Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

37 I 266

Steuerforderung des Kantons Luzern bezw. der Gemeind wie bereits konstatiert, deshalb unanfechtbar, weil derjenig von dem die geforderte Steuer berechnet wurde, den We Kanton Luzern vefindlichen Jmmobilien bei weitem nich ja sogar noh weniger beträgt, als der nach Abzug der H hezw. Gülten verbleibende Betrag unbelasteten Jmmobili Von einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung kc im vorliegenden Falle keine Rede sein. Dass aber di Steuergesessgebung des Kantons Luzern in willkürlich auf die Rekurrentin angewendet worden sei, wird im Ri Recht nicht behauptet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

54. Nrteil vom 21. Juni 1911 in Sachen Schweiz. Speisewageugesellschaft gegen Holothurn, eve Vergl. Exzerpt zu Nr. 52.

Gegenstand

der Steuerhoheit is bei derartigen interkanto schäftsbetrieben nicht ein jeweilen besonders zu berechnend. einkommen der in dem betreffenden Kanton befindlichen E gen oder Anlagen, sondern stets nur eine Quote des 6G kommens.

Anwendung dieses Grundsatzes auf die Besteuerung der 1 werkstätte und der Wäscherei einer Speisewagengeselischaf

Sachverhalt

A. — Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft m! Bern und betreibt die Restauration in sämtlichen Speise) Schweiz. Sie besisst in Olten auf eigenem Grund ult eine Reparaturwerkstätte sowie eine Waschanstalt. Da: fapital beträgt 750,000 Fr., der „Erneuerungsfonds“ 14 der „Wagenreparaturfonds“ 20,000 Fr. und der „Rese 14,000 Fr.

Die Aktiven belaufen sich nach der Bilanz auf 1,395 80 Cts. Auf dem Rollmaterial sind dabei keine Absch e Sursee, vorgenommen worden ; wohl aber findet sich unter den Passiven e Betrag, ein „Rollmaterialamortisationskonto“ von 205,000 Fr.

rt der im Unter den Aktiven figuriert die Reparaturwerk stätte mit

erreiht, 74,475 Fr, 30 Cis. (infl. Terrain) und die Waschanstalt mit ypotheken 21,969 Fr. 85 Cts. (infl. Terrain).

arbesitzes. Die Gewinn- und Verlustrechnung lautet pro 1909 :

nn somit Soll. Haben.

e interne Bruttogewinn auf Esswaren . Fr. 288,107 25 er Weise , „ Getränke . „ 133,634 35 furs mit , „ Liqueurs u. Zigarren „, 14,048 65 Publizität „ 20,583 80 Zinn... Fr. 17561 75 Kursdifferenzen “y 26 95 Unfall-Knto C, 9,404 25 Werfkstätte-Betriebskonto . . . „ 21,066 80 Waschanstalt-Betriebskonto . . „ 9,982 75 Betriebs- und Generalunkosten . „ 231,455 — Fr. 279,097 50 456,374 05 279,097 50 it, Vern.

Bruttogewinn pro 1909 Fr. 177,276 55 nalen Üe. Der Reingewinn beläuft sich nach der Bilanz pro 1909 auf 2s Spezial. 93,978 Fr. 60 Cts.; die Rekurrentin hat jedoch gegen die vom inrichtun- Regierungsrat des Kantons Solothurn vorgenommene Einschässung esamtein- des Reingewinns auf 60,000 Fr. keinen Einspruch erhoben.

Nach dem Geschäftsberiht der Rekurrentin wurden im Jahre parate 1909 in der Reparaturwerkstätte — neben den Arbeiten für eigene Rehnung — für Rechnung der Jntern. Schlaswagenget Sit in sellschaft Lackierarbeiten und allgemeine Reparaturen in einem vagen der Gesamtbetrage von 13,147 Fr. 20 Cts. ausgeführt; in der 1d Boden Wäscherei wurden ferner — ausser dem eigenen Weisszeug — auch > Aktien- noh Handtücher für Nechnung der SBB gewaschen, und dabei ,700 Fr., ein Betrag von 142 Fr. 20 Cts. erlöst. rvefonds“ B. — Durch Beschluss vom 25. November 1910 hat der Regierungdrat des Kantons Solothurn das in diesem Kanton pro „764 Fr. 1940 zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin auf 5000 Fr.

reibungen = 1/12 des Gesamtreingewinns pro 1909 festgesegt.

C. — Gegen diesen Beschluss richtet sich der vorliege rechtliche Rekurs mit den Anträgen :

„Es sei der Entscheid des Kanions Solothurn von „vember 1940, wonach die Speisewagengesellschaft fi „Olten gelegene Reparaturwerkstätte für 5000 Fr. Ei „steuer bezahlen muss, als verfassungswidrig aufgehob „Kanton Solothurn nicht berechtigt, von der Reku „Zukunft eine Einkommenssteuer zu erheben.

„Eventuell möge das Bundesgericht festsetzen, in we „fange die Kantone Bern und Solothurn mit Bezu „Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerbered „Zugleich sei die Rekurrentin zu ermächtigen, denjenig „für den sie im Kanton Solothurn steuerpflichtig e „von ihrem gesamten in Bern versteuerten Einkommen „zu bringen.“ Die Rekurrentin behauptet, bisher in Bern stets Einkommen versteuert zu haben, weshalh die Besteue Teils dieses Einkommens durch den Kanton Solothu1 zulässigé Doppelbesteuerung darstelle.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Solo! Abweisung des Rekurses beantragt.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat folgen gestellt :

4. Es fei festzustellen, dass der Kanton Bern zur * des Erwerbseinkommens der Rekurrentin aus\chliesslich 2. Eventuell : es sei der Sleuerantieil des Kantons festzustellen und gegenüber dem erhobenen Anspruch herabzusetzen.

Erwägungen

1. Dass die Rekurrentin, wie sie behauptet, ganzes Einkommen in Bern versteuerte, ist kein Argument gegen die Berechtigung des Kantons Sol Einkommen aus der in Olten befindlichen Reparat: sowie aus der dortigen Wäscherei, zu besteuern. Vielm gekehrt, falls sich ergibt, dass die Nekurrentin für eine _ Einkommens im Kanton Solothurn steuerpflichtig ift, Bern diesem Umstande durch einen ent}prehenden Abzu zu tragen.

nde staats- 2. — Mit Unrecht gehen sodann die Regierungsräte beider beteiligten Kantone, wie übrigens auch die Rekurrentin, davon aus, dass 1 259. No- das Besteuerungsrecht des Kantons Solothurn die Selbständigkeit ir ihre in oder doch eine relative Selbständigkeit der in Olten befindlichen nkommens- Reparaturwerkstätte zur Voraussetzung habe. Nach der, nunmehr en und der als feststehend zu betrachtenden neuern Praxis des Bundesgerichts rrentin in ist bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als ein einheitlicher Organismus auf das Gebiel zweier oder mehrerer Kantone erstreckt, lhem Um- ein Steuerdomizil in allen denjenigen Kantonen anzunehmen, in J auf das denen das Geschäft ständige, körperliche Anlagen oder Ein - tigt seien. rihtungen besigt, mittelst deren sich daselbst ein qualitativ en Betrag, und quantitativ wesentliher Teil feines technischen flärt wird, oder kommerziellen Betriebes vollzieht. Dabei ist im Gegenin Abzug sass zur frühern Auffassung kein entscheidendes Gewicht mehr darauf zu legen, ob die in Betracht kommenden Anlagen oder ihr ganzes Einrichtungen unter einer „besondern“, „selbständigen“ oder „rerung eines lativ selbständigen Leitung“ stehen, bezw. ob ihr Betrieb „ohne n eine un- wesentliche Veränderung vom Hauptbetrieb losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestaltet werden könnte“. Vielmehr hat hurn hat eine Teilung der Steuerhoheit u. a. gerade auch dann einzutreten, wenn es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, bei dem de Anträge der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren erzielt wird, Besteuerung und also von einer Selbständigkeit der betreffenden Anlagen oder befugt ist. Einrichtungen nicht wohl gesprochen werden könnte. Vergl. BGE Solothurn 31 IS. 77, 33 1 S. 54 f. Erw. 4, Z4 1 S. 681, Z5 I gebührend S. 331 f. Erw. 3, 36 1 S. 207, sowie Urteil vom 12. April «4914 i. S. „Motor“ gegen Zürich, Erw. 2%, Auf die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob die bisher ihr Oltener Reparaturwerkstätte der Rekurrentin eine „selbständige“ stichhaltiges oder „relativ selbständige“ bezw. „leicht loslösbare“ Anstalt darothurn, das stelle, ist daher nicht einzutreten. Vielmehr ist ein Steuerdomizil 1rwerkstätte, der Rekurrentin im Kanton Solothurn schon dann anzunehmen, hr hat um- wenn sih jene Reparaturwerkstätte und die damit verbundene

n Teil ihres Wäscherei als ständige, körperlihe Anlagen oder Einrichtungen der Kanton qualifizieren, mittelst deren sich in Olten ein qualitativ und quang Rechnung * oben 8. 286 ff.

970 A4, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesver titativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerzielle! der Rekurrentin vollzieht. Das Vorhandensein diese setzung is nun aber zweifellos zu bejahen, zumal da ( Installationen im Bilanzwert von 96,445 Fr. und u Betriebsausgaben von 25,000 bis 30,000 Fr. handel Jm übrigen ist hier auh nicht zu untersuchen, ob rentin die Reparatur des Wagenmaterials und das 2 Weisszeuges, statt diese Arbeiten auf eigene Rechnung zu lassen, ebensogut Dritten übertragen könnte, wie rentin und der Regierungsrat des Kantons Bern beh daraus den Schluss zu ziehen, dass es sich bei den L stallationen nicht um einen notwendigen Bestandte triebseinrihtungen der Rekurrentin handle. Die Frag oder jener Teil eines industriellen oder kommerzielle: besser vom Geschäftsinhaber selber besorgt werde, oder teilhafter wäre, die betreffende Arbeit an Dritte zu allzu subjektiver Natur, als dass von ihrer Beantn Bejahung oder Verneinung der Steuerhoheit eines K hängig gemacht werden könnte. Es muss vielmehr werden (und zwar ohne Zulassung eines Gegenben wenn ein Gewerbetreibender sich hinsichtlich eines best \chäftszweiges für den Selbstbetrieb entschieden hat, di teresse seines Geschäftes geschehen ist, und dass also de Nebenbetrieb ebenfalls, in grösserem oder geringerem Erzielung des Gesamteinkommens beiträgt.

Im vorliegenden Falle hat übrigens der Berwalt Rekurrentin in seinem Geschäftsberiht pro 1909 (( ausdrücklich konstatiert, dass allein shon der Besiss Waschanstalt „gegenüber der Lohnwäscherei® eine E1 „reichlich 6000 bis 8000 Fr. per Jahr“ zur Folge Z, — Was die Höhe des von der Rekurrentin Solothurn zu versteuernden Einkommens betrifft, so i] einfach auf die vorstehende, vielleicht etwas übertriebe1 im Geschäftsbericht des Verwaltungsrates abzujtelle fann anderseits keine Rede davon sein, dass das V eines im Kanton Solothurn zu versteuernden Einf der Rekurrentin deshalb verneint werde, weil die Re 1 Betriebes stätte nach der Bilanz pro 1909 nicht nur keinen Gewinn, sonr Voraus- dern sogar einen Betriebsausfall von 24,066 Fr. 80 Cts. und s sih um die Wäscherei einen solchen von 5582 Fr. 75 Cts. ergeben habe. m jährliche Da nach der bereits erwähnten neuern Praxis des Bundesgerichts t u. U. au „unselbständige“ Einrichtungen oder Anlagen ein die Rekur- Steuerdomizil begründen, bei solch unselbständigen Anlagen oder Baschen des Einrichtungen aber von einem Spezialeinkommen meist keine Rede ausführen sein kann, so ist auch für die Festsetzung der Höhe des von einem die Rekur- Kanton zu versteuernden Einkommens — sofern es sich wirkli aupten, um um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb handelt, der sich als [tener Ju- solcher auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt — weder der il der Be- Steuerpflichtige noch der Fiskus des in Betracht kommenden e, ob dieser Kantons berechtigt, ein Spezialeinkommen der betreffenden Ein- 1 Betriebes rihtungen oder Anlagen zu konstruieren ; Gegenstand der Besteuob es vor- erung kann vielmehr nur eine Quote des Gesamteinkommens vergeben, ist sein. Jsſtt an diesem Grundsasse sogar dann festzuhalten, wenn ortung die eigentliche „Filialen“ vorhanden sind, von denen die einen nahantons ab- weisbar mit Verlust, die andern nachweisbar mit Gewinn gearpräsumiert beitet haben (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober eises), dass, 1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt, Erw. 3 i. f.*), immten Ge- so muss er a fortiori auh da gelten, wo es sich nur um veres im Jn- schiedene Betriebszweige handelt, bei denen naturgemäss nicht wohl r betreffende von einem speziellen Reingewinn oder Verlust gesprochen werden Masse, zur fann. Vergl. BGE 36 1 S. 16 und 24, sowie das bereits

zitierte Urteil vom 12. April 1941 i, S. „Motor“ gegen Zürich, ungsrat der Erw. 3. Abs. Z#%, >. 2) u. a. Danach darf im vorliegenden Falle nicht darauf abgestellt iner eigenen werden, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Rekurrentin \parnis von der Betrieb der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei lediglich habe. unter den Ausgaben figuriert und daher pro 1909 einen buchim Kanton mässigen Betriebsausfall von 26,649 Fr. 55 Cts. aufweist, woraus t zwar nicht die Rekurrentin ableiten will, dass jener Betrieb tatsächlich gar 1e Schässung feinen Gewinn ergeben habe. Vielmehr ist anzunehmen, dass der n. Dagegen Anteil der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei an der Erzieorhandensein lung des Gesamt gewinns ungefähr dem Verhältnis der Betriebsmmens mit paraturwerk- * AS GIS. 582 f. — ** oben S. 239 f.

fosten jener beiden Nebenbetriebe zu den Betriebskosten de: Unternehmens entspricht.

4. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausfüh Verbindung mit den Angaben des Geschäftsberichts, lief zwar der auf die Oltener Justallationen der Rekurren lende Anteil am Gesamtreingewinn ziffernmässig bere es würde auh zweifellos in der Kompetenz des Bun liegen, diese Berechnung vorzunehmen oder durch Exp nehmen zu lassen. Da indessen die Rekurrentin sowoh Negierungsrat des Kantons Bern für den Fall, dass d! hoheit des Kantons Solothurn für einen Teil des Ei der Rekurrentin grundsässlich anerkannt werden sollte, der Prätention des Kantons Solothurn auf Besteuc 1/12 des Gesamteinkommens feine bestimmten Gegenvors muliert und auch nicht etwa auf Expertise abgestellt, fo fach beantragt haben, das Bundesgericht „möge festsetzer chem Umfange die Kantone Bern und Solothurn mit ! das Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerberecht bezw. „es sei der Steueranteil des Kantons Solothu stellen und gegenüber dem erhobenen Anspruch gebührend segen“, fo genügt es, zu konstatieren, dass jener Ansatz prima facie feineswegs als Übersegt erscheint, zumal da die Betriebskosten der Reparaturwerkfstätte und der Wäsc der Gewinn- und Verlustrechnung der Rekurrentin 2 59 Cts., also elwa 1/10 der Gesamtbetriebskosten betrag Übrigens hat die Rekurrentin nah ihrem Geschäftsberi: oben Fakt. A i. f.) während des Jahres 1909 in O Arbeiten für Nechnung Dritter ausführen lassen, und Gesamtbetrage von 13,289 Fr. 40 Cts. (13,147 Fr. für Rechnung der Juternat. Schlafwagengesellschaft uni 20 Cts. für Nehnung der SBB). Sie hat somit tat Kanton Solothurn nicht nur Betriebsauslagen, fon Betriebseinna hmen gehabt und dabei offenbar auch ei gewinn erzielt. Wenn es sich also überhaupt darun könnte, ein spezielles Einkommen der Reparaturwerkstät Wäscherei zu berechnen, so wären — ausser den mit de! tur des eigenen Juventars und mit dem Waschen dé SSUNG.

; gesamten Weisszeuges verbundenen Ersparnissen — auch noch jene Bruttoeinnahmen von 13,289 Fr. 40 Cts. zu berücsichtigen, denen ungen, in allein shon ein Reingewinn von einigen Tausend Franken ente si nun sprechen dürfte.

tin entfal- Demnach hat das Bundesgericht hnen, und erkannt:

deSgerichts Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass für das Jahr erten vor- 4940 das im Kanton Solothurn zu versteuernde Einkommen der

als der Rekurrentin auf 5000 Fr. festgesetzt wird, und dass bei der Bee Steuer: rechnung des im Kanton Bern fsteuerpflichtigen Einkommens nkommens dieser Betrag in Abzug zu bringen ist.

gegenüber

rung von hläge forndern ein- 55. Arfteisl vom 28. Juni 1911 in Sachen

5. in wel- „Deécuritas'’ gegen Zürich.

Bezug auf Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts in Fällen interkantonaler igt seien“, Doppelbesteuerung: u. U. hat das Bundesgericht auch die zissermäsrn fesizu- sige Berechnung des der Steuerhoheit eines Kantons unterliegenden herabzu- Einkommensbetrages vorzunehmen. — Beispiel eines solchen Falles. von /12 — Bestimmung der bei der Berechnung des Reingewinns zulässigen pro 1909 Abschreibungen, insbesondere auf dem Debitorenkonto, sowie auf dem herei nah Bekleidungs- und Ausrüstungskonto einer Bewachungsgesellschaft. 649 Fr. A. — Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sig in IL. Bern und 13 „Filialen“ in verschiedenen Kantonen, darunter ht (vergl. Zürich. Sie besorgt gegen Entrichtung von Abonnementsgebühren lten auch die Bewachung von Häusern, Geschäften, industriellen Anlagen zwar im und Betrieben aller Art. Zu diesem Zweck beschäftigte sie während 20 Cis. des Jahres 1909 einen Generaldirektor, 10 Filialdirektoren, ) 142 Fr. Z Bureaufräulein, 1 Akquisiteur, 10 Kontrolleure, 11 Oberchli im wächter, 114 Wächter. Den Wächtern stellt sie unentgeltlich zur dern auch Verfügung : Die Uniform (bestehend aus Dienstbluse, Hose, Müge, nen Bar- Mantel und Kapuze, eventuell auch Pelerine, und einem Paar handeln Gamaschen), sowie die Waffen und Ausrüstungs®gegenstände (Seitenle Und der gewehr, Gummiknüttel, Stock, Laterne, Notpfeife, Verbandpatronen Repara- und Meldebuch). Ausserdem benutzt sie eine Anzahl Polizeihunde S eigenen (pro 1909 waren es 61).

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