30 I 91
19, Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler gegen Teifel und Bundschu., Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse etc. rom 19. Dezember 1825/13. Mai 1826. — Fortdauernde Gültigkeit dieser Uebereinkunft. — Prinzip der Allgemeinheit und Einheit des KonAurses. Tragweite des Verbotes der Arrestlegung. Legitimation zur Beschwerde gegen Arrestlegung. — Deutsche KO § 1 (Umfang der KonkKursmasse), Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
Sachverhalt
A. Dem Rekurrenten, über den am 27. März 1903 durch das fôniglihe Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs eröffnet worden ist, fiel am 29. Mai 1903 eine Erbschast in Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten am 3. August 1903 beim Civilgerichtspräsidenten IIT Baselstadt für eine Regressfor-
derung aus Bürgschaft einen Arrest auf das Guthaben des Nekurrenten aus dieser Erbschaft. Als Arrestgrund ist im Arrestbefehl Arti. 271 Ziff. 4 SchKG angegeben,
B. Gegen diesen Arrest hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsreGtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen und zwar wegen Verlegung des Art, [Ix der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826, laut welcher Bestimmung nach Konkursausbruch auf das Vermögen des Gemeinschuldners nur Arreste zu Gunsten der Masse, also nicht einzelner Gläubiger, wechselseitig zulässig seien. Die Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung ergebe sich aus Art. 1 der deutschen KO, wonach Vermögen, das dem Gemeinsculdner nach Konkursausbruch anfalle, nicht in die Konkursmasse falle, sondern zu seinem sonstigen Vermögen gehöre, in das nach Art. 14 leg. cit. Arreste zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger unzulässig seien.
C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt : Die Übereinkunft mit Württemberg stehe nicht mehr in Kraft, da das württembergische Justizministerium seiner Zeit, wie einer Note des Bundesrates vom 29. Juni 1859 sUllmer, staatsrechstlihe Praxis, Bd. II, Seite 617) zu entnehmen sei, als Retorsionsmassregel die Landgerichte angewiesen habe, sich nach gewissen Richtungen nicht an die Übereinkunft zu halten. Die Gegenseitigkeit in der Beobachtung des Vertrages sei also nicht gewährleistet. Eventuell beziehe sich Art. III der Übereinkunft nicht auf Vermögen, das dem Gemeinschuldner erst nach Eröffnung des Konkurses anfalle und somit nach Art. 1 der deutschen KO nicht zur Masse gehöre. Au sei zur Anfechtung eines Arrestes nah Art, III nur die Masse und nicht der Gemeinschuldner legitimiert ; —
Erwägungen
1. Die Frage, ob die schweizerisch-württembergische Übereinkunft vom Jahre 1825/1826 zur Zeit noG in Kraft steht, ift aus den vom Bundesgericht im Falle der Konkursmasse Färberei und Appretur Schusterinsel A.-G. (Amtl. Samml., Bd, XXVII,
1. Teil, S. 519 ff.) für die Rechtsbeständigkeit der Übereinkunft mit dem Grossherzogtum Baden vom 7. Juli 1808 angeführten Gründen, auf die hier verwiesen werden fann, zu bejahen. Jene Erwägungen treffen vorliegend um so mehr zu, als das einzige von den Rekursbeklagten für die behauptete Auflösung des Vertrages beigebrachte Moment, die sogenannte Retorsionsmassregel, die das württembergische Fustizministerium im Jahre 1859 angeordnet hat, sich lediglich auf die zwischen den Vertragsparteien streitig gewordene Frage bezieht, ob über einen Gesellschaftsanteil, ven ein Gemeinschuldner im andern Vertragsstaat hat, ein Separatfonfurs einzuleiten sei, also die Auslegung des Vertrages nach bestimmter Richtung beschlägt und mit dem vorwürfigen Tatbestand nichts zu tun hat (Ullmer, Staatsrechtlihe Praxis, IT, S. 6417), und als im übrigen kein einziger Fall hat namhaft gemacht werden können, in welchem die württembergischen Behörden sich nit an den Vertrag gehalten hätten. (Vgl, auG ein Urteil des Ohbergerihtes Zürich vom Jahre 1885 in der Revue der Gerichtspraris, IV, Nr. 36, das den Vertrag als zu Recht bestehend betrachtet.)
2. Der Staatsvertrag mit Württemberg stellt den Grundsayz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses im Verhältnis der Vertragsstaaten in dem Sinne auf, dass der ausssliessliche KonTursgerihtsstand am Wohnort des Gemeinschuldners ist und alles in den Vertragsstaaten befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des letztern in die allgemeine Konkursmasse fällt. Wenn sodann Art. IIT noch speziell vorschreibt, dass nach Ausbruch eines Konkurses wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden sollen, als zu Gunsten der ganzen Masse, so leuchtet ein, dass diefe Bestimmung nichts anderes bezweckt als die Sicherung des Massavermögens durch Auss{<luss von Arresten zu Gunsten einzelner Konkurssgläubiger oder Dritter, indem das Prinzip der Allgemeinheit des Konkurses durch solche, einzelne Vermögensstücke des Gemeinschuldners der Masfe entziehende Arreste gefährdet wäre. Art. 111 des Vertrages ist daher als eine ausschliesslich im Juteresse der Konkursmasse aufgestellte Bestimmung zu betrachten. Hieraus folgt aber, einmal dass das Verbot der Arrestlegung sich nur auf dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners bezieht, das zur Masse
gehört, und sodann, dass nur der Konkursverwalter zur Anfechtung eines vertragswidrigen Arrestes legitimiert ist und nicht etwa auch der Gemeinschuldner, der nach deutschem, wie nach #ff., 204 Abs, 1) mit der Konkurseröffnung das Recht, sein zur Masse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, verliert. Diese beiden Voraussessungen der Anwendbarkeit des Art. UI fehlen hier. Nicht nur ist der Rekurrent zur Anrufung des Staatsvertrages nicht legitimiert, sondern es liegt auch kein zu Ungunsten der Masse erwirkter Arrest vor. Nach 8 1 der d. KO unfasst nämlich die Konkursmasse nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, so dass also Vermögen, das der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses erwirbt, nicht in die Masse kommt. Es ist denn auch anerkannt, dass speziell eine Erbschaft, die dem Gemeinschuldner nach Konkursausbruch anfällt, nicht Massabestandteil ist. (S. z. B. Wilmowski, Deutsche Neichs-Konkurs-Ordnung, 6. Auflage, Note 20 zu Art. 1 S, 41; Kohler, Konkursrecht, S. 117; Seuffert, Konkursprozessrecht, S. 79,) Die dem Rekurrenten in Basel mehrere Monate na Eröffnung des Konkurses angefallene Erbschaft, die Arrestgegenstand ist, gehört also nicht zur Masse; — es ist auch nicht behauptet worden, dass die letztere darauf Anspruch erhebe, — und der auf die Erbschaft gelegte Arrest verstösst daher nicht gegen den Staatsvertrag. Ob die Rekursbeklagten nach deutschem Konkursreht (KO, Art. 14) berechtigt sind, für ihre Negressforderung aus Bürgschaft das nicht zur Masse gehörige Vermögen des Nekurrenten mit Beschlag zu belegen, kann hier, wo es lediglich darauf ankommt, ob der angesochtene Arrest vor den Vorschriften des Staatsvertrages bestehen könne, nicht von Bedeutung sein; — erftannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALE L Fiskalgesetze des Bundes. [Lois fiscales de la Confédération.
— ———S GE — Zollwesen. — Péages.