klagaufforderung an den Rekurs¬ gegner zur Geltung zu bringen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

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