Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

34 I 675

BGE 34 I 675

102. Arteil vom 18. November 1908 in Sachen

Alpinis-Brunnen, Kom. A.-G. (Müller, Gretler & Cie.)

gegen Wilihof und Kauton Luzern

(Gemeinde Wohlen und Kanton Aargau).

Steuerpflicht einer Gesellschaft, die die Ausbeutung und den Betrieb

einer Mineralwasserquelte zum Gegenstand hat und in einem vom

Kanton, in dem die Quelle liegt und ausgebeutet wird (1. c. Luzern)

verschiedenen Kanton (i. c. Aargau) ihren kaufmännischen Sitz hat.

Teilung der Steuerhoheit.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

Sachverhalt

A. Unter der Firma „Alpinis Brunnen Kom.=A.=G. (Müller, Gretler & Cie.) in Wohlen“ ist am 6. Februar 1908 eine Kom¬ mandit=Aktiengesellschaft mit Sitz und Verwallung in Wohlen

(Aargau) gegründet worden, deren unbeschränkt haftende Mit¬ glieder Max Müller=Gretler und Louis Gretler, beide in Wohlen,

sind. Zweck der Gesellschaft ist, gemäss § 2 ihrer Statuten, „der

Erwerb, Ausbau und Betrieb der bisher von der Firma Gret¬ „ler & Cie. in Wohlen besessenen Mineralwasserquelle beim Bad

„Knutwil, sowie der Versandt des dort entspringenden Mineral¬ „und Tafelwassers“. Als Versandtstelle bezeichnen die Statuten das Bad Knutwil. Der Generalversammlung steht das Recht zu, „den Betrieb auch ähnlicher anderer Geschäfte zu beschliessen“.

Das Gesellschaftskapital ist auf 300,000 Fr. festgesetzt und ein¬ geteilt in 600 Namenaktien zu 500 Fr., von denen die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter zusammen 200 Stück über¬ nehmen und daneben vorläufig nur 111 Stück zur Ausgabe ge¬ Erwerbssteuer in Wilihof eine unzulässige Doppelbesteuerung dar¬ langen. Die von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern über¬ stelle und, eventuell, für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft nommenen Aktien werden liberiert „als Gegenwert für ihre Aus¬ jedenfalls auch zu hoch gegriffen wäre. Der Gemeinderat von „lagen und Zahlungen an die Quelle und das Betriebsinventar, Wilihof wandte jedoch zur Rechtfertigung seines Steueranspruchs „die gemäss genauem Inventar pro 31. Dezember 1907 an die ein, dass sich der wesentlichste Teil der Geschäftstätigkeit der Gesell¬ „Kommandit=Aktien=Gesellschaft übergehen“ (§ 8 der Statuten). schaft ständig und unter besonderer Leitung in dieser Gemeinde ferner übernimmt die Gesellschaft auch noch andere (näher be¬ abwickle, da hier das aus der Erde fliessende Mineralwasfer durch stimmte) Passiven. Anderseits erwirbt sie alle Aktiven der Firma besonders geleitete Arbeiter transportfähig gemacht, auf Lager ge¬ Gretler & Cie., ihre Debitoren, sowie „als Eigentum alle s. Zt. halten und überall hin versandt werde. Durch Entscheid vom „von Gretler & Cie. bei Trøller & Cie. erworbenen Rechte, Liegen¬ 29. Juli 1908 wies hierauf der Regierungsrat die Beschwerde ab, „schaften, Betriebsinventar usw., ferner Quellfassung, die Schau¬ indem er gestützt auf diese Angaben der Gemeindebehörde die Frage „bernquelle, Recht auf Schutzmarke und alle seit Übernahme der der Steuerpflicht der Gesellschaft in Wilihof grundsätzlich bejahte „Alpinisquelle von Gretler & Cie. erworbenen, zum Betrieb der und über die Höhe der angefochtenen Taxation bemerkte, ihr An¬ „Quelle bestimmten Immobilien und Beweglichkeiten, gemäss dem satz sei einstweilen zu belassen, dagegen bleibe es der Rekurrentin „im Herbst 1907 aufgestellten Inventar, alle Verträge, das Recht für die Zukunft unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass „auf Konventionalstrafe gegen O. Troller von 100,000 Fr." aus ihrem Geschäftsbetriebe in Wilihof ein steuerbarer Erwerb im (§ 24 der Statuten). Die Firma Gretler & Cie. hatte nämlich angesetzten Betrage nicht resultiere.

ihrerseits das „Geschäft des Versandts von Mineralwasser=Stahl¬

B. Innert der gesetzlichen Frist seit der Zustellung des vor¬ „sprudel Bad Knutwil“ durch Vertrag vom 13. März 1907 der stehenden Entscheides hat die Kommandit=Aktiengesellschaft „Al¬ Kommanditgesellschaft Troller & Cie. mit Aktiven und Passiven pinis Brunnen“ den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge¬ abgekauft und dazu gleichzeitig, durch Separatvertrag, vom un¬ richt ergriffen. Sie beschwert sich über bundesrechtswidrige Doppel¬ beschränkt haftenden Teilhaber dieser Gesellschaft, Otto Troller, besteuerung, indem sie in erster Linie an ihrer Auffassung, dass persönlich die „hintere Stahlquelle“ zum Preise von 25,000 Fr. sie nur im Kanton Aargau erwerbssteuerpflichtig sei, festhält und nebst einer darum gelegenen Landparzelle von 2000 m2 zu 50 Cts. wesentlich ausführt: In Wilihof (Bad Knutwil) werde einfach per m2 erworben. Im April 1908 nun schätzte die Gemeinde¬ das aus der Quelle strömende, allerdings sehr sorgfältig gefasste steuerkommission von Wilihof (Kts. Luzern), deren Gemeindebann und durch Filter geleitete Mineralwasser in die Versandtflaschen diese Quelle angehört, die Kommandit=Aktiengesellschaft „Alpinis abgefüllt, welche dann, verpackt, „grossenteils“ ins Lager nach Brunnen“ mit 9000 Fr. Erwerbssteuerkapital, entsprechend einem Wohlen spediert und von dort an die einzelnen Besteller versandt steuerpflichtigen Erwerb von 1500 Fr. ein, während bisher, noch würden. Diese Wasserabfüllung zum Versandtzweck könne nun nicht pro 1907, die Gesellschaft Troller & Cie., welche auch ihren Sitz etwa als Fabrikationstätigkeit, als Schaffung eines neuen Rechts¬ in der Gemeinde Wilihof hatte, hier für ein Erwerbssteuerkapital gutes, betrachtet werden, sie bilde auch keineswegs, wie die Luzer¬ von 15,000 Fr., gleich 2500 Fr. Erwerb, besteuert worden war. ner Steuerbehörden annähmen, die Haupttätigkeit der Gesellschaft Gegen diese Taxation der Gemeindebehörde beschwerte sich die Komm.¬ und stehe nicht unter besonderer Leitung, indem der Angestellte, A.=G. beim Regierungsrat des Kantons Luzern, indem sie geltend welchem die Überwachung der damit beschäftigten Arbeiter obliege, machte, dass sie an ihrem Sitze Wohlen, wo sich ihre Geschäfts¬ fast die ganze Zeit in Wohlen, auf dem Bureau der Gesellschaft, leitung befinde, erwerbssteuerpflichtig sei und dort tatsächlich auch oder auf Geschäftsreisen sei und nur hie und da nach Knutwil

für ihren Erwerb besteuert werde, sodass ihre Heranziehung zur gehe. Die Haupttätigkeit der Gesellschaft, welche eben ein Han¬ delsgeschäft betreibe, liege vielmehr in der kaufmännischen Geschäfts¬ steuerpflicht im Kanton Aargau zu befreien und seien die Verfü¬ leitung in Wohlen. Hier wickle sich der gesamte Verkehr mit den gungen der aarg. Steuerbehörden wegen Doppelbesteuerung auf¬ Kunden ab, von hier aus werde auch die Reklame betrieben und zuheben.

überhaupt alles das besorgt, was den Erwerb bedinge; denn ohne C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf Abwei¬ diese Handelstätigkeit in Wohlen wäre das in Knutwil in Flaschen sung des Rekurses angetragen. Er bemerkt zunächst, die Behaup¬ abgefüllte Wasser für die Gesellschaft fast wertlos. Das Abfüllen tung der Rekurrentin vor Bundesgericht, dass nicht der gesamte der Flaschen stelle nur eine Hülfsarbeit dar, es bedeute nichts an¬ Wasserverkauf unmittelbar in Wilihof erfolge, sondern ein Teil deres, als das Sammeln eines Produktes (des aus der Quelle der gefüllten Flaschen in ein Lager nach Wohlen gehe und von strömenden Mineralwassers), das der Gesellschaft bereits gehöre. dort aus versandt werde, sei neu und deshalb nicht zu berücksich¬ Und dies könne nicht erwerbssteuerpflichtig machen, sonst käme man tigen. Sodann betont er wesentlich, den geschäftlichen Funktionen dazu, dass jeder Landwirt, der ausserhalb seiner Wohngemeinde ein der Rekurrentin in Wohlen komme bloss akzessorische, den Verkauf Kartoffelfeld besitze und die darauf wachsenden Kartoffeln ein¬ des Mineralwassers vermittelnde, Bedeutung zu. Ihr Bureau da¬ sammle und zur Verwertung heimführe, diesen Ertrag am Orte selbst qualifiziere sich lediglich als Hülfsanlage ihres Geschäftsbe¬ des Kartoffelfeldes versteuern müsste. Soweit aber gehe weder die triebs. Dieser spiele sich in der Hauptsache in Wilihof ab, wo Luzerner Steuerpraxis, noch namentlich die Doppelbesteuerungs¬ das von der Rekurrentin in Handel gebrachte Objekt gewonnen praxis des Bundesgerichts (z. vgl. Entscheid i. S. Imhof vom werde. Dass dasselbe nicht im Fabrikationswege, sondern von der 18. Oktober 1890: AS 16 Nr. 88 S. 627 ff., wo der Grund¬ Natur selbst erzeugt werde, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass satz aufgestellt sei, dass das Domizil die Erwerbssteuerpflicht be¬ mit dem Aufhören der Mineralwassergewinnung in Wilihof das stimme; ferner die dem vorliegenden ähnlichen Fälle Schwarzen¬ Bureau in Wohlen notwendig dazu kommen müsste, seine Funk¬ bach & Cie.: AS 25 I Nr. 86, und Esseiva: AS 26 1 Nr. 52). tionen einzustellen, während umgekehrt die Aufhebung dieses Bu¬ Eventuell könnte der Kanton Luzern die Erwerbssteuer jedenfalls reaus nicht notwendigerweise auch die Einstellung des Geschäfts¬ nicht allein beziehen, sondern es wäre eine Ausscheidung zwischen betriebes in Wilihof bedingen würde. Dazu komme, dass sich dieser

ihm und dem Kanton Aargau zu treffen, wobei Luzern als bloss Betrieb zugegebenermassen nicht bloss auf die Gewinnung des Ver¬ ausnahmsweise forderungsberechtigt genau festzustellen hätte, in kaufsobjektes beschränke, sondern dass von Wilihof aus direkt auch

Mineralwasser verkauft und somit Erwerb erzielt werde. Was welchem Umfange ihm die Steuer gebühre, was bisher noch nicht geschehen sei (zu vgl. AS 26 1 Nr. 3 S. 19 ff. und 23 Nr. 73 aber die Höhe der streitigen Erwerbstaxation betreffe, seien die S. 500 ff.). Ganz eventuell wäre die Gesellschaft als im Aargau luzernischen Steuerbehörden, wie schon im angefochtenen Entscheide steuerfrei zu erklären. Demnach werde das Rekursbegehren gestellt: angedeutet, bereit, eine Reduktion derselben vorzunehmen, wenn die

1. Der Entscheid des luzernischen Regierungsrates vom 29. Juli Rekurrentin sie als übersetzt nachweise.

1908 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem eben¬ nicht pflichtig sei, im Kanton Luzern Erwerbssteuern zu bezahlen; falls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden ist, hat

Gutheissung des Rekurses im Sinne seines Hauptbegehrens be¬ 2. Eventuell sei, in Aufhebung dieses Entscheides, die Sache an den luzernischen Regierungsrat zurückzuweisen zur Feststellung antragt. Er schliesst sich der Argumentation der Rekurrentin an, der Faktoren und des Umfangs, in welchem die Rekurrentin im dass sie kein Fabrikations= sondern ein Handelsgeschäft betreibe, Kanton Luzern, und demzufolge im Kanton Aargau nicht mehr, dessen Haupttätigkeit am Geschäftssitze Wohlen vor sich gehe, und steuerpflichtig sei; fügt bei, die Einrede des Regierungsrates von Luzern, dass mit

3. „Ganz eventuell“ sei die Rekurrentin von der Erwerbs¬ dem Aufhören der Mineralwassergewinnung in Wilihof das Bu¬

reau der Rekurrentin in Wohlen seine Funktionen einstellen müsste, Mineralquelle immobilisiert ist. Die beiden Betriebszweige sind sei unbehelflich; denn mit dem Aufhören des Weinbaus müssten hinsichtlich des Betriebszweckes der Erwerbserzielung gegenseitig ja auch alle Naturweinhandlungen zu funktionieren aufhören, von einander abhängig und bilden in diesem Sinne eine unlös¬ daraus aber sei doch nicht zu schliessen, dass die Weinhändler bare Einheit. Denn gleichwie einerseits die gewinnbringende Ver¬ ihren Erwerb da zu versteuern hätten, wo der Wein wachse, und wertung des in veräusserungsfähige Form gebrachten Mineral¬ nicht da, wo sich ihre Geschäfte befänden; wassers der kaufmännischen Tätigkeit bedarf, so setzt anderseits der

Erwägungen

Erfolg dieses kaufmännischen Wirkens jene technische Bereitstellung

1. Die Tätigkeit, durch welche die Rekurrentin einen Erwerb des zu verwertenden Naturproduktes voraus. Bei solcher Sachlage zu erzielen bezweckt, ist nicht der Handel mit Mineralwasser als nun erscheinen nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts

solcher, sondern, nach ihren Statuten und der Art ihres tatsäch¬ grundsätzlich beide Kantone als zur Erwerbsbesteuerung der Re¬ lichen Geschäftsbetriebs, die Ausbeutung einer Mineralquelle beim kurrentin berechtigt; quantitativ aber beschränken sich ihre Steuer¬

Bad Knutwil, in der luzernischen Gemeinde Wilihof, durch Fassen ansprüche, mit Rücksicht auf das Verbot der interkantonalen Dop¬ und Abfüllen dieses Mineralwassers in Flaschen, nebst dem Ver¬ pelbesteuerung, gegenseitig derart, dass sie zusammen auf keinen Fall kauf und Versandt desselben. Es handelt sich also um die gewerbs¬ mehr, als den vorhandenen Gesamterwerb des steuerpflichtigen mässige Gewinnung und Verwertung eines an einem bestimmten Geschäftsbetriebes umfassen dürfen. Es handelt sich hier um Ver¬ Orte zur Verfügung stehenden Naturproduktes. Die gesamte Lei¬ hältnisse, ähnlich denjenigen, welche den Entscheidungen in Sachen tung dieses Unternehmens, sowohl der Wasserfassung und =bereit¬ Elektrizitätswerk Kubel (AS 31 I Nr. 9 Erw. 5 S. 76/77) und

stellung, als auch des Wasserverkaufs und =versandts, erfolgt neuestens in Sachen Scheitlin (AS 33 I Nr. 7 Erw. 1 S. 54/55) vom Sitze der Rekurrentin aus, der sich in Wohlen (Kanton zu Grunde lagen, und wie sie auch schon in dem von der Re¬ Aargau) befindet. Die ausführende Geschäftstätigkeit dagegen voll¬ kurrentin unrichtiger Weise für ihren Standpunkt zitierten Falle zieht sich in der Hauptsache am Orte, wo die Quelle zu Tage Imhof (AS. 16 Nr. 88) zu einer Teilung des Steuerrechts ge¬ tritt, so namentlich das Abfüllen, Verpacken und Versenden der führt hatten, teils auf Grund freiwilliger Anerkennung der inte¬ Flaschen. In letzterer Beziehung behauptet zwar die Rekurrentin, ressierten Kantone (bezüglich der Erwerbssteuer: a. a. O. S. 627 dass die Versandtflaschen „grossenteils“ nicht direkt an die Abneh¬ teils nach dem Entscheide des Bundesgerichts (bezüglich der Ver¬ mer geliefert, sondern zunächst in ein Lager nach Wohlen gebracht mögenssteuer: a. a. O. S. 632). Dagegen unterscheiden sich die würden. Allein dieser Angabe widerspricht die statutengemässe Be¬ in der Rekursschrift als direkte Präjudizien angerufenen ältern zeichnung des Bades Knutwil, d. h. der Gemeinde Wilihof, als Urteile in Sachen Schwarzenbach (AS 25 I Nr. 86) und Esseiva Versandtstelle. Hieraus ist zu schliessen, dass die fragliche indirekte (AS 26 I Nr. 52) in erheblichen Tatbestandsmomenten vom ge¬ Versendung des Wassers jedenfalls eine Ausnahme bildet, welcher gebenen Falle und basieren überdies auf der Anwendung eines in keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, wie sich denn die Re¬ den erwähnten spätern Entscheidungen teilweise modifizierten Be¬ kurrentin darauf vor den luzernischen Steuerbehörden auch gar nicht griffs des besonderen Steuerdomizils. Gegen die Heranziehung des berufen hatte. Der streitige Geschäftsbetrieb gehört somit wirtschaft¬ Falles Esseiva (in welchem die in Sitten befindliche Kelterei lich den beiden streitigen Kantonen an: während sich die Betriebs¬ einer mit Sitz in Freiburg betriebenen Weinhandlung als ein leitung mit den gesamten kaufmännischen Funktionen an seinem besonderes Erwerbssteuerdomizil nicht begründet erachtet wurde) ist rechtlichen Sitze im Kanton Aargau befindet, geht die wesentliche insbesondere zu bemerken, dass die Kelterung in Sitten der von produktive Geschäftstätigkeit dauernd, bei ständigen Anlagen und

dritten Rebbesitzern angekauften Trauben — auf die allein der Einrichtungen, im Kanton Luzern vor sich, wo die ausgebeutete damals streitige Erwerbssteueranspruch des Kantons Wallis bezog — jedenfalls nicht einen im gleichen Sinne wesentlichen Angelegenheit, in Aufhebung des in erster Linie und ausdrücklich Bestandtteil des Betriebes der Weinhandlung als solcher bildete, dem Rekurse unterstellten Entscheides der luzernischen Steuerbe¬ wie hier die Bereitstellung des von der Rekurrentin ständig und hörden, zu neuer Bestimmung des Steueransatzes pro 1908 an ausschliesslich aus der eigenen Quelle in Wilihof bezogenen und diese Behörden zurückzuweisen, und anderseits auch den aargaui¬ als solches in den Handel gebrachten Mineralwassers für ihren schen Steuerorganen, deren Verfügung die Rekurrentin zwar nicht Geschäftsbetrieb der Quellenausbeutung. Ebenso erscheinen auch speziell bezeichnet, jedoch eventuell allgemein ebenfalls angefochten die anderweitigen Einwendungen gegen die grundsätzliche Berechti¬ hat, die Verpflichtung aufzuerlegen, ihre Steuerforderung für das gung auch des Kantons Luzern zur Besteuerung des Erwerbs gleiche Steuerjahr entsprechend festzusetzen; der Rekurrentin als unbehelflich. Die Argumentation der Ver¬

erkannt: nehmlassung des aargauischen Regierungsrates, welche dahingeht, die Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Rekur¬ Rekurrentin sei am Orte ihrer Mineralquelle ebensowenig erwerbs¬

rentin, in Aufhebung des abweichenden Entscheides der luzernischen steuerpflichtig, als ein Weinhändler da, wo der Wein wachse (statt

Steuerbehörden, pflichtig erklärt wird, ihren Erwerb je zur Hälft¬ da, wo sich sein Geschäft befinde), übersieht, dass der Erwerb eines

in den Kantonen Luzern und Aargau zu versteuern. Weinhändlers als solchen eben nicht im Ertrage der Weinreben,

sondern lediglich im Gewinn auf dem am Geschäftsorte betriebenen Weinumsatze liegt. Und die Behauptung der Rekurrentin, dass sie

sich hinsichtlich des Wasserbezugs aus ihrer luzernischen Mineral¬ quelle in analoger Stellung befinde, wie ein Landwirt, welcher die Ernte seines auswärts gelegenen Kartoffelfeldes einsammle, und dass sie danach nicht am Orte der Quelle erwerbssteuerpflich¬ tig sein könne, geht offensichtlich fehl, weil der gewöhnliche Er¬ trag eines solchen Kartoffelfeldes, aller Regel nach, gemäss den Grundsätzen über die Liegenschaftsbesteuerung, gerade nicht in der

Wohnsitzgemeinde des Eigentümers als solcher, sondern vielmehr in der Gemeinde, wo der Acker gelegen ist, zu versteuern wäre, und weil ferner das Mineralwasser doch nicht, wie die erntereife Kartoffel, ein mit seiner Behändigung ohne weiteres verwertbares Naturprodukt darstellt.

2. Was die quantitative Abgrenzung der Steueransprüche der beiden Kantone betrifft, dürfen die örtlich getrennten Betriebs¬

zweige der kaufmännischen Geschäftsführung im Kanton Aargau und der technisch=produktiven Betriebstätigkeit im Kanton Luzern nach ihrem erörterten Zusammenwirken zur Erzielung des Er¬ werbs wohl als unter sich gleichwertige Faktoren desselben ange¬ „Jäger sehen werden. Es rechtfertigt sich daher, jedem der Kantone die Hälfte des jeweiligen Gesamterwerbes der Rekurrentin als steuer¬ pflichtige Quote zuzuerkennen. In diesem Sinne ist einerseits die

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