Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

32 I 25

s0n côté, la sgociété conteste avoir reconnu qu'’elie pouvait être obligée civilement par la signature du vice-président Strudel; en ce qui concerne la représgentation de la recourante, elle soutient que c’est Vinscription de la signature gociale, telle qu’elle figure au Registre du commerce, qui seule doit faire règle.

4. — En ce qui touche le premier point, il convient d’observer qu’en admettant que la recourante a reconnu que des obligations civiles peuvent résuiter de la sìignature de Strudel, le tribunal cantonal ne S’est point livré à une appréciation arbitraire. Dans s0on recours au tribunal cantonal, la société AETT « Vela ne veut pas dire que la société n’a pas contracté des obligalions par ta signature de Strudel, mais ce fait empêche l’application des dispositions formelles et impératives de la poursuite pour effet de change » et, plus loin, e«..., La société peui avoir une responsabililé du fait des signatures de Sirude!l et de Jaccard, mais ce qui importe avant tout, c’est de savoir sì l’effet de change est souscrit par la ou les personnes qui peuvent engager la société aux termes mêmes de l'inscription figurant au Registre du commerce, » etc.

Ensuite ce n’esf pas erronément, mais à juste titre que l’arrêt dont est recours n’a pas attribué à l’inscription de la Signature dans le Registre du commerce une importance décisive, attendu que cette inscription, aux termes de lart. 693 CO, n'a que la portée d’une simple mesgure d’ordre.

La question de sayoir sì les gignatures dont il s'agit ont eu pour effet d'obliger la société dépend, au contraire, 8implement des statuts sociaux (CO art. 65). Ceux-ci stipulent, il est vrai, à Fart. 29, que la société est engagée vis-à-vis des tiers par la signature du président et du secrétaire du conseil d’administration ; mais l’art. 27 prévoit expressément la nomination d’un vice-président, appelé à remplacer le président dans les cas d’empéchement de ce dermer. Or, le président Dériaz était décédé lors de la signature du billet de change, et l’on ne saurait en fout cas voir un déni de justice dans le fait, de la part des instances précédentes, d’avoir

Faits

I. I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° á. 25 admis que le vice-président pouvait, aussì à l'égard des tiers, remplacer le défunt dans les attributions qui compètent, d’après les statuts, en première ligne au président. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce : Le recours est rejeté comme non fondé.

4. Arteisl vom 15. Februar 1906 in Sachen Vodeumanun gegen Vezirksgerichk Vorderland des Kantons Appenzell A.-Rh.

Konkurserkenntnis. In der Zulassung einer Revision gegen dasselbe ceitens eines einzelnen Konkursgläubigers liegt keine Rechtsverweigerung. Art. 194; 174 SchKG. — Konkursgerichtsstand, speziett für die Konkurseröffnung nach AP. 191 SchKG. Unter « Gericht >» im Sinne dieses Artikels ist das Eonkursgericht, d. kh. das Gericht. des Wohnsitzes des Schuldners zu verstehen. Art. 16 ff. SchKG.

árt. 59 BV.

Das Bundes2gericht hat, da sich ergeben :

A. Am 9. August 1905 wurde über den Rekurrenten Jakob Bodenmann, in Krummbach-Herisau (Bezirk Hinterland des Kantons Appenzell A.-Rh.), auf sein Begehren gemäss Art. 191 SGKG dur das Konkursrichteramt (Gerichtspräsidium) des Bezirks Borderland desselben Kantons der Konkurs eröffnet. Der Konkursrichter des Vorderlandes hatte sich hiezu als kompetent erachtet, auf Grund der Angabe des Nekurrenten in seiner ssriftlichen Jnsolvenzerksärung, dass er in der Gemeinde Walzenhausen (Bezirk des Vorderlandes), wo er die Liegenschaft zum Hotel Bahnhof besit, durch Schriftenabgabe Domizil genommen habe, — in Verbindung mit der auf dem Schreiben von der Gemeindefanzlei Herisau ausgestellten Beglaubigung der Unterschrift des Rekurrenten als „früher in Krummbach-Herisau wohnhaft. Tatsächlich aber hatte der Rekurrent seinen Wohnsitz in Herisau niemals aufgegeben, sondern, wie er im vorliegenden Verfahren zu-

gestanden hat, auf Anraten seines damaligen Rechtsbeistandes nur der Form wegen seine Papiere in Walzenhausen deponieren lafsen, um den Konkursort unbeanstandet dorthin verlegen zu können. Am 25. August 1905 fand, vom Konkursamt des Vorderlandes angeordnet, die erste Gläubigerversammlung statt, an welcher, nah unbestrittener Angabe des Rekurrenten, eine Konkursverwaltung bestellt und die (seither durchgeführte) Verwertung der Weine 2c. des Gemeinschuldners angeordnet wurde. Hierauf aber, im September 1905, stellte C. Eisenhut-NRigassi in Herisau namens zweier Konkursgläubiger, der heutigen Rekursbeklagten Joh. Enz und JF. J. Niederer în Herisau, gestüsst auf eine Bescheinigung der Gemeindekanzlei Walzenhausen, des Jnhalts, dass Nekurrent nach der Schriftenabgabe nie in der Gemeinde gewohnt habe, weshalb seine Schristen wieder nach Herisau zurückgeschickt worden seien, — nachdem ihm die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs unter formeller Ablehnung einer bei ihr eingereihten Beschwerde diesen Weg gewiesen hatte, — beim Konkursrichteramt des Vorderlandes das Gesuch um Revision seines Konkurserkenntnisses vom 9. August 1905, in der Meinung, dass diese Amtsstelle die Konkurseröffnung über den Rekurrenten wegen örtlicher Unzuständigkeit rückgängig machen solle. Diejem Gesuche entsprah das Konkursrichteramt Vorderland mit Entscheid vom 24. September 1905, Dagegen appellierte der Bertreter des Rekurrenten an das Bezirksgericht des BVorderlandes und verlangte in der Verhandlung vor diesem vorfrageweise, die Gegenpartei sei vom Verfahren auszuschliessen, weil die Rechtsmittel der Berufung und der Revision gegen einen Konkursentscheid nach Art. 191 SGKG den Gläubigern nicht zuständen. Diese prozessuale Einrede wies das Bezirksgericht durch Urteil vom 3. Oktober 1905 ab, im wesentlichen mit der Begründung : Allerdings finde beim Konkurserkenntnis nach Art. 191 SGKG eine vorgängige Parteiverhandlung nicht statt ; daraus folge jedoch feineSwegs, dass nach Erlass des Erkenntnisses den Konkursgläubigern keine Einsprache gegen dasselbe zustehe, vielmehr müsse zweifellos jedem der Gläubiger das Recht zuerkannt werden, ein ungesetzlich, insbesondere von einem öôrtlich unzuständigen Nichter erlassenes Konkurserkenntnis anzufechten, da der Ort, wo der Konkurs durchgeführt werde, möglicherweise für einen Gläubiger

von sehr vitalem Interesse sei. Das Anfechtungsverfahren aber richte sich nach dem kantonalen Recht, indem es nach Analogie der Berufung im Sinne des Art, 174 SKG, bei welcher die Kantone das Verfahren vor zweiter Instanz zu bestimmen hätten, auch Sache des kantonalen Prozessrehts sei, über die Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis zu entscheiden (zu vergl. Jäger, Kommentar zu Art, 174 SchKG Note 7 a. E.). Nun gelte für den vorliegenden Fall die allgemeine Verweisung des Art. 24 Appenzell A.-Rh. Einf.-Ges. zum SchKG auf die kantonale Zivilprozessordnung für die aus Schuldbetreibung und Konkurs entstehenden Prozesse, Der Einwand des Appellanien (Rekurrenten), dass sih die Revision des streitigen Konkurzerkenntnisses nicht als Prozess im Sinne des Einführungsgesehzes qualifiziere. indem bei der Konkurseröffnung nah Art. 194 gar keine Parteien sih gegenüberftehen, fönne nicht „gewürdigt“ werden ; denn er sei in hohem Vasse formalistisch und erfünstelt und widerspree dem Sinn und Geist der appenzellischen Gesetzgebung vollständig. Auch der weitere Einwand, dass hier die Voraussetzungen der Revision, wie sie in den Art. 119 ff. ZPO geordnet seien, nicht zuträfen, erscheine als unstichhaltig. Wenn auh das Konkurserkenninis kein Zivilurteil im eigentlichen und strengen Sinne des Woeorles, sondern vielmehr ein Akt dec Exekution sei, so könne doh selbstverständlich das sion darauf ebensogut Anmyendung inden, Rechtsmittel der Revisit wie dasjenige der Berufung, welches im Gesehe ausdrücklich vorgesehen sei. Und der Revisionsgrund einer neuen wesentlichen Tatsache sei nah der Aktenlage zweifellos gegeben. Übrigens habe der Appellant (Rekurrent) die Aktivlegitimation der Gegenpartei nicht shon, wie Art. 65 2PO vorschreibe, vor erster Jnustanz bestritten ; seine LegitimationZeinrede sei daher auh aus formellem Grunde abzuweisen. — Gegen diesen Entscheid appellierte der Vertreter des Rekurrenten an das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. ; dieses aber trat durch Erkenntnis vom 27. November 1905 auf die Appellation wege gesetzlicher Unzulässigkeit der Weiterziehung des bezirksgerichtlichen Entscheides nicht ein. Hierauf, am 2. Januar 1906, fällte das Bezirksgericht, 28 À. Staatlsrechtliche Entscheidungen, 1, Abschnitt, Bundesverfassung.

gestüsst auf die Erwägung, dass der KonkurZzrichter des Vorder= landes zur Konkurseröffnung über den Appellanten nicht kompetent gewesen fei, weil fesistehe, dass dieser im Vorderlande, wo er allerdings durch seine Tochter eine Wirtschaft habe betreiben lassen, jedoch „gerichtsnotorishermassen“ nie, speziell auh nie auf Pfandverwertung betrieben worden sei, gar nie im Sinne des Art. 46 SchKG domiziliert gewesen sei, sondern ununterbrochen in Herisau, im Hinterlande, gewohnt habe, weil somit keine Kotkurrenz von Gerichtsständen für die Jnsolvenzerklärung vorliege und eine prorogatio fori ausgeschlossen sei, und dass bei dieser Sachlage gemäss den Erwägungen des Vorentscheides vom 3. Oktober 1905, an welchen in vollem Umfange festgehalten werde, — nihi nur jedem einzelnen Konkursgläubiger ein „von der Gesamt- „heit der Gläubigerversammlung losgelöstes Fndividualrecht, ver- „gleichbar dem Beschwerderechte des Kridaren gegenüber dem „Konkursamte“ auf Anfechtung des Konkurserkenntnifses zugestanden habe, sondern der Konkursrichter dasfelbe sogar von Amtes wegen aufzuheben berechtigt gewesen wäre, — folgenden Hauptentscheid :

I. I. Das Konkurserkenntnis gegen Y. JF. Bodenmann vom 9. August 1905 it aufgehoben.

TI, u. TIT. (Kosten.) B. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts des Vorderlandes vom 2. Januar 41906 hat Jakob Bodenmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Nekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben, und es habe der Konkurs in Walzenhausen feinen Fortgang zu nehmen. Er beruft sich auf Verletzung des Art. 4 BV und führt hiezu kurzgefasst aus: Die Aufhebung des Konkurserkenntnisses vom August 1905 bedeute eine Nechtsverweigerung gegenüber dem Nefkurrenten vorab deshalb, weil diesem als Konkursiten dadurch das Recht genommen werde, bei bestehender Konkurrenz verschiedener Betreibungsorte den passenden für die Jnjsolvenzerklärung auszuwählen. Der Refurrent sei als Liegenschaftsbesizer in Walzenhaujen, wo überhaupt fein wichtigstes Vermögensobsekt sich befinde, betreibbar (Art. 51 SchKG) und habe sih schon mit Rücksichl hierauf dort insolvent erflären dürfen, wenn auch die von ihm versuchte WohnsitüberI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 29 tragung nicht als solche anerkannt werden könne. Zudem aber falle Walzenhausen als forum prorogatum in Betracht ; denn es unterliege doch wohl feinem Zweifel, dass der Schuldner unter Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV an einem dieser Verfassungsbestimmung nicht entsprechenden Domizil Betreibung®dhandlungen über sich ergehen lassen kôune, indem die Vorschriften betreffend das ordentliche Betreibungsdomizil überhaupt im Interesse des Schuldners, nicht des Gläubigers, aufgestellt seien und die hier augenscheinlich vorliegende Prorogation — der Verzicht des Rekurrenten auf den ordentlichen Gerichtsstand iu Herisau zu Gnnsten des subsidiären in Walzenhausen für die freiwillige Konfurseröffnung — saclich, aus dem Gesichlspunkte der Kostenersparnis, gerechifertigt gewesen sei. Ferner lege eine Willkür des fantonalen Richters in der Zulassung der Revision des auf Art. 191 SGHKG sich stühenden Konkursentscheides. Gegen einen solchen seien andere Rechtsmittel, als die im SGKG selbst (Art. 174) vorgesehene Appellation — abgesehen vom ftaatsrechtlihen Rekurse — nicht zulässig ; denn die Konkurseröffnung als Aft der Schuldexekution vertrage ihrer innern Natur nach irgendwelche „Weiterungen und Hinausziehungen durch umständliche fantonale Rechtsmittel“ nicht. Diese Auffassung vertrete Reichels Kommentar zum SGchKG (2. Aufl. Anm. 6 zu

Art. 174], und ihr entspreche auch § 401 der deutschen Konkursordnung, welcher jedes andere Rechtsmittel als die sofortige Besshwerde ausfchliesse. Wenn im Gegensass hiezu Jägers Kommentar zum schKG (Anm. 7 zu Art. 174) kantonale Rehtsmittel für zulässig halte, so sei dies doch wohl auch in der Beschränkung auf ausdrücklich für diesen Fall vorgesehene Rechtsmittel zu verstehen. Das appenzellische Einführungsgeses aber spreche nirgends die Zulässigkeit der Revision gegenüber Entscheidungen des Konkursrichters aus ; Ark. 24, den das Bezirksgericht anrufe, rede ausdrücklich von „Prozejsen“, während doch wohl ausser Frage ftehe, dass ein Konkurserkenntnis auf Grund der Jnsolvenzerklärung kein Prozess sei. Vollends willkürlich aber sei es, wenn die kantonalen Konkursgerichtsinitanzen einen beliebigen Gläubiger als Revisionskläger zugelassen hätten. Denn Revisionskläger fönne doch nur sein, wer im zu revidie= 30 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesversassung.

renden Prozesse Partei gewesen sei und habe Partei sein können. Jm Konkursversahren nach Art. 191 SchKG aber existiere feine Gläubigerpartei ; folglich sei ein Gläubiger zur Appellation nicht besugt (Jäger, Anm. 2 und 3 zu Art. 191 SGKG ; deutsche Konkursordnung, § 101) und könne ebensowenig ein Nevisionsbegehren stellen. Eventuell wäre jedenfalls nicht der einzelne Gläubiger, sondern nur die Gesamtheit der Gläubiger, d. h. die Gläubigerversammlung, bezw. die Konkursverwaltung, zur Wahrung dieser Parteirehte befugt ; hier aber habe die Gläubigernung in Walzenhausen anerkannt.

C. Das Bezirkögericht des Vorderlandes hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei unter Berufung auf seine Urteilsmotive betont, dass die Frage der Aktivlegitimation der Rekursbeklagten bereits durch den Entscheid vom 3. Oktober 1905 rechtskräftig bejaht worden sei.

Auch die Rekursbeklagten Enz und Niederer haben auf Ab= weisung des Rekurses aniragen lassen ; —

Considérants

1. Was vorab die Frage der Zulässigkeit des vorliegend durchgeführten Prozessverfahrens betrifft, so wendet allerdings das Bezirk2gericht in feiner Vernehmlassung auf den Rekurs richtig ein, dass es hierüber rechtskräftig bereits in seinem, vom Rekurrenten formell (nach dem Rekursantrage) nicht angefochtenen Vorentscheide vom 3. Oktober 1905 geurteilt habe. Überdies ist damals die fragliche Verfahrenseinrede des Rekurrenten nicht nur mit der heute allein beanstandeten fachlichen Begründung, sondern zudem auch aus dem prozessualen Grunde verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen worden. Allein das Bezirksgericht hat die streitige Frage doh auh in seinem angefochtenen Hauptentscheide vom 2. Januar 1906 — durch Anrufung und ausdrückliche Bestätigung der fachlichen Motive des Vorentscheides — wiederum berührt, und es mag deshalb hier immerhin bemerkt sein, dass die Auffassung des kantonalen Nichters aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung (Verletzung des Art. 4 BV) feineswegs anfechibar ist. Nah dem Wortlaut des Art. 194 SHKG mit seiner vorbehaltlosen Verweisung auf Art. 174 ibid. darf nämlich gewiss obne Willkür angenommen werden, dass auch gegen Konkurserkenntnisse auf Grund des Art. 191 SchKG (freiwillige Insolvenzerklärung des Schuldners) das Rechtsmittel der Berufung an die obere kantonale Konkursinstanz den beiden einander gegenüberstehenden Juteresjenten, nicht nur dem Gemeinschuldner, sondern auch seinen Gläubigern zustehe. Denn in den Fällen zugelassener bezw. verfügter KonkurZeröffnung, für welche Art. 174 die Weiterziehung ausdrüdcklich ebenfalls vorsieht, kann die An- ‘fehtung eines Erkenntnisses auf Grund des Art. 191 vernünstigerweise überhaupt nur von der Gläubigerseite erfolgen, da ja diese Art der Konkurserösffnung den Antrag des Schuldners voraussetzt, also stets dessen Willen entspricht. Und es ift in der Tat nicht einzusehen, warum den Gläubigern in solchen Fällen nicht das Recht eingeräumt sein follie, gegen das angeblich in ungesezlicher Weise, inbesondere, wie hier behauptet, von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassene KonkurZerkenntnis aufzutreten. Ob aber neben diesem vom Bundesgesessgeber angewiesenen Rechtsmittel der Berufung auch noch tantonal-prozessuale Nechtsmittel sftatthast seien, ist nach den eigenen Angaben des Rekurrenten unter den Kommentatoren des SchKG kontrovers, Somit

fann die Annahme der rekursbeklagten Fnstanz in ihren Entscheiden vom 3. Oktober 1905 und 2. Januar 1906, day das Bundesrecht der Zulassung anderweitiger Rechismittel nicht entgegenstehe und das kantonale Recht hiefür massgebend fei, jedenfalls nicht als willfürli, d. h. nicht in guten Treuen schlechterdings nicht vertretbar bezeichnet werden, Es bleibt daher nur zu untersuchen, ob etwa die weitere Annahme des Bezirksgerichts, dass nach der Nechtsordnung des Kantons Appenzell A.-Rh. das Rechtsmittel der Revision tatsächlich zulässig sei, jenen Vorwurf verdiene ; allein auh dies ist unbedenklih zu verneinen, Denn gewiss lässt sich diese weitere Annahme durchaus ungezwungen aus dem hiefür angerufenen Art. 24 des kantonalen Einführungs$- gesetzes zum SchKG ableiten, und es hat der kantonale Richter den vom Rekurrenten auch vorliegend dagegen noh aufrecht erhaltenen Einwand, dass es sich bei einem Konkurserkenntnis nach Art. 191 SchKG nicht um einen „Prozess“ im Sinne jener Bestimmung handle, offenbar mit gutem Grunde abgelehnt, da ja für

ein solches Erkenntnis immerhin ein gerichtliGes Verfahren zur Anwendung kommt, in welchem eine kontradiktorische Partetintervention nah der vorstehenden Auslegung der Art. 194 und 174 der Zulassung speziell eines einzelnen Gläubigers für sich allein als Revisionsflägers eine Willkür nicht gefunden werden ; denn die Legitimation nur der Gläubigergesamtheit bezw. der Konkurssverwaltung folgt zwingend weder aus den einshlägigen Gesezesbestimmungen, noh aus der Natur der Sache, gegenteils if klar, dass das Ansfechtungsinteresse der Gläubiger ganz verschieden sein kann und dass daher nur das Anfechtungsreht des einzelnen Gläubigers demselben gerecht wird.

2. Der im Streite liegende Sachentscheid darüber sodann, ob der Rekurrent berechtigt gewesen sei, die Konkurseröffnung durch freiwillige Jnsolvenzerklärung nah Massgabe des Art. 1941 SKG in Walzenhausen, bezw. im Konkurskreise (Bezirke) des Borderlandes, herbeizuführen, hängt ab von der Auslegung jenes Artikels hinsichtlih des Konkursgerichtsstandes. Er beschläxt somit eine Gerichtsstandsfrage eidgen. Rechts und unterliegt dahcc gemäss Art, 189 OG der materiellen Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes. Dabei is nun aber ohne weiteres der Auffassung des kantonalen Konkursrichters beizutreten, welche dahin geht, dass die Konkurseröffnung auf Grund des Art. 194 SchKG am feststehenden Wohnsitze des Schuldners, also bezüglich des Rekurrenten, welcher nachgewiesenermassen seinen Wohnsitz in Herisau nie aufgegeben habe, dort, im Konkurskreise (Bezirke) des Hinterlandes, zu erkennen fei. Wenn nämlich Art. 191 SchKG kurzweg sagt, die Jnsolvenzerklärung des Schuldners habe „beim Gerichte“ zu erfolgen, so kann damit offenbar nur das ordentlihe Konkursgericht, d. h. das Konkursgericht des allgemeinen Betreibungsortes des Schuldners im Sinne der Art, 46 ff. SchKG gemeint sein (vergl. Jäger, Kommentar: Art. 191 Anm. 3). Denn ein spezieller Betreibungsort vermag als solher nah dem System des SKG den Gerichtsstand für die generelle Vermögensliquidation des Konkurses nicht zu begründen, wie die ausdrücklihe Vorschrift des Art. 52 daselbst unzweideutig erkennen lässt, wonach auch im Verlaufe einer Spezialbetreibung am Arrestorte die Konkurseröffnung am allgemeinen „ordentlichen“ Betreibungsorte zu erfolgen hat. Und eine Prorogation dieses Gerichtsstandes wäre, sofern sie überhaupt zulässig sein sollte, nach der vom Rekurrenten angerufenen Analogie der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung selbsiverständlich nur denkbar im Einverständnis aller Beteiligten, also nur mit Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche ja gegebenenfalls nicht vorliegt. Somit stand dem Rekurrenten die von ihm beanspruchte Freiheit in der Wahl des Konkursortes nicht zu ; vielmehr kam zur freiwilligen Jnsolvenzerklärung für ihn in der Tat gemäss Art. 46 SchKG nur sein bestehender Wohnsig in Betracht, wie er übrigens ofenbar auch felbst annahm, als er die Kompetenz des Richters in Walzenhausen durch fiktive Verlegung seines Wohnsizes dorthin zu begründen versuchte ; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

5. NArkeis vom 14. Wärz 1906 in Sachen Schindser gegen Arber und die Iustizkkommission Luzern.

Luz. Ges. über die Gewerbegerichte, vom 9. März 1903, Ss 3,4, 8, 9,

11. 13, 29, — Gesetzwidrige Besetzung eines Gewerhbegerichtes (mit einem Richter aus einer andern Berufsgruppe als der die Parteien angehören) involviert eine Rechtsverweigerung. — Verwirkung der Beschwerde dagegen durch Nichterkeben einer Einsprache bei der Verhandlung ?

A. Nac dem luzernischen Geseh betreffend die Gewerbegerichte vom 9. März 1905 können für Zivilstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Gewerbegerichte für eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen aufgestellt werden. Zu diesem Behuse werden „Gruppen gebildet, von denen jede ihr eigenes Gewerbegericht erhält“ ; über Zahl und Zusammensetzung der Gruppen entscheidet sür jeden einzelnen Gewerbegerichtsfreis der Regierungsrat (§ 3). In jeder Gruppe wählen în getrennten Wahlversammlungen die Arbeitgeber einerseits und die Arbeitnehmer anderAS 32 T — 1906 3

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