Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

31 II 421

sehbar war. (Vergl. A, S, XXIX, 2, S. 278 fff. Erw. 4, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c. Feldau.) 3. Jst so die Verantwortlichkeit des Beklagien für die Folgen des Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage, soweit sie von der Vorinftanz zugesprochen worden sind, zu bemerkten, dass eine besondere Anfechtung des Urteils durch den Beklagten nah dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen bedarf noch das vierte Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger als Berufungskläger auftritt, der Erörterung. Mit diesem Klagebegehren verlangt der Kläger Zusprehung einer angemessenen Geldsumme nach Art. 54 OR, Vor den kantonalen Justanzen hatte er zur Begründung seines Begehrens lediglich ausgesführt, es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. Jn seiner Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den Zuspruch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend : die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufenthalt der Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen Schmerzen im Spital und nachher. Alle diese Momente sind vor den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auh wenn sie zum Teil aus den Akten ersichtlich sein mögen, als „neue Tatsachen“ im Sinne des Art. 80 OG zu bezeichnen und somit vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Als tatsächliches Fundament dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der Borinftanz, die das Borhandensein einer groben Fahrlässigkeit ablehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nach dieser Nichtung aus : der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben ; im Momente, da er vorfuhr, habe er freie Bahn gehabt ; sein Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liege, „würde für sich „allein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden „Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden wären, die „ihrer Obliegenheit nicht gewachsen war“. Auch müsse es als ein ausnahmsweifer Zufall betrachtet werden, „dass die Tiere gerade „nah der Richtung hin ausrissen, von der das sie aufregende „BVeräusch herkam“. Soweit in diesen Ausführungen Fesistellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als aftenwidrig und daher für da Bundesgericht verbindlich ; daraus folgt aber auch ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben

Verschuldens des Beklagten ; eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Ausserachtlassen jeder Vorsichtsmassregel und unsinnigem, brutalem Darauflosfahren ; hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden ; gewisse Vorsichtsmassregeln, wenn auch nicht genügende, sind vom Beklagten immerhin angeordnet worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell bei Kühen auch nicht derart, dass sie ohne besondere Überlegung auch für den Mindersorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang.

Demnach hat das Bundesgericht ‘erftannt:

Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24, Mati 1905 in allen Teilen bestätigt.

62. Arkeil vom 22. Sepfember 1905 in Sachen Meier, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Meier, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schuidanerkennung; Unverbindlichkeit wegen Betruges ? Art.240R.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft erkannt :

Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 1905, lautend :

1. Der Vertrag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klägerin anerkannt hat, den Beklagten 2906 Fr. 75 Cts. samt Zins zu 4%, vom 1. Januar 1900 an schuldig zu sein, wird für die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.

2, Der Beklagte Matthäus Meier wird verurteilt, an die Klägerin den von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zusammen 471 Fr. 75 Cts. zurückzubezahlen, — wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt, in Bezug auf Dispositiv 1 aufgehoben und dahin abgeändert, dass die ScGuldanertfennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig- 499 “Civilrechtspflege.

feit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin festgesetzt wird.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag :

In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein vom 29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu erklären. Jm übrigen sei das obergerichtlihe Urteil zu bestätigen,

C. Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt:

Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen. — Eventuell sei die Sache im Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort behufs Feststellung der Forderung der Beklagten an die kantonalen Jnftanzen zurückzuweisen.

Erwägungen

1. , Die im Jahre 1819 geborene Klägerin wohnte seit dem im Jahre 1872 erfolgten Tede threr Mutter im Heimwefen, das ihr Bruder, der Beklagte Matthäus Meier, nach dem Tode des Vaters (1859) übernommen hatte und in dem er ebenfalls mit inen Kindern, den Mitbeklagten Jda Meier (geboren 1861) und Leo Meier (geboren 1865), im obern Teile, wohnt. Jm genannten Hause hatte die Klägerin das Erdgeschoss, bestehend aus einem grossen Wohnzimmer, einem kleinen Nebenzimmer und einer Küche, inne. Während mehreren Jahren lieferte ihr der Beklagte Matthäus Meier Milch und Holz. Die Klägerin ihrerseits überliess dem Beklagten Matthäus Meier seit dem Tode ihrer Mutter die Nussung des grössten Teiles ihres Landes und behielt nur einige kleinere Stückke Gemüsepflanzland und Reben für fi; in ihren gesunden und rüstigeren Tagen half sie dem beklagten Bruder im Haushalt und auf dem Felde aus. Im Dezember 1899 stellten die Beklagten eine Nehnung auf, welche eine Forderung der Klägerin an die Beklagten für Landzins seit 1870 von 2400 Fr., dagegen eine Gegenforderung der Beklagten an die Klägerin für Hauszins seit dem Tode der Mutter, für gelieferte Milch, für diverse Auslagen und Bemühungen, im Gesamtbetrage von 5306 Fr. 75 Cts. aufwies, also mit einem Saldo zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin von 2906 Fr.

75 Ets. \<loss. Um von der Klägerin die Anerkennung dieser Abrechnung zu erhalten, stellten die Beklagten am 29. Dezember 1899 einen „Schuldschein“ folgenden Juhaltes aus: „Jungfrau „Katharina Meyer Leonhards bekennt hiemit laut Gegenrechnung „vom 29. Dezember 1899 dem Bruder Math. Meyer Leonhards „Und Kinder shuldig zu sein die Summe von 2906 Fr. 75 Cts. „(schreibe ....) und hat für dieselbe vom 1. Januar 1900 an sie „jôhrlich zu 4 %/, zu verzinsen. Aesch, den 29. Dezember 1899,“ Um die Klägerin, die des Lesens und Schreibens unkundig ist, zur schriftlichen Anerkennung dieser Schuldanerkennung (mittelst eine Handkreuzes) zu bewegen, begab sih am Nachmittag des

29. Dezember 1899 der von den Beklagten herbeigeholte Gemeinderal Vloch in die Wohnung der Klägerin und hiess sie in die Wohnung der Beklagten gehen. Dort, im Beisein der Beklagten, stellte er mit ihr ein allgemeines Verhör darüber an, wie lange sie bei ihrem Bruder wohne, wie lange sie von ihm Milch bezogen habe u. ſt. w.; die Amvesenden erklärten ihr, es müsse nun éinmal Abrechnung zwischen ihr und den Beklagten erfolgen. Auf die wiederholte Bemerkung der Klägerin, sie unterschreibe nicht, sie fônne noch 10 oder 20 Jahre leben und wolle der Gemeinde oder ihren Geschwistern nicht zur Last fallen, erklärte ihr der Beklagte Matthäus Meier ausdrücklic : er wolle nur, dass einmal ausgerechnet werde, er wolle jesszt kein Geld, sondern erst, wenn sle gestorben fei, und wenn sie dann nichts mehr übrig habe, so werde er gleichwohl müssen zufrieden sein. Daraufhin versuchle die Klägerin den Schuldschein mit ihrem Handkreuz zu versehen, und da sie zitterte und Tintenflecke darauf machte, wurde der Schuldschein abgeschrieben und die Klägerin versah nun dieses zweite Exemplar mit ihrem Handkreuz, worauf Gemeinderat Bloch die Echtheit des Kreuzzeichens \chriftlich auf dem Schuldschein bestätigte. Am 10. Januar 1900 reichte eine Anzahl Verwandter der Klägerin beim zuständigen Statthalteramt Straffklage gegen die Beklagten ein, in der sie ausführten, die Klägerin sei schon am 30. Dezember 1899 weinend zu ihrem Schwager «Fosef Schmidlin gegangen und habe ihm erzählt, dass sie am Tage vorher gewaltsam genötigt worden sei, eine von ihrem Bruder Matthäus Meier gestellte Nechnung von über 2000 Fr. zu unter-

schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr vorgelegte Schriftstück gesetzt. Die Strasklage bemerkte weiter, die Klägerin habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und sie ersucht, Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bafelland stellte nach durchgeführter Untersuchung die Sache ein, da nac dem Zeugnisse von Gemeinderat Bloch die Voraussetzungen des § 148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am 9. Januar 1904 — inzwischen war weiter in der Sache nichts geschehen — betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den Betrag von 464 Fr, 95 Cts, als „Zins ab Kapital 2906 Fr. 75 Ets. vom 1. Januar 1900 vis 31. Dezember 1903 à 4%/,“: da die Klägerin Rechtsvorschlag nicht erhob, musste der Betrag inklufive Betreibungskosten, zusammen 471 Fr. 45 Ets, vom Vormund der — inzwischen bevogteten — Klägerin bezahlt werden (am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten dur ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage erhoben, die auf Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom

29. Dezember 1899 geht und Rückzahlung des Betrages von 471 Fr. 45 Cis, fordert; eventuell enthielt sie noch das Nechtsbegehren: Es sei gerihtlich festzustellen, dass die Beklagten kein Recht haben, aus der Schuldanerkennung der Klägerin vom

29. Dezember 1899 von der Klägerin zu ihren Lebzeiten irgend einen Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverkangen.

2. , Die Klagebegründung machte ursprünglich geltend, die Klägerin sei im Momente der Unterzeichnung der Schuldanerkennung unzurechnungsfähig gewesen; ferner sei sie widerrehtlich bedroht, durch Furcchterregung zur Unterzeichnung veranlasst worden, |9- dann fei die Unterzeichnung zurückzuführen auf betrügerische Angaben der Beklagten; endlich sei die Schuldanerkennung anfechtbar wegen wesentlichen Frrtums. Die Beklagten haben die Richtigkeit aller dieser Anfehtungsgründe bestritten und eventuell die Verwirkung des Klagerechis gemäss Art. 28 ORN geltend gemacht, Während die I. Jnstanz die Schuldanerkennung gestüssl auf Art. 19 Ziff. 1 und 4, sowie Art. 24 OR für unverbindlich erflärte, ist die TI. Jnstanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile gelangt mit wesentlich folgender Begründung : Die Einrede der Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da ich erst bei der Betreibung für das Zinsbetreffnis die verschiedenartige Auffassung der Parteien über den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe. Die Klagebegründung der Gurchterregung fei vor IT. JJnjstanz nicht mehr aufrecht erhalten worden. Was die Anfechtung wegen we)entlichen Jrrtums betreffe, so gehe aus der eigenen Darstellung der Klägerin hervor, dass sie sich habe verpflichten wollen „und „Iwar zu dem in der Schuldanerkennung genannten Betrag; nicht „dagegen wollte sie, dass sie shon zu Lebzeiten für die eingegangene „Verpflichtung belangt werden könne. Sie wollte also nichts an- „deres als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt „ihres Ablebens.“ Hinsichtlih der Fälligkeit lasse nun allerdings die Schuldanerkennung Zweifel aufkommen [owohl mit Bezug auf die Hauptforderung als hinsichtli der Zinsen. Allein mit Bezug auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagten die Schuldanertrennung als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins fodann dede si die schriftliche Vereinbarung mit den vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen freilih nicht. Allein hiebei handle es sich nur um einen unwesentlichen Teil der Abmachung, die nict die Ungültigerflärung der ganzen Berpflichtung zur Folge haben tonne (Art. 2 ON). Aber auch vom Standpunkt des Art. 24 OR aus sei die Schuldanerkennung nicht unverbindlich. Dass der Ausrechnung unrichtige Ansäge zu Grunde gelegt worden seien,

indem der Mietzins zu hoch berechnet worden sei, fei nicht dargetan; eventuell würde es sich nur um einen Irrtum in der Wertshässung, alfo um einen Jrrtum im Beweggrund handeln, der gemäss Art. 21 OR die Verbindlichkeit nicht gehindert haben würde. Das Abkommen habe somit in Kraft zu bleiben, jedoch mit der Modifikation, dass dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden müsse. Das bereits bezahlte Zinsbetreffnis sei dagegen zurückzuerstatten, da die Klägerin damit etwas bezahlt habe, „was sie zu zahlen noch nicht verpflichtet war“,

9. Die vor der T. Justanz gegenüber der Schuldanerkennung erhobene Einrede der mangelnden Zurechnungsfähigkeit und der Furchterregung hält die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr 426 CGivilrechtspflege.

aufrechi, und 2war mit Recht nicht, da bezüglich der Furchterregung von der Vorinstanz festgestellt ist, dass dieser Ansechtungsgrund schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich führungen der 1. Jnstanz es am Beweise, der der Klägerin obliegt, gebricht.

4. Dagegen kann nicht geleugnet werden, dass zwischen der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen Willen ein Widerspruch besteht. Was die Klägerin gewollt hat, was sie, die Analphabetin, glaubte, durch ihre Unterzeichnung als Vertragswillen zu erklären, war die Anerkennung einer Schuld, die erst nach ihrem Tode zu zahlen war. Darüber kann nah der eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen : Die Klägerin wollte nicht, dass sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsste, und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies auch nicht zugemutet, sondern ihr zugesichert, dass erst nach ihrem Tode Zahlung beansprucht werde, Was die Klägerin durch Unterzeihnung der schriftlihen Schuldanerkennung tatsächlich erklärt hat, ist jedoch etwas ganz anderes : sie hat die Anerkennung einer fofort fälligen Schuld ausgesprochen; denn aus dem Mangek der Bestimmung eines spätern Fälligkeitstermines folgt ohne weiteres die sofortige Fälligkeit, und quch die weitere Bestimmung, dass die Schuld jährlich zu 4 9, zu verzinsen sei, stimmt mit der Annahme, dass es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen, - ob dieser Zwiespalt entweder auf einem wesentlichen Jrrtum im Sinne des Gesezes (ON Art. 18 und 19) oder auf absichilicher Irreführung durch die Beklagten beruhe. Nun ist, im Gegenfassze zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der I. Jnstanz, der Tatbestand einer absichtlihen Täuschung, also des Betruges im Sinne des Art. 24 ON, in dem Verhalten der Beklagten zu erblicken : Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um eine Schuldanerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tode, war eine unwahre Vorspiegelung ; nur durch diese Vorspiegelung wurde die Klägerin zur Unterzeichnung bewogen. Die Beklagten haben - also die Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenusst, um sie durch umvahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, und damit ist der Tatbestand ITL, Obligationenrecht. No 62. 4Y7 des Betruges im Sinne des Art. 24 ON erfüllt und somit die Schuldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin unverbindlich, Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc nichtig macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, dass die Beklagten — was übrigens erst vor Il. Jnstanz geschehen

ist — erflârt haben, sie wollen die Schuldanerkennung nur in der Weise, wie die Klägerin sie verstehe, geltend machen. Massgebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichkeit der Schuldanerkennung gerihteten Klage sind Wortlaut und Sinn dieser Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien bezw. den Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennung andern Juhaltes fubstituiert werden. Die Schuldanerkennung so, wie sie von der Klägerin ausgestellt ist, ist vielmehr in toto für sie unverbindlich, nichtig, zu erklären.

9. Fraglich fönnte nur noh sein, ob nicht die Klägerin nah den Grundsässen von Treu und Glauben bei dem zu behaften sei, was sie wirklich anerkannt hat. (Vergl. v. Tuhr, Zeitschr. f. schweiz. Necht, N. F. 17, S. 65 Anm. 3 i. f.) Allein abgesehen von der grundsässlihen Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Jrrtums der ansfechtende Teil dasjenige gegen sich gelten lassen müsse, was er wirklich gewollt hat, und ob das im besondern auch bei dem durch Betrug hervorgerufenen Jrrtum der Fall sei, — ist hier zu bemerken, dass von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat, im Anschluss an ihre Stellungnahme zu den einzelnen Posten der Ausrechnung, die sie beanstandet hat, in der Klage lediglich bemerkt : Sie wolle nicht den Schaden ihres Bruders und feiner Familie, sie sei bereit, ihm eine Entschädigung zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten recht und billig sein, — und auf die Behaftung in der Klagebeantwortung hin ist in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, „eine allen Verhältnissen Rechnung tragende En!schädigung aus freien Stücken zu bezahlen“, Hierüber ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht zu entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung, die nach dem Entscheide der I. Justanz nichi Gegenstand des gegenwärtigen Nechtsstreites bildet.

XXXI, 2. — 1908 29 m H 428 Civilrechtspllege.

6. Zu erörtern bleibt dagegen noch die Einrede der Klageverwirkung, die auf Art. 28 ON gestützt wird. Jn dieser Beziehung erblickt die Berufungsschrift mit Rect shon in der Erklärung der Klägerin in ihrer Einvernahme vor Statthalteramt die Eröffnung an die Beklagten, dass sie die Schuldanerfennung nicht als für verbindlich erachte, Es genügt, dass die Eröffnung, einen Vertrag wegen Willensmangel für unverbindlich zu erachten, dem Vertragsfkontrahenten durch eine Mittelsperson zukomme, um das Präjudiz der Vertragsgenehmigung durch Verschweigung, um das es sih bei ON Art. 28 handelt, abzuwenden.

7. Aus dem gesagten folgt die Gutheizung der Klage im Hauptpunkte uud damit die Gutheisszung der Berufung. Betreffend die Nückzahlung der infolge Betreibung bezahlten Zinjse liegt eine Anfechtung des Urteils der Vorinstanz durch die dadurch beschwerte Partei, die Beklagten, nicht vor; es hat daher hiebei sein Bewenden,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss, in Abänderung des Urieils des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom

12. Mai 1905 und vollständiger Gutheissung der Klage, die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 für die Klägerin unverbindlich erklärt; mit Bezug auf die Verurteilung des Beflagten Matthäus Meier zur Nückerstatlung von Zinsen und Kosten im Betrage von 471 Fr. 45 Cts, hat es beim genannten Urteile sein Bewenden.

63. Nrfeis vom 23. September 1905 in Sachen Zuskunstei Schimmelpfeng, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hebrüder Loeö, Kl. u. Ber.-Befkl.

Haftung der Informationsbureaus für kreditschädigende Angaben über Dritte, diesen gejenüber. Art, 50 und 55 OR.

A. Durch Urteil vom 3. März 1905 hat das Handelssgericht des Kantons Zürich erkannt :

Die Beklagte ist \{<uldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C. (Anschlussberufung ; zurückgezogen.) D, Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beflagten seinen Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefotenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. , Die Beklagte, die Zürcher Filiale der Auskunftei W. Scimmelpfeng in Berlin, kam wiederholt in die Lage, über die Kläger, die in einer Anzahl von Städten in der Schweiz, so auch in Bern, Warenhäuser betreiben, Auskunft zu erteilen, Die Berichte über das Berner Geschäft lauteten jeweilen sehr gut; so speziell Ausfünfte vom 24. Februar, 10. August und 4. Dezember 1903. Jn der ersten war gesagt : das Geschäft sei das grösste der Branche am Plate und habe einen bedeutenden Umfa$, die Firma verfieure ein Einkommen von 100/000 Fr. ; die Liegenschafleu haben einen Grundsteuerschatzungswert von 399,000 Fr. und seien mit 291,209 Fr. 90 Cts. belastet; die Betriebsmittel haben sich bisher als ausreichend erwiesen, das Krediturteil über die Firma laute günstig. Die Auskunft vom 10. August 1903 ging dahin : „Ergänzung : Die Situation dieser Firma ist unverändert. Die „Firma macht ein gutes Geschäft und kommt so viel am Plate „vefannt ist, ihren Verpflichtungen pünktlih na,“ Endlich diejenige vom 4. Dezember 1903: „Ergänzung : Aus Basel erfah-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 148 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 21, Art. 24, Art. 54 et Art. 55 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 80 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.
  • Ordonnance sur la notification des prescriptions et normes techniques ainsi que sur les tâches de l’Association suisse de normalisation, Art. 2, Art. 24 et Art. 28 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002.

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