Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

36 I 623

G2 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesversa:

Le recours doit dès lors être écarté tant en ce qui sa demande principale que relativement au chef de co gubsidiaire tendant au renvoi de la cause à l’instanc nale pour nouveau jugement, Il appartient au Conseil de statuer sur le chef de conclusion B du recours.

Par ces motifs le Tribunal fédéral Prononce :

IÌ n’est pas entré en matière, pour cause d’incom gur le chef de conclusion subsidiaire B du recours.

En ce qui concerne le chef de conclusion!principal deuxième chef de conclusion subsidiaire C, le rec écarté comme mal fondé.

Sung, E. Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. N° 104, 623.

Oncerne nelusion e Ccantofédéral] , Zweiter Abschnitt. — Seconde section. Bundesgesetze. — Lois fédérales. ¿ Ta do petence A‘et le urs est I. Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. — Expropriation pour cause d'utilité publique.

104. Nrfkeis vom 6. Oktober 1910 in Sachen DHchweizerishe Seetasbassnugesellshast gegen Galliker.

Zuständigkeit der E.cpropriationsbehörden und Unzuständigkeit dei ordentlichen Gerichte zur Beurteilung aller Ersatzansprüche für Schädigungen, welche die noiwendige oder nicht wohl vermeidtichke Folge eines Bahnbaues sènd. Abgrenzung im einzelnen Falle.

Sachverhalt

A. — Am 6. Juni 1909 erhob der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin beim Bezirksgeriht Hochdorf Klage, indem er von ihr gemäss Ziffer 1 des Klageschlusses folgende Beträge verlangte :

1. Verzugszins von 4783 Fr. für ein Jahr mit 239 Fr. 15 Cts, 2. Für unbefugt in Anspruch genommenes Terrain auf Ausmass hin 2 Fr. per m?.

3. Für Versumpfung und Entwertung der untern Walsermaite 4400 Fr..

4. Für Verhinderung der Wässerung daselbst während drei JahD. Für Schuttablagerung, Schädigung und Wertverminderung der Hechtmatte 1300 Fr.

6, Kulturschaden daselbst 80 Fr. Die Beträge sub Zissern 2—6 mit Zins zu 59%, seit 18. Mai 1909.

624 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. IL. Abschnitt. Bundesgeset.

Die Rekurrentin hatte nämlich im Jahre 1906 die E linie Menziken-Münster gebaut. Durch freihändigen Kauf der Rekursbeklagte hiefür Land zum Preise von 4783 getreten. Jm erwähnten Prozesse verlangte er nun gemäss der Klagschrift noch Verzugszins von diesem Betr 4783 Fr. Ferner machte er zur Begründung seiner Begeh: Ziffer III der Klage geltend, die Rekurrentin habe sich Bahnbau ohne Planauflage und bundesrätliche Bewilligu verschiedene Eingriffe in sein Eigentum erlaubt, teils h ohne ihr positives Zutun dur die von ihr erstellten Ku schädigende Einflüsse auf sein Eigentum geltend gemacht. Linie behauptete er unter Ziffer 11 1, sie habe ausser fauften Lande noch weiteres in Anspruch genommen, 1 2 Fr. per m®? verlange; in zweiter Linie (unter Ziffe und 3) bemerkte er, es seien teils direkt infolge von Än durh die Rekurrentin, teils indirekt infolge ihrer Ku schädigende Einflüsse auf seine Wassermatte und seine H entstanden, die er in folgender Weise näher beschreibt : WV auf die Wassermatte (unter 2 litt, a und b) bemerkte er, ihm seit drei Jahren die Ausübung des Wasserrechtes 1 gemacht und es sei die ganze untere Wassermatte der Ver] und Übersarung ausgesesszt, die Wässerungsanlagen seien oder unbrauchbar gemacht worden. Mit Bezug auf die H wies er (uuter Ziffer IIT litt. a =—— c) auf Schuttablc oberhalb der Wynenbrücke, Wegfall der Wässerung im un unberechtigtes Aufwerfen eines Grabens und Kulturschat durch Übershwemmung und Erdrutsch hin. Unter Ziffe Klagschrift gab er als Ursache für alle diese schädigenden an, die Eisenbahnlinie hänge, in einen Sandhügel eing gewissermassen zwischen dem Wynenfluss und dem Hügel Sandrutschfläche, habe daher ein Tracé, das bei richtig legung vermieden worden wäre, weil es die Betriebskoste: und unaufhörlich seinen anstossenden Grundbesig belästige schädige ; bei Gewittern oder Tauwetter sende die steile Sd des Sandhügels Schlamm und Geröll auf die Bahnlinie Grundstücke ; die Rekurrentin lade das Geschiebe dann Hechtmatte ab, so dass diese versumpfe, verunstaltet und Ü senbahn= werde ; anderseits würden die Gräben in seiner untern Matte durch

hatte ihr den Schlammstrom, der sich vom Hügel dort hinein ergiesse, aufGr. ahb- gefüllt, so dass das Grundstückk überflutet werde nnd versande, abZiffer II gesehen davon, dass seine Wasser- und Ablaufgräben, die die Rekurge von rentin erstellt habe, nicht wasserdicht seien, so dass sein Gebäude in ‘en unter dieser Matte ständiger Versumpfung ausgesetzt sei. Am Schlusse seit dem vou Ziffer IV bemerkte er noc, die Beklagte müsse natürlich für ng teils die schädigenden Wirkungen ihrer Kunstbauten aufkommen. Jm übitten sich rigen wurde die Klage formell auf Art. 50 f., speziell Art. 67 nstbauten OR gestüsstt.

Jn erster Die Rekurrentin erhob mit Bezug auf die Begehren, die in dem ge- Ziffer IIT 2 und 3 der Klagschrift enthalten und in Ziffer T 3—6 vosür er des Klagschlusses zusammengefasst sind, die Einrede der Jukomper III 2 tenz, indem sie geltend machte, es seien dies Forderungen für Bederungen schädigungen, die die notwendige oder doh nicht leicht vermeidliche nstbauten Folge des Baues einer konzessionierten Eisenbahn seien, so dass ehtmatte deren Beurteilung in die Kompetenz der eidgenössischen Expropriait Bezug tionsbehörden falle.

es werde B. — Das Bezirksgeriht Hochdorf verwarf die Einrede der nmöglich Jnkompetenz mit Urteil vom 20. September 1909. Aus der Beumpfung gründung ist folgendes hervorzuheben : Die Rekurrentin habe nicht zerstört bewiesen, dass die Voraussetzungen für die Expropriation erfüllt echtmaite seien, dass eine Planauflage stattgefunden habe und die Eigentümer gerungel also Gelegenheit gehabt hätten, ihre Rechte geltend zu machen ; dedern Teil, halb könne das Expropriationsverfahren uicht vor sich gehen. Da en dur das Bahngebiet freihändig erworben sei, handle es sich um Err IV der füllung von Vertragspflichten, die vom ordentlichen Richter zu beEinflüsse urteilen seien. Sodann mache der Rekursbeklagte auf Grund des [chnitten, 8 302 bürg. Gesezb. das Recht zur Bewässerung und zur Veran einer hinderung jeder Beeinträchtigung seiner Grundstückke geltend, also er Uber- ein dingliches Recht, dessen Beurteilung dem Zivilrichter zustehe. 1 steigere Endlich bemerkt das Gericht, die Beschädigungen seien die Folge und WW einer fehlerhaften Anlage und nicht die notwendige oder nicht leicht zniltfläche vermeidliche Folge des Bahnbaues selbst, so dass Art. 67 OR Anund jein wendung finde und die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtes in seiner - vom 16. Januar 41892 i. S. Kinder Fuchs gegen Brienz-Rothornjerschütte! bahn (AS 18 Nr. 13) auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen.

Gegen dieses Urteil rekurrierte die Schweiz. Seetalba Obergericht des Kantons Luzern. Dieses bestätigte aber der ersten Justanz durch Entscheid vom 30. April 1!

C. — Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin an 1910 den staatsrehtlichen Rekurs an das Bundesgerid und Aufhebung des Entscheides beantragt. Sie begründe furs in folgender Weise: Aus der Tatsache, dass der Rek sein Land nicht im Expropriationsverfahren abgetreten nicht hervor, dass das Expropriationsverfahren überhau schlossen sei ; der Rekursbellagte behaupte, dass durch der andere Rechte verlezt worden seien, als die, die er abget: da nun über diese Rechte keine Vereinbarung getroffen 1 so müsse die Entschädigung für die Verlegung dieser R im Expropriationsverfahren stattfinden. Die Vereinba: feineswegs dent Zweck gehabt, alle Rechtsverhältnisse, die Expropriationsverfahren behandelt würden, zu regeln und petenz des Zivilrichters zu unterstellen, sie beziehe sich n Festsebung der Entschädigung für die Rechte, die damals worden seien. Aus § 302 des Bürg. Gesezh. könne sic geben, dass das darin zugesicherte Privatrecht durch den ( hau verlegt worden sei ; über die Festsetzung der Entschät die Rechtsverlezung hätten die Expropriationsorgane zu € Endlich ergebe sih aus den Ausführungen unter Ziffer Klagschrift selbst, dass es sich um notwendige oder doch vermeidliche Folgen des konzessionierten Unternehmens h also die Erwägungen des im Entscheide des Bezirksger wähnten bundesgerichtlichen Urteils zuträfen,

D. — Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf tive des erstinstanzlihen Urteils verwiesen und Abwe Rekurses beantragt.

PB. — Der Rekursbeklagte hat ebenfalls Abweisung im wesentlichen mit folgender Begründung : Es handle willkürliche und schuldhafte Handlungen des Unternehmen Zisfer T und IV der Klagschrift gezeigt sei, Ziffer 111 bloss vorsorglichen und eventuellen Charakter, so dass die K der ordentlichen Gerichte [vorhanden sei. Seine Kaufver!

hn an das - der Rekurrentin seien vor Erteilung der Baubewilligung erfolgt ; das Urteil auch aus diesem Grunde handle es sich um Schädigungen aus un- 10; dabei erlaubter Handlung ; die nachfolgende Bewilligung des Bundesrates ils an. habe feine rückwirkende Kraft. Zudem sei keine Planauflage erfolgt, 1 21. Mai der Bundesrat habe kein Expropriationsdekret erlassen, so dass die 1t erhoben Schätzungskommission nicht in Funktion treten könne ; der Rekurst den Re- beklagte wäre daher rechtlos, wenn die Kompetenz der ordentlichen urSbeflagte Gerichte verneint würde. Der Rekursbeklagte verweist dabei auf habe, gehe ein Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Mai 1909 i. S. Schweiz. pt ausge- Bundeshahnen gegen Tschopp und Genossen.

Erwägungen

‘eten habe; 4. — Die Kompetenz des BundesZgerichts ist nah Art. 189 Abjs. vorden sei, Z OG vorhanden, da si die Rekurrentin über Verletzung einer echte eben eidgenössischen Gerichtsstandsnorm beschwert. ung habe 2. — Wie das Bundesgericht shon mehrmals ausgesprochen hat sonst im (vgl. insbesondere AS 34 1 S. 694 ff. Erw. 3 und dort zitierte der Kom- Urteile), sind Ansprüche auf Ersay von Schaden, der die notur auf die wendige oder doh nicht deiht vermeidliche Folge des Baues oder abgetreten Y Betriebes einer öffentlichen Unternehmung ist, die das Expropria- ) nur rs tionsrecht gemäss dem Expropriationsgesess hat, im Expropriations- ‘isenbahn- verfahren dur die eidgenössischen Expropriationsbehörden zu beurgung für teilen. Es steht fest, dass die Linie Münster-Menziken der Rekurrentin ntscheiden. vom Bunde konzessioniert ist und also das Expropriationsrecht hat. II der Demnach ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Schaden, nicht leicht für den der Rekursbeklagte unter Ziffer TI[ 2 und 3 der Klagandle und begründung und Ziffer T 3—6 des Klagschlusses Ersa verlangt, ichtes er- auf notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Weise aus dem Bau oder Betrieb der Linie Münster-Menziken der Rekurrentin die Vio- entstanden ist. Hiefür sind in erster Linie massgebend die Tatsachen, sung des auf die der Rekursbeklagte in der Klagbegründung seine Schadenersassansprüche stüsszt. Da er nun selbst auf Seite 9 und 9 der beantragt, Klagbegründung erklärt, dass der Schaden dur die Kunstbauten sich um der Rekurrentin ohne ihr Zutun entstanden sei, so handelt es sich

3. , wile 11 i in der Tat um eine notwendige Folge des Bahnbaues. Zu diesem 2 habe Schlusse führen auch die Ausführungen unter Ziffer 1V der Klagompetenz begründung, wo darauf hingewiesen ist, dass das Tracé nicht richtig räge mlt © gewählt worden sei und dass dies bei Gewittern und Tauwetter zur Überflutung, Versandung und Versumpfung der Grundst Rekursbeklagten führe. Allerdings behauptet der Rekursbek| Ziffer [11 Abs. 1 und 2 der Klagbegründung auch, die Refi habe sih eine Reihe verschiedenster Eingriffe in sein Eigen: laubt und Änderungen vorgenommen. Jndessen bezieht \ich merkung über die Eingriffe auf Ziffer TIT 1, wonach die ! mehr Areal, als sie erworben hatte, in Anspruch genomme jollte. Dieser Teil der Klage kommt nicht in Betracht, 1 Rekurrentin die Kompetenz der ordentlichen Gerichte mit Be diesen Punkt nicht bestritten hat. Die Bemerkung unter Ziffe dass die Rekurrentin Änderungen im Lande des Rekursb vorgenommen habe, kann sih gemäss Ziffer IV der Klagbegr nur darauf beziehen, dass die Rekurrentin seine Wasser- und gräben verset hat. Hier handelt es sich aber offenbar um rungen, die durch den Bahnbau notwendig geworden sin Rekursbeklagte behauptet demgemäss auch gar nicht, dass die setzung mit den von den Bundesbehörden genehmigten Plän übereinstimme. Somit kann er auh nicht verneinen, da Änderungen notwendige Folgen des Bahnbaues seien.

Es ist eine Entstellung der Klagbegründung, wenn der beflagte geltend macht, die Behauptung, dass der Schaden è Kunstbauten ohne Zutun der Rekurrentin entstanden sei, h vorsorglichen und eventuellen Charakter. Er hat allerdings die Klage auf Art. 50 f., insbesondere Art. 67 OR aber dabei hat er feine wirkliche Tatsache geltend gemacht, einiger Sicherheit darauf schliessen liesse, dass es sich um wil und schuldhafte Handlungen der Rekurrentin gehandelt habe. nicht geltend gemacht, dass die Linie nicht plangemäss geb dass sie irgendwelche tehnishe Fehler in ihrer Anlage 0 Demgemäss kann aber Art. 67 OR auch keine Anwendung Der Rekursbeklagte hat bloss das Tracé bemängelt. Dieses von den Bundesbehörden genehmigt worden, so dass Schäd infolge der Lage der Linie als notwendige Folgen des Bc betrachten sind.

Demgemäss ergibt sich, dass die Ansprüche, die der Rekurs unter Ziffer [ll 2 und 3 der Klagbegründung und Ziffer des Klagschlusses geltend macht, im Expropriationsverfal ide des. behandeln sind, und ihre Beurteilung in die Kompetenz der eidgeagte in nössischen Expropriationsbehörden fällt. irrentin D. — Die Tatsache, dass der Rekursbeklagte der Rekurrentin freium er- hândig Land abgetreten hat, kann selbstverständlich die Kompetenz die Be- der Expropriationsbehörden nicht ausschliessen. Der Rekursbeklagte Beklagte behauptet ja nicht, er mache Ansprüche aus dem früheren Vertrage n haben mit der Rekurrentin geltend. Nur wenn es sich um Ansprüche auf veil die Grund dieses Vertrages handelte, wären aber die ordentlichen Gerichte zug auf lompetent. r TIT 2, Weiterhin ist die Behauptung des Rekursbeklagten, das Exproeklagten priationsverfahren könne keine Anwendung finden, weil der Kaufündung verirag vor der Bewilligung zum Bau der Bahn abgeschlossen Ablauf- worden sei, ganz unverständlich. Es liesse sich höchstens fragen, ob Ände- die Ansprüche aus Verlegung von Rechten Dritter durch einen d. Der Bahnbau, die vor der Erteilung der Konzession und der Genehmi=- se Ver- gung der Baupläne erfolgt wäre, im Expropriationsverfahren zu en nicht beurteilen seien, weil zur Zeit der Verlessung das Expropriationsss diese gesess noh nicht auf den Bahnbau hätte angewendet werden können. Da der Rekursbekllagte aber gar nicht behauptet, dass er vor ErRekurs- teilung der Konzession und Genehmigung der Baupläne geschädigt urch die worden sei, so ist auf diese Frage nicht einzutreten. Übrigens ist abe nur darauf hinzuweisen, dass die Bahn auf Grund der Erneuerung der formell Konzession an die Reinach- Münster -Bahn=- Gesellschaft vom 21. estügzt ; Dezember 1900 (eidg. Ges. Samml. XVI 274) und der Genehmisdie mit gung des Bauprojektes durch den Bundesrat vom 18. August 1905 (kürliche (B. Bl. 1905 VS. 39) gebaut worden ist und somit das ExEr hat propriationsgesess von Anfang an auf den Bau der Bahn Anaut fei, wendung fand. Die Rekurrentin selbst erhielt die Konzession ufweise. allerdings erst am 1. Juli 1907, während sie die Bahn schon vorfinden. her gebaut hatte. Aber mit Bezug auf die Anwendung des Exproist aber priationsgesetzes auf den Bahnbau ist die Sache eben so zu betrachten, iguntgen wie wenn sie die Bahn für die frühere Konzessionsinhaberin, die

¡ues zu Reinah-Münster-Bahn-Gesellschaft, gebaut hätte, da der Bau ja auf Grund eines Übereinkommens mit dieser Gesellschaft erfolgte (vgl. beklagte B. BL. 1907 Bd. IV Seite 346 ff). I 3—6 4. — Für die Frage der Kompetenz der Expropriationsbehörden ist ren zu. es ferner gleichgültig, ob der Rekursbeklagte ein dingliches Recht auf Grund des § 302 des luzernischen bürgerlichen Ge geltend macht. Nur die Frage, ob ihm auf Grund dieser bestiminung ein bestimmtes Recht zustehe, unterläge der Be der kantonalen Gerichte. Dagegen ist die Frage, ob eine L eines solchen Rechtes vorliege, und welche Schadenersass daraus entstehen, von den Expropriationsbehörden im ( ationsverfahren zu entscheiden (vgl. AS 22 S. 379 ff. ( und um diese zweite Frage handelt es sich im vorliegenden

4. Unter den erwähnten Umständen ist es lar, da] wägungen des Urteils des Bundesgerichtes i. S. Schweiz. bahnen gegen Tschopp und Genossen vom 24. März 190 vorliegenden Fall nicht zutreffen. Jn jenem Falle wurde de gegen die Kompetenz der kantonalen Gerichte bloss deshalb abgewiesen, weil sich aus den Prozessakten ergab, dass es licherweise um Geltendmachung von vertraglichen Ansprü die Frage über den Bestand einer Servitut handelte.

Dispositiv

Demnach hat das BundesZgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird das U Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. April 191 hoben und das Bezirksgericht Hochdorf zur Beurteilung d begehren unter Ziffer 111 2 und 3 der Klage und Ziffer des Klagschlusses als inkompetent erklärt.

IL. Interkantonale Auslieferung. — Extr: intercantonale.

Vergl. Nr. 114 Erw. 2, — Voir n° 111 cons. ‘ jezbuches Gesetzes- ITL. Obligationenrecht. — Droit des obligations. urteilung nigus Vergl. ausserdem Nr. 96 Erw. 2, 98 Erw. 2, 140 Erw. 3 i. f, ansprù G MRA Voir en outre n° 96 cons 2, 98 cons. 2, 110 cons. 3 i. f. n 109. Arteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen ; die Ex- Heidenstosfapprekur-Aktiengesellshaft gegen Gesellschaft für Bundes- Berwertung von Abfällen, vorm. Levi-Isliker. auf den Gerichtsstand der Filiale bei Aktiengesellschaften. Verletzung des r Rekurs Arlt. 625 Abs. 2 OR durch Beschränkung des darin vorgesehenen ur Leit Spezialforums auf Kontraktsklagen ( Klagen aus « Rechtsih mög- geschäften »), während es in Wirklichkeit für alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft, also auch für ausserhen und kontraktliche Klagen gilt. A. — Die Rekursbeklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zwe der Verwertung von Abfällen ; sie hat ihren Hauptsitz in Birsfelden bei Basel und ist dort im Handelsregister eingetragen. rteil des Jn Albisrieden betreibt sie eine Filiale. Der Geschäftsleiter dieser ) aufge- Filiale, Möschinger, kaufte von einem Eichmann Maschinen als altes èr Klag- Eisen zum Preise von ungefähr 5000 Fr. Eichmann hatte diese [ 3—6 Maschinen der Rekurrentin, welche ihnen einen Schässungswert von zirka 38,000 Fr. beilegt, gestohlen. Diese erhob daher vor Bezirksgeriht Zürich gegen die Rekursbeklagte Klage auf Zahlung von 38,280 Fr. Sie bezeichnete diese Forderung als Schadenersasszanait spruch und stützte sich auf Art. 50 fff. OR, indem sie behauptete, dition Möschinger habe gewusst oder wissen müssen, dass die Maschinen gestohlen worden seien. Sie bemerkte dabei, dass sie gemäss Art. 207 OR das Recht gehabt hätte, die Maschinen zurückzuverlangen, dass » sie aber, weil diese zerschlagen worden seien, mit der Rekursbeklagten vereinbart habe, die Klage sollte sich auf Schadenersatz, statt auf die Rückgabe der Maschinen richten. Das Bezirksgeriht Zürich wies die Klage wegen Jnkompetenz von der Hand, indem es auf § 91 Ziff. 3 des zürh. Einführungsgesetzes zum BKG verwies, der lautet + „Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Site zu belangen.“ Die klagende

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 67 et Art. 207 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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