Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

30 II 133

132 Civilrechtepllege.

erfolgt sci, sondern Spiehl als Ersteigerer betrachtet werden müsse. Mangels dessen ift auch in diesem Punkte für den Richter die den betreibungsamtlichen Verfügungen zu Grunde liegende Auffassung massgebend. Wäre er Übrigens diesbezüglih zu einer selbständigen Entscheidung zuständig (wie dies die Vorinstanzen stillschweigend angenommen haben), so müsste sie jedenfalls zu Ungunsten des Berufungsklägers ausfallen. Demi nach der gegebenen Sachlage (\. oben sub A der Fakta) wäre wohl anzunehmen, dass zwar Spiehl das Höchstangebot gemacht, sich dagegen nachher, aber vor Abgabe eines bezüglichen Zuschlages, mit dem Berufungskläger und dem Amte im Sinne eines Eintrittes des Berufungsklägers in feine Rechtsstellung verständigt habe, und dass dann die Zuschlagserklärung gegenüber dem letztern erfolgt sei.

5. Ohne weiteres zurücfzuweisen ist endlich die Behauptung, die Ersatpflicht aus Art, 4143 Abj. 2 SchKG greife im vorliegenden Falle nicht Plat, weil es nicht zu einer Fertigung des Gantobjektes gekommen sei. Es genügt, in dieser Beziehung auf die diese Frage präjudizierenden gegenteiligen Ausführungen des Bundesgerichtes in Sachen Spiehl (Erwägung 2) hinzuweisen.

6. Nach den vorstehenden Ausführungen ift somit die eingeflagte Forderung in allen Beziehungen als tatsächlich und rechtlich begründet anzusehen und deshalb die gegen ihre Gutheissung durch die Vorinstanz gerichiete Berufung abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Die Berufung wird abgewiefen und damit das angefochtene Urteil der LT. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 14. November 1903 in allen Teilen bestätigt.

18. Nrieis vom 13. Februar 1904 in Sachen Giussbuxger & Âls, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hirlchi-Yaumauu, Bekl, u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage. Art. 285 sf. SchKG. UCehberschuldungspauliana, Art. 287 leg. cit. Berechnung der sechsmonatlichen Frist der Art. 286 und 287 leg. cit. Bedeutung derseiben. Art. 297. — Detiktspeulimma, Art, 288 SchKG. Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 21. November 1903 hat der Appellations- und Kasfationshof des Kantons Bern über die Nechtsbegehren :

1. Es sei die vom EÉinspruchsbeklagten Chrifiian Hirschi-Baumann im Konkurse des Ulrich Christen, gewesener Baumeister in Oberburg, als grundversichert geltend gemachte und unter Nr. 12 des Kollokationsplanes auf Grundpfand bezw. dessen Erlös angewiesene Forderung von 3795 Fr. 48 Cts aus der Klasse der grundversicherten Forderungen auszuweifen und in dem erwähnten Kollokationsplan als Forderung fünfter Klasse in dieser Klasse anzuweisen ;

2. Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Ulrich Christen gewesener Baumeister in Oberburg dementsprechend abzuändern und es sei die Einspruchsklägerin Firma Ginsshburger & fils auf das dadurch freiwerdende Vermögen für ihre im erwähnten Konkurse des Ulrich Christen geltend gemachte und anerkannte Forderuug von 6843 Fr, 30 Cts., soweit möglich und erforderlich, anzuweisen ;

erkannt :

1. Die Klägerin ist mit ihrer Beweisbeschwerde abgewiejen.

2, Die Klägerin ist mit ihrem ersten Klagsbegehren abgewiesen.

3. Die Klägerin ist auch mit dem ersten Teil ihres zweiten Klagsbegehren, nämlich soweit es auf Abänderung des Kollokationsplanes gerichtet ist, abgewiesen ; auf den Übrigen Teil des zweiten Klagsbegehrens wird nicht eingetreten.

134 Civilrechtspftege.

B. Gegen Dispositive 2 und 3 dieses Urteils hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen :

1. Es sei der vom angefochtenen Urteile eingenommene Standpunkt, dahingehend, dass bei der Berechnung der in Art. 287 SchKG normierten Frist vou sechs Monaten die Zeit, während welcher der Gemeinschuldner Ulrich Christen Nachlassstundung getitossen hat, nicht mitberechnet werden, d. h. von der erwähnten sech83monatlihen Frist nicht in Abzug gebracht werden könne, als rechtsirctümlich zu verwerfen und es sei die Streitsahe dem Appellations- und Kassationshofe des Kantons Bern auf Grundlage des vom Bundesgerichte mit Bezug auf die Bereehnung dieser sehêmonatlichen Frist festgestellten Rechtsftandpunktes zur neuen Beurteilung zuzuweisen.

Eventuell 2. Es seien in Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Begründeterklärung des gegenwärtigen Rekurses die von der Klägerin gestellien Rechtsbegehren zuzusprechen.

C. Der Beklagte stellt in seiner Antworl auf die Berusung die Anträge: Auf Berufungsbegehren 1 fei nicht einzutreten, eventuell sei dasselbe abzuweisen ; Berufungsbegehren 2 sei abzuweisen,

Erwägungen

1. Der Beklagte Hirschi-Baumann, der mit dem Baumeister Ulrich Christen in Oberburg seit mehreren Jahren in geschäftlichem Verkehr stand, verbürgte sich diesem neben einem Mithürgen Kramer der Schweizerischen Volksbank in Bern gegenüber für eine dem Christen am 25. September 1899 gewährte Krediteröffnung über 10,000 Franken. Am 5. Mai 1900 stellte Christen diese Bürgschaft durch einen Schadlosbrief für den Betrag von 5000 Fr. nebst Zins und Folgen auf die ihm gehöôrende Besizung Flurweg Nr. 3 in Bern sicher. Mitte Mai 1900 verliess Chrijlen sein Domizil ohne Hinterlassung von Nachrichten; er kehrte am 2. Juni gl. Js. zurück, nachdem ihm schon ein Beistand nach Sat 313 bern. CGB bestellt worden war und nachdem er laut Zirkular seines Beistandes vom 8. Juni 1900 planlos und infolge seiner schlechten Finanzlage gesundheitlich anVII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 18, 135 gegriffen in der Schweiz umhergeirrt war. Mit Rücksicht auf feine misslice Vermögenslage — die am 8. Juni 1900 aufgestellte Bilanz erzeigte einen mutmasslichen PassivenübersGuss von 72,730 Fr. — und zur Vermeidung des ihm bereits angedrohtett Konkurses trat ex mit seinen Gläubigern behufs Erlangung einer Nachlassstundung in Verbindung, und die Stundung wurde ihm am 25. Juni 1900 von der Nachlassbehörde erteilt. Der von Christen angestrebte Nachlassvertrag scheilerte dann aber am Mangel genügender Zustimmungen, und am 10. Januar 1901 wurde über Christen der Konkurs eröffnet. Jn diesem Konkurse nimmt einerseits die Klägerin als Konfkursgläubigerin mit einer — unbestrittenen — laufenden Forderung von 6190 Fr. 70 Cts. teil. Anderseits meldete der Beklagte, gestüsst auf den Schadlosbrief vom 5. Mai 1900 und eine Abtretung der Schweizerischen Volksbank vom 26. November 1900 eine Forderung von 5467 Fr. 30 Cts. (bestehend aus einer Zahlung als Bürge an die Bolfksbank plus Zinsen und Kosten), und zwar als grundpfandversichert, an. Hievon wurden 3795 Fr. 48 Cts. in die Klasse der grundpfandversicherten Forderungen angewiesen, während der Rest von 1671 Fr. 82 Cts. wegen ungenügenden Erlöses aus dem Grundpfand in die YV. Klasse verwiesen wurde. Die Klägerin hat uun mit ihrer rechtzeitig eingereichten Einspruchslage nah Art. 250 (Abs. 2 zweiter Teil und Abs. 3) die gus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren gestellt. Sie fiht mit dieser Klage den Schadlosbrief vom 5. Mai 1900 gestüsst auf Art. 287

Ziff. 1 und Art. 288 SGKG an, ohne dass indessen eine Abtretung der Nechte der Kontursmafse an sie im Sinne des Art. 260 SGKG (vergl. Art. 285 Ziff. 2 eod.) staitgesunden hâtte. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt aus Gründen, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlih sind, aus denen auch die Begründung des die Klage abweisenden zweitinstanzlichen Urteils hervorgeht.

2. , Die Frage der Legitimation der Klägerin, die vom Beklagten vor den kantonalen Jnstanzen bestritten war, weil eine Abtretung der Nechle der Konkursmasse an die Klägerin gemäss Art. 260 SchKG nicht stattgefunden hat, ist von der Vorinstanz unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Mai 1903

in Sachen Bierbrauerei Ütliberg ce. Schweiz. Volfksbank in Uster, Anil. Samml., Bd. XXIX, 2. Teil, S. 35093 ff, spez. S. 389 f. Erw. 3*, bejahi worden ; und da die Legitimation heute nicht mehr bestritten is, braucht auf diefe Frage nicht eingetreten zu werden.

3. , Bei Beurteilung der Klage aus dem Gesichtspunkte der Überschuldungspauliana, Art. 287 SchKG, frägt es si für das Bundesgericht nur, ob das Erfordernis der Vornahme der angefohtenen Nechtshandlung — der Ausstellung des Schadloshriefes vom 9. Mai 1900 — innert sechs Monaten vor der Konkurseröffnung erfüllt sei ; und diese Frage ist davon abhängig, ob bei Berechnung jener sech53monatlichen Frist die Nachlassstundung mitzuberücsichtigen, d. h. in Abzug zu bringen sei ; denn ist dieses ut der Fall, so ist klar, dass von einer Anwendung des Art. 287 SchKG keine Rede sein kann, da die angefochtene Rechtshandlung an sich um mehr als sechs Monate hinter der Konkurseröffnung zurückliegt. Die Klägerin stüsst ihre Rech18auffassung, dass die Zeit der Nachlassstundung von der mehrgenannten Frist in Abzug zu bringen sei (vergl. Berufungsbegehren 1), wesentlich auf Art. 297 SGKG und auf Erwägungen allgemeiner Natur. Allein Art. 297 leg. cit. kann auf die Frist des Art. 287 (wie auch des Art. 286) SchK G keine Anwendung finden. Nach jener Gesegesbestimmung ist während der Nachlassstundung, „der Lauf jeder Verjährungs- oder Verwirkungsfrijt, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt.“ Die Frift des Art. 287 (und 286) SGKG ist nun aber feine2wegs eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist. Dass sie ersteres nicht ist, ist unbestreitbar, da es sich nicht um die gerichtliche Geltendmachung eines Rechtes handelt. Ebensowenig aber kann die Frist als Verwirkungsfrift bezeichnet werden ; denn durch die Frist wird nicht ein schon entstandenes Necht zeitlich beschränkt. Nah Art. 287 und 286 SGKG sollen be= stimmte Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Dritten vornimmt, dann (die übrigen Erfordernisse der Übershuldungs- bezw. Deliklspauliana vorausgesetzt) anfectbar sein, wenn binnen sechs Monaten darauf über den Schuldner die Konkursseröffnung aus= * Sep.-Ausg. Bd. VI, No 39. S. 136 Æ., spez, S. 1861 f.

gesprochen oder die Pfändung vorgenommen wird. Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Rechtshandlung erwerben danach die — übrigen — Gläubiger des Schuldners noch kein Necht, keinen Anspruch, insbesondere auss noch nict einen Anfechtungsanspruch auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen, gegen den Schuldner ; es kann daher auh keine Verjährungsoder Verwirkungsfrist für einen solchen Anspruch laufen. Es würde eine fundamentale Verkennung des Wesens der Überschuldungspauliana bedeuten, von einer schon existenten und nur befristeten Anfechtung zu reden. Vielmehr tritt die sechsmonatliche Frist als weiteres, gleichwertiges Erfordernis zu den übrigen Voraussetzungen der Überschuldungs- bezw. Schenkungspauliana : den bestimmten Rechtshandlungen, der Konkurseröffnung und bezw. Pfändung hinzu; m. a. W. : sie bildet, wie die Vor instanz richtig ausführi, ein Tatbestandsmerkmal der Überschuldungs- bezw. Schenkungspauliana. (So zutreffend B rand, das Anfechtungsreht der Gläubiger, S. 177 ff, Vergl. au Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juli 1899 in Sachen Fantoli & Ge, c. Comte frères, Amtl. Samml., Bd. XXV,

2. Teil, S. 666 f,* Für das deutsche Anfechtungsgesez vergl“ Entscheidungen des Neichsgerichtes in Civilsachen, Bd. 17, S. 70; Kohler, Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 252.) Daraus ergibt nh aber, dass die Frist eine absolute ift und durch nichts unterbrochen oder gehemmt werden kann. Speziell Art. 297 SGKG fann Übrigens schon deshalb feine Anwendung finden, weil er nur von Fristen, die durch Betreibung gehemmt werden können, spricht und die hier in Frage stehende Frist offensichtlich nicht hierunter fällt, Aber auh von einer Restitution in den unvers\chuldeten Ablauf der Frist darf nicht gesprochen werden ; denn die Restitution dient nur dazu, eine versäumte RNechts- (Prozess-) Handlung nachzuholen, niemals aber dazu, einen nict vorliegenden Tatbestand durch Fiktion herzustellen. Wenn endlich der Vertreter der Klägerin auf den möglichen Fall der Arglist des Schuldners, der die Nachlassstundung verlangt nur um die An=- fechtungsklage illusorisch zu machen, hinweist, so ift zu beachten, * Sen. -Ausg., Bd, IT, S. 192 È.

dass nicht der Schuldner der Anfechtungsbeklagte ist und der Schuldner kein Juteresse daran hat, die Anfechtungsklage zu vereiteln. Dem Gläubiger bleibt die Möglichkeit offen, von anfechtbaren Handlungen des Schuldners der Nachlassbehörde Kenntnis zu geben, damit sie bei Prüfung des Geschäftsgebahrens des gung finden. Nach diesen Ausführungen ist somit, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die Klage als unbegründet zu erklären, soweit sie als Überschuldungspauliana begründet wird, und damit erledigt fih auch das Rüsweisungsbegehren der Klägerin, das übrigens als selbständiges und prinzipales Berusungsbegehren gar nicht zulässig ift.

4. st somit die Klage nur noh aus dem Gesichtspunkte der Deliktspauliana, Art, 288 SchKG, zu prüfen, so kann vorab nicht bestritten werden, dass das Erfordernis einer die Gläubiger schädigenden Nechtshandlung gegeben ist: Die angefochtene Pfandbestellung erfolgte ohne Leistung eines Gegenwertes, da die Krediteröffnung und die Bürgschaft hiefür schon lange vorher stattgefunden hatte, und entzog ein gewisses Vermögensstück des Schuldners dem Zugriff aller Gläubiger, um es ausschliesslich zur Sicherung eines Gläubigers, des Beklagten, zu verwenden. Das Vorhandensein des weitern Tatbestandsmerkmals der Deliktspauliana : der Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht des Schuldners, kann dahingestellt bleiben, da es unter allen Umständen am dritten Erfordernisse : der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht (diese vorausgesetzt) beim Beklagten, als Anfechtungsbeklagten, fehlt. Diese Erkennbarkeit müsste angenommen werden, wenn erwiesen wäre, dass der Beklagte zur kritischen Zeit —- 5. Mai 1900 — von der Uebershuldung oder dem bevorstehenden Zusammenbruch des Christen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. ‘Fn dieser Nichtung stellt die Klägerin namenitlich ab auf einen Brief des Beklagten an Christen vom 29. März 4900, worin der Beklagte von Christen, nachdem er in Erfahrung gebracht, dass dieser den Mitbürgen Kramer durch Verpfändung einer Lebensversicherungspolice sichergestellt habe, die Ausstelung eines Schadlosbrieses auf dessen Besizung am Flurweg verlangle, damit er auch Deckung habe mit Rücksicht anf seine Familie bet Todesfall. Allein dieser Brief bildet kein genügendes Indiz zur Annahme der Erkennbarkeit einer Benachteiligungsabsicht, speziell der Kenntnis einer Ueberschuldung des Christen ; er erklärt sich aus dem natürlichen Bestreben des Beklagten, gleichgestellt zu fein, wie sein Mitbürge, und die Berufung auf seine Familie will nur an die Laît erinnern, die die Familie infolge der eingegangenen Bürgschast nah dem Tode des Beklagten treffen könnte. Ebenso wenig kann der Umstand, dass der Schuldner häufig Wechsel prolongieren liess, auf eine Kenntnis des Beklagten von dessen Ueberschuldung oder von dem drohenden Zusammenbruch schliessen lassen. Wechselprolongationen sind, wie die Vorinstanz ausführt, in den Kreisen, denen Christen ängehört, durchaus nichts ungewöhnliches. Umgekehrt spricht gegen die Kenntnis des Beklagten von dem

bevorstehenden Zusammenbruch Christens und mithin gegen die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht der Umstand, dass der plögliche Zusammenbruch des Christen nah den KZeugenausfagen ganz unerwartet kam und dass noch kurz vor dem Verschwinden Christens niemand an dessen Zusammenbruch dachte. Dass der Beklagte, der allerdings mit Christen in engen gessäftlichen und auch in freundschaftlichen Beziehungen jiand, eine andere Auffassung über den Vermögensstand Christens gehabt habe oder habe haben müssen, als die allgemein verbreitete, ist durch nichts dargetan. Dazu kommt endlich noh, dass das angefochtene Rechtsgeshäft selber, seiner Natur nah, unverdächtig war und dem Beklagten unverdächtig erscheinen konnte. Mangels des Erfordernisses der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht auf Seite des Beklagten, als Anfehtungsgegners, ist daher die Klage, in Befstätigung des angefochtenen Urteils, abzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 21. November 1903 in allen Teilen bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 260 et Art. 287 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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