Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

33 II 665

BGE 33 II 665

100. Arteil vom 15. November 1907

in Sachen Gewerbebank Zürich, Kl. u. Ber.=Kl., gegen

Spicker, Bekl. u. Ber.=Bekl.

Anfechtungsklage; Deliktspauliana, Art. 288 SchKG. Begünstigungs¬

absicht und Erkennbarkeit dieser Absicht, besonders bei Rechts¬

geschäften unter nahen Verwandten.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 20. Juni 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

1. Ist die Aushingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. durch Kilian Spicker an Be¬ klagte gegenüber der Klägerin als ungültig zu erklären?

2. Hat die Beklagte die bezogenen Gülten im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klä¬ gerin zu ihrer Befriedigung der Forderung von 9357 Fr. 75 Cts.

nebst Zins zu 5 ¼ seit 16. Februar 1903 von §§01 Fr. 90 Cts.

zurückzugeben?

3. Ist die Beklagte zum Schadenersatz zu verurteilen und hat an Klägerin 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 16.

Februar 1903 von §§01 Fr. 90 Cts. zu bezahlen, falls die fraglichen Gülten nicht binnen 10 Tagen seit Rechtskraftbeschrei¬ tung des Urteils in natura restituiert werden sollten?

erkannt:

Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Gutheissung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt.

Erwägungen

1. Kilian Spicker, der Ehemann der Beklagten, verkaufte am

1. Oktober 1900, mit Fertigung vom 12. Dezember 1900, seinem Sohne Arthur Spicker zum Preise von 130,000 Fr. Hotel und Pen¬ sion zum Rigi in Weggis. Der Kaufpreis war zahlbar wie folgt:

Durch Übernahme der ypotheken 87,455 23 gläubigern „effektiv entzogen“ wurde, braucht hier nicht entschieden

durch Ausstellung von Gülten 42,400 zu werden, da, wenn auch die Anfechtungsklage gutgeheissen wird,

durch Barzahlung 3 Monate nach der Ferti¬ und die der Pfändung entzogenen Werte wieder der Betreibung

144 77 unterliegen, der Ehefrau das Recht der Anschlusspfändung gemäss gung. Art. 111 SchKG zusteht. zusammen Fr. 130,000 —

3. Tatsächlich festgestellt ist sodann, dass Kilian Spicker im Von obigen Gülten übertrug Spicker der Beklagten am 14. kritischen Zeitpunkte, d. h. am 14. Januar 1901, bereits in er¬ Januar 1901 auf Rechnung ihrer Frauengutsforderung von zirka heblichem Masse überschuldet war. Allerdings ergibt sich aus den 17,000 Fr. (nach der Vorinstanz 17,150 Fr., nach der heutigen Akten, dass die ersten auf Spicker ausgestellten Verlustscheine vom Erklärung der Partein 17,175 Fr. 16 Cts.) folgende Titel: Januar 1902 datieren. Indessen steht fest, dass die meisten Ver¬ Einen Titel von. Fr. 2,000 luste des Klägers aus Geschäften herrührten, welche derselbe 4,400 " " mehrere Jahre vorher abgeschlossen hatte, und es liegt auch, da 5,000 es sich ausschliesslich um Terrainspekulationen handelte, in der 5,000 Natur der Sache, dass die Katastrophe erst geraume Zeit nach der

Summa Fr. 16,400 tatsächlichen Überschuldung ausbrach. Unter diesen Umständen

Am 16. Februar 1903 erhielt die Klägerin auf angehobene konnte es aber dem Ehemann der Beklagten nicht entgehen, dass Betreibung gegen Spicker für eine Forderung aus Bürgschaft die angefochtene Rechtshandlung eine Benachteiligung seiner übrigen einen Verlustschein von 9357 Fr. 75 Cts. Gestützt auf diesen Gläubiger zur Folge haben werde. Es ist denn auch klar, dass bei Verlustschein erhebt sie die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. A der misslichen Lage Spickers jene Rechtshandlung überhaupt nur hievor ersichtlichen Rechtsbegehren. In rechtlicher Beziehung beruft den Zweck haben konnte, die Beklagte vor den übrigen Gläubigern sie sich auf Art. 288 SchKG. zu begünstigen.

Die Umstände, unter denen der Verkauf des Hotels Rigi an Dabei kommt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nichts darauf Arthur Spicker, sowie die Übergabe der Gülten an die Beklagte an, ob sich Spicker eines Spezialdolus gegenüber der Klägerin erfolgten, sind aus den Erwägungen 3 und 5 hienach ersichtlich. schuldig gemacht habe, sondern es genügt das Bewusstsein der Be¬

2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die günstigung eines einzelnen Gläubigers gegenüber allen übrigen.

Klägerin kraft des auf ihren Namen lautenden Verlustscheines im Aus diesem Grunde kann auch ununtersucht bleiben, ob und in¬ Betrage von 9357 Fr. 75 Cts. zur Klage aktiv legitimiert ist, wieweit Spicker bei der Eingehung der Bürgschaft für Eccarius sowie darin, dass die Übergabe der streitigen Gülten seitens des Sieber (d. h. derjenigen Schuld, auf welcher der Verlustschein der Kilian Spicker an seine Ehefrau eine Schädigung der übrigen Klägerin beruht) sich der Möglichkeit trotz dem anscheinend aus¬ Gläubiger des Spicker zur Folge haben musste. Es genügt in reichenden Grundpfand einmal zahlen zu müssen, bewusst gewesen dieser Beziehung, zu konstatieren, dass durch die angefochtene Rechts¬ sei oder bewusst sein musste. Die zahlreichen übrigen von ihm ein¬ handlung Gülten im ungefähren Werte von 16,000 Fr. einem gegangenen Verpflichtungen, in Verbindung mit dem ungünstigen einzelnen Gläubiger zugewendet und dem Zugriff der übrigen Ergebnis seiner meisten Realisationen, genügten vollständig, um Gläubiger entzogen wurden. Die von der Vorinstanz erörterte ihn davon zu überzeugen, dass die Befriedigung seiner Ehefrau im Frage, bis zu welchem Betrage die Beklagte als Inhaberin einer kritischen Zeitpunkte eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger privilegierten Forderung (Frauengutsforderung) so wie so befrie¬ zur Folge haben werde.

digt worden wäre, und welche Summe daher den Chirographar¬ 4. Was nun die Frage betrifft, ob die Benachteiligungs= bezw.

hatte, dass er sich aus bescheidenen Verhältnissen allmälig empor¬ Begünstigungsabsicht Spickers für die Beklagte erkennbar ge¬

gearbeitet hatte und eine zeitlang finanziell sehr gut situiert war, wesen sei, so versteht sich zunächst von selbst, dass dies ebenso eine

dann aber infolge von Terrainspekulationen bedeutende Verluste Rechtsfrage ist, wie z. B. die Interpretation des Parteiwillens

erlitt und in eine immer misslichere Lage geriet, bis er schliesslich bei Rechtsgeschäften; denn hier wie dort handelt es sich darum

(Ende 1900) das wichtigste der ihm verbliebenen Aktiven, das aus äussern Vorgängen auf interne, nicht direkt wahrnehmbare

Hotel Rigi in Weggis, verkaufte. In diesem Momente, während Verhältnisse zu schliessen. Das Bundesgericht ist also in dieser

er von allen Seiten bedrängt wurde und flüssiger Werte zur Be¬ Beziehung an die Auffassung der Vorinstanz nicht gebunden,

gleichung seiner fälligen Schulden in hohem Masse bedurft hätte, soll sondern hat hierüber eine selbständige Entscheidung zu treffen.

sich Spicker nun auf einmal verpflichtet gefühlt haben, dasjenige zu Richtig ist, dass in Bezug auf die Erkennbarkeit der Benach¬

tun woran er sogar in bessern Zeiten nicht gedacht hatte: den ein¬ teiligungs= oder Begünstigungsabsicht, wie überhaupt bezüglich aller

zigen Gläubiger, der niemals Bezahlung oder auch nur Sicher¬ Voraussetzungen des Art. 288 SchKG, grundsätzlich die Klag¬

stellung verlangt hatte, nämlich seine Ehefrau, nahezu vollständig partei beweispflichtig ist und dass an diesem Prinzip auch durch

zu decken. Ein solches Verfahren musste der Beklagten auffallen Art. 289, wonach der Richter bei Anwendung der Art. 286—288

und dieselbe stutzig machen. Denn selbst wenn angenommen wer¬ unter Würdigung der Umstände und nach freiem Ermessen urteilt, den wollte, die Beklagte sei, trotzdem sie in gemeinsamem Haushalt nichts geändert wird. Richtig ist ferner, dass das Bundesgesetz be¬

und in anscheinend glücklicher Ehe mit ihrem Manne lebte und treffend Schuldbetreibung und Konkurs eine Präsumtion des bösen

trotzdem sie in Geschäften offenbar nicht unbewandert war — nach Glaubens bei naher Verwandtschaft, wie sie § 31 der deutschen

der Feststellung der Vorinstanz war sie die Leiterin des umfang¬ KO aufstellt, nicht kennt. Dagegen hindert dies nicht, dass im reichen Gasthofs in Weggis — dennoch über die von den Terrain¬ einzelnen Falle eine mit der Verwandtschaft in Zusammenhang

spekulationen herrührenden Verluste ihres Ehemannes nicht orien¬ stehende nahe Interessengemeinschaft bei der Frage der Erkennbar¬

tiert gewesen (da Spicker, obwohl er tatsächlich in Weggis lebte, keit der Begünstigungsabsicht berücksichtigt werde. Es ist denn auch noch ein Geschäftsdomizil in Zürich besass, woselbst ihm denn auch klar, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Personen, welche zu einander

in der Folge sämtliche Betreibungsurkunden zugestellt wurden), in nahen verwandtschaftlichen Beziehungen stehen und in gemein¬

so hatte es ihr doch jedenfalls nicht entgehen können, dass ihr samem Haushalt leben, zumal bei Ehegatten, die gewöhnlichen Mann eine zeitlang glänzend situiert gewesen war, was ihm u. a. zivilprozessualen Beweismittel (Zeugen und Urkunden) in der Regel gestattet hatte, jenen Gasthof in Weggis anzukaufen und voll¬ überhaupt versagen, wo es gilt, die einem bestimmten Rechtsgeschäft ständig neu einzurichten. Wenn es sich also zwischen ihr und zu Grunde liegenden Absichten der Kontrahenten festzustellen. Das

ihrem Ehemann überhaupt um eine bei Lebzeiten beider Teile vor¬ Institut der Anfechtungsklage würde daher gerade in diesen Ver¬

zunehmende Rückzahlung oder Sicherstellung des Frauengutes hältnissen, aus welchen erfahrungsgemäss die meisten anfechtbaren

handeln konnte, so musste es ihr doch auffallen, dass Spicker, Rechtsgeschäfte hervorgehen, keinen praktischen Wert besitzen, wenn

trotzdem er schon viel früher ein Vermögen erworben hatte, erst der Richter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Begünstigung

im Jahre 1901 auf den Gedanken kam, ihr das Frauengut beabsichtigt worden sei, an irgendwelche formelle Beweisregeln ge¬

zurückzuerstatten. Allerdings ist festgestellt, dass Spicker zu jener bunden wäre

Zeit kränklich war, sowie dass ihm gerade damals aus dem Ver¬

5. Nun steht in Bezug auf die Verhältnisse des vorliegenden

kauf des Hotels Rigi eine Kaufpreisrestanz von zirka 40,000 Fr. Falles fest, dass Spicker während seiner ganzen 23jährigen Ehe

zugeflossen war. Allein einerseits musste es der Beklagten, gerade mit der Beklagten das Frauengut der letztern stets in durchaus

wenn sie den Eingang dieser 40,000 Fr. in Berücksichtigung zog, selbständiger Weise verwaltet und in seinem Geschäfte verwendet

um so mehr auffallen, dass Spicker ihr doch nur annähernd den werden, ganz abgesehen davon, dass eine Tilgung der Frauenguts¬ Betrag ihrer Frauengutsforderung aushändigte, und anderseits be¬ forderung bezweckt war, ein Anspruch auf Rückerstattung des durfte es, wenn die Verhältnisse Spickers wirklich geordnete waren, Frauenguts aber nach § 21 des mehrerwähnten Gesetzes erst bei auch angesichts der Möglichkeit eines baldigen Todes, keiner Rück¬ Beendigung der ehelichen Vormundschaft besteht. Die Berufung zahlung des Frauengutes, da dieses im Todesfall einfach der auf dieses Gesetz geht somit in jeder Beziehung fehl.

Hinterlassenschaft zu entnehmen war. 7. Die prinzipielle Begründetheit der vorliegenden Anfechtungs¬

Sollten aber auch all diese Umstände nicht als hinreichend be¬ klage hat ohne weiteres die Gutheissung der beiden ersten kläge¬ trachtet werden, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe die rischen Rechtsbegehren zur Folge. Dagegen liegt keine Veranlassung Beklagte die Begünstigungsabsicht Spickers tatsächlich gekannt, so vor, schon heute darüber zu entscheiden, was zu geschehen habe, ergibt sich aus denselben doch jedenfalls soviel, dass diese Be¬ falls die fraglichen Gülten „nicht binnen 10 Tagen seit Rechts¬ günstigungsabsicht erkennbar war, zumal wenn die Beklagte, wie kraftbeschreitung des Urteils in natura restituiert werden sollten dies unter derartigen Verhältnissen ihre Pflicht war, über das Auf das dritte Rechtsbegehren der Klage ist daher nicht einzutreten.

eigentümliche Vorgehen Spickers von diesem Aufklärung verlangte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 288 SchKG be¬ erkannt: darf es aber keines tatsächlichen Erkennens der Benachteiligungs¬ Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Aus¬ oder Begünstigungsabsicht, sondern es genügt die Erkennbarkeit hingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage einer solchen Absicht. von 16,400 Fr. durch Kilian Spicker an die Beklagte gegenüber

6. Was endlich die Berufung der Beklagten auf § 18 des der Klägerin ungültig erklärt und die Beklagte verurteilt wird, luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft vom 25. No¬ diese Gülten zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klägerin vember 1880 betrifft, so kann allerdings nach dieser Bestimmung für ihre Forderung von 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins der dem Ehemann unter Umständen die Pflicht erwachsen, das Frauen¬ Pfändung zu unterstellen. Auf das dritte Klagebegehren wird gut sicherzustellen. Allein es ist klar, dass im Falle einer Kollision nicht eingetreten. zwischen dieser auf dem kantonalen Rechte beruhenden Verpflich¬ tung, einerseits, und den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, anderseits, die letzteren vor¬ gehen müssten (vergl. AS 23 S. 341). Des fernern ist es aber auch gar nicht richtig, dass im vorliegenden Falle Spicker, als er seiner Ehefrau die Gülten übergab, der Vorschrift von § 18 des zitierten kantonalen Gesetzes nachgekommen sei. Denn einmal lag keine Verfügung des Heimatgemeinderates vor, wie jene Bestimmung voraussetzt, und sodann ist namentlich zu beachten, dass der Vorschrift, wonach „die betreffenden Vermögenstitel in die Depositalkasse ein¬ zulegen“ sind, weder seitens des Spicker, noch seitens seiner Ehe¬ frau nachgelebt worden ist, sondern dass Spicker, der ja auf die Ausübung der ehelichen Vormundschaft nicht verzichtete, nach wie vor die Verfügung über die Titel behielt. Von einer Sicherstellung im Sinne von § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft kann unter solchen Umständen gewiss nicht gesprochen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 111 et Art. 288 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans