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33 I 689

A, STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÊTS DE DROIT PUBLIC n, E Brster Abschnitt. — Première section.

Bundesverfassung. — Constitution fédérale.

Sachverhalt

I. I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Goessatze.

Déni de justice et égalité devant !a loi, 112. Arfeisl vom 30. Dkfober 1907 in Sachen Erben Vefter- Leuzinger gegen VRegierungsraf Zürich.

Steuerstreitigkeit : Naohsteuer für unvollständig versteuertes Einkommen. Eine derartige Nachsteuer is im Kanton Zürich im Geselze nicht begründet, ihre Auflage is willkürlich und verstösst gegen Art. 4 BV. Zürch. KV Art. 19 Abs. 8 ; Steuergesetz vom 24. April A. Nach der Verfassung des Kantons Zürich (von 1869) haben alle Steuerpflichtigen im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen. Die Gefessgebung hat diejenigen Vorschriften aufzustellen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen (Art. 19 Abs. 4 und 8). Das kantonale Steuergesey vom 24.

690 À. Siaatsrechtliche Entscheidungen, I. Ábschnitt. Bundesverfassung.

April 1870 bestimmt in § 4: „Der Einkommenssteuer ist unter-= “ worfen : der Erwerb und das Einkommen der im Kanton woh= nenden Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden Korporationen.“ Die Ausmittlung des steuerbaren Vermögens und Einkommens geschieht auf Grundlage der Selbsttaxation des Pflichtigen. Diese wird kontrolliert durch die Taxation der Steuerfkommission, von welcher auf amtliche Inventarifierung oder an die Rekurskommission Berufung stattfindet (§ 14). Diese Berufung ist dur den Pflichtigen oder den Steuerkommissär innert Frist vom Empfang der Taxation der Steuerkommission an zu erklären, ansonst die Taxation als anerkannt gilt (8 22). Nach § 15 hat jeder Pflichtige sein Vermögen und Einkommen vollständig nach seinem wahren Werte zu taxieren. Unter dem Titel „Folgen unrichtiger Angaben“ normiert § 38 : „Ergibt sich, daz ein Pslichtiger sein Vermögen unvollständig versteuert hat, so ift eine Steuernachzahlung zu beziehen. Dieselbe beträgt das Fünffache der in den lezten zwei Jahren dem Staate zu wenig bezahlten Beträge, Die Erben haften solidarisch für diese Nachsteuer. Wenn ein solcher Fall unvollständiger Versteuerung zur Kenninis einer Vormundschaftss- oder Gerichtsbehörde gelangt, fo ist diese verpflichtet, der Finanzdirektion davon rechtzeitige und vollständige Mitteilung zu machen.“ Bei der Beratung des Steuergesezes im Kantonsrat (Sissung vom 20. Dezember 1869) war ein Antrag, dass auch Erwerb und Einkommen der Nachsteuer unterworsen sei, gegenüber dem Antrage der Kommission und des Regierungsrates, wonach die Nachsteuer bloss auf das Vermögen Anwendung findet, in Minder= heit geblieben.

Jn der regierungsrätlih genehmigten Anleitung der Finanzdirektion betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende Verfahren vom Mai 1903 heizt es in § 53 Abs. À : „Die Taxations- und Rekursorgane haben, wenn sie sichere Anhaltspunkte dafür erlangen, dass das Vermögen eines Pflichtigen sschon früher den versteuerten Betrag wesentli überstieg, hievon der Finanzdirekiion zum Zwecke der Erhebung einer Steuernachzahlung Mitteilung zu machen.“ Die entsprechende Anleitung vom Zuni 1906 enthält in § 99 eine wörtliéss gleichlautende Vorschrift.

B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1906 segte die Finanzdireltion Zürich auf Grund eines waisenamtlichen Inventars das pro 1904 und 1905 steuerpflichtige Vermögen des am 22. Mai 1906 verstorbenen Erblassers der Rekurrenten, Heinrich VetterLeuzinger, auf 85,000 Fr. fest, und legte, weil in diesen zwei Jahren nur je 8000 Fr. Vermögen versteuert worden waren, den Rekurrenten als Erben eine fünffache Nachsteuer im Gefamtbetrage von 2185 Fr. 50 Cts. auf Da die Rekurrenten in einem bei der Finanzdirektion eingereichten Revifionsgesuch den Nachweis leisteten, dass das Vermögen des Heinrih Vetter zur Zeit der Aufforderung zur Selbsttaxation pro 1904 und 1905 geringer war, als beim Tode des Pflichtigen, so wurde die fünffache Vermögensnachsteuer durch Verfügung vom 11. März 1907 auf 1946 Fr. 25 Cis. herabgesetzt. Da aber bei Gelegenheit der Prüfung dieses Revisionsgesuches auf Grund der Bücher des verstorbenen Vetter festgestellt werden konnte, dass Vetter seit Jahren ein erheblich grösseres Einkommen bezogen hatte, als er veriteuerte (seit 1903 Fr. 5000), nämlich zirka 17,000 Fr. im Jahre 1903, Fr. 18,000 im Jahre 1904, Fr. 19,000 im Jahre 1905 und 14,000 Fr. im Jahre 1906 (40 Monate), so wurde den Erben zugleich die Nachbezahlung der in den Jahren 1904—1906 zu wenig entrichteten Einkommensfteuern in ihrem einfachen Betrage, total 2952 Fr. (nachträglih reduziert auf 2500 Fr. 50 Cts.) auferlegt.

Gegen diese Versügung ergriffen die Rekurrenten am 25. März 1907 den Rekurs an den Regierungsrat mit folgender Begründung: Zu entscheiden sei die grundsätzliche Frage, ob bezüglich des Einkommens überhaupt eine Nachsteuer erhoben werden könne. Zum ersten Male seit 37 Jahren werde diese Frage von den Steuerbehörden bejaht, die Begründung dieser revolutionären Neuerung beschränke sich indessen auf den Satz, dass das Einfommen in „ausserordentlich ungenügendem Masse“ versteuert worden sei. Es sei nun aber rechtlich unzulässig, bei gröberen Gesegesverlezungen einzuschreiten, bei geringeren dagegen nicht. Ein solches Vorgehen müsse der Willkür Tür und Tor öffnen. Sofern die Finanzdirektion ihre Verfügung noch mit andern Gründen zu stühen suchen sollte, sei jezt schon zu betonen, dass jede auf

die Einkommenssteuer bezügliche Versügung in der Verfassung und im Geseg vom 24. April 1870 begründet sein müsse. Fu der verwaltungsrechilichen Festsetzung der Zahlungspslicht der Erben für die in den Jahren 1904—1906 von Vetter zu wenig bezahlten Einkommenssteuern liege eine eigentliche neue Steuerverfügung. Hiefür fehle aber die rechtliche Grundlage, indem erstens der Steueranspruch für die betreffenden Fahre in Form der Taxation jeweilen rechtsverbindlich festgesetzt, den Pflichtigen mitgeteilt und durch die Bezahlung konsumiert worden fei, und indem zweitens für die erst nach dem Tode des Pflichtigen verfügte und damit erst entstandene Steuerschuld des Erblassers die Zahlungspflicht der Erben statuiert werde. Der heute geltend gemachte Steueranspruch habe eben in den Jahren 1904—41906 noch nicht bestanden, sondern sei erst durch die Verfügung der Finanzdirektion geschaffen worden. Zur Entstehung eines Steueranspruches bedürfe es aber immer einer Verfügung der kompetenten Organe. Neue Steuerversügungen können nah dem Tode des Pflichtigen nur bei der Vermögenssteuer, nicht aber bei der Einkommenssteuer erlassen werden. Eventuell sei nicht einzusehen, wie die Haflbarkeit der Erben für eine solche SteuersGuld ohne gesetzliche Spezialvorschrift konstruiert werden könnte. Das Gesess gestatte übrigens überhaupt keinerlei Nachforderungen bei der Einkommenssteuer. Wenn die Finanzdirektion die Einkommenssteuern „bezüglich der beiden für die Bermögensnachsteuer massgebenden Jahre und bezüglich des Todesjahres“ nachgefordert habe, so habe sie offenbar an eine Nachsteuer im Sinne des Art. 38 des Steuergesetzes gedacht. Wo ‘aber das Recht zur Erhebung fünffacher Nachsieuern fehle, sei au die Erhebung einfacher Nachsteuern unzulässig, indem letztere nur dann erhoben werden könnten, wenn man als die für die Nachsiteuerpfliht massgebenden zwei Jahre die zwei dem Entdeckungsjahre vorausgehenden Jahre auffasse. Jedenfalls sei die einfache Nachsteuer bezüglich der Jahre 1904 und 1905 ausge- \slossen und pro 1906 sei sie unzulässig, weil der Pflichtige am Anfang des Jahres gestorben sei.

Der Regierungsdrat wies den Rekurs durch Entscheid vom 25. April 41907 ab, indem er ausführte : Hinsichtlih der prinzipiellen Frage, ob zu wenig bezahlte Einkommenssteuern nachträglich einI, Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gecetze. N° 112, 6953 gefordert werden könnten, sei zunächst zu konstatieren, dass nur der einfache Betrag dieser Steuern im Streite liege. Es sei klar, dass [hon aus diesem Grunde keine Rede davon sein könne, den 8 38 des Steuergefches, der — sei es zum Zwecke der Bestrafung, fei es zum Zwecke der summarischen Erledigung verwaltungsrechtlicher Schadenersassansprüche — die Erhebung einer ganz besonderen Steuerart, der fünffahen Vermögensfsteuer, vorsehe, als den für die vorliegende Streitfrage massgebenden Text zu beirachten. Denn wenn es auch richtig sei, dass § 38 leg. cit, zu keinerlei Nachforderungen bezüglich der Einkommenssteuer ermächtige, so sei es doh ebenso richtig, dass er mit keinem Worte solche Nachforderungen ausschliesse. Und ganz das gleiche gelte mit Bezug auf das Steuergesez vom 24. April 1870 Überhaupt ; nirgends sei die nahträglihe Erhebung hinterzogener Einkommenssteuern vorgesehen, aber auh nirgends sei sie verboten. Die Grage könne also überhaupt nicht auf dem Boden des positiven Gesegzestextes, sondern nur auf dem Boden allgemeiner Rechtsgrundsätze gelöst werden. Von diesem Standpunkte aus betrachtet, sei unmittelbar klar, dass, wie alle andern Forderungen, so auch die Steuerforderungen, nur dann untergehen, wenn eine im Gesetz vorgesehene Verjährung eingetreten sei. Weder die Berfassung, noch irgend ein Gefsessz statuiere nun aber mit Bezug auf die Einkommenssteuer eine Verjährungsfrist. Daraus folge, dass hinterzogene Einkommenssteuern grundsäglich nicht nur auf zwei Jahre, sondern überhaupt auf so lange zurück nachgefordert werden könnten, als sich die Hinterziehung fesistellen lasse. Die uneingeschränkte Anwendung dieses Prinzipes könne nun freilich in gewissen Fällen zu der vielleicht nicht im Sinne des Geseyes liegenden Konsequenz führen, dass die einfache Einkommenssteuernaczahlung eine relativ grössere Leistung darstellen würde, als die auf zwei Jahre beschränkte fünffache BVermögensnachsteuer. Allein dieser — vom rein rechtlichen Standpunkte aus übrigens vollkommen irrelevante — Einwand salle jofort dahin, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Nachforderung

nur bezüglich der zwei bezw. einschliesslich des Entdeckkungsjahres der drei lezten Jahre geltend gemacht werde. Es ei Tlar, dass, sobald die nachträgliche Erhebung von Einkommenssteuern auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsäge ohne jede zeitliche Beschränkung 694 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

als zulässig erklärt werden müsse, die Finanzdirektion sehr wohl befugt gewesen sei, bei der blossen Zweckmässigkeitsfrage, inwiefern von diesem Rechte Gebrauch zu machen sei, in Analogie zu § 38 des Steuergesetzes zu verfahren. Die Finanzdirektion habe damit keineswegs den § 938 des Steuergesezes zur Rechtsgrundlage der Einkommens|teuerforderung gemacht. Als unrichtig bezeichnet werden müsse auh die Behauptung der Rekurrenten, die Erhebung einer einfachen nachträglichen Steuer habe die Erhebung einer fünffachen Nachsteuer bezüglich der zwei unmittelbar vorangehenden Jahre zur Voraussetzung. Aus § 38 ergebe si ein solcher Schluss jedenfalls nicht ; dagegen beruhe die im Anschluss an die Nachsteuerverfügungen in der Regel erhobene sogenannte Vermögenssergänzungssteuer gerade wie Einkommenssteuernachforderungen auf den erwähnten Grundsässen des allgemeinen Nechts. Die Haftung der Erben für die von dem verstorbenen Vetter zu wenig bezahlten Einkommenssteuern würde ausgescslossen sein, wenn wirklich, wie die Rekurrenten geltend gemacht hätten, Steueransprüche erst mit dem Momente der Geltendmachung seitens der zuständigen Behôrden entstehen würden. Allein dem fei nach allgemeinen Grundsässen des öffentlichen Rechts nicht so. — Die Feststellung der Steuern, sage Georg Meyer (Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 2 S. 192), habe nicht die Bedeutung, die Steuerpflicht zu begründen ; diese beruhe vielmehr unmittelbar auf Gesetz. Sie diene nur dazu, zu konstatieren, dass im konkreten Falle eine Steuerpflicht begründet sei, und den Betrag zu bestimmen, welcher von den einzelnen Steuerpflichtigen geleistet werden müsse. Wenn somit die in der Verfügung der Finanzdirektion auferlegten Einfommenssteuern bereits zu Lebzeiten Vetters von diesem geschuldet worden feien, so könne die Haftbarkeit der Erben nicht zweifelhaft sein.

C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Erben Vetter den staatsrechllichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aushebung ergriffen. Es wird ausgeführt, dass die angefochtene Nachsteuerauflage gegen Art. 4 BV verstosse, weil sie jeder geseglichen Grundlage entbehre, wie sie denn auch der seit 37 Jahren geübten konstanten Praxis widerspreche. Die Begründung deckkt sich im wesentlichen mit derjenigen der Beschwerde an den NRegierungsrat.

D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar wesentlich aus den im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen. Ausserdem ist aus der Antwort folgende Stelle hervorzuheben : Der Regierungsrat habe in seinem Entscheide selber auf den juristish natürlich irrelevanten Umstand hingewiesen, dass unter gewissen Voraussetzungen die durch keinerlei Verjährungsvorschrift gehemmte Nachforderung einfacher Einkommenssteuern faktisch eine grössere Summe ausmachen Tônne, als die an eine zweijährige Frist gebundene fünffache, also zehn Jahressteuern gleichkommende Vermögensnachsteuer. Allein aus dieser rein hypothetischen Möglichkeit dürfe ein Schluss bezügih der Zulässigkeit nachträglicher einfacher Einkommenssteuerausflagen nicht gezogen werden, wenn, wie dies der Fall sei, die Nachforderung einerseits an der Schwierigkeit, die Taxationstatfachen nachträglich noch festzustellen, ein faktisches Hindernis finde, und anderseits die Finanzdirektion im vorliegenden Falle, wie in Tünftigen Fällen, sich auf die Nachforderung von zwei bezw. (influsive der Steuer für das Entdeckungsjahr) drei Jahressteuern beschränke. Die Behauptung der Rekurrenten, dass bis jegt in „tausenden von Fällen“ die Entdeckung unvollständiger Versteuerung des Einkommens keinerlei Folgen nach sih gezogen habe, müsse als starke Übertreibung bezeichnet werden. Die Nachlassinventare gäben ihrer Natur nah nur über die Vermögens-, nicht aber über die Einkommensverhältnijse eines Erblassers Auskunst. Die Finanzdirektion komme infolgedessen sehr selten in den Besig von Akten, welche eine Einkommenssieuerhinterziehung mit Sicher - heit erkennen liegen. Dass der Fall Vetter freilih nicht einzig daFehe, gehe aus den beigelegten Verfügungen der Finanzdirektion in Sachen der Maschinenfabrik Örlikon und der Aktiengesellschaft Seidenwebereien vormals Stünzi Söhne in Horgen vom 30. Mai 1900 vezw. 14. Oktober 1905, und aus deren Beschlüssen in Sachen der Erben des Hans Jakob Schurter vom 25. April und 415. Juni 1907 hervor.

Erwägungen

1. , Der Regierungsrat bestreitet nicht, dass im Kanton Zürich für jede Steuerauflage eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein muss. Jn der Tat ist es geradezu ein Attribut des modernen

Rechtsstaates, dass ein derart einschneidender Eingriff in das Vermögen des Einzelnen, wie es die Steuerauflage ist, nur auf Grund eines Gesezes zulässig ist (|. z. B. O, Mayer, VerKV, wonach die Gesetzgebung diejenigen Vorschristen aufzustellen hat, die zur genauen Ermittlung der Steuerkräfte zweckdienlich erscheinen, kann denn auch sehr wohl in diefem Sinn verstanden werden. Eine gesetzliche Vorschrist, wonach der streitige Steueranspruch gegen die Rekurrenten direkt erhoben werden könnte kraft einer in ihrer Person entstandenen Schuldpflicht, ist vom Regierungsrat nicht angeführt und besteht auch nicht, sondern der Negierungsrat macht geltend, dass die Verpflichtung in der Person des Erblassers begründet worden und auf die Rekurrenten als Erben übergegangen sei, Von den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes, aus denen der Regierungsrat den Steueranspruch gegen die Erblasser herleitet, kann höchstens § 4 in Betracht fommen, wonach der Erwerb und das Einkommen der Kantouseinwohner der Einkommenssteuer unterworfen ist, in Verbindung etwa mit § 15, der zu richtiger Taxation des Vermögens und Einkommens verpflichtet. Die ebenfalls angerufenen §§ 7 und 12 enthalten Spezialvorschriften für die Berechnung der Einkommenssteuer, aus denen für die vorliegende Frage nichts zu folgern ist. Frägt es sich, ob die streitige Forderung auf die die Einkommenssteuerpflicht allgemein aussprechende Norm des § 4 (in Verbindung mit § 15) als gesetzliche Grundlage gestüsst werden fant, so ist zuzugeben, dass der einzelne Steueranspruch unmittelbar auf dem Gesch beruht, infofern dieses die Erfordernisse der subjektiven und objektiven Steuerpflicht ausstellt und damit gewissermassen einen latenten Steueranspruch gegen denjenigen schafft, in dessen Person die gesetzlichen Merkmale gegeben sind. Allein die Steuerpsliht wird der Natur der Sache nach erst durch die Steuerveranlagung vollziehbar, der Durchführung und Verwirklichung fähig. Es muss ein Verwaltungsakt ergehen, der feststellt, was der Einzelne nah dem Gesez an Steuer schuldet, Dieser Verwaltungsafkt erfolgt in Zürich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, wie es in den §8 11 ff. des Steuergesezes geordnet ist; er besteht darin, dass die Steuerkommission durch Entscheidung

2. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze, N° if2. 697 entweder die Selbstiaxation des Pflichtigen akzeptiert oder eine amtliche Taxation vornimmt. Die Veranlagung muss notwendig für beide Teile, den Pflichtigen, wie die Behörden, verbindlich sein, soweit das Gese nicht ihre Abänderung vorsieht und hiefür Zuständigkeiten schafft. Sie kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des Pflichtigen im Rekursverfahren geändert werden, Das Gesetz bestimmt (in § 22) ausdrücklih, dass auch der Steuerkommissär, der die Taxation zu niedrig findet, auf den Nekursweg verwiesen - ist, und dass mangels eines Rekurses die Taxation als von beiden Teilen anerkannt gilt. In dem Steneranspruch, wie er durch die unabänderlich gewordene Veranlagung festgestellt ist, erschöpft sich darnach durchaus die gefessliche Steuerpflicht des einzelnen für die Steuerperiode, auf welche die Veranlagung sih bezieh1, Die Steuer wird in Gemässheit der Veranlagung erhoben, ohne Nückficht darauf, ob diefe über das Geset hingusgeht oder hinter ihm zurückbleibt. Es ist dabei ausgeschlossen, dass die Behörde neben der Steueranlage und zu deren Berichtigung dem Pflichtigen gegenüber auf das Gese zurückgreifen könnte, falls und soweit nicht für besondere Fälle ein nachträgliches Zurückkommen auf die Veranlagung gesetzlich verordnet ist.

Dies ist nun durch das zürcherische Steuergesess in § 38 unter dem Titel „Folgen unrichtiger Angaben“ nur für den Fall der unvollständigen Versteuerung des Vermögens geschehen, indem hier eine Steuernachzahlung zu beziehen ist, die das Fünffache der in den lessten zwei Jahren dem Staate zu wenig bezahlten Beträge ausmacht. Beti (objektiv) unvollständiger Versteuerung des Vermögens sind somit die Behörden berechtigt und verpflichtet, auf die Steuerveranlagung der letzten zwei Jahre zurückzukommen und den Pflichtigen oder dessen Erben zu verhalten, die für diese Jahre zu wenig bezahlten Steuern" und ausserdem deren vierfachen Betrag nachzuzahlen. Von einer Nachzahlung ‘zu wenig bezahlter Einkommenssteuer ist im Gesegze nirgends die Nede, und aus diesem Stillschweigen muss geschlossen werden, dass es, auch wenn das Einkommen unvollständig versteuert wurde, bei der Veranlagung sein Bewenden hat und eine Nachhebung der nach der Veranlagung gegenüber dem Gesetze zu wenig bezahlten Steuern nicht stattfinden soll.

2. Aus diesen Ausführungen ergibt sih, dass die angefochtene Steuerforderung jedenfalls nach zürcherischem Steuerrecht unri@&tig und unhalibar ist : der Erblasser der Rekurrenten hat in den in Frage kommenden Jahren die Einkommenssteuer gemäss der ergangenen Veranlagung entrichtet; obgleich er festgestelltermassen feiner gesetzlichen Steuerpflicht nicht genügt hat, so ist doh nach dem gesagten eine nachträgliche Berichtigung der Anlage den Erben gegenüber und eine Nachforderung der zu wenig bezahlten Steuern unzulässig, Das Vorgehen der Zürcher Behörden stellt sih aber nicht nur als unrichtige Anwendung des kantonalen Steuerrechts, sondern geradezu als willkürlih und Art. 4 BV verlegend dar, aus folgenden Gründen :

Es liegt ein Verstoss gegen absolut klares Recht vor. § 38 des Steuergesezes kann nach seiner Fassung und Stellung im Gefetze gar nicht anders verstanden werden, als dass — nach dem argumentum e contrario — eine Erhebung von Einfommens®- nachsteuern ausgescslossen ist. Wenn das Gesess die nachträgliche - Abänderung und Berichtigung der Einkommensfsteuerveranlagung bei ungenügender Erfüllung der gesezlichen Steuerpflicht gewollt hätte, fo hätte es dies sicherlich gesagt, eine zeitliche Grenze fixiert und das Verfahren bestimmt. Die Auslegung des Negierungsrates sin der Vernehmlassung), dass § 38 nur die Bedeutung habe, dass er eine fünffache Nachsteuer für die zwei lezten Jahre bei unvollständiger Versteuerung des Vermögens dekretiere, dass aber die Pflicht zur einfachen Nachsteuer ohnehin aus dem Gesebhe, d. h. der gesesslihen Steuerpflicht, folge, ist schlehterdings unhaltbar, da ja in der fünffachen auch die einfache Vermögensnachsteuer inbegriffen ist und § 38 die Folgen unrichtiger Vermögensverfteuerung nah seinem Wortlaut ganz zweifellos erschöpfend regelt. Der Regierungsrat unterlässt es denn auch, die zwingende Folgerung aus seinem Standpunkt zu ziehen, dass nämlich auch bei Bermögensfteuern die einfache Nachsteuer auf unbeftimmte Zeit zurück gefordert werden könnte, Zu allem Überfluss gestatiet die auch dem Negierungsrat bekannte Entstehungsgeschichte des Gejezes {}. oben sub Fakt, A) über dessen Sinn keinen Zweifel. Dazu fommt, dass das Gesess während 37 Jahren so gehandhabt worden ist und der Regierungsrat sich somit auch nicht auf eine konstanie IL, Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° #12, 699 Praxis berufen kann, ganz abgesehen von der Frage, ob vom Standpunkt des Art. 4 BV aus eine dem klaren Gesetestext widersprechende ständige Praxis den streitigen Anspruch zu begründen vermöchte. Von den drei einzigen Fällen der Erhebung von Einkommensnachsteuer, die der Regierungsrat hat anführen können, fallen hier zwei (Maschinenfabrik Örlikon und A-.G. Stünzi Söhne) von vorneherein ausser Betracht, weil es sich im einen (Orlikon) um einen zwischen dem Pflichtigen und den Behörden abgeschlossenen Vergleich handelt und im andern für die betreffenden Jahre eine eigentliche Veranlagung der Einkommenssteuer nicht stattgefunden hatte und daher nachgeholt werden konnte. Der Fall der Erben Schurter sodann, in welchem, wie es scheint,

zum ersten Mal eine Einkommensnachsteuer nah Art der vorliegend streitigen verlangt wurde, stammt er aus dem Jahre 1907, Wenn der Regierungsrat weiterhin darauf verweist, dass auh bei der Vermögenssteuer oft eine sogen. Ergänzungssteuer erhoben werde für das auf die Nachsteuerjahre folgende Jahr, falls die Veranlagung für das laufende Steuerjahr bei der Entscheidung über die Nachsteuerpflicht bereits stattgefunden habe und nun nach dem Ergebnis der Vermögensfeststellung berichtigt werde, fo fann auch diesem Argument für die Frage der Zulässigkeit der Einkommensnachsteuer im Widerspruch zur Veranlagung für die fraglichen Jahre kein Gewicht beigemessen werden ; denn die erwähnte Ergänzungssteuer stützt sich nicht auf den Sass, dass die gesegliche Steuerpflicht noch neben der Veranlagung geltend ge» macht werden kann, sondern rechtfertigt sih dadurch, dass die gemäss § 938 erfolgte amtliche Vermögenstaxalion auch für die Zukunfl bis auf weiteres Geltung haben muss, und dass die während des Nachsteuerverfahrens vorgenommene Veranlagung nur provisorische Bedeutung haben kann und nach dem Resultat dieses Verfahrens korrigiert werden muss. Entscheidend für die Annahme einer Rechtsverweigerung ist \<liesslich vor allem auch die Erwägung, dass es an jeder zeitlichen Grenze für die Erhebung der Einkommensnachsteuer fehlen und dass hier rein das behördliche Belieben gelten würde. Der Regierungsrat gibt selber zu, dass die uneingeschränkte Nachforderung von zu wenig bezahlten Einkommenssteuern eine nicht im Sinne des iSejezes liegende Konse-

quenz sei ; aber welche Konsequenz aus seinem Standpunkt noch im Sinne des Gesetzes sich hält, vermag er nicht zu sagen. Die Beschränkung auf zwei Jahre ist durchaus willkürlih und braucht von deu Steuerbebörden nur so lange beobachtet zu werden, als es ihnen beliebt. Die Auffassung des Negierungsrates, wonach bei der Einkommenssteuer jederzeit und ohne Rücksicht auf die Steuerveranlagung die gesesszliche Steuerpflicht geltend gemacht werden kann, führt also dazu, dass der fragliche Steueranspruh nicht nach festem Rechissaz, sondern nach freiem Ermessen und Guitsinden der Steuerbehörden erhoben wird, was durchaus dem aus dem Wefen des Rechtsstaates folgenden Postulat der gesetzlichen Grundlage jedes Steueranspruchs widerspricht.

Nach dem gesagten bedeutet der angefochtene Entscheid einen Versuch, administrative Willkür an Stelle der festen gesesslizen Regelung zu segen. Er muss daher wegen Verlegung von Art. À BBV aufgehoben werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht __ erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und damit ver Entscheid des Negierungsrates des Kantons Zürich vom 25. April 1907 aufgehoben.

113. Arfeif vom 13. November 1907 in Sachen Dehweizerishe Bundesbassuen gegen Kauton Sk. Galleu.

Legitimation der Bundesbahnen, d. h. des Bundes, zum staatsrechttchen Beiurs wegen Verfassungsverletzung. Art. 175 Ziff. 8 und 178 Ziff. 2 OG. — Anfechtbarer Entscheid, Art. 178 Ziff. 1 eod. — Anwendbarkeit der Bestimmungen über die gewerblichen Schiedsgerichte auf die Bundesbahnen (Streitigkeiten zwischen Personal und Verwaltung). Art. 3 BV ; Art. 12 Rückkaufsges., Art. 65 Abs. 5 Veroränung dazu. Art. 4 BV. Art. 80 KF von St. Gallen. — Art. 58, 26 BV : Art. 29 KY von St. Gallen.

A. Nach Art. 80 der KV von St. Gallen kann die Gesehzgebung für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern allgemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen, Aus dem gestüsst auf diese Verfassungsnorm erlassenen Gese betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte vom 16. Mai 1904 sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben ;

Art. 1 Abs. 1: „Die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen „Schiedsgerichte erstreckt sich auf die Zivilstreitigkeiten, welche „Zwischen den Jnhabern von Gewerben, Handels- und Fahrikag- „tionsgeschäften und den bei ihnen beschäftigten männlichen und „weiblichen Angestellten, Arbeitern und Lehrlingen aus dem Dienst-, „bezw. Lehrverhältnisse entstehen, sofern der Streitwert den Betrag „von 300 Fr. nicht übersteigt.“ Art. 2: „Die Eiuführung der gewerblichen Schiedsgerichte kann „für das Gebiet einzelner Gemeinden durch Beschluss der Bürger- „verfammlung mit Genehmigung des Regierungsrates für eine „Oder mehrere Berufsarten oder Berufsgruppen erfolgen, Es kön- „nen sih zwei oder mehr Gemeinden zur Einführung eines ge- „meinsamen gewerblichen Schiedsgerichts vereinigen.“ Art, 3: „Die gewerblichen Schiedsgerichte bestehen aus dem „Präsidenten und zwei für jede Sigung in bestimmter Kehrord- „nung einzuberufenden Schiedsrichtern, nämlich einem Arbeitgeber „und einem Arbeitnehmer der betreffenden Berufsart, bezw. Be- „rufsgruppe.“ Art. 5 Abs. 2 und 5 : „Die Bildung der Berufsgruppen wird „vom Regierungsrate auf dem Verordnungswege bestimmt. — „Über Anstände betreffend die Führung der Stimmregister ent- „scheidet der Regierungsrat.“ B. Die Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell haben sich für die Einführung eines gemeinsamen gewerblichen Schiedsgerichts vereinigt. Gemäss einer regierungsrätlichen Verordnung hatte eine Delegation der drei Gemeinderäte die nah Berufsgruppen geordneten Stimmregister für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstellen, Dabei wurde, am 19. Oktober 1905, verfügt, dass das Personal der Schweizerischen Bundeshahnen unter der Gruppe „VIII Verkehr und Transport“ in die gewerblichen Schiedsgerichte einzubeziehen und somit auf die Stimmregister aufzunehmen sei. Hierüber beschwerte sich die Kreisdirektion IV der Bundesbahnen beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, in der Hauptsache mit der Begründung, dass die Voraussessungen des Bestandes eines Gewerbes bei den Bundesbahnen, als einer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 3, Art. 4, Art. 26 et Art. 58 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 175 et Art. 178 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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