Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

31 II 31

BGE 31 II 31

5. Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen (Kreisdirekion IV), Bekl. u. Ber.=Kl.,

gegen Geiger, Kl. u. Ber.=Bekl.

Kann der Haftpflicht-Klage des verletzten Kindes die Einrede des Ver¬

schuldens (Art. 2 EHG) bestehend in der mangelhaften Beaufsichti¬

gung des Kindes entgegengehalten werden? — Ersatz der Vermin¬

derung der Erwerbsfähigkeit, Art. 5 Abs. 3 EHG; Stellung des

Bundesgerichts. — Grobe Fahrlässigkeit der Bahn? Art. 7 EHG.

Verhältnis kantonaler Strafgesetze (z. B. über fahrlässige Körper¬

verletzung) zu dieser Bestimmung.

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 10. November 1904 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt:

1. Die Beklagten sind pflichtig, im Erlebnisfalle der Bertha Geiger zu bezahlen, und zwar jeweilen pränumerando:

a) Für die Zeit vom 7. November 1915 bis 7. November 1917 eine Jahresrente von 250 Fr.;

b) für die Zeit vom 7. November 1917 bis 7. November 1921 eine Jahresrente von 300 Fr.;

c) vom 7. November 1921 an eine lebenslängliche Jahres¬ rente von 400 Fr.

2. Die Beklagten sind ferner pflichtig, der Klägerschaft zu be¬ Platz auf dem Geleise. Mit dem vierten ebenfalls herangebrachten zahlen: Wagen wurde daher die ganze Wagenreihe etwas nach vorwärts

a) Für Arztkosten 54 Fr. 20 Cts.; geschoben, wobei, da zudem eine kleine Steigung zu überwinden

b) für die Prothese 500 Fr.; war, das ganze auf dem Bahnhof verfügbare Personal (3 Mann)

c) nach Art. 7 EHG 4000 Fr. erforderlich war und auch der Stationsvorstand Hand anlegte.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans In diesem Augenblick spielten die Kinder Bertha und Adolf Geiger, Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: die damals gerade der Obhut der Grossmutter Beck anvertraut

1. Es seien die von der kantonalen Instanz festgesetzten Ren¬ waren, auf dem Industriegeleise in unmittelbarer Nähe des tenansätze unter Annahme eines von der Klägerschaft zu ver¬ Strässchens, wenige Schritte vor dem mit Lehm beladenen Wagen.

tretenden Verschuldens auf die Hälfte, eventuell nach richterlichem Als dieser an der Spitze der vom Bahnpersonal geschobenen Ermessen zu reduzieren. Wagenreihe sich nach vorwärts bewegte, konnte der dreijährige

2. Es sei die gemäss Art. 7 EHG gesprochene Entschädigung Adolf noch wegspringen, während das Kind Bertha vom Lehm¬ von 4000 Fr. mangels Grundlage zu streichen, eventuell zu re¬ wagen erfasst und in der angegebenen Weise verstümmelt wurde.

duzieren. Beim Einschieben des ersten leeren Wagens wollen zwei der

C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat Bahnarbeiter, indem sie unter dem beladenen Wagen hindurch¬ der Vertreter der Beklagten diese Anträge begründet. blickten, sich überzeugt haben, dass das Geleise frei sei. Von diesem

Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung Moment bis zur kritischen Bewegung vergingen noch zirka 10 und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Minuten. Es scheint, dass die Kinder erst in dieser Zeit sich auf

das Geleise begaben; nach Aussage der Grossmutter befanden sie

Erwägungen

sich ungefähr seit 5 Minuten dort, als der Unfall sich ereignete.

1. Am 21. August 1903 wurde der am 7. November 1901 Durch Strafurteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 29. De¬ geborenen Bertha Geiger auf dem Industriegeleise, das von der zember 1903 wurden der Stationsvorstand zu 30 Fr. und die Station Heerbrugg nach der Ziegelei Schmidheini & Söhne übrigen beteiligten Bahnarbeiter zu je 20 Fr. Busse wegen Kör¬ führt, der linke Arm oberhalb des Ellenbogens abgefahren. Über

perverletzung aus grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 121 den Hergang des Unfalls ist folgendes erstellt: Das erwähnte In¬ und 122 des st. gall. Str.=Ges. verurteilt. Nach Art. 122 Abs. 3 dustriegeleise steht im Eigentum der Firma Schmidheini & Söhne:

ist dem Täter als grobe Fahrlässigkeit speziell die Ausserachtlassung die Bahn hat aber vertraglich das Recht, es zum Rangieren und derjenigen Sorgfalt zuzurechnen, zu welcher er kraft allgemein ver¬ Verstellen von Wagen benützen zu dürfen. Das Geleise ist nir¬

bindlicher oder besonders an ihn gerichteter obrigkeitlicher Vorschrift gends eingefriedigt. Ungefähr 50 M. von der Abzweigstelle ent¬

oder durch Vertrag verpflichtet war. Im Urteil wird festgestellt, dass fernt, führt ein Fahrsträsschen darüber, und im Winkel zwischen Art. 28 Abs. 2 der Vorschriften für den Rangierdienst auf den Strässchen und Geleise befindet sich das vom Kläger Geiger be¬

schweizerischen Normalbahnen („Beim Verschieben der Wagen von wohnte Haus. In der Nähe sind auch noch mehrere andere Hand soll immer wenigstens ein Arbeiter vorn neben dem Wagen Wohngebäude. Am Unfalltage stand auf dem Industriegeleise schieben, resp. einhergehen, um zu sehen, ob das zu befahrende nahe beim Strässchen und gegen den Bahnhof zu ein mit Lehm Geleise frei sei, und um allfällige Personen zu warnen und vor beladener Wagen, der für die Ziegelei bestimmt war. Auf An¬ Gefahr zu sichern“), dessen Befolgung den Unfall verhütet hätte, ordnung des Stationsvorstandes sollten nun noch fünf leere

von den Angeklagten nicht beobachtet worden ist; damit sei die Wagen auf das Geleise gestellt werden. Als drei davon an den

grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben. Wagen hingeschoben waren, blieb für die folgenden zu wenig

Der Kläger, als Vater des verunglückten Kindes, belangte die vertretung kann die Fiktion, dass ein fahrlässiges Verhalten der Beklagte auf Entschädigung aus dem EHG, und das Kantons¬ Eltern als eigenes Verschulden des Kindes im Sinne des EHG gericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage, unter Annahme anzusehen sei, nicht hergeleitet werden, weil es eine Stellvertretung einer künftigen Erwerbseinbusse der Bertha Geiger von 55 %, nur für rechtsgeschäftliche Akte, nicht aber hinsichtlich widerrecht¬ in dem aus Fakt. A ersichtlichen Umfange gut. licher Handlungen oder Unterlassungen giebt, und ebensowenig

2. Dass der Unfall beim Betrieb der Beklagten sich ereignet lässt sich im gedachten Sinne verwerten, dass die Eltern, bezw. hat und das verunglückte Kind nach Massgabe des EHG zu ent¬ der Vater nach Art. 61 OR für den vom Kinde verursachten schädigen ist, ist unbestritten. Die Bekagte stellt auch nicht in Schaden unter Umständen verantwortlich sind; denn diese Haftung Abrede, dass ihre Organe am Unfall ein Verschulden trifft, weil beruht auf einem eigenen, vom Gesetze bis zum Beweis des Ge¬ sie die reglementarischen Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen genteils präsumierten Verschulden des Vaters und könnte daher haben. Sie ficht dagegen das kantonale Urteil in der Hauptsache diesem nur dann entgegengehalten werden, wenn er für sich selber insofern an, als es ein Mitverschulden auf klägerischer Seite, das Haftpflichtansprüche aus dem seinem Kinde zugestossenen Unfall zu einer Reduktion der Entschädigung führen müssle, verneint, das erhebt. Macht er aber, wie vorliegend der Kläger, lediglich die Verschulden der Bahn als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Rechte des Kindes geltend, so hiesse es in Wahrheit das Kind Art. 7 des Gesetzes qualifiziert und demgemäss aus dem letztern für fremde Schuld haften lassen, wenn es sich eine Fahrlässigkeit Titel einen Betrag von 4000 Fr. spricht. des Vaters oder der Eltern, begangen durch mangelhafte Über¬

3. Da ein Verschulden der Beklagten feststeht, so ist es für wachung, als eigenes Verschulden anrechnen lassen müsste. Ein deren Haftung nach Art. 2 EHG unerheblich, ob ein Verschulden derartiger, durchaus singulärer Rechtssatz könnte nur auf einer Dritter, der Bahn fremder Personen beim Unfall mitgewirkt hat; ausdrücklichen Norm des positiven Rechts beruhen und an einer nur eine Schuld des „Verletzten“ selber (Art. 2 leg. cit.) wäre solchen fehlt es überall (vergl. auch A. S. XIV, S. 456). bei diesen Umständen von Bedeutung für die Bemessung der Er¬

4. Ist somit ein Mitverschulden auf Seite des verunglückten satzpflicht. Es frägt sich daher, ob ein Mangel an Sorgfalt in Kindes zu verneinen, so hat die Beklagte diesem den nach Art. 5 der Bewachung des Kindes seitens der Eltern und der Gross¬ Abs. 3 des Ges. aus dem Unfall resultierenden vollen Vermögens¬ mutter, wie es die Beklagte behauptet, rechtlich im Verhältnis zum nachteil zu ersetzen. Die Bemessung des Schadens auf die im Haftpflichtigen als Verschulden des verletzten Kindes, das bei kantonalen Urteil zuerkannten Beträge giebt zu keinen Aussetzungen seinem Alter eines eigenen Verschuldens selbst noch nicht fähig Anlass und ist auch heute vom Vertreter der Beklagten eventuell ist, oder als solches Dritter zu betrachten sei. Die Vorinstanz nur insofern angefochten, als die Vorinstanz das Arbeitsein¬ hat die Frage für die Eltern offen gelassen, weil ihnen gegenüber kommen, welches das Kind ohne den Unfall später mutmasslich jedenfalls jener Vorwurf nicht zutreffe und sie für die Grossmutter erzielt hätte, mit 750 Fr. für die Zeit der Volljährigkeit zu hoch im letzteren Sinne gelöst. Indessen ist eine solche Anrechnug angesetzt habe. Doch beruht diese Schätzung für die Zeit der fremder Schuld bei Feststellung der Haftung nach dem EHG auch Volljährigkeit auf einer eingehenden Würdigung der dem kanto¬ in Bezug auf diejenigen Personen, die wie die Eltern rechtlich nalen Richter wohlbekannten Arbeits= und Lebensverhältnisse, wie verpflichtet sind, die häusliche Aufsicht über den Verletzten zu sie in jener Landesgegend bestehen, so dass für das Bundesgericht führen, grundsätzlich abzulehnen, und um so weniger kann davon schlechterdings kein Anlass zu einer Abänderung gegeben sein kann.

die Rede sein hinsichtlich einer Person, die, wie vorliegend die

5. Bei der Frage, ob wegen grober Fahrlässigkeit der Bahn Grossmutter, ohne rechtliche Verpflichtung bloss tatsächlich die Auf¬ dem Geschädigten ausser dem Ersatz erweislicher Vermögensnach¬ sicht ausgeübt hat. Aus dem Verhältnis der gesetzlichen Stell¬ teile eine angemessene Geldsumme zuzusprechen sei, ist der Civil¬

wohl betreten werden kann, sondern auf einem Privatgeleise, das, richter an den Entscheid des Strafrichters nach bekannter Regel nirgends eingefriedigt, in der Nähe von Wohnhäusern vorbei nicht gebunden. Vorliegend kann auf die Verurteilung der Bahn¬ führt, von einem Fahrsträsschen gekreuzt wird, und überhaupt angestellten wegen fahrlässiger Körperverletzung auch deshalb kein überall zugänglich ist. Den Bahnangestellten musste auch be¬ besonderes Gewicht gelegt werden, weil das Bezirksgericht Unter¬

kannt sein, dass sich in den Wohnhäusern Kinder befanden, die rheintal gemäss der Fassung des Art. 122 des st. gall. Str.=Ges.

im Freien zu spielen pflegten; nach Aussage des einen Ar¬ die grobe Fahrlässigkeit schon allein in der Übertretung der Re¬

beiters hatte man sich sogar beständig darüber zu beschweren, dass glementsvorschriften betr. den Rangierdienst erblickt, ohne dass dabei die Eltern die Kinder auf das Geleise springen liessen, während die begleitenden Umstände näher berücksichtigt worden wären. Für allerdings nach andern Zeugen Kinder nur selten auf dem Ge¬ die Feststellung aber, ob der Unfall durch grobfahrlässiges Ver¬

leise spielten. Die Möglichkeit, dass jemand gefährdet sein möchte, halten der Bahnorgane im Sinne des Art. 7 verschuldet, d. h. ob

war also hier aus den angegebenen Gründen, namentlich im die durch die Verhältnisse gebotene Sorgfalt in gröblichster Weise

Hinblick auf den Wegübergang und das Vorhandensein von ausser Acht gelassen worden sei, ist, wie das Bundesgericht schon Kindern, ganz erheblich grösser, als wenn ein ähnliches Manöver oft ausgesprochen hat, nicht schon die blosse Tatsache einer mit

unter gewöhnlichen Umständen auf dem eigentlichen Bahnhofareal dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Dienstver¬

ausgeführt wird. Die Gefahr war hier dringend und augen¬ letzung oder Reglementsübertretung, sondern sind die gesamten

scheinlich und musste jedermann, auch dem Mindersorgfältigen, zum Umstände des Falles entscheidend, die möglicherweise die Miss¬

Bewusstsein kommen. Die Vorinstanz bemerkt mit Recht, dass man achtung der Vorschrift bis zu einem gewissen Grad begreiflich

sich angesichts dieser Situation, auch wenn das Reglement es und entschuldbar erscheinen lassen. Eine solche Würdigung des

nicht ausdrücklich verlangen würde, unbedingt jeweilen in aus¬ konkreten Tatbestandes führt indessen vorliegend dazu, die ver¬

reichender Weise hätte vergewissern sollen, dass niemand gefährdet schärfte Haftung der Bahn aus Art. 7 mit der Vorinstanz zu

sei. Um so unbegreiflicher ist es, dass gerade unter diesen Um¬ bejahen.

ständen, entgegen der Vorschrift, die sonst im allgemeinen respektiert Es leuchtet ein, dass, wenn beim Manövrieren auf dem In¬

wurde, beim Schieben der Wagen niemand vorn mitging, und dustriegeleise und speziell bei der kritischen Bewegung, am vordersten

hierin muss um so mehr eine von der Beklagten zu vertretende der geschobenen Wagen gemäss § 18 der Vorschriften über den

grobe Fahrlässigkeit gefunden werden, als die Arbeit vom Bahn¬ Rangierdienst jeweilen ein Arbeiter sich befunden hätte, um zu

hofvorstand dirigiert wurde, also von einem Beamten, dem ver¬ sehen, ob das Geleise frei sei, der Unfall nicht eingetreten wäre.

möge seiner Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl zu¬ Diese Vorschrift ist erlassen, um, wie das Reglement sagt, „all¬

gemutet werden darf. Momente, die geeignet wären, die Organe fällige Personen zu warnen und vor Gefahr zu sichern“. In der Tat sind die Gefahren beim Manövrieren, auch wenn die Wagen der Beklagten ausreichend zu entlasten, sind keine vorhanden.

Wenn auch, als der erste Wagen vorgeschoben wurde, die Ar¬ nur von Hand geschoben werden, erfahrungsgemäss dermassen

beiter von hinten unter dem leeren und dem beladenen Wagen gross, dass es mit der Befolgung jener Vorsichtsmassregel, die im

hindurch geschaut haben, ob das Geleise frei sei, so war dies allgemeinen nach den Aussagen des Stationsvorstandes auch auf

offensichtlich ungenügend und zwar schon für die erste Bewegung, der Station Heerbrugg beobachtet wurde, schon an sich nicht leicht

geschweige denn für die spätere, bei denen nicht einmal mehr so genommen werden darf. Nun waren aber die Verhältnisse vor¬

viel Vorsicht beobachtet wurde; denn in dieser Weise konnte man liegend derartige, dass die sichernde Massnahme unter keinen Um¬ ständen unterlassen werden durfte. Das Manöver spielte sich nicht sich höchstens vergewissern, dass das Geleise selbst momentan frei

sei, nicht aber, dass es auch noch im nächsten Augenblick und für ab auf einem Teil des Bahnhofareals, das vom Publikum nicht die Dauer der Bewegung frei sein werde. Das Reglement schreibt

denn auch mit gutem Grunde vor, dass ein Arbeiter vorn sein müsse, weil nur so eine Garantie gegeben ist, dass Personen,

zumal Kinder, die sich dem Geleise nähern, gewarnt und vor

Gefahr gesichert werden. Auch durfte unter den vorliegenden Ver¬ hältnissen, die, wie ausgeführt, dringend zur Aufmerksamkeit mahnten, doch unmöglich angenommen werden, dass in der Zeit von ungefähr 10 Minuten, die von der ersten bis zu der kritischen

Bewegung vergingen, vorn auf dem Geleise, namentlich beim

Strässchen, in dessen unmittelbarer Nähe die Kinder dann in der Tat auch spielten, sich nichts verändern werde. Schliesslich kann auch der Umstand nicht zur Entlastung geltend gemacht werden, dass zum Stossen der ganzen Wagenreihe mit dem beladenen Wagen an der Spitze die vereinte Kraft der drei Arbeiter und des Stationsvorstandes notwendig war, so dass niemand mehr

zur Verfügung stand, der die sichernde Funktion vorne hätte be¬

sorgen können. Bei etwas anderer Einteilung der Arbeit, indem z. B. der beladene Wagen zuerst geschoben worden wäre, hätte ohne wesentliche Zeitversäumnis- dass ausserordentliche Eile not¬ wendig war, ist nicht einmal behauptet — die vom Reglement verlangte und durch die Sachlage dringend gebotene Sorgfalt leicht beobachtet werden können.

Ist somit aus den dargelegten Gründen der Unfall einer groben Fahrlässigkeit der Bahnorgane zuzuschreiben, so braucht nicht untersucht zu werden, ob noch eine Reihe weiterer von der Klä¬ gerschaft behaupteter Tatsachen den Unfall mitbewirkt haben, die der Beklagten zum besonderen Verschulden anzurechnen wären.

Der Betrag von 4000 Fr., den die Vorinstanz aus Art. 7 der Klägerschaft gesprochen hat, erscheint mit Rücksicht auf die Grösse des Verschuldens und die Höhe des Schadens als den Verhältnissen angemessen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 1904 in allen Teilen bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 61 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, Art. 2, Art. 5 et Art. 7 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001.

Cité dans