36 I 497
BGE 36 I 497
91. Arteil vom 15. Dezember 1910 in Sachen
Brandt gegen Zürich.
Verspätung eines erst in der Replik zu einem staatsrechtlichen Rekurse
geltend gemachten Rekursgrundes; Bedeutung und prozessuale Trag¬
weite einer gleichzeitig erfolgten Intervention der Regierung des Heimat¬ staates des Rekurrenten. (Erw. 1). — Bestimmung des Umfangs der
Inventarisationspflicht in einem Erbschaftssteuerfall. Aufforderung
des Erben zur Einreichung eines Inventars über den gesamten Nach¬
lass und nicht nur über den voraussichtlich der Erbschaftssteuerpflicht unterliegenden Teil der Hinterlassenschaft. Erscheint eine solche Auf-
forderung als willkürlich? (Erw. 6). — Kann sie im Kanton Zürich
ohne Willkür vom Regierungsrat erlassen werden, oder liegt darin
ein staatsrechtlich anfechtbarer, zum Nachteil des Steuerpflichtigen
begangener Eingriff in die Kompetenzen der Taxationsorgane
(«Schätzungs- und Expertenkommission»)? (Erw. 2 und 3).
Kann mit der betreffenden Aufforderung u. U. die Androhung
verbunden werden, dass im Falle fortgesetzter Nichterfüllung der Inventarisationspflicht angenommen würde, das erbschaftssteuer-
pflichtige Vermögen sei so und so gross, und es betrage infolgedesser die geschuldete Erbschaftssteuer so und so viel? (Erw. 4). — Ist hie¬
bei in casu in willkürlicher Weise ein zu hoher Vermögensbetrag an¬
genommen worden? Konnte ohne Willkür das Eintreten auf partielle
Gegenbeweise gegenüber den in der Androhung enthaltenen Ziffern verweigert werden? (Erw. 7).— Konnte eine entsprechende Androhung
ohne Willkür zugleich auch hinsichtlich einer eventuell geschuldeten Nachsteuer erlassen werden? (Erw. 11). — Zulässigkeit der Ver-
schärfung einer Verfügung der Finanzdirektion durch den Regie-
rungsrat, trotzdem ein « Rekurs » nur vom Steuerpflichtigen ergriffen worden war (Erw. 8). — Eingriff des Regierungsrates in die Kom¬
petenzen der Taxationsorgane, durch Einforderung zahlreicher Be- lege über die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen (Erw.9).—
Willkürlich verschiedene Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs
« mit Grundeigentum verbundenes Besitztum », je nachdem es sich
um auswärtiges Besitztum von Kantonseinwohnern oder aber um 1904 die Rekurskommission das in Zürich steuerpflichtige Ein¬
innerkantonales Besitztum auswärts Wohnender handelt (Erw. 12). kommen auf 12,000 Fr. Gleichzeitig setzte sie das in Zürich zu — Willkürliche Erhebung einer Nachsteuerforderung für Vermögens¬ versteuernde Vermögen auf 1,050,000 Fr. fest. Den Anteil objekte, die jahrelang mit Wissen und Willen der Steuerbehörden, weil Brandts an dem russischen Geschäfte zur Vermögenssteuer mit auswärtigem Grundbesitz verbunden, im Inland nicht versteuert
worden waren (Erw. 13). heranzuziehen, wurde weder bei diesem Anlasse, noch überhaupt je
bei Lebzeiten des Genannten versucht.
Sachverhalt
A. — Der am 4. Juli 1907 in Zürich verstorbene Adoptiv¬ Durch Testament vom 6./7. April 1908 setzte E. H. Brandt zu vater des Rekurrenten, Emanuel Henry Brandt, von Archangel seiner Universalerbin seine Ehefrau Ida geb. Braudt ein, und in
(Russland), war, wie auch der Rekurrent, Teilhaber der Firma einem vom 7. April 1908 datierten Nachtrag „ersuchte“ er sie, sofort
E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg. Diese Firma besass in Russ¬ nach seinem Tode ein Testament zu errichten und darin den Re¬ land ausgedehnte Ländereien (namentlich Wälder), mit zahlreichen kurrenten zu ihrem Universalerben einzusetzen, mit der Auflage Sägewerken, und betrieb einen umfangreichen Holzhandel. Der eine Anzahl näher bezeichnete Legate auszurichten. Für den Fall genannte Emanuel Henry Brandt war ferner Eigentümer einer des Vorversterbens seiner Ehefrau sollte dieser Nachtrag als In¬
z. Z. auf zirka 2 Millionen Franken geschätzten Liegenschaft in halt des eigenen Testaments des Emanuel Henry Brandt gelten.
Zürich, sowie Teilhaber einer Kommandite von 150,000 Fr. bei Ihrerseits hatte die genannte Ida Brandt geb. Brandt noch vor
Leemann & Eie., Weinhandlung in Zollikon. Endlich besass er dem Tode des Emanuel Henry Brandt zu ihrem Universalerben bei Escher & Rahn in Zürich ein Wertschriftendepot im Betrage den Rekurrenten eingesetzt.
von zirka 500,000 Fr., sowie ein Kontokurrentguthaben von Am 11. Juli 1908 kam zwischen der Witwe des Emanuel
25,000 Fr. In Zürich versteuerte er einen Vermögensbetrag, der Henry Brandt und dem Rekurrenten eine Vereinbarung zustande, dem Werte der Liegenschaft und der Kommandite entsprach, sowie gemäss welcher jene zu Gunsten dieses auf den Antritt der Erb¬ ein Einkommen von 12,000 Fr. Während er die Verpflichtung schaft verzichtete, wogegen ihr die lebenslängliche Nutzniessung am
zur Versteuerung der Liegenschaft in Zürich und der Kommandite Nachlass eingeräumt wurde.
in Zollikon stets anerkannt hatte (wobei bloss die Schätzung der Am 18. Juli verstarb auch die Witwe Brandt, und es ist
Liegenschaft hin und wieder zu Differenzen Anlass gab), hatte er infolgedessen der Rekurrent unbestrittenermassen alleiniger Erbe des seine Verpflichtung zur Versteuerung des Einkommens Emanuel Henry Brandt wiederholt bestritten, weil er dieses Einkommen aus dem Geschäft Der Rekurrent wohnt in Russland und ist, nunmehr zusammen in Russland beziehe und bereits dort versteuern müsse; immerhin mit dem früheren Prokuristen Peter Schramm, Teilhaber der erklärte er, einen Betrag von 12,000 Fr. freiwillig in Zürich Firma E. H. Brandt & Cie.
versteuern zu wollen. Als im Jahre 1903 die Steuerkommission Wie ein am 7./20. Juli 1908 verschicktes Zirkular der Firma die Taxation des Einkommens auf 14,000 Fr. erhöhte, produ¬ besagt, war nach dem Tode des Emanuel Henry Brandt dessen zierte er im Verfahren vor der „Rekurskommission“ zwei nota¬ Witwe Ida Brandt stille Teilhaberin des Geschäftes geworden.
rielle Bescheinigungen über den Umfang der der Firma E. H. Brandt Ende August wurde jedoch die Löschung ihrer Anteilschaft infolge & Cie. in Russland gehörenden Ländereien (93,900 Hektaren), Todes publiziert.
nebst einem Verzeichnis der damit verbundenen Sägewerke. Der Am 11. Juli 1908 waren inzwischen „die Erben des Emanuel
Steuerkommissär verlangte darauf eine zweite Verhandlung, um Henry Brandt“ vom „Steuerwesen“ der Stadt Zürich aufgefordert inzwischen die von Brandt eingelegten Urkunden näher prüfen zu worden, innert zwei Wochen ein Inventar über den gesamten können. Auf Grund jener Dokumente reduzierte dann am 13. März Nachlass einzureichen.
Auf diese Aufforderung hin reichte der Rekurrent am 16. Juli & Cie. Alle russischen Aktiven seien bereits in Russland mit der
ein vom 13. Juli 1908 datiertes und von ihm unterzeichnetes Erbschaftssteuer belegt worden, und Doppelbesteuerung sei nach
Inventar ein, das sich indessen nur auf das in Zürich befindliche dem russisch-schweizerischen Staatsvertrag unzulässig. Vermächtnisse
Vermögen bezog. Dieses wurde folgendermassen angegeben: seien keine zu berücksichtigen; die von Emanuel Henry Brandt im
Liegenschaft in Zürich V Fr. 1,000,000 Nachtrag zu seinem Testament vorgesehenen Legate seien dahin¬
Kommandite bei A. Leemann & Cie. in gefallen, weil der genannte vor seiner Ehefrau gestorben sei.
„ 150,000 Demgegenüber beharrte der Steuervorstand auf der Einreichung Zollikon
Hausrat, Fahrhabe aller Art inkl. landwirt¬ des Inventars über den gesamten Nachlass, wobei er bemerkte,
schaftliches Inventar 200,000 dass selbstverständlich die Finanzdirektion die der Besteuerung im
wobei folgende Bemerkung beigefügt wurde: Kanton Zürich nicht unterliegenden Aktiven bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer ausser Betracht lassen werde. Wenn auch die „Die in Russland befindlichen Liegenschaften (grosse Waldungen) Legate vielleicht dahingefallen seien, so müsse der Fiskus nichts¬ „fallen für die zürcherischen Behörden laut ihren bisherigen Ent¬
„scheiden hier nicht in Betracht." destoweniger dafür sorgen, dass deren Wert für alle Fälle fest¬
Am 13. August 1908 forderte der Steuervorstand der Stadt gesetzt werde, da ein Obsiegen der Legatare in einem bezüglichen
Zürich den Rekurrenten auf, in das Inventar auch den im Be¬ Prozesse immerhin denkbar und alsdann von den Vermächtnissen sitze des Emanuel Henry Brandt gewesenen Effektenbestand (Aktien eine besondere Erbschaftssteuer zu entrichten sei. Endlich werde
und Obligationen), sowie dessen anderweitige Guthaben aufzu¬ vom Rekurrenten die Einreichung beglaubigter Abschriften der in
nehmen; desgleichen den ausländischen Liegenschaftenbesitz, und zwar St. Petersburg befindlichen Zins= und Handelsbücher verlangt,
letzteres nicht etwa deshalb, weil dieser Liegenschaftenbesitz als in damit das Inventar gemäss § 28 des Steuergesetzes mit diesen
Zürich steuerpflichtig betrachtet würde, sondern deshalb, weil sonst Büchern verglichen werden könne.
eine Berechnung der in Prozenten des gesamten Vermögens aus¬ Am 26. August weigerte sich der Rekurrent, diesen Aufforde¬
gesetzten Legate nicht möglich sei. Zur Einreichung eines in den rungen nachzukommen.
angegebenen Richtungen vervollständigten Inventars wurde dem Am 10. September 1908 erwirkte die Finanzdirektion für eine Rekurrenten bis 19. August 1908 Frist gesetzt; desgleichen zur „unbestimmte, zwei Millionen kaum übersteigende Erbschafts= und
Einreichung eines Inventars über den Nachlass der Witwe des Nachsteuerforderung“ einen Arrest auf die im Kanton Zürich be¬ Emanuel Henry Brandt. findlichen Aktiven des Rekurrenten, d. h. auf die Liegenschaft in
Am 20. August 1908 gab der Rekurrent die Erklärung ab, Zürich, die Kommandite bei Leemann & Cie. in Zollikon und dass die Witwe Ida Brandt ausser Kleidern und einigen Schmuck¬ „allfällig weiter vorhandenes bewegliches Vermögen, wie Wert¬
sachen, beides zusammen im Werte von zirka 2000 Fr., kein „schriften u. dergl.“ Vermögen hinterlassen habe. Was das Inventar über den Nach¬ In der Folge ist dieser Arrest für eine Gesamtsteuerforderung lass des Emanuel Henry Brandt betreffe, so seien darin die dem von 2,459,795 Fr. gültig erklärt worden. Die Arrestobjekte sind be¬ Verstorbenen gehörig gewesenen Aktien deshalb nicht enthalten, treibungsamtlich auf 2,361,673 Fr. 20 Cts. geschätzt. Eine weil sie in Russland bei dortigen Banken zur Beschaffung des Arrestaufhebungsklage, sowie ein den Arrest betreffendes Revisions¬ Betriebskapitals für die Sägemühlen der Firma E. H. Brandt und Erläuterungsgesuch des Rekurrenten wurden zuständigen Orts & Cie. deponiert gewesen seien, und eine Versteuerung derselben abgewiesen. Ein weiteres Revisionsbegehren wurde vom Rekur¬ in Zürich somit nicht in Frage kommen könne. Ebenso verhalte renten zurückgezogen, nachdem die Finanzdirektion inzwischen eine es sich mit den allfälligen Guthaben der Firma E. H. Brandt „Ergänzung“ des Arrests für den Betrag von 459,795 Fr. er¬
wirkt hatte.
B. — Am 15. Oktober 1908 verfügte die Finanzdirektion: die sämtlichen Aktiven und Passiven des Nachlasses umfassenden
„I. Den Erben, bezw. Legataren des Emanuel Henry Brandt, Inventars zu entscheiden; denn der vom Bundesgericht für das „von Archangel (Russland), wohnhaft gewesen an der Südstrasse interkantonale Verhältnis ausgesprochene Grundsatz, dass nicht die „No. 40 in Zürich V, werdeu folgende Steuernachzahlungen pro einzelnen, zum erbschaftssteuerpflichtigen Teil eines Nachlasses ge¬ 1906 und 1907, Ergänzungssteuern pro „1908, I. Halbjahr, hörenden Sachen Gegenstand der Erbschaftssteuer seien, sondern bezw. Erbschaftssteuern auferlegt: der Betrag reinen Vermögens, den sie mit Rücksicht auf
„a) Steuernachzahlungen und Ergänzungssteuern: den Stand des gesamten Nachlasses repräsentieren (BGE 10
„1. an den Kanton Zürich Fr. 706,875 S. 447 f.), greife auch im Verhältnis der in Zürich erbschafts¬
„2. an die Stadt Zürich 945,300 steuerpflichtigen Aktiven zu den ausländischen Liegenschaften eines
„3. an die Kirchgemeinde Neumünster¬ Nachlasses Platz. Um festzustellen, welchen Betrag reinen Ver¬
Zürich 18,175 mögens die im Kanton Zürich erbschaftssteuerpflichtigen Aktiven
„b) Erbschaftssteuern an den Kanton Zürich 728,845 des Nachlasses Brandt bilden, müsse deshalb der ganze Nachlass
zusammen Fr. 2,459,795 eruiert werden. Ferner könne nicht bezweifelt werden, dass der Erb¬
„II. Diese Steuerbeträge sind sofort abzuliefern..... (folgt die schaftssteuer am Wohnorte des Erblassers (Zürich) — mit einziger
Ausnahme der auswärtigen Liegenschaften — das ganze übrige „Bezeichnung der bezugsberechtigten Amtsstellen).
„III. Der Erbe Wilhelm Emanuel Brandt haftet für den auf Vermögen des Emanuel Henry Brandt, also auch auswärts an¬
gelegtes, unterworfen sei. Art. 4, Abs. 3 (im französischen Ori¬ „die Legate entfallenden Teil der Erbschaftssteuer solidarisch (§ 6
ginaltext ist es Abs. 4) des Staatsvertrages zwischen Russland „des Erbschaftssteuergesetzes). und der Schweiz stehe dieser Besteuerung nicht entgegen, da der „IV. In Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen Verstorbene ja in Zürich domiziliert gewesen sei. Der zürcherischen „und Ergänzungssteuern an die Stadt Zürich und die Kirch¬ Erbschaftssteuer unterliege demnach — von den in Russland be¬ „gemeinde Neumünster bleibt die Bestätigung seitens der Steuer¬ findlichen Waldungen und Sägewerken des Erblassers abgesehen¬ „sektion des Stadtrates Zürich bezw. der Kirchengutsverwaltung alles, was sich nicht als gesetzliche Zubehörde dieser Sägewerke „Neumünster borbehalten. darstelle, insbesondere die beweglichen Betriebsgerätschaften, Holz¬ „V. Dem Erben Wilhelm Emanuel Brandt wird eine Frist und andern Vorräte in rohem oder verarbeitetem Zustande, Buch¬ „von 14 Tagen, von der Mitteilung der gegenwärtigen Verfügung „an gerechnet, um der vorstehend unter G. 2. Absatz angeführten und Bankguthaben, Betriebskapital, ferner das übrige bewegliche „Auflage betreffend Aufschlusserteilung und Verlegung der Beweis¬ Firmavermögen in St. Petersburg, soweit der Erblasser daran
Anteil hatte, also auch seine dort deponierten Aktien. Aus der „mittel über die Erbschaftsverhältnisse in Sachen E. H. Brandt Grösse der der Firma E. H. Brandt & Cie. gehörenden, allem „im erwähnten Umfange durch Einreichung an den Steuervorstand Anscheine nach hypothekenfreien Ländereien und Sägewerke, aus „der Stadt Zürich zu Handen der Schätzungskommission Folge dem Umstande sodann, dass dieselben offenbar ganz von E. H. Brandt „zu leisten, unter der Androhung, dass sonst angenommen würde, „es sei ihm nicht möglich, die Unrichtigkeit der vorstehenden Ver¬ eingebracht worden seien und also ihr Ertrag (zirka 2 Millionen „mögensberechnung und Steuerforderung darzutun.“ per Jahr) in der Hauptsache ihm zugeflossen sei, sowie aus der
Die Begründung dieser Verfügung lässt sich folgendermassen notorischen Tatsache, dass der Verstorbene sehr einfach lebte, müsse zusammenfassen: nun aber geschlossen werden, dass E. H. Brandt während der
Die Frage, in welchem Umfange der Nachlass des E. H. Brandt 30 Jahre seiner Niederlassung in Zürich wenigstens 15— der zürcherischen Erbschaftssteuer unterstehe, sei auf Grund eines 20 Millionen zurückgelegt und also auch mindestens ebensoviel
im Inventar nicht angegebenes bewegliches Vermögen hinterlassen Übertrag: Fr.
habe. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: b) Nachsteuer an die Stadt
Zürich (auf der gleichen I. Nachsteuer: Basis berechnet) 945,300 Der Verstorbene sei verpflichtet gewesen, an seinem Wohnorte c) Nachsteuer an die Kirch¬ Zürich nicht bloss die dortige Liegenschaft und die Kommandite gemeinde Neumünster (ent¬ bei Leemann & Cie., sondern überhaupt sein ganzes bewegliches sprechend berechnet) 78,775 Vermögen zu versteuern; nur seine ausländischen Liegenschaften Total der Nachsteuern Fr. 1,730,950 samt gesetzlicher Zubehörde seien (gemäss § 3 litt. b des Staats¬ steuergesetzes und BGE 31 I S. 33 ff., speziell S. 44) von II. Erbschaftssteuer: dieser Steuerpflicht ausgenommen gewesen. Somit erstrecke Für diese sei von folgendem Vermögen auszugehen: sich die Nachsteuerpflicht auf die nämlichen Objekte, welche der Liegenschaft in Zürich, nach Erbschaftssteuerpflicht unterworfen seien. Es sei nicht richtig, dass amtlicher Wertung 2,179,460 die Steuerkommission oder ein anderes Taxationsorgan einen Teil Kommandite bei A. Leemann des beweglichen Vermögens als steuerfrei erklärt habe, sondern die & Cie. in Zollikon 150,000 Behörden seien von Emanuel Henry Brandt einfach im Unklaren Fahrhabe in Zürich. 200,000 über sein bewegliches Vermögen gelassen worden. Die Steuer¬ Übriges bewegliches Vermögen, kommission sei auch nicht berechtigt gewesen, etwas steuerpflichtiges mindestens 15,000,000 steuerfrei zu lassen, und es müsste daher schon deshalb die Nach¬ steuer eintreten. Auf der Basis einer ungesetzlichen Nichtversteue¬ Summa Fr. 17,529,460 rung von 15 Millionen — zwar habe der Verstorbene auch seine Hievon abzuziehen: Nachsteuern 1,730,950
Zürcher Liegenschaft ungenügend versteuert; es solle aber der Erbschaftssteuerpflichtiges Ver¬ der Nachsteuerberechnung zu Grunde zu legende Mehrbetrag „an mögen 15,998.510 diesem Orte gleichwohl bloss auf 15 Millionen veranschlagt“ Summa Fr. 15,798,510 Fr. 1,730,950 werden — ergebe sich nun: Hievon 3% Erbschaftssteuer 473,955
a) Nachsteuer an den Staat: Legatsteuer:
pro 1906: 5X4½ % (Die Legate seien nämlich offen¬
von 15 Millionen 337,500 bar trotz dem Erbverzicht der
pro 1907: ebensoviel 337,500 Witwe Ida Brandt gültig
pro 1908: Einfache Er¬ und würden jedenfalls aus¬
gänzungssteuer, 4½ bezahlt werden.)
von 15 Millionen für von den in Prozenten des Ver¬
6 Monate 31,875 mögens ausgesetzten Legaten 251,650
von den kleineren Legaten 3240 Total der Nachsteuer an
den Staat. 706,875 Gesamtforderung Fr. 2,459,795
Diese Steuerforderung, mit der ihr zu Grunde liegenden Ver¬ Übertrag: mögensberechnung, werde in dem Sinne aufgestellt, dass ange¬
„I. Aufhebung der Verfügung, weil die Finanzdirektion vor nommen würde, es sei dem Rekurrenten nicht möglich, ihre Un¬ „der Durchführung des Verfahrens vor der Schätzungskommission richtigkeit darzutun, falls er nicht binnen angemessener Frist die „weder Vervollständigung des Inventars verlangen und irgend¬ sämtlichen auf die Vermögenslage des Emanuel Henry Brandt „welche Androhungen erlassen, noch Erbschafts= und Nachsteuern Bezug habenden Aufschlüsse erteile und die „diesfälligen Zins¬ und Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse und übrigen Urkunden“ „dekretieren kann.
„II. Eventuell: vorlege, soweit sie erforderlich seien, um an der Hand derselben
A. „A. Aufhebung, eventuell Reduktion der Nachsteuer. die Überzeugung zu gewinnen, dass sie über die Erbschaftsverhält¬
B. „B. Reduktion der Erbschaftssteuern in der Weise, dass nisse vollen Aufschluss geben“. „1. keine Steuern von andern als den im Inventar auf¬ Für den Fall, dass sich im weiteren Verlaufe des Verfahrens „geführten, zurzeit des Todes im Kanton befindlichen ein grösseres, im Kanton Zürich steuerpflichtiges Vermögen, als „Aktien erhoben wird; das in Anschlag gebrachte, ergeben sollte, bleibe die Erhöhung der „2. keine Steuer von den Legaten erhoben wird, da diese Erbschaftssteuer, sowie auch der Nachsteuer, vorbehalten; desgleichen die Erhöhung der Erbschaftssteuer, falls sich ergeben sollte, dass „gar nicht existieren;
„3. Die Liegenschaften in Zürich höchstens auf 1,150,000 Fr. die Witwe Brandt, ausser den Kleidern und einigem Schmuck, „geschätzt werden und daher der in Zürich erbschafts¬ eigenes Vermögen hinterlassen habe. „steuerpflichtige Nachlass auf 1,500.000 Fr. und die Auf der Grundlage dieser Verfügung der Finanzdirektion wurde „Erbschaftssteuer à 3% hievon auf 46.000 Fr. be¬ der Rekurrent sodann am 24. Oktober 1908 von der Steuer¬ „rechnet wird. sektion des Stadtrates Zürich zur Zahlung folgender Beträge an
C. „C. Gewährung einer vierwöchentlichen Zahlungsfrist von der die Stadtkasse aufgefordet: Fr. 900,000 „rechtskräftigen letztinstanzlichen Festsetzung der Steuerforde¬ Nachsteuern pro 1906 und 1907. 45,000 „rung an. Einfache Ergänzungssteuer pro 1908.
D. „D. Aufhebung der für den Fall der Nichteinreichung eines Total Fr. 945,000 „Inventars erlassenen Androhung, sowie der Aufforderung zur (also 300 Fr. weniger, als die Finanzdirektion berechnet hatte). „Vorlegung der Zins= und Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse Ebenfalls auf Grund der Verfügung der Finanzdirektion vom „und übrigen Belege.“ 15. Oktober 1908 forderte am 26./27. Oktober 1908 die Kirchen¬ Das Begehren sub II A wurde folgendermassen begründet: gutsverwaltung Neumünster namens der Kirchgemeinde die Zahlung 1. Es werde in willkürlicher Weise die in § 3b des Steuer¬ einer Nachsteuer von 78,750 Fr. (also 25 Fr. weniger, als nach gesetzes zugesicherte „Steuerfreiheit für ausländische Liegenschaften der Berechnung der Finanzdirektion) und damit verbundenes Besitztum“ verletzt. Für die in der Verfügung der Finanzdirektion aufgestellte 2. Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung gegen den Re¬ Gesamtforderung von 2,459,795 Fr. wurde ferner am 31. Ok¬ kurrenten und damit zugleich eine Verletzung des Staatsvertrages tober namens des Staates, der Stadt und der Kirchgemeinde die mit Russland vor. Arrestprosequierungsklage erhoben. Die Behandlung dieser Klage 3. In den Steuerbehörden sei s. Z. auf die Besteuerung des ist vom Bezirksgericht Zürich bis nach Beendigung des Admini¬ im russischen Geschäft investierten Vermögens verzichtet worden; strativverfahrens sistiert worden. es sei daher dolos, dieses Vermögen mit einer Nachsteuer zu be¬
C. Am 3. November 1908 ergriff Brandt gegen die Verfügung legen. der Finanzdirektion vom 15. Oktober den Rekurs an den Re¬ 4. Nichts spreche dafür, dass der Verstorbene 15 Millionen gierungsrat, mit folgenden Anträgen:
a) Wert der beweglichen Teile der Betriebs¬ Franken in beweglichen Aktiven in Russland besessen habe;
einrichtungen, rund Rubel 1,000,000 nach den Akten könnte vielmehr höchstens ein Wert von zirka Wert der Warenvorräte, rund „ 2,000,000 2—3 Millionen Franken angenommen werden.
Wert der übrigen Geschäftsaktiven, wie Gleichzeitig mit der Einreichung des Rekurses wurde das Ge¬
Buchguthaben, Bankguthaben, Betriebs¬ such gestellt, es sei dem Rekurrenten eventuell eine Frist bis zum fonds, rund 5,000,000 5. Dezember zu gewähren, damit er sich noch über die in Russ¬
land befindlichen Aktiven äussern könne. zusammen Rubel 8,000,000
Letzterm Begehren entsprach der Regierungsrat am 19. No¬ Endlich sei Emanuel Henry Brandt Eigen¬
vember 1908 durch Ansetzung einer Frist bis zum 5. Dezember tümer von Aktien im Wert von minde¬ 1908. Diese Frist wurde sodann bis zum 12. Dezember ver¬ stens. 12,000,000 längert. Der Rekurrent erklärte jedoch am 11. Dezember, er lehne gewesen.... (Folgt die Spezifikation dieses Aktienbestandes.) Das es ab, „auf die Wahrscheinlichkeitsrechnung der Finanzdirektion ganze, nach dem Tode beider Eheleute Brandt an den Adoptiv¬ überhaupt im Detail einzutreten“. Er wolle bloss bemerken, dass sohn Wilhelm Emanuel übergegangene Vermögen derselben werde die im Testament des Emanuel Henry Brandt für die Aus¬ auf 50 Millionen Rubel geschätzt.
zahlung der Legate vorgesehene Frist von 3 Jahren gegen das Am 4. Mai 1909 stellte der Rekurrent beim Regierungsrat
Vorhandensein liquider Aktiven in Russland spreche. das Gesuch, es sei ihm nochmals eine Frist zur Einreichung von
Im März 1909 produzierte die Finanzdirektion im Arrest¬ Belegen über die russischen Nachlassaktiven und die russischen
revisionsverfahren vor dem Audienzrichter eine ihr inzwischen zu¬ Steuerverhältnisse zu gewähren.
gekommene Übersetzung der Kopie eines Inventars über den Nach¬ Bevor er eine Antwort auf dieses Gesuch erhielt, reichte Brandt lass des Emanuel Henry Brandt in Russland. Nach diesem In¬ am 21. Mai 1909 verschiedene, von ihm als „Belege und Auf¬ ventar, welches von der Witwe Brandt kurz nach dem Tode des schlusserteilungen“ bezeichnete Akten ein, welche jedoch wesentlich Emanuel Henry Brandt dem St. Petersburger Bezirksgerichte dazu bestimmt waren, die vom Rekurrenten an der Auskunft des eingereicht worden war, besass Emanuel Henry Brandt 6,507,775 Fr. Warschauer Informationsbureaus, an der Übersetzung der Kopie 60 Cts. „Bargeld“, sowie für 6,712,336 Fr. Werttitel. des russischen Inventars, sowie auch an der Kopie als solcher ge¬
Ferner berief sich die Finanzdirektion auf folgende, von der geübte Kritik zu unterstützen. Der Rekurrent suchte insbesondere Auskunftei des Kaufmännischen Verbandes der Stadt Warschau darzutun, dass der in der Übersetzung für den Betrag von erhaltene Information: Teilhaber der Firma seien beim Tode R. 7,507,775. 60 gebrauchte Ausdruck „Bargeld“ sich in Wirk¬ des Emanuel Henry Brandt gewesen: dieser selbst und sein lichkeit auf den Kapitalkonto des Emanuel Henry Brandt in der
Adoptivsohn, der heutige Rekurrent; der letztere seit Januar 1907, Firma E. H. Brandt & Cie. beziehe, dass ferner die angeführten und zwar zu einer Quote von 10%. Ferner sei die Ehefrau des Wertschriften im Betrage von rund R. 6,712,336 der Firma E. H.
Emanuel Henry Brandt als solche gleichzeitig Mitinhaberin aller Brandt & Cie. von Emanuel Henry Brandt als Betriebskapital seiner Unternehmungen bis zur Hälfte der Einlagehöhe gewesen. geliehen, und dass die meisten dieser Wertschriften von der Firma Der Wert der Liegenschaften, einschliesslich der Gebäulichkeiten und behufs Beschaffung des nötigen Kredits bei einer Bank faustpfändlich der damit verbundenen Betriebseinrichtungen der Firma, sei auf hinterlegt worden seien. Sodann produzierte der Rekurrent eine Be¬ rund 28 Millionen Rubel, abzüglich zirka 8 Millionen Passiven, scheinigung eines Rechtsanwaltes in St. Petersburg, wonach jener
zu veranschlagen. Dazu komme: Kapitalkonto und jene Wertschriften den ganzen in Russland befind¬
lichen Nachlass des Emanuel Henry Brandt repräsentieren; ferner die Bescheinigung eines Notars darüber, dass von diesem Nachlass die Erb¬ über bestehe kein Streit, dass Steuernachzahlung und Erbschafts¬ schaftssteuer im Betrage von 80,491 Rubel bezahlt worden sei. Aus steuern nach Massgabe des im Kanton Zürich steuerpflichtigen all diesen Belegen zog der Rekurrent in seinem Begleitschreiben Vermögens von der Finanzdirektion festzusetzen seien. Die Organe vom 21. Mai 1909 den Schluss, dass die Information der Aus¬ aber, die nach den zitierten Vorschriften das steuerbare Vermögen kunftei in Warschau unrichtig und „die Schlussfolgerungen der ausmitteln, d. h. die Schätzungskommission und eventuell die Ex¬ Finanzdirektion aus ihrer falschen Kopie des Nachlassinventars“ pertenkommission, seien lediglich Hülfsorgane der Finanzverwaltung unhaltbar seien, sowie dass Brandt in Russland keineswegs, wie für die im Gesetze ihnen ausdrücklich zugewiesenen Ausmittlungs¬ die Finanzdirektion in ihrer Verfügung annehme, ausser seinem und Wertungsfunktionen, deren Ausübung, soweit nötig, durch die Anteil an den Liegenschaften der Firma noch ein bewegliches, in Mitwirkung der ordentlichen Verwaltungsbehörden zu sichern sei.
Zürich zu versteuerndes Vermögen von 15 Millionen besessen Der Schätzungskommission stehe es nicht zu, einen Streit dar¬ habe, sondern dass vielmehr auch sein in Russland befindliches be¬ über, was steuerpflichtig sei, was in den Vermögensstatus des wegliches Vermögen als in den dortigen Waldungen und Säge¬ Inventars aufgenommen werden müsse und was nicht, zu be¬ werken und in dem dazu gehörenden Holzhandel immobilisiertes, mit urteilen, sondern der Finanzdirektion und eventuell dem Re¬ den russischen Liegenschaften wirtschaftlich verbundenes Vermögen gierungsrate; die Schätzungskommission sei auch nicht in der erscheine, welches nach § 3b des zürcherischen Steuergesetzes, sowie Lage, bei beharrlicher Renitenz des Pflichtigen von sich aus die nach der bundesgerichtlichen Judikatur, in Zürich steuerfrei sei. Vorlegung der Vermögensausweise, insbesondere der Zins= und
Ihrerseits beantragte die Finanzdirektion im Schosse des Re¬ Handelsbücher (§ 28 Abs. 2 des Steuergesetzes), zu erzwingen, gierungsrates, es seien die Androhungen gegen den Rekurrenten sondern bedürfe hiezu je nach den Umständen der Unterstützung im Falle weiterer Verweigerung vollen Aufschlusses in dem Sinne der ordentlichen Behörden.
zu verschärfen, dass die Steuern nach Massgabe des russischen Infolge der Weigerung des Rekurrenten, ein vollständiges Inventars und der Information aus Warschau erhöht würden. Nachlassinventar einzureichen, sei nun der Steuervorstand der Stadt
D. — Am 2. September 1909 beschloss der Regierungsrat des Zürich nicht in der Lage gewesen, der Schätzungskommission bezw.
Kantons Zürich: ihrem Präsidenten ein solches vorzulegen. Unter diesen Umständen
I. Der Rekurs wird abgewiesen. sei es durchaus korrekt gewesen, dass die Finanzdirektion die zuerst
II. Die Auflage an den Rekurrenten betreffend Inventarein¬ vom Steuervorstand ausgegangene Aufforderung zur Einreichung reichung und Produktion der zum Nachweis der Vollständigkeit des Inventars ihrerseits wiederholt habe. Die Feststellungen der des Inventars nötigen Bücher und weitern Urkunden erstreckt sich Finanzdirektion über den Umfang der Inventarisations= und auch auf die Verlassenschaft der Frau Ida Brandt; diese Auflage Steuerpflicht seien vollinhaltlich zu bestätigen. Die für den Fall und die Androhung für den Fall der Nichtbefolgung werden im weiterer Renitenz erlassene Androhung von Rechtsfolgen habe Sinne der Erwägungen verschärft. umsomehr der Sachlage entsprochen, als der in der Verfügung
Die Begründung dieses Entscheides zugleich die nähere enthaltene Wahrscheinlichkeitsnachweis über den der Nachsteuer= und Präzisierung seiner Bedeutung — lässt sich folgendermassen zu¬ Erbschaftssteuerforderung zu Grunde gelegten Vermögensbestand sammenfassen: durch die seitherigen Bestellungen nicht bloss bestätigt, sondern weit
Die Finanzdirektion sei befugt gewesen, die Verfügung vom überholt worden sei.
15. Oktober 1908 vor Durchführung des im § 9 Abs. 1 des Als unbegründet erscheine auch die Behauptung, die Finanz¬ Erbschaftssteuergesetzes und §§ 26—30 des Staatssteuergesetzes direktion sei zur Dekretierung von Erbschafts= und Nachsteuern vorgesehenen Inventarisierungsverfahrens zu erlassen. Denn dar¬ vor Beendigung des Inventarisationsverfahrens (§§ 26—30 des Staatssteuergesetzes) nicht berechtigt gewesen. Zwar bilde in der weit Zürich nach Gesetz und Praxis die Steuerhoheit gegen aus¬ Regel das Ergebnis der Inventarisation die formelle Grundlage wärts Wohnende ausdehnen dürfe, und nicht die davon wesentlich für die Ausrechnung der Erbschaftssteuer. Dabei sei jedoch voraus¬ verschiedene Frage, welche Grenzen gegenüber im Kanton domi¬
zilierten Personen zu beobachten seien. gesetzt, dass die Inventarisation selbst ordnungsgemäss durgeführt werden könne. Dies sei aber im vorliegenden Falle wegen der Eine absichtliche Vermögensverheimlichung sei nach¬ Renitenz des Rekurrenten nicht möglich gewesen. gewiesen einmal bezüglich der im russischen Inventar als Eigen¬
Durch seine beharrliche Weigerung, das verlangte Inventar tum des Erblassers angegebenen Wertpapiere im Schätzungsbetrage einzureichen, habe sich der Rekurrent des in § 11 des Erbschafts¬ von 2,532,957 Rubel — 6,712,336 Fr., deren wirklicher Wert steuergesetzes und § 39 des Staatssteuergesetzes mit Steuerstrafe übrigens auf Grund von Börsenkursen und Dividendenzahlungen bedrohten Vergehens der absichtlichen Vermögensverheimlichung pro 1906/8 mit 7,317,198 Fr. 50 Cts. zu berechnen sei. Der schuldig gemacht. Denn zur Ausscheidung des steuerfreien vom Rekurrent habe zwar mehrere Bescheinigungen eingelegt, nach steuerpflichtigen Teil des Nachlasses und zur Feststellung des Be¬ welchen Emanuel Henry Brandt der Firma E. H. Brandt & Cie.
trages reinen Vermögens, den die im Kanton Zürich steuerpflich¬ jene Wertpapiere behufs Beschaffung von Kredit geliehen und die tigen Nachlassaktiven repräsentieren, sei die Kenntnis des gesamten Firma dieselben auch wirklich bei zwei Banken faustpfändlich Nachlasses in Aktiven und Passiven erforderlich. hinterlegt habe. Indessen bleibe nicht bloss dem Rekurrenten der
Die gleiche Tendenz, die Steuerbehörden über seine Vermögens¬ Nachweis der Indentität der nach dem erwähnten Vermögens¬ verhältnisse, insbesondere über die Zusammensetzung des „russischen verzeichnis „im Comptoir E. H. Brandt & Cie. deponierten Besitzes“ im Unklaren zu lassen und dadurch eine niedrige Ein¬ Wertpapiere“ mit den von dieser Firma bei Banken verfaust¬
schätzung zu bewirken, habe nach einem Berichte des Steuervor¬ pfändeten Werttiteln, sowie des Schuldbetrages, für welchen die
standes der Stadt Zürich der Erblasser selbst befolgt, und es müsse letzteren haften, noch zu leisten, sondern es erscheine der betreffende danach direkt als unwahr bezeichnet werden, dass die ordentlichen Verpfändungsakt zum voraus als „einflusslos auf das Mass der Taxationsorgane je den Standpunkt des Rekurrenten betreffend auf die Wertschriftensumme von 7,317,198 Fr. 50 Cts. ent¬ den Umfang der Steuerpflicht akzeptiert hätten. fallenden zürcherischen Steuern“. Denn nach dem Petersburger
Nach § 1 des Erbschaftssteuergesetzes müsse mit einziger Aus¬ Vermögensverzeichnisse habe Emanuel Henry Brandt ausser den nahme der auswärtigen Liegenschaften das gesamte von Emanuel Wertschriften ein „Kapital in barem Gelde“, betragend 2,833,12 Henry Brandt hinterlassene Vermögen zur Erbschaftssteuer heran¬ Rubel 87 Kopeken — 7,507,775 Fr. 60 Cts., im Handels¬ gezogen werden. Dies stimme mit der bundesgerichtlichen Praxis unternehmen der Firma E. H. Brandt & Cie. besessen. Demnach in Doppelbesteuerungssachen überein und stehe auch mit keinem sei, trotz der behaupteten Darlehenserhebung bei Banken auf die völkerrechtlichen Grundsatz im Widerspruch. Wertschriften des Erblassers, im Handelsgeschäft der Firma
Ebenso verhalte es sich mit der zu erhebenden Nachsteuer, da E. H. Brandt & Cie. ein so bedeutendes Reinvermögen angelegt Emanuel Henry Brandt nach § 3b des Staatssteuergesetzes ver¬ gewesen, dass der Erblasser daraus — über das unbeschwerte pflichtet gewesen wäre, sein gesamtes Vermögen, mit Ausnahme Eigentum an den mehrerwähnten Wertschriften hinaus — eine
Summe von 7,50 75 Fr. 60 Cts. „in barem Gelde“ zu be¬ der russischen Liegenschaften und ihrer gesetzlichen Pertinenzen, in
ziehen gehabt hätte. Als Teil des beweglichen Vermögens des Erb¬ Zürich zu versteuern. Daraus, dass Zürich das Vermögen, womit
lassers unterstehe auch diese, vom Rekurrenten ebenfalls verheim¬ auswärts Wohnende in Zürich ein Geschäft betreiben, ganz be¬
steuere, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten folgern; lichte Guthabensumme, neben den Wertschriften, der zürcherischen dies berühre lediglich die hier nicht zu beurteilende Frage, wie Steuerhoheit.
Der Rekurrent behaupte nun allerdings, das ganze in Russ¬ mögens= und Erbschaftssteuerpflicht im Kanton Zürich für die¬
land befindliche bewegliche Vermögen des Erblassers sei in den jenige Quote des „Kapitalkonto“ des Erblassers, welche sich aus dortigen Waldungen und Sägemühlen und in dem dazu gehören¬ dem proportionalen Wertverhältnis der beweglichen Geschäftsaktiven den Holzhandel „immobilisiert“ und, weil dafür in Russland die zum liegenschastlichen Teile derselben ergebe. Die Besteuerung des
jährlichen Steuern und die Erbschaftssteuern bezahlt worden seien, beweglichen Teils der Geschäftsaktiven sei selbstredend für Zürich
nach § 3b des zürcherischen Staatssteuergesetzes, wie auch nach der auch dann zu beanspruchen, wenn sich zeigen sollte, dass der
bundesgerichtlichen Judikatur, am zürcherischen Wohnsitz steuerfrei. „Kapitalskonto" nicht identisch mit dem Kapital „in barem Gelde“
Die Behauptung der „Immobilisierung“ sei aber jedenfalls in sei, sondern dass darüber hinaus dem Erblasser noch ein Anteil Bezug auf denjenigen Teil des Vermögens, welchen die Wert¬ am Wert der Immobilien und Beweglichkeiten des Geschäftes ge¬ papiere repräsentieren (7,317,198 Fr. 50 Cts.), „durch diese Tat¬ höre. Es greife dann bloss in Bezug auf das Mass der Steuer sache selbst widerlegt“, da Wertpapiere bewegliches Vermögen, und die Unterscheidung Platz, „dass die Straffolgen für Vermögens¬
sowohl nach zürcherischem Steuerrecht als nach der bundesgericht¬ „verheimlichung sich nicht auf diejenigen Vermögensteile erstrecken, lichen Rechtsprechung stets am Wohnort des Pflichtigen zu ver¬ „welche erst infolge der nachträglichen Aufschlusserteilung des Re¬
steuern seien. Was das Guthaben von 7,507,775 Fr. 60 Cts. „kurrenten zur Kenntnis der Steuerbehörden gelangen, während an die Firma E. H. Brandt & Cie. betreffe, so spreche seine Be¬ „die Steuerstrafen auf den ganzen Betrag der trotz der bisherigen zeichnung ebenfalls dagegen, dass es die gesamte auf den Erb¬ „Weigerung des Rekurrenten entdeckten Vermögenswerte, speziell
lasser entfallende Quote des Gesellschaftsvermögens, jede Art „auch der Summe von 7,507,775 Fr. 60 Cts., sich erstrecken, Aktiven des Handelsunternehmens, Waldungen und Sägemühlen „soweit nicht vom Rekurrenten dargetan wird, dass und in welchem inbegriffen, darstelle. Solange nicht durch Vorlegung des Gesell¬ „Betrage sie auf in Zürich steuerfreies Vermögen, d. h. auf Im¬
schaftsvertrages, der die Zusammensetzung des Geschäftsvermögens „mobilien in Russland, entfällt“ und die Beteiligung des Erblassers an demselben dartuenden Bücher, Übrigens weise die von der Auskunftei des Kaufmännischen
Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse der einzelnen Verbandes der Stadt Warschau erhaltene Information auf ein Aktivengattungen, sowie durch die Privatbücher und die seine Ver¬ bedeutend grösseres bewegliches Vermögen als das in den bis¬ mögensverhältnisse beschlagenden Skripturen des Erblassers, die herigen Ausführungen konstatierte hin, nämlich auf ein Vermögen Vermögensbeziehungen unzweifelhaft aufgedeckt seien, müsse an der von rund 50 Millionen Rubel. Die Wichtigkeit dieser Informa¬ Auffassung sestgehalten werden, dass auch die Guthabensumme von tion werde zwar vom Rekurrenten bestritten. Allein sein ganzes
7,507,775 Fr. 60 Cts. in vollem Umfange am zürcherischen Verhalten mahne so sehr zur Vorsicht, dass von ihm der strikteste Wohnort des Erblassers der Vermögens= und Erbschaftssteuer Gegenbeweis verlangt werden müsse. Es liege keine Veranlassung unterliege, und dass davon, weil der Rekurrent sie bei der In¬ vor, in die Glaubwürdigkeit der Mitteilungen der Warschauer
ventarisierung verheimlicht habe, die entsprechenden Steuerstrafen Auskunftsstelle, als einer Institution des Verbandes der dortigen zu entrichten seien. Sollte sich aus den dem Rekurrenten obliegen¬ Kaufmannschaft, Zweifel zu setzen. den Aufschlüssen ergeben, dass jene Summe unzutreffend als „Gut¬ Für die Zürcher Erbschaftssteuer komme dabei auch derjenige haben in barem Gelde“ bezeichnet worden sei und den buchmässigen Teil der beweglichen Firma=Aktiven in Anrechnung, mit welchem Saldo des Kapitalkonto des Erblassers in der Firma E. H. Brandt der Erblasser den Rekurrenten, anlässlich des Eintrittes des & Cie. darstelle — wobei die Höhe desselben nach Massgabe des letzteren in die Firma, am Geschäftsvermögen habe partizipieren wahren Wertes der einzelnen Vermögenskomponenten noch beson¬ lassen, es wäre denn, der Rekurrent könnte den Nachweis leisten, ders zu bestimmen wäre —, so bestehe in diesem Falle die Ver¬ dass nicht eine Schenkung des Erblassers an ihn stattgefunden,
— 44,16 Millionen Franken), jene 14,824,980 Fr. 10 Ets. in- sondern dass er die Anteilschaft am Geschäft durch eine gleich¬
begriffen, vorhanden. wertige Gegenleistung erworben habe. Die Frist für Aufschlusserteilung und Erfüllung der ver¬ Ferner sei E. H. Brandt verpflichtet gewesen, den Anteil seiner schiedenen Beweisauflagen werde auf 6 Wochen, von der Mit¬ Ehefrau an den beweglichen Aktiven der Firma E. H. Brandt
teilung des regierungsrätlichen Beschlusses an den Vertreter des & Cie., gemeinsam mit seinem eigenen Vermögen, ebenfalls im
Rekurrenten an, erstreckt. Innert dieser Frist habe der Rekurrent Kanton Zürich zu versteuern. Da er dies nicht getan habe, sei eine entsprechende Nachsteuer zu erheben. insbesondere auch diejenigen amtlichen russischen Urkunden „in
von den betreffenden Amtsstellen selbst beglaubigten vollständigen Im weiteren unterstehe jenes Vermögen der Frau Brandt auch der Erbschaftssteuer. Erbe sei ebenfalls der Rekurrent, nicht Abschriften“ einzureichen, welche sich auf die detaillierten Steuer¬
berechnungen von den Verlassenschaften der Eheleute E. H. und gemäss gesetzlicher Ergfolge, da er bloss seitens des E. H. Brandt adoptiert worden und auch sonst kein erbberechtigter Verwandter Ida Brandt und auf die gerichtliche Bestätigung der Erbenqualität
des Rekurrenten am Nachlass sowohl des E. H. Brandt, als seiner der Frau Brandt sei, wohl aber gemäss Testament der letzteren. Witwe beziehen. Da der Rekurrent auf die vom Steuervorstand der Stadt
Bezüglich der Erbschaftssteuer könne für die zürcherische Liegen¬ Zürich an ihn gerichtete Aufforderung zur Einreichung eines In¬ ventars auch über den Nachlass der Frau Ida Brandt erklärt schaft am betreibungsamtlichen Wertansatz von 2,179,460 Fr. fest¬
gehalten werden. habe, sie habe nur Kleider und etwas Schmuck hinterlassen, so liege in Bezug auf den Nachlass der Frau Brandt offenbar eben¬ Auch die Legatsteuer sei aufrechtzuhalten, da die Auffassung des salls Verheimlichung von Aktiven vor, um sie der amtlichen Rekurrenten von der Hinfälligkeit der Legate höchstens dann akzep¬
tiert werden könnte, wenn er von sämtlichen Legataren die An¬ ventarisation, zum Zwecke der Umgehung der zürcherischen Ver¬ erkennung seines Standpunktes oder ein rechtskräftiges Gerichts¬ mögens= und Erbschaftssteuern, zu entziehen. Es wäre jedoch zu
urteil, wonach die betreffenden Legatansprüche nicht zu Recht be¬ weit gegangen, aus den Mitteilungen der Auskunftsstelle des Kaufmännischen Verbandes der Stadt Warschau zu schliessen, dass stehen, beibringen würde.
Vermögensverheimlichung in dem nach ihren Angaben als vor¬ Sei somit die Verfügung der Finanzdirektion in allen Teilen
zu bestätigen, so komme nun aber noch hinzu: handen zu vermutenden Betrage nachgewiesen sei. Wohl aber sei es, in Rücksicht auf die gesetzliche Pflicht des Rekurrenten a) wegen der konstatierten Vermögensverheimlichung von zur Klarlegung der Nachlassverhältnisse der Eheleute Brandt an 14,824,974 Fr. 10 Cts.: eine 10fache Strafsteuer im Sinne von Hand aller ihm zugänglichen Urkunden und anderweitigen Beweis¬ § 39 des Staatssteuergesetzes. Dieselbe betrage für 7 Monate des mittel, gerechtfertigt, die Androhung für den Fall der Unter¬ Jahres 1908: 4¼% von 14,824,000xX10— 367,510 Fr.; lassung einer vollständigen Aufklärung in dem Sinne zu ver¬ schärfen, dass angenommen würde, es sei in Russland über die b) wegen derselben Vermögensverheimlichung: eine dreifache bezw., durch das St. Petersburger Inventar konstatierten 14,824,974 Fr. unter Berücksichtigung des in der Erbschaftssteuer selber enthaltenen 10 Cts. hinaus ein Mehrbetrag an beweglichem, im Kanton Zürich Steuerbetrages, eine doppelte Erbschaftssteuernachforderung im
steuerpflichtigen Vermögen der Eheleute Brandt, bezw. des Rekur¬ Sinne von § 11 des Erbschaftssteuergesetzes, und zwar (definitive renten, bis zu dem aus den Mitteilungen der Warschauer Aus¬ Festsetzung vorbehalten) „von einer in Rücksicht auf in Abzug kunftsstelle zu schliessenden Nettobetrag von 44,160,000 Fr. „kommende Straf= und Nachsteuer auf 13 Millionen Franken (— 20 Millionen Rubel Mobiliarvermögen, abzüglich 3½ Mil¬ „abgerundeten Summe“. Das ergebe einen Betrag von 780,000 Fr.
lionen „verhältnismässige Passivenquote“ = 16% Millionen Rubel 6% von 13,000,000 Fr.)
Eventuell habe der Rekurrent diese Strafsteuern von demjenigen „hinsichtlich der Frage der Ergänzung der Inventare 2c., den nach
„§ 9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes endschliesslichen Entscheid geringern Betrage zu entrichten, welcher von der Summe von 14,824,974 Fr. 10 Ets. allfällig für russische Immobilien abzu¬ „der Gerichte“ anrufe; ebenso „hinsichtlich der vom Regierungs¬ rechnen sei (gemeint ist offenbar: welcher sich ergebe, wenn von „rat angeordneten Nachsteuerbusse, den in § 39 des Staatssteuer¬
gesetzes vorgesehenen gerichtlichen Entscheid.“ jenen 14,824,974 Fr. 10 Cts. der Wert allfällig darin inbegriffener
F. — Ebenfalls am 19. Oktober 1909 hat Brandt gegen den russischer Immobilien abgerechnet werde);
c) eine Steuernachzahlung an den Staat, die Stadt Zürich und ihm am 7. September zugestellten Entscheid des Regierungsrates die Kirchgemeinde Neumünster auf Grund derjenigen Vermögens¬ den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit beträge, welche bei voller Klarlegung der Nachlassverhältnisse der folgenden „Rechtsbegehren und Anträgen“:
Eheleute Brandt „als, die Summe von 15 Millionen Franken I. betreffend die Erbschaftssteuer: übersteigendes bewegliches Vermögen resultieren“; eventuell, bei un¬ Es sei durch Urteil auszusprechen: genügender Aufklärung: auf Grund derjenigen Summe, welche für diesen Fall als Maximalbetrag des in Russland besindlichen beweg¬ „A. dass die Finanzdirektion und der Regierungsrat nicht lichen Vermögens der Steuerberechnung zu Grunde zu legen wäre, „kompetent gewesen seien, selbst anstatt der Schätzungskommission nämlich 44,160,000 Fr. abzüglich jener 15,000,000 Fr. „und der gerichtlichen Expertenkommission eine Ergänzung des 29,160,000. Dabei sei die Erbschaftssteuer vom Nachlass der Frau „Nachlass=Inventars anzuordnen und diese wegen Nichtbefolgung
Brandt à 10% nebst Zuschlag nach § 4 Schlusssatz des Erb¬ „dann selbst nebst Taxation des Nachlasses des E. H. Brandt
„vorzunehmen (§§ 26—30 des zürch. Staatssteuergesetzes und schaftssteuergesetzes zu berechnen;
d) die einfache Erbschaftssteuer auf derselben Grundlage. „Ziff. 3 der VO des Obergerichts vom 18. November 1871
Endlich wird bemerkt: da es sich um eine fällige Steuerforde¬ „zu § 30 des Staatssteuergesetzes im Sammelband vom Jahre
„1906, S. 620) rung handle, bestehe die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung der Ver¬
B. „B. dass daher die Finanzdirektion und der Regierungsrat zugszinsen à 5% vom Verzuge an, die denn auch in der Klage¬
„nicht befugt waren, die im Rekurse auf Seite 2, sub III, IV schrift an das Bezirksgericht geltend gemacht worden seien.
E. — Am 18. Oktober 1909 liess der Rekurrent dem Steuer¬ „und V erwähnten Auflagen, Fristansetzungen und Androhungen zu vorstand der Stadt Zürich gegenüber die Erklärung abgeben, dass er „machen;
nichts anderes und nicht mehr in Russland geerbt habe, als was in „eventuell, dass die Fristansetzungen und Androhungen als viel dem zu Handen des Bezirksgerichtes St. Petersburg angefertigten „zu weitgehend im Sinne der im Rekurse gemachten Ausführungen
„abzuändern wären; Inventar aufgeführt sei. Der Rekurrent reiche deshalb ein Doppel desselben ein, „als Ergänzung der dem Steuervorstand am 13. Juli „C. dass die Finanzdirektion und der Regierungsrat auch und am 20. August 1908 eingereichten Inventare. Zu weiterer „nicht befugt waren, die Berechnung der Erbschaftssteuer und die mündlicher Auskunft sei sein Anwalt als von ihm bezeichnetes Mit¬ „Steuerauflage § 9 (des Erbschaftssteuergesetzes) vor Durchführung
„des in §§ 26—30 des Staatssteuergesetzes vorgesehenen Inven¬ glied der Schätzungskommission (§ 28 des Staatssteuergesetzes)
„tarisierunsverfahrens vorzunehmen. bereit.
Am 19. Oktober sodann liess der Rekurrent dem Regierungs¬ „Sodann seien durch das Urteil des Bundesgerichts sowohl die
rate u. a. anzeigen, dass er hinsichtlich „der an ihn gestellten Erb¬ „vom Regierungsrate bestätigte Erbschaftssteuerauflage der Finanz¬
„direktion vom 15. Oktober 1908, betragend 728,845 Fr., als „schaftssteuerforderung, der dreifachen Steuerbusse und der Solidar¬ „auch die in der Rekursschrift sub III, IV und V erwähnten Auf¬ „haft für Legatsteuern, in aller und jeder Beziehung, also auch „lagen, Fristansetzungen und Androhungen beider Behörden wegen „nicht zu versteuern gehabt (eventuell höchstens den nicht verfaust¬ „Verletzung der Art. 4 und 58 BV, nämlich wegen Rechtsver¬ „pfändeten Teil der Werttitel), eventuell wie sub E;
„weigerung und wegen willkürlicher, gewalttätiger Verletzung des „G. es sei ein unzulässiger Willkürakt und dolos, wenn die
§ 9 Erbschaftssteuerges., der §§ 26—30 Staatssteuerges. und „Finanzdirektion und der Regierungsrat eine Nachsteuerforderung „der Ziff. 3 der zit. Verordnung des Obergerichts zu kassieren „darauf gründen, dass eine in Zürich gelegene Liegenschaft in den „und aufzuheben, eventuell die Androhungen im Sinne der Aus¬ „Jahren 1906 und 1907 niedriger versteuert worden ist, als eine „führungen der Rekursschrift abzuändern und die Fristen neu an¬ „einseitig vom Betreibungsamt angeordnete Schätzung im Arrest¬ „zusetzen." „verfahren als mutmasslichen Wert im Herbst 1908 angegeben
Im übrigen solle in diesem Rekursverfahren über die Erbschafts¬ „habe, und wenn sie der Nachsteuerforderung diese spätere betrei¬ und Legatsteuer vom Nachlass der Eheleute Brandt und über die „bungsamtliche Schatzung von 2,179,480 Fr. zu Grunde legen, Forderung des Triplum 2c. materiell nicht geurteilt werden, da der „während die Steuerbehörden im ordentlichen Steuereinschätzungs¬ Rekurrent gemäss § 9 Abs. 2 Erbschaftssteuerges. über die Richtig¬ „verfahren pro 1904 es zugaben, dass die Taxation der obersten keit der an ihn gestellten Erbschaftssteuerforderung den Entscheid „Instanz (Bezirksrat) im Liegenschaftensteuerschätzungsverfahren der Gerichte angerufen habe, was aber nicht ausschliesse, dass das „pro 1900, welche den Ansatz der städtischen Behörde von Bundesgericht schon jetzt im Wege des staatsrechtlichen Rekurses „1,230,000 Fr. auf 1,000,000 Fr. reduziert hatte, sogar im veranlasst werden könne, „die namhaft gemachten Willkürakte der „reduzierten Betrag von 900,000 Fr. in Berechnung gezogen „Finanzdirektion und des Regierungsrates zu annullieren und diese „und das Vermögen inkl. 150,000 Fr. Kommandite bei Leemann „Behörden zu zwingen, vorerst das Verfahren der §§ 26—30 „& Cie. auf 1,050,000 Fr. festgesetzt werde, und dann bis Ende „des Staatssteuergesetzes in vorerwähnter Weise vor sich gehen „1907 die amtliche Taxation der Liegenschaft auf 1,000,000 Fr.
„zu lassen" „verblieb, im Steuertaxationsjahr 1908 aber auch bloss eine Er¬
„höhung auf 1,150,000 Fr. stattfand und im Jahr 1909 auf II. betreffend die Nachsteuerverfügung: „1,150,000 Fr. verblieb;
Es sei durch das Urteil auszusprechen: „H. es sei ein unzulässiger Willkürakt der Verfügung der
E. „E. der Kapitalkonto des E. H. Brandt in der Firma „Finanzdirektion vom 15. Oktober und eine Verletzung des klaren
E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg im Betrage von „§ 38 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes gewesen, dass die Finanz¬ „7,507,775 Fr. 60 Cts. (d. i. sein Geschäftsanteil am Saldo „direktion gestützt auf blosse Vermutungen eine Nachsteuerforde¬ „der Aktiven und Passiven) sei im Kanton Zürich gemäss dem „rung von 706,875 Fr. auf nicht versteuerten, angeblich aber „klaren § 3 b des Staatssteuergesetzes nicht steuerpflichtig gewesen, „steuerpflichtigen Vermögensteilen im angeblichen Wert von 15 Mil¬ „eventuell, es haben ihn die Steuerbehörden des Kantons Zürich „lionen Franken dekretiert und dem Rekurrenten Frist ansetzte, um „im ordentlichen Einschätzungsverfahren im Jahre 1903/04 und „den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzung einer solchen „nachher in den Glauben versetzt, resp. ihn darin belassen, dass er „Strafsteuer nicht vorliege;
„jenen Geschäftsanteil hierorts nicht zu versteuern habe, und es „I. es sei ein unzulässiger Willkürakt gewesen und eine Ver¬ „wäre dolos, nach seinem Tode den Nachlass hiefür mit Nach¬ „letzung des klaren § 38 Abs. 1 zit., dass in Dispositiv II des „steuern zu belegen; „Beschlusses des Regierungsrates vom 2. September 1909, auf
F. „F. die von ihm der Firma E. H. Brandt & Cie. in „Grundlage anonymer Mitteilungen einer Warschauer Auskunftei „St. Petersburg zur Kreditbeschaffung überlassenen Werttitel „eine Berechnung der Nachsteuer à raison eines in Zürich steuer¬ „(6,712,356 Fr. betragend) habe er ebenfalls gemäss § 3b zit. „pflichtigen Vermögens von angeblich 44,160,000 Fr. und eine „dementsprechende Erhöhung der vorerwähnten Nachsteuerforderung vom 5. Juni 1906, sei ausdrücklich bestimmt, dass es Sache der „angeordnet wurde, falls nicht binnen Frist bis 19. Oktober vom Expertenkommission sei, „dem Pflichtigen die Anfertigung eines „Rekurrenten durch die im Beschlusse (zudem noch unklar) bezeich¬ vollständigen Inventars aufzugeben“. Also könne auch nur diese „neten Urkunden dargetan werde, dass und in welchem Betrage Kommission und nicht der Regierungsrat die Ergänzung eines „die Eheleute Brandt in Zürich steuerpflichtiges Vermögen in unvollständigen Inventars anordnen, sowie die angemessenen An¬ „Russland besessen haben; drohungen erlassen. „K. es sei ein unzulässiger Willkürakt und eine Verletzung ad B. Eine Kompetenzüberschreitung seitens des Regierungs¬ „des klaren § 39 des Steuergesetzes gewesen, in Erwägung 10 rates liege auch darin, dass er die Auflagen und Androhungen „des Beschlusses des Regierungsrates vom 2. September anzu der Finanzdirektion verschärft habe, trotzdem doch nur ein Rekurs „ordnen, dass zu der Nachsteuer von 706,875 Fr. noch eine des Pflichtigen vorgelegen habe. Wenn während der Penden; „Strafsteuer nach § 39 im Betrage von 367,510 Fr. hinzu¬ des Rekurses neues Vermögen entdeckt worden wäre, so wäre es „komme. Sache der Schätzungs= und der Expertenkommission gewesen, dasselbe Endlich seien durch das Urteil des Bundesgerichts: zu inventarisieren und zu taxieren, und dann Sache der Finanzdirek¬ „L. wegen Verletzung von Art. 4 BV, nämlich wegen tion, eine neue, ergänzende Erbschaftssteuerberechnung vorzunehmen, „Rechtsverweigerung, willkürlicher Nichtanwendung des § 3b und gegen welche wieder ein Rekurs an den Regierungsrat und die „willkürlicher Verletzung von § 38 und 39 des Staatssteuer¬ Anrufung des gerichtlichen Entscheides möglich gewesen wäre. Das „gesetzes, willkürlicher Strafsteuerauflage ohne Vorliegen eines ergebe sich u. a. auch aus § 9 des Erbschaftssteuergesetzes, sowie „Verschuldens des Betreffenden, sowohl die vom Regierungsrate
aus § 27 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des „bestätigten Nachsteuerauflagen der Finanzdirektion von 706,875 Fr. Regierungsrates, vom 26. Februar 1899, wonach alle Steuer¬ „an den Kanton Zürich, von 945,300 Fr. an die Stadt Zürich, sachen von der Finanzdirektion erstinstanzlich zu erledigen seien. „von 78,775 Fr. an die Kirchgemeinde Neumünster=Zürich — die
„beiden letzteren zudem wegen Inkompetenz der Finanzdirektion II. Betreffend die Nachsteuern:
„und die an die Kirchgemeinde wegen Verletzung des Art. 49 BV ad E. Unter den im russischen Inventar aufgeführten „— als auch die vom Regierungsrate in Verletzung des § 39 7,501,010 Fr. 60 Ets. „Bargeld“ sei in Wirklichkeit der Ge¬ „angeordnete Strafsteuer von 367,510 Fr. aufzuheben, desgleichen schäftsanteil des Emanuel Henry Brandt in der Firma E. H. Brandt „die oben H sub und I erwähnten Auflagen, Fristansetzungen & Cie. zu verstehen, also ein wirtschaftlich mit ausländischen „und Androhungen.“ Liegenschaften verbundenes Besitztum im Sinne von § 3b des Dem Rekurse liegen eine Anzahl neuer Belege bei, so insbe¬ zürcher Steuergesetzes. sondere eine beglaubigte Kopie des russischen Inventars. Mittels Um nach § 38 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes eine Strafnach¬ dieser Belege sucht der Rekurrent darzutun, dass die Annahme steuer auferlegen zu können, müsse die Finanzdirektion Beweise eines beweglichen Vermögens von 15 bezw. 44 Millionen (aus¬ haben, aus denen sich ergebe, dass bewegliches, in Zürich steuer¬ schliesslich der zürcher Aktiven) viel zu weit gehe. Im übrigen sind pflichtiges Vermögen daselbst nicht versteuert worden sei; die aus der „Begründung“ des Rekurses folgende, die bereits in den Finanzdirektion sei somit beweispflichtig dafür, dass die 7,507,170 Fr. „Anträgen“ enthaltene summarische Begründung ergänzenden 60 Cts. bewegliches Vermögen betreffen, welches noch ausser dem Stellen hervorzuheben: Geschäftsanteil vorhanden gewesen sei, und nicht der Erbe des I. Betreffend die Erbschaftssteuer: Steuerpflichtigen für das Gegenteil. ad A. In der Ziff. 54 der „Anleitung der Finanzdirektion ad G. Da das im russischen Geschäft investierte Vermögen betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende Verfahren“, laut russischem Inventar 14,220,111 Fr. 60 Cts. betrage, der Regierungsrat aber die von der Finanzdirektion verfügte Nach¬ nicht kirchensteuerpflichtig gewesen, und es bilde daher die Nach¬ steuer auf der Basis eines der Steuer entzogenen Vermögens von steuerauflage gleichzeitig auch eine willkürliche Verletzung dieser 15,000,000 Fr. bestätigt habe, also von einer um zirka 800,000 Fr. Gesetzesbestimmungen. Wenn Emanuel Henry Brandt jeweilen die oder, je nach der Taxation der Wertpapiere, immerhin um von ihm geforderte kleine Kirchensteuer von 513 Fr. 50 Cts.
176,000 Fr. höhern Summe ausgehe, so sei damit implicite aus¬ freiwillig entrichtet habe, so begründe das keine Rechtspflicht zur gesprochen, dass auch die zürcherischen Aktiven um zirka 800,000 Fr. Zahlung 15= oder gar 40mal höherer Beträge.
bezw. 176.000 Fr. zu niedrig versteuert worden seien. Und da Endlich erklärt der Rekurrent, er beschwere sich auch noch der Kommanditenbetrag von 150,000 Fr. stets liquid gewesen sei, wegen Verletzung des in Art. 46 Abs. 2 BV enthaltenen Doppel¬ so könne der weitere Nachsteuerbetrag sich nur auf angeblich zu besteuerungsverbotes. Es rechtfertige sich, dieses Verbot auch auf niedrige Versteuerung der zürcherischen Liegenschaft beziehen; die ausländische Geschäftskapitalien, die mit ausländischen Immobilien Finanzdirektion lege ihr denn auch in ihrer Berechnung vom in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auszudehnen.
15. Oktober 1908 einen Wert von 2,179,460 Fr. bei. In dieser In einem am 5. November 1909, also noch innert der 60= Taxation liege ein weiterer Willkürakt .... (wird näher aus¬ tägigen Rekursfrist, zur Post gegebenen Nachtrag, d. d. 4. No¬
vember 1909, hat der Rekurrent u. a. noch geltend gemacht, die geführt).
ad I. Wenn man es zulasse, dass auf Grund unzuver¬ Auferlegung einer Nachsteuer zu Gunsten der Kirchgemeinde Neu¬ lässiger Auskünfte eines privaten Informationsbureaus die Be¬ münster verstosse auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, weislast hinsichtlich angeblicher Steuerhinterziehungen umgekehrt da nach § 2 litt. c des zürcherischen Gesetzes über die Streitig¬ werde, so könnte ja die Finanzdirektion auf diesem Umweg immer, keiten im Verwaltungsfache, vom 23. Juni 1831, die Frage, ob auch da, wo keine Erbschaftssteuerpflicht zur amtlichen Inventari¬ Emanuel Henry Brandt zur reformierten Landeskirche gehörte, sation berechtige, indirekt eine Inventarisation erzwingen, indem durch die Gerichte zu entscheiden gewesen wäre.
sie den Erben androhe, dass sonst auf Grundlage solcher anonymer Endlich führt der Rekurrent in diesem Nachtrag aus:
Informationen eine Nachsteuer auferlegt werde. Angesichts der immer mehr überhand nehmenden Rechtsver¬
ad. L. Die Finanzdirektion sei gar nicht kompetent gewesen, weigerungen der kantonalen Steuerbehörden erscheine es als ein Nachsteuern zu Gunsten der Stadt Zürich und der Kirchgemeinde „Gebot der Konsequenz", dass das Bundesgericht auch seinen Schutz
Neumünster zu dekretieren und deren sofortige Zahlung zu befehlen. gegen Doppelbesteuerung in internationalen Verhältnissen weiter
Ferner bilde die Nachsteuerauflage an die Kirchgemeinde Neu¬ ausbilde. Insbesondere sei dieser Schutz auszudehnen auf die in münster im Betrage von 78,775 Fr. eine Verletzung des Art. 49 ausländischen Geschäften investierten Kapitalien, die ja auch nach BV, sowie des Art. 63 der zürch. KV, welche beide die Glaubens¬ schweizerischer Rechtsanschauung in Russland steuerpflichtig seien.
freiheit gewährleisten und den Zwang zur Steuerzahlung an G. — Noch während der Pendenz des Verfahrens vor dem Re¬ Kultusausgaben einer Kirche, der man nicht angehöre, verbieten. gierungsrate hatte auf Veranlassung des Rekurrenten die russische
E. H. Brandt sei nicht Mitglied der zürcherischen evangelischen Gesandtschaft in Bern namens der russischen Regierung beim Landeskirche, uicht Zwinglianer gewesen, sondern, wie sich aus Bundesrat gegen die Erhebung einer Erbschaftssteuer von einein
seinem Trauschein ergebe, Mitglied der deutsch=reformierten Kirche, russischen Nachlassaktivum mittels zweier Verbalnoten Einsprache also Lutheraner. Es existiere aber in Zürich eine besondere erhoben, weil dadurch Art. 4 Abs. 4 des schweizerisch=russischen lutheranische Kirche mit eigenen Geistlichen. Der Erblasser des Niederlassungsvertrages vom 14./26. Dezember 1872 verletzt Rekurrenten sei also, speziell auch nach § 7 und 19 des Gesetzes werde. Hierauf antwortete der Bundesrat am 23. Oktober 1909:
betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche, in Zürich Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen seien beim Bundesgericht anzubringen; der Bundesrat sei daher nicht kom¬ „Steueramtes Zürich, ob und welchen Beitrag (Steuern) Herr petent, die Einsprache zu prüfen. „E. H. Brandt, Südstr., an die evang.=lutherische Kirche geleistet
H. — In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des „hat, bescheinige ich hiemit, dass derselbe in unsern Registern nicht Kantons Zürich Abweisung des Rekurses beantragt und zur Be¬ „verzeichnet ist."“ gründung dieses Antrages u. a. folgendes ausgeführt: I. — In der Replik hat der Rekurrent erklärt, er ergänze
Der Betrag von 15 Millionen Franken, welchen die Finanz¬ seine Rekursbegründungen und Anträge noch dahin, dass dem Re¬
kursbegehren betreffend Aufhebung der Auflage einer Erbschafts¬ direktion, über den Wert der zürcherischen Liegenschaft des Emanuel
und Legatsteuer von 728,845 Fr., sowie der Auflagen zur Ein¬ Henry Brandt, der Kommandite bei Leemann & Cie. in Zollikon reichung weiterer Inventare und Belege über die in Russland ge¬ und der Fahrhabe in Zürich hinaus, ihrer Steuerberechnung zu Grunde gelegt habe, beziehe sich nicht bloss auf „bewegliche Ak¬ legenen Nachlassaktiva und =passiva des Emanuel Henry Brandt iva in Russland“, sondern, wie aus der Verfügung deutlich her¬ und seiner Witwe, auch darum zu entsprechen sei, weil durch vorgehe, auf „alles übrige bewegliche Vermögen“. Auch schliesse diese Auflagen Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Russland, die auf 15 Millionen Franken bemessene Grundlage der Nach¬ vom 14./26. Dezember 1872, verletzt werde. Diese nachträgliche steuern von 706,875 Fr. (an den Staat), 945,300 Fr. (an die Geltendmachung eines neuen Standpunktes sei trotz Ablaufes der Stadt Zürich) und 78,775 Fr. (an die Kirchgemeinde Neu¬ Rekursfrist zulässig, weil ja das Rekurspetitum selber nicht abge¬ münster) den „angeblich höhern Wert der zürcherischen Liegen¬ ändert, sondern nur, zur weitern Begründung desselben, eine bis schaft“ keineswegs in sich: die Frage, welchen Wert die Liegen¬ jetzt noch nicht angerufene Stelle seines Gesetzeskraft besitzenden schaft in den Nachsteuerjahren 1906 und 1907 repräsentierte, Staatsvertrages zitiert werde. Der Rekurrent habe nämlich erst bezw, ob ein gegenüber der erfolgten Versteuerung zu konstatie¬ seit Einreichung des Rekurses „das novum entdeckt“, dass „der in render Mehrwert der Liegenschaft noch nachzubesteuern sei, bleibe der eidgenössischen Gesetzessammlung in deutscher Sprache abge¬
druckte Staatsvertrag“ bloss eine Übersetzung des allein gültigen in der Verfügung dahingestellt.
Ferner sei unrichtig, dass der in Erwägung 6 des regierungs¬ französischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. 4 Abs. 4 rätlichen Beschlusses angenommene Betrag von 14,824,974 Fr. unrichtige Übersetzung sei. Aus dem französischen Originaltext 10 Cts. die Spezifikation der in der Verfügung der Finanzdirektion ergebe sich aber die Unzulässigkeit der Erhebung einer Erb¬
schaftssteuer von den russischen Nachlassaktiven. „summarisch supponierten 15 Millionen Franken“ gebildet habe; Im Verlaufe der Replik gibt der Rekurrent zu, dass das am wohl aber beweise das russische Inventar, in Verbindung mit den weitern im Beschluss erwähnten Anhaltspunkten über die Erbmasse 16. Juli 1908 von ihm dem Steuervorstand der Stadt Zürich
vorgelegte Inventar der zürcherischen Nachlassaktiven insofern nicht Brandt, „die gute Begründetheit der Bezifferung des übrigen be¬ weglichen Vermögens auf mindestens 15 Millionen Franken“ vollständig war, als es das bei Escher & Rahn in Zürich vor¬
handene Kontokorrentguthaben von 25,500 Fr., sowie das Wert¬ Für den Fall, dass das Bundesgericht nicht sonst schon zur vollständigen Abweisung des Rekurses gelangen sollte, beantragt schriftendepot im ungefähren Werte von 500,000 Fr. nicht ent¬ der Regierungsrat die Einvernahme der Inhaber des Bankhauses hielt. Er sucht dies damit zu erklären, dass das Verhalten der Escher & Rahn in Zürich als Zeugen über die Vermögensver¬ Finanzdirektion ihm gegenüber (u. a. die Arrestlegung auf die
Liegenschaft in Zürich trotz seiner Kautionsofferte) ihn zu diesem hältnisse des Emanuel Henry Brandt. Vorgehen veranlasst habe, und dass er den Erblasser im Nachlass¬ Der Rekursantwort liegt folgende Erklärung des Kassaver¬
inventar nicht habe „desavouieren“ wollen. walters der evangelisch=lutherischen Kirche von Zürich bei: Am Schlusse enthält die Replik noch die Bemerkung, dass der „Auf eine Anfrage von Herrn E. Ringger im Auftrage des Rekurrent mit seinen Rekursanträgen nicht nur die Kapitalsummen § 27: Die amtliche Inventarisierung tritt ein:
der angefochtenen Steuerforderungen bestreite, sondern „selbstver¬ a) wenn ein Steuerpflichtiger sie selber verlangt;
ständlich, als das minus in majore“, eventuell auch die Verzugs¬ b) gemäss § 9 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer.
zinsforderung à 5% seit 15. Oktober 1908, welche zwar nicht § 28: Die erste Inventarisierung geschieht durch den Pflich¬
im Dispositiv der Verfügung vom 15. Oktober 1908 und des tigen. — Das Inventar wird hierauf von der Schätzungskom¬
Beschlusses vom 2. September 1909 stehe, wohl aber in die Er¬ mission geprüft und mit den wesentlichen Vermögensgegenständen, wägung 11 des letztern hineingefügt worden sei. Er beantrage jedenfalls mit den vorhandenen Zins= und Handlungsbüchern, daher ganz eventuell, auch die Verzugszinsforderung zu streichen verglichen. — Wo durch die Waisenbehörden inventarisiert wird, und zwar sowohl bezüglich der Nachsteuern, als auch hinsichtlich soll das diesfällige Inventar auch für die Steuerbehörden mass¬ der Erbschaftssteuer. gebend sein.
Im übrigen enthält die Replik nichts neues; ebensowenig die § 29: Kann über den dem Vermögen oder Einkommen beizu¬ vom Regierungsrat eingereichte Duplik. legenden Wert keine freie Verständigung erzielt werden, so steht
K. — Aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen des sowohl dem Pflichtigen als jedem der beiden von den Behörden Kantons Zürich sind folgende Bestimmungen zu zitieren: gewählten Mitglieder der Schätzungskommission das Recht der
a) aus dem Gesetz betreffend die Vermögens=, Ein¬ Berufung auf eine Expertenkommission zu.
kommens= und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870: § 30: Diese, aus drei Mitgliedern bestehend, wird vom Be¬
§ 2: Der Vermögenssteuer ist unterworfen: zirksgerichte gewählt und entscheidet, nachdem sie vorher die Betei¬
ligten gehört, endgültig über den dem fraglichen Vermögen oder
b) das im Kanton befindliche Grundeigentum und mit solchem Einkommen zuzuschreibenden Umfang und Wert, sowie über die verbundene Besitztum, welches einer auswärts wohnenden Person Auferlegung der Kosten der Schätzung.
angehört. § 38: Ergibt sich, dass ein Pflichtiger sein Vermögen unvoll¬
ständig versteuert hat, so ist eine Steuernachzahlung zu beziehen.
§ 3: Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen: Dieselbe beträgt das Fünffache der in den letzten zwei Jahren
dem Staate zu wenig bezahlten Beträge.
b) das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum be¬
stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantons¬ § 39: Absichtliche Verheimlichung von Vermögensteilen, um einwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens¬ sie der amtlichen Inventarisierung zu entziehen, zieht als Strafe oder Einkommenssteuer zu entrichten ist. die Zahlung des Zehnfachen der Steuer, welche für das betreffende
Jahr umgangen wurde, nach sich.
§ 10: Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens= oder Über die Frage, ob demjenigen, bei welchem inventarisiert wurde, Einkommensteil steuerpflichtig sei, werden von der Finanzdirektion absichtliche Verheimlichung zur Last falle, kann von demselben ge¬ unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat entschieden. richtlicher Entscheid verlangt werden. In diesem Falle hat die
§ 26 Abs. 1: Für die amtliche Inventarisierung wird eine Finanzdirektion als Klägerin aufzutreten und entscheidet das Be¬
Schätzungskommission bestellt aus: zirksgericht in erster Instanz.
Einem Abgeordneten des Gemeinderates, einem Abgeordneten b) aus dem Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer, des Bezirksrates, welcher der betreffenden Gemeinde nicht ange¬ vom 20. Februar 1870:
hören darf, und einem von dem Pflichtigen gewählten Mit¬ § 1: Von allen im Kanton fällig werdenden Erbschaften und gliede.
Vermächtnissen, mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Fälle, § 7 Abs. 1: Als Mitglied der Landeskirche wird jeder evan¬ wird eine Steuer bezogen. gelische Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrücklich
§ 2: Von dieser Steuer sind ausgenommen: seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
a) die Erbschaften in gerade absteigender Linie, im ersten Grade § 18: In Beziehung auf Steuerleistungen für die Bedürfnisse aufsteigender Linie (Eltern) und unter Ehegatten. der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwaltung sind die
Vorschriften des Gemeindegesetzes, insbesondere § 137 a—e, mass¬
§ 9: Die Berechnung der Erbschaftssteuer gründet sich auf die gebend.
amtliche Inventarisierung (§§ 26 30 des Gesetzes betreffend die § 19 Abs. 1: Ausser der evangelischen Landeskirche stehende Vermögens=, Einkommens= und Aktivbürgersteuer). Sie wird von Personen können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für der Finanzdirektion vorgenommen, zu welchem Ende die Schätzungs¬ Steuern, welche die Kirchgemeinden als kirchliche Korporationen kommissionen (§ 26 des zit. Gesetzes) von dem Ergebnis der amt¬ zur Deckung ihrer Ausgaben erheben.
lichen Inventarisierung derselben ungesäumt Kenntnis zu geben f) aus dem Gesetz über die Streitigkeiten im Ver¬ haben. waltungsfache, vom 23. Juni 1831:
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, über die Richtigkeit der an § 1: Alle Streitigkeiten über Existenz und Umfang von er¬ ihn gestellten Steuerforderung schliesslich den Entscheid der Gerichte worbenen Rechten, mögen dieselben die rechtliche Persönlichkeit anzurufen. (status), oder Familien= oder Vermögensrechte betreffen, fallen
§ 10: Die Erbschaftssteuer wird vom Gemeinderat bezogen unter die Beurteilung der Zivilgerichte.
und an die Staatskasse abgeliefert gegen eine Provision von 1% § 2: Dagegen gehören in den Kreis der Verwaltungsbehörden des abgelieferten Betrages. folgende Anstände:
§ 11: Eine Verheimlichung einer nach vorstehenden Bestim¬ mungen steuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, c) Über Ausschreibung und Verteilung von Steuern, Abgaben, oder andere Umgehungen des Gesetzes, z. B. durch fingierte Anlagen, Frohndiensten, Requisitions= und Einquartierungslasten, Rechtsgeschäfte, haben die dreifache Nachforderung der umgangenen sei es an den Staat oder an Gemeinden. Die Leistungspflicht des Leistung zur Folge. einzelnen dagegen im Fall der Aufstellung von Weigerungs¬
c) aus dem Gesetz betreffend das Gemeindewesen, vom gründen, die sich nicht unmittelbar auf die Ausschreibung oder 27. Juni 1875: Verteilung beziehen, ist Rechtssache.
§ 145 Abs. 1 Satz 1: Zur Erhebung von Gemeindesteuern g) aus der vom Regierungsrat am 22. Juni 1897 ist das Staatssteuerregister massgebend, das in dem unmittelbar genehmigten „Anleitung betr. das bei der Steuertaxa¬ vorhergehenden Jahre erstellt wurde. ion zu beobachtende Verfahren“, speziell aus Art. 15 dieser
d) aus dem Gesetz betr. die Organisation des Re¬ Anleitung:
gierungsrates, vom 26. Februar 1899: Unter dem mit Grundeigentum verbundenen Besitztum
§ 27: Der Direktion der Finanzen steht die Erledigung in sind für landwirtschaftliche Gewerbe die denselben entsprungenen folgenden Geschäften zu: ...... 2. Erstinstanzliche Entschei¬ Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, für industrielle Gewerbe dungen in Steuerstreitigkeiten und andern Steuersachen. die Maschinen, Fabrikutensilien, zum Verarbeiten bereit liegende
e) aus dem Gesetz betr. die Organisation der evan¬ oder in Arbeit begriffene Rohstoffe zu verstehen.
gelischen Landeskirche des Kantons Zürich, vom 26. Ok¬ h) aus der vom Regierungsrat am 26. April 1900 tober 1902: genehmigten Anleitung betr. dasselbe Verfahren:
vorliegt, gleichwohl aber ein solches behufs richtiger Feststellung Ziff. 2: Das ausser dem Kanton Zürich befindliche, aus des Vermögens oder Einkommens erforderlich erscheint, hat die Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum Expertenkommission dem Pflichtigen die Anfertigung eines voll¬ eines Kantonseinwohners (§ 3 b des Gesetzes) ist insoweit steuer¬ ständigen Inventars aufzugeben. frei, als die bundesrechtliche Praxis in Fragen der Doppelbe¬ 1) (Mit Ziff. 2 und 3 der Anleitung vom Jahre 1906 im steuerung die Besteuerung im herwärtigen Kanton verbietet. wesentlichen übereinstimmend: Ziffer 2 und 3 der am 27. Mai Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für im Kan¬ 1909 genehmigten Anleitung). ton Zürich befindliches Grundeigentum und mit solchem verbun¬
Erwägungen
zudehnen, deren Besteuerung nach bundesrechtlicher Praxis hierorts 1. — In Bezug auf die behauptete Verletzung der Art. 4, 46, zulässig ist. 49 und 58 BV ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur An¬
i) (Hiemit wörtlich übereinstimmend: Ziffer 2 der am 7. Mai handnahme des Rekurses zweifellos; ebenso auch insoweit, als 1903 genehmigten Anleitung). der Rekurrent sich auf Art. 4 Abs. 3 (in der deutschen Über¬
k) aus der am 5. Juni 1906 genehmigten Anlei¬ setzung Abs. 2) des schweizerisch=russischen Niederlassungs= und tung: Handelsvertrages vom 26./14. Dezember 1872 (eidgenössische
Ziff. 2: Das ausser dem Kanton Zürich befindliche, aus Gesetzessammlung AS 11 S. 376 ff.) beruft. Die zitierte Ver¬ Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum tragsbestimmung, welche die Gleichbehandlung der Angehörigen eines Kantonseinwohners (§ 3b des Gesetzes) ist insoweit steuer¬ beider Staaten in Steuerfragen garantiert, wird vom Rekurrenten
frei, als die bundesrechtliche Praxis in Fragen der Doppelbe¬ lediglich zu dem Zwecke angerufen, um darzutun, dass er, gleich steuerung die Besteuerung im herwärtigen Kanton verbietet. einem Schweizer, die erwähnten Bestimmungen der schweizerischen
Demgemäss sind von dem im Ausland betriebenen Geschäfte Bundesverfassung für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Gleich¬ eines Kantonseinwohners bloss die Liegenschaften samt gesetzlicher berechtigung ist indessen als solche nicht bestritten; sondern streitig Zubehörde und nur, sofern nachgewiesen wird, dass sie im Aus¬ ist, ob eine Verletzung der angeführten Verfassungsbestim¬ lande der direkten Besteuerung unterliegen, hierorts steuerfrei; die mungen vorliege. In letzterer Beziehung steht aber die Kompe¬ in andern Kantonen der Schweiz befindlichen Geschäftsbetriebe tenz des Bundesgerichts ausser Frage.
von Einwohnern des Kantons Zürich bleiben dagegen im vollen Was die angebliche Verletzung des Art. 4 Abs. 4 (in der Umfange hier unbesteuert. deutschen Übersetzung Abs. 3) des Staatsvertrages betrifft, so
Ziff. 3: Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für braucht hier nicht entschieden zu werden, ob zur Behandlung dieses im Kanton Zürich befindliches Grundeigentum und mit solchem Beschwerdepunktes das Bundesgericht, oder aber der Bundesrat verbundenes Besitztum (§ 2b des Steuer=Ges.) ist auf alle Objekte kompetent gewesen wäre. Denn der Rekurrent hat diesen Rekurs¬ auszudehnen, deren Besteuerung nach bundesrechtlicher Praxis grund erst in der Replik, nach Ablauf der 60tägigen Rekursfrist, hierorts zulässig ist. geltend gemacht. Aus Art. 178 Ziff. 3 OG ergibt sich aber
Hiesige Geschäftsbetriebe von Auswärtswohnenden sind im (vergl. auch BGE 11 S. 27 f. Erw. 1, 16 S. 286 Erw. 1, vollen Umfange zu besteuern, also ausser den Liegenschaften samt 28 I S. 345 Erw. 1, 35 I S. 759 f. Erw. 3 i. f.), dass zur
Zubehörde auch die Betriebsfonds, Rohstoffe und fertigen Pro¬ Substantiierung des staatsrechtlichen Rekurses nicht nur — wie dukte, Geschäftsguthaben u. s. zur Substantiierung einer zivilprozessualen Klage — die Stellung
Ziff. 54 Abs. 3: Sofern nicht schon infolge Berufung auf eines Antrages und die Darlegung der zur Begründung dieses Inventarisierung durch die Schätzungskommission ein Inventar Antrages bestimmten Tatsachen gehört, sondern dass auch die
Begründung als solche dem Rekurrenten obliegt. Ist es nun Gegenteil in der deutschen Ausgabe) in deutscher und französi¬ auch nicht erforderlich, dass geradezu alle juristischen Erwägungen, scher Sprache abgedruckt ist. Nicht nur hatte also der Rekurrent, die zur Gutheissung des Rekurses führen könnten, vom Rekur¬ wenn er sich auf eine Bestimmung dieses Staatsvertrages berufen renten vorgebracht werden, so gehört doch zur Erhebung eines wollte, — mit Rücksicht darauf, dass ja im diplomatischen Ver¬
staatsrechtlichen Rekurses, als integrierender Bestandteil desselben, kehr in der Regel die französische Sprache verwendet wird — die Bezeichnung desjenigen verfassungsmässigen Rechtes bezw. der¬ allen Anlass, die beiden Texte mit einander zu vergleichen, sondern
jenigen Bestimmung einer Verfassung oder eines Staatsvertrages, es wurde ihm dieser Vergleich noch durch die jedermann zugäng¬ wegen deren Verletzung die Beschwerde ergriffen wird. Es muss liche amtliche Gesetzessammlung wesentlich erleichtert.
also diese Bezeichnung auch innert der Rekursfrist stattfinden, Im übrigen könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, es
sodass auf jenen erst nachträglich geltend gemachten Beschwerde¬ liege ausser einer Beschwerde des W. E. Brandt auch noch eine
grund nicht eingetreten werden kann. solche der russischen Regierung vor, die an keine Rekursfrist
Die Gestattung von Replik und Duplik, die nach Art. 184 gebunden sei, oder es erhalte doch durch die Intervention der
OG nur ausnahmsweise stattfinden soll, vermag hieran nichts zu russischen Gefandtschaft die Beschwerde des Rekurrenten bis
ändern. Der ausschliessliche Zweck der Replik ist die Verteidigung einem gewissen Grade einen völkerrechtlichen Charakter, der die gegen die Anbringen der Rekursantwort, nicht aber die Geltend¬ Anwendung der in Art. 178 Ziff. 3 OG vorgesehenen Rekurs¬
machung neuer Angriffsmittel. Der Umstand, dass ein weiterer frist ausschliesse. Allein, wie auch die von der russischen Gesandt¬
Schriftenwechsel angeordnet wird, soll den Rekurrenten, was die schaft beim Bundesrat eingelegten Noten aufgefasst werden mögen,
Beachtung der Frist des Art. 178 Ziff. 3 anbelangt, nicht besser jedenfalls hat das Bundesgericht gemäss Art. 175 ff. OG als
stellen. Staatsgerichtshof nicht über Beschwerden fremder Staaten wegen
Wenn im vorliegenden Falle der Rekurrent zu seiner Entschul¬ Verletzung der von der Schweiz mit ihnen abgeschlossenen Verträge
digung geltend macht, er habe das « novum », dass der „in der zu entscheiden, sondern, soweit es sich um Staatsverträge handelt, eidgenössischen Gesetzessammlung in deutscher Sprache abgedruckte“ ausschliesslich über Beschwerden von Bürgern (oder „Korpora¬
Staatsvertrag bloss eine Übersetzung des allein gültigen franzö¬ tionen“) wegen Verletzung der durch diese Staatsverträge garan¬
sischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. 4 Abs. 4 un¬ tierten Individualrechte. Würde also auch angenommen, es
richtige Übersetzung sei, erst nach Ablauf der Rekursfrist „ent¬ liege hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 4 Abs. 4
deckt", so ist demgegenüber daran zu erinnern, dass Art. 178 des schweizerisch=russischen Niederlassungsvertrages eine Beschwerde
OG, auch für den Fall der nachträglichen Entdeckung von Noven, der russischen Regierung vor, so wäre es doch jedenfalls nicht
von der Verpflichtung zur Einreichung einer „die Begründung das Bundesgericht, das diese Beschwerde zu behandeln hätte.
der Anträge“ enthaltenden Rekursschrift innert 60 Tagen keine Insoweit somit die Frage der Verspätung zweifelhaft sein könnte
Ausnahme statuiert. Abgesehen davon wäre zu bemerken, dass die d. h. hinsichtlich der Intervention der russischen Gesandtschaft, ist
Unrichtigkeit einer Übersetzung keine „Tatsache“ im prozessualen auf alle Fälle die Kompetenz des Bundesgerichtes zu verneinen; Sinne darstellt und also auch keine „neue Tatsache“ im Sinne insoweit aber über die Kompetenzfrage verschiedene Ansichten denk¬
allfälliger Bestimmungen über die Restitution gegen den Ablauf bar wären, d. h. hinsichtlich der von W. E. Brandt selber erho¬
einer Frist bilden kann. Endlich fällt in Betracht, dass der mehr¬ benen Beschwerde, ist der Rekurs, wie ausgeführt, in Bezug auf
erwähnte Staatsvertrag in der eidgenössischen Gesetzessammlung die behauptete Verletzung des Staatsvertrages offensichtlich ver¬ nicht, wie der Rekurrent sich ausdrückt, „in deutscher Sprache“, spätet, sodass also das Bundesgericht auf diesen Punkt unter
sondern (und zwar nicht etwa in der französischen, sondern im keinen Umständen eintreten kann.
Wenn auch beim Rekurrenten nicht, wie die zitierte Gesetzesbe¬ Übrigens erwächst dem Rekurrenten aus der Nichtbehandlung stimmung vorsieht, „inventarsiiert wurde“, und er daher, nach der dieses Teils seines Rekurses im gegenwärtigen Verfahren insofern Auffassung des Regierungsrates, nicht bei der Inventarisa¬ kein Rechtsnachteil, als gemäss § 9 Abs. 2 des zürch. Erbschafts¬ tion eine Vermögensverheimlichung begangen hat, sondern dadurch steuergesetzes (oben sub K b) die Frage der Zulässigkeit der strei¬ dass er sich überhaupt der Inventarisationspflicht entzog, tigen Erbschaftssteuer noch der richterlichen Überprüfung unterliegt unterliegt es doch keinem Zweifel, dass er in gleicher Weise zur und der Rekurrent den Entscheid der Gerichte denn auch bereits
Anrufung des Richters berechtigt ist, wie ein Steuerpflichtiger, angerufen hat. bei dem ein Inventar aufgenommen wurde. Die Meinung des Ausserdem wird, infolge der aus zwei andern Gründen gebo¬ Gesetzes ist offenbar die, dass über die Frage, ob der Pflichtige tenen Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vergl. unten Erw. 14) zunächst der Regierungsrat selber sich mit der erwähnten sich einer Vermögensverheimlichung im Sinne des § 39 schuldig
gemacht habe, nicht einseitig die Verwaltungsbehörde, sondern die Bestimmung des Staatsvertrages zu befassen haben, worauf dem Gerichte entscheiden sollen. Der Rekurrent hat denn auch (vergl. Rekurrenten eventuell immer noch, sei es gegen den neuen Entscheid oben Fakt. E) bereits den Entscheid des Richters angerufen, und des Regierungsrates, sei es gegen den Entscheid der Gerichte, die
es ist von keiner Seite behauptet worden, dass die Gerichte in Anrufung der zuständigen Bundesbehörde möglich sein wird. diesem Punkte nicht kompetent seien. Verspätet ist der Rekurs sodann auch hinsichtlich der Anfechtung Im übrigen ist auf den Rekurs einzutreten, immerhin in dem der Verzugszinsen, die dem Rekurrenten in Erwägung 11 des Sinne, dass gegebenenfalls nur eine Aufhebung des ange¬ regierungsrätlichen Entscheides auferlegt worden sind. Auch dieser fochtenen Entscheides und also keine Gutheissung aller ein¬ Punkt ist erst in der Replik, also nach Ablauf der 60tägigen Re¬ kursfrist, gerügt worden, und es kann daher auf denselben eben¬ zelnen „Rechtsbegehren und Anträge“ in Betracht kommen kann,
da letztere, soweit sie überhaupt Anträge und nicht bloss Beschwerde¬ falls nicht eingetreten werden. Denn wenn der Rekurrent bemerkt, gründe enthalten, mit der kassatorischen Funktion des staatsrecht¬ in der Anfechtung des Kapitalbetrages der geforderten Steuern lichen Rekurses im Widerspruch stehen. sei selbstverständlich, als das minus in majore, eventuell auch die
2. Die dem Rekurrenten gegenüber geltend gemachten Steuer¬ Anfechtung der Verzugszinsen inbegriffen, so ist demgegenüber auf das bereits zu Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages Gesagte zu forderungen zerfallen in zwei grosse Gruppen, deren Auseinander¬ verweisen, wonach innert der Beschwerdefrist nicht nur der Rekurs¬ haltung im Interesse der Klarheit liegt. Einerseits nämlich
handelt es sich um Erbschaftssteuern, welche als solche dem antrag zu stellen, sondern auch die einzelnen Rekursgründe geltend Rekurrenten erstmals auferlegt wurden, anderseits um Nach¬ zu machen sind. Nicht einzutreten ist endlich auf die Beschwerde betreffend die steuern, welche ein Vielfaches derjenigen Steuerbeträge darstellen,
die der Erblasser des Rekurrenten zu wenig bezahlt haben soll Strafsteuer im Betrage von 367,510 Fr., welche dem Rekur¬ renten vom Regierungsrate auferlegt wurde, weil er sich einer Diese, schon begrifflich verschiedenen Steuerarten, die zudem im
Kanton Zürich durch verschiedene Gesetze geregelt sind, unter¬ Vermögensverheimlichung in der Höhe des russischen Inventars
rund 14,8 Millionen) schuldig gemacht habe, da der betreffende scheiden sich sodann auch hinsichtlich der Steuerberechtigung,
die bei der Erbschaftssteuer nur dem Staate, bei der Nachsteuer Teil des Nachlasses von den Behörden ohne Zutun des Rekur¬ aber auch der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde zusteht. renten entdeckt worden sei. Eines Eintretens auf diesen Punkt Ein weiterer, praktisch wichtiger Unterschied besteht darin, dass ge¬ bedarf es hier deshalb nicht, weil der Pflichtige nach § 39 Abs. 2
des zürcherischen Steuergesetzes über die Begründetheit der Straf¬ mäss § 9 des zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes der endgültige
Entscheid über die „Richtigkeit“ der geforderten Erbschaftssteuer steuerforderung noch den Entscheid des Richters anrufen kann den Gerichten vorbehalten ist, während bei der Nachsteuer ein einem erstinstanzlichen, übergeordnet ist, Glieder einer und der¬ gerichtlicher Entscheid nur (nach § 39 Abs. 2) bezüglich der Frage selben Staatsgewalt sind, und dass daher, falls die eine derselben, verlangt werden kann, ob eine „absichtliche Verheimlichung von die „Schätzungskommission“, eine administrative Behörde ist, die Steuerobjekten vorliege, und daher, statt einer 5fachen „Nachsteuer“ andere, die „Expertenkommission“, es ebenfalls sein muss. Hieran eine 10fache „Strafsteuer“ erhoben werden dürfe. Endlich ist zu wird auch dadurch nichts geändert, dass das Gesetz, um eine mög¬ beachten, dass gemäss § 27 des Staatssteuergesetzes die amtliche lichst unparteiische Zusammensetzung der „Expertenkommission“ zu
Inventarisation nur behufs Erhebung der Erbschaftssteuer, garantieren, ihre Ernennung einem Gerichte (dem Bezirksgericht nicht auch allfälliger Nachsteuern, stattfindet. überträgt; ebensowenig dadurch, dass § 9 die endgültige Festsetzung
Der Rekurrent vertritt nun vor allem den Standpunkt, dass der Erbschaftssteuer dem „Entscheid der Gerichte“ vorbehält. Der die Finanzdirektion und der Regierungsrat überhaupt nicht kom¬ letztere Umstand deutet im Gegenteil darauf hin, dass das ganze petent seien, den Umfang der Inventarisationspflicht zu bestimmen dem gerichtlichen Entscheid vorangehende Verfahren, also auch das¬ und den Pflichtigen zur Einreichung eines dementsprechend anzu¬ jenige vor der Expertenkommission, vom Gesetze als ein rein ad¬ legenden Inventars aufzufordern, indem der Entscheid hierüber ministratives betrachtet wird. Wäre dies nicht der Fall, so müsste vielmehr zunächst der gemäss § 28 des Staatssteuergesetzes zu ja angenommen werden, es finde im Kanton Zürich bei der Fest¬ wählenden Schätzungskommission und sodann der in §§ 29 setzung der Erbschaftssteuer zuerst ein administratives Ver¬ und 30 vorgesehenen Expertenkommission zustehe; der Re¬ fahren (vor der Schätzungskommission), dann ein gerichtliches
gierungsrat habe sich daher in dieser Beziehung sowohl eines Ein¬ (vor der Expertenkommission), dann wieder ein administratives griffs in die Kompetenzen jener beiden Kommissionen und dadurch (vor der Finanzdirektion und eventuell dem Regierungsrate) und einer Verletzung des Art. 58 BV, als auch einer willkürlichen endlich abermals ein gerichtliches Verfahren (vor den eigent¬ Ausserachtlassung klarer Gesetzesbestimmungen und dadurch eines lichen Gerichten) statt, eine Annahme, die gewiss keiner Wider¬
Verstosses gegen Art. 4 BV schuldig gemacht. legung bedarf.
Was zunächst die behauptete Verletzung des § 58 BV betrifft, Aber auch eine willkürliche Ausserachtlassung klarer Gesetzes¬
so ist gegenüber dem Standpunkt des Rekurrenten auf das Urteil bestimmungen kann darin nicht gefunden werden, dass die Finanz¬ des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1904 in Sachen Streuli¬ direktion und der Regierungsrat die Frage nach dem Umfang der
Hüni gegen Zürich (AS 30 I S. 620 E. 1) zu verweisen, wo¬ Inventarisationspflicht von sich aus entschieden haben, statt sie,
selbst bereits dargetan wurde, dass die „Schätzungskommission“, wie es der Auffassung des Rekurrenten entsprochen hätte, dem Ent¬ um die es sich hier handelt, keine richterliche, sondern eine ad¬ scheide jener beiden Kommissionen zu überlassen. Der Umfang der ministrative Behörde ist, und dass somit eine unrichtige Abgren¬ Inventarisationspflicht hängt, wenn auch nicht in allen Bezie¬ zung zwischen den Kompetenzen dieser Schätzungskommission und hungen, so doch immerhin insofern vom Umfange der Erbschafts¬ denjenigen des Regierungsrates jedenfalls nicht unter dem Gesichts¬ steuerpflicht ab, als eine beschränkte Inventarisationspflicht nur
punkt eines Eingriffes der Exekutive in das Gebiet der richterlichen mit Rücksicht auf eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht geltend
Gewalt, bezw. eines Entzuges des verfassungsmässigen Richters, gemacht werden kann, wie denn auch der Rekurrent seinen Stand¬
angefochten werden kann. Damals handelte es sich freilich nur punkt, dass er einzig in Bezug auf die zürcherischen Nachlassobjekte
um die in § 28 des Staatssteuergesetzes vorgesehene „Schätzungs¬ inventarisationspflichtig sei, damit begründet hat, dass er nur für
kommission“, während von der „Expertenkommission“ des § 29 diese der zürcherischen Erbschaftssteuerpflicht unterliege. Handelt
nicht die Rede war. Allein es ist klar, dass diese beiden Kommis¬ es sich aber hier um eine mit dem Umfang der Steuerpflicht in
sionen, deren eine der anderen, wie ein zweitinstanzliches Gericht Zusammenhang stehende, und jedenfalls nicht um eine reine Taxa¬
Wenn im übrigen der Rekurrent auf Ziff. 54 der am 5. Juni tionsfrage, so erscheint es gewiss nicht als willkürlich, wenn 1906 vom Regierungsrate genehmigten Anleitung betreffend das unter analoger Anwendung von § 10 des Staatssteuergesetzes im bei der Steuertaxation zu beobachtende Verfahren (vgl. oben vorliegenden Falle davon ausgegangen wurde, diese Frage sei von
Fakt. Kk) hinweist und daraus den Schluss ziehen will, es sei der Finanzdirektion (mit Rekursrecht an den Regierungsrat) und nicht nur die „Expertenkommission“ zum Erlass jener Aufforderung von den Inventarisationsorganen zu entscheiden. Wenn auch eine kompetent, so ist demgegenüber zu konstatieren, dass es sich bei der andere Ansicht hierüber sehr wohl möglich war, so konnte doch immerhin die Auffassung vertreten werden, dass die „Schätzungs¬ zitierten Bestimmung um den Ausnahmefall einer Aufforde¬
rung zur nachträglichen Einreichung des Inventars handelt, kommission“ und ebenso die „Expertenkommission“ nach ihrer da ja dieses nach § 28 StG ordentlicherweise schon der „Schätzungs¬ Stellung und der Natur ihrer Funktionen nicht kompetent seien, kommission“ vorzulegen ist. Aus jener Ziff. 54 der „Anleitung“ über andere als wirkliche Schätzungsfragen einen Befund abzu¬
kann somit ein Schluss hinsichtlich der Frage, wer im Normal¬ geben. Wurde aber diesen beiden Kommissionen die Befugnis zur falle zu der betreffenden Aufforderung kompetent sei, von vorn¬ Bestimmung des Umfangs der Inventarisationspflicht abgesprochen, so war es durchaus gegeben, dass alsdann die Finanzdirek¬ herein nicht gezogen werden.
Ein Akt der Willkür liegt also auch in dieser Beziehung nicht tion und nach ihr der Regierungsrat, hierüber entschied;
wenigstens kann dies auf keinen Fall als willkürlich bezeichnet vor.
Der Rekurrent beschwert sich sodann darüber, dass die werden
3. Nun haben sich freilich die Finanzdirektion und der Re¬ Finanzdirektion und der Regierungsrat mit der Aufforderung zur
Einreichung eines vollständigen Vermögensinventars zugleich auch, gierunsrat nicht darauf beschränkt, durch einen Entscheid festzu¬ für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage, eine Fristan¬ stellen, dass die Inventarisationspflicht des Rekurrenten das ganze setzung und eine Androhung verbunden haben, und zwar Nachlassvermögen umfasse, wobei dann der Steuervorstand der Stadt Zürich gestützt auf diesen Entscheid den Rekurrenten neuer¬ speziell die Androhung, dass alsdann angenommen würde, das der
Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen sei so und so gross, und dings hätte verhalten müssen, ein vollständiges Inventar zu es betrage daher die Erbschaftssteuer so und so viel. Handen der Schätzungskommission einzureichen; sondern es haben Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die Aufforderung zur Ein¬ jene Behörden den Entscheid über den Umfang der Inventari¬ reichung eines vollständigen Inventars selbstverständlich, um über¬ sationspflicht in die Form einer Auflage an den Rekurrenten haupt eine praktische Bedeutung zu haben, unter Ansetzung einer gekleidet, sich der Inventarisationspflicht innert einer bestimmten Frist geschehen musste, wie denn auch zweifellos eine solche Frist¬ Frist zu unterziehen. ansetzung in gleicher Weise stattgefunden hätte, wenn gemäss Auch hierin kann indessen eine Willkür nicht gefunden werden. jenem bereits behandelten Standpunkt des Rekurrenten die Auf¬ Von wem die Aufforderung, das Inventar einzureichen, auszu¬ forderung — statt von der Finanzdirektion oder dem Regierungs¬ gehen habe, ist im Gesetze nicht gesagt. Nach der Praxis wird sie rate — von der „Schätzungskommission“ oder der „Experten¬ allerdings in der Regel von der Gemeindebehörde erlassen. Es liegt kommission“ ausgegangen wäre. aber gewiss nahe, dass die Finanzdirektion, wenn sie über den Aber auch eine Androhung musste damit verbunden werden, Umfang der Inventarisationspflicht zu entscheiden hat, dann auch da ohne eine solche die Auflage ebensowenig praktische Bedeutung gerade noch an Stelle der ihr in Steuersachen, namentlich in hatte, wie ohne eine Fristansetzung. Es könnte sich daher bloss Sachen der kantonalen Erbschaftssteuer, untergeordneten Gemeinde¬ fragen, ob eine Androhung anderer Art, als die dem Rekur¬ behörde die Aufforderung erlässt; dies umso mehr, als nicht ein¬ renten gegenüber erlassene, genügt bezw. dem Gesetze besser ent¬ zusehen ist, inwiefern der Steuerpflichtige hiedurch benachteiligt
sprochen hätte. sein sollte.
Denkbar wäre an sich in einem solchen Falle — ausser der Inventar nicht einreichte — der Betrag des steuerpflichtigen Ver¬
Androhung einer Ordnungsbusse, die jedoch gerade wenn es sich mögens nach freiem Ermessen sestgesetzt werden, da die Reni¬ um sehr hohe Steuerforderungen handelt, ihren Zweck kaum er¬ tenz des Pflichtigen doch nicht seine Steuerfreiheit zur Folge füllen würde — eine Androhung des Inhalts, dass im Falle der haben konnte. Die Frage war daher nur, von welcher Behörde Nichtbefolgung der Auflage die in § 28 des Staatssteuergesetzes jene Taxation nach freiem Ermessen auszugehen habe. Nun durften vorgesehene Schätzungskommission behufs Vornahme einer Taxa¬ sich aber die Finanzdirektion und der Regierungsrat hiezu gewiss tion ohne Inventar, also einer Taxation nach freiem Er¬ von dem bereits Gesagten abgesehen — umso eher für kom¬ messen, einberufen werde. Allein bei dieser Androhung würde petent halten, als ja nach § 9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes der Pflichtige u. U. immer noch darauf rechnen können, dass die die Finanzdirektion es ist, welche „die Berechnung der Erbschafts¬ Schätzüngs= bezw. Expertenkommission mit ihrer Taxation unter steuer“ vornimmt. Wenn sich diese Berechnung auch normalerweise der Wirklichkeit bleiben werde; die Finanzdirektion aber wäre nach „auf die amtliche Inventarisierung gründen“ soll, so liess sich im § 9 des Erbschaftssteuergesetzes verpflichtet, die „Berechnung der vorliegenden Falle doch immerhin ohne Willkür die Ansicht ver¬ Steuer“ auf Grund dieser zu niedrigen Schätzung vorzunehmen. treten, diese amtliche Inventarisierung sei vom Pflichtigen ver¬ Die Gebundenheit der Finanzdirektion an den Entscheid der unmöglicht worden, und es sei daher die Finanzdirektion bei der Schätzungs= und der Expertenkommission liegt ja gewiss in der Taxation des der Steuer unterliegenden Vermögens auf ihr Natur der Sache, wenn diese beiden Kommissionen, was in der eigenes Ermessen angewiesen. Konnten aber darnach die Finanz¬ Regel der Fall ist, wirklich nur reine Taxationsfragen zu lösen direktion und der Regierungsrat sich ohne Willkür für kompetent haben; dagegen würde sie, da gemäss § 9 Abs. 2 des Erbschafts¬ halten, nach unbenutztem Ablauf der dem Rekurrenten zur Ein¬ steuergesetzes die Anrufung der Gerichte nur dem Pflichtigen, nicht reichung eines vollständigen Inventars gesetzten Frist die Schätzung auch dem Staate zusteht, zu unannehmbaren Konsequenzen führen, des steuerpflichtigen Vermögens selber vorzunehmen, so konnten
sobald den Schätzungskommissionen auch andere Aufgaben, als sie sich, ebenfalls ohne Willkür, auch für befugt halten, im Vor¬ die Schätzung konkreter, ihrem Umfange nach bekannter Ver¬ aus zu erklären, wie hoch sie mit dieser Schätzung greifen würden, mögensobjekte, zugewiesen würden, wie dies dann der Fall wäre, und wie viel infolgedessen die Steuer betragen würde, falls der wenn bei hartnäckiger Weigerung des Pflichtigen, ein Inventar Rekurrent auch einer letzten Aufforderung zur Einreichung des einzureichen, jene Schätzungskommissionen es wären, welche den Inventars nicht nachkommen sollte. Es lag dies sogar insofern Betrag des der Steuer unterliegenden Vermögens sestzusetzen im Interesse des Rekurrenten, als es ihm gestattete, sich von hätten, ohne dabei auf ein Inventar abstellen zu können. vornherein über die Konsequenzen seines Verhaltens Rechenschaft
Unter diesen Umständen lag es für die Finanzdirektion und den zu geben. Regierungsrat gewiss nahe, mit der wiederholten und bis dahin
5. Nach den bisherigen Ausführungen ist eine Willkür fruchtlosen Aufforderung zur Einreichung eines Inventars schliess¬ darin nicht zu erblicken, dass die Finanzdirektion und der Regie¬ lich die Androhung zu verbinden, dass bei fortgesetzter Renitenz rungsrat über den Umfang der Inventarisationspflicht des Re¬ des Rekurrenten ohne weiteres, d. h. unter Ausschaltung der beim kurrenten entschieden haben, dass sie sodann diesen Entscheid in Vorliegen eines Inventars zur Taxation berufenen Organe, an¬ die Form einer Auflage an den Rekurrenten gekleidet haben, der genommen würde, das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen Inventarisationspflicht im festgesetzten Umfange nachzukommen, sei so und so gross, und es betrage daher die geschuldete Erb¬ dass sie ferner mit dieser Auflage die Androhung verbunden schaftssteuer so und so viel. Von irgend einer Behörde musste haben, das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen werde im schliesslich — wenn trotz allen Aufforderungen der Rekurrent das Falle der Nichtbefolgung der Auflage als so und so gross ange¬ nommen, und dass sie endlich für diesen Fall bereits auch die Da die Steuerbehörden des Kantons Zürich selber nicht be¬ Erbschaftssteuer berechnet und dem Rekurrenten bedingt aufer¬ haupten, es unterliege der gesamte Nachlass des E. H. Brandt legt haben. Nach allen diesen Richtungen erscheint die formelle der zürcherischen Erbschaftssteuer, sondern immerhin die in Russ¬ Beschwerde des Rekurrenten betreffend das Vorgehen der Finanz¬ land befindlichen Liegenschaften nebst den gesetzlichen Zubehörden direktion und des Regierungsrates vom Standpunkte des Art. 4, von der Steuerpflicht ausnehmen, so ist die zu entscheidende Frage wie übrigens auch des Art. 58 BV aus, als unbegründet. dahin zu formulieren, ob ohne Willkür angenommen werden
Der Rekurrent sicht nun aber den Entscheid des Regierungs¬ konnte, dass die Inventarisationspflicht weiter reiche, als die Steuer¬ rates, soweit er die Erbschaftssteuer betrifft, auch inhaltlich im pflicht, und dass also der Rekurrent verpflichtet sei, in das den einzelnen an, indem er behauptet, dass mit der Auflage und der An¬ zürcher Behörden einzureichende Inventar auch solche Vermögens¬ drohung in willkürlicher Weise viel zu weit gegangen worden sei. objekte aufzunehmen, die nicht in Zürich besteuert werden können.
Da sich nicht voraussehen lässt, inwieweit der Richter, dem Dabei ist vorauszuschicken, dass die dem Rekurrenten gemachten nach § 9 des Erbschaftssteuergesetzes der endgültige Entscheid über Auflagen und Androhungen von vornherein nicht etwa deshalb die „Richtigkeit der Steuerforderung“ zusteht, sich für kompetent als willkürlich bezeichnet werden können, weil der Rekurrent zur halten wird, auch über den Umfang der Inventarisationspflicht Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen Entscheides der ihm ob¬ und über die Folgen der Nichteinreichung eines vollständigen In¬ liegenden Inventarisationspflicht bereits nachgekommen wäre. Das ventars zu urteilen — an die Auffassung des Regierungsrates Inventar über den gesamten Nachlass hatte der Rekurrent bis über die Abgrenzung der Kompetenz ist er dabei natürlich nicht damals noch nicht, übrigens auch bis heute nicht eingereicht. Aller¬ gebunden —, so muss im gegenwärtigen staatsrechtlichen Verfahren, dings hat er, nachdem die Behörde Kenntnis vom russischen In¬ selbstverständlich nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV, ventar erhalten und er dies erfahren hatte, zu wiederholten Malen auf alle mit der Inventarisationspflicht in einem Zusammenhang beglaubigte Kopien und Übersetzungen desselben produziert. Damit stehenden Fragen eingetreten werden. Dagegen ist über die Be¬ beabsichtigte er jedoch nicht, der an ihn ergangenen Aufforderung gründetheit der Erbschafts= und Legatsteuer als solcher, sowie über zur Einreichung eines Inventars über die gesamte Hinterlassen¬ diejenige der „dreifachen Nachforderung“ gemäss § 11 des Erb¬ schaft des E. H. Brandt nachzukommen, sondern sein Zweck war schaftssteuergesetzes, hier nicht zu entscheiden, da diese Fragen fest¬ nur, die für ihn nachteiligen Wirkungen der ohne sein Zutun stehendermassen noch der Beurteilung durch den Richter unter¬ erfolgten Entdeckung des russischen Inventars abzuschwächen.
stehen, und der Rekurrent denn auch einerseits den Entscheid der Ihrerseits aber brauchten sich die zürcher Behörden mit der Ein¬ Gerichte bereits angerufen hat, anderseits aber im vorliegenden reichung jener beglaubigten Kopien und Übersetzungen sowohl des¬ staatsrechtlichen Rekurse ausdrücklich erklärt, er verlange zur Zeit halb nicht zu begnügen, weil sie keine Gewähr dafür hatten, dass keinen bezüglichen Entscheid des Bundesgerichtes. das russische Inventar nach den im Kanton Zürich massgebenden
6. Wenn der Rekurrent die Auflagen der Finanzdirektion Grundsätzen angefertigt worden sei, als auch namentlich deshalb, und des Regierungsrates in den angefochtenen Entscheiden als weil der Rekurrent in seinem Begleitschreiben vom 21. Mai 1909 willkürlich zu weit gehend ansieht, so hat dies in erster Linie Be¬ bloss die Erklärung abgegeben hatte, dieses Inventar beziehe sich zug darauf, dass ihm aufgegeben wurde, ein den ganzen Nachlass auf den „ganzen buchmässigen, in Russland befindlichen Nachlass umfassendes Inventar, statt nur ein solches über das in Zürich des E. H. Brandt“, also nicht etwa die Erklärung, die darin befindliche Vermögen, einzureichen. Es fragt sich also vor allem, aufgeführten Vermögensobjekte repräsentierten in Verbindung mit ob der Entscheid des Regierungsrates in dieser Hinsicht unter dem den zürcher Aktiven überhaupt den gesamten Nachlass des Gesichtspunkte der Willkür anfechtbar sei. E. H. Brandt, d. h. es habe der Genannte auch nicht an
pflicht in der Regel — und speziell im vorliegenden Falle — auch dritten Orten (ausserhalb Russlands und der Schweiz) Vermögen
sachlich die Existenz eines Inventars über den Nachlass voraus, hinterlassen.
Der Rekurrent ist somit der Aufforderung zur Einreichung da in Bezug auf zahlreiche Vermögensobjekte die Frage, ob sie der
Erbschaftssteuerpflicht unterliegen, nur bei voller Kenntnis der Be¬ eines Inventars über den gesamten Nachlass in der Tat bis zur ziehungen dieser Vermögensstücke zu dem übrigen Vermögen des Stunde nicht nachgekommen — und zwar ganz abgesehen davon, Erblassers gelöst werden kann. Diese Kenntnis den Behörden dass gemäss einer in der Replik enthaltenen Anerkennung das am
16. Juli 1908 von ihm eingereichte partielle Inventar nicht ein¬ zu verschaffen, ist aber gerade der Zweck des Inventars. Es kann
keine Rede davon sein, dass in dieser Hinsicht die Behörden einfach mal alle zürcher Nachlassaktiven umfasste. auf die Auffassung des Pflichtigen abzustellen hätten, der einen Fragt es sich nun, ob Brandt ohne Willkür zur Einreichung Teil des Vermögens angeben und erklären würde, der übrige sei eines Inventars über den gesamten Nachlass angehalten werden
steuerfrei; sondern sie müssen sich selber ein Urteil über den Um¬ konnte, trotzdem nach seiner Auffassung nur ein verhältnismässig fang der Steuerpflicht bilden können, und zu diesem Behufe müssen kleiner Teil dieses Nachlasses in Zürich erbschaftssteuerpflichtig
sie über den gesamten Nachlass und dessen Zusammensetzung orien¬ war, so ist davon auszugehen, dass nach dem zürcherischen Steuer¬ tiert sein. Auch wenn z. B. der Rekurrent nach richtiger Aus¬ gesetze, sofern überhaupt erbschaftssteuerpflichtige Erben vorhanden legung des zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes für das im russi¬ sind, was freilich (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. No¬ vember 1910 i. S. Ferrari gegen Zürich, Erw. 4*) in allererster schen Geschäft investierte bewegliche Vermögen nicht steuerpflichtig Linie festgestellt werden muss, zunächst die amtliche Inventari¬ sein sollte, so würde es sich doch im einzelnen fragen, welcher
Teil des Vermögens nun wirklich im Geschäft investiert sei; und sierung stattzufinden hat, und erst auf ihrer Grundlage dann über den Umfang der Steuerpflicht zu entscheiden ist. § 9 des Erb¬ hinsichtlich einzelner Objekte könnte dies ja auch zweifelhaft sein,
schaftssteuergesetzes bestimmt ausdrücklich, dass die „Berechnung der wie z. B. in Bezug auf die Wertpapiere, die sich im Besitze der Erbschaftssteuer“ sich auf die amtliche Inventarisierung „gründet“; Firma E. H. Brandt & Cie. befanden. Hier wäre u. a. festzu¬ unter „Berechnung“ ist aber hier nicht bloss die ziffermässige Aus¬ stellen, ob diese Titel nur vom Geschäft verwaltet wurden, oder rechnung zu verstehen, sondern auch die Lösung streitiger Steuer¬ ob sie eine Art Geschäftseinlage des E. H. Brandt bildeten, indem
sie zur dauernden Kreditbeschaffung bestimmt waren. Ein Ent¬ rechtsfragen. Die Inventarisierung hat also dem Entscheide der Finanzdirektion und a fortiori demjenigen der Gerichte, die nach scheid hierüber setzt aber offenbar die Kenntnis der einzelnen Titel
und überhaupt aller nähern Umstände voraus. Und selbst wenn § 9 Abs. 2 „schliesslich“ über die Richtigkeit der Steuerforderung urteilen, vorauszugehen. Muss aber darnach die Inventarisie¬ ferner auch Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Russland im rung zu einer Zeit erfolgen, da noch nicht definitiv über den Sinne des Rekurrenten ausgelegt werden und darnach der in
Russland befindliche Teil des Nachlasses von der zürcherischen Erb¬ Umfang der Steuerpflicht entschieden ist, so liegt es gewiss nahe, daraus den Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Inventarisa¬ schaftssteuer ausgenommen werden sollte, so würde doch zu unter¬ tionspflicht nicht von demjenigen der Steuerpflicht abhängig sein suchen sein, was nun bei beweglichen Sachen als Ort, wo sie kann. Schon aus diesem Grunde erscheint es daher nicht als will¬ gelegen sind, im Sinne des Vertrages betrachtet werden müsse, kürlich, wenn vom Rekurrenten die Einreichung eines Inventars welche Bedeutung das Domizil des Eigentümers und bei For¬ über den ganzen Nachlass verlangt wurde, trotzdem noch nicht derungen der Wohnort des Schuldners und des Gläubigers habe
usw. — alles Fragen, deren Lösung wiederum die Kenntnis der feststand, wie weit die Steuerpflicht reiche,
Sodann setzt aber der Entscheid über den Umfang der Steuer¬ einzelnen Objekte und ihrer Verhältnisse voraussetzt.
Eine Ausnahme könnte höchstens für die auswärtigen Immo¬
bilien gemacht werden, sofern über ihren Immobiliarcharakter gar * Oben S. 492 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) kein Zweifel möglich wäre und eine Verlegung eines Teiles der Niederlassung in Zürich (1878—1908), aus seiner verhältnis¬
Schulden auf sie nicht in Frage kommen könnte. Allein tatsächlich mässig sparsamen Lebensweise und aus andern, ähnlichen Indizien ist nun gerade der behauptete Immobiliarcharakter des Anteils auf den mutmasslichen Umfang seines Vermögens geschlossen hat.
des Erblassers am Kapitalkonto der Firma in St. Petersburg Sodann kann aber ein Akt der Willkür auch darin nicht gefunden bestritten; damit aber über diesen Punkt entschieden werden könne, werden, dass der Regierungsrat seinerseits auf die Auskunft eines bedarf es selbstverständlich der Kenntnis der nähern Verhältnisse. Informationsbureaus abgestellt hat. So wenig zuverlässig im all¬
Endlich fällt in Betracht, dass aus praktischen Gründen die gemeinen derartige Auskünfte sein mögen, so ist es doch begreif¬ amtliche Inventarisierung möglichst bald nach dem Tode stattfinden lich, wenn mangels anderer Anhaltspunkte auch solche Informa¬ muss, und nicht erst längere Zeit nachher, nachdem die Frage der tionsquellen benutzt werden, und es kann sich der Pflichtige darüber Steuerpflicht von allen Instanzen erledigt ist, was ja Monate umso weniger beschweren, als er es ja in der Hand hat, durch und sogar Jahre dauern kann, sodass eine zuverlässige amtliche Einreichung des von ihm verlangten Inventars die Androhung
Inventarisierung bedeutend erschwert wird. Auch mit Rücksicht unwirksam zu machen und die Taxation des Vermögens nach hierauf ist es nicht wohl möglich, die Frage nach dem Umfang seinem wahren Umfange und Werte zu bewirken. Tut er dies der Inventarisationspflicht vom Entscheide des Richters im Erb¬ nicht, so liegt gewiss der Schluss nahe, dass mit der Androhung schaftssteuerprozess abhängen zu lassen. nicht zu weit gegangen worden sei.
Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde des Rekurrenten Aus der Natur der Sache folgt ferner auch, dass die Behörden sich über die Ausdehnung der Inventarisationspflicht auf den ganzen in einem derartigen Falle auf einen partiellen Gegenbeweis gegen Nachlass abzuweisen, immerhin in dem Sinne, dass damit die Frage ihre Vermögensberechnung, d. h. auf einen Gegenbeweis gegen nach dem Umfange der Erbschaftssteuerpflicht in keiner Weise prä¬ einzelne Faktoren und Momente derselben, nicht einzulassen brau¬ judiziert sein soll. chen. Dies schon deshalb, weil es sich ja nicht um eine genaue
7. Im weitern fragt es sich, ob die Finanzdirektion und Feststellung, eine ordnungsgemässe Vermögensermittlung, sondern der Regierungsrat in der Höhe der für den Fall fortgesetzter um eine blosse Wahrscheinlichkeitsrechnung handelt, bei der der Renitenz des Rekurrenten angedrohten Einschätzung des auswär¬ einzelne Faktor nicht ein festes Glied einer logischen Kette, sondern tigen Mobiliarbesitzes (Finanzdirektion 15,000,000 Fr., Regie¬ nur eines von verschiedenen Indizien bildet.
rungsrat 44,160,000 Fr.) in willkürlicher Weise zu weit ge¬ Im vorliegenden Falle haben sich deshalb die Finanzdirektion gangen seien. und der Regierungsrat gewiss ohne Willkür auf den Standpunkt
Von vornherein ist klar, dass sich einerseits eine solche eventuelle stellen können, dass es hier nur ein Doppeltes gebe: entweder vor¬ Vermögensannahme sofern sie überhaupt zulässig ist (vergl. behaltlose Erfüllung der Inventarisationspflicht, oder aber In¬ darüber Erw. 4 hievor) — meist nur auf allgemeine und vage krafttreten der Androhung, — dass dagegen eine partielle Ab¬ Anhaltspunkte stützen kann und zu stützen braucht; anderseits, schwächung der behördlichen Annahme über den Umfang des Ver¬ dass sie sehr weit gehen muss und darf, wenn anders sie eine wirk¬ mögens, bei der der Pflichtige bekannt geben würde, was ihm same Androhung bilden soll. Es ist selbstverständlich zu vermeiden, passt, und verschweigen könnte, was ihm nicht passt, unzulässig sei.
dass sie hinter der Wirklichkeit zurückbleibe, und infolgedessen der Hatte darnach schon der Regierungsrat allen Anlass, das Ein¬ Pflichtige seinen Vorteil im Ungehorsam finde. treten auf die Gegenbeweise des Rekurrenten gegen die einzelnen
Von diesem Gesichtspunkte aus ist nun gewiss nichts dagegen Angaben der Warschauer Auskunftei zu verweigern, so kann einzuwenden, dass die Finanzdirektion aus der Höhe der Ein¬ selbstverständlich noch viel weniger davon die Rede sein, dass nun nahmen des E. H. Brandt während der ganzen Dauer seiner das Bundesgericht auf diese Gegenbeweise einzutreten hätte, wie
es der Rekurrent durch die Produktion einer ganzen Reihe neuer hat (oben sub Fakt. K d). Daraus folgt aber keineswegs zwin¬
Urkunden zu erreichen sucht, oder dass umgekehrt die vom Regie¬ gend, dass der Regierungsrat als II. Instanz nicht in der Sache
selbst frei entscheiden könne, und dass er an die Rekursan¬ rungsrat in der Rekursantwort angerufenen Zeugen über die Ver¬
träge gebunden sei. Die gegenteilige Auffassung ist daher nicht mögensverhältnisse des E. H. Brandt vor Bundesgericht abzu¬
hören wären. Es genügt, dass die zürcher Behörden, als sie ihren willkürlich, umsoweniger, als sie der im allgemeinen freien Stel¬
Entscheid fällten, auf Grund der Verhältnisse, wie sie damals vor¬ lung der Verwaltungsbehörden in Administrativstreitsachen ent¬
lagen, ohne Willkür die Vermutung aufstellen konnten, es belaufe spricht. Auch § 9 ErbschStGes. wonach die Berechnung der
Erbschaftssteuer „von der Finanzdirektion vorgenommen“ wird, ist sich das in Russland befindliche bewegliche Vermögen auf zirka
15 bez. 44,16 Millionen. hier nicht willkürlich verletzt. Diese Bestimmung schliesst nicht not¬
Die Annahme der Finanzdirektion es sei ausser den zürcheri¬ wendig aus, dass der der Finanzdirektion übergeordnete Regie¬ schen Nachlassaktiven noch ein bewegliches Vermögen von 15 Mil¬ rungsrat, wenn er sich auf Rekurs hin mit der Sache zu befassen lionen vorhanden, hat übrigens eine gewisse Bestätigung in dem hat, an Stelle der Finanzdirektion, und regelmässig (wie z. B.
seither von den Behörden ermittelten russischen Nachlassinventar gerade im vorliegenden Falle; vergl. oben Fakt. C i. k.) unter
gefunden, das je nach der Schätzung der einzelnen Wertschriften ihrer Mitwirkung, eine neue Erbschaftssteuerberechnung vornehmen
kann. einen Vermögensbestand von rund 14,2 bezw. 14,8 Millionen
aufweist. Dabei ist es freilich möglich, dass in dem Kapitalkonto 9.— Der Rekurrent beschwert sich weiterhin über die Modali¬ des Erblassers in der Firma E. H. Brandt & Cie. (rund 17¼ täten der ihm in Bezug auf die Iuventarisationspflicht gemachten Millionen Franken) der Anteil an den Liegenschaften inbegriffen Auflagen, insbesondere über die Aufforderung zur Einreichung
folgender Belege: ist, dass also dieser Kapitalkonko zum Teil Immobilienbesitz reprä¬
sentiert. Allein, ob dies tatsächlich der Fall sei, lässt sich nicht 1. des unter den Teilhabern der Firma E. H. Brandt & Cie.
bestehenden Gesellschaftsvertrages; ermitteln, solange die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals unbekannt ist; hierüber Aufschluss zu geben, ist aber gerade der 2. der Bücher, Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse
der einzelnen Aktiengattungen, Zweck des Inventarisationsverfahrens. Auch in dieser Hinsicht brauchen sich die Behörden aus den bereits angeführten Gründen 3. der Privatbücher des E. H. Brandt und aller anderen, seine
Vermögensverhältnisse beschlagenden Skripturen. mit bloss partiellen Gegenbeweisen nicht zu begnügen.
8. Wenn sich der Rekurrent sodann in diesem Zusammen¬ Ein Akt der Willkür kann nur zwar nicht schon darin erblickt
werden, dass die Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlegung hange noch speziell darüber beschwert, dass der Regierungsrat die von der Finanzdirektion erlassene Androhung verschärft hat auch solcher Geschäftsbücher ausgesprochen wurde, welche nicht
ihm allein, sondern der Firma E. H. Brandt & Cie., an der noch (insbesondere durch Ausdehnung der Inventarisationspflicht auf den Nachlass der Witwe Ida Brandt und durch die bereits erör¬ ein anderer Gesellschafter beteiligt ist, gehören. Das Gesetz (§ 28
StG) verlangt vom Inventarisationspflichtigen die Vorlegung der terte Erhöhung der Taxation des russischen Mobiliarvermögens auf 44,160,000 Fr.), so kann in dieser Tatsache als solcher, d. h. „vorhandenen Zins= und Handlungsbücher“; darunter sind aber
offenbar diejenigen Bücher zu verstehen, die geeignet sind, zur ganz abgesehen von der materiellen Begründetheit der einzelnen Kontrolle des vom Pflichtigen eingereichten Inventars zu dienen. Verschärfungen, ein Akt der Willkür nicht gefunden werden. Der Wenn es sich dabei um Geschäftsverhältnisse handelt, liegt es Rekurrent beruft sich in dieser Beziehung auf § 27 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates, wonach daher nahe, auch die Vorlegung der Geschäftsbücher zu ver¬ die Finanzdirektion erstinstanzlich alle Steuersachen zu entscheiden langen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob aus diesen Büchern,
wie dies bei Gesellschaften fast immer der Fall sein wird, zugleich Inventarisierungsinstanzen eingegriffen; denn dass die „Schätzungs¬ die Verhältnisse von Drittpersonen ersichtlich sind. Im vorliegenden kommission“ und die „Expertenkommission“ blosse Hülfsorgane der Falle ist übrigens von dem Mitteilhaber des Rekurrenten an der Finanzdirektion seien, wie der Regierungsrat geltend macht, kann Firma E. H. Brandt & Cie., der in dieser Beziehung einzig zur nicht anerkannt werden. Diese beiden Kommissionen sind vom Beschwerde legitimiert sein würde, gegen die Vorlegung der Ge¬ Gesetze vorgesehene und geordnete Behörden, die nach der Art schäftsbücher keine Einsprache erhoben worden, und es hat auch ihrer Bestellung und nach ihrer Zusammensetzung eine Garantie der Rekurrent nicht dargetan, inwiefern dieser in Russland domi¬ für möglichst sachgemässe und unparteiische Steuertaxation von
zilierte, in der Schweiz offenbar nicht steuerpflichtige Mitteilhaber Vermögen und Einkommen bilden sollen, und die nach dem klaren durch die Kenntnis, die die zürcher Behörden von den Verhält¬ Sinn des Gesetzes selbständig und endgültig über alle Taxations¬ nissen der Firma erhalten würden, geschädigt werden könnte. fragen zu entscheiden haben.
Die Aufforderung zur Einreichung der erwähnten Geschäfts¬ bücher und sonstigen Skripturen an sich — d. h. von der Frage, Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Ent¬ wann und von wem diese Aufforderung erlassen werden durfte, scheid des Regierungsrates, was die Erbschaftssteuer anbelangt, abgesehen — erscheint somit staatsrechtlich nicht als anfechtbar. nur in einem Punkte, nämlich der Auflage betreffend die Edition
Dagegen muss es als willkürlich bezeichnet werden, dass dem der Belege, ein willkürliches Element enthält, in allen andern Rekurrenten von der Finanzdirektion und vom Regierungsrate Beziehungen aber, soweit überhaupt auf den Rekurs eingetreten aufgegeben wurde, schon mit der Einreichung des Inven¬ werden konnte, staatsrechtlich nicht anfechtbar ist. Ob dagegen der tars alle jene Belege zu produzieren. Nach § 28 des Steuer¬ angefochtene Entscheid in jenen anderen Beziehungen richtig sei, gesetzes hat der Pflichtige seiner Inventarisationspflicht in der d. h. auf einer zutreffenden Auslegung des kantonalen Steuer¬ Weise nachzukommen, dass er selber ein Inventar über das frag¬ rechts beruhe, und auch keine Verletzung des Staatsvertrages mit liche Vermögen anfertigt und es der Gemeindebehörde einreicht, Nussland enthalte, ist eine durch das gegenwärtige Urteil in keiner worauf diese behufs Prüfung desselben die Schätzungskommission Weise präjudizierte Frage.
einberuft. Dass aber der Pflichtige schon mit dem Inventar alle
10. In Bezug auf die dem Rekurrenten auferlegten Nach¬ möglichen Belege, die irgendwie in Betracht kommen können, also steuern ist vor allem zu konstatieren, dass der auf 1,179,460 Fr. auch die Bücher eines im Ausland betriebenen Geschäftes, ein¬ berechnete Mehrwert der zürcherischen Liegenschaft gegenüber der reichen müsse, dafür ist im Gesetze nicht der mindeste Anhaltspunkt früheren amtlichen Schätzung weder in den 15 Millionen inbe¬ zu finden. Alles, was in dieser Beziehung vom Rekurrenten ver¬ griffen ist, welche der eventuellen Nachsteuerberechnung der Finanz¬ langt werden kann, ist, dass er im Verfahren vor der „Schätzungs¬ direktion zu Grunde liegen, noch auch in den 44,160,000 Fr., kommission“ bezw. vor der „Expertenkommission“ die erforder¬ auf die der Regierungsrat seinerseits abgestellt hat. Es ergibt sich lichen Belege zur Verfügung dieser Kommissionen halte, wobei dies — von einer bezüglichen Erklärung des Regierungsrates in
dann diese, und nicht die Finanzdirektion oder der Regierungsrat, seiner Rekursantwort (oben Fakt. H, am Anfang) abgesehen — darüber zu entscheiden haben, welche Belege im einzelnen einge¬ sowohl aus dem Entscheide der Finanzdirektion, als auch aus reicht werden müssen; denn dieser Entscheid steht, wie auch die demjenigen des Regierungsrates; aus ersterem deshalb, weil darin
Würdigung der produzierten Belege, in engstem Zusammenhang die erwähnten 15 Millionen neben dem für die Liegenschaft ein¬ mit der Schätzung als solcher. gesetzten Betrag von 2,179,460 Fr. figurieren, die Nachsteuer¬ In dieser Beziehung haben also Finanzdirektion und Regierungs¬ forderung aber doch nur von jenen 15 Millionen berechnet wird rat in unzulässiger und gesetzwidriger Weise in die Befugnisse der wobei die Finanzdirktion ausdrücklich bemerkt: zwar habe der Verstorbene auch seine zürcherische Liegenschaft ungenügend ver¬ Erklärung des Kassaverwalters dieser Kirche (oben sub Fakt. H steuert; es solle aber der der Nachsteuerberechnung zu Grunde zu i. f.) scheint sich sogar geradezu das Gegenteil zu ergeben. legende Mehrbetrag „an diesem Orte gleichwohl bloss auf 15 Mil¬ Damit fallen zugleich auch die Ausführungen über willkürliche lionen veranschlagt“ werden —; aus dem Entscheide des Regie¬ Verletzung der §§ 7 und 19 des kantonalen Kirchenorganisations¬ rungsrates deshalb, weil der darin aufgeführte Betrag von gesetzes (oben, sub Fakt. Kd), sowie die damit in Zusammenhang 44,160,000 Fr. als der eventuell anzunehmende Wert des im stehende Beschwerde wegen eines angeblichen Übergriffs in das Ausland befindlichen, im Kanton Zürich steuerpflichtigen beweg¬ Gebiet der richterlichen Gewalt, als unbegründet bezw. gegenstands¬ lichen Vermögens bezeichnet wurde, wie denn auch im regierungs¬ los dahin. rätlichen Entscheide von einer ungenügenden Versteuerung Unbegründet ist ferner auch die, übrigens nur nebenbei erhobene zürcherischen Liegenschaft nirgends die Rede ist, sondern bloss der Beschwerde darüber, dass die Finanzdirektion durch Dekretierung Berechnung der Erbschaftssteuer jene höhere Schätzung von Nachsteuern zu Gunsten der Stadtgemeinde Zürich und der Grunde gelegt wird. Kirchgemeinde Neumünster in die Kompetenzen der betreffenden Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, dass die mehrerwähnte Gemeindebehörden eingegriffen habe. Denn es ergibt sich ohne Liegenschaft bei Ausmittlung der Nachsteuerforderung mit 2,179,460 weiteres aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 145 Franken, gemäss der betreibungsamtlichen Schätzung anlässlich des des Gemeindegesetzes und § 18 des Kirchenorganisationsgesetzes), Arrestverfahrens, angesetzt worden sei, statt mit der früheren amt¬ dass, von der Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 abgesehen, die Nach¬
lichen Taxation von 1 Million, entbehrt somit der tatsächlichen steuern zu Gunsten der betreffenden Gemeinden grundsätzlich und Grundlage. dem Quantitativ nach durch die Nachsteuer an den Staat durch¬
Was sodann die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49 aus präjudiziert sind. Die letztere hat, soweit sie zu Recht be¬
Abs. 6 BV bezw. 63 KV durch Auferlegung einer Nachsteuer zu steht, notwendig und automatisch eine entsprechende Nachsteuer an
Gunsten der Kirchgemeinde Neumünster betrifft, so erscheint die politische und an die Kirchgemeinde zur Folge. dieselbe ohne weiteres als unbegründet. Es steht fest, dass Emanuel Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass über die an die beiden Henry Brandt evangelischer Konfession war, dass er niemals seinen Gemeinden zu entrichtenden Nachsteuern besondere Dekrete der Austritt aus der Landeskirche erklärt und dass er bei Lebzeiten Steuersektion des Stadtrates Zürich vom 24. Oktober 1908 und vorbehaltlos jeweilen die Steuern in der Kirchgemeinde Neumünster der Kirchenpflege Neumünster vom 26. Oktober bestehen, die bis bezahlt hat. Diese Tatsachen schliessen die nachträgliche Anrufung auf eine Differenz von 300 bezw. 25 Fr. mit der bezüglichen des Art. 49 BV aus, selbst wenn Brandt von Haus aus nicht Berechnung der Finanzdirektion übereinstimmen. Dass aber diese, evangelisch=reformiert, sondern evangelisch=lutherisch gewesen verhältnismässig minime Differenz mit zum Gegenstand des vor¬
sein sollte. Speziell durch die Bezahlung der Kirchensteuer hat er liegenden staatsrechtlichen Rekurses habe gemacht werden wollen, ja seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde Neumünster, wenigstens ist umsoweniger anzunehmen, als im Entscheide der Finanzdirektion nach aussen, anerkannt, und er durfte daher (vergl. BGE 311 „in Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen und Er¬ S. 88 f. E. 2), jedenfalls bis zu einer ausdrücklichen gegen¬ gänzungssteuern an die Stadt Zürich und die Kirchgemeinde Neu¬
teiligen Erklärung, als Mitglied der evangelischen Landeskirche münster“ ausdrücklich „die Bestätigung seitens der Steuersektion
betrachtet werden. des Stadtrates Zürich bezw. der Kirchengutsverwaltung Neu¬
Der Rekurrent hat übrigens selber nicht behauptet und noch münster“ vorbehalten worden war, und der Rekurrent somit nicht
weniger dargetan, dass E. H. Brandt an die evangelisch=luthe¬ zu befürchten hat, dass er für jene Mehrbeträge von 300 bezw. rische Kirche von Zürich, der er angehört haben soll, jemals 25 Fr. tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte.
Beiträge geleistet habe; und aus einer bei den Akten liegenden
11. Weniger liquid ist die Frage, ob für den Fall der
Steuerpflichtiger bezw. der Erbe eines solchen angehalten werden Nichteinreichung eines Inventars über den gesamten Nachlass,
ebenso wie in Bezug auf die Berechnung der Erbschaftssteuer, könnte, sich darüber auszuweisen, dass er bezw. sein Erblasser so auch in Bezug auf die Festsetzung der zu zahlenden Nach¬ seiner Vermögenssteuerpflicht vollständig nachgekommen sei, viel¬
steuer, entsprechende Androhungen erlassen werden durften, d. h. mehr die Beweislast stets auf Seiten der Behörden liegen würde.
Indessen lässt sich doch auch die Auffassung vertreten, dass die ob dies ohne Willkür geschehen konnte.
Der Rekurrent erblickt in der Androhung, dass im Falle fort¬ den Umfang des Vermögens betreffende Annahme, die für den
Fall der fortgesetzten Renitenz in der Erfüllung der Inventari¬ gesetzter Nichterfüllung der Inventarisationspflicht angenommen würde, das der Nachsteuer unterliegende Vermögen sei so und so sationspflicht angedroht und mit dieser Renitenz wirksam und ver¬
bindlich wird, dem Resultate nach das amtliche Inventar in jeder gross, eine auf Willkür beruhende Verletzung des Art. 38 StG; Beziehung ersetzt und, gleich wie dieses, einen formalen Beweis denn durch diese Gesetzesbestimmung, führt er aus, werde den Be¬
für die Höhe des steuerpflichtig gewesenen Vermögens bildet. Diese hörden der Beweis dafür auferlegt, dass der Pflichtige, hier der Bedeutung kann ihr umso eher beigelegt werden, als ja die für Erblasser, sein Vermögen unvollständig versteuert habe; ein vom Gesetz verlangter Beweis könne aber selbstverständlich nicht durch alle Erbschaftssteuerfälle vorgesehene Errichtung eines amtlichen
Inventars neben der vormundschaftlichen Inventarisierung der Androhungen, Fristansetzungen und Vermutungen ersetzt werden. häufigste und praktisch wichtigste Fall der Entdeckung von Steuer¬ In dieser Beziehung ist zunächst festzustellen, dass zwischen der hinterziehungen ist, sodass also die Inventarisationspflicht, wenn Erbschaftssteuer und der Nachsteuer hier allerdings insofern ein sie auch grundsätzlich nur im Hinblick auf die Erbschaftssteuer be¬ Unterschied besteht, als die Berechnung der ersteren sich stets auf ein amtliches Inventar gründet, bei dessen Erstellung der Steuer¬ steht, tatsächlich doch nebenbei die Funktion einer Erleichterung
der Nachsteuerberechnung erfüllt. Wenn aber das amtliche In¬ pflichtige von Gesetzeswegen mitzuwirken hat, während bloss zum ventar zugleich für die Nachsteuer von Bedeutung ist, so liegt es Zwecke der Festsetzung einer allfälligen Nachsteuer kein Inventar gewiss nahe, die entsprechenden Wirkungen auch mit einer das errichtet wird, sodass also auch der Steuerpflichtige zur Mit¬ Inventar für die Erbschaftssteuerberechnung ersetzenden Andro¬ wirkung an der Erstellung eines solchen, bezw. zur Einreichung hung zu verbinden. Andernfalls wäre ja derjenige, der sich der eines von ihm zu errichtenden Inventars, nicht angehalten werden kann. Aus diesem Umstande liesse sich daher sehr wohl gesetzlichen Inventarisierungspflicht entzieht, besser gestellt, als
derjenige, der sie ordnungsgemäss erfüllt; und es würde der Erbe der Schluss ziehen, es dürfe mit der Nichteinreichung eines In¬ unter Umständen sogar trotz einer in Bezug auf die Erbschafts¬ ventars keine auf die Festsetzung der Nachsteuer bezügliche An¬ steuer erlassenen weitgehenden Androhung ein Interesse an der drohung verbunden werden, da dies eine Ansdehnung der im Nichterfüllung der Inventarisationspflicht haben. Es ist daher ge¬ Gesetze nur behufs Ermittlung der Erbschaftssteuer vorgesehenen
Inventarisationspflicht auf die Fälle der Erhebung von Nach¬ wiss begreiflich und also jedenfalls nicht willkürlich, wenn die
zürcher Behörden den § 38 des Steuergesetzes dahin ausgelegt steuern bedeuten würde. Zur Unterstützung dieser Auffassung könnte auch auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des haben, dass auf die Tatsache der unvollständigen Versteuerung auch
aus der Nichtbefolgung einer behufs Festsetzung der Erbschafts¬ Steuergesetzes (§ 38) verwiesen werden, wonach eine Steuernach¬ steuer erlassenen Auflage geschlossen werden könne. In Wirklich¬ zahlung zu beziehen ist, wenn „sich ergibt“, dass ein Pflichtiger keit wird denn auch die Nichtbefolgung einer solchen Auflage, so¬ sein Vermögen unvollständig versteuert hat; denn darnach scheint fern diese mit einer Androhung in der Art der dem Rekurrenten die Auferlegung einer Nachsteuer als die Folge der mehr oder
weniger zufälligen Entdeckung eines Falles unvollständiger Ver¬ gegenüber erlassenen verbunden ist, in weitaus den meisten Fällen
den sicheren Schluss auf die Existenz eines mindestens ebenso grossen steuerung gedacht zu sein, sodass also unter keinen Umständen ein Vermögens, wie des in der Androhung bezeichneten, gestatten, so¬ betreffend Einreichung bestimmter Belege (gleichzeitig mit dem In¬ dass also gewiss die Ansicht vertreten werden kann, es „ergebe sich“ ventar) aus den in Erwägung 9 angeführten Gründen auch im
daraus, dass der Erblasser sein Vermögen unvollständig versteuert Zusammenhang mit der Festsetzung der Nachsteuer als willkürlich
habe. zu bezeichnen ist.
Wie dem jedoch sei, und welches auch in Bezug auf diesen Einer besondern Behandlung bedarf dagegen die Frage, ob die Punkt die richtige, oder richtigste, Auslegung von § 38 des zür¬ Nachsteuerpflicht des Rekurrenten ohne Willkür auch hinsichtlich cherischen Steuergesetzes sein mag, auf alle Fälle ergibt sich aus des im russischen Geschäft investierten beweglichen Ver¬ den vorstehenden Ausführungen, dass die Interpretation, die diese mögens ausgesprochen werden konnte; denn es ist kein Zweifel Gesetzesbestimmung im regierungsrätlichen Entscheid erhalten hat, darüber möglich, dass die beweglichen russischen Geschäftsaktiven in keine willkürliche ist, sodass also die mehrerwähnte Androhung den 15 bezw. 44,16 Millionen, für welche der Rekurrent even¬ auch hinsichtlich der Nachsteuerberechnung staatsrechtlich nicht tuell nachsteuerpflichtig erklärt wurde, inbegriffen sind, wie denn als anfechtbar erscheint. auch in der Rekursantwort die Steuerhoheit über diese Aktiven
Damit soll selbstverständlich nicht gesagt sein, dass, entsprechend ausdrücklich für den Kanton Zürich in Anspruch genommen wird, einer im Rekurse geäusserten Befürchtung, Androhungen, wie die während allerdings über die Steuerfreiheit der ausländischen Im¬ dem Rekurrenten gegenüber erlassene, auch in solchen Fällen ge¬ mobilien bei der Nachsteuer ebensowenig Streit herrscht, wie bei
schützt werden könnten, in welchen wegen Nichtvorhandenseins der Erbschaftssteuer.
erbschaftssteuerpflichtiger Erben überhaupt keine Inventarisations¬ Nun behauptet der Regierungsrat nicht etwa, es habe der Re¬ pflicht besteht. Es ist klar und ergibt sich aus bereits gesagtem, kurrent den in § 3b des Steuergesetzes verlangten Beweis, dass dass im vorliegenden Falle bei der Nachsteuerberechnung jene für das betreffende bewegliche Vermögen die Steuern im Ausland
ndrohung nur deshalb ohne Willkür erlassen werden konnte, weil „zu entrichten“ (bezw. entrichtet worden) seien, nicht geleistet;
der Rekurrent nach § 27 des Steuergesetzes im Hinblick auf die sondern er begründet seinen Entscheid in diesem Punkte einzig Berechnung der Erbschaftssteuer zur Einreichung eines Inven¬ damit, dass nach § 3 b des zürcher Steuergesetzes das auswärtige tars verpflichtet war. Geschäftsvermögen der Kantonseinwohner nur insoweit von der
12. Was die Zulässigkeit der sofortigen Ausrechnung der Steuer im Kanton Zürich befreit sei, als es sich dabei um Im¬ Nachsteuer für den Fall der Nichtbefolgung der Androhung be¬ mobilien oder gesetzliche Pertinenzen von solchen handle.
trifft, so genügt es, auf das bei der Erbschaftssteuer ausgeführte In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass nach § 2b des (oben Erwägung 4) zu verweisen; ebenso bezüglich der Frage, ob zürcher Steuergesetzes der Vermögenssteuer u. a. unterworfen ist:
die Androhung ihrem Inhalte nach (insofern, als der gesamte „das im Kanton befindliche Grundeigentum und mit solchem bewegliche Nachlass des E. H. Brandt ausschliesslich der zürcher „verbundene Besitztum, welches einer auswärts wohnenden Aktiven eventuell auf 15 bezw. 44,16 Millionen veranschlagt „Person angehört" wurde) zu weit ging oder nicht (oben Erw. 7); desgleichen hin¬ während dagegen nach § 3 b von der Vermögenssteuer ausge¬ sichtlich der Zulässigkeit der im regierungsrätlichen Entscheid ent¬ nommen ist:
haltenen Verschärfung der Androhung (Erw. 8); endlich be¬ „das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum be¬ treffend die Frage, ob die Behörden die Einlassung auf partielle „stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kan¬ Gegenbeweise ablehnen durften (Erw. 7 i. d. M.). In all diesen „tonseinwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Ver¬ Beziehungen kann auch bei der Nachsteuerberechnung von einer „mögens= oder Einkommenssteuer zu entrichten ist.“ Willkür nicht gesprochen werden, während dagegen die Auflage Das Gesetz verwendet also in diesen beiden, unmittelbar hinter¬ einander stehenden Bestimmungen zur Bezeichnung des steuerrecht¬ malige Verwendung eines und desselben Wortes hier schlechter¬ lich dem Grundeigentum gleichzustellenden Vermögens genau den¬ dings nur darauf zurückgeführt werden kann, dass der Gesetzgeber
selben Ausdruck: „das mit Grundeigentum verbundene Besitztum“. beide Mal das gleiche bezeichnen wollte. Wenn also die Steuerbe¬ Daraus scheint sich nun gewiss als natürliche Konsequenz zu er¬ hörden den mehrerwähnten Ausdruck im Falle des § 3 b enger geben, dass der zürcher Gesetzgeber nur einen Begriff des „mit interpretieren, als im Falle des § 2 b, so ist ihre Auslegung Grundeigentum verbundenen Besitztums kennt und diesen Begriff notwendigerweise entweder im einen Falle zu weit oder im andern sowohl bei der Frage, welche im Kanton gelegenen, als auch zu eng.
bei der Frage, welche auswärts befindlichen Mobilien dem Nun entspricht die vorliegende Interpretation im Falle des Grundeigentum gleichzustellen seien, zur Anwendung gebracht § 2 b (Versteuerung des gesamten Geschäftsvermögens am Orte wissen will. der Geschäftsniederlassung) sowohl der bundesgerichtlichen Praxis
Nichtsdestoweniger legen die kantonalen Steuerbehörden diese in Fragen der interkantonalen Doppelbesteuerung, als auch ander¬ beiden Bestimmungen völlig verschieden aus: dem § 2 b, der das wärts allgemein anerkannten steuerrechtlichen Grundsätzen, und es
zürcherische Steuerrecht gegenüber auswärts wohnenden Besitzern wird denn auch, mit Rücksicht auf die bei einem jeden Gewerbe umschreibt, lassen sie eine höchst extensive Interpretation zu teil vorhandene intensive wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Orte des werden, d. h. sie dehnen den Begriff des „mit Grundeigentum Geschäftsbetriebes und die sich daraus notwendig ergebenden Auf¬ verbundenen Besitztums“ auf alle möglichen Geschäftsaktiven aus; wendungen des betreffenden Gemeinwesens, kaum je von irgend dem § 3 h dagegen, der sich auf das in Zürich steuerfreie, „mit einem Staate, sofern er überhaupt das Vermögen besteuert, darauf
Grundeigentum verbundene“ auswärtige Besitztum von Kantons¬ verzichtet werden, das im Inland befindliche Geschäftsvermögen einwohnern bezieht, wird eine möglichst einschränkende Auslegung auswärts domizilierter Personen zur Steuer heranzuziehen. Es gegeben; d. h. es werden bloss die (schon sonst Immobiliar¬ ist daher durchaus begreiflich und steht in Übereinstimmung mit charakter besitzenden) gesetzlichen Zubehörden der betreffenden Im¬ allgemeinen steuerrechtlichen Anschauungen, wenn Zürich nicht nur mobilien von der Steuerpflicht im Kanton Zürich ausgenommen. gegenüber andern Kantonen von seinem Rechte der Besteuerung
Nun gibt es allerdings Fälle, in denen ein und derselbe Aus¬ des Geschäftsvermögens Gebrauch macht, sondern auch im inter¬ druck in einem und demselben Gesetz das eine Mal eine weitere, nationalen Verhältnis sein Steuerrecht entsprechend ausdehnt, das andere Mal eine engere Bedeutung hat, und also angenom¬ und wenn es dabei dem Begriffe des „mit Grundeigentum ver¬ men werden muss, entweder es sei sich der Gesetzgeber dieses Un¬ bundenen Besitztums“ in § 2 b jene weite Bedeutung zuerkennt, terschiedes nicht bewusst gewesen, oder aber es sei ihm das eine die das gesamte bewegliche Geschäftsvermögen mitumfasst.
Mal entgangen, dass er den betreffenden Ausdruck bereits zur Be¬ Anders verhält es sich mit der Auslegung des § 3 b, wie sie zeichnung von etwas anderem verwendete, oder endlich: er habe von den zürcher Behörden im vorliegenden Falle vertreten wird.
den bestehenden Unterschied als derart offensichtlich betrachtet, dass Gerade weil, wie dargetan, die Besteuerung des gesamten Geschäfts¬ er auch bei der Verwendung eines und desselben Ausdruckes eine vermögens am Orte der Geschäftsniederlassung allgemein aner¬ Verwechslung für ausgeschlossen hielt. kannten Steuergrundsätzen entspricht, muss die dem § 3 b zu teil
Im vorliegenden Falle stehen jedoch die beiden, denselben Aus¬ gewordene restriktive Interpretation, wonach der Kanton Zürich druck enthaltenden Bestimmungen derart unmittelbar hintereinander, mit einziger Ausnahme der Immobilien und der gesetzlichen Per¬ und es ist entsprechend dem Parallelismus der zu lösenden Fragen tinenzen von solchen auch das im Ausland gelegene Geschäftsver¬ die Ausdrucksweise, auch abgesehen von dem Satzteil, um dessen mögen seiner Kantonseinwohner zur Steuer heranzieht, notwen¬ Interpretation es sich handelt, dermassen gleichartig, dass die zwei¬ digerweise mit den Steuergrundsätzen fast aller auswärtigen Staaten in Konflikt geraten. Die Tatsache eines solchen Konfliktes würde denselben entsprungenen Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, bei zwar für sich allein nicht genügen, um in diesem Punkte die industriellen Gewerben die Maschinen, Fabrikutensilien, zum Ver¬ staatsrechtliche Anfechtbarkeit des regierungsrätlichen Entscheides arbeiten bereit liegende oder in Arbeit begriffene Rohstoffe“ zu
verstehen seien. Erst in der Anleitung vom Jahre 1900 wurde zu begründen; allein, wenn es sich darum handelt, zwischen der von den Behörden bei § 3 b vertretenen restriktiven und der dieser, mit der Interpretation des § 2 b im Einklang stehende bei § 2 b zur Anwendung gebrachten extensiven Interpretation Grundsatz durchbrochen, und bestimmt, dass das ausser dem Kanton
Zürich befindliche, aus Grundeigentum bestehende oder mit solchem zu wählen — da, wie ausgeführt, zwei verschiedene Auslegungen verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners (§ 3 b des Ges. hier unmöglich nebeneinander bestehen können —, so bildet gewiss der Vergleich mit anderwärts herrschenden Steuergrundsätzen ein nur insoweit steuerfrei sei, als die bundesrechtliche Praxis in wertvolles Indiz für die Richtigkeit der einen und die Unrichtig¬ Fragen der Doppelbesteuerung die Heranziehung zur Steuer im keit der andern Auslegung. Kanton Zürich verbiete. Und auf dem gleichen Boden stehen auch
Freilich genügt es für die Gutheissung des vorliegenden staats¬ die spätern Anleitungen (vergl. oben ub K i-1).
rechtlichen Rekurses nicht, dass die Interpretation des § 3 b, wie In dieser, auf den ersten Blick durchaus harmlos erscheinenden
sie von den zürcher Steuerbehörden dem Rekurrenten gegenüber Form eines Hinweises auf die bundesgerichtliche Praxis in Dop¬ vorgenommen wurde, als zu eng und daher als unrichtig er¬ pelbesteuerungssachen, welche allerdings — zur Zeit wenigstens
scheint. Allein es ist zu beachten, dass, wie dargetan, schon die der Ausdehnung der Steuerhoheit eines schweizerischen Kantons
verschiedene Interpretation eines und desselben Ausdrucks („mit auf im Ausland befindliche Mobilien eines Kantonseinwohners Grundeigentum verbundenes Besitztum“) in § 2 1 und in § 3 b nicht entgegensteht (vergl. insbesondere den, dem vorliegenden ähn¬ allen Regeln einer vernünftigen Gesetzesauslegung widerspricht, lichen Fall in BGE 31 1 S. 44, in welchem jedoch nur ein und dass es sich somit nur fragen konnte, welche von beiden Doppelbesteuerungs=, nicht auch ein Rechtsverweigerungsrekurs
Interpretationen eine willkürliche sei, und ob daher dem Rekur¬ vorlag), ist in das Gesetz ein Unterschied hineingetragen worden, renten, oder aber umgekehrt den auswärtigen Anteilhabern der darin schlechterdings keine Stütze finden konnte; denn nicht zürcherischer Geschäfte ein auf Willkür beruhendes Unrecht nur bot das Gesetz, wie bereits dargetan, keinerlei Anhaltsvunkte geschehe. Die Beantwortung dieser Frage aber hing davon ab, für eine verschiedene Auslegung des Begriffs „mit Grundeigentum welche der beiden miteinander nicht zu vereinbarenden Interpreta¬ verbundenes Besitztum“ in § 2 b und in § 3 h, sondern es tionen an sich eher Anspruch auf Richtigkeit erheben könne. Dies war auch die durch den Hinweis auf die Praxis in Doppelbe¬ ist nun, wie ausgeführt, ganz offensichtlich diejenige des § 2 b, steuerungssachen bedingte Unterscheidung zwischen solchen Geschäften,
sodass also in der Tat der Rekurrent es ist, welcher durch die die sich im Ausland, und solchen, die sich in andern Kantonen Verschiedenheit der Auslegung in seinen Rechten verletzt wird. der Schweiz befinden, mit dem klaren Wortlaut des § 3 b, der
Wären aber in dieser Beziehung noch irgendwelche Zweifel alles „ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum beste¬ möglich, so würden sie auf alle Fälle durch die Erwägung besei¬ hende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantonsein¬ tigt, dass die extensive Auslegung des § 2b einer seit Erlass des wohners“ gleichbehandelt, absolut unvereinbar. Wenn die bundes¬ Steuergesetzes, also seit 40 Jahren, konstant gebliebenen Praxis rechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen einen solchen Unter¬ der zürcherischen Steuerbehörden entspricht, während § 3 b noch schied macht, so gibt dies allerdings den Kantonen die Möglich¬ nach der von der Finanzdirektion im Jahre 1897 erlassenen An¬ keit, auf dem Wege der Gesetzgebung die in andern Schweizer¬ leitung betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende Ver¬ kantonen befindlichen Geschäfte gegenüber denjenigen, die ihren
fahren dahin ausgelegt wurde, dass unter dem mit Grundeigentum Sitz im Ausland haben, besserzustellen; dagegen werden dadurch
die kantonalen Verwaltungsbehörden nicht ermächtigt, jenen Unter¬ verbundenen Besitztum . ... „für landwirtschaftliche Gewerbe die
schied in ein bestehendes Gesetz, entgegen dessen klarem Sinn und der hier seine wichtigste und eigentlichste Anwendung findet, der
Wortlaut, hineinzuinterpretieren. Schutz des Bundesgerichtes angerufen werden kann.
Ist somit die dem § 3 b im vorliegenden Falle zu teil gewor¬ Eines Eintretens auf die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage,
dene Auslegung sowohl in ihrem Verhältnis zu derjenigen des ob die Grundsätze über unzulässige Doppelbesteuerung in der von
§ 2b, als auch an sich völlig unhaltbar, so fragt es sich immer¬ ihm angegebenen Richtung (vergl. Leo Weber in der Zeitschr. d.
hin noch, ob die Unrichtigkeit der Interpretation hier derart in bern. Jur.=Ver. Bd. 21 S. 12) zu erweitern und also auf die
die Augen springend war, dass ein Rechtsirrtum als ausgeschlossen im Ausland befindlichen, wirtschaftlich mit Grundeigentum ver¬
erscheint und daher wirklich nur ein Akt der Willkür angenommen bundenen Mobilien der in der Schweiz domizilierten Personen
werden kann. auszudehnen seien, bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
Diese Frage muss bejaht werden. Es ist undenkbar, dass die be¬ 13. — Aber auch noch von einem andern Gesichtspunkte aus
treffenden Steuerorgane, nachdem sie Jahrzehnte hindurch selbst erscheint es als willkürlich, wenn das im russischen Geschäft inves¬ die §§ 2 b und 3 b analog ausgelegt und angewendet hatten, tierte bewegliche Kapital mit einer Nachsteuer belegt werden will.
nun auf einmal im Jahre 1900 jenen dem Gesetze durchaus Mit Recht weist nämlich der Rekurrent darauf hin, dass sein Erb¬
fremden Unterschied einführen konnten, ohne sich der Willkürlich¬ lasser E. H. Brandt nach dem ganzen Verhalten, das die Steuer¬ keit dieses Vorgehens bewusst zu sein. Wenn sie also trotzdem nicht behörden jahrelang ihm gegenüber beobachtet hatten, der Über¬ davor zurückschreckten, so lässt sich dies schlechterdings nur damit zeugung sein musste, es werde eine Versteuerung dieses Kapitals erklären, dass sie nach einem Mittel suchten, um dem Fiskus neue in Zürich nicht verlangt. In der Tat hatten die Behörden, wie Einnahmequellen zu verschaffen, — ein an sich, mit Rücksicht auf sich aus den Akten ergibt (vergl. oben Fakt. A), schon im Jahre den stets wachsenden Kreis der staatlichen Aufgaben gewiss berech¬ 1903 aus zwei von E. H. Brandt eingelegten notariellen Beschei¬ tigtes Bestreben, das sich jedoch gerade im modernen Staat, nach nigungen erfahren, dass die Firma E. H. Brandt & Cie., deren einem allgemein anerkannten Grundsatze, der auch historisch als Hauptteilhaber der Verstorbene selber war, in Russland ausge¬ die erste und wichtigste Errungenschaft der Idee des konstitutio¬ dehnte, hauptsächlich in Wäldern bestehende Ländereien (93,900 nellen Staates erscheint, nur auf dem Wege der Gesetzgebung Hektaren) mit zahlreichen Sägewerken besass und einen umfang¬ geltend machen darf, von der Verwaltungsgerichtsbarkeit reichen Holzhandel betrieb. Dass in einem solchen Geschäfte auch aber — auch wenn diese, in Ermangelung besonderer Organe, in bewegliches Vermögen, insbesondere bedeutende Holzvorräte, ein die Hände der „vollziehenden Gewalt“ gelegt ist — unter allen erhebliches Betriebskapital, allerhand Inventarstücke, Buchguthaben Umständen fern zu bleiben hat. 2c. vorhanden sein mussten, lag dermassen auf der Hand, dass es
Im vorliegenden Falle gibt nun die rekursbeklagte Behörde, den Steuerbehörden unmöglich entgehen konnte. Trotzdem ist nun indem sie in der Antwort auf den Rekurs von der schweren Be¬ aber bei Lebzeiten des E. H. Brandt nie auch nur versucht einträchtigung der finanziellen Staatsinteressen spricht, welche die worden, diese in Russland befindlichen Aktiven zur zürcherischen gleichmässige Anwendung der §§ 2 b und 3 b StG zur Folge Vermögenssteuer heranzuziehen (während allerdings bei der Fest¬ hätte, in unmissverständlicher Weise zu erkennen, dass bei ihrer setzung der Einkommenssteuer entsprechende Versuche stattge¬ Auslegung des § 3 b in der Tat nicht eine objektive und unbe¬ funden haben, die jedoch insofern erfolglos waren, als der Fiskus fangene Prüfung der zu entscheidenden Rechtsfrage, sondern die sich nach dem Entscheide der „Rekurskommission“ mit der von Rücksicht auf das Interesse der Staatskasse den Ausschlag gegeben E. H. Brandt offerierten Versteuerung eines Einkommens von hat. Hierin aber muss ein Akt behördlicher Willkür erblickt werden, 12,000 Fr., also eines verhältnismässig sehr kleinen Teils des gegenüber welchem auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses, Erwerbes aus dem russischen Geschäft, begnügen musste). Einer¬ seits ist es also durchaus unrichtig, wenn die Finanzdirektion und einerseits insofern, als dem Rekurrenten nicht nur aufgegeben
der Regierungsrat behaupten, dass E. H. Brandt die Organe der wurde, innert Frist ein vollständiges Inventar über den Nachlass
Steuerverwaltung über sein bewegliches Vermögen „einfach im zu Handen des Steuervorstandes einzureichen, sondern auch, gleich¬ unklaren gelassen“ habe; anderseits aber durfte sich der Genannte zeitig mit diesem Inventar, eine ganze Reihe von Belegen zu als durch das Verhalten der Steuerbehörden gedeckt erachten, wenn produzieren:
er seinen Anteil, nicht nur am Immobiliar —, sondern auch am anderseits insofern, als der Rekurrent in Bezug auf das Mobiliarbesitz des russischen Geschäftes nicht in Zürich versteuerte. im russischen Geschäft investierte bewegliche Kapital nachsteuer¬ Er konnte in guten Treuen annehmen, dass dieser Mobiliarbesitz pflichtig erklärt wurde.
als „mit Grundeigentum verbundenes Besitztum“ im Sinne des In allen übrigen Punkten ist der Rekurs, soweit überhaupt
§ 3 b StG zu betrachten und also in Zürich steuerfrei sei, sofern darauf eingetreten werden konnte, unbegründet.
er in Russland versteuert werde. Dass aber diese letztere Voraus¬ Da nun die im angefochtenen regierungsrätlichen Beschluss ent¬
setzung nicht zugetroffen habe, behauptet der Regierungsrat selber haltenen Einzelentscheidungen, die sich, wie dargetan, zum Teil nicht. als willkürlich, zum Teil als staatsrechtlich nicht anfechtbar dar¬
Nun setzt § 38 des zürcherischen Steuergesetzes, wie das Bun¬ stellen, durch die dem Rekurrenten gegenüber erlassene Androhung desgericht bereits einmal festgestellt hat (vergl. AS 34 I S. 623 zu einem einheitlichen Ganzen verbunden worden sind, so konnte Erw. 2), auf Seiten des Steuerpflichtigen ein subjektiv pflicht¬ dem Rekurrenten nicht zugemutet werden, von sich aus eine Aus¬ widriges, auf Verkürzung der Staatseinnahmen gerichtetes Ver¬ scheidung der willkürlichen und der nicht willkürlichen Elemente halten voraus, ansonst eine so weitgehende Massregel, wie es die der Androhung vorzunehmen, um ihr wenigstens teilweise nachzu¬ Erhebung einer fünffachen Nachsteuer ist, nicht zu rechtfertigen kommen; dies umsoweniger, als die Erfüllung der Inventarisa¬ wäre. Ein subjektiv pflichtwidriges Verhalten lag aber nach dem tionspflicht nach dem vorliegenden Entscheide des Regierungsrates
Gesagten bei E. H. Brandt jedenfalls insoweit nicht vor, als die das Fälligwerden einer höchst bedeutenden, willkürlichen Nachsteuer¬
Behörden von der Existenz des beweglichen Vermögens in Russ¬ forderung zur Folge gehabt hätte, gegen die dem Rekurrenten auf
land Kenntnis hatten, also hinsichtlich aller derjenigen Mobilien, kantonalem Boden kein ordentliches Rechtsmittel zu Gebote stand.
die nach den vorgelegten Dokumenten ohne weiteres als vorhanden Es ist daher der ganze angefochtene Entscheid mit samt der darin angenommen werden mussten, nämlich Betriebskapital, Inventar, enthaltenen Androhung aufzuheben, in der Meinung, dass der Warenvorräte usw., wie sie normalerweise mit der Ausbeutung Regierungsrat einen neuen Entscheid, mit einer neuen, kein will¬
solcher Waldkomplexe verbunden sind. Nicht nur kann in Bezug kürliches Element in sich schliessenden Androhung zu erlassen habe.
auf diese Vermögensstücke von einem irgendwie pflichtwidrigen
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Verhalten des E. H. Brandt keine Rede sein, sondern es würde erkannt: geradezu dem auch für publizistische Rechtsverhältnisse massgebenden Der Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil¬ Grundsatze von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vergl. BGE weise begründet erklärt und der Beschluss des Regierungsrates des 34 1 S. 28 Erw. 2 und S. 625) widersprechen, wenn heute Kantons Zürich vom 2. September 1909 in diesem Sinne auf¬ von jenen Aktiven eine Nachsteuer erhoben werden könnte, nach¬ gehoben. dem der Erblasser des Rekurrenten jahrelang im Glauben belassen
worden war, er sei nicht verpflichtet, den betreffenden Vermögens¬
kompler in Zürich zu versteuern.
14. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs begründet ist: AS 36 1 — 1910