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199 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
29. Arteil vom 21. März 1907 in Sachen „Dauilas nud Kousorteit, Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Kramer, Bekl. u. Anschl.-Ber.-Kl.
Koslokationsstreitigkeit im Konkurse, Geltendmachung der Anfechtbarkeit zugelassener Forderungen und Pfandrechte nach Art. 285 ff. SchKG. Kiagelegitimation, Art. 250 SchKG. — Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. — Deliktspauliana, Art. 288 SchKG. Anfechtbarkeit von Dartehensgeschäften, die die Gläubiger nur mittelbar. durch die Verwendung der Darlehen, schädigen : Zusammenhang zwischen Darlehen und Ferwendung. Begünstigungsabsicht und Kenntnis dieser Adsicht.
À. Durch Urteil vom 28. September 1906 hat der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) E über die Rech1sbegehren : :
1. Von der Forderung von 25,000 Fr. nebst Zins und Grundpfandrecht, welche der Beklagte im Konkurs der Firma von Känel & Lang in Burgdorf eingegeben und dafür die beanspruchte Kollozierung erlangt hat, seien gerichtlich abzuweisen :
a) ein Betrag von §§36 Fr. 65 Cts. nebst Zins à 41/,% seit 20. Juli 1905, b) Zins von 16,163 Fr. 35 Cts. à 41/,9%/ seit 5. August 1905, c) das Pfandrecht für die ganze Forderung;
2. Jm Sinne dieses Begehrens 1 sei der Kollokationsplan im Konkurs von Känel & Lang gemäss Art. 250 Alinea 3 SchKG zu Gunsten der Kläger zu berichtigen — erkannt :
41. Die Kläger sind mit ihrem Rechtsbegehren 1 a abgewiesen.
2. Dagegen werden ihnen die Begehren 1 b und 1 c für einen Betrag von 5163 Fr. 35 Cts. zugesprochen. Soweit weiter gehend, sind diese Begehren abgewiesen.
3. Auf das zweite Begehren der Klagsvorladung wird nicht eingetreten.
Sachverhalt
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie ellen den Antrag :
Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen : 41. a) das Rechtsbegehren 1 a der Kläger wird zugesprochen für einen Betrag von 8014 Fr. nebst Zins à 41/,%, seit 20. Juli 1905. b) Die Rechtsbegehren 1 b und 1 ec der Kläger werden zugesprochen. c) Das Rechtsbegehren 2 der Kläger wird im Sinne des Zuspruches vom Rechtsbegehren 1 gutgeheissen.
2, (Kosten.)
C. Der Beklagte hat sih der Berufung innert gesetzlicher Frist und in gesezlicher Form angeschlossen und den Abänderungsantrag gestellt :
Es sei das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 28. September 1906 in der Weise abzuändern, dass die Kläger mit thren sämtlichen Begehren in vollem Umfange abgewiesen werden.
D. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger, der einzig erschienen ist, seine BerufungsSaniräge erneuert.
Erwägungen
1. Der Beklagte hat in dem am 5. August 1905 eröffneten Konkurse der Kollektivgesellshaft P. von Känel & Lang, Baugeschäft in Burgdorf, eine Darlehensforderung von 25,000 Fr. nebst Zins zu 41/2 9%, seit 20. Juli 1905 geltend gemacht und hiefür cin Pfandrecht auf verschiedenen Liegenschaften gemäss Pfandobligation d. d. 19. Juli 1905 beansprucht. Er it mit diesem Anspruche vollständig zugelassen worden. Daraufhin haben die Kläger, die sämtli Gläubiger V. Klasse der Gemeinschuldnerin sind, die Ansprache und Kollokation angefochten und die aus Fakt, À ersichtlichen Rechtsbegehren gestellt, die sich auf Art. 287, Ziff. 1 und Art. 288 schKG stützen.
2. , Die Legitimation der Kläger zur Anfechtung des Kollokationsplans ist nicht bestritten und nach der Praxis des BundeZgerichts (siehe namentlich bg. E. 29 I[ S. 389 f. Erw, 3*) gegeben. Über die Darlehensforderung des Beklagten und das mit der Anfechtungsklage angefochtene Rechtsgeschäft ist in tatsächlicher Beziehung zunächst aus den Akten hervorzuheben : Die Vorinstanz * Sep.-Ausg. 6 Nr. 39 S, 161 Æ. (Anm. >. Red. f. Pabl.) 192 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
nimmt auf Grund des Beweisverfahrens als erwiesen an, dass der Beklagte der Firma P. von Känel & Lang am 26. oder
27. Juli 1905 ein Darlehen in der ungefähren Höhe von 25,000 Fr. ausrichtete, wofür ihm seitens der Darlehensnehmerin eite Pfandobligation für den Betrag von 25,000 Fr., die auf den 19. Zuki 1905 datiert wurde, ausgestellt wurde. Die zu Pfand gegebenen Liegenschaften waren bereits mit 75,000 Fr. belastet, Schen vorher, am 25. März 1905, hatte sich der Beklagte, — neben Vater von Känel — der Spar- und Kreditkasse Burgdorf für einen der Gesellshast von Känel & Lang gegebenen Kredit in der Höhe von 15,000 Fr. verbürgt. Weiter schuldete die Gesellschaft von Känel & Lang dem Beklagten auf 21. Mai 1905 einen Betrag vom 5131 Fr, 45 Cts.; sie stellte ihm hiefür ein Afkzept, fällig auf 20. Juli 1905, aus, das aber protestiert werden musste. Es ist nun festgestellt, dass aus dem Darlehen von 25 000 Fr. der Beklagte sich zunächst sür seine Wechfelsorderung samt Prolestkosten bezahlt gemacht hat, am 26. Juli 41905, laut Journal der Gemeinschuldnerin. Dabei zog der Beklagte einen weitern Betrag von 375 Fr. ab. Am 27. Juli 1905 (laut Journal der Gemeinscchuldnerin) wurden sodann aus dem Darlehen des Beklagten 11,000 Fr. an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf in Banknoten gesandt, und zwar zwecks teilweiser Deckung der vom Beklagten verbürgten Schuld. Endlich wurde am gleichen Tage eine Zahlung von 8000 Fr. an die Amtsersparniskasse Aarberg gemacht, zur Tilgung einer Privatshuld des P. von Känel. Die Vorinstanz hat die Klage einzig mit Bezug auf die Zinsen der Wechselzahlung (5163 Fr. 35 Cts.,) gutgeheissen. Demgegenüber verlangen die Kläger vollständige Wegweisung der Forderung von 8014 Fr. als Betrages der Zahlung an die Amtsersparniskasse Burgdorf; ferner Wegweisung der Zinsen nicht nur für die Wechjelzahlung, sondern auh für die Zahlung von 41,000 Fr., an die Spar- und Kredilkaj}se Burgdorf, endlich vôllige Wegweisung des Pfandrechtes des Beklagten, und Berichtigung des Kollokationsplanes in diesem Sinne, während der Beflagte an seinem ursprünglichen Antrag auf vollständige Klageabweisung festhält,
3. Nach dem hievor wiedergegebenen Tatbestande kann nun zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die Kläger zu Unrecht Art. 287 Ziff. 14 SchBG anrufen. Es handelt sich bei der Begründung des Pfandrechtes nicht um die Sicherung einer schon besichenden Verbindlichkeit (der Gesellschaft P. von Känel & Lang gegenüber dem Beklagten), sondern um die Sicherung der Darlehensfchuld, die gleichzeitig mit dem Pfandrecht, oder sogar erst nach dessen Errichtung, begründet wurde.
4. Kann sonach die Klage nur auf Art. 288 SchKG gestügt werden, |o ist erstes, objektives Erfordernis für deren Gutheissung eine Schädigung der Gläubiger. Nach dem hier vorliegenden Tatbestande und nah der Begründung der Klage selbst kann nun eine Schädigung der Gläubiger nicht unmittelbar durch die Eingehung der Darlehensshuld und die Errichtung des Pfandrechtes bewirkt sein, sondern erst mittelbar, durch die Verwendung des Darlehens, nämlich die Zahlungen an den Beklagten, die Sparund Kreditkasse Burgdorf und die Amtsersparniskasse Aarberg. Hiebei anerkennen die Kläger von vornherein, dass die Wechselzahlung und die Zahlung von 11,000 Fr. an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf der Masse zugekommen sind und daher nicht anfechtbar seien ; sie fechten nur das Pfandrecht samt den Zinsen seit Konkurseröffnung an. Jn der Tat ist denn auch die Pafsivmasse der Gemeinschuldnerin um jene Zahlungen vermindert worden. Damit nun die Anfechtungsklage zunächst in objektiver Beziehung durchdringe, ist es, bei dieser bloss mittelbaren Schädigung der Gläubiger durch das Darlehensges{<äft, nach der Praxis des Bundesgerihts, notwendig, dass die Hingabe des Darlehens, Errichtung des Pfandrechtes und jene Zahlungen sich als einheitliches, zusammmenhängendes MNechtsgeschäft darstellen, in dem Sinne, dass Zweck des pfandversicherten Darlehens war, daraus jene Zahlungen zu machen, das Darlehen die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zu jenen Zahlungen in sich ssloss. (Siehe bg. E. 29 11 S. 394 f.*, und 31 Il S. 330 Erw. 7 *) Auf diesen richtigen Boden hat sich denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil gestellt, fo dass ihr in diefer Hinsichl kein Rechtsirrtum zur Last fällt; ihr Urteil beruht dann aber auf der Annahme, ein folcher Zusammenhang sei nur bei der Wechselzahlung gegeben.
* Sep.-Ausg. 6 Nr, 39 S 163 Œ — ** Id, 8 Nr. 42 5, 178 f, (anm. d. Red. f. Publ.) 194 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zrvilgerichtsinsfanz-
5. Wird nun zunächjt die Zahlung von 5163 Fr. 35 Cs. (Wecselzahlung) nach dieser Richtung hin geprüft, so ist. dem Schluss der Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen, dass die (von ihr indirekt als bewiesen bezeichnete) Zahlung mil der Hingabe des Darsehens in dem für die Anfechtbarkeit notwendigen rechtlichen Zusammenhang stand. Hiefür spricht shon die Natur der Sache und der normale Lauf der Dinge. Es ist gewiss durchaus unwahrscheinlich und widerstreitet aller Erfahrung des Lebens, dass ein umsihhtiger Ge- \häftsmann — und als solcher erweist sich der Beklagte aus den Akten — dem Schuldner einer schon bestehenden Schuld und einer Schuld, für die er Bürgschaft geleistet, ein weiteres Darlehen macht in einem Momente, wo der Schuldner vor dem Zufammenbruche stand, ohne sich die Tilgung jener frühern Schulden dabei auszubedingen ; dass aber der Darlehensnehmer in jenem Zeitpunkte vor dem Zusammenbruche stand und dass diese kritische Lage dem Beklagten bekannt war, ist unten (Erw. 3) näher darzulegen. Hinsichtlich der Zinsen für 5163 Fr. 35 Cts. ist sonach das angefochtene Urteil, in Abweisung der Anschlussberufung des Beklagten, zu bestätigen.
6. Was sodann die 375 Fr. betrifft, die der Beklagte bei der Auszahlung des Darlehens für sich abgezogen haben soll, so ist die Vorinstanz zur Abweisung gelangt, weil die Zahlung nicht erwiesen sei. Die Richtigkeit dieser Begründung mag dahingestellt bleiben: jedenfalls ist die Zahlung nicht anfechtbar. Sie ist wohl richtigerweise als Kommission aufzufassen, die sich der Beklagte hei der Hingabe des Darlehens ausbedungen hat. Dadurch hat nun aber eine Schädigung der Gläubiger nicht stattgefunden. Das Pfandrecht, das die Kläger in dieser Hinsicht einzig anfehten, ist Zug um Zug errichtet worden. Sonach ist hier die Berufung der Kläger abzuweisen.
7. Bezüglich der Zahlung von 11,000 Fr. an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf ist der Nachweis, dass diese Zahlung in recht: lich erheblichem Zusammenhange mit dem Darlehen, in dem in Erwägung 4 umschriebenen Sinne, stehe, ebenfalls nur aus Jndizien zu leisten, Hiebei ist vor allem von Bedeutung, dass der Beklagte auch an dieser Zahlung insofern ein bedeutendes Fnteresse hatte, als er Bürge für die Schuld der Gesellschaft P. von Känel & Lang an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf war. Der Unterschied im Jnteresse des Beklagten an der Tilgung dieser Schuld und der Wechselshuld besteht bloss darin, dass es sih bei der Wechselschuld um eine schon bestehende, bei der Schuld an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf nur um eine eventuelle Schuld handelte : das schliesst aber sein grosses Juteresse an der Tilgung feineswegs aus. Ferner ist von Wichtigkeit der Umstand, dass die Gesellshast P. von Känel & Lang zur Zeit der Aufnahme des Darlehens und der Zahlung an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf von dieser nicht betrieben war, wohl aber von einer ganzen Anzahl anderer Gläubiger und zwar für ganz kleine Beträge. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass zwischen der Hingabe des Darlehens und der Zahlung der für die Anfechtbarkeit erforderliche Zufammenhang bestand: Es erscheint geradezu als ausgeschlossen, dass die Gesellschaft P. von Känel & Lang diese Zahlung sür eine nicht in Betreibung gesetzte Forderung zu einer Zeit, in der sie von andern Gläubigern betrieben war, gemacht hâtte, wenn sie sich nicht bei Auszahlung des Darlehens dazu verpflichtet hätte, Auch hier spricht der natürliche Gang der Dinge durchaus für diese Auffassung. Hiezu kommt noch die eigentümliche Art und Weise, in der die Zahlung erfolgte: Während die Gesellschaft ihren Sis in Burgdorf hatte, lies sie die Zahlung an die ebenfalls in Burgdorf befindlihe Gläubigerin, Spar- und Kreditkasse daselbst, per Post von Bern, dem Wohnorte des Beklagten aus, abgehen, am gleichen Tage, an dem sie die Darlehenssumme vom Beklagten erhalten hatte. Alle diese Umstände ergeben zur vollen Überzeugung, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen Darlehen und Zahlung gegeben ift, d. h. dass die Zahlung eine Bedingung des Darlehens war und in Ausführung des Darlehensvertrages erfolgie. Der Beklagte wusste zum mindesten, dass ein Teil der Darlehenssumme zur Zahlung
der Forderung der Spar- und Kreditkasse im Betrage von 15,000 Franken verwendet und dass er somit von seiner Bürgschaft in diesem Betrage frei wurde; das genügt aber zur Annahme des die Anfechtbarkeit begründenden Zusammenhangs. Die Vorinstanz hat daher retsirrtümlich geurteilt, wenn sie diesen Zusammenhang hier (im Gegenfage zur Wechselzahlung) verneint hat, und mit Bezug auf diesen Punkt ist somit die Berufung der Kläger als begründet zu erklären.
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8. , Mit der Zahlung von 8014 Fr. an die Amtsersparniskasse Aarberg verhält es sich insofern anders als mit der Zahlung an die Spar- und Kreditkasse Burgdors, als es sich dabei nicht um Zahlung einer Schuld der das Darlehen aufnehmenden Gesellschast, sondern einer Privatschuld des P. von Känel handelt. Zwar dürfte keinem Zweisel unterliegen, dass auch dieser Betrag aus dem Darlehen des Beklagten genommen worden ist, da nicht ersichtlih ift, woher sonst denn das Geld geflossen wäre. Allein dass diese Zahlung eine Bedingung der Hingabe des Darlehens gewesen und dass dadurch der Beklagte bereichert worden sei, kann nach den Akten nicht zur vollen Überzeugung angenommen werden, die Zahlung ist nicht dem Beklagten zu gute gekommen, sondern dem Vater von Känel, der dafür Bürge war. Auch das PBfandrecht des Beklagten stellt keine Bereicherung dar, weil der Zusammenhang fehlt, Die Berufung der Kläger vermag daher in diesem Punkte nicht durhzudringen.
9. , Die Ausführungen über die objektiven Erfordernisse der Anfehtungsfklage werden nun weiter bestätigt durch den Umstand, dass die Darlehensnehmerin in Benachteiligungsabsicht handelte / und dass diefe Absicht dem Beklagten erkennbar war. Es darf in 4 dieser Beziehung im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass die Überschuldung “ shon zur Zeit der Aufnahme des Darlehens und der Errichtung > des Pfandrechts bestand, ist durch die vielen gegen die Darlehensnehmerin gerichteten Betreibungen in Verbindung mit dem bald darauf erfolgíen Zusammenbruch erwiesen ; dass sie in Benachteiligungsabsicht handelte, ergibt si, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, daraus, dass sie nicht die dringenditen Schulden aus dem Darlehen zahlte, sondern Verwandte des einen Teilhabers besriedigte. Auch die Pfanderrichtung für die Wechselzahlung und die Tilgung der Schuld an die Spar- und Kreditkasse Burgdorf im Betrage von 11,000 Fr. musste daher im Bewusstsein der Schädigung erfolgen. Dass fodann diese Benachteiligungsabficht dem Beklagten erkennbar war, ergibt sich aus der Feststellung der Borinstanz, dass sich die Gesellschaft P. von Känel & Lang shon im April und Mai 1905 in einer finanziellen Krisis befand; dass der Beklagte, ein „diligenter Geschäftsmann“, wissen musste, dass der Kredit von 15,000 Fr. bei der Spar- und Kreditfasse Burgdorf fehr rasch verbraucht war; dass er Kenntnis davon hatte, dass ÞP. von Känel & Lang bei ‘der Kantonalbank von Bern, nach Erschöpfung eines Baukredites von 60,000 Fr., sich einen zweiten Kredit von 15,000 Fr. eröffnen liess, für den er ebenfalls Bürgschaft leistete. Endlich steht fest, dass er der Gesellschaft am 5. Juli 1905 telegraphisch 1000 Fr. zusandte und dass er am 21. Juli 1905 für einen von der Zürcher Geldschrankfabrik in Betreibung gesetzten Betrag von 696 Fr. Gutsprache leistete und die Gläubigerin um Zurücnahme der Konkursbetreibung ersuchte. Alle diese Umstände genügen vollauf, um zum mindesten die Annahme der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht zu rechtfertigen; sie unterstüssen aber auch wiederum die Zndizien, die für den Zusammenhang der Zahlungen mit dem pfandversicherten Darlehen, im Sinne der Anfechtbarkeit, sprechen.
19. , Demnach erscheint die Klage nicht nur für die Zinsen von 9163 Fr. 39 Cts., sondern weiter auch für die Zinsen von 11,000 Fr. als begründet, Die Auffassung der Kläger, das Pfandrecht sei, weil es für einen Posten anfechtbar sei, im ganzen Umfange anfechtbar, kann dagegen nicht gutgeheissen werden. Danah ist also das Pfandrecht abzuerkennen für den Betrag von 16,163 Fr. 39 Cis. Es sind somit Zinsen und Pfandrecht für diesen Betrag aberkannt.
11. Dass Rechtsbegehren 2 überflüssig ist, indem die Berichtigung des Kollokationsplans im Sinne des rechtskräftigen Urteils im Kollofkationsprozesse von Amtes wegen zu erfolgen hat, ist von der Vorinstanz mit Recht ausgeführt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Anschlussberufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, dagegen die Hauptberufung der Kläger dahin als hbegründet erklärt, dass, in Abänderung des Urteils des Appellationsund Kafsationshofes des Kantons Bern (11. Abteilung) vom
28. September 1906, Dispositiv 2, die Klagebegehren 14 bþ und 1 € für einen Betrag von 16,163 Fr. 35 Cis. nebst Zins zu 41/2 9% seil 5. August 1905 zugesprochen werden. Jm übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.