30 I 759
BGE 30 I 759
127. Entscheid vom 20. Oktober 1904
in Sachen Fischer=Schaad.
Art der Betreibung (Wechselbetreibung). Massgebend ist einzig der
Eintrag im Handelsregister zur Zeit der Anhebung der Betreibung.
Art. 39 Sch G.
Sachverhalt
A. Gegen den Rekurrenten Fischer=Schaad hat das Betreibungs¬ amt Solothurn auf Begehren der Kantonalbank von Bern drei Zahlungsbefehle für Wechselbetreibung erlassen. In Betreff der An¬ wendbarkeit dieser Betreibungsart stützte sich das Amt auf die Tatsachen, dass Fischer=Schaad seinerzeit als Mitglied der Kollektiv¬ gesellschaft „Fischer & Cie., Molkerei in Solothurn“, in das Handelsregister eingetragen worden war und dass dieser Eintrag bei Erlass der fraglichen Zahlungsbefehle noch bestand.
Der Betriebene verlangte durch Beschwerde, es seien die drei Betreibungen auf dem Wege der Pfändung zu führen. Er brachte an: Die Firma „Fischer & Cie., Molkerei in Solothurn“ sei bereits im Jahre 1897 eingegangen; ein Geschäftsdomizil habe nicht mehr bestanden und der eine Gesellschafter, Rudolf Fischer, sei von Solothurn fortgezogen. Dazu komme, dass der Beschwerde¬ führer, als Inhaber der Einzelfirma „J. Fischer, Sägerei", in Konkurs erklärt worden sei. Unter diesen Umständen hätte der Registerführer, wie man aus Art. 28, Ziff. 2 und 3 der bundes¬ rätl. Verordn. über Handelsregister und Handelsamtsblatt zu ent¬ nehmen habe, von Amtswegen zur Löschung des fraglichen Eintra¬ ges des Beschwerdeführers als Kollektivgesellschafter schreiten müssen.
Das Betreibungsamt wies darauf hin, dass der über die Einzel¬ firma eröffnete Konkurs durch Nachlassvertrag aufgehoben worden sei und dass der Registerführer seinerzeit Fischer eine auf seinen Eintrag als Kollektivgesellschafter bezügliche Löschungserklärung
zur Unterzeichnung zugesandt habe, welche Unterzeichnung aber bis gemachten Vorbehalt aufgegeben, einer handelsregisteramtlichen Ein¬ anhin unterblieben sei. tragung bezw. Löschung im Falle offenbaren Irrtums betreibungs¬
B. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1904 beschied die kantonale rechtliche Gültigkeit abzusprechen. Übrigens ist nach der Sach¬
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abschlägig, indem sie sich auf den darstellung des Betreibungsamtes anzunehmen, dass hier die Unter¬ Standpunkt stellte, dass für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung lassung rechtzeitiger Löschung des fraglichen Firmaeintrages in lediglich die Tatsache des Eintrages des Rekurrenten als Kollektiv¬ erster Linie im eigenen Verschulden des Rekurrenten seinen Grund gesellschafter ausschlaggebend sei. hat, der selbst die Löschung schon längst hätte beantragen können
C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Fischer=Schaad und sollen (vgl. Art. 28, Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung
seine Beschwerde vor Bundesgericht, indem er des längern darzutun über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890).
versucht, dass die Betreibungsbehörden unter den gegebenen Um¬ Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
ständen bei Bestimmung der Betreibungsart sich über den frag¬ erkannt: lichen Handelsregistereintrag als einen offenbar irrtümlichen hin¬ Der Rekurs wird abgewiesen. wegsetzen dürfen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Mit Recht stellt die Vorinstanz für die zu entscheidende Frage, ob der Rekurrent der Wechselbetreibung unterliege oder nicht, lediglich darauf ab, dass er bei Anhebung der Betreibung tatsächlich noch als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister einge¬ tragen war. Ob Gründe zur Löschung dieses Registereintrages vorhanden gewesen wären, haben die Betreibungsbehörden nicht zu untersuchen, da die Löschung eines solchen Eintrages nicht in ihrer Kompetenz liegt, es sich vielmehr hiebei um eine in die Zu¬ ständigkeit der Handelsregisterbehörden fallende Verfügung handelt.
Wollten sich die Betreibungsbehörden die Befugnis zu einer solchen Prüfung beilegen und damit das Recht in Anspruch nehmen, unter Umständen einen bestehenden Registereintrag als in seinen betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht mehr gültig, oder umgekehrt eine erfolgte Löschung als betreibungsrechtlich unwirksam zu er¬ klären, so müsste dies zu Kompetenzkonflikten und Komplikationen aller Art führen. Im Sinne des Gesagten hat denn auch das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide i. S. Greutert, Peterelli & Cie. den gegebenen Inhalt des Handelsregisters als für die Betreibungsbehörden schlechthin massgebend angesehen und damit den
* Ges.-Ausg., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 70 und 102.