35 II 238
BGE 35 II 238
1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin
für sich und namens sie handelt, für die ökonomischen Folgen des
am 9. November 1906 erfolgten Todes des Albert Herrmann, des
Ehemannes der Klägerin und Vaters der Kinder Marie Martha
und Albert Gottfried Herrmann, Schadenersatz zu leisten, unter
Kostenfolge.
2. Es sei die der Klägerin für sich und namens sie handelt
zuzusprechende Entschädigung gerichtlich auf 11,000 Fr. festzusetzen,
unter Kostenfolge.
Eventuell: Es sei diese zu sprechende Entschädigung gerichtlich
festzustellen, unter Kostenfolge.
3. Es sei der Beklagte zur Verzinsung der in vorstehenden
Rechtsbegehren erwähnten Entschädigung zu verurteilen, und zwar
à 5% seit dem 9. November 1906, unter Kostenfolge;
erkannt:
„1....
„2. Das erste Klagsbegehren ist zugesprochen.
„3. Das zweite Klagsbegehren ist zugesprochen für einen Be¬
„trag von 5400 Fr., soweit es weiter geht, ist es abgewiesen.
„4. Das dritte Klagsbegehren wird zugesprochen, soweit es den
„Zins zu 5% seit dem 9. November 1906 vom zugesprochenen
„Betrage von 5400 Fr. betrifft.
„5. Der Beklagte ist zu den klägerischen Kosten verurteilt, be¬ 32. Arteil vom 1. Mai 1909 in Sachen „stimmt auf 700 Fr.“ Bühler, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Herrmann, Kl. u. Ber.=Bekl.
Sachverhalt
B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in Haftung für Werkschaden: Art. 67 OR. Vorbehaltlose Kausalhaftung. richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
« Fehlerhafte Hersteltung» eines Wohngebäudes. Die Haftung er¬ den Anträgen: streckt sich auf alle tatsächlich vorhandenen Bestandteile des Ge¬ 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klägerin mit bäudes (hier: einen mangelhaft befestigten Leiterhaken an einem ihren sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen. Dachtürmchen). Das für diesen Gebäudemangel kausale Verschulden 2. Eventuell sei der eingeklagte Anspruch auf 2000 Fr. herab¬ einer Drittperson schliesst die Haftung des Eigentümers gegenüber
dem Geschädigten nicht aus. — Entschädigungsbemessung: Art. 51 zusetzen.
u. 52 in fine OR. 3. Die Klägerin sei zu allen Prozesskosten des Beklagten zu
verurteilen. Das Bundesgericht hat
C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ auf Grund folgender Prozesslage: klagten die schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert. Der
A. — Durch Urteil vom 22. Oktober 1908 hat die II. Ab¬ Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ teilung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern stätigung des kantonalen Urteils angetragen;
über folgende Klagebegehren:
Erwägungen
angehängt hatte, musste, nach Angabe des Experten, beim Bewegen
1. Der Beklagte Dr. M. Bühler ist Eigentümer des im
des Leiterhakens der Kopf des Nagels nachgeben, und die Folge Jahre 1892 erbauten Hauses Schwarzthorstrasse 38 in Bern. davon war, dass der Haken herunterfiel. Eine Ecke dieses Hauses, das er selbst bewohnt, ist turmartig
Mit der vorliegenden Klage macht die (ebenfalls im Jahre 1875 ausgestaltet und trägt ein entsprechend steilaufsteigendes Schiefer¬
geborene) Witwe des Verunglückten, Verena Lina Herrmann=Müller, dach. Im Spätherbst 1906 beauftragte der Beklagte den Dach¬
für sich und die ihrer Ehe mit jenem entsprossenen zwei Kinder deckermeister Wälti, gemeinsam mit dem Spenglermeister Weiss,
Marie Martha, geb. 1897, und Albert Gottfried, geb. 1902, beide in Bern, das Dach des Hauses zu untersuchen und alle not¬
wegen des Todes des Ehemannes und Familienvaters gegen den wendigen Reparaturen daran vorzunehmen. In Ausführung dieses Beklagten als Hauseigentümer gestützt auf Art. 67, in Verbin¬ Auftrages betraute Wälti seinen, im Dezember 1875 geborenen
dung mit Art. 52 OR, eine Schadenersatzforderung geltend, deren Arbeiter Albert Herrmann, den Ehemann der Klägerin, am 9. No¬ Betrag sich heute, entsprechend dem von der Klagepartei nicht wei¬ vember 1906 damit, die Eck= und Gratbleche des Haustürmchens
tergezogenen Entschädigungszuspruch der Vorinstanz, laut Fakt. A neu anzustreichen. Herrmann bestieg mit Leiter, Farbenkessel und
oben, noch auf insgesamt 5400 Fr., nebst 5% Zins seit dem Pinsel zunächst die flachere Dachpartie, um von hier aus das
Unfallstage, beläuft. Der Arbeitgeber des Verunglückten, Dach¬ Schieferdach des Türmchens zu erreichen. Zu diesem letztern Zwecke
deckermeister Wälti, unterstand zur Zeit des Unfalls der Haft¬ hängte er seine Leiter an einen der im obern Teil des Schiefer¬
pflichtgesetzgebung nicht, dagegen hatte er seine Arbeiter bei der daches angebrachten Leiterhaken und betrat die Leiter. Im gleichen
Gesellschaft „La Préservatrice“ in Paris gegen Unfall versichert. Augenblick aber gab der Leiterhaken nach und Herrmann stürzte
Die Klägerin hatte deshalb zunächst von dieser Gesellschaft eine aus der Dachhöhe von zirka 15 m zur Erde, wo er mit gebro¬
Entschädigung von 6000 Fr. zu erlangen versucht, die Gesellschaft chenem Schädel tot liegen blieb. Über die Ursache dieses Unfalls¬
hatte jedoch, unter Hinweis auf die Haftung des Hauseigentümers, ereignisses hat die Vorinstanz auf Grund eines polizeilich einge¬
vorläufig jede Zahlungsleistung abgelehnt und war in der Folge holten Gutachtens des Spenglermeisters Weiss unangefochten fest¬
als Garantin Wältis einem von diesem am 23. März 1907 mit gestellt: Am fraglichen Leiterhaken fehlte die sogen. Auflage (das der Klägerin abgeschlossenen Vergleiche beigetreten, welcher in der winkelförmig umgebogene obere Ende zum Anhängen des Hakens Hauptsache folgenden Inhalt hat: Die Klägerin verpflichtete sich, am Dachgebälk) vollständig; sie war schon vor der Anbringung den Ersatz des ihr und den Kindern aus dem Tode des Verun¬ des Hakens abgeschlagen worden. Der Haken war lediglich mit
glückten erwachsenen Schadens ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche einem 5 cm langen geschmiedeten Nagel befestigt. Diese Befesti¬
gegenüber Wälti auf dem Prozesswege vom Beklagten zu verlangen. gungsart war, nach Ansicht des Experten, „ein furchtbarer Leicht¬
Dagegen soll dieser Prozess „auf Rechnung und Gefahr“ Wältis sinn“ des s. Zt. mit dem Befestigen des Hakens betrauten Ar¬
geführt werden; überdies ging Wälti die Verpflichtung ein, seiner¬ beiters: „Es geschah das aus lauter Bequemlichkeit, indem an der
seits der Klägerin für die Zeit vom Unfallstage bis zum Prozess¬ „Stelle oben am Turm die Eckrofen zusammen kamen und betref¬ ausgange eine monatliche Rate von 40 Fr., sowie im Falle ihres „fender Arbeiter damals, beim Neueindecken des Hauses, die Mühe Unterliegens oder quantitativ geringern Obsiegens eine Entschädi¬ „scheute, entweder am Holz auszuschneiden, zum richtigen Ein¬ gung bis zum Gesamtbetrage von 6000 Fr. auszurichten. „hängen des Leiterhakens, oder überhaupt für die solidere Befesti¬ Der Beklagte Dr. Bühler hat in grundsätzlicher Bestreitung des „gung auf irgend eine andere Art und Weise.“ Der Haken wurde Klageanspruchs die nachstehenden, vor Bundesgericht aufrecht er¬ seit der Erstellung des Hauses noch nie gebraucht, da bei Tür¬
haltenen Einwendungen erhoben: men wegen ihrer Steilheit Reparaturen allgemein viel weniger
a) Art. 67 OR treffe vorliegend schon deshalb nicht zu, weil erweist sich ohne weiteres als unstichhaltig. Der Umstand, dass die der verhängnisvolle Leiterhaken keinen wesentlichen, d. h. Wohnungs¬ Klägerin den Prozess nicht „auf eigene Rechnung und Gefahr“ zwecken dienenden, Bestandteil des Gebäudes darstelle, gegen dessen führt, schliesst jenes Interesse keineswegs aus; hiefür genügt viel¬ Eigentümer sich die Klage richte. mehr, dass sie den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen,
b) Nach der von der Klägerin selbst angerufenen Feststellung als ihr bezw. den von ihr vertretenen Kindern zustehend, geltend über die Art der Befestigung jenes Hakens — Gutachten Weiss macht.
— sei der streitige Unfall auf eine direkt strafbare Handlung eines 3. — Nach Art. 67 OR, auf den sich die Klage stützt, hat der Dritten zurückzuführen, angesichts welcher die Haftbarkeit des Haus¬ Beklagte als Hauseigentümer für den der Klagepartei aus dem eigentümers zessiere. eingeklagten Unfall ihres Ehemannes und Vaters im Sinne des
c) Übrigens sei der Unfall nur dadurch möglich geworden, dass Art. 52 OR erwachsenen Schaden Ersatz zu leisten, wenn jener der den Haken haltende Nagel verrostet gewesen und deshalb ge¬ Unfall infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage brochen sei. Dieser, auf den natürlichen Einfluss der Witterung oder Herstellung des Hauses eingetreten ist. Die Haftung aus zurückzuführende Mangel aber hätte eben durch die vom Hauseigen¬ Art. 67 OR setzt, feststehender Praxis gemäss (vergl. z. B. AS tümer angeordnete Untersuchung und Reparatur des Daches fest¬ Nr. 187 Erw. 4 S. 1156 und die dortigen Zitate; dazu auch gestellt und gehoben werden sollen. Wenn nun der Unfall gerade C. Chr. Burckhardts Referat über die Revision des Schadener¬ bei der Ausführung dieser Arbeiten eingetreten sei, so könne der satzrechts im SOR: Zeitschr. für schweiz. Recht, n. F. 22 Hauseigentümer hiefür schlechterdings nicht wegen mangelhafter [1903] S. 561), ein Verschulden des haftbaren Eigentümers nicht Unterhaltung des Hauses verantwortlich gemacht werden. voraus, sondern besteht schon auf Grund der objektiven Tatsache,
d) Überdies liege Selbstverschulden des Verunglückten vor, in¬ dass der Schaden durch das in Frage kommende Gebäude oder dem dieser sich vor der Benutzung des Hakens von dessen sicherer sonstige Werk verursacht worden ist, und zwar „infolge mangel¬ Befestigung, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, durch hafter Unterhaltung, oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung“ sogen. „Fecken“ (Versuch der Erschütterung des Hakens durch desselben. Es handelt sich dabei um eine vorbehaltlose Kausalhaf¬ mehrfach ruckweises Anziehen der angehängten Leiter) hätte über¬ tung, deren Rechtsgrund lediglich in dem Billigkeitsmoment des zeugen sollen, während er dies unbestrittenermassen unterlassen Interessenausgleichs liegt: weil der Eigentümer als solcher einer¬ habe. seits die Vorteile seines Gebäudes oder Werkes geniesst, und des¬
e) Der Verunglückte könne auch nicht als „Versorger“ der halb allein, soll er anderseits für die Nachteile, welche Drittper¬ Klägerin angesehen werden, weil diese ihren Unterhalt aus ihrem sonen durch das Gebäude oder Werk zugefügt werden, diesen eigenen Verdienste zu bestreiten in der Lage sei. Personen schlechthin verantwortlich sein. Im vorliegenden Falle
f) Endlich fehle der Klägerin überhaupt das zur Prozessführung hat nun die Vorinstanz gestützt auf das amtlich eingeholte Gut¬ erforderliche rechtliche Interesse; denn sie sei für den eingeklagten achten des Spenglermeisters Weiss, das sie ohne Verletzung von
Entschädigungsanspruch zufolge der Versicherung des Verunglückten Bundesrecht als massgebend erachten durfte, tatsächlich festgestellt, durch seinen Arbeitgeber Wälti bereits anderweitig gedeckt und gebe dass der in Frage stehende Unfall ursächlich auf die von Anfang nach dem von ihr mit Wälti und der Versicherungsgesellschaft ab¬ an ungenügende Befestigung des Leiterhakens zurückzuführen sei.
geschlossenen Vergleich für den vorliegenden Prozess tatsächlich nur Und hieraus hat sie gefolgert, dass der Unfall durch die „fehler¬ ihren Namen her. hafte Herstellung“ des den Haken tragenden Gebäudes, im Sinne
2. Die letzterwähnte Einrede des mangelnden rechtlichen In¬ des Art. 67 OR, verursucht worden sei. Gegen diese Argumen¬ teresses der Klägerin an der Prozessführung gegen den Beklagten tation richtet sich vorab die Einwendung des Beklagten, ein solcher
Leiterhaken gehöre nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines sich nach dem Gutachten Weiss als eine direkt strafbare Handlung Wohngebäudes, auf welche allein die Haftbarkeit seines Eigentümers des damit betraut gewesenen Arbeiters dar, ein solches für den aus Art. 67 OR sich erstrecke. Die Einwendung ist jedoch von Unfall kausales Verschulden einer Drittperson aber schliesse die der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden. In der Tat unter¬ Haftung des Hauseigentümers nach Art. 67 OR aus. Allein scheidet Art. 67 nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Be¬ dieses Argument geht in seinem rechtlichen Schlusse fehl. Wohl
standteilen des Gebäudes oder sonstigen Werkes, in der Meinung, hat das Bundesgericht i. S. Rebmann gegen Heiniger (AS 29 II dass nur diejenigen Bestandteile als wesentlich zu betrachten wären, Nr. 82 Erw. 3, S. 691 f.) den Grundsatz ausgesprochen, dass
welche der gewöhnlichen, bestimmungsgemässen Benutzung des Ganzen das schuldhafte Verhalten einer Drittperson, welches neben dem hier des Gebäudes nach seiner Bestimmung als Wohnhaus mangelhaften Zustande des Gebäudes oder Werkes als tatsächliche dienen sollen, sondern er umfasst naturgemäss die Gesamtheit der Ursache des eingetretenen Schadenserfolges erscheine, unter Um¬ tatsächlich vorhandenen Bestandteile; denn mit Bezug auf ständen die rechtliche Berücksichtigung der Kausalität dieses Ge¬
alle trifft der erwähnte Rechtsgrund dieser Haftungsvorschrif bäude= oder Werkmangels, d. h. den von Art. 67 geforderten gleicher Weise zu. In der fehlerhaften Befestigung des fraglichen Kausalzusammenhang, ausschliesse, dann nämlich, wenn der durch Leiterhakens anlässlich seiner Anbringung liegt daher unzweifelhaft jenes Verhalten vermittelte Schadenserfolg mit dem Gebäude= oder ein Fehler der Herstellung des Hauses, für dessen Folgen der Werkmangel nicht mehr in adäquatem, dem ordentlichen Verlauf Hauseigentümer nach Art. 67 OR verantwortlich ist. Nun wendet der Dinge entsprechendem, Zusammenhange stehe. Dieser Grundsatz sich aber der Beklagte ferner auch gegen die Annahme des Kausalzu¬ hat die Fälle im Auge, in denen das schuldhafte Verhalten der sammenhanges zwischen dieser fehlerhaften Befestigung des Hakens Drittpersonen zum Gebäude= oder Werkmangel selbst nicht in ur¬ und dem Unfall, indem er geltend macht, der den Haken haltende sächlicher Beziehung steht, sondern lediglich als diesem Mangel Nagel hätte genügt, wenn er nicht verrostet gewesen und deshalb nachfolgendes Glied in die zum Schadensereignis hinführende gebrochen wäre. Allein diese Behauptung wird für das Bundesge¬ Kausalkette eintritt. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch richt verbindlich widerlegt durch die Feststellung des von der Vor¬ vorliegend nicht. Hier stellt sich das angerufene schuldhafte Ver¬ instanz als massgebend anerkannten Gutachtens Weiss, dass der halten des Dritten vielmehr schon als Ursache des streitigen Ge¬ Unfall schon zufolge des ursprünglichen Befestigungsmangels, der bäudemangels dar; es liegt in der zum Schadensereignis hinfüh¬ Unterlassung einer selbständigen Verankerung des Hakeus im Dach¬ renden Kausalkette vor diesem Mangel, nicht erst zwischen ihm gebälk (insbesondere vermittelst der sogen. Auflage), bei Benutzung und dem Schadensereignis. Diesen Fällen aber trägt Art. 67 OR des Hakens habe eintreten müssen. Und die weitere Ausführung ausdrücklich Rechnung, indem er dem haftbaren Gebäude= oder des Beklagten, welche dartun soll, dass er für den durch das Rosten Werkeigentümer den Rückgriff auf den für die Entstehung des des Hakennagels verursachten Unfall unter den gegebenen Um¬ Gebäude= oder Werkmangels an sich verantwortlichen Dritten ständen nicht wegen mangelhafter Unterhaltung seines Hauses den Erbauer — vorbehält. Nach dem Willen des Gesetzes berührt
haftbar gemacht werden könne, erscheint danach als gegenstandslos, somit bei solcher Sachlage, wie die Vorinstanz richtig annimmt, da ja bei der festgestellten Kausalität der von Anfang an unge¬ das schuldhafte Verhalten einer Drittperson die Haftung des Ge¬ nügenden Befestigung des Hakens eben nicht dieser letztere Haf¬ bäude= oder Werkeigentümers gegenüber dem Geschädigten grund¬ tungsgrund, sondern derjenige der fehlerhaften Herstellung des sätzlich nicht. Hauses in Frage kommt.
5. Die weiteren Einreden des Beklagten endlich, betreffend
4. Auf diesem richtigen Klagetatbestande fusst die Einrede das Selbstverschulden des Verunglückten und die Frage, ob dieser des Beklagten, die fehlerhafte Anbringung des Leiterhakens stelle als „Versorger“ der Klägerin anzusehen sei, haben nicht Voraus¬
setzungen des Art. 67 OR selbst zum Gegenstand, sondern die
erstere beschlägt lediglich die Entschädigungsbemessung auf Grund
des Art. 51 OR (vergl. hierüber AS 29 II Nr. 82 Erw. 3 in
fine, S. 692), und die letztere die Legitimation der Klägerin im
Sinne des Art. 52 in fine OR, je bei prinzipiell gegebener Haft¬
barkeit des Beklagten aus Art. 67. Nun erledigt sich die Einrede
des Selbstverschuldens, welches darin liegen soll, dass der Verun¬
glückte es unterlassen habe, die Festigkeit des Leiterhakens vor dem Besteigen der Leiter durch sogen. „Fecken“ zu prüfen, ohne weiteres mit der auf ein sachverständiges Gutachten gestützten und deshalb
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz,
dass durch das „Fecken“ die Tragfähigkeit des Hakens für die be¬
lastete Leiter keineswegs mit Sicherheit hätte ermittelt werden
können. Dass aber der Verunglückte zu anderweitiger Prüfung des
Hakens verpflichtet gewesen wäre, ist nach Lage der Akten mit dem kantonalen Richter ebenfalls nicht anzunehmen. Und was die Bestreitung der Eigenschaft des Verunglückten als „Versorger“ der Klägerin betrifft, hat die Vorinstanz zwar zunächst festgestellt, dass die Klägerin ihren eigenen Unterhalt bisher ganz oder zum grössten
Teil aus ihrem eigenen Erwerbe bestritten habe. Sie hat jedoch
ferner dargetan, dass der Verunglückte immerhin in der Lage ge¬ wesen wäre, sie im Falle zukünftigen Bedürfnisses zu unterhalten, und ist bei dieser Sachlage auf Grund der bisherigen Praxis mit Recht dazu gelangt, den Verunglückten auch als ihren „Versor¬ ger“ im Sinne des Gesetzes anzuerkennen.
Die ziffermässige Entschädigungsberechnung des kanto¬ nalen Richters ist an sich nicht angefochten und gibt tatsächlich auch zu keinen Aussetzungen Anlass. Es ist daher sein Entschädi¬ gungszuspruch, wonach von der Gesamtsumme (5400 Fr.) 3000 Fr.
auf die Ehefrau und 2400 Fr. zusammen auf die beiden Kinder des Verunglückten entfallen, zu bestätigen;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations= und Kassa¬ tionshofes vom 22. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.