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ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich erscheinen kônnte.
8. Was den Eventualstandpunkt des Kassationsklägers betrifft, wonach alles dasjenige als für einen Geschäftsbetrieb notwendig. anzusehen sei, was die Konkurrenzsähigkeit des Geschästes erhöhe, so liesse sih hieraus die Begründetheit der Kassationsbeschwerde shon deshalb nicht ableiten, weil, wie speziell in Erwägung 6. ausgeführt, das ausscslaggebende Kriterium für die Taxpslicht eines Handelsartikels nicht in dessen Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit besteht.
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Sachverhalt
C. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 133. Eufsheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen Hürlimann.
Art. 295 SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Falle, in dem der Nachiassvertrag vor Ablauf der Stundungsfrist der Nucklassbehörde unterbreitet (Art. 304 eod.) wird.
I. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug gegen Josef Hess Betreibung angehoben und Pfändung erwirkt, worauf das Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. März 1907 eine zweimonatlihe Nachlassstundung bewilligte und sie nachträgliss gemäss Art. 295 Abs. 4 SchKG um weitere zwei Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor Ablauf der verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter nach Art. 304 die Akten der Nachlassbehörde zum Entscheide. Am 16. Juli stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwertungsbegehren, das vom Betreibungsamte unter Berufung auf das hängige Nachlassverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen ohne Erfolg bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
IL. Den am 14./16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser Behörde hat er nunmehr rechtzeitig an das BundeZsgericht weiterVollziehung des Verwertungsbegehrens zu verhalten, wiederholt. Er füksst sih auf folgende, shon vor der kantonalen Fnstanz namhaft gemachte Gründe: Laut Art. 56 SchKG seien Betreibungshandlungen während, also auh nur während der Dauer einer Nachlassstundung unzulässig. Die Nachlassstundung aber föônne laut den flaren Bestimmungen des Art. 295 Abs. 1 und 4 höchjtens vier Monate dauern, sei also hier mit dem 13. Juli abgelaufen. Daran ändere nichts, dass die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Stundung noch ausstehe, da die Wirkungen der Stundung nicht notwendig bis zum Jukrafttreten des Nachlassvertrages dauern müssten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Schon der Bundesrat hat — im Rekursfalle Frepp, Archiv Z Nr. 9 — entgegen der Auffassung des heutigen Rekurrenten dahin entschieden, dass, wenn vor Ablauf der Nachlassstundungsfrist (Art. 295 Abf. 1 und 4 SchGKG) der Nachlassvertrag gemäss Art. 304 SchKG der Nachlassbehörde unterbreitet worden ist, die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen auch nach Ablauf jener Frist bis zum Entscheide über den Nachlassvertrag eingestellt bleiben. Der Bundesrat stüsste sich dabei im wesentlichen auf die Erwägungen, dass die Befristung der Stundung, die Art. 295 vorsieht, den Schuldner und seinen Sachwalter veranlassen solle, ohne Verzögerung auf das Zustandekommen des Nachlassvertrages hinzuwirken, dass es aber anderseits nicht vom Willen dieser Personen abhange, ob der der Nachlassbehörde unterbreitete Vertrag früher oder später beslätigt werde und deshalb die hierfür beanspruchte Zeit nicht zum Nachteile des Schuldners in die Slundungsfrist eingerechnet werden dürfe, und dass so die Einstellung der Betreibungen, und soweit das Bestätigungsverfahren noch hängig ist, auch nah Ablauf der Frift noch andauern müsse. Der Rekurrent hat keinen stihhaltigen Grund gegen diese Auffassung anzugeben vermocht. Dass sie gegen den deutlichen Sinn der Art. 56 und 295 SchKG verstosse, ist nicht richtig. Art. 56 fagt überhaupt nichts über die Dauer der Nachlassstundung. Und aus Art. 295 folgt nich! notwendig, dass mit Ablauf der Frist und Konkurskammer. No 134. SIS der Nechtsstillstand, wie er durch die Stundungsbewilligung bewirkt wurde, unter allen Umständen aufhôre und also auh nicht aus dem besondern Grunde, weil das Verfahren vor der Nawhlass= behörde noch obschwebt, weiter andauern könne. Für das Gegenteil lässt sich auch auf Art. 308 Abs. 2 verweisen, wonach die Wirkungen der Stundung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides der Nachlassbehörde, also erst damit, dabinsallen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
154. Enfsheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen VWislsi-Valmer.
Art. 61 SchkG, Rechtsstiilstand. Stellung der Schuidbetreibungs- und Konkurskammer.
L Das Betreibungsamt Oberhaske hatte der Rekurrentin, gestüsst auf Art. 61 SchKG, von Anfangs September bis Ende Vltober 1907 Rechtsstillstand gewährt. Auf Beschwerde des betreibenden Gläubigers Aplanalp machte die kantonale Aufksichtsbehörde diese Massnahme mit Entscheid vom 26. September 1907 im wesentlihen mit folgender Begründung wieder rückgängig : Man habe es nicht mit einer akuten, sondern mit einer durch das hohe Alter der Schuldnerin bedingten <ronischen Erkrankung zu tun, auf welchen Fall Art. 61 nict zutreffe. Dabei wäre es der Schuldnerin troy ihres körperlichen Zustandes möglich gewesen, einen Vertreter zu bestellen und hätte ihr der Nechtsstillstand auf alle Fälle nur für die zur Bestellung erforderliche Zeit erteilt werden sollen, Zu all dem besitze sie ja bereits einen geeigneten Bertreter in der Person ihres Anwalts.
11. Diesen Entscheid hat der Anwalt der Schuldnerin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die betreibungsamtliche Verfügung aufrecht zu halten.