Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

33 II 223

BGE 33 II 223

30. Arteil vom 20. Juni 1907 in Sachen Storz, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Maag & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl.

Verjährung des Haftpflichtanspruchs, Art. 12 FHG. Unterbrechung

Massgebend sind die Bestimmungen des OR, speziell Art. 154.

Art. 154 Ziff. 1: Anerkennung.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 15. März 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

Die Beklagten seien für ein und allemal von der Einlassung auf die Klage entbunden und es sei diese abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die peremptorische Baumli bezahlt habe. Das Obergericht Luzern dagegen hief Einrede der Verjährung der Klageforderung abzuweisen und dem¬ dem aus Fakt. A ersichtlichen Urteil die Verjährungseinrede nach die Beklagte verhalten, sich auf die Klage einzulassen. Beklagten gut und wies die Klage ab. Zur Begründung wird

C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ ausgeführt: Der Anspruch aus vorübergehender Invalidität stelle stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. etwas für sich bestehendes, von demjenigen aus dauernder Inva¬

Erwägungen

1. Der Kläger erlitt am 27. Oktober 1904 als Arbeiter der nicht ohne weiteres als Teilzahlung an letztern angesehen werden.

Beklagten, deren Betrieb der Fabrikhaftpflicht untersteht, einen Deshalb liege auch in den Leistungen der Beklagten noch keine Unfall, indem er sich an einer Kehlmaschine den Daumen verletzte. Anerkennung der klägerischen Haftpflichtansprache durch Abschlags¬ Er war bis zum 22. November 1904 in der Behandlung des zahlung im Sinne des Art. 151 Ziff. 1 des OR. Vielmehr Arztes Dr. Baumli in Hochdorf und nahm am 24. November müsse angenommen werden, dass die Beklagte mit ihren Zah¬ die Arbeit bei der Beklagten wieder auf, um dann bald darauf lungen den Kläger für seine damalige Ansprache vollständig be¬ deren Dienst zu verlassen. Die Beklagte bezahlte dem Kläger den friedigen und sich von ihrer Haftpflicht gegenüber demselben be¬ Lohn für die Zeit vom 27. Oktober bis 23. November 1904. reien wollte.

Die im Zahltagbuch unter der Bezeichnung „Unfall“ gebuchten 2. Nach Art. 12 FHG verjähren die Haftpflichtansprüche in Zahlungen erfolgten am 29. Oktober, 12. und 26. November. einem Jahr seit dem Unfall. Für die Unterbrechung dieser Ver¬ Überdies berichtigte sie am 6. Dezember 1904 die Arztrechnung jährung gelten, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen von Dr. Baumli mit 25 Fr. 50 Cts. Am 27. Dezember 1904 hat (siehe z. B. AS 23 S. 940 Erw. 3), die allgemeinen Be¬ erstattete die Beklagte dem Gemeindeammannamt Hochdorf die stimmungen des OR, speziell Art. 154. Von dieser Praxis ab¬ Ausgangsanzeige (nach Formular B) über den Unfall des Klä¬ zugehen, liegt um so weniger Veranlassung vor, als im neuen gers. Nach seinem Dienstaustritt liess sich der Kläger von Dr. EHG vom 28. März 1905 (Art. 14 Abs. 2) ausdrücklich statu¬ Steiger in Luzern ärztlich behandeln. Dieser Arzt stellte ihm am iert ist, dass für den Stillstand, die Hinderung und die Unter¬

26. Oktober 1905 ein Schlussgutachten aus, das eine bleibende brechung der Verjährung von Eisenbahnhaftpflichtansprüchen die

Invalidität von 8—10% konstatierte. Am 7. November 1905 Vorschriften des OR massgebend sind. Nun war seit dem Unfall betrieb der Kläger die Beklagte für eine Haftpflichtentschädigung des Klägers (27. Oktober 1904) bis zur Betreibung der Beklag¬ von 4000 Fr. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 28./29. ten durch den Kläger (7. November 1905) mehr als ein Jahr März 1906 reichte der Kläger dem Bezirksgericht Hochdorf Klage verflossen. Der Klageanspruch war daher zur Zeit der Betreibung ein, womit er die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschä¬ bereits verjährt, falls die Verjährung nicht, wie der Kläger der digung von 2460 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 1904 Verjährungseinrede entgegenhält, dadurch unterbrochen worden ist belangte. dass die Beklagte ihm den Lohn vom 27. Oktober bis 23. Novem¬

Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede und weigerte sich, ber 1904 und die Arztrechnung des Dr. Baumli bezahlt hat.

sich im übrigen auf die Klage einzulassen. Durch Urteil des Be¬ Dies muss jedoch mit der Vorinstanz aus folgenden Gründen zirksgerichts Hochdorf vom 17. Dezember 1906 wurde die Ver¬ verneint werden:

jährungseinrede der Beklagten verworfen und die Beklagte ver¬ Unter Anerkennung im Sinne des Art. 154 Ziff. 1 OR kann halten, sich auf die Klage einzulassen. Das Bezirksgericht nahm nur ein solches Verhalten verstanden werden, das klar und un¬ an, dass die Verjährung dadurch unterbrochen worden sei, dass zweideutig in einer dem Gläubiger erkennbaren Weise das Be¬ die Beklagte dem Kläger den Lohn und die Rechnung des Dr. wusstsein des Schuldners von der Existenz der Schuld bezeugt.

Nun mag die Zahlung des Lohnes an einen verunfallten Arbeiter hat, ist daher durch jene Zahlungen nicht unterbrochen worden während der Zeit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und von Hei¬ und war mithin zur Zeit der Betreibung bereits vollendet. (Siehe lungskosten im allgemeinen und falls nicht Anhaltspunkte für die AS 17 S. 747 Erw. 4; 23 S. 940 Erw. 3. Vergl. auch für Annahme einer Liberalität vorliegen, darauf beruhen, dass der das deutsche Haftpflichtrecht die Urteile des Reichsgerichts bei Arbeitgeber sich hiezu rechtlich verpflichtet hält, und die Zahlung Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 2 Nr. 43 und 18 Nr. 143;

mag dies auch zum Ausdruck bringen. Allein das Bewusstsein ferner für das französische Recht die Urteile des Kassationshofs dieser Verpflichtung braucht sich keineswegs auf die Gesamtheit bei Dalloz, 1904 S. 162, 166, 514.) aller Ansprüche, die aus dem Unfall möglicherweise in Zukunft Demnach hat das Bundesgericht entstehen, zu erstrecken, sondern wird sich aller Regel nach auf erkannt:

den Ersatz des damals erkennbar vorhandenen oder zu erwarten¬ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts den Schadens beschränken. Die vorbehaltlose Zahlung des Lohns des Kantons Luzern vom 15. März 1907 bestätigt. und der Arztrechnung hat denn auch nicht die Bedeutung einer

Abschlagszahlung an einen künftigen Gesamthaftpflichtanspruch,

sondern sie soll einen bereits vorhandenen und geltendgemachten Anspruch tilgen. Sie bildet daher keine grundsätzliche Anerkennung aller Forderungen aus dem Unfall überhaupt, sondern eine An¬ erkennung nur jenes bestimmten Anspruchs, sowie etwa noch der Ersatzpflicht in Bezug auf allfällige weitere Schadensfolgen des Unfalls, die zur Zeit der Zahlung bereits — dem Arbeitgeber erkennbar — vorlagen oder zu erwarten waren. Damit eine solche Zahlung den Lauf der Verjährung sonstiger Ansprüche, nament¬ lich des Anspruches wegen dauernder Invalidität, unterbricht, muss somit feststehen, dass zur Zeit der Zahlung weitere Folgen des Unfalls nicht mehr ungewiss waren, sondern bereits objektiv vor¬ lagen oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und dass dies dem Arbeitgeber bekannt war oder hätte bekannt sein sollen. Und die Beweislast hiefür trifft den Haftpflichtkläger, der die Unter¬ brechung der Verjährung geltend macht. Nun hat der Kläger in keiner Weise behauptet, dass zur Zeit, da der Beklagte ihm den Lohn und die Arztrechnung bezahlt hat (29. Oktober, 12. und

26. November, 6. Dezember 1904), mit einer dauernden Invali¬ dität oder nur mit längerer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gerechnet wurde und auch den Akten ist nichts für eine solche Annahme zu entnehmen; der Umstand, dass der Kläger die Arbeit am 24. November wieder aufgenommen hat, spricht viel eher für das Gegenteil. Die Verjährung des mit der Klage geforderten Teils der Haftpflichtentschädigung, die mit dem Unfall begonnen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 154 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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