33 II 574
BGE 33 II 574
b) per 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1906 und
per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1907 je
437 Fr. 50 Cts.
Sachverhalt
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag:
In Abänderung des obergerichtlichen Entscheides sei die Klage
der Firma Jäggy & Cie., insoweit sie bestritten ist, abzuweisen.
Eventuell
Es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an
die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen zum Zwecke einer
Expertise über die Frage, ob die Tatsachen, auf die sich der Mie¬
ter zur Rechtfertigung der Kündigung beruft, als wichtige Gründe,
welche ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unerträglich
machten, zu betrachten seien.
C. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt.
Erwägungen
1. Die Klage geht auf Erfüllung eines am 2. Dezember 1903
für die Jahre 1904 bis (inkl.) 1907 von der Klägerin als
Vermieterin und dem Beklagten als Mieter abgeschlossenen Miet¬
vertrages. Der Beklagte anerkennt den Abschluss des Vertrages,
86. Arteil vom 23. November 1907 behauptet aber, er habe denselben Ende 1904, durch eine Kündi¬
in Sachen Hersperger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen gung im Sinne von Art. 292 OR, unter Anbietung der für
diesen Fall im Vertrag selber vorgesehenen Entschädigung (gleich Jäggy & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. dem Betrag einer Jahresmiete) aufgelöst. Eventuell ist die Höhe Mietvertrag. Vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen, Art. 292 der eingeklagten Mietzinsquoten nicht bestritten.
OR. (Miete einer Fabrik ; Fehlen der Wasserkraft.) Gegenstand der Miete war laut obgenanntem Vertrag „das
r sogenannten „Bleiche“ gehörende, in der Gemeinde Strengel¬ A. Durch Urteil vom 9. Juli 1907 hat das Obergericht des
bach liegende Gebäude Nr. 183 mit Anbau Nr. 186 zum Betrieb Kantons Aargau unter Gutheissung der Klage erkannt: einer Färberei, sowie Nr. 182 als Magazin“. Dabei war aber
1. Der Mietvertrag zwischen den Parteien über die Bleiche in
trengelbach vom 2. Dezember 1903 besteht noch und wird, den noch folgendes bestimmt worden: „Die Vermieter verpflichten sich,
im Maximum fünf Pferdekräfte (5 HP) an der Transmission Fall des Art. 292 OR später vorbehalten, bis 31. Dezember
im Gebäude Nr. 183 gemessen während elf Stunden pro Tag 1907 bestehen. abzugeben, elementare Ereignisse vorbehalten. Die Transmission
2. Der Beklagte ist deshalb schuldig, die vertraglich verein¬
im Gebäude Nr. 183, so auch das Drahtseil, das die Verbindung barten Mietzinse an die Klägerin weiter zu bezahlen und zwar:
mit der Turbine herstellt, stehen dem Mieter zur Verfügung, je¬ a) per 1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1905 je 400 Fr.
doch sind Unterhalt, Reparaturen bezw. Erneuerungen seine Sache. kommt es an, ob die Klägerin verpflichtet war, für das Vor¬ Die Besorgung der Turbine geschieht auf Rechnung der Ver¬
handensein einer bestimmten Wassermenge Sorge zu tragen, son¬ mieter. . .... Für erwähnte Objekte inkl. Wasserkraft vergütet
dern darauf, ob der allerdings konstatierte Wassermangel an sich Herr Hersperger einen Mietzins von (folgt die Angabe des an
geeignet war, dem Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses sich unbestrittenen, nach Jahren abgestuften Mietzinses) unerträglich zu machen. Sollte infolge Wassermangels die vorhandene Kraft nicht mehr
Anderseits ist nun aber klar, dass die Bestimmung des Art. 292 genügen, so wird der vorhandene Petrolmotor, der als Reserve¬
OR sowohl dann zessiert, wenn der die Auflösung des Vertrages Kraft dient, in Betrieb gesetzt. Der Verbrauch von Petroleum
verlangende Teil die Übelstände, auf welche er sich beruft, selber wird unter alle Mieter und den Herren Jäggy & Cie. gleich¬
verschuldet hat, als auch dann, wenn dieselben beim Abschluss des mässig nach Kraftbezug verteilt und vierteljährlich verrechnet. Vertrages bekannt oder voraussehbar waren. Ersteres schon des¬ Falls von einer Partei eine frühere Kündigung erfolgen sollte
halb, weil nach feststehenden Rechtsgrundsätzen niemand sich auf im Sinne des § 292 des Schweiz. Obligationen=Rechtes, so
sein eigenes Verschulden berufen kann, und letzteres deshalb, weil soll die Entschädigungssumme gleich dem Betrage einer Jahres¬
aus dem Umstande, dass jemand einen Mietvertrag abschliesst miete sein." trotzdem ihm gewisse dem Mietobjekte anhaftende Übelstände be¬ Die Anrufung des Art. 292 OR wird vom Beklagten im
kannt sind oder bekannt sein müssen, der Schluss zu ziehen ist, gegenwärtigen Stadium des Prozesses nur noch damit motiviert, dass er diese Übelstände nicht als „unerträgliche“ betrachtet. dass die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Kraft
3. Im vorliegenden Falle ergibt sich nun allerdings aus den seine gewerblichen Bedürfnisse durchaus ungenügend sei, sowie dass Zugeständnissen der Klägerin sowohl als aus dem Gutachten der es auch an dem zum Färben notwendigen Wasser fehle, da der
vom Obergericht ernannten Experten, dass die einen Teil des auf dem Mietobjekte befindliche Sodbrunnen zeitweise gänzlich Mietobjektes bildende Kraftlieferung für die gewerblichen Bedürf¬ versage. nisse des Beklagten zeitweise nicht ausreichte, und dass diesem Über die Ursachen dieser beiden Übelstände hat die Vorinstanz
Übelstande bei gänzlichem Wassermangel auch durch den für diesen eine Expertise angeordnet. Die Experten sind zu dem in Erwä¬
Fall zur Verfügung stehenden Petroleummotor nicht vollständig gung 3 hienach zusammengefassten Resultate gelangt. abgeholfen werden konnte. Festgestellt ist auch, dass das Quantum
2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des
des zum Färben nötigen, in der Hauptsache einem Sodbrunnen t. 292 OR im vorliegenden Falle gegeben seien, sind die kan¬
zu entnehmenden Wassers ein ungenügendes war. Allein, was tonalen Instanzen und zum Teil auch die Parteien, namentlich
zunächst die Kraftlieferung betrifft, so ergibt sich aus dem bereits der Beklagte in seiner Berufungsschrift, von einer irrtümlichen
erwähnten Gutachten der gerichtlichen Experten, dass der vom Be¬ Auffassung der zitierten Gesetzesbestimmung ausgegangen. Die
klagten gerügte Kraftmangel hauptsächlich auf Fehler in der Ausnahmebestimmung des Art. 292 ist in das Gesetz aufgenom¬
Transmission und diese wiederum auf Überlastung, unregelmässigen men worden für die Fälle, in denen beide Kontrahenten ihr
Betrieb und nachlässige Behandlung seitens des Beklagten, also Verpflichtungen erfüllt haben, dem einen aber infolge Eintretens
auf ein Verschulden dieses letztern zurückzuführen sind. Auf besonderer Verhältnisse aus Gründen der Billigkeit nicht zuge¬
eigenes Verschulden kann sich aber, wie bereits ausgeführt, der¬ mutet werden kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. jenige, welcher die Auflösung eines Mietvertrages gemäss Art. 292 Darnach ist im vorliegenden Falle die Abweisung der auf
Art. 292 gegründeten Einrede des Beklagten bezüglich des Wasser¬ OR verlangt, nicht berufen.
4. Was den Mangel an Wasser im Sodbrunnen betrifft, so mangels zu Unrecht damit motiviert worden, dass die Klägerin hat die Vorinstanz zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich vor Beginn des Prozesses, wie sich insbesondere aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz ergibt, über diesen Punkt niemals beklagt hat. Es ist daher schon aus diesem Grunde kaum anzunehmen, dass es sich hiebei um einen „unerträglichen“ Übelstand gehandelt habe, wie doch Art. 292 ausdrücklich voraus¬ setzt. Dass bezüglich der Anwendbarkeit dieses Artikels auf die Nichterwähnung des Sodbrunnens im Mietvertrag sowie auf das Fehlen einer mündlichen oder schriftlichen Garantie eines bestimm¬ ten Wasserquantums nichts ankommt, ist bereits bemerkt worden.
Dagegen ist noch zu konstatieren, einmal, dass weder dargetan noch auch nur behauptet worden ist, es sei dem Wassermangel nicht abzuhelfen gewesen, und sodann namentlich, dass es sich bei dem gerügten Wassermangel zweifellos um einen voraussehbaren Übelstand handelt. Denn selbst wenn feststünde, dass bei der Be¬
sichtigung des Mietobjektes vor Vertragsabschluss genügend Wasser vorhanden war, so lag es doch in der Natur der Sache, dass das Wasserquantum nicht stets das gleiche bleiben, sondern je nach der Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen bedeutend variieren werde. Insofern ist richtig, was die Vorinstanz andeutet, dass der Beklagte, wenn dieser Punkt wirklich von so grosser Wichtig¬ keit für ihn war, wie er es im Prozesse behauptet, die Aufnahme einer bezüglichen Garantie in den Vertrag hätte verlangen müssen. Alsdann wäre er gegebenen Falles in der Lage gewesen, auf Grund von Art. 277 OR vorzugehen. Dass er es nun aber unterlassen hat, sich in dieser Weise zu sichern, berechtigt ihn selbstverständlich nicht zur Anrufung von Art. 292, dessen Vor¬ aussetzungen, wie dargetan, im vorliegenden Falle nicht erfüllt sind.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 1907 bestätigt.