Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

30 II 154

BGE 30 II 154

a) Die Stiftsverwaltung Münster, Betrag 3000 Fr.,

b) Pfarrer Gassmann, Willisau, Betrag 2000 Fr.,

an den Beklagten als ungültig zu erklären und die beiden

Schuldner anzuweisen, einzig an die Kläger gültig bezahlen zu

können?

erkannt:

1. Die Abtretung des Jos. Eigenmann an den Beklagten der

Forderung auf die Stiftsverwaltung Bero=Münster sei hinsichtlich

eines Betrages von 796 Fr. 40 Cts. ungültig erklärt und es

habe der Beklagte anzuerkennen, dass er kein Recht zum Bezug

dieses Betrages habe und dass derselbe den Klägern zustehe.

2. Mit ihren weitergehenden Anfechtungen seien die Kläger

abgewiesen.

Sachverhalt

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nr. 13 und 4 je

für sich die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die Kläger Nr. 1—3 haben den Antrag gestellt: In Auf¬

hebung des angefochtenen Urteils seien die beiden in der Klage

angeführten Abtretungen des Jos. Eigenmann an den Beklagten

als ungültig zu erklären und seien die beiden Schuldner anzu¬

weisen, einzig an die Kläger gültig bezahlen zu können.

Der Kläger Nr. 4 hat beantragt:

Das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, dass

1. die Abtretung des I. Eigenmann an Beklagten auf Stift

Beromünster, angeblich vom 11. Mai 1901, gerichtlich totaliter

aufgehoben und null und nichtig erklärt werde;

2. gerichtlich erkannt werde, dass der Beklagte

a) dem Kläger W. Hanauer 9000 Fr. nebst Verzugszins seit

21. Arteil vom 25. März 1904 in Sachen der Klage einreichung zu bezahlen und

Bühlmann und Genossen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen b) anzuerkennen habe, dass bezüglich der nicht bezogenen 3180 Fr.

auf Stift Beromünster, er der Beklagte — kein Recht zum Schobinger, Bekl. u. Ber.=Bekl. Bezuge habe und dieser Betrag den am Prozesse sich beteiligenden Anfechtungsklage, Art. 285 ff. Sch. Voraussetzungen der An¬ Cessionaren zustehe.

fechtbarkeit: Benachteiligung der Gläubiger.

C. In der Parteiverhandlung vom 15. Januar 1904 haben

die Vertreter der Kläger ihre Berufungsanträge erneuert.

A. Durch Urteil vom 22. Juli 1903 hat das Obergericht des

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange¬ Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

fochtenen Urteils angetragen. Sind die Abtretungen des Jos. Eigenmann, Altarbauer, Luzern, der Forderungen an:

Erwägungen

1. In dem am 31. Oktober 1901 eröffneten Konkurse über „Konto=Korrent=Forderungen des letztern.“ Die heutigen Kläger,

Josef Eigenmann, Altarbauer in Luzern, meldete der heutige Be¬ die ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse des Eigenmann sind, klagte unter Wahrung aller Rechte an, dass ihm der Gemein¬ liessen sich die Rechte der Konkursmasse gegenüber dem Be¬ schuldner folgende Forderungen zu Eigentum abgetreten habe: klagten im Sinne des Art. 260 Sch abtreten und erhoben

a) 11,480 Fr. und 700 Fr. auf Stift Bero=Münster, laut innert der ihnen gesetzten Frist Klage; — und zwar klagten alle Abtretung vom 7. Mai 1901; heutigen Berufungskläger auf Ungültigerklärung der Abtretungen

b) 2000 Fr. auf Pfarrer Gassmann in Willisau. Diese An¬ auf das Stift Beromünster, der Kläger und Berufungskläger meldungen stützten sich auf folgende Vorgänge: Am 29. April Hanauer mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren auf 1901 hat Eigenmann eine „Abtretung“ des Inhaltes ausgestellt: totale Ungültigerklärung dieser Abtretung, die Kläger und Be¬ „Unterzeichneter hat bei dem Stift in Münster Arbeiten im Be¬ rufungskläger Nr. 1—3 dagegen nur in dem aus dem heutigen „trage von 11,480 Fr. übernommen und tritt den Betrag, wie Berufungsantrag ersichtlichen Umfange; dagegen klagen diese auch „er in monatlichen Raten von dem Stift bezahlt wird, dem auf Ungültigerklärung der Abtretung auf Pfarrer Gassmann. Die „Alb. Schobinger — dem heutigen Beklagten — ab, und zwar Kläger stützen sich auf Art. 16 OR (Simulation), sodann und „so, dass die Zahlungen direkt an letztern bezahlt werden. Am namentlich auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Sch G. In den

7. Mai 1901 wurde der Werkvertrag zwischen Eigenmann und Antworten hat der Beklagte den Gegenwert für die Abtretung dem Stift Beromünster abgeschlossen. Dieser Vertrag sah zwei auf das Stift Beromünster folgendermassen spezifiziert (weicht ab Positionen vor: Die Vergolderarbeit an Kanzel, Altären, Tauf¬ von der Aufzählung in der Abtretungsurkunde).

stein, Pietä, Presbyterien, Stifterbildern rc. für 11,480 Fr.; 2. Das Bezirksgericht Luzern, dessen Urteil durch das in und die Vergoldung der Ornamente an den Orgelgehäusen Fakt. A wiedergegebene zweitinstanzliche Urteil bestätigt worden ist, 700 Fr. Mit Datum vom 11. gl. Mts. stellte Eigenmann dem unter Aufnahme der Begründung desselben, stellt in erster Linie Beklagten neuerdings eine Abtretungsurkunde aus, folgenden In¬ fest, dass die angefochtenen Abtretungen wirklich am 11. Mai halts: „Unterzeichneter tritt dem Hrn. Alb. Schobinger, Bankier bezw. 8. Juni 1901 stattgefunden haben und nicht, wie der „in Luzern, mit unbedingter Nachwährschaft bis zur gänzlichen Kläger Hanauer in der Klage behauptet hatte, antedatiert sind.

„Bezahlung ab: Zwölftausendeinhundertachtzig Franken auf Des weitern stellt es bezüglich der Abtretung auf das Stift „den tit. Stift Beromünster lt. Vertrag vom 7. Mai 1901 (Ver¬ Münster fest, dass die Arbeiten der ersten Position für das Stif „golderarbeiten), zahlbar in monatlichen Ratenzahlungen je nach Beromünster (11,470 Fr.) vor Konkursausbruch vollständig ge¬ „geleisteter Arbeit und bescheinigt den Empfang des Gegenwertes leistet worden sind, dass dagegen die Arbeiten der zweiten Position „durch Verrechnung nachstehender Posten: bei der Konkurseröffnung noch nicht in Angrif genommen waren (Folgt Aufzählung von Forderungen, die total 12,180 Fr. aus¬ und deshalb auch von der Stiftsverwaltung nicht geschuldet wurden, machen, und die zum Teil Zahlungen an die Arbeiter, zum Teil sodass dieser Posten (700 Fr.) ausser Betracht fällt. Endlich stellt Tilgung von in Betreibung gesetzten Forderungen darstellen.) die erste Instanz fest, dass der Beklagte seit 29. April 1901 für

(Datum und Unterschriften.) Eigenmann folgende Leistungen gemacht hat:

Ferner trat Eigenmann dem Beklagten durch Abtretungsurkunde Fr. 10,514 70 in bar für Arbeitslöhne und betriebene Schulden vom 8. Juni 1901 ab: „Zweitausend Franken auf Pfarrer 2 80 Konkursaufhebungskosten;

„Gassmann in Willisau laut Vertrag vom 17. Mai 1901 und 72 90 für Reisen des Beklagten nach Münster.

„bescheinigt den Empfang des Gegenwertes durch Verrechnung der Fr. 10,590 40. Zu dieser Summe kommen nun Fr. 10,590 40 Übertrag. sprünglich selbständig klagten, in prozessualer Beziehung Einfluss

93 20 als Verzinsung dieser Summe von 10,590 Fr. auszuüben vermochte, ist ausschliesslich eine Frage des kantonalen

40 Cts., und Prozessrechts. Die Verteilung des rückerworbenen unter die ein¬

1511 18 als Verzinsung alter Zinsen, sodass sich also als zelnen Gläubiger ist, wie die I. Instanz richtig bemerkt, nicht

Leistungen des Beklagten nach seiner Aufstellung Sache dieses Verfahrens und berührt den Beklagten nicht; gegen

ergeben eine doppelte oder mehrfache Leistung aber ist er durch die Ver¬

Fr. 12,194 78. Von diesem dem Eigenmann verrechneten Betrage einigung der Prozesse und die Fassung des Dispositives des an¬

gefochtenen Urteils genügend geschützt. erklärt die I. Instanz 10,683 Fr. 60 Cts. (12194 Fr. 78 Cts.

— 1511 Fr. 18 Cts. Verzinsung alter Schulden) als nicht an¬ 4. (Abweisung des Standpunktes, dass Simulation vorliege.)

fechtbar, weil dafür vom Beklagten voller Gegenwert geleistet sei; 5. Sind so die Klagen lediglich noch, soweit sie als An¬ und indem sie diese Summe von der Abtretungssumme von fechtungsklagen im Sinne der Art. 285 ff. Sche gestellt 11,480 Fr. abzieht, gelangt sie dazu, die Abtretung auf das sind, materiell zu prüfen, so frägt es sich in dieser Richtung

Stift Beromünster für die Differenz, somit für 796 Fr. 40 Cts., vor allem, ob durch die angefochtenen Abtretungen etwas aus als anfechtbar zu erklären, und zwar gestützt auf Art. 288 dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann

Sch. definitiv in das Vermögen des Beklagten, als Anfechtungsgegners

Mit Bezug auf die Abtretung auf Pfarrer Gassmann ist fest¬ gelangt sei, zum Nachteile der Gläubigergemeinschaft. Denn nur gestellt, dass der Beklagte im Hinblick auf diese Abtretung am wenn und soweit dieses der Fall ist, erscheint der Beklagte als

8. April 1901 500 Fr. und am 29. September 1901 750 Fr. der richtige Anfechtungsbeklagte und liegt eine Begünstigung des an Eigenmann bezahlt, dagegen nur 500 Fr. aus der Abtretung Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger bezw. der Gläu¬ erhalten hat, und dass das Werk auf seine eigene Rechnung voll¬ bigergemeinschaft vor. Das trifft nun zu, soweit durch die Ab¬ endet wurde, wofür er 1105 Fr. 60 Cts. ausgelegt hat. tretungen Forderungen des Beklagten selber gedeckt worden sind.

3. Von den in der Antwort vor 1. Instanz angebrachten Das ist unzweifelhaft der Fall mit der Verzinsung der alten nichteinlässlichen Einreden hat der Beklagte die Einrede der Klag¬ schon bestehenden — Schulden des Eigenmann an den Beklagten;

verspätung vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen. Die Ein¬ insoweit aber ist die Anfechtung von den Vorinstanzen gutgeheissen rede der mangelnden Aktivlegitimation sodann, die damit begründet worden und heute nicht mehr streitig. Im übrigen aber ist das wurde, die Kläger verlangen mehr als ihnen abgetreten worden Verhältnis zwischen dem Beklagten und Eigenmann so, dass der

Beklagte den Gegenwert der Abtretungen voll geleistet hat, und sei, ist ebenfalls erledigt, nachdem die kantonalen Instanzen die beiden Prozesse vereinigt und dabei festgesetzt haben, dass der Be¬ zwar durch Barzahlungen, die teils zur Tilgung von Arbeits¬

löhnen u. s. w., teils zur Tilgung von in Betreibung gesetzten klagte das anfechtbar erworbene nur einmal zurückzugewähren habe.

Das entspricht vollständig der Natur des Anfechtungsanspruches, Forderungen bestimmt waren. Und zwar war diese Regelung des

Geschäftsverkehrs schon zur Zeit der Abtretungen vorgesehen, wie der auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen zur Zwangsvoll¬ streckung an die Gläubiger, im Konkurse an die Gläubigergemein¬ aus den Abtretungsurkunden hervorgeht, die auf den Gegenwert

Bezug nehmen. Danach war der Zweck der Abtretungen nicht schaft, Konkursmasse, und bei Abtretung der Rechte an einzelne

der, definitiv Vermögensstücke aus dem Vermögen des nachmaligen Gläubiger nach Art. 260 Sche an die Abtretungsgläubiger

Gemeinschuldners Eigenmann in das Vermögen des Beklagten zu zur vorherigen Deckung ihrer Forderungen, geht. Eine Vereini¬ gung mehrerer Gläubiger ist dadurch natürlich nicht ausge¬ übertragen, sondern es verhält sich genau so, wie wenn der Be¬

klagte dem Eigenmann einen Kredit eröffnet hätte und sich zur schlossen, und wie weit die Tatsache, dass einzelne Gläubiger ur¬ Sicherstellung des Kredites die Forderungen hätte abtreten lassen.

Der Beklagte erscheint in diesem Rechtsverhältnisse hier lediglich als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als Kontrahent, dem etwas aus dem Vermögen des letztern definitiv zugeschieden wird; er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge der Abtretung gemacht wurden, nichts erhalten und war gemäss seiner Rechtsstellung zu Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen an Dritte zu leisten. Begünstigt sind die dritten Zahlungsempfänger (Arbeiter, Lieferanten u. s. w., betreibende Gläubiger); diese wären

die richtigen Anfechtungsbeklagten, vorausgesetzt, dass alle Er¬ fordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287 oder 288 Sche vorhanden wären. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt, aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners über den heute

nicht mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und kann

daher auch nicht verpflichtet werden, die Abtretungen in das Voll¬

streckungsrecht der Gläubigergemeinschaft bezw. der an deren Stelle

handelnden Konkursmasse zurückzugewähren. Aus diesem Grunde müssen die Klagen, soweit sie auf mehr als den von den Vorin¬

stanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen und es wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli

1903 in allen Teilen bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 16 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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