Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

33 II 345

344 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

denersaz zu verlangen, hat der Betreibungsbeamte (dessen rechiliche Stellung beim Gantkauf hier keiner nähern Erörterung bedarf ; vergl. darüber E, Huber in Zs{<wNRN NF 21 102 ff.) beim Gantkauf fein derartiges Wahlrecht. Nah Art. 143 und 129 SGKG (vergl. für den Konkurs Art. 259) hat er vielmehr im Falle Verzuges des Ersteigerers stets den Zuschlag rückgängig zu machen, womit eine Schadenersatzpslicht des Ersteigerers ins Lehen tritt. Es handelt sich hiebei um eine öffentlich-rechtliche, zwingende Vorschrift, die eine Pflicht des Betreibungs- (bezw. Konkurs-)amtes begründet und im Jnteresse der glatten, sichern Durchführung der Verwertung und zur Wahrung der Interessen der Gläubiger aufzestellt ist, Der Fall, dass der Kaufpreis (bei Beweglichkeiten über 20 Tage hinaus) nach der Steigerung geschuldet wird, soll danach gar nicht vorkommen können, er ist bei normalem, ordnungs- und gesezmässigem Gang der Dinge ausgeschlossen. Damit aber verbietet sich eine Heranziehung des Arti. 119 OR über den Zahlungsverzug des Schuldners auf den Verzug des Ersteigerers beim Gantkauf, da eben das Spezialgesess die Folgen dieses Verzuges erssöpfend in einer Weise regelt, die einer Forderung von Verzugszinsen schlechterdings keinen Raum lässt. Hieraus ergibt sich die Abweisung der Klage, der es danach am gesetzlichen Fundament gebriht, von selbst, ohne dass nôtig wäre zu untersuchen, ob und von wann an der Beklagte sich überhaupt im Verzuge befunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als begründet erklärt und, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1907, die Klage abgewie)en.

49. Nrteis vom 31. Mai 1907 in Sachen Konkursmasle Steiger, Bekl. u. Ber.- Kl, Dhusthess-Vanmanu, Kl, u. Ber.-Bekl.

Pfandbestellung an beweglichen Sachen, Art. 210 OR. — Anfechtung nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 und 288 SchKG. Aussergewöhnliches Zahlungsmittel ? Passivlegitimation bei der Anfechtungsklage nach Art. 288 ; Art. 290 eod.

, gegen

Sachverhalt

A. Dur Urteil vom 20. März 1907 hat das Obergericht des Kantons Züri (1. Appellationskammer) erkannt :

Dem Kläger steht ein Faustpfandrecht zu an dem zur Zeit des Konkursausbruches über Jakob Steiger im Keller des Rütschi in Beld-Meilen vorhandenen Weinyorrat des Steiger samt Fässern sûr eine Forderung von 10,000 Fr. samt Zins laut Obligo vom 17. Mai 1906.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Verwerfung des vom Kläger beanspruchten Pfandrechis, Die Verufungsbegründung enthält ausserdem folgenden Passus: „Die Aktien sind insofern unvollständig, als das Beetreibungsamt Meilen nur um einen Auszug über die seit Mai „1906 angehobenen Vetreibungen ersucht wurde, während ja, wie „die Konkursbetreibung Egli beweist (die im Auszug nicht „figuriert), son früher, in den ersten Monaten 1906, Be- „treibungen pendent waren. Wir ersuchen neuerdings um dies- „bezügliche Ergänzung der Akten, sowie auch um Beiziehung des +Konkursprotokolls, aus dem sich die missliche Lage Steigers ergibt,

C. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergeritlichen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erw äÄgung:

1, Der Kläger ift der Schwiegervater des Konkursiten Steiger und hat demselben am 17. Mai 1906, d, h. 2 !/, Monate vor Konkursausbruch, behufs Befriedigung eines betreibenden Gläubigers und Ablösung fälliger Wechselverbindlichkeiten 10,000 Fr.

346 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz geliehen, wobei Steiger einen Schuldschein mil folgenden Bestimmungen unterzeichnete: „Zur Sicherheit für Kapital und „Zins bestellt der Schuldner dem Kridaren JF. Schulthess das „der Basler Lebensversicherungsgesellfchaft, d. d. 14. Juni 1904 „im Betrage von 10,000 Fr. auf ihn felb|. 2. 1 Unfall- „Vversicherungspolice Nr. 48,161 im Betrage von 10,000 Fr. der „Basler VLebensversicherungsgefellschaft, d. d. 15. Juni 1898, 3. „17 Anteilscheine à 100 Fr. der Wasserversorgung Feld- Meilen. „4, Tritt ec ihm den im Keller des Herrn Nütschi in Feld- „Meilen liegenden San Severo-Weisswein 14 Fass à 90 Hekt. „zu Eigentum an, Die Transporlfässer werden mitverschrieben.“ Am 18. Mai 1906 schrieb Steiger dem genannten Nütschi : „Be- „thre mich, Sie anmit in Kenntnis zu seen, dass ih unter „gestrigem Datum den bei Jhnen liegenden Weisswein Ss. Severo „1903 nebst Fassung an Herrn JF. Schulthess - Baumann in „Wädensweil verpfändet habe,“ Am 18. Juli machte der Kläger seinerseits dem Rütschi eine entsprechende Anzeige. Ferner begab er sich nach Feld-Meilen und probierte den Wein, Kurz vor dem am 26. Juli erfolgten Konkursausbruch füllte sodann der Küfer Steigers den Wein aus den 14 alten in 12 neue Fässer ab. An diesem Weine, sowie an den 14 alten Fässern, hat der Kläger im Konkurse Steigers, unter gleichzeitiger Anmeldung seiner Darlehensforderung von 10,000 Fr. ein Eigentums- eventuell ein Pfandrecht beansprucht. Die Konkursverwaltung bestriit sowohl das Eigentumss- als das Pfandrecht, anerkannte aber die Darlehensforderung von 10,000 Fr. Vor der I. kantonalen Jnstanz hat der Kläger ebenfalls prinzipiell Eigentums- eventuell Pfandrecht beansprucht., Ju IL. und 111. Instanz hat er nur noch Anerkennung des Pfandrechtes verlangt. Die rechtlichen Standpunkte der Beklagten sind aus den Erwägungen 2—4 hiena ersichllich.

2. Was den von der Bellagten in erster Linie eingenommenen Standpunkt betrifft, es sei am 17. Mai 1906 der Wille der Kontrahenten Schulthess und Steiger gar nicht auf Bestellung eines Pfandrechtes gerichtet gewesen, so 1st allerdings zu konstatieren, dass die von den Parteien gebrauchten Ausdrücke variiert haben, indem das eine Mal von Pfandrecht, vas andere Mal von VIL Schuldbetreibung und Konkurs. No 49. 34T Eigentum gesprochen wurde. Allein einerseits steht fest — und die Beklagte hat dies in der Berufungsschrift zugegeben —, dass die Transafkftion vom 17. Mat 1906 „auf eine Deckkung des Klägers hinauslaufen“ sollte, und anderseits ergibt sich, wie f{<on der erstinstanzliche Richter ausgeführt hat, aus der Gesamtheit der begleitenden Umstände, dass der Deckungszweck im vorliegenden Falle nicht auf dem aussergewöhnlichen Wege der EigentumssÜbertragung mit RNückkaufsrecht, sondern auf dem normalen Wege der Pfandbestellung erreicht werden wollte, ansonst ja z. B. das Darlehen von 10,000 Fr. nit voll gebucht und verzinst worden wäre.

9. War somit eine Pfandbestellung beabsichtigt, so kann es der Rechtsstellung des Klägers feinen Eintrag tun, dass er ab und zu in Bezug auf das von ihm beanspruchte Recht den Ausdruck Eigentum gebraucht und auh im Prozesse in erster Linie Anerkennung eines „Eigentumsrechtes“ verlangt hat. Nicht darauf Tommt es an, ob die Parteien das in Frage stehende Nechtsverhältnis in juristish zutreffender Weise bezeichnet haben, sondern Darauf, welche materiellen Nechtswirkungen sie beabsichtigt und welche Mittel sie zu deren Herbeiführung angewandt haben.

4, Was nun diesen leztern Punkt betrifft, so war zur Pfandbestellung nach Art. 210 OR Besizüberiragung erforderli. Es frag! sich daher des weitern, ob der Kläger an dem streitigen Wein Besig erworben habe. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen. Denn die Vorinstanz stellt in keineêwegs aktenwidriger Weise fejt, dass zu dem Keller, in welchem sich der Wein befand, nur NRütschi einen Schlüssel befass und dass Steiger den Keller nicht in beliebigem Umfange benussen konnte, sondern dass derselbe „im übrigen” von Rütschi benusst wurde, Darnach befand sich der Wein im Gewahrsam des Depositars Rütschi, und es konnte daher (nach Art. 201 OR) die Besissübertragung an den Kläger dadurch erfolgen, dass Steiger den Nütschi anwies, den Wein fortan für den Kläger in Gewahrsam zu halten. Eine solche Weifung liegt aber zweifellos in der Verpfändungsanzeige, die Steiger dem Nütschi am 18. Mai 1906 hat zukommen lassen.

9. Nach dem gefagten fragt es sich nur noh, ob die am 17. Mai 1906 erfolgte Pfandbestellung gemäss Art. 287 oder 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar sei.

348 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Unzutreffend ist zunächst die Herbeiziehung des Art. 287 Ziff, 2. Die Beklagte hält diese Bestimmung deshalb für „indirekt anwendbar“, weil mittels des vom Kläger gewährten Darlehens zwet Gläubiger vorzugsweise befriedigt worden seien. Nun sett aber die angerufene Gesezesbestimmung Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel voraus, während die Beklagte selber angeführt hat, es seien jene beiden Gläubiger aus dem vom Kläger herrührenden Gelde bezahlt worden. Art. 287 Ziff. 2 ist somit, weil kein aussergewöhnliches Zahlungsmittel verwendet wurde, nicht anwendbar, ganz abgesehen davon, dass die Klage, wie shon die Vorinstanz betont hat, nicht gegen die beiden bevorzugten Gläubiger gerichtet ist, sondern gegen den Kläger, der feststehendermassen keinen Vorteil von dem Geschäfte gehabt hat, indem er ja Zug um Zug mit der Verpfändung 10,000 Fr. in bar hergegeben hal.

Nichtig ist allerdings, dass nach Art, 290 die Anfechtungsklage nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden fann, welche in anfehtharer Weise begünstigt worden sind, sondern auh gegen solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmässigen Vorteil : davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen E mitgewirkt haben. Es Eönnte daher die zu Gunsten des Klägers erfolgte Pfandbestellung unter Umständen dann als (nach Art. 288) anfechtbar erscheinen, wenn Steiger mit der Aufnahme des Darehens beim Kläger den Zweck verfolgt hätte, im Hinblickk auf den bevorstehenden Konkurs jene beiden Gläubiger zu bevorzugen, und dieser Zweck dem Kläger bekannt gewesen wäre, Dann könnte allenfalls gesagt werden, der Kläger habe in der Annahme, selber nichis zu risfieren (da er sich ja gleichzeitig Pfandrechte bestellen liess), die 10,000 Fr. zu dem Zwecke hergegeben, um es seinem Schwiegersohne zu ermöglichen, mit diesem Gelde, und also durch eine „indirekte Realisierung“ der Objekte, an welchen jene Pfandrechte bestellt wurden, einzelne Gläubiger vor andern zu befriedigen, und es bilde daher die zu Gunsten des Klägers vorgenommene Verpfändung mit jener anfechtbaren Begünstigung einzelner Glâubiger ein einheitliGes Ganzes (vergl. AS 29 11 S. 392, 31 II S. 329 f.). Nun ist aber keineswegs festgestellt, dass Steiger mit der Aufnahme des Darlehens beim Kläger den Zweck verfolgte, einzelne seiner Gläubiger zu begünstigen, und no viel weniger, dass der Kläger von einer derartigen Absicht Steigers Kenntnis hatte: Die Beklagte hat im Gegenteil selber ausgesührt, der Kläger habe „seinem Schwiegersohne aus der Klemme helfen“ wollen ; und dies entspricht denn auch den Feststellungen der Vorinstanz. Ist dem aber fo, so kann von einer Absicht des Klägers, an der Begünstigung einzelner Gläubiger mitzuwirken, keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass nah Lage der Akten Steiger selber nicht die Absicht gehabt zu haben schein1, einzelne seiner Gläubiger zu bevorzugen, sondern vielmehr offfenbar nur bestrebt war, für einmal den Konkurs abzuwenden, 6. Unter diefen Umständen ist es eigentlich gleihgültig, ob der Kläger im Mai 1906 die schlechte Vermögenslage seines Schwiegersohnes kannte; denn der von ihm verfolgte Zweck, dem lessztern „aus der Klemme zu helfen“, war durchaus erlaubt, Jm übrigen ist aber auh gar nicht bewiesen, dass die Bermögenslage Steigers

dem Kläger bekannt war : Die Vorinstanz hat auf Grund zahlreicher Jndizien das Gegenteil konstatiert, und wenn die Beklagte in der BVerufungsschrift Ergänzung der Akten behufs Feststellung der in den ersten Monaten des Jahres 1906 gegen Steiger angehobenen Betreibungen und behufs Beiziehung der Konkursprotokolle verlangt, so kann auf diefen Antrag deshalb nicht eingetreten werden, weil feineswegs feststeht, dass diese Akten die aus jenen Jndizien gezogenen Schlussfolgerungen als falsch erweisen müssten,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (T. Appellationskammer) vom 20. März 1907 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 201 et Art. 210 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 287 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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