Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

34 I 405

BGE 34 I 405

66. Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Zivy.

Arrestbetreibung. Sie kann nicht die Grundlage für die Ausstellung

eines Verlustscheines bilden. Art. 149 SchKG.

Sachverhalt

A. Am 2. Dezember 1907 erwirkte der Rekurrent Zivy gegen den nicht in Basel wohnenden K. F. Eitle einen Arrest auf ein bei der Zivilgerichtsschreiberei Baselstadt liegendes Depositum.

der darauffolgenden Arrestbetreibung wurde das Depositum am 24. Februar 1908 gepfändet. Der Arrestgläubiger blieb für einen Betrag von 147 Fr. 60 Cts. ohne Deckung und verlangte nun¬ mehr vom Betreibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines.

Das Amt lehnte dieses Begehren am 10. April 1908 ab, wo¬ gegen sich der Rekurrent erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbe¬ hörde beschwerte.

B. Den am 24. April 1908 ausgefällten Entscheid dieser Behörde hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weitergezogen und neuerdings auf Ausstellung des ver¬ langten Verlustscheines angetragen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Pelzer & Cie. vom 20. Juni 1905 (AS, Sep.=Ausg.

8 Nr. 40*) präjudiziell, der ausspricht, dass die Durchführung einer Arrestbetreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines gebe. Dieser Ent¬ scheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis (AS Sep.=Ausg.

2 Nr. 71 Erw. 1** und andere), wonach die Arrestbetreibung an jenem Spezialforum nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen vermag, sondern nur die am Arrestorte befindlichen verarrestierbaren Objekte; von da aus gelangt er zu der Auffassung, dass die Durchführung einer solchen Arrestbetreibung deshalb nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlust¬

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 70 S. 371 ff. — ** Id. 25 I Nr. 120 S. 389.

(Anm. d. Red. f. Publ.)

scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermassen das gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unter¬ liegende Vermögen des Schuldners liquidiert worden ist, wie das Art. 149 SchKG voraussetze. Was nun zunächst jene Praxis

rifft, so kommt ihre Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der Rekurrent bestreitet nicht, dass der Pfändungsvollzug am 24. Feb¬ ruar 1908 als ein auf das am Arrestorte befindliche Vermögen

ch beschränkender vorgenommen wurde, und er hat auch nicht verlangt, dass er statt dessen als ein auf allfälliges weiteres Ver¬ mögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch Pfändung solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, dass kein solches vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905 sodann, womit die Unzulässigkeit der Ausstellung eines Verlust¬ scheines begründet wird, hat der Rekurrent nicht zu widerlegen vermocht. Sein Hauptargument, dass der Art. 149 sich allgemein ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der Arrestbetreibung nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid für eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes anführt, nicht zu ent¬ kräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, dass es nicht angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen zivilrechtlicher (Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), voll¬ streckungsrechtlicher (Art. 82, 271 Ziff. 5 und 285) und öffeni¬ lichrechtlicher (Art. 26) Natur gegenüber einem Schuldner ein¬ treten zu lassen, von dem noch nicht feststeht, dass er ohne weiteres erreichbares Vermögen sei.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 52 et Art. 149 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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