Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

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dass die Rückzahlung erfolgen werde, ohne dass die Pflichi hiezu im Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht; — erkannt:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Vesteuerung im Kanton Aargau richtet, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1904 demgemäss aufgehoben.

9. Arteis vom 29. März 1905 in Sachen Elekkrizikätswerk Kubel gegen Appenzell A.-Rh. und Sf. Gassen.

Besteuerung des Einkommens eines auf dem Gebiete zweier Kantone liegenden Elektrizitätswerkes, das seinen « Geselischafts- und Steuersiiz » in einem dieser Kantone hat. — Auslegung der Konzessíonen (Konzession von Appenzell A.-Rh., vom 17. November 1896 und 20. Juli 1897, Art. & : Konzession von SE. Gallen, vom 18. Juni 1897, Art. 7). — Massgebendes Kriterium für Besteuerung des BEinkommens aus Geschäftsbetrieb. — Verteilung auf beide Kantone. — Vermögenssteuer. Rekurs hiegegen gestützt auf Art. 4 BV. Ver= srühter Rekurs.

Sachverhalt

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel in Herisau, nügt die Wasserkraft der Urnäsch zur Erzeugung elektrischer Energie in folgender Weise aus : Das genannte Gewässer wird auf appenzellishem Gebiete, beim sogenannten Hundwiler Tobel, durch eine Wuhranlage gestaut und das Wasser von hier durch einen 4624 M. langen Stollen in einen (zirka 1,900,000 m? haltenden) Sammelweiher im fogenannten Gübsenmoos (oberhalb Winkeln) geleitet. Der Stollen reicht mit einer kurzen Strecke bei seinem Auslauf noch in ſtſt. gallisches Territorium, auf welchem sich auch der gesamte Weiher besindet. Dieser ist in östlicher Richtung, gegen die Kubelschlucht zu, dur einen grossen Staudamm abgeschlossen. Jn dessen Mitte zweigt eine Druckleitung ab, durG welche das Wasser der unten in der Kubelschlucht liegenden Zentrale zugeführt wird, woselbst es die ITL. Doppelbesteuerung. N°9 7 Turbinen treibt, um nachher wieder in den Flusslauf geleitet zu werden. Druckleitung und Zentrale finden sich ganz auf |. gallischem Gebiet, während das für die Abgabe der elektrischen Kraft dienende Leituntggsnes sich über das Gebiet beider Kantone erstreckt. Das 97 M. betragende ausgenüsszte Gefälle der Urnäsch (von der Wehrstelle bis zum Unterwasser-Spiegel beim Turbinenhaus) entallt nach dem Expertengutachten (unter c) weitaus zum grössten Teil, mit über 90 M., auf das appenzellische Gebiet.

B. Ursprünglich war projektiert worden, die ganze Anlage auf appenzellischem Territorium zu erstellen. Aus technischen Gründen scheint man sich dann aber dafür entschlossen zu haben, zunächst den Sammelweiher, und dann gemäss der nunmehrigen Ausführung des Projektes, auch die Zentrale auf st. gallischem Gebiete anzulegen. Die Folge war, dass jesst die Unternehmung nicht nur vom Kanton Appenzell A.-Rh,, sondern auch vom Kanton St. Gallen eine Wasserrehts- und Wasserbaukonzession nachzusuchen hatte, Jn Betreff der mit der Erteilung diefer Konzession zusammenhängenden Fragen (Negelung des Wasserlaufes, Wasserzins, VorzugZrechte für die innerfantonalen Konsumenten bei der Abgabe von Energie, Rückkauf der Konzessionen, Besteuerung 2.) fanden im Jahre 1896 zwischen Veriretern der beiden Kantone und der Unternehmung (damals Jnitiativkomitee für das Elektrizitätswerk Kubel) konferenzielle Besprechungen statt. Was die hier allein in Betracht kommende Frage der Besteuerung anbetrifft, so trugen die appenzellishen Vertreter Bedenken gegen die Konzefsionierung eines Projektes mit Zentrale auf ſt. gallishem Gebiet, weil dadur die Besteuerungsrechte Appenzells beeinträchtigt werden könnten. Dem gegenüber erklärte die Unternehmung durch ihren Vertreter Dr. Janggen in einer Konferenz vom 13. März 1896 laut dem bezüglichen Protokoll : Sie verpflichie sih, den Gesellschaftssig mit Steuerdomizil in Herisau zu nehmen; damit unterliege das Gesellschaftsfapital den ausserrhodischen Steuergesetzen, während die Liegenschaften auf ſt. gallishem Gebiet nah |. gallischem Rechte versteuert werden müssen; überhaupt müssten die Liegenschaften in den Kantonen versteuert werden, wo sie liegen; in Appenzell werde die Gesellschaft dagegen das ganze Einkommen sowie den Reservefonds versteuern. Mit Bezug hierauf erklärte

der eine Vertreter von St. Gallen: er habe nichis gegen die Verlegung des Domizils nach Herisau und finde diesen Ausweg rationell; während der andere sich äusserte: er glaube nicht, dass St. Gallen Einsprache erheben werde, wenn der Sig nach Herisau fomme, nur müsse dann auf (— ein Vorzugsrecht für die ſt. gallischen Konsumenten von —) 40%, der Kraft Anspruch gemacht werden. Die appenzellischen Vertreter sprachen sich ebenfalls im zustimmenden Sinne aus, wobei der eine immerhin die Prüfung des Vorschlags durch die Negiecung besonders vorbehielt. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Konferenzen verfasste der Vertreter der Unternehmung, Dr, Janggen, die einzelnen Fragen betreffende Punktationen, deren Art. 3 die Besteuerung betrifft und wie folgt lautet: „Das Unternehmen hat für die ganze Dauer der Konzession Gefellshafts- und Steuerfig in Appenzell A.Rh. zu nehmen, unbeschadet den Steueransprüchen { beiver Ranione 4 Gatien è für die auf srem Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten. Für Verbindlichkeiten des Unternehmens gilt der Gerichtsftand desjenigen Kantons, in welchem dieselben eingegangen wurden oder zu erfüllen sind, für dingliche Klagen derjenige der gelegenen Sache. Das Werk wird nach der neuesten Variante des Gübsenmoos- Projektes ausgeführt.“ Jn einem Schreiben des Negierungsrates von St, Gallen an denjenigen von Appenzell d. 4d. 17. März 1896 erklärte erstere Behörde, dass sie keinen Anstand genommen habe, heute der in den genannten Punktationen - niedergelegten Verständigung beizustimmen, mit dem Vorbehalt, dass in Art. 3 derselben ein Zusassk aufgenommen werde, dahin, dass das Unternehmen im Kanton St. Gallen ein Domizil zu bezeichnen habe, an welchem es für in diefem Kanton eingegangene oder zu erfüllende Verbindlichkeiten belangt werden könne. — Oh dann vor den naGherigen KonzessionZerteilungen noh weitere auf die Besteuerungsfrage bezügliche Tatumstände eingetreten seien, fpeziell fernere Unterhandlungen stattgefunden haben, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen.

Die Konzessionen der beiden Kantone enthalten nunmehr über die Steuerpflicht des Elektrizitätswerkes was folgt:

stellte Konzession Appenzells bestimmt in ihrem Art. 6 im An- \sluss an die genannte Punktation 3:

„Die Unternehmung hat für die ganze Dauer der Konzession „Gesellschafts- und Steuersiss im herwärtigen Kanton zu nehmen, „unbeschadet der Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die „auf seinem Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten.“ (Daran anschliessend die Bestimmung der Punktation betreffend Gerichtsstand.) Im ferneren besagt Art, 9 der Konzession: „Der Regierungs- „rat behält sich die Besteuerung der Unternehmung nach Mass- „gabe der herwärtigen Steuergesessgebung vor," b} Die vom 13. Juni 1897 datierte ſt. gallische Konzession lautet dagegen in ihrem Art. 7 wie folgt :

„Der Unternehmung wird gestattet, für die Dauer der Kon- „zession Gesellschafts- und Steuersiss im Kanton Appenzell A.-Rh. „zu nehmen. Jmmerhin werden die Besteuerungsrechte des Kantons „St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell nach Massgabe der „jeweiligen Gesessgebung ausdrüdlich vorbehalten,“ (Folgt eine Gerichtsstandsbestimmung, die den Eimvohnern des Kantons St. Gallen das Forum der Begründung und das der Erfüllung der streitigen Verbindlichkeit wahrt und die dasjenige der gelegenen Sache ftatuiert.)

C. Unterm 15. September 1902 erklärte das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen : die Aktiengesellschaft Eleftrizitätswerk Kubel habe im Kanton St. Gallen an direkten Steuern zu entrichten;

a) Vermögenssteuern an den Fisfus, die politische und die Schulgemeinde Straubenzell auf Grund und nah Massgabe des vollen Verkehrswertes (Geschäftswertes) des Grundeigentums, wobei Gebäude mindestens zum Assekuranzwerte in Betracht fallen.

bh) Einkommensteuern vom gesamten Reingewinn : 5 ®/, an den Staat und 1 9/, an die Schulgemeinde Straubenzell.

D. Unterm 10. Oktober 1902 eröffnete ferner der Regierungsdrat des Kantons Appenzell A.-Rh. der Aktiengesellschaft Elektriz zitätswerk Kubel :

a) Dieselbe werde für die in genanntem Kanton sich besindenden Immobilien, ebenso für sämtliches bewegliches Vermögen 60 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. T. Abschnitt. Bundesverfassung.

unter Abzug der darauf haftenden Schulden steuerpflichtig erklärt.

b) Der Kanton Appenzell A.-Rh. beanspruche die Einkommensteuer vom gesamten Reingewinn.

Sodann erliess die Landessteuerkommission von Appenzell A.-Rh. am 17. Oktober 1902 eine Verfügung, laut welcher sie, unter Berufung auf die von ihr einverlangte Jahresrechuung der Gesellschaft, die pro 1902 zu versteuernden Jmmobilien auf 800,000 Fr. taxierte und erklärte, es sei für dieses Jahr Umgang zu nehmen von der Versteuerung des beweglichen Vermögens, in Anbetracht des kleinen Betrages des Reservefonds, und von der Erhebung der Einkommensteuer in Hinsicht auf § 21 Abs. 2 des fantonalen Steuergesezes (der einen Abzug von 4%/, des Betriebskapitals vorsieht).

E. Daraufhin ergriff die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel gegen die genannten Schlussnahmen vom 15. September, 10. und 17. Oktober 1902 rechtzeitig wegen unzulässiger Doppelbesteuerung, Verlegung der Gleichheit vor dem Gesez und Nechtsverweigerung den staatsretlichen Rekurs an das Bundesgericht.

a) Jn Bezug auf die Einkommensteuer machte sie geltend: Jun den Ansprüchen der beiden Kantone liege unzweifelhaft eine Doppelbesteuerung, da jeder die Steuer vom gesamten Einkommen verlange. Die genannten Verfügungen seien daher aufzuheben in dem Sinne, dass Nekurrentin ihr Einkommen nur einem der Kantone versteuern müsse (ihrer Ansicht nachG dem Kanton Appenzell A.-Rh., wo sie formell und tatfächlich ihren Siss und zwar ihren einzigen Sig habe); eventuell nur einmal in vom Bundesgericht festzustellenden Teilquoten für die beiden Kantone.

b) Jn Bezug auf die Vermögensbesteuerung wendet si der FNekurs zunächst folgender Weise gegen die ſt. gallishe Schlussnahme vom 15. September 1902: Diese Verfügung bringe in ihrem einten Teil, und zwar zutreffender Weise, die Spezialgesehgebung über die Besteuerung der Aktiengefellschafsten (Geseze vom 22. Mai 1863 und 26. November 1887) auf die Rekurrentin zur Anwendung ; soweit nämlich, als es sich um die Bemessung der Einkommensteuer auf 5%/, an den Staat und 1 °/, an die Schulgemeinde handle und als von einer Besteuerung beweglichen Vermögens abgesehen werde: denn die früher ergangenen allgemeinen II. Doppelbesteuerung. N° 9. i GI Steuergeseze (vom 26. April 1832 und 27. Januar 1859) sehen im Gegensass zu der genannten Spezialgeseggebung eine ProgressivEinkommensteuer und die Besteuerung auch des Mobiliarvermögens vor. Dagegen verweigere die angefochtene Verfügung die Anwendung jener Spezialgesege zum andern Tell, nâmlih in Bezug auf die Besteuerung der Liegenschaften, Und zwar geschehe das lediglich deshalb, weil die Aktiengesellschasten nah den einschlägigen. Sonderbestimmungen der Gesege von 1863 und 1887 ihren Smmobiliarbesiss im Kanton nur an die politische- und Schulgemeinde und nur zur Hälfte ihres Kapitalwertes zu versteuern hätten, während die physischen Personen nah den (diesbezüglich auch auf die Rekurrentin angewandten) allgemeinen Steuerzesetzen (von 1832 und 1859) für die Liegenschaften sowohl an den Staat als an die Gemeinde und nach deren Gesamtwert steuerpflichtig seien, und zwar die Steuerpflichtigen, welche (wie die Rekurrentin) ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, ohne Zulassung eines Abzuges der Hypothekarschulden. Dieses Vorgehen charakterisiere sich als eine verfassungswidrige Willkür.

Gegen die Beschlüsse der appenzellishen Behörden vom 10. und 17. Oktober, soweit sie die Vermögenssteuer betreffen, wendet die Rekurrentin ein : Der erhobene Anspruch, das gesamte (?) Jmmobiliar- und das gesamte Mobiliarvermögen der Rekurrentin im Kanton zu versteuern, laufe auf die Besteuerung des Aktienfapitals hinaus. Dieses mit Zuzug der Obligationen- und fonstigen Schulden sei nämlich der buGmässige Gegenwert der Gefamtanlage im Kostenbeirage von 4,636,000 Fr., von welcher 2/.

D. h. 1,860,000 Fr. auf den Kanton Appenzell entfallen. Ziehe man aber von letzterer Summe in entsprechender Weise */; jener Schulden ab, so komme man auf 750,000 Fr., 2. h. zirfa die eingeshässte Summe von 800,000 Fr. Nun sehe aber das appenzellische Steuergeses (vom 25. April 1897) bei Aktiengesell=- schaften nur die Besteuerung des Einkommens und des Reservefonds vor (in Art. 19 Biff 2 und 14 Ziff. 4), nicht dagegen die des Aktienkapitals, welches ja in der Tat auch keinen Vermögensbestandteil, sondern eine Schuld gegenüber den Aktionären reprässentiere, Dementsprechend verfahre man auch in der Praxis gegenüber allen andern Aktiengesellschaften des Kantons. Rekur-

rentin werde somit willkürlich und rechtsungleih behandelt, Eine solche Behandlung liege auch insofern vor, als man bei der Besteuerung einfach die Anulagekosten von Objekien, die Teile eines Zentralwerkes in St. Gallen seien und weder einen Verkehrswert repräsentieren noch Einnahmen bringen, zu Grunde legen wolle, während doh die Schässung nach dem effektiven Verkehrswert der Objekte stattfinden müsse. Das Bundesgericht möge prinzipiell feststellen, was Rekurrentin zu versteuern habe und nach welchen Grundsätzen der Steuerwert dieser Objekte ausgemittelt werden müsse,

F. Die Verfügung der appenzellishen Landessteuerkommission vom 17. Oktober 1902 war inzwischen von der heutigen Rekurrentin an den Regierungsrat weitergezogen worden, der am 2. Dezember 1902 beschloss: Es sei die Steuerveranlagung genannter Kommission im Prinzip gutgeheissen und auf das Quantitativ des Anfagzes bis zur Erledigung des beim Bundesgericht anhängigen staatsrechtlichen Rekurses nicht einzutreten.

G&G. Jn feiner Vernehmlassung auf den Rekurs d. d. 16. Dezember 1902 erklärt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, an der Verfügung seines Finanzdepartementes vom 15. September 1902 in allen Beziehungen festzuhalten, und beantragt er Abweisung des RNekurses, soweit dieser sich gegen die |. gallische Besteuerung beziehe. Das beanspruchte Recht zur Besteuerung des gesamten Nettoeinkommens stützt er darauf, dass die Anlagen und Einrichtungen für die Erzeugung von Licht und Kraft, als der Produkte des Betriebes der Nekurrentin, vollständig auf ſt. gallishem Boden gelegen seien, wogegen es für die Frage der Steuerpflicht nicht darauf ankommen könne, wo die Abgabe dieser Produkte stattfinde. Als für die Bemessung der Einkommensteuer massgebende Vorschriften bezeichnet er den Art. 5 des Geseyes vom 22. Mai 1863 und Art. 1 Abs. 2 desjenigen vom 26. November 1887.

Jn Bezug auf die Besteuerung der Liegenschaften stellt er sich unter näherer Begründung auf den Standpunkt, dass das Staatssteuergesess vom 26. April 1832, speziell dessen Art. 8 litt. b, (— der die auswärtigen Eigentümer zur Versteuerung „ttach dem hâlt —) Anwendung finden müsse. Denn die späteren Spezialgeseze vom 22. Mai 1863 und 26. November 1887 hätten nur einen interkommunalen Charakter nnd seien deshalb in ihrem vollen Umfange nur gegenüber den im Kanton domizilierten Gefellschasten anwendbar, während im übrigen die früheren Gesetesbestimmungen, soweit dieselben, wie im vorwürfigen Punkte, nicht ausdrüdcklich beseitigt worden feien, daneben noch in Kraft stehen. Ob der auswärtige Eigentümer eine phyfische oder juristische Perso sei, "mache aber nach dem Staatssteuergesessp von 1832 keinen Unterschied.

Bemerkt werde endlich, dass der Regierungsrat in der Konzession vom 13. Juli 1897 die Besteuerungsrechte des Kantons und der Gemeinde Straubenzell noch ausdrücklich vorbehalten habe.

U. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. beantragt in seiner Vernehmlassung auf den Nekurs, diesen abzuweisen, soweit er gegen Verfügungen appenzellischer Behörden gerichtet sei, und die in der regierungsrätlichen Schlussnahme vom 10. Oktober 1902 aufgestellten Besteuerungsgrundsäge zu sshügen. Diefer Antrag wird wie folgt begründet:

Die Steueransprüche des Kantons Appenzell A.-Rh. stützen sich in erster Linie auf die Art. 6 und 9 der appenzellischen Konzession (siehe oben B a). Diese Artikel seien das Ergebnis der von den Negierungen Appenzells. und St. Gallens mit dem Kubelwerk gepflogenen konserenziellen Verhandlungen. Die allgemeine Fassung des Steuerartikels in der st. gallishen Konzession könne deshalb nur im Rahmen der ganz präzisen und detaillierten Fassung des obzitierten Art. 6 der appenzellishen Konzession interpretiert werden. Schon aus diesem Grunde könne man die Steuerprätentionen des ſt. gallischen Fiskus, soweit sie fih nicht auf die im Gebiete des Kantons St. Gallen liegenden Grundstüde und Bauten beziehen, den Steueransprüchen von Appenzell A.-Rh. nicht entgegenhalten. Und wenn sodann auch ein wirklicher materieller Unterschied zwischen den Steuerartikeln der beiden Konzessionen bestehen sollte, so würde das den Steuerrechten Appenzels aus Art. 6 seiner Konzession keinen Eintrag tun. Denn diesem Kanton seien seine Steuerrechte nah WVassgabe der in seiner Konzession diesbezüglich gestellten Bedingungen erwachsen, 64 À. Staalsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.

ganz unbekümmert darum, ob wegen der vom Kubelwerk bei der ſt, gallischen Konzessionserteilung eingegangenen Bedingungen die objekiiven Voraussetzungen der Doppelbesteuerung vorliegen oder nicht, Ein Steuersubjekt, das mehreren Kantonen gegenüber die Berpflichtung zur Versteuerung eines und desselben Steuerobjektes rechtsverbindlich übernommen habe, fônne eben die Einrede der verfassungSwidrigen Doppelbesteuerung nicht mehr erheben.

Von diesem Nechtsstandpunkte aus rechtfertige es sich zunächst, wenn Appenzell A.-Nh. die Einkommensteuer vom gesamten Reingewinn verlange. Das Einkommen der Aktiengesellschaft sei gemäss appenzellishem Nechte (§ 19 Ziff. 2 und § 6 Abs. 2 des fantonalen Steuergesetzes vom 25. April 1897) am Wohnorte, als welcher hier der fonzession38gemässe Gesellschasts- und Steuersiss zu gelten habe, zu versteuern. Auch wenn bei der Frage nach der Berechtigung zum Bezug der Einkommensteuer von der Anerkennung des S teuerpflichtigen laut der Konzession abgesehen werde, so könne der Entscheid nicht anders lauten: Bundesrechilich sei das Einkommen aus Gewerbebetrieb vollständig am Wohnsitze, hier also dem durch die Statuten der Rekurrentin vorgesehenen Gesellschaftssize Herisau, zu versteuern, soweit nicht anderweitig eine besondere Geschäftsniederlassuug bestehe. Wolle man aber das massgebende Kriterium in der Existenz einer selbständigen und unter selbständiger Leitung stehenden Anlage sehen, so würde dasselbe doh beim Kubelwerk fehlen. Die Anlage sei eben hier nicht nach Kantonsgrenzen in zwei selbständige Teile trennbar, sondern ein einheitliches Ganzes, und die Erzeugung von Licht und Kraft finde eben nicht in dem Sinne auf #. gallischem Beden statt, dass dabei die Leistung der auf appenzellischem Territorium befindlichen, hochbedeu!samen Anlagen irgendwie ausgeschaltet werden fönnte. Bei dieser Sachlage entspreche es der bundesrethtlichen Auffassung, das Einkommen aus der einheitlichen industriellen Anlage am Site des Unternehmens zur Steuer heranzuziehen.

Aus gleichen Gründen habe Apppenzell A.-Nh. schon laut der Konzession die Berechtigung zur Erhebung der Vermögenssteuer von dem auf seinem Gebiete liegenden unbeweglichen und vom gesamten beweglichen Vermögen. Zur Gutheissung feiner AnIT. Doppelbesteuerung. N° 9, G5 sprüche gelange man zudem hier wiederum aus allgemeinen Rehtsgrundsähen, laut welchen, wie das auh die bundesgerichtliche Praxis annehme, bei einer Aktiengesellshaft der Kanton, in wel= chem sie ihren Siss hat, zur Besteuerung ihres dortigen Grundeigentums und ihres beweglichen Kapitalvermögens berechtigt sei.

Unstichhaltig seien sodann auch die Gründe, mit denen die Nefurrentin die Vermögenssteueranfprüche Appenzell A.-Rh. unter dem Gesichtspunkte einer Verlegung der Rechtsgleichheit und einer verfassungswidrigen Willkür anfechte. Die vorgenommene Steuerveranlagung beruhe darauf, dass die Soll-Konti der Bilanz, mit Ausnahme des 4,600,000 Fr. betragenden Anlage-(Bau-)Konto, als durch die verschiedenen Haben-Konti der Bilanz, mit Ausnahme des Aktienkapital- und des Obligationen-Konto kompensiert angenommen worden, und dass von den ?/. des Wertes der Anlagen, die auf die im Kanton Appenzell liegenden Anlagen entfallen, die entsprechende Quote des Obligationenkapials von 2,000,000 Fr. in Abzug gebracht worden seien. Diese Steuerveranlagung sei eine für die Rekurrentin milde und beeinträchtige deren Rechte nicht. Wenn Rekurrentin geltend mache, dass das appenzellische Steuergesez eine Besteuerung des Aktienkapitals, worauf die angefochtene Verfügung hinauslaufe, nicht kenne, so handle es sih hie bei um eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene Frage der Interpretation kantonalen Steuerrechts, und übrigens habe der Regierungsrat den in Betracht kommenden § 14 Ziff. 1 des Steuergeselzes (welcher das Vermögen „eines im Kanton wohnhaften Bürgers oder Nichtbürgers, der im Kanton Wohnsiss genommen hat“ der Vermögenssteuer unterwirft) richtig ausgelegt, indem er ihn als auch auf juristishe Personen anwendbar erklärt. Diese Auslegung entspreche auch der Praxis (— wofür eine Anzahl Beispiele namhaft gemacht und bemerkt wird, dass die Rekurrentin zu Unrecht auf appenzellische Eisenbahngesellschaften hinweise, indem bei ihnen die Erhebung von Vermögensfsteuern lediglich deshalb unterbleibe, weil bei ihnen die Schuldenlast den Aktienwert übersteige —). Endlich sei Rekurrentin auch damit nicht zu hören, dass unrichtiger Weise Objekte als Jmmobilien besteuert worden seien, denen der Jumimobiliarcharakter abgehe, und dass der effektive Verkehrswert der Objekte zu hoch eingeschägt worden fei, XXXI, 1. — 19053 9 Eine solche Diskussion über die quantitative Steuereinschätzung gehöre nicht vor das Bundesgericht und die Zumutung, dieses möge selbst feststellen, was die Rekurrentin zu versteuern habe und nach welchen Grundsägen der Steuerwert der Objekte auszumitteln sei, müsse ohne weiteres abgelehnt werden. Übrigens seien die bezüglichen Anbringen auch materiell unbegründet.

ï, Durch Verfügung vom 4. Februar 1903 ordnete der Jnstruktionsrihter Replik und Duplik an, mit der Massgabe, dass darin nur noch der obschwebende interkantonale Steuerkonflikt, die Einkommensteuer betreffend, Gegenstand der Erörterungen bil: den dürfe. Die lehtere Einschränkung gründet fih auf die Erwägung, dass in Betreff der Vermögenssteuer es sch um die Anwendung der kantonalen Steuergesetze handle und ziffermässige auf einer tonfreten Steuerveranlagung beruhende Entscheide noch nicht vorliegen.

K. Jn der Replik macht das Kubelwerk unter Berufung auf die Entstehungsgeschichie der beiden Konzessionen (vergl. oben suh B) geltend, dass ein Domizil und Steuersiss der Rekurrentin regelndes, die Vermeidung einer Doppelbesieuerung bezweckendes Abkommen zwischen ihr und den beiden Kantonen vorliege, Dass Nekurrentin, wie die appenzellische Regierung (eventuell) behaupte, auf den verfassungsrechtlichen Schuss gegen Doppelbesteuerung ihres Einkommens verzichtet habe, stehe in direktem Widerspruch mit der Tatsache, dass sie im Einverständnis beider Kantone nur ein Steuerdomizil habe nehmen müssen. Die #. gallishe Konzession habe sie, in Rücksicht auf deren in gleicher Weise in der appenzellischen sich findenden Hauptfass, wonach Sig und Steuerdomizil nur in Herisau sei, ruhig akzeptieren können ; dies um so eher, als kein Kanton gegen das Bundesrecht eine Doppelbesteuerung erzwingen könne. Grundfässlih halte Rekurrentin nach wie vor Appenzell A.-Rh, als zum Bezuge der Einkommensteuer berechtigt. Eventuell möge das Einkommen in jedem Kantone zu je einem Teile versteuert werden.

L. Jn ihrer Duplik kommt die Negierung von Appenzell A.-Rh. gestützt auf eine Darstellung der Entstehungsgeschichle der beiden Konzessionen neuerdings zu dem Schlusse, dass nah den betreffenden Bestimmungen dieser Konzessionen Appenzell und nicht St.

Gallen die Einkommensteuer beziehen dürfe. Eventuell, falls der Negierungsrat des Kantons St. Gallen diese Auslegung seiner Konzession nicht gelten lassen müsste, hätte die Rekurrentin allein die Konsequenz aus der Tatfache zu tragen, dass sie neben der appenzellischen auch die ft. gallische Konzession angenommen habe. Die appenzellischen, ihrem Jnhalte nach unbestrittenen Steuerbestimmungen seien von der Rekurrentin vorbehalilos akzeptiert worden, und es sei daraus dem appenzellischen Fiskus ein Rechtssanspruch auf diejenigen öffentlichen Leistungen erwachsen, welche die Gegenleistungen des Konzessionsinhabers bedeuten. Die Behauptung der Rekurrentin, sie habe durch die Annahme der beiden Konzessionen nicht auf die Einrede bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung verzichtet, könne von Bedeutung nur sein im Berhältnis der Rekurrentin zum ſt. gallischen, nicht aber zum appenzellischen NRegierungsrate. Lehssterer müsse auG gegen die eventuell vorgeschlagene Teilung des Steuerrechts protestieren, von der Erwägung aus, dass Appenzell seinen Rechtsanspruch auf Besteuerung des gesamten Einkommens nicht allein auf die in den tatsächlichen Verhältnissen liegenden objektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht stütze, sondern in erster Linie auf die vom Steuerpflichtigen ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, also auf einen Vertrag mit offentlih rechtlichem Jnhalte, dem Art. 46 BV nicht im Wege stehe. Eventuell werde neuerdings betont, dass auch abgesehen hievon, nah ausfchliesslich steuerrechtlichen Grundsässen beurteilt, die alleinige Berechtigung von Appenzell A.-Rh. zur Einkommenbesteuerung anzuerkennen wäre.

A1, Auch der ſt. gallische Regierungsrat hält in feiner Duplik an seinem Antrage, ihm ausschliezlich das Recht zum Bezuge der Einkommensteuer zuzusprechen, fest, wobei er davon auszugehen erklärt, dass selbstverständlih eine auswärtige Besteuerung des Einkommens der Nekurrentin ausgeschlossen sei. Bezüglich der die Steuerfrage betreffenden Konzessionsartikel nimmt er an, dass nicht deren Entstehungsgeschichte, sondern deren endgültige Fassung und Formulierung massgebend sei. Danach habe sich aber St. Gallen für den Kanton und die Gemeinde Straubenzell das Recht auch zur Einkommenbesteuerung ausdrücklih vorbehalten. Bundesrechtlich jei dasselbe ebenfalls gerechtfertigt (wofür die bereits in der 68 Á. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abscbhnitt. Bundesverfassung, Rekursantwort [oben G] gegebene Begründung erneuert wird), Zu einer Repartition zwischen den beiden Kantonen liege unter den vorhandenen Umständen keine rechtsgenügliche Veranlassung Vor.

N. (Augenscheinsverhandlung.) O, Jn der Folge ordnete der Jnstruktionsrichter in der Angelegenheit noch eine technische Expertise an. Das durch die Experten, Stadtiammann Schmidt in Aarau und Jngenieur Wagner in Zürich erstattete Gutachten spricht sich über die in Betracht fommenden Verhältnisse im folgenden Sinne aus :

I, Zur Erzeugung des Reingewinnes tragen bei:

1. Sämtliche Bestandteile des Werkes, nämlich : a) das Wasferwerk (Stollen und Weiher), Þd) die Centrale und c) das LeitungSness influsive Transformatoren. Nach dem gegenwärtigen Stande befinden si laut einer bezüglichen Aufstellung des Unternehmens 35,61 ?/, des Gejamtanlagewertes diejer Bestandteile auf appenzellischem und 64,39 ®/, auf ſt. gallishem Gebiete.

2. Das im Unternehmen beschäftigte Personal (Direktion, fausmännisches Bureau, technisches Büreau und Magazin, Centrale, Plassmonteure) ; insgesamt 49 Mann, zum weitaus grössten Teil im Kanton St. Gallen tätig.

3. Die Abonnenten. Vom produzierten Strome werden derzeit 24 °/, (zirka */;) im Kanton Appenzell und 66 °/, (zirka 2/,) im Kanton St. Gallen konsumiert und verteilen sich die bezüglichen Einnahmen im Verhältnis von 43 °/, (Appenzell) zu 57%, (St, Gallen).

IT. Die Betriebseinnahmen und Ausgaben (laut Rechnung pro 1903/4) seien wie folgt auf die beiden Kantone zu verteilen :

a) Die Einnahmen aus der Stromabgabe und den Zählermieten im oben angegebenen Berhältnisse von 43 9%, zu 57 %,; die Einnahmen aus FJnftallationen bei den Abonnenten nach Massgabe des Anschlusses (des Quaniums der an sie abgegebenen Kraft,

D. h, zirka !/, bezw. */,; \, oben I, 3); die bilanzmässigen Einnahmen aus den Justallationen im Werke selbst nah Massgabe des auf die beiden Kantone entfallenden Anlagewertes (d. h. von 39,01 %/, zu 64,39 9/); die Einnahmen aus Pachtzinsen seien dem Kantone, in welchem das Pachtgrundstückk liegt, zuzuweisen.

Der Saldovortrag der Rechnung repartiere sich nach den Stromeinnahmen.

Auf dieser Grundlage gelange man dazu, von den Gesamteinnahmen des legten RNechnungsjahres, d. h. 758,615 Fr. 69 Cis., Appenzell eine Quote von 301,476 Fr. 06 Cis. und St. Gallen eine solche von 457,139 Fr. 63 Ctss, zuzuweisen.

b) Von den Ausgaben, im legten Rechnungsjahr 591,168 Fr. 87 Cis, hetragend, seien die direkten Betriebskosten (402,868 Fr. 66 Cts.) nach Massgabe der angescslossenen Kilowatt, also !/, auf Appenzell und */4 auf St. Gallen zu verlegen, die Ausgaben für Verzinsung und Amortisation (188,300 Fr. 21 Cts.) nach den in den Kantonen gelegenen Anlagewerten (Appenzell 35,61 °/,, St, Gallen 64,39 °/). Damir entfallen an Aus2gaben auf Appenzell 201,343 Fr. 25 Cis. und auf St. Gallen 389,825 Fr. 65 Cis, c) Der Reingewinn des lessten Nechnungsjahres (167,446 Fr. 82 Cts.) repartiere sich als im Berhältnis von 109,152 Fr. 81 Cts. (Appenzell) zu 67,314 Fr. 01 Cts. (St. Gallen).

Demnach tragen die im Kanton Appenzell vorhandenen Betriebseinrichtungen mit 60%, und die im Kanton St. Gallen gelegenen mit 409%, zur Erzeugung des Reingewinnes bei. Mit ziemlicher Sicherheit lasse sich sagen, dass auch in den frühern Rechnungsperioden der Reingewinn sich im erwähnten Verhältnisse auf die beiden Kantone verteilt habe. Dagegen dürfte voraussichtlich die Ausführung der projektierten Sitteranlage zu einer Veränderung der Verhältnisse führen, wobei es alsdann ein leichtes sein werde, nah den gleihen Maximen eine neue Berechnung aufzustellen.

ITT. Die Frage, ob in jedem Kanton ein selbständiger Betrieb des Elektrizitätswerkes hinsichtlih der Kraftstation möôglich fei, müsse verneint werden, namentlich in Rücfsicht darauf, dass der hauptsächlichste Teil der Bruttowasserkraft (wel letztere si als Produkt von Bruttogefälle und Wasserquantum darstelle) dem Gebiete Appenzells angehöre, während anderjeits die rohe Wasserkraft in mechanische Energie umsezende Turbinenanlage auf dem Gebiete St. Gallens liege, irgend eine Trennung dieser Anlagen aber, so wie sie einmal erstellt seien, als technisch unmöglich erscheine. Wohl aber wäre bezüglich der Verteilungsanlagen

ein selbständiger Betrieb des Elektrizitätswerkes in jedem Kanton möglih nah Vornahme einer Trennung der Leitungsnesse und Erstellung einer neuen Verbindungsleitung.

Erwägungen

A. Fn Bezug auf die Besteuerung des Einkommens der Nekurrentin :

1. , Es liegt unzweifelhaft ein Fall von Doppelbesteuerung in tatsächlicher Beziehung infoweit vor, als jeder der rekursgegnerischen Kantone, Appenzell A.-Rh. und St. Gallen, das gesamte Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranziehen will. Für die Grage, ob und imvieweit dieses Vorgehen von Seiten des einten oder andern der genannten Kantone eine Verlegung des Art. 46 BV enthalte, fällt vor allem in Betracht, dass der Rechtsgrund, auf den jeder von ihnen seine Steueransprüche stützt, nicht oder doh nicht in erster Linie seine Steuergesezgebung als solche allein und fein allgemeines Besteuerungsrecht bildet, so dass es sich lediglich darum handeln würde, welcher von ihnen unter Aus\sluss des andern bezw. in welchem beshränklen und den andern be- \<ränkenden Umfange ein jeder von ihnen bundesrechtlih befugt fei, seine Steuerhoheit zur Geltung zu bringen. Vielmehr gründen beide Kantone, mit besonderer Entschiedenheit namentlich Appenzell A.-Rh., ihre Ansprüche auf die Steuerartikel in den beidseitig erteilten Konzessionen als einen speziellen Rechtstitel, in dem Sinne, daÿ die Rekurrentin durch die Annahme der betreffenden Konzession sich den in ihr enthaltenen fteuerrechtlihen Vorschriflen unterzogen, d. h. eine besondere öffentlich-rechtlihe Verpflichtung, die Besteuerung nach Massgabe dieser Artikel sich gefallen zu lassen, übernommen habe. Zuvörderst ist also zu prüfen, welche Bedeutung den angerufenen Konzessionsbestimmungen für die Streitfrage, wie sich die Einkommenbesteuerung der Rekurrentin in interkantonaler Beziehung zu gestalten habe, beizulegen sei.

2. In dieser Hinsicht behauptet nun vorab die Rekurrentin felbst nicht, dass ihr durch die Steuerartikel der rekursgegnerishen Kantone irgendwie, in Abweichung vom ordentlichen Steuerrechte, eine privilegierte Stellung habe angewiesen werden wollen. Jhr Standpunkt ist gegenteils der, dass die zwischen ihr und den Vertretern beider Kantone gepflogenen Verhandlungen, soweit sie dte IT. Doppelbesteueruag. N° 9. : il Steuerfrage betreffen, und, als Ergebnis derselben, die beidseitigen Steuerartikel bezweckt hätten, eine ausnahmsweise Belastung der Nekurrentin, namenilich eine unzulässige Doppelbesteuerung, zu vermeiden und die Anwendung der ordentlichen steuerrechtlichen Normen auf sie zu sichern. Jhrer Ansicht nah wäre das in der Weise geschehen, dass die beiden Konzessionen gemeinsam das Recht zur Besteuerung des Einkommens für den Kanton Appenzell A.-Rh., unter Ausschluss des Kantons St. Gallen, vorgesehen häiten, Diese Auffassung bedarf einer Prüfung în zweifacher Beziehung : einmal was die Bedeutung der beiden Konzessionen in Be- ¿zug auf das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteuerung, und sodann, was die Frage anbelangi, ob die Konzessionen das beidseitige Steuerrecht der zwei Kantone nicht in einer besondern Weise abgrenzen, die von der Abgrenzung abweicht, wie sie nach den allgemeinen Regeln für interkantonale Steuerverhältnisse sich gestalten würde.

3. In ersterer Beziehung hat der Vertreter des Kantons Appenzell, in direktem Gegensass zur Rekurrentin, dahin argumentiert, dass das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, weit entfernt, durch die Konzessionen gewahrt worden zu sein, gerade Traft derselben ausser Anwendung falle, indem sich die Rekurrentin durch deren Annahme verpslichtet habe, ihr Einkommen nah Massgabe der Steuerartikel der Konzessionen zu besteuern, also in jedem Kantone (sofern wenigstens die ſt. gallische Konzession, wie das bei der appenzellishen ausser Zweifel stehe, im Sinne einer Beanspruchung der Einkommensbesteuerung auszulegen sei). Hierauf ist nun aber zu bemerken, dass ein Verzicht auf die versassungsmässigen Garantien gegen Doppelbefieuerung, wenn auh ein solcher in der behaupteten Weise durc eine dahingehende Willensserklärung des Steuersubjektes gegenüber den konkurrierenden Steuergewalten retlich gültig erfolgen mag, jedenfalls bestimmt dargetan fein muss, während es hier an den dafür erforderlichen aktenmässigen Anhaltspunkten fehlt. Zunächst lassen die bereits erwähnten Verhandlungen der Beteiligten über die Steuerfrage deutlih erkennen, dass man in der Tat, wie die Rekurrentin angibt, ihr nicht eine doppelte Besteuerung zumuten wollte, sondern gegenT2 A. Staalsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung, teils darauf bedacht war, eine solche dur eine entsprechende Vereinbarung zu vermeiden, ein Bestreben, das im Steuerartikel der fogen. Punktationen seinen bestimmten Ausdruck gefunden hat. Allerdings hat dann St. Gallen dem Steuerartikel seiner Konszession scliesslich eine Fassung gegeben, welche, wenn man ihn mit dem sich an den Punktationsartikel anschliessenden appenzelli- [chen zusammenhält, auf den ersten Blick die Annahme aufkommen lässt, dass die Rekurrentin zuletzt do noh von beiden Kantonen kraft ihrer Konzessiorten der Einkommensteuerpfliht unbeschränkt unterstellt worden sei. Jndessen führt eine genauere Betrachtung zur Verwerfung dieser Auffassung : Nachdem nämlich das bisherige Verhalten auh der #. gallischen Behörden deutlich den Willen, der Rekurrentin gegenüber Art. 46 BV zu beobachten, zu erkennen gegeben Hatte, durfte und musste die Nekurrentin bei Erteilung der ſtk. gallishen Konzession sich für versichert halten, dass Sinn und Tragweite derselben nicht sein könne, die ihr nach den bisherigen Erklärungen von St. Gallen zugedachte Steuerpflicht in der

Weise und selbst für den Fall auszudehnen, dass dies nunmehr eine Dopypelbesteuerung nach sich ziehen würde. Eine derartige Absicht des ſt. gallischen Konzessionärs wäre in Rüdfiht auf das Borangegangene irgendwie in einer besondern Erklärung zur Äusserung getfommen und zu bringen gewesen, Statt dessen spricht sich die ft. gallishe Regierung noh vor Vundesgericht dahin aus, dass St. Gallen, indem es die Besteuerung des Einkommens beanspruche, selbstverständlich von der Annahme ausgehe, eine anderwärtige Besteuerung des Einkommens lei ausgeschlossen. Und wenn Appenzell vor Bundesgericht dem entgegen einen Verzicht der Rekurrentin auf den verfa]sungêmässigen Schuss gegen Doppelbesteuerung behauptet, so tut es dies doch selbst wiederum nur in eventueller Weise, während es in erster Linie auh vom Aus- [hlusse einer solchen (— im Sinne feines alleinigen Nechtes zur Einkommensbesteuerung — ) ausgeht, Dies alles lässt den Standpunkt als richtig erscheinen, dass, sofern St. Gallen mit leiner neuen Fassung des Steuerartikels materiell weitergehende Ansprüche als bisher zu erheben bezweckt, das allein im Sinne einer entsprechenden Einschränkung der appenzellishen Steuerhoheii gemeint tionen enthaltenen Redaktion lediglich zur Folge haben konnte, die Ungewissheit darüber zu vermehren, wer von den beiden Kantonen und eventuell zu welcher Quote jeder von ihnen das auf alle Fälle nur einmal zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin als seiner Steuerhoheit unterstellt anfehen dürfe. Gegen die Annahme einer dur die beiden Konzessionen geschaffenen Zulässigkeit von doppelter Besteuerung lässt sich endlich die Erwägung geltend machen, dass, wenn auch durch die Konzessionierung einer Unternehmung wie die vorliegende für das die Konzession erteilende Gemeinwesen besondere finanzielle Befugnisse bezw. für den Konzessionär entsprechende Verpflichtungen begründet werden können, das doch naturgemäss in Bezug auf die dem Konzessionär zukommende spezielle Rechtsstellung geschehen wird, durch Ausferlegung von Konzessionsgebühren, 2c., wogegen es ferner liegt, mit der Konzessionserteilung eine Vershärsung der ordentlichen gesetzlichen Steuerpflicht des Konzessionärs, wenn auch im Sinne eines Äquivalents für durch die Konzession erlangte Vorteile, zu verbinden. Dass hier die beiden Kantone von dieser sachlich gerechtfertigten Auffassung hätten abgehen wollen, kann man mangels

erforderlicher Anhaltspunkte dafür ebenfalls nicht sagen.

4. Damit verbleibt, was die rechtliche Würdigung der streitigen Steuerartikel anbetrifft, noch die Frage, ob diese Artikel die allgemeinen Normen in interkantonalen Steuersachen nicht wenigstens insoweit ausser Anwendung segen, als zu entscheiden ist, welcher Kanton und eventuell zu welcher Quote ein jeder gegenüber der (gegen Doppelbesteuerung bundesrechtlih geshüssten) Rekurrentin zur Einkommenbesteuerung berechtigt sei.

Hiebei ist zunächst bezüglich der ſt. gallischen Konzession zu bemerken, dass allerdings deren Art. 7 die Besteuerungsrechte (und damit insbesondere das Recht zur Einkommensbesteuerung) des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell besonders vorbehält. Allein gleichzeitig wird in Übereinstimmung mit der appenzellischen Konzession der der Nekurrentin durch diese Konzession vorgeschriebene „Gesellschafts- und Steuerfiz“ im Kanton Appenzell A.-Rh. ausdrückli anerkannt. Danach fann St. Gallen, was die Einkommensteuer anbetrifft, höchstens beanspruchen wollen, dass, trossdem Rekurrentin Wohn- und Steuersig în Appenzell T4 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abschniit. Bundesversassung.

A.-Rh. haben dürfe und auch haben möge, dennoch ihr Eintfommen, wenigstens zum Teil, in St. Gallen zu versteuern sei. Der ausschlaggebende Punkt liegt also in der Auslegung des appenzellischen Konzessionsartikels 6, wonach die Nekurrentin „für die ganze Dauer der Konzession Gesellschafts- und Steuersitz im hierwärtigen Kanton zu nehmen hat, unbeschadet der Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die auf seinem Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten.“ Auch in Bezug auf diese Bestimmung Üsst sich nun aber nicht sagen, dass damit das Recht in Anspruch genommen werden wolle, die Einkommensteuer zu eitter grössern Quote zu erheben, als es die ordentlichen bundesrechilichen Normen gestatten würden. Die wirkliche Tragweite der fraglichen Konzessionsbestimmung ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte: Danach is der Grund zu ihrer Aufstellung darin gelegen, dass Appenzell, als das ursprüngliche Bauprojekt, gemäss welchem die ganze Anlage auf seinem Territorium erstellt worden wäre, abgeändert wurde und nach dem neuen Projekt der grösste Teil der Anlage auf ft. gallischem Gebiet zu liegen kommen sollte, zu befürchten begann, es könnte nunmehr seines Rechtes zur Besteuerung der Rekurrentin „und speziell zur Einkonmmensbesteuerung“ nach interkantonalen Steuergrundsässen überhaupt verlustig gehen, trop des Umstandes, dass die Wasserkraft wesentlich seinem Gebiete angehört und durch eine auf demselben befinèlihe Anlage gefasst wird. Einer folch nachteiligen Folge glaubte man (und zwar wohl unter dem Einflusse der frühern, unten näher zu erwähnenden bundesgerihtlihen Praxis) nur dadurch begegnen zu können, dass man die Rekurrentin zur Fixierung ihres rehtlichen Domizils im Kanton Appenzell A.-Rh. verhielt. Damit wollte man \ich die Steuerberechtigung nach Massgabe der allgemeinen bundesrechtlichen Grundsäge, wie sie unter den nunmehr gegebenen Verhältnissen Plas zu greifen Hätten, wahren, allerdings in der Meinung, dass dabei das appenzellishe Domizil als rechtlich erhebliches Moment zu Gunsten Appenzells angesehen werde, in dem Umfange, wie die jeweilige bundesrechtliche Praxis in interkantonalen Steuerfragen diesem Momente Gewicht beilege. Nicht als dargetan lann dagegen gelten, dass die Absicht der konzessionierenden IT. Doppelbesteuerung, No 9, i 5 Behörde noch weitergehend die gewesen sei, ihr Steuerreht über das nach jenen bundesssrecchtlichen Grundsätzen berechtige Mass

auszudehnen, d. h. gegenüber dem Nachbarkanton die Zumutung zu erheben, trogdem die Erzeugung des Einkommens nicht mehr (wie nah dem ursprünglichen Projekte) einzig auf appenzellishem Gebiete erfolgt, dennoch auf dem ausschliesslichen Bezuge der Einkommenssteuer zu bestehen und zwar selbst, wenn das dem interfantonalen Steuerrechte zuwider sein sollte.

5. , Danach gelangl man zu dem Ergebnis, dass die beidseitigen Konzessionsbestimmungen materiell für den zu entscheidenden Steuerkonfliki, wenigstens soweit es sih um die in Frage stehende Einkommensteuer handelt, von keiner eine Sonderbehandlung des Falles rechtfertigenden Bedeutung sind, weder was das Verhältnis der Rekurrentin zu den beiden Kantonen, noch was dasjenige der lebtern unter sih anbetrifft, dass vielmehr die Streitfrage ihre Beurteilung ausschliesslich nah den allgemeinen bundesrechtlichen Normen erfahren muss.

Hievon ausgegangen, kann nun aber vorerst der Umstand, dass die Rekurrentin „Gesellschafts- und Steuersiz“ im Kanton Appenzell A.-Nh. zu nehmen hat, nicht zur Folge haben, für diesen Kanton das alleinige Recht zum Bezuge der Einkommensieuer zu begründen. Wie der Vertreter Appenzells selbst andeutet, steht die gegenwärtige bundesgerichtlihe Praxis in Doppeklbesteuerungssachen nicht auf dem allerdings früher eingenommenen Standpunkte, als massgebendes Kriterium für die Befugnis zur Besteuerung des Einkommens aus Geschäftsbetrieb das Domizil des zu Besteuernden im civilrechtlihen Sinne und eventuell den civilrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung anzusehen. Vielmehr ist dieselbe mehr und mehr dazu gelangt, an Stelle des Suhbjektes des Einkommens der Einkommensquelle Bedeutung beizulegen, den wirtschaftlichen Gesichtspunkt des Entstehungsprozesses des zu besteuernden Einkommens in den Vordergrund zu rüœen und demnach als wesentlih zu betraten, ob und imvieweit in dem ein Besteuerungsrecht beanspruchenden Kantone Betriedskapital oder Arbeit aks Faktoren für die Gewinnuug eines Ertrages oder (in Bezug auf das steuerpflichtige Subjekt auSgedrückt) eines Einkommens mitwirken. Dabei hat freilih auh die nunmehrige

Praxis diefen Gedanken insofern nicht zu feiner legten Konsequenz durchgeführt, als sie es für die Begründung eines Steuerrechtes zu Gunsten eines Kantons nicht für genügend erachtet, dass dieser überhaupt der Einkommenserzielung dienende Produktionsfaktoren aufweisen kann, sondern [lets gefordert hat, dass diefe Produktionsfaktoren vereint eine gewisse ôkonomische Selbständigleit besissen müssen, die in dem doppelten Merkmal ständig vorhandener Betriebseinrihtungen und einer gesonderten Betriebssleitung zum Ausdruck zu kommen habe (vergl. Amtl, Samml., Bd. XXIII, Nr. 73 Erw. 1; Bd, XXIV, 1. Teil, Nr. 83 Erw. 8, Bd. XXVTL, 1. Teil, Nr. 75 Erw. 3; Bd, XIX,

1. Teil, Nr. 2 und Entscheid vom 13. Oktober 1904 i. S. Elektrizitätswerk Hagneck*). Zu Unrecht beruft sih nun aber der Bertreter Appenzells auf dieje Nechtssprehung mit der Begründung, dass im Kanton St. Gallen eine selbständige Betriebsleitung nicht stattfinde und deshalb, bei der Untrennbarkeit der Gejamtanlage, der appenzellische Sihss des Unternehmens zu Gunsten des alleinigen Besteuerungsrechtes Appenzells den Ausschlag geben müsse. Hiebei wird der wesentliche Unterschied in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen jenen frühern Fâllen und dem jezt zu beurteilenden übersehen : dort war jeweils entweder in einem der Kantone ein beftimmter und als solcher anerkannter wirtschaftlicher Zentralpunkt der Unternehmung gegeben und fragte es sich, ob in einem andern Kantone befindliche Produktionselemente von jekundärem Umfange ein Besteuerungsrecht dieses Kantons zu retsertigen vermöchten oder nicht ; oder es waren dann, wie im zitierten Falle Sarasin, Stähelin & Cie. (Amtl. Samml. Bd. AXT], Nr. 73), zwei gleichwertige Zentren mit verschiedenen Funktionen, die sich auseinander halten liessen, vorhanden. Hier nun aber liegt die Sachlage \o, dass von einem eigentlichen wirtschaftlichen Mittelpunkte in einem der Kantone, oder von einer Söônderung der Betriebsfunktionen nah den beiden Kantonen sih nicht sprechen lässt, dass vielmehr das Unternehmen steuerrechtlich (wenigstens was die Einkommensteuer anbetrifft) * Amtl, Samml., Bd. AXX, 1, T., Ne. 110, S. 637 ffÆ, (Anm. d. Red. f. Publ.) Il. Doppelhesteuerung. N° 9. : T7 nur în feiner Totalität in Betracht kommen kann, als einheitlicher wirischaftliher Organismus, dessen Wirksamkeit sich in wesentlicher und untrennharer Weise über das Gebiet des einen und andern Kantons erstreckt, vergleichbar einem von der Kantonsgrenze durWschnittenen Gebäude, in dem sich ein Fabrikationsoder Gewerbebetrieb insgesamt abspielt, So ist es einerseits klar, dass ohne die Zentrale auf ft. gallischem Gebiete mit ihrer Turbinenund Dynamoaulage 2c. die Erzeugung der elektrischen Energie, welch" legtere sich öfonomisch als das von der Unternehmung erstellte Fabrikat bezeihnen lässt, nicht möglich wäre, und dass daneben der ebensalls in St. Gallen befindliche Sammelweiher und dessen Verbindung mit der Zentrale durch feine Funktionen

einer Negulierung des Wasserverbrauches wefentlich zur Ermöglichung des Produktionsprozesses beiträgt. Anderseits lässt sich der in Appenzell gelegene Stollen mit Wehranlage aus der Unternehmung nicht ausschalten, ohne ihr dadurch einen unumgänglichen und unersessbaren Bestandteil zu nehmen. Denn durch sie beschafft sih das Unternehmen die erforderliche, für die Erzeugung der Elektrizität dienende Wasserkraft, und es muss namentlih auch die letztere als solche (d. h. abgesehen von den für ihre Fassung und Zuführung dienenden Jnstallationen) als ein beim „Fabrikfationsprozez“ und damit der Einkommensgewinnung mitwirkender Kapitalsfaftor von grosser Bedeutung gelten, indem sie wirtschaftlih das in Elektrizität umzuwandelnde „Nohprodufkt“ darstellt.

Nach dem Gejagten kann der Gesichtspunkt, von dem aus die streitige Steuerfrage ihre Lösung zu finden hat, nux der sein, dass grundsässglich beide Kantone als zur Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin berechtigt erklärt werden, keiner dagegen in vollem, sondern jeder nur im beschränkten Umfange, wobei dieser Umfang sich danach bestimmt, in welchem Masse die auf dem Gebiet eines jeden wirksamen Produktionsfaktoren zur Erzeugung des von der rekurrierenden Unternehmung gewonnenen Gesamtertrages bezw, -einkommens beitragen. Im einzelnen ift hierüber noch zu bemerken :

Jn Betracht zu kommen haben natürlich nihi nur diejenigen Produktionsfaktoren, welche soeben erwähnt wurden, um die Un-

möglichkeit etner Trennung des Unternehmens nach der Kantonsgrenze darzutun, sondern alle andern. Hiebei ist, was die Mitwirkung des Kapitals bei der Einkommensgewinnung anbetrifft, noh speziell des Leitungsnesses inklusive Transformatorenanlagen, womit die Elektrizität unter Vornahme qualitativer Veränderung (Hoch- und Niederspannung des Stromes) den Abnehmern zugeführt wird, Erwähnung zu tun, welche Jnstallationen sich über das Gebiet beider Kantone ausdehnen und nach dem Expertengutachien als solche eine Trennung in zwei selbständige Einzelanlagen, eine appenzellische und eine ft. gallische, zulassen würden. Nücksicht zu nehmen ist endlih auh auf die Arbeit als Produktionsfakftor, möge dieselbe den Charakter der Betriebsleitung oder den der Betätigung ausführender kaufmännischer oder teje nischer Arbeitskräfte aufweisen.

JZndem man nun in Würdigung zieht, welche einzelnen dieser Produktionsfaktoren bezw, in welchem Masse ein jeder im einen oder andern Kantone zur Erzeugung des Einkommens des Gesamtbetriebes beiträgt, ergibt sich der Umfang, in dem jeder Kanton, unter entsprechender Ausschliessung der Steuerhoheit des andern, fein Steuerrecht geltend machen darf. Das bezügliche Verhältnis ist nicht notwendig ein konstantes, sondern fann im Laufe der Zeit infolge Änderung der Sachlage Verschiebungen zu Gunsten des einen oder andern Kantons erfahren, (z. B. durch Erweiterung des Leitungsnesses, Gewinnung neuer Wasserkraft, 2c.). FUr den gegenwärtigen Zeitpunkt und die bisherige Betriebsperiode ist es an Hand des Expertengutachtens auf 60%, zu Gunsten von Appenzell A.-Rh. und auf 40%/, von St. Gallen anzufessen, unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer späteren Neufixierung diefer Verteilung, sofern eine solche durch neu eintretende Umstände sich rechtfertigen wird. Mit den genannten 60%, zu Gunsten Appenzells soll auch der steuerrechtlihen Bedeutung des Umstandes mit Rechnung getragen sein, dass die Nekurrentin konzessionsgemäss gehalten ist, „Gesellschafts- und Steuersit“ im genannten Kanton zu nehmen, Offengelassen darf endlich werden, ob das Expertengutachten nicht insoweit von einer rechtsirrtümlichen Auffassung beeinflusst ist, als es für die Einnahmen aus der Kraftabgabe an die Abonnenten lediglih auf die Anschlussstellen Rücksicht nimmt und damit den betreffenden Einkoimmensbetrag (— Verkaufspreis abzüglich entsprechende Betriebskfostenquote —) wesentlich als in dem Kanion gewonnen ansieht, in welchem das „Neinprodukt“ vom Konjumenten bezogen wird, während dieses zu seiner Herstellung als verwertbares Vertehrôgut der Mitwirkung der gesamten Produktionseinrichtungen bedurfte. Denn wenn man hier auch anderer Veinung fein müsste, so wäre doch den übrigen Ausführungen des Gutachtens, namentlich desten allgemeinen technischen Erörterungen sub a und € zu entnehmen, dass das proponierte Verhältnis von 60 °/, zu 40%, als das derzeitig der Gefamtheit aller erheblichen Umstände angemessene gelten darf.

Was die ziffermässige Ermittlung des in einer bestimmten Steuerperiode gewonnenen Einkommensbetrages anbelangt, so kann mau natürlich die jeweilige Rechnungsausstellung der Rekurrentin (von der das Gutachten für die bisherige Betriebszeit ausgeht) nicht ohne weiteres als massgebend ansehen, sendern muss jeder der Kautone die Möglichkeit haben, von der produzierten Rechnung bei tatsächlicher Unrichtigkeit und daneben auch insoweit abzugehen, als er behaupten kann, dass nach seiner geltenden Steuergesezgebung die Fixierung des Einkommens nach andern Grundsätzen geschieht. Von dem Betrage, den jeder Kanton für sich als Gesamteinkommen der Nekurrentin festgestellt hat, darf er den ihm gebührenden Prozentsag (60%/, bezw. 40 %/,) nach seiner Gesetzgebung zur Einkommenjteuer heranziehen, während er den Überschuss steuerfrei zu lassen hat.

B. Fn Bezug auf die Besteuerung des Vermögens der Nefurrentin.

In dieser Hinsicht hat man es nicht mit einem interkantonalen Steuerkonflikt zu tun, sondern mit zwei selbständigen staatsrechtlichen Beschwerden der Rekurrentin gegen jeden Kanton für jih wegen Verlessung des Art. 4 BV. Entsprechend der frühern Anordnung des Jnstruktionsrichters vom 4. Februar 1903 ist davon auszugehen, dass man si hier nicht eigentlichen rekursfähigen Verfügungen von Behörden der beiden Kantone gegenüber sieht, sondern bloss vorläufigen, die Rechtsslellung der Rekurrentin noch nicht definitiv bestimmenden Erklärungen über die Grundlage, auf der die erst noch zu gewärtigenden Verfügungen, d. h. die bevorstehenden Steuereinshässungen erfolgen werden, Bezüglich des

ſt. gallischen Bescheides vom 15. September 1902 leuchtet das ohne weiteres ein, wie auch bezüglich des Bescheides des appenzellischen Negierungsrates vom 10. Oktober 1902. Wenn sodann dem letztern naczträglich ein (— ebenfalls vor Bundesgericht angesohtener —) Beschluss der Landessteuerkommission vom 17. Oktober 1902 gefolgt ist, der sih als fonkrete Steuereinshässgung ansehen lässt, fo hat doh der Negierungsrat die dagegen erhobene Weiterziehung laut seiner Schlussnahme vom 2. Dezember 1902 noch unerledigt gelassen, indem er die angesohtene Steuereinsshässung bloss im Prinzip guthiez und bezüglich des Quantitagtives auf die Weiterziehung vorläufig nicht einzutreten erklärte. Danach fehlt es zur Zeit auh beim Kanton Appenzell an einer endgültigen Verfügung der zuständigen kantonalen Oberinstanz, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht offen stände.

In vorliegendem Teile erscheint somit die Beschwerdeführung der Rekurrentin als verfrüht und ist also auf den Rekurs nicht einzutreten. Selbstverständlih bleibt aber der Rekurrentin das Recht gewahrt, gegen spätere rekursfähige Verfügungen der Behôrden beider Kantone betressend die Besteuerung des Vermögens der Nekurrentin neuerdings den ftaatsrechtlichen Iekurs zu ergreifen, Soweit bei der Vermdögensbesteuerung interkantonale Beziehungen mit in Betracht zu kommen haben, dürfen die zu gewärtigenden Verfügungen nicht auf einer Rechtsauffassung heruhen, welche als den vorstehend entwickelten Grundsässen widersprechend bezeichnet werden müsste. Das wäre, in Rücksicht auf die erörterte Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der in beiden Kantonen befindlichen Einrichtungen, namentlich dann der Fall, wenn der Kanton St, Gallen die Rekurrentin in Bezug auf die Jumeobiliarfeuer |teuerrechtlich als auswärts domizilierte Gesellschaft behandeln und jie aus diesem Grunde zur Besteuerung ihres ſt. galltishen Grundeigentums nach dem vollen Werte und ohne Abzug der Hypothekarschulden verhalten würde.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Jn Betreff der Frage der Berechtigung zur Erhebung von Einkommensteuern wird der Rekurs im Sinne des Eventualantirages der Rekurrentin begründet erklärt, dahin, dass keiner der retursbeklagten Kantone sein Steuerreht gegenüber der Rekurrentin unbeschränkt ausüben kann, sondern Appenzell A.-Rh. nur im Umfange von 60 °/,, St. Gallen nur im Umfange von 40 %/, beides nah Massgabe der in den Motiven enthaltenen nähern Ausführungen.

2. Soweit es sich um die Frage der Erhebung von Vermögenssteuern handelt, wird auf den Rekurs im Sinne der Erwägungen nit eingetreten.

ITIL. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Liberté de conscience et de croyance. Impôts dont le produit est affffectè aux frais du culte.

10. Arxfeis vom 22. Februar 1995 in Sachen Cexesole gegen Regierungsrat Zürich.

Kuitussteuern. Art. 49 Abs. 6 BV. Zürch. Geselz vom 28. Oktober 1992 betr. die Organisation der evangelisohen Landeskirche. speziell Ss 11 und 19. Vereinbarkeit mit Art. 49, speziell Abs. G6 BFV. — Kostenverlegung bei teitweisem Obsiegen mit einem staatlsrechtlichen Retxurse.

A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge wohnhaft gewesene Rekurrent, der seit Ende Februar 1904 in Bern domiziliert ist, erhielt von der Kirchenpflege Enge für das Jahr 1903 einen Steuerzettel für die Kirchenjteuer im Betrage von 31 Fr. 50 Ctss. Er erklärte hierauf am 30. Oktober 1903 beim Kirchenrat des Kantons Zürich, dass er der zürcherischen Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben austrete. Der Kirchenrat nahm dur Verfügung vom 27. November 1903 von dieser Erklärung Notiz, „in der Meinung, dass sie auf [{<on vorher beschlossene Steuern keine Rückwirkung haben könne.“ Am

26. November 1903 teilte die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten XxXxx1, 1, — 1905 0)

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4, Art. 46 et Art. 49 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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