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31 II 623

79. Urteil vom 3. November 1905 in Sachen Yernoulli & Cie., Bekl., und Hauptber.-Kl., gegen HGärr, Kl. u. Ansc.-Ber.-Kl, Klage aus unerlaubter Handlung, speziell : fahrlässiger Tötung. Art. 52, 54 OR. — Verschulden. Bedeutung des Strafurteils, das den Beklagten wegen Uebertretung einer zum Schutze van Leben und Cesundheit der Personen erlassenen Potizeirorschrifl verurteilt hat, für die Frage des civilrechtlichen Verschutdens. Setbständige Prüfung des Verschuldens durch den Civilrichter. — Kausalzusammenkang zwischen Verschulden und Tötung. — Mitverschulden des Getöteten ; drt. 54 OR ist im Falle Mitverschuldens nicht anzuwenden. — HMass des erweisfichen Schadens. Schadensberechnung.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 10. Juli 1905 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Civilgerichts von Baselstadt vom 31. Mai 1904 „im Anschluss an die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen desfelben“ bestätigt :

Die Beklagte wird zur Zahlung von 4700 Fr. an die Klâägerin, Witwe Luise Schärr-Pfirter, und von 2040 Fr, an den Kläger Joh. Jselin als Vormund der Kinder Luise und Friedrich Schärr, je mit 5 %/, Zins feit 4. August 1904, verurteilt, 624 Crvilrechtspflege.

B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben rechtzeitig und formrichtig die Beklagten die Berufung und die Kläger die Anschlussberufung an das Bundesgericht ergriffen.

Das Rechtshegehren der Hauptberufungskläger lautet :

Es seiten die Urteile des Civilgerichts Baselstadt vom 31. Mai 4905 und des Appellationsgerichts Baselstadt vom 10. Juli 1905 aufzuheben und sei gemäss dem Rechtsbegehren der Klagebeantwortung die Klagforderung gänzlich abzuweisen; eventuell: die Klagforderung sei uach freiem Ermessen des Bundesgerichts in bedeutend weitergehendem Masse zu reduzieren, als dies durch die kantonalen Urteile geschehen ist: dasjenige der Anschlussberufungskläger :

Es sei in Abänderung des Urteils vom 10. Juli 1905 den Klägern die ganze eingeklagte Summe von 15,332 Fr. nebst Zins à 5 ®/ seit 4. August 1904 zuzusprechen.

C. Jn der Heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Hauptparteien die Berusungsanträge wiederholt und Abweisung der gegnerishen Berufung beantragt.

Erwägungen

1. Friedrich Schärr, der Ehemann und Vater der Kläger, war in ver Droguerie der Beklagten, einem reinen Engros-Geschäfte unter der Firma Basler Droguerie Leonhard Bernoulli & Cie,, Jeit 1903 als Magazinarbeiter bei einem Wochenlohn von 26 Fr. angestellt. Am 4. August 1904 kamen im Geschäft zwei Korbflashen mit Kirschlorbeerwasser (abgekürzte Bezeichnung: Kirschlorbeer), einem gefährlichen Giste, an ; dieselben wurden in einem Magazin, dem fog. Effig\copf, vom Angestellten Meyer gemeinsam mit Schârr abgewogen, Un die Ware den Geschäftsherren zur Prüfung vorzulegen, füllte hierauf Meyer ein Muster davon in ein gewöhnliches Trinkglas ab, und zwar in dasjenige Glas, mit welchem die Angestellten und Arbeiter am Brunnen Wasser zu trinken pflegten, und übergab dasselbe dem Lebrling Schorr mit dem Auftrage, „es den Herren zu bringen“. Schorr führte diesen Austrag aus. Als ex nach einiger Zeit zurückkam, stellte er das Glas auf einen Schaft, bei welchem Meyer be- [chäftigt war, und sagte: „Die Herren haben es gesehen, es ift fagt haben will, sind von Meyer gehört worden; ein anderer Zeuge erklärt, ausserdem gehört zu haben, wie Schorr auf dem Wege zum Magazin gesagt habe: „Da ist das Wasser.“ Kaum stand das Glas auf dem Schaft, als Schärr, welcher inzwischen Etiketten für den Kirschlorbeer geholt hatte und beim Abfüllen des Musters nicht zugegen gewesen war, das Glas ergriff und in einem Zuge austrank. Zwei Stunden später ftarb er an den Folgen des Gistgenusses, nachdem er noch zuvor gesagt, er habe geglaubt, gewöhnliches Wasser zu trinken.

Schärr war zur Zeit des Unfalls 31 Jahre alt, seine Ehefrau 32 Jahre und das eine der Kinder 81/7 Monate; das andere Kind wurde erst am 10. Februar 1905 geboren. Der BVerunglüte führte einen soliden Lebenswandel, pflegte für seine Familie zu sorgen und war im Alkoholgenuss mässig.

Eine gegen den Angestellten Meyer eingeleitete Strafuntersuchung betressend „sahrlässfige Tötung“ wurde „wegen Fehlens des Tatbestandes“ dahingestellt. Dagegen wurden die Beklagten am 2. Dezember 1904 vom Volizeigeriht des Kantons Baselstadt wegen Übertretung von § 7 der kantonalen Verordnung über den Verkauf von Giften und Arznei- und Geheimmitteln (vom

30. September 1899) mit einer Busse von 80 Fr. belegt. Der erwähnte 8 lautet ;

„Jedermann, der mit Gift oder giftartigen Stoffen Handel treibt, oder davon zu wissenschaftlichen oder artistischen, gewerblichen, industriellen oder ökonomischen Zweckken Gebrauch macht, ist verpflichtet, bei Aufbewahrung, Abgabe, Signatur, Verpackung und Transport folche Vorsicht zu gebrauchen, dass eine Vermischung und Verwechslung mit Nahrungs- und Genussitteln oder sonstigen Gebrauchsgegenständen durhaus nicht staltsinden und Überhaupt ein Unglücksfall nicht vorkommen kann.

„Insbesondere sind die Apotheker und Droguisten verpflichtet, abgesonderle Giftkammern und Giftschränke in den Magazinen und BVerkaufslofalen nach Borschrift der schweizerischen Pharmafopde zu halten und sich bei allen Manipulationen mit diesen Stoffen besonderer Fnstrumente zu bedienen.“ Dem bei den Akten der Strafuntersuchung gegen Meyer liegenden Physikatsbericht ist zu entnehmen, dass die tôtliche Dosis XXXI, 2, — 1903 42 626 Givilrechtspflege.

der Blausäure 0,05 Gramm ist, Diese tôtliche Dosis, bemerkt der Stellvertreter des Physikus (Kantonsarztes), sei in einem halben Deziliter Kirschlorbeerwasser enthalten. î In einem zu Handen des Polizeigerihts erstatteten Gutachten k: führt der Kantonschemifer aus, Kirschlorbeerwasjer (aqua lauro- a cerasì) fei eine wasserhelle, farblose Flüssigkeit mit starkem Bittermandelgeruch und -geshmack, welche nach- der Pharmakopöa helvetica im Liter ein Gramm Blausäure zu enthalten habe. Kirschlorbeerwasser sei zweifellos als Gift zu bezeichnen und wie dementsprechend in der Pharinakopde unter denjenigen Arzneimitteln angeführt, welche als Separanda von den Übrigen getrennt und vorsichtig aufzubewahren seien. Nun handle es sich aber in casu nicht um gewöhnliches Kirschlorbeerwasser, sondern um aqua lauro-cerasi duplex, d. bh. ein Prâparaî, welhes doppelt fo viel Blausäure enthalte, als das offizinelle Kirschlorbeerwafser. Dieses stärkere Kirschlorbeerwasser sei natürlih im Sinne der Verordnung erst recht zu den Giften zu rechnen. Sm vorliegenden Prozesse verlangen die Kläger Ersass des ganzen ihnen erwachsenen, von ihnen auf 12,322 Fr. bezifferten erweislihen Vermögensschadens und ausserdem eine Entschädigung von 3000 Fr. auf Grund von Art. 54 ON. Die Beklagten verlangen Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens, eventuell Neduktion der Entschädigung wegen Mitverschuldens des Schärr und wegen unrichtiger Bemessung des entstandenen Schadens. Die Vorinstanz hat angenommen, die Hauptursache des Unfalls sei in einem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten zu erblicken, aber auch dem Verunglückten falle ein gewisses Verschulden zur Last; es seien daher zwei Drittel des Schadens von den Beklagten und ein Drittel von den Klägern zu tragen. Bei der Ausrechnung des Schadens wurde von einem Fahresverdienst von 1352 Fr, ausgegangen, wovon der Verstorbene 4590 Fr. für seine Ehesrau und 150 Fr. für jedes der beiden Kinder verwendet haben würde. Der Fapitalisationsrechnung ist bezüglich der Witwe das Alter des Verunglückten (31 Jahre), bezüglih der Kinder eine Unterstüungsdauer von 15 bezw. 16 Jahren zu Grunde gelegt worden. Jn letzterer Beziehung bemerkt das Gericht, die Parteien seien darüber einig, dass der Unterhalt der Kinder bis zu deren IV. Obligationenrecht. No 79, GAT

16. Altersjahr in Rechnung zu bringen sei. Von dem auf diese Weise erhaltenen Kapital von 11,740 Fr. wurde zunächst mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Verunglückten ein Drittel abgezogen, sodann 15 9%, für die Vorteile der Kapitalabfindung . Dies ergab die suh À hievor angeführten Beiträge von 4700 Fr. für die Witwe und 2040 Fr, für die Kinder.

2. (Prozessuale Erwägung hinsichilih der Litisdenunziation.)

2. In der Sache selbst ist vor allem zu untersuchen, ob und inwieweit der Tod des Friedrich Schärr auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Diese Frage ist zwar von derfenigen, welche dem Polizeigericht des Kantons Baselstadt am 2. September 1904 zur Entscheidung vorlag, grundsässlih verschieden, indem es ih damals um die Anwendung einer kantonalen Polizeivorschrift handelte, während im gegenwärtigen Prozesse civilrechtliche Normen des eidgenössishen Rechts in Betracht kommen. Dagegen ift der Entscheid des Polizeirichters insofern für die Beurteilung der vorliegenden Entschädigungsflage präjudiziell (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XVI, S. 198: XIX, S. 269), als die Übertretung einer zum Schusse von Leben und Gefundheit der Einzelnen aufgestellten Polizeivorschrift in der Regel zugleich auch ein civilrechtliches Verschulden gegenüber den infolge der Üebertretung gesundheitlih geschädigten oder ihres Versorgers beraubten Personen kräftiger Weise festgestellt, dass den Beklagten eine Übertretung von § 7 der baselftädtischen Verordnung über den Verkauf von Giften u. #. w. zur Last fällt, und es unterltegt feinem Zweifel, dass diese Verordnung, und speziel § 7 derselben, zum Schuhe von Leben und Gesundheit derjenigen Personen, welche beruflich oder sonstwie mit Giften in Berührung kommen, aufgestellt ift. Die Beklagten sind daher den Klägern für den Tod ihres Versorgers, falls derselbe auf die Übertretung obiger Verordnung durch sie zurückzuführen ift, civilrehtlich verantwortlih, Der Einwand der Beklagten, jene Verordnung finde auf ein reines EngrosGeschäft, wie das ihrige, keine Anwendung, ist mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil des Polizeigerichts nicht zu hören, ganz abgesehen davon, dass der von ihnen angerufene § 3 Abs. 2 der Verordnung schon seinem Wortlaute nah nur die Anwendung

von § 3 Abs. 1, nicht aber auch aller übrigen Bestimmungen der Verordnung auf Engros-Gefchäfte ausschliesst. Was endlich die Bemerkung der Vorinstanz betrifft, eine Übertretung der Verordnung könne nicht schon darin erblickt werden, dass die Korbflaschen mit Kirschlorbeer zur Zeit des Unfalles sich im Magazin befanden, so ist darauf hinzuweifen, dass die Beklagten vom Polizeigericht nicht speziell wegen dieses Umstandes gebüsst worden sind, sondern vielmehr wegen allgemeiner Unterlassung der nötigen Vorsicht im Umgange mit Giftstoffen, sowie speziell wegen Duldung der Benutzung eines Trinkglases zur Aufnahme eines Giftes.

Aber auch wenn von einer Berücksichtigung des polizeigerichtlichen Urteils und der mehrerwähnien Verordnung Umgang zu nehmen wäre, so würde fih dennoc) zu Lasten der Beklagten ein [<weres Verschulden ergeben, Denn es führen schon rein civilrechtliche Gesichtspunkte zu dem in § 7 jener Verordnung gufgestellten Sasshze, dass „jedermann, der mit Gift oder giftartigen Stoffen Handel treibt oder davon Gebrauch macht, verpflichtet ist, dabei solche Vorsicht zu gebrauchen, dass eine Verwechslung mit Nahrungs- oder Genussmitteln ausgeschlossen ist.“ Solche Vorsicht haben nun aber die Beklagten ganz offensichtliG nicht walten lassen, Sie haben es geduldet, dass ein tôtliches Quantum (nach dem Physikatsbericht in Verbindung mit dem Gutachten des Kantonschemikers genügte !/, Deziliter, vergl. Erw. 1) eines wie Wasser aussehenden Giftes von einem Lehrling in einem Trinkglase, und zwar einem von den Angestellten und Arbeitern öfters benussten Wasserglase, in den Magazinen herumgetragen wurde, so dass also die Verwecslung des Giftes mit Trinkwasser nicht nur entfernt möglich war, sondern ganz besonders nahe lag. Der Einwand, es habe, da es sich um die Prüfung eines Musters gehandelt, ein Gefäss mit einer grossen Niechfläche benusst werden müssen, ist aus dem Grunde unstichhaltig, weil es unter diefen Umständen die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, für das Vorhandensein eines geeigneten Gefässes zu sorgen, oder doh zum allermindesten, wenn ausnahmsweise ein Trinkglas benusst wurde, die Benussung desselben nur unter Anwendung äusserster VorsthtSmassregeln, z. B. unter Warnung sämtlicher Anwesenden, zu derer Vorsichtsmassregeln so sehr entfernt, dass sie nicht einmal behaupten, sich darum bekümmert zu haben, ob der Lehrling, der ihnen das Glas mit der wasserhellen Flüssigkeit brachte und es nachher wieder holte, ob dieser Lehrling wenigstens wisse, was es enthalte. Nun scheint der Lehrling allerdings gewusst zu haben, dass das Glas, wie er sich ausdrüdckt, „aqua lauro“ enthielt; dagegen ist seine am 13. August 1904 in der Strafuntersuhung gegen Meyer abgegebene und in der polizeigerichtlissen Verhandlung vom 20. August 1904 wiederholte Erklärung, er habe nicht gewusst, was „aqua lauro“ sei, bezw. dass es ein Gift sei, durchaus unwidersprochen geblieben.

4. Ast somit nach dem gesagten davon auszugehen, dass die Beklagten durch die Art und Weise, wie sie ihre Untergebenen mit dem Gifte, an dessen Genuss Schärr gestorben ift, umgehen liessen, äusserst fahrlässig gehandelt haben, so ist im ferneren sestzustellen, dass sie durch diese ihre Fahrlässigkeit den Tod des Schärr verursacht oder doh wenigstens die primäre Ursache zu demselben gelegt haben; denn es ist ohne weiteres lar, da Schärr überhaupt nicht in die Lage gekommen wäre, Kirschlorbeerwasser mit einer trinkbaren Flüssigkeit zu verwechseln, wenn nicht infolge der Sorglosigkeit der Beklagten ein zu zwei Dritteln mit jenem Gifte gefülltes, gewöhnlich zum Wassertrinken dienendes Glas in seiner unmittelbaren Nähe auf einen Schaft gestellt worden wäre.

5. Ein Verschulden fällt nun aber auh dem verstorbenen Chemann und Vater der Kläger zur Last. Allerdings kann nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden, Schärr habe gewusst oder habe wissen müssen, dass das Glas giftiges Kirschlorbeerwasser enthalte. Allein wenn er auch das Glas ergriffen haben mag in der Meinung, es enthalte Wasser, so ist doch ganz klar, dass er, sei es durh den Geruch, sei es jedenfalls durch den Geshmack schon im ersten Moment, da er sich zum Trinken anschickte, wahrnehmen musste, dass es sich nicht um Wasser handeln könne, Hätle er nun nur den Willen und die Ansicht gehabt, Wasser zu trinken, so hätte er das Glas wieder wegsesszen und vom Trinken noch rechtzeitig genug abstehen können und sollen. Er muss also, da er das nicht getan hat, das

Trinken fortgesetzt und den ganzen Inhalt des Glases getrunken haben mit dem Bewusstsein, dass nicht Wasser \sich im Glas befinde. Dadurch hat er aber seinerseiis den Unfall au mitververschuldet. Denn es muss als im höchsten Grade fahrlässig bezeichnet werden, wenn ein Arbeiter in einem Drogueriegeschäft eine herumstehende scharfe Flüssigkeit trinkt, ohne \sich vorher zu erfundigen, was es eigentli fei. Und dazu kommt die weitere Erwägung, dass Überhaupt die unerlaubte Aneignung einer solchen Flüssigkeit, auh wenn sie nicht gistig ist, sich als rechtswidrige Handlung qualifiziert; denn dafür, dass es in diesen Geschäften im allgemeinen und in demjenigen der Beklagten im speziellen A Übung und daher gestattet sei, dass die Arbeiter scharfe alkohol- : haltige Flüsfigkeiten trinken, ist in den Akten nicht der mindeste Anhaltspunkt gegeben. Unter diesen Verhältnissen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt erscheint, die Kläger wegen Mitverschuldens des Verunglückten zu einem Drittel an dem ihnen erwachsenen Vermögensschaden teilnehmen zu lassen und somil den Vetrag, der dem wirklichen Schaden entspricht, auf zwei Drittel zu ermässigen. Dabei bleibt lediglich zu bemerken, dass vom Augenblicke an, wo ein Mitverschulden des Verunglückten angenommen und aus diesem Grunde nicht einmal der ganze erweisliche Schaden zugesprochen wird, davon keine Rede sein kann, den Klägern in Anwendung von Art. 54 OR auch abgesehen von dem Ersassz erweislihen Schadens eine angemessene Geldsumme zuzusprechen (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E, XVI, S. 192). Die Frage, ob auf Seiten der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der angeführten Gesegesbeftimmung vorliege, braucht dabei nicht entschieden zu werden,

6. Was die Höhe des den Klägern erwachsenen Vermögensschadens betrifft, so ist der Borinstanz zunächst darin beizupflichten, dass dieser Betrag nach denselben Grundsätzen wie in Haftpflichtprozessen festzustellen ist, Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass Schärr, wenn er nicht verunglückt wäre, von seinem 1352 betragenden Jahresverdienste ungefähr 450 Fr. für seine Frau und 150 Fr. für jedes seiner beiden Kinder verwendet IV. Obligationenrecht. No 79, GL haben würde. Richtig ist au, dass sich eine Reduktion dieser Beträge mit Nücsicht auf die in spätern Jahren eintretende Abnahme der phyfishen Kraft im vorliegenden Falle nicht rechtfertigen würde, Dagegen ist im Gegensass zur Vorinstanz der Kapitalisationsrechnung in Bezug auf die Witwe Schärr deren eigenes Alter (32 Jahre) und nicht das Alter ihres um ein Jahr jüngeren Ehemannes (31 Jahre) zu Grunde zu legen; der Kapitalwert der Unterftüssungen von 450 Fr. per Jahr, welche der Ehefrau entgangen sind, beirägt somit nah Soldan Tab. 111 8091 Fr. oder rund 8100 Fr. und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, 8188 Fr. oder rund 8200 Fr. Für die Kinder sind mit der Vorinstanz die Kapitalwerte einer fünfzehn- und einer sehzehnjährigen Rente von je 150 Fr. nach Soldan Tab. Il mit 1726 Fr. und 1814 Fr., oder abgerundet mit je 1800 Fr. einzusetzen.

Nun ist aber nach einem in den neuern Entscheidungen des Bundesgerichts ftets befolgten Grundfag (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XXIR, 2, S. 239, Erw. 4) der Umstand zu berücksichtigen, dass der Verunglüccktte aller Wahrscheinlichkeit nach in dem Zeitpunkte, wo seine Alimentationspflicht gegenüber den Kindern aufgehört hätte, also ungefähr nah deren 16. Alterssjahre, wenn auh nicht den ganzen bis dahin von den Kindern genossenen Betrag von 300 Fr., so doch ungefähr die Hälste desselben, also 150 Fr. per Jahr, feiner Ehesrau würde zugewendet haben. Da diese letztere nach der Mortalitätsstatistik (vergl. Soldan Tab. 1) Aussicht darauf gehabt hätte, vom Zeitpunkt des Unfalls an noch zirka 33 Jahre, also von jenem spätern Zeitpunkt an noch zirka 17 Jahre zu leben, so ergibt fih für jene spätern Zuschüsse nah Soldan Tab. II bei einem Zinsfuss von 31/, 9%, ein Kapitalwert von 1897 Fr. 50 Cts., Valuta

4. August 1920, oder, unter Zugrundelegung desselben Zinsfusses auf das Jahr 1904 zurückdiskontiert, ein solcher von 1096 Fr. oder rund 1100 Fr. Es würde somit der der Ehefrau vermutlich erwachsene Vermögensschaden auf 9200 Fr. zu beziffern sein, welch legtere Summe indessen mit Rüsicht auf die Vorteile der Kapitalabfindung um zirka 40 %%,, also auf 8300 Fr. zu reduzieren ist, Was die für die Kinder in Betracht kommenden Be- 692 Cvilrechtspilege.

trâge betrifft, so kann shon wegen der Geringfügigkeit derselben von erheblichen Vorteilen der Kapitalabfindung hier keine Nede sein (vergl. Amtl. Samml, d. bg. E. XXVII, 2, S. 43, Erw. 9); sodann würde sich aber ein diesbezüglicher Abzug auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die den Kindern zukommenden Entschädigungen dazu bestimmt sind, successiv aufgebraucht und inzwischen, zwar verzinslih, aber zu niedrigem Zinsfusse, angelegt, nicht dagegen einem gewinnbringenden Unternehmen einverleibt Zu werden. Es sind somit bei der Schadensbemessung für jedes der beiden Kinder obige 1800 Fr. voll einzusehen, was, zu dem für die Witwe ausgerehneten Kapital von 8300 Fr, hinzugezählt, einen Gesamtschaden von 11,900 Fr. oder rund 12,000 Fr. ergibt, Hievon sind gemäss Erwägung 5 hievor den Klägernt zwei Drittel oder 8000 Fr. zuzusprechen und zwar den Kindern je 1200 Fr., der Witwe der Nest mit 5600 Fr.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Die Hauptberufung wird unbegründet, die Anschlussberufung in dem Sinne begründet erklärt, dass unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die von den Beklagten zu zahlende Entschädigung auf 8000 Fr., nämlich 5609 Fr. für die Witwe Schärr und je 1200 Fr. für jedes der beiden Kinder Luise und Friedrich Schärr, je mit 5 °/, Zins seit 4. August 1904, erhöht wird.

50. Arteis vom 17. November 1905 in Sachen Gebrüder Kindlinaun, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Vüssler-Weber, Kl. u, Ber.-Kl, Kollektiv-Gesellschaft. Wirkung der Eintragung einer Liegenschaft auf die Namen der Gesetlschafter, nicht auf den Namen der Gesellschauft ; is die Liegenschaft Gresellschaftsgut ? Eidgenössischzs und scantonales Recht über diese Frage. — Art. 559 OR. — Umfang der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter, Art. 561 OR.

A. Durch Urteil vom 21. Juni 1905 hat die IT. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen :

a) Sind die Beklagten verpflichtet, den mit dem Kläger als Käufer sub 34. August /16. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend vorstandsfreier Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am fog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken ?

b) Sind die Beklagten verpflichtet, für den Fall, dass sie für eine vorstandsfreie Zufertigung an den Kläger nicht vorsorgen fönnen, gleichzeitig mit der Fertigung dem Kläger für denjenigen Betrag an Kapitalzinsen und Kosten Sicherstellung zu leisten, welcher dem Kläger bei der Fertigung an grundversicherten Pasz siven überbunden wird und für welchen er eventuell als Einzinser haftbar gemacht werden fônnte ?

ertannt :

1. Die Beklagten sind verpflichtet, den mit dem Kläger am

31. August / 16. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag betr. vorstandsfreier Abtretung eines ideellen Viertels WMiteigentum am sog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken.

2. Auf die sgub lit. b aufgestellte Rechtsfrage wird nicht eingetreten.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechizeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abs weisung der Klage, C. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag erneuert. Eventuell hat er Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Direktor Hirzel und Rückweisung der Sache in diesem Sinne an die Vorinstanz beantragt.

Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Jn tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben : Die beklagte Kollektivgesellschaft Gebrüder Kindlimann, deren Anteilhaber Albert und Jakob Kindlimann sind, betreibt in Rikon ein Stanzwerk. Die Liegenschaft, auf der die Fabrik betrieben wird, ist notariell auf den Namen der beiden Kollektivgesellschafter, nicht auf denjenigen der Firma gefertigt, Zur Liegenschaft gehört als ideeller Anteil zu einem Viertel das Miteigentum am jog. Himmerichweiher mit Wasserrechtskonzession, ferner ein ideeller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 52, Art. 54, Art. 559 et Art. 561 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur la notification des prescriptions et normes techniques ainsi que sur les tâches de l’Association suisse de normalisation, Art. 54 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002.

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