33 I 723
BGE 33 I 723
116. Arteil vom 24. Gktober 1907
in Sachen Fröhlich gegen Obergericht Aargau.
Bestrafung wegen Schächtens von Hühnern. Art. 25 bis, 50 und 4 BV.
— Aargauisches Gesetz betr. Tierquälerei vom 23. November 1854,
§§ 1 und 2 litt h. — Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung
des staatsrechtlichen Rekurses gegen das Strafurteil. — Das Schächt¬
verbot bezieht sich nicht auf das Schlachten von Geflügel. — Das
Schächten ist eine israclitische Kultushandlung. Bestrafung wegen
des Schächtens von Hühnern verstösst gegen die Kultusfreiheit.
Sachverhalt
A. Durch zwei zweitinstanzliche zuchtpolizeiliche Strafurteile des Obergerichts Aargau vom 26. April 1907 wurde der Rekurrent Josef Fröhlich, israelitischer Religionslehrer in Baden, wegen Tierquälerei, begangen durch Schächten von Geflügel, zu Bussen von 36 und 24 Fr., eventuell im Falle Nichtbezahlens zu 9 und 6 Tagen Gefangenschaft verurteilt. Der Rekurrent hatte zuge¬ als ein vierbeiniges Schlachttier. Beim Geflügel gebe es zudem standenermassen Hühner in der Weise getötet, dass er ihnen den noch ein radikaleres Mittel, die Schmerzempfindung zu verhin¬ Hals mit einem scharfen Messer bis zur Wirbelsäule durchschnitt dern, indem den Tieren der Kopf in einem Moment ganz abge¬ und die Tiere dann verbluten liess. Die obergerichtlichen Urteile schnitten werde, wodurch die gefühlsleitenden Nerven des Rücken¬ sind wesentlich wie folgt motiviert: Das Schächtverbot des marks augenblicklich zerstört würden. Demgegenüber werde beim Art. 25 bis BV beziehe sich auch auf Geflügel. Dies folge schon Schächten den Tieren der Hals nur bis zur Wirbelsäule durch¬ aus dem Wortlaut, sowie daraus, dass das Verbot mit dem aus¬ schnitten, gerade um den Tødeskampf zu verlängern und dadurch gesprochenen Motiv durchgebracht worden sei, dass das Schächten zu bewirken, dass eine verhältnismässig vollständige Verblutung überhaupt eine Tierquälerei sei; man habe es für grausam er¬ eintrete. Das sei aber die Tötung eines Tieres auf ungewöhn¬ achtet, einem Tiere bei vollem Bewusstsein die Halsadern zu liche und ausserordentliche Schmerzen verursachende Art, also Tier¬ öffnen und es dem langsamen Todeskampf des Verblutens aus¬ quälerei. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie vorgenommen zusetzen. Wenn für gewisse Tiergattungen eine Ausnahme hätte werde nach angeblich religiösen Satzungen. Denn diese Satzungen gemacht werden wollen, so wäre es ausdrücklich gesagt worden. hätten nach den modernen ethischen Anschauungen keine Existenz¬ Wollte man aber auch annehmen, Art. 25 bis BV gelte nicht berechtigung mehr und müssten weichen. Der Staat müsse seine für das Schächten von Hühnern, so habe sich der Rekurrent doch Gesetze eben höher stellen als veraltete Kultusmysterien, deren einer Verletzung des aargauischen Tierquälereigesetzes schuldig ge¬ Grund heute kaum mehr nachzuweisen sei.
macht. Denn wenn auch der eidgenössische Gesetzgeber das Schächt¬ Die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, hatte in ihren verbot lediglich für vierbeinige Schlachttiere hätte aufstellen wollen, Urteilen vom 24. April und 11. September 1906 den Rekurren¬ so wäre damit dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, auch ten freigesprochen, von folgender, in den Urteilen eingehend be¬ das Schächten anderer Tiere, z. B. von Geflügel, als tierquäle¬ gründeter Auffassung ausgehend: Art. 25 bis BV beziehe sich risch unter Strafe zu stellen. Dass der aargauische Gesetzgeber nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht auf das Schächten dies in seinem Tierquälereigesetz von 1854 wirklich getan habe, von Geflügel. Eine Übertretung des kantonalen Tierquälereigesetzes
sei durch langjährige Praxis anerkannt. Der § 2 litt. h dieses sodann liege nicht vor, weil die vom Rekurrenten vorgenommene Gesetzes erkläre als tierquälerisch und strafbar: Die Tötung eines Art der Tötung bei Hühnern weder aussergewöhnlich sei, noch Tieres auf ungewöhnliche und ausserordentliche Schmerzen verur¬ ausserordentliche Schmerzen verursache; der Schnitt mit einem sachende Art. Deshalb sei dort vorgeschrieben, dass grosses und scharfen Messer sei nicht besonders schmerzhaft, und infolge des kleines Schlachtvieh vor der Tötung durch Kopfschlag zu betäu¬ sofortigen starken Blutverlustes trete sehr rasch Betäubung ein.
ben, d. h. in einen Zustand zu versetzen sei, in dem den Tieren Die §§ 1 und 2 litt. h des aargauischen Tierquälereigesetzes durch Unterbrechung der Funktionen des Gehirns, speziell der vom 23. Wintermonat 1854 lauten:
Empfindungszentren, ein Schmerz nicht mehr zum Bewusstsein „§ 1. Wer Tiere übermässig anstrengt, sie misshandelt, quält oder komme. Es habe keinen Wert, darüber zu streiten, ob das Gesetz „mutwillig verstümmelt, macht sich der Tierquälerei schuldig.“ unter „Schlachtvieh“ auch Geflügel verstehe, da jedenfalls der all¬ „§ 2. Unter Tierquälerei wird insbesondere verstanden:
gemeine Grundsatz, dass die Tötung eines Tieres möglichst schmerz¬ „a)... g los geschehen müsse, auch auf Geflügel Anwendung finde. Nie¬ „h) Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und ausserordent¬ mand werde im Ernste behaupten wollen, dass das Geflügel, wenn „liche Schmerzen verursachende Art; es hat deshalb die Tötung die genannten Gehirnfunktionen nicht unterbrochen werden, den durch „von grossem und kleinem Schlachtvieh und von Pferden durch den Schlachtakt verursachten Schmerz nicht ebenso gut empfinde, „den Schlag auf den Kopf des Tieres zu geschehen.“
Billigung der Polizeibehörden anstandslos Geflügel geschächtet Das Obergericht hatte schon in einem frühern Fall, Urteil
werde, ja dass sogar in dem einzigen deutschen Lande, das über¬ vom 5. September 1904 in Sachen Silberstein, ausgesprochen, haupt ein Schächtverbot aufgenommen habe, in Sachsen, das dass Art. 25 bis BV sich auch auf das Schächten von Hühnern Schächten von Geflügel als nicht unter das Schächtverbot fal¬ beziehe und dass zudem diese letztere Tötungsart eine Tierquälerei
lend erklärt worden sei. Die angefochtenen Urteile seien zudem nach dem kantonalen Tierquälereigesetz sei. Damals lag ein Gut¬ vom Standpunkt des kantonalen Tierquälereigesetzes aus unhalt¬ achten der kantonalen Sanitätskommission vor, das diese beiden
bar und verletzten in dieser Beziehung geradezu Art. 4 BV. In¬ Fragen verneinte.
dem das Gesetz unter Tierquälerei die Tötung eines Tieres auf
B. Gegen die Urteile des aargauischen Obergerichts hat Fröh¬ ungewöhnliche, ausserordentliche Schmerzen verursachende Art ver¬ lich den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Ver¬
stehe und deshalb bei grossem und kleinem Schlachtvieh und bei letzung des Art. 25 bis, 50 und 4 BV mit dem Antrag auf Pferden die vorgängige Betäubung verlange, so sei damit nach Aufhebung ergriffen. Aus der Rekursbegründung ist hervorzu¬
den Geboten der Logik festgestellt, dass bei andern Tieren als heben: Art. 25 bis BV, auf welche Bestimmung die Verurteilung grossem und kleinem Schlachtvieh und Pferden die vorgängige des Rekurrenten in erster Linie gestützt werde, treffe hier deshalb
Betäubung nicht verlangt werde. Dadurch, dass sich das Ober¬ nicht zu, weil er nach Wortlaut und ratio sich nur auf Gross¬
gericht mit klaren Geboten der Logik in Widerspruch setze, habe und Kleinvieh, nicht aber auf Geflügel beziehe, was näher aus¬
es willkürlich geurteilt und eine materielle Rechtsverweigerung be¬ geführt wird. Das Obergericht habe aber mit seinen Urteilen
gangen. Aber selbst wenn die spezielle Anführung von Schlacht¬ nicht nur die genannte Verfassungsbestimmung, sondern auch die vieh und Pferden im Gesetz nur die Bedeutung hätte, dass deren bundesrechtliche Gewährleistung der freien Ausübung gottesdienst¬ Tötung ohne vorgängige Betäubung ohne weiteres generell als licher Handlungen (Art. 50 BV) verletzt. Das Schächten sei eine
eine tierquälerische zu charakterisieren sei, während bei andern auf religiöser Satzung beruhende rituelle und somit eine gottes¬
Tieren in einzelnen Fällen zu untersuchen wäre, ob eine „unge¬ dienstliche Handlung im Sinne von Art. 50 BV, wie der Bun¬ wöhnliche und ausserordentliche Schmerzen verursachende“ Tötungs¬ desrat in seinem Entscheide vom 17. März 1890 mit Billigung
art vorliege, so liege auch von diesem Gesichtspunkte aus eine der eidgenössischen Räte festgestellt habe (BBl 1890 I S. 660).
zweifache Rechtsverweigerung vor. Einmal sei es durchaus will¬ Diese gottesdienstliche Handlung müsse, soweit nicht Art. 25 bis kürlich, und mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Wider¬ BV entgegenstehe, Anspruch auf den Schutz des Art. 50 haben.
spruch stehend, wenn das Töten des Geflügels ohne vorherige Es könne nicht etwa dahin argumentiert werden, nachdem ein Betäubung als eine „ungewöhnliche“ Tötungsart qualifiziert Verfassungsgrundsatz das Schächten gewisser Tiergattungen als
werde. Und sodann habe das aargauische Obergericht eine formelle unstatthaft erklärt habe, müsse das Schächten überhaupt als gegen Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass es ohne jedes Beweis¬ die allgemeine Sittlichkeit verstossend betrachtet werden. Das verfahren, speziell ohne Anordnung einer Expertise, die ausser¬ Schächtverbot rangiere überhaupt nicht unter den Normen der
ordentlich schwierige Kontroverse, ob die Tötung des Tieres ohne Sittlichkeit“, sondern der öffentlichen Ordnung; dass das Schäch¬ vorgängige Betäubung eine „ausserordentliche Schmerzen verur¬ ten mit der allgemeinen Sittlichkeit in Kollision trete, sei vom fachende Tötungsart“ sei, kurzer Hand im Sinne der Bejahung Bundesrate im Jahre 1890 mit aller Deutlichkeit verneint wor¬
entschieden habe, während eine zuverlässige Lösung der Streitfrage den. Hieran sei nichts geändert worden, und es müsse schon von zweifellos Sachkunde erfordere. Nachdem schon im Jahre 1890 dem einen Gesichtspunkte aus einer gegenteiligen Auffassung ent¬ anlässlich der vom Bundesrate veranstalteten Enquete der tierquä¬ scheidend entgegengetreten werden, dass in Zürich und Basel kraft
lerische Charakter des Schächtens von kompetenter Seite verneint Richterspruches und in andern Kantonen mit Genehmigung bezw.
worden sei, und nach gründlicher Untersuchung sowohl Bundes¬ verweigerung anbetreffe, so könne das Tierquälereigesetz sehr wohl rat als eidgenössische Räte sich auf diesen Standpunkt gestellt dahin verstanden werden, dass auch bei andern als den darin aus¬ hätten, seien heute die Gutachten erster Autoritäten geradezu zahl¬ drücklich genannten Tieren eine Tötung ohne vorgängige Betäu¬ los, die diesen Standpunkt vertreten (der Rekurrent legt hierüber bung sich als Tierquälerei darstellen könne. Ungewöhnlich sei so¬ ein umfangreiches Material vor). dann die Tötung durch Halsschnitt, wie sie die Juden betrieben,
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Abweisung unter allen Umständen, und dass sie aussergewöhnliche Schmerzen des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die angefochtenen Ur¬ verursache, ergebe sich daraus, dass dabei der Zusammenhang der teile stützten sich ausschliesslich auf das kantonale Tierquälereigesetz. empfindungsleitenden Nerven mit dem Gehirn nicht unterbrochen und nicht auf Art. 25 bis BV. Die Frage, ob die letztere Be¬ werde. Die Bewusstlosigkeit trete hier offenbar weniger rasch ein, stimmung sich auch auf Geflügel beziehe, sei daher nicht von ent¬ als wenn z. B. der Hals mit einem Hieb durchtrennt werde.
scheidender Bedeutung. Übrigens halte das Obergericht an seiner Dem Obergericht sei allerdings nicht eingefallen, eine vorgängige Auslegung des Art. 25 bis BV fest. Eine Verletzung des Art. 50 Betäubung der Hühner vor der Tötung zu verlangen; aber es BV liege nicht vor. Diese Verfassungsnorm garantiere die freie gebe eine Reihe von Tötungsarten, die rasch und sicher und ohne Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur innerhalb der Schran¬ Verursachung aussergewöhnlicher Schmerzen wirkten.
ken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung. Die kantonale Ge¬ D. Der Rekurrent hat gegen die angefochtenen Urteile zugleich setzgebung könne solche Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen an den Bundesrat rekurriert und zwar wegen Verletzung des Ordnung aufstellen. Das aargauische Tierquälereigesetz bilde nun Art. 25 bis BV. Über die Kompetenzfrage hat sich der Bundes¬ gerade eine Schranke dieser Art, und es könne keine Rede davon rat in dem hierüber mit dem Bundesgericht nach Art. 194 OG sein, dass das Gesetz eine unzulässige Einschränkung aufstelle, eröffneten Meinungsaustausch wie folgt ausgesprochen: „Bestim¬ wenn es das Schächten von Geflügel unter Strafe stelle, da ja „mungen der Bundesverfassung, die ein Verbot aufstellen, wie das bundesrechtliche Verbot des Art. 25 bis, auch nach der Aus¬ „Art. 25 bis, gewährleisten kein Individualrecht und können nicht legung, wonach es sich nicht auf Geflügel beziehe, auf dem Ge¬ „zur Grundlage eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden danken beruhe, dass das Schächten der Tiere eine Tierquälerei sei. „denn sie verleihen dem einzelnen nicht Rechte, sondern legen ihm Es sei doch unzweifelhaft dasselbe Sittlichkeitsgefühl, das sich¬ „Pflichten auf Wer behauptet, dass er durch die ausdehnende Aus¬ gegen das Schächten von Gross= und Kleinvieh, wie auch von „legung solcher Bestimmungen in seinen Rechten verletzt worden Geflügel auflehne. Ebenso unzutreffend sei die Beschwerde aus „sei, muss diese seine Rechte nennen und sie aus einer zu Gunsten Art. 4 BV. Für die Erhebung einer Expertise habe kein Bedürf¬ „des einzelnen und zur Beschränkung der Staatsgewalt aufge¬ nis vorgelegen. Dem Obergericht sei genau bekannt, dass die „stellten Verfassungsvorschrift ableiten. — Die unrichtige Anwen¬ Sachverständigen über die Frage, ob die Tötung des Tieres ohne „dung des Art. 25 bis der Bundesverfassung kann den Betroffe¬ vorgängige Betäubung aussergewöhnliche Schmerzen verursache, „nen nur in einem durch eine anderweitige Verfassungsvorschrift geteilter Meinung seien. Es kenne die Gründe pro und contra „garantierten Individualrecht verletzen, namentlich im Rechte auf aus einer Reihe früherer Gutachten und aus der bei Anlass des „freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen (Art. 50). Des¬ Kampfes um die Schächtinitiative entstandene Literatur. Für seine „halb lässt sich richtigerweise die Frage gar nicht aufwerfen, welche
Auffassung, dass das Schächten eine ausserordentliche Schmerzen „von beiden eidgenössischen Rekursbehörden, Bundesgericht oder verursachende Art der Tiertötung sei, könne es sich dabei ebenso¬ „Bundesrat, zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung auf wissenschaftliche Autoritäten stützen, wie der Rekurrent für die „des Art. 25 bis kompetent sei. Da der Rekurrent sich neben gegenteilige Ansicht. Was den Vorwurf der materiellen Rechts¬ „Art. 25 bis ausdrücklich auf Art. 50 und 4 der Bundesver¬
„fassung beruft, sind wir der Ansicht, sein vermeintlicher Be¬ tons Bern ausgesprochen, und aus dem Material, das dem Bun¬ „schwerdegrund aus Art. 25 bis gehe in der Geltendmachung des desrat vorlag, ergab sich ferner, dass dies, mit ganz verschwinden¬ „Rechtes auf freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen und den Ausnahmen, der Standpunkt der Juden in den europäischen „auf Gleichheit vor dem Gesetze auf und der Rekurs sei daher und aussereuropäischen Ländern überhaupt ist. (Vergl. auch Hilty, „ausschliesslich durch das Bundesgericht zu entscheiden.“ Die Schächtfrage, im Polit. Jahrbuch 1892 S. 161 ff.) Das Das Bundesgericht hat dem Bundesrat geantwortet, dass es Schächten ist freilich kein Akt des eigentlichen Gottesdienstes, seine Auffassung teile, wonach das Bundesgericht ausschliesslich wenn man unter letzterem die in bestimmten Formen sich voll¬ zur Behandlung des Rekurses kompetent ist. ziehende Gottesverehrung versteht, wohl aber eine rituelle Hand¬
Erwägungen
1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist im ganzen Umfang als Betätigung der religiösen Gesinnung und des Glaubens er¬ der Beschwerde gegeben. Ganz abgesehen von der Frage, ob wegen scheint, und die in intensivster Weise das Verhältnis der Menschen Verletzung des Art. 25 bis BV ein staatsrechtlicher Rekurs über¬ zu Gott berührt. Der Begriff der gottesdienstlichen Handlungen haupt möglich ist, stellt sich vorliegend die Berufung des Rekur¬ im Sinne des Art. 50 BV begreift aber nach dem ganzen Zweck renten auf diese Verfassungsbestimmung nicht als selbständiger Be¬ dieser Verfassungsgarantie ohne Frage nicht nur Akte der eigent¬
schwerdegrund dar. Der Rekurrent ist, wie auch das Obergericht lichen Gottesverehrung im engern Sinn, sondern auch alle Hand¬ in seiner Vernehmlassung beiont, wegen Übertretung nicht sowohl lungen, die überhaupt Bestandteile des Ritus und damit des des Art. 25 bis BV, als des kantonalen Tierquälereigesetzes be¬ Kultus im weitern Sinn einer Religionsgemeinschaft sind.
straft worden, und die Erwägungen in den angefochtenen Urtei¬ 3. War somit die Handlung, wegen welcher der Rekurrent len, die sich mit der Auslegung des Art. 25 bis befassen, haben bestraft worden ist, das Schächten von Hühnern, für diesen ein nicht einmal die Bedeutung entscheidender Motive. Auch der Re¬ ritueller Akt seiner Religionsausübung, so steht sie unter der kurrent stellt auf Art. 25 bis im Grunde nur in dem negativen Garantie der Kultusfreiheit des Art. 50 Abs. 1, falls sie nicht Sinn ab, dass diese Verfassungsvorschrift seiner Beschwerde aus unter das Spezialverbot des Art. 25 bis BV fällt, oder die Art. 50 BV nicht im Wege stehe. Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung, in¬
2. Art. 50 Abs. 1 BV lautet: „Die freie Ausübung gottes¬ nerhalb deren die Kultusfreiheit sallein gewährleistet ist, über¬ dienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlich¬ schreitet.
keit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.“ Das Schächten Nach Art. 25 bis BV ist es verboten, Tiere jeder Viehgattung der Tiere ist, wie der Bundesrat in seinem von der Bundesver¬ in der Weise zu schlachten, dass sie ohne vorgängige Betäubung sammlung in der Folge gebilligten Rekursentscheid vom 17. März durch Blutentzug getötet werden. Das Schächten besteht aber ge¬ 1890 (BBl 1890 I S. 639 ff. spez. S. 660) festgestellt hat, rade darin, dass man dem Tier, ohne es vorher zu betäuben, mit nach allgemeiner jüdischer Auffassung eine auf religiöser Satzung einem scharfen Messer in einem Zug den Hals bis zum Rücken¬ beruhende rituelle Handlung, die von den Israeliten überall, wo wirbel durchschneidet, wodurch der Tod durch Verbluten herbei¬ sie sich aufhalten, mit peinlicher Gewissenhaftigkeit nach genau geführt und eine möglichst vollkommene Entleerung des Fleisches vorgeschriebenem Verfahren befolgt wird. In solchem Sinn hatten von Blut bewirkt wird. Art. 25 bis richtet sich daher recht eigent¬ sich damals dem Bundesrat gegenüber, ausser zwei israelitischen lich gegen das Schächten der Juden, über welche Tendenz auch Kultusgemeinden des Kantons Aargau, mit über 1000 Unier¬ seine Entstehungsgeschichte keinen Zweifel lässt. Frägt es sich aber, schriften bedeckte Petitionen von Israeliten aus 36 schweizerischen ob die Bestimmung auch für das Schlachten von Hühnern gelte, Ortschaften, sowie sämtliche israelitischen Kultusvereine des Kan¬ so ist dies mit dem Rekurrenten, in Übereinstimmung mit der ersten kantonalen Instanz und entgegen der Auffassung des Ober¬ Gross= und Kleinvieh in Betracht fallen können. Weiterhin
gerichts, zu verneinen. Schon der Wortlaut der Verfassung spricht nicht ohne Gewicht, dass in den Ausführungsbestimmungen dafür, dass das Verbot sich nur auf Gross= und Kleinvieh und meisten Kantone zu Art. 25 bis nur vom Schlachten von Gross¬ speziell nicht auf das Geflügel erstreckt. Der Ausdruck „Tiere und Kleinvieh gesprochen wird (s. Zeitschr. f. schweiz. Recht 1895
jeder Viehgattung“ kann nicht wohl anders verstanden werden; S. 436 ff.) und dass der Bundesrat keinen dieser kantonalen Er¬
denn das Geflügel fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht lasse wegen zu enger Auffassung des Schächtverbots beanstandet unter den Begriff Vieh. Noch deutlicher ist der französische Text hat. In letzter Linie darf anch an die Interpretationsregel erin¬
(« Il est expressément interdit de saigner des animaux de nert werden, dass Ausnahmebestimmungen — und als eine solche boucherie sans les avoir étourdis préalablement ; cette dis¬ stellt sich Art. 25 his dar — im Zweifel nicht ausdehnend, son¬ position s'applique à tout mode d'abatage et à toute espèce dern eher eng auszulegen sind. Das bundesrechtliche Schächtver¬ de bétail »), da das Geflügel (la volaille) unter keinen Umstän¬ bot ist denn auch, wie sich aus den Akten ergibt, schon wiederholt den als animaux de boucherie und bétail, und das Töten von von Gerichten dahin erläutert worden, dass das Schlachten von Hühnern auch nicht als abatage bezeichnet werden kann. (Der Geflügel nicht darunter falle (ausser den Urteilen des Bezirks¬ italienische Text — « E vietato espressamente di ammazzare gerichts Baden in der vorliegenden Sache, Urteile des Bezirks¬ gli animali senza averli prima storditi. Questa disposizione gerichts Bremgarten vom 14. Mai 1904 in Sachen Silberstein;
si applica ad ogni modo di uccisione e ad ogni specie d’ani¬ des Obergerichts Zürich vom 9. März 1899 in Sachen Rom mali » — lautet freilich viel allgemeiner, was aber angesichts der und Friedmann; des Polizeigerichts Baselstadt vom 10. Dezember Übereinstimmung der beiden andern Texte zweifellos auf unge¬ 1898 in Sachen Braunschweig=Hirsch).
naue Übersetzung zurückzuführen ist.) Auf jene Beschränkung des Nach diesen Ausführungen steht das Verbot des Art. 25 bis Verbotes weist auch dessen Entstehungsgeschichte hin: Art. 25 bis BV als solches der Berufung des Rekurrenten auf die Garantie ging aus einer von Tierschutzkreisen betriebenen Initiative hervor der Kultusfreiheit nicht entgegen.
als Reaktion gegen den bereits erwähnten Entscheid des Bundes¬ 4. Fragt es sich, ob die Handlung, wegen welcher der Rekur¬ rates vom 17. März 1890; in diesem Entscheid hatte sich der rent bestraft worden ist, die bundesrechtlichen Schranken der Ga¬ Bundesrat durchaus auf die Untersuchung der Frage beschränkt, rantie der Kultusfreiheit überschreitet, so ist mit dem Bundesrat ob das Schächten von Gross= und Kleinvieh eine Tierquälerei sei, in seinem mehrfach zitierten Entscheide davon auszugehen, dass die und in der ganzen Initiativbewegung war, soweit ersichtlich, vom gerechte und rücksichtsvolle Behandlung der Tiere als Mitgeschöpfe Schächten anderer Tiere nicht die Rede. Auch konnte und kann, wie des Menschen ein Postulat der Sittlichkeit ist, und dass daher eine das Bezirksgericht betont und auch das Obergericht in seiner Ver¬ Handlung, die sich als Tierquälerei darstellt, von vorneherein kei¬ nehmlassung zugibt, bei andern Tieren als Gross= und Kleinvieh, nen Anspruch auf den Schutz des Art. 50 Abs. 1 BV hat. Da¬ speziell beim Geflügel, ein Betäuben vor der Tötung aller Übung bei kann aber vom Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht nach nicht wohl in Frage kommen, was wiederum darauf hin¬ schon jedes dem Tiere Schmerz zufügende Vorgehen als Tier¬ deutet, dass die Initiative gegen das Schächten solcher Tiere nicht quälerei bezeichnet werden, sondern es muss sich, damit die Gebote gerichtet war und dass auch das aus der Initiative hervorgegan¬ der Sittlichkeit verletzt sind, um ein rohes Misshandeln, ein gröb¬ gene Verbot diese Bedeutung hat. Dazu kommt die Erwägung, liches Quälen des Tieres, handeln, das geeignet ist, allgemeines dass der tierquälerische Charakter des Schächtens zu einem wesent¬ Argernis und sittlichen Anstoss zu erregen (vergl. z. B. die Tier¬ lichen Teil in den Vorbereitungshandlungen, dem Fesseln und quälereibestimmungen des Vorentwurfs zu einem schweizerischen Niederwerfen der Tiere, erblickt wurde, welche Vorkehren nur bei Strafgesetzbuch vom Juni 1903 Art. 259, und des deutschen RStrGB Art. 360 Ziff. 13). Auch das aargauische Tierquälerei¬ sellschaft zu Berlin, Jahrgang 1903/4, 2. Februar 1894, ferner gesetz steht übrigens wohl auf diesem Boden, wenn es die Tier¬ Hilty a. a. O. S. 171 ff.), während keines der weniger zahl¬
quälerei (in § 1) als übermässiges Anstrengen, Misshandeln, reichen, die gegenteilige Auffassung vertretenden Gutachten (nach Quälen oder mutwilliges Verstümmeln von Tieren definiert, und dem Urteil von Guillebeau und Hess, Professoren an der Tier¬ unter Tierquälerei insbesondere die Tötung eines Tiers auf un¬ arzneischule Bern) von einer „in der Biologie massgebenden Per¬ gewöhnliche und ausserordentliche Schmerzen verursachende Art sönlichkeit“ herrührt. Wie sich aus dem erwähnten Material versteht. gibt, steht die heutige physiologische Wissenschaft jedenfalls über¬
5. Bei der Frage, ob das Schächten von Hühnern als tier¬ wiegend auf dem Standpunkt, dass der mit einem scharfen Messer quälerische Handlung im angegebenen Sinn betrachtet werden vorgenommene Halsschnitt gegenüber andern Schlachtmethoden - kann, muss sodann Art. 25 bis BV von vorneherein ausser Be¬ bei Hühnern Erwürgen, Kopfabschneiden, Schlag auf den Kopf tracht bleiben. Soweit das bundesrechtliche Schächtverbot sich sach¬ keine aussergewöhnliche Schmerzen verursacht, und dass das lich erstreckt, ist es ohne Rücksicht auf seine innere Berechtigung Ausströmen des Blutes aus dem Gehirn in ganz wenigen Se¬ strikte anzuwenden. Dagegen darf aus dem Gedanken, aus dem kunden, wenn nicht Bruchteilen von Sekunden, Bewusstlosigkeit die Bestimmung hervorgegangen ist, nicht gefolgert werden, dass herbeiführt. Ja es sind sehr gewichtige Stimmen dafür vorhanden,
as Schächten von Tieren, speziell des Geflügels, auf die das dass der mit dem Schächten verbundene Halsschnitt, namentlich Verbot nach Erwägung 3 oben sich nicht bezieht, als Tierquälerei wegen der Sicherheit, mit der er vollzogen werden kann und zum angesehen werden müsse, sondern diese Frage ist im einzelnen Fall raschen Tode führt, geradezu eine humane Schlachtmethode ist, die selbständig zu prüfen. Nach dem Material aber, das hierüber zur eigentlich vor andern Methoden den Vorzug verdienen sollte (so Verfügung steht, kann nicht als dargetan gelten, dass das Schäch¬ Prof. Gerlach, Direktor der Tierarzneischule Hannover, ähnlich ten von Hühnern als eine tierquälerische Handlung bezeichnet die Prof. Guillebeau und Hess in Bern, Prof. Grützner in werden muss. Tübingen u. a.). Man darf sodann nicht übersehen, dass das
Es ist hiebei auf die umfassende Enquete zu verweisen, die der Schlachten des Geflügels vermittelst des Halsschnitts nicht nur
Jundesrat anlässlich seines Schächtentscheides vom 17. März 1890 von den Juden beim Schächten geübt wird, sondern, wie das über den Stand der Schächtfrage auf legislativem und fachwissen¬ Bezirksgericht mit Recht hervorhebt, auch sonst eine ziemlich häu¬ schaftlichem Gebiet in den verschiedenen Kulturstaaten Europas fige, also keineswegs ungewöhnliche Tötungsart ist. Und schliess¬ und Nordamerikas veranstaltet und die zum Resultat gehabt hat, lich ist das Schlachten und sind insbesondere die Schlachtmetho¬ dass beim Schächten die Vorbereitungshandlungen, das Fesseln den, die beim Geflügel in Betracht kommen, stets mit gewissen und Fällen der Tiere, die bei Hühnern nicht vorkommen, je nach Qualen für das Tier verbunden, die in Kauf genommen werden der Ausführung unnötige Qualen bereiten können, dass aber das müssen; sogar wenn hier, entgegen dem gesagten, feststünde, dass Schächten an sich, namentlich der richtig vollzogene Halsschnitt, der Halsschnitt in unbedeutendem Masse mehr Schmerzen ver¬ keine Tierquälerei ist (s. speziell das vom Bundesrat eingeholte ursacht, als andere Tötungsarten, so könnte deswegen doch noch Gutachten des Direktors der Tierarzneischule in Zürich, J. Meier nicht von einer rohen, sittlich verwerflichen Misshandlung des BBl a. a. O. S. 658 ff.). In diesem Sinn hatten sich damals Tiers die Rede sein.
schon und haben sich seitdem hunderte von Arzten, Tierärzten und Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde des Rekurrenten Physiologen, worunter die hervorragendsten fachwissenschaftlichen aus Art. 50 Abs. 1 BV als begründet zu erklären und das an¬ Autoritäten, ausgesprochen (s. die bei den Akten liegenden Samm¬ gefochtene Urteil, weil gegen die Bundesgarantie der Kultusfreiheit lungen von Gutachten, die Verhandlungen der physiologischen Ge¬ verstossend, aufzuheben. Bei dieser Sachlage fallen Erörterungen über die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 4 BV als über¬ flüssig weg.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss werden die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) vom 26. April 1907 aufgehoben.