32 I 489
48 4. Staatsrechiliche Entscheiïdungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze mit stillschweigender Billigung des Vaters sowohl, als auh der Heimatgemeinde Rekingen bei sich aufgenommen und seither tatfächlih Vaterftelle an ihm versehen hat, während ihn anderseits mit der Heimatgemeinde, welche daneben allein noch in Betracht fallen könnte, keinerlei faktische Beziehungen verknüpfen, abgesehen von der gerade streitigen, dort bestellten und bestehenden Verwaltung seines Vermögens. Diese aber ist für die Frage des Domizus ohne Belang ; denn sie verdankt ihre Entstehung, wie die Akten erkennen lassen, dem Umstande, dass das dem Knaben im Jahre 1901 îim Kanton Bern durch Erbfchaft angefallene Vermögen von der zuständigen Amktsstelle nah Reckkingen als der (vermutlich allein befannten) Heimatgemeinde des Erben geschickkt und von derselben augenscheinlich lediglich in dieser Eigenschaft in Verwaltung genommen worden ist, somit entgegen den Vorschriften des BG betr. zivilr. BV. d. N. u. A. (Art. 10 }.), welche das Vormundschastswesen grundsäglich der Wohnsissgemeinde zuweisen. Danach hätte die Gemeinde Reckingen das ihx übersandte Vermögen entweder dem Vater Gunthern, oder, wohl richtiger, im Sinne der vorstehenden Ausführung der Gemeinde Pieterlen zuweisen sollen. Wenn sie statt dessen selbst die Verwaltung des Vermögens übernommen hat, so ist sie gemäss Art. 17 leg. cit. zur Übergabe derselben an Pieterlen verpflichtet. Denn die fragliche Bestimmung erscheint als anwendbar auh auf den hier vor=- liegenden Fall der Begründung eines neuen Wohnfiges infolge Zessierens der gesetzlichen Präsumption des Art. 4 Abj. 2 BG betr. zivilr. BV. d. N. u. A., da dieser Fall vernünstigerweise dem in Art. 17 ibidem vorgesehenen Normalfall der Bewilligung eines Wohnsitwechsels seitens der Vormundschastsbehörde gleichzustellen ifi. Es ist daher dem Rekursbegehren der Gemeinde Pieterlen zu entsprehen ; — erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach die Gemeinde Reckingen pflichtig erklärt, die Vermögensverwaltung des minderjährigen Leo Gunthern von Reckkingen an die Vormundschastsbehörde der Gemeinde Pieterlen abzugeben und derselben das verwalteie Vermögen jenes auszuhändigen.
IF, Zivilrecht. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, No 782. 489 T2. Arteil vom 20. Depftember 1906 in Sachen Heuberger gegen Waisengericht Hehaffhaulen. Art. 22 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d.
auch die gesamte formelle Nachtla Unterstellung der Erdfolge unler Nachlassbehandlung nickt.
Sachverhalt
A. Am 30. April 1906 verstarb an ihrem Wo hausen Witwe Emma Siegrist geb. Fischer, von Se Aargau. Sie binlerliess ein in Agrau hinterlegtes Testament, worin einzelne Verwandte zu Erben eingesetzt und zahlreiche Vermächtnisse angeordnet waren und worin als Teskamentsvollstrecker der Rekurrent, Fürspreh Dr. Heuberger in Aarau, bezeichnet war. Das Testament enthielt ausserdem die Klausel ; „Die Testatorin „unterstellt gemäss der Vorschrift des Art. 22 Abs. 2 des BG „betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 2B. Juni 1891 die Erbfolge „in ibre Verlassenschaft dem Erbrecht ihres Heimatkantons Aar- „gau, das also zur Anwendung kommen soll, soweit im vor- „liegenden Testamente über die Erbfolge in die Verlassenschaft der „Testatorin nichts anderes verfügt wird.“ Das Bezirksgericht Aarau eröffnete das Testament und erliess an die nächsten Blutsverwandten der Erblasserin unterm 9. Juni 1906 die öffentliche Aufforderung, sich über ihre Ansprüche bis zum 415. September 1906 beim Bezirksgericht Aarau shriftlich auszuweisen, mit der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist die als nächste Erben Angemeldeten sofort in den Vesih der Erbschaft eingewiesen würden, immerhin unter Wahrung aller Nechte gegenüber allfällig weitern Berechtigten. Am 10. Mai 1966 nahm das Waisengericht Schaffhausen im Beisein des Rekurrenten als Testamentsvollstreckers ein Inventar über die etwas mehr als 400,000 Fr. betragende Verlassenschaft auf In der Folge ergaben sich dann Differenzen zwischen dem Waisengeriht Schaffhausen und dem Rekurrenten ssöehandlung zu verstehen. Die Heimatrecht #m/asst die formelle hnort Schaffengen, Kanton 490 4. Staatsrechtliche Entscheidungen. IL Abschnitt. Bundesgesetze.
über die beidseitigen Befugnisse hinsichtlich des Nachlasses der Witwe Siegrist, Der Rekurrent nahm das Recht in Anspruch, die Erbschaft zu liquidieren und bis zur ersolgten Liquidation zu verwalten und er verlangte hiebei u. a., dass das Waisengericht zum Nachlass gehörige Werttitel, die es bei der Kantonalbank Schaffhausen bezogen und in die Schirmlade gelegt hatte, der Bank wieder in Depositum gebe und ihm die Depositenscheine für dieses Depot und ein folches bei der Aargauischen Bank, sowie die Kontokorrentrechnung der Schaffhauser Kantoualbank übermittle. Die Auffassung des Waisengerichts Über seine Stellung in der Sache kam in einer Zuschrift der Waisengerichtskanzlei vom 34. Mai 1906 an den Rekurrenten wie folgt zum Ausdruck : „Als Aargauerin konnte die Verstorbene gemäss Art. 24 „BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ein Testament nach den in ihrem „Heimatkanton bestehenden Vorschriften errichten und war auch „befugt, die Erbfolge in ihrem Nachlass dem Aargauerrecht zu un- „terstellen (Art. 22 Abs. 2 leg. cit.). Jn allen übrigen Beziehungen „aber untersieht die Ordnung ihres Nachlasses dem Rechte des „lezten Wohnsizes und speziell erfolgt an diesem auh die Er- „offnung der Erbschaft sür die Gesamtheit des Vermögens „(Art. 23 leg. cit.). Demnach wird also die Waisenbehörde der „Stadi Schaffhausen durch Nachforschungen bei den in Frage „kommenden Zivilstandsämtern die Jutesiaterben der Verstorbenen „festitellen (Art. 16 der waifenamtlichen Geschäftsordnung), diesen „alsdann durch den Waisengerichtspräsidenten von den testamen- „tarischen Verfügungen der Erblasserin Kenntnis geben (Art. 10 des „Beschreibungs- und Teilungsgesetzes) und ihnen nötigenfalls durch „das Gericht eine peremptorische Frist zur Anerkennung oder Be- „streitung des Testamentes ansetzen lassen (Art, 27 der waisen- „amtlichen Geschäftsordnung). Sodann werden die JIntestaterben „auch veranlasst werden, einen Massaverwalter zu bestellen und, „soweit sie auswärts sind, für einen Vertreter am Platze zu „sorgen. Bis ersteres geschehen sein wird, besorgt die Waisenge- „richtsfanzlei die Verwaltung des Vermögens, Die Werttitel „werden von der Waisenbehörde, welche den Erben für die Be- „friedigung ihrer Ansprüche verantwortlich ist, in Verwahrung „genommen und in der Schirmlade deponiert. Mii dem Testament „als solchem kann erst gerechnet werden, wenn dieses eniweder
„allseitig anerkannt ijt oder erhobene Einwendungen dagegen güt- „lich oder : gerichtlich beseitigt sind, Denn der Fall wäre ja denf- „bar, dass auch in formeller Beziehung Einsprachen gegen dasselbe „Erhoben werden, welche, wenn sie geschügt würden, das Testa- „ment unter Umständen ganz annullieren könnten. Jt nun das „Testament formell bereinigt, so erfolgt sofort die Ausfertigung „der Teilung auf dem Papier und nah Unterzeichnung derselben „durch die Beteiligten, sowie der Genehmigung des Dokumentes „dur die Waisenbehörde, die zuständigen auswärtigen Vor- „mundschaftsbehörden und des Waiseninspektorats kann dann die „Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beginnen gemäss den dem- „selben durch die herwärtigen geseklichen Bestimmungen einge- „räumten Kompetenzen.“ Gegen diese Stellungnahme der Waisengerichtskanzlei rekurrierte der Rekurrent an das Waisengericht ; er erhielt aber am 19. Juni 1906 den Bescheid, dass ein Rekurs unzulässig sei, weil eine eigentlihe Schlussnahme nicht vorliege. Übrigens handle es sich hier einfah um die Anwendung gejeblicher Bestimmmungen, die ohne weiteres, d. h. ohne vorgängige Beschlussfassung, zu erfolgen habe. Zugleich bestätigte das Waisengericht die in der Zuschrift seiner Kanzlei vom 31. Mai ausgesprochene Auffassung. Am 28. Juni 41906 sodann teilte das Waisengericht dem Rekurrenten mit, dass die Konferenz der Jutestaterben der verst. Witwe Siegrist beschloffen habe, es fei, bis der Vollzug des Testaments durch den vorgesehenen Testamentsvollstrecker beginnen könne, die Verwaltung und, soweit nôtig, auch die Liquidation des Nachlasses vom Rekurrenten und der Waifengerichtskanzlei unter Aufsicht der Waisenbehörde Schaff - hausen zu besorgen.
B. Mit Nekursschrift vom 30. Juni 1906 hat Fürfprech Dr. Heuberger beim Bundesgericht folgende Anträge gestellt : 1. Das Waisengerichl sei zu verhalten : a) Die zur Verlasfenschaft der Witwe Siegrist gehörenden Werttitel, die es von der Schaffhauser Kantonalbank erhoben und in seine Schirmlade gelegl hat, dieser Bank wieder in Deposition zu geben; b) serner die Depositenscheine sowohl für die bei der Schaffhauser Kantonalbank als für die bei der Aargauischen Bank deponierten Werttitel, die zur Ver- 492 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. II, Abschnitt. Bundesgesetze.
lassenschaft der Witwe Siegrist gehören, dem Rekurrenten herauszugeben ; c) ihm auc die Kontokorrentrechnung der Schaffhauser Kantonalbank über den mit Witwe Siegrist unterhaltenen VerFehr vom 9./10. Mai 1906 zu übermitteln. 2. Dem Waisengericht sei zu untersagen : a) Jrgend eine Verfügung über die zur Verlassenschaft der Witwe Siegrist gehörenden Vermögensgegenstände und Urkunden zu treffen; b) Handlungen vorzunehmen, zu deren Vornahme der Rekurrent als Testamentsvollstreckker besugt ist, also unter anderm die Verlassenschast zu verwahren, zu verwalten und zur Teilung zu bringen und Vermächtnisse auszuzahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorgehen des Waisengerichts bedeute eine Verletzung des Art. 22 Abs. 2 BG betr. zivilr. BV. d. N. u. A. Die Erblasserin habe durch letztwillige Verfügung die Erbfolge in ihren Nachlass dem Rechte ihres Heimatkantons Aargau unterstellt. Alle durch das Erbrecht normierten Verhältnisse beurteilten sih daher vorliegend nach aargauischem Recht. Dieses müsse insbesondere massgebend sein für die Eröffnung, Jukraftsetzung, Bekanntgebung, gerichtliche Bestreitung des Testaments, für die Annahme der Erbschaft und die Teilung der Veriassenschaft. Es dürfe daher in keiner der genannten Beziehungen Schaffhauser Recht zur Anwendung gebracht werden. Nach aargauischem Recht habe man es nicht mit einem Fall waisenamtlicher Liquidation zu tun. Die Schaffhauser Waisenbehörde sei deshalb auc nicht berechtigt, eine amtliche Liquidation ganz oder zum Teil durchzuführen, sondern sie habe dies gemäss zu Überlassen.
C. Das Waisengericht der Stadt Schaffhausen hat die Auträge gestellt : 1. Es seien die Anträge des Rekurrenten sub litt. a, b und c um Titelherausgabe abzuweisen. 2. Es sei auszusprechen, dass es der Waisenbehörde Schaffhausen gestattet sei, die durch die Gesetzgebung ihr überbundenen Vorkehrungen mit Bezug auf die Erbschaft der Witwe Siegrist weiter auszuführen bis zu dem Zeitpunkt, wo der Übergabe der Erbschaft an den Testamentsvollstrecker keine rechtlichen oder tatsählihen Hindernisse mehr im Wege stehen, Jn erster Linie wird dem Rekurrenten die Beschwerdelegitimation bestritten, weil die Erben mit seinem Vorgehen nicht einIL. Zivilrechtl. Verhälinisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N° 72. 493 verstanden seien. Zur Sache selber wird im wesentlichen bemerkt : Wiewohl Witwe Siegrist die Erbfolge in ihrem Nachlass aargauishem Recht unterstellt habe, so habe doch nach Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Eröffnung der Erbschaft in Schaffhausen als dem legten Wohnsiss der Erblasserin und nah Schaffhauser Recht zu erfolgen gehabt. Wenn auch nicht ganz abgeklärt sei, welche Kompetenzen hieraus für die Behörden des legten Wohnfizes folgen, fso erscheine doh danah die Waisenbehörde Schaffhausen zu ihrem Vorgehen berechtigt. Nah dem fchaffh. Beschreibungs- und Teilungsgesey vom 25. Januar 1884 habe in allen Todesfällen die amtlicze Juventarisation stattzufinden. Dabei sei die Behörde verpflichtet, die Erbschaft bis zur Teilung gut und sorgfältig zu verwalten, und auch die Teilung und Liquîdation der Erbschaft sei von ihr zu besorgen. Neben den Funktionen der Waisenbehörde sei die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, wie sie in den Art. 1965—1967 PG vorgesehen sei, eigentli überflüssig geworden. Jmmerhin seien die Anträge eines jolchen Testamentsvollstreckers über Verwaltung oder Liquidation einzelner Bermögensteile entgegenzunehmen und wenn immer möglich zu berücksichtigen, und da nun vorliegend uach Erfüllung der öffentlichen Zwecke (Nach- und Erbschaftssteuern) für den Staat kein weiterer Srund vorliege, dem Willen des Testators keine Folze zu geben, so stehe nichts im Wege, nah Feststellung der Erbschaft und der Erbteile oder Vermächtnisse die weitere Liguidation dem bestellten Vertrauensmann zu überlassen. Dagegen habe sich auh die Waisenbehörde nie gesperrt, wie es überhaupt keineswegs ihr Bestreben
sei, das Testament nicht zu respektieren, sondern bloss, dasjenige vorzukehren, wozu sie amtlich verpflichtet sei. Zur Zeit sei nun no uit einmal die Juventarisation der Erbschaft vollendet. Es werde eine erhebliche Nachsteuer und Steuerbusse vom Nachlass der Witwe Siegrist bezogen werden, und es würden infolgedessen die Erbteile und wohl auch die Vermächinisse zu reduzieren sein. Erst nach Feststellung des Betrages der Erbteile und Vermächtnisse Éönnten dann auh die Erbschaftssteuern berechnet werden. Alles dies kônne nur von der schaffh. Behörde und nicht vom aargauischen Testamentsvollstrecker besorgt werden, und es müsse
Erbschaft herausgegeben werde. Man könne doch dem Kanton Schaffhausen nicht zumuten, dass er nachträglich die Beträge der Nachsteuer und Bussen, sowie der Erbschaftssteuer bei den einzelnen Erben und Vermächtnisnehmern im Kanton Aargau einireibe. Auch gehöre zu einer rechtskräftigen Erbschastsbeschreibung, dass sie von den Erben unterschriftlih anerkannt sei. Das Waisengericht müsse daher vorerst die Beteiligten ausfindig machen, Sodann sei das Testament noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und so lange dies nicht der Fall sei und nicht definitiv feststehe, wer als Erben in Betracht komme, sei auch keine rechtskräftige Beschreibung möglich.
Jn einer nachträglichen Eingabe hat das Waisengericht Schaffhausen seinen Standpunkt hinsichtlih der Mitwirkung des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung der Erbschast noh dahin präzisiert, dass derselbe mündlich oder scriftlich Anträge oder Begehren stellen könne und dass das Waisengericht allein oder in Verbindung mit dem Rekurrenten alle die verlangten Handlungen vornehmen werde, sofern sie nicht gegen das Gesez oder die Jnteressen der Erben verstossen.
Erwägungen
1. Der Rekurrent ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Als Testamenisvollstrecker ist er berechtigi und verpflichtet, den lezten Willen des Erblassers zur Vollziehung zu bringen. Falls er sich hierin durch Massnahmen von Behörden in bundesrechtswidriger Weise gehemmt glaubt, muss er auch berechtigt sein, im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen den Schuss des Bundes®gerichts anzurufen. [Einer Vollmacht oder zustimmenden Erklärung der Erben bedarf er hiezu nicht, weil seine Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker nicht auf dem Willen der Erben, sondern auf demjenigen des Erblassers beruht, wie er ja auch den letztern unter Umständen gegen die Erben zur Geltung zu bringen hat.
2. , Man könnte sich fragen, ob ein kantonaler Entscheid, wie er allein durch staatsrechtlihen Rekurs angefochten werden kann, überhaupt vorliegt (Art. 178 Zisf. 1 OG). Wenn aber au die Zuschrift des Waisengerichts Schaffhausen an den Rekurrenten vom 341. Mai 1906 sich äusserlich als blosse Meinungsäusserung gibi und die Behörde es nachträglich abgelehnt hat, einen Rekurs biegegen anzunehmen, eben weil es sich um eine blosse Meinungsausserung handle, so liegt doch in jener Zuschrift zweifellos eine desinitive und verbindlihe Stellungnahme des Waisengerichts gegenüber den Ansprüchen des Nekurrenten, und es darf darin umso unbedenklicher ein Entscheid (Verfügung) nach Art. 178 Ziff. 1 leg. cit. erblictt werden, als das Waisengeriht in der Rekursantwort in dieser Beziehung keinerlei Einwand gegen die Beurteilung des Falls durch das Bundesgericht erbebt. Der Entscheid ist aber auch, obgleich er von einer Gemeindebehörde ausgeht, ein kanto naler im Sinne der genannten Bestimmung des OG (f. AS 31 TS. 241 Erw, 1).
Eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges ist bei Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht erforderli (AS 29 1 S. 32 f.).
3. Mit dem Rekurse, der sich auf eine Verlegung von Art. 22 Abf. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. als einzigen Beschwerdegrund stützt, verlangt der Rekurrent, dass ihm vom Waisengericht der Nachlass der Witwe Siegrist behufs Vollstreckung des Testaments aushingegeben werde, Das Waifengericht widersetzt sih zur Zeit diesem Begehren, erklärt sich aber bereit, nah Feststellung der Erbschaft, der Erbteile und Vermächlnifsse und nachdem die Steueransprüche von Schaffhausen befriedigt oder sichergestellt sind, die weitere Liquidation der Erbschaft dem Rekurrenten als Testamentsvollsirecker zu überlassen und ihm den Nachlass zu diesem Zwecke seiner Zeit auszuliefern. Ferner will das Waisengericht jezt schon dem Rekurrenten bei der Verwaltung des Nachlasses und hinsichtlih der Liquidation einzelner Vermögensstüce ein gewisses Recht der Mitwirkung einräumen. Der Streit dreht sich somit in keiner Weise um die Anwendung von Normen des materiellen Erbrechts, sondern ausschliesslich um die formelle Behandlung des Nachlasses. Der Rekurrent folgert aus Art. 22 Abj. 2 BG betr. zivilr, BV. d. N. u. A., dass, nachdem die Erblasserin die Erbfolge in ihren Nachlass dem Rechte ihres Heimatkantons Aargau unterstellt hatte, die auf den Erbgang bezüglichen Bestimmungen des aargauishen Rechts nicht nur in materieller, sondern auch in formeller Beziehung zur Anwendung zu kommen 496 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt, Bundesgesetze.
haben und macht geltend, dass er vorliegend als Tefstamentsvollstrecker nah aargauischem Recht die Befugnis habe, behufs Vollzugs des lezten Willens der Erblasserin den Nahlass in Besiss zu nehmen und zu liquidieren. Er bestreitet aber nicht, dass wenn für die formelle Behandlung des Nachlasses der Witwe Siegrist schaffhausishes Recht massgebend sein sollte, das Vorgehen des Waisengerichts gesehmässig ist. Jnsbesondere behauptet er nicht, dass er als Testament83vollstrecker nah schaffhaufischem Recht mehr Befugnisse hätte, als ihm vom Waisengericht eingeräumt oder in Ausficht gestellt sind und dass etwa in dieser Beziehung das Waisengericht sich einer Verfassungswidrigkeit \shuldig gemacht habe. Das Waisengericht dagegen steht auf dem Standpunkt, dass Art. 22 Abf. 2 die formelle Nachlassbehandlung nach schaffhausifschem Recht nicht aus\<liesst. Die einzige durch das Bundesgericht zu lösende interkantonale Rechtsfrage ist danach die, ob die seitens des Erblassers nach Art. 22 Abf, 2 leg. cit. erfolgte Unterstellung der Erbfolge unter Heimatrecht auch die formelle Nachlassbehandlung, wie sie hier im Streite liegt, nach dem letztern, im Gegensas zum Recht des lezten Domizils, zur Folge hat, m. a. W. nah welchem Rechte es si entscheidet, ob und in welcher Weise die Behörden bei der Feststellung, Sicherung und der Liguidation des Nachlasses mitzuwirken haben.
4. Die Tâtigkeit der Behörden bei Behandlung einer Verlasjenschaft regelt si} formell nah öffentlichem Necht. Es ist daher von vornherein ausgescslossen, dass diese Tätigkeit in einem Kanton nah dem Rechte eines andern Kantons sich vollziehen könnte, weil die Behörden stets nur das öffentliche Recht des eigenen Staates zur Anwendung bringen können. Auch wäre es praktisch meist schlechterdings unmöglich, hiebei nah dem Rechte eines andern Kantons zu verfahren, weil der beidseitige Behördenorganismus nicht übereinstimmt, indem z. B. die Behörden, die in einem Kanton zur Mitwirkung berufen sind, im andern gar nicht existieren. Erklärt man deshalb in dieser Beziehung das Necht des Heimat- oder des Domizilkantons als massgebend, fo bedeutet dies nihis anderes, als dass die formelle Nachlassbehandlung dem einen oder andern Kanion zugewiesen wird, dass also die Behörden des einen oder andern Kantons als hiefür zuständig bezeichnet werden (insofern natürli nach den einzelnen Rechten gemäss der konkreten Sachlage eine behördliche Mitwirkung vorgeschrieben ist). Somit handelt es sich vorliegend nicht darum, ob das Waisengericht Schaffhausen bei der formellen Behandlung des Nathlasses Siegrist nah den Vorschriften des aargauischen Rechts zu versahren und danach die Stellung des Rekurrenten als Testamentsvollstreckers zu respektieren hatte, sondern die Frage stellt ih so, ob das Waisengericht — abgesehen etwa von den erjten Achernden Massnahmen — überhaupt zuständig ist und eventuell in welhem Umfang, sih mit dem Nachlasse zu befassen. Soweit Hiehei seine Kompetenz bejaht wird, steht zugleich fest, dass das Waifengericht die nah schaffhausishem Recht ihm zustehenden Funktionen auh in Bezug auf den Nachlass Siegrist ausüben Tann, und welche Befugnisse für den Rekurrenten als Testamentsvollsirecker verbleiben, ist Hiebei nicht eine Frage der Amoendung des BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A., sondern rein des kantonalen schaffhaufischen Rechts, die vom Bundesgericht mangels einer bezüglichen Beschwerde auch nicht weiter zu prüfen ift.
9. Der Rekurrent scheint bei seiner Beschwerde übersehen zu haben, dass nach Art, 23 BG die Eröffnung der Erbschaft stets für die Gesamtheit des Vermögens am legten Wohnsitz des Erblassers erfolgt. Die Bestimmung gilt auh für den Fall, dass der Erblasser nach Art. 22 Abs. 2 die Erbfolge in seinen Nachlass dem Heimatreht unterstellt hat. Auch hier sind also die Behörden des lessten Wohnsigzes zur Mitwirkung bei der Erbschaftseröffnung berufen (soweit eine solhe Mitwirkung nach kantonalem Recht vorgefehen ist), und sie können hiebei, was den Umfang ihrer Tätigkeit und das Verfahren anbetrifft, nach den Ausführungen in Erwägung 4 nurx das Necht des eigenen Kantons anwenden. Fragt es sich sodann, was unter der Eröffnung der Erbschaft im Sinne des Arr. 23 zu verstehen ist, und welche allfälligen beHördlichen Funktionen darunter fallen, so leuchiet ein, dass damit nicht etwa bloss die ersten sichernden Vorkehren unmittelbar nach dem Tod des Erblassers, die lediglich den bestehenden Zustand erHalten sollen und die shon nach der Natur der Sache nur von den Wohnsigzbehörden vorgenommen werden können, gemeint sind. Bielmehr widerspricht es keineswegs dem allgemeinen und juristi 498 À. Siaatsrechtliche Entscheidungen, IT. Abschnitt, Bundesgeselze, [hen Sprachgebrauch, wenn unter Eröffnung der Erbschaft in einem etwas weitern Sinn die Gesamtheit der Massregeln begriffen wird, die die Sicherung der Verlassenschaft und des Erbgangs und auch den Vollzug der Erbfolge zum 2weck haben, d. bh. die gesamte formelle Nachlassbehandlung : die Inventarisierung und Siegelung des Nachlasses, das Verfahren zur Ermittlung der Erben, die interimistishe Verwaltung und die Liquidation des Nachla]ses u. ſt. w. Und dass nun auc das Bundesgeset so auszulegen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen : Das BundeSgesess steht für die Regelung der interkantonalen zivilrechtlichen Verhältnisse und speziell für das Erbrecht (Art. 22 Abf. 1) auf dem Standpunkt des Wohnsigprinzips. Art. 22 Abs. 2 bildet demgegenüber eine Konzession an das Heimatsprinzip, die als Ausnahmebestimmumg nach allgemeinen Znterpretationsregeln eber enge auszulegen ist, während anderseits Art. 23, weil er das allgemeine Prinzip des Gesees für die Eröffnung der Erbschaft zur Geltung bringt, unbedenkflih in einem etwas weitern Sinn verstanden werden darf. Schon aus diesem Grunde wird man nicht leicht geneigt sein, die
Erbfolge nach Art. 22 Abs. 2, die der Erblafser dem Heimatrect unterstellen darf, auch im Sinne der formellen Nachlassbehandlung, die sehr wohl unter den Vegriff der Eröffnung der Erbschaft nah Art. 23 gebraht werden kann, aufzufassen. Während sodann die dem Erblasser eingeräumte Falultät, die Erbfolge in seinen Nachlass dem matertel len Recht des Heimatkantons zu. unterstellen, ihre unverkennbare Berechtigung in den tiefgreifenden Berschiedenheiten der kantonalen Erbrechte findet, ist ein gleichwertiges Jnteresse des Erblassers daran, dass entgegen dem sonst herrschenden Wohnsigprinzip auch die formelle Nachlassbehandlung nah Heimatrecht erfolge, nicht ersichtlih. Auch die Form, in der die Unterstellung der Erbfolge unter das Heimatrecht zu geschehen hat — legtwillige Verfügung oder Erbvertrag — spricht dafür, dass es sich dabei nur um eine Versügung über die materielle Regelung der Erbfolge und nicht zugleich auch um eine in das Gebiet des öffentlihen Rechts eingreifende Disposition über deren formellen Vollzug handelt. Weiterhin ist zu beachten, dass nach. Art. 23 unter allen Umständen, auch wenn man den Begriff der Erbschaftseröffnung in einem engern Sinn auslegen wollte.
so dass er etwa nur die Fejtstellung und Sicherung des Nachlasses und nicht auch den Vollzug der Erbfolge umfassen würde, ein wesentlicher Teil der formellen Nachlassbehanolung dem Wohnsisskanton zusällt, und dass nun nicht angenommen werden kann, das Bundesgesess habe in dieser Beziehung eine Teilung der Zufständigkeilen, einen in einem bestimmten Zeitpunkt eintretenden Übergang der Nachlassbehandlung an den Heimatkanton einführen wollen, zumal ein solches durch keinerlei dringende Juteressen gefordertes Verfahren offensichtlich erhebliche praktische Bedenken gegen sich hätte und wegen der Nichtübereinstimmung der bezüglichen kantonalen Vorschriften vielfach geradezu undurchführbar wäre. Endlich ist daran zu erinnern, dass Erbstreitigkeiten nac Art. 2 BG dem Gerichtsstand des lessten Domizils des Erblassers au in den Fällen unterliegen, wo dieser die Erbfolge dem Heimatrecht unterstellt hat. Hieraus darf wiederum ein Argument dafür gefolgert werden, dass nah richtiger Auslegung des GeJebes mit der Eröffnung der Erbschaft die gesamte formelle Nachlassbehandlung, auch wenn der Erblasser von der Fakultät des Art. 22 Abj, 2 Gebrauch gemacht hat, dem Rechte und eventuell den Behörden des Wohnsitzkantons zufällt. Wie im übrigen die zulesstgenannte Bestimmung zu interpretieren ist, ob sie sich nur auf die Berufung zur Erbfolge oder auch auf anderweitige erbrechtlihe Vorschriften mit materieller Wirkung — z. B. die Antretung und Ausfchlagung der Erbschaft — bezieht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses genügt die Feststellung, dass sie sür die formelle Nachlassbehandlung nicht gilt. (S. Escher, Jnterkantonales Privatrecht,
6. , Aus diesen Ausführungen folgt, dass für die Eröffnung der Erbschast Siegrist und damit für die gefamte formelle Nachlassbehandlung das Erbrecht von Schaffhausen massgebend ist und dass somit das Vorgehen des Waisengerichts Schaffhausen, das in amtlicher Inventarifation, Verwaltung und Vorbereitung der Liquidation des Nachlasses besteht und das unbestritienermassen dem schaffhausfischen Recht entspricht, nicht gegen das Bundesgefess verstdzt. Der Rekurs ist daher abzuweisen ; immerhin ijt das Waifengericht bei seinen Erklärungen über die dem Rekurrenten 900 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. IL Abschnitt. Bundesgesetze.
waltung und Liquidation des Vermögens und über dessen spätere Aushingabe an den Rekurrenten zu behaften.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen. Dabei wird die Nekursbeklagte bei thren Erklärungen über die dem Rekurrenten als Testamentsvollstrecker eingeräumte Mitwirkung bei der Verwaltung und Liquidation des Vermögens und über dessen spätere Aushingabe an den Nekurrenten behaftet.
1. , Uebergriffff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, No 73. D0L Dritter Ábschnitt. — Troistème section, Kantonsverfassungen.
Conslitutions cantonales.
I. Uebergrif in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. — Empiétement dans le domaine du pouvoir lêgislatif.
73. Arkeil vom 20. September 1906 in Sachen Ensssin gegen Negierungsrat Thurgan.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs, Art. 178 Ziff. 2 0G. — Anwendung eines neuen, angeblich nock nicht in Craft getretenen Wirtschaftsgesetzes anstati des alten Gesetzes. — Thurg. Wirtschafts=- gesetz vom 20. Mai 1906, Art. 36; Art. 39 Ziff, 2 thurg. KV. Formelle und materielle Rechtskraft der Geseize.
A. Am 14. Mai 1906 wurde über Jakob Ensslin, Wirt zum. „Döbeli“ in Emmishofen, der Konkurs eröffnet, Die Wirtschaft wurde von der Konkursvermwaltung einstweilen weitergeführt, wobei der Sohn Jean Ensslin behülsliG war. Unterm 18. Maï bewarb sich Bierbrauer Billwiller in St, Gallen, dem die lebte Hypothek auf der Liegenschaft zum „Döbeli“ zustand, beim Gemeinderat Emmishofen für sich, eventuell den Sohn Ensslin, um. ein neues Wirtschastspatent auf der genannten Liegenschast. Die durch das Wirtschaftsgesess von 1880 verlangten Belege wurden. bis zum 23. Mai beigebracht. Am 20. Mai 1906 wurde im. Kanton Thurgau durch Volksabstimmung ein neues Wirtschasts-