Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

38 I 261

46. Entscheid vom 27. März 1912 in Sachen Vasler Zanfkounalbauk.

Art. 152 Abs. 2 Sch: Das Belreibungsamt ist nicht rerpftichtet, sich bei Anhebung von Grundpfandbetreibungen zu erkundigen, ob in Beziehung auf die rerpfändete Liegenschasft Miet- oder Packtverträge bestehen, und die Namen der Mieter oder Pächter fest zustellen.

Faits

A. — Das Betreibungsamt Basel-Stadt erliess am 29. November 1914 im Kantonsblatt folgende Bekanntmachung :

„Nach Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft eines ver- „Pfändeten Grundstückes auh auf die Miet- oder Pachtzinsforde- „rungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des „Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen.

„Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, „nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht worden ist.

„Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, dass den Mietzins- „schuldnern eine derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an, „sei es bei bereits hängigen, sei es bei erst einzuleitenden Grund- „Ppfandbetreibungen, zugestellt werde, haben dem Betreibungssamt „die Namen de“ Mieter, sowie die Höhe des Mietzinses anzugeben. „Das Betreibungsamt wird hierauf den Mietern die Aufforderung, „bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, zukommen lassen.

„Der Vorschuss für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhöht."

B. — Hierüber beschwerte sih die Rekurrentin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt zu verhalten, die Namen der Mieter selber ausfindig zu machen. Zur Begründung machte sie geltend, die Anhebung von Nachforschungen über die Person der Mieter und Pächter, sowie über die Höhe der Miet- und Pachtzinse sei Sache des Betreibungsamtes und nicht des betreibenden Grundpfandgläubigers, und es wäre unzweckmässig und gesegwidrig, die bezügliche Arbeit aus diesen abzuwälzen. i Die kantonale Aufsichtsbehörde wies unterm 11. Dezember 1911 die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 151 SchKG habe der Gläubiger bei Einleitung der Grundpfand- ‘betreibung den Pfandgegenstand zu nennen. Dazu gehöre auch die Angabe der Mietzinsforderungen, sofern er auf das ihm durch Act. 806 ZGB eingeräumte Pfandrecht an diesen Forderungen nicht verzichte. Eine rechtlihe Verpflihtung des Betreibungsamtes, Mieter und Mietzins\chulden festzustellen, bestehe nicht, ja es fehle dem Betreibungsamt hiezu sogar das Recht. Die Verwaltung der Liegenschast, die dem Betreibungsamt die Feststellung der Mietzinsforderungen ermöglichen würde, gehe erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger an das Betreibungsamt über.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts trat auf den von der Rekurrentin gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs nicht ein, weil ein konkretes rechtliches Jnteresse der Rekurcentin noh nicht verlegt worden sei.

C. — Unterm 12. Februar 41912 ersuchte die Rekurrentin das Betreibungsamt, unter Himyeis auf Art. 806 ZGB und 152 SchKG, in vier von ihr angehobenen Grundpfandbetreibungen von Amtes wegen den Mietzinsschuldnern zu notifizieren, dass die und Konkurskammer. N° 46, 263.

Mietzinsen bis auf weiteres an das Betreibungsamt zu zahlen seien, und der Rekurrentin ferner zu bestätigen, dass das Amt künftig diese Notifikation ex officio, ohne bejondere Aufforderung, vornehmen werde. Das Betreibungsamt antwortete gleichen Tages, dass es diesem Begehren aus den der Rekurrentin bekannten Gründen (Weisung der Aussichtsbehörde) nicht entsprechen könne.

Hierauf betrat die Rekurrentin neuerdings den Beschwerdeweg, mir dem Begehren:

L. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, für die fraglichen vier Grundpfandbetreibungen die geseglih vorgeschriebenen Notiz fikationen an die Mieter im Sinn von Art. 806 ZGB vorzunehmen uud zu diefem BVehusf von Amies wegen die Namen der Mieter festzustellen ;

2. es sei allgemein die Weisung zu erteilen, dass das Betreibungsamt künstig von Geseges wegen, ohne besonvere Aufforderung durch den Gläubiger, sowohl für die pendenten, als für die neu einzuleitenden Betreibungen auf Grundpfandverwertung die Notifikation an die Mieter vornehine.

Die Nekursbegründung ist, soweit nôtig, aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen ersichtlich.

Die kautonale Aussichtsbehörde führt in ihrem Entscheid vom 29. Februar 41912 aus, es sei der Rekurrentin zuzugeben, dass die Rekursbegründung es fraglich erscheinen lasse, ob der srühere Entscheid der Aufsichtsbehörde das richtige getroffen habe. Jumerhin schienen der Aufsichtsbehörde nicht Überwiegende Gründe für die Auffassung der Rekurrentin zu sprechen, weshalb sie im Jnteresse der Beständigkeit der Praxis an ihrem Entscheid vom 11. De=- zember 1911 festhalte.

D. — Diesen ablehnenden Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihrer Begehren und Festhaltung an ihrer Auffassung au das Bundesgericht weitergezogen.

Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde haben von Gegenbemerkungen abgesehen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Considérants

1. , — Zu entscheiden ist, ob dem Betreibungsamt durch Art. 806 Abs. 2 ZGB und dessen Ausführungsbestimmung in Art. 152 264 C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsAbs. 2 SchKG die Pflicht auferlegt worden sei, sich bei Anhebung von Grundpfandbetreibungen jedesmal nach dem Bestand von Miet- oder Pachtverträgen über das Unterpfand zu erkundigen und die Namen der Mieter oder Pächter festzustellen.

Eine solche Verpflichtung kann aus dem Wortlaut des Gesezes nicht abgeleitet werden. Das Gesess macht dem Amt nur zur Pflicht, falls auf der Liegenschaft Pacht- oder Mietverträge bestehen, dem Pächter oder Mieter von der Anhebung der Betreibung Anzeige zu machen. Dass sich das Betreibungsamt selbst nach solchen Verträgen zu erkundigen und deren Bestand festzustellen habe, sagt das Gesey nicht. Und es geht nicht an, diese viel weiter gehende Verpflichtung mit der Rekurrentin als blosse Vorbereitungshandlung für die Anzeige hinzustellen und anzunehmen, dass sie durch das Geset stillschweigend dem Betreibungsbeamten auferlegt fei. Stillshweigende Vecpflichtungen der Betreibungsbeamten von solcher Tragweite kennt das Betreibungsgeset überhaupt nicht.

2 — Die Auffassung der Rekurrentin findet aber auc in Sinn und Geist des Gesezes keine Stüge. Gerade die ratio legis und die Betrachtung der Stellung des Betreibungsamtes in der Betreibung auf Pfandverwertung im besondern zeigen, dass die Auffassung der Rekurrentin rechtsirrtümlich ist. Mit der Vorinstanz ist von Art. 1541 SchKG auszugehen, der ausdrüdlich die genaue Bezeicbnung des Pfandgegenstandes dur den betreibenden Pfandgläubiger verlangt. Hiezu gehört angesichts der Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen auh die Angabe des Bestandes von Miet- oder Pachtverträgen über das verpfändete Grundstück. Die Rekurrentin bestreitet diese Pflicht mit der Begründung, dass es sih bei der Bestimmung des Art. 806 ZGB um eine gesegli he Erstreckung der Pfandhaft handle. Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Freilich entsteht das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen kraft Geseges mit der Anhebung der Grundpfandbetreibung, sofern die tatsächliche Voraussetzung für die Ausdehnung der Pfandhaft erfüllt ist. Ferner ist die Entstehung vom ausdrücklich geäusserten Willen des Pfandgläubigers abhängig, der auch darauf verzichten kann, das Pfandrecht auf die Miet- und Pachtzinsen in Anspruch zu nehmen.

Und den Zinsschuldnern gegenüber wird die Pfandhaft erst mit der Anzeige der Betreibung wirksam. Diese Anzeige hat zu erfolgen, bevor die Frist zur Bestreitung der Forderung abgelaufen und ein allfälliger Rehtsvorschlag beseitigt ist. Es käme nun einer völligen Verkennung des Verhältnisses des Betreibungsamtes zu den Parteien glei, wenn die Pfandgläubiger die Festslellung darüber, ob die tatsächliche Voraussetzung für die Ausdehnung des Pfandes auf Miet- und Pachtzinsforderungen erfüllt sei, auf den Staat abwälzen könnten, ehe überhaupt feststeht, dass sie auch solche einseitige Jntervention des Betreibungsamtes zu Gunsten der Pfandgläubiger wäre mit seiner gesesslihen Stellung über den Parteien unvereinbar. Vielmehr ist es Sache des Pfandgläubigers, die Verhältnisse vor der Stellung des Betreibungsbegehrens abzuklären und dem Betreibungsbeamten das Substrat des — rechtlich vom Hauptpfand verschiedenen und zu diesem hinzukommenden — Pfandrehts an den Miet- und Pachtzinsforderungen namhaft zu machen. Unterlässt der Pfandgläubiger diese Angaben, so is anzunehmen, dass er auf die Ausdehnung des Pfandrechts auf die Miet- und Pachtzinsen verzichte.

Ferner ist zu sagen, dass das Betreibungsamt kein Mittel hätte, um die ihm von der Rekurrentin zugemutete Pflicht richtig auszuüben. Weder verpflichtet das Geseg den Schuldner, dem Betreibungsamt die nötige Auskunft zu geben, noch viel weniger die Mieter und Pächter. Es stünde daher im Belieben des Schuldners, dem Betreibungsbeamten die verlangte Auskunft zu verweigern. Und trozdem wäre dieser dem Gläubiger dafür verantwortlich, dass die Anzeige von der Betreibung rechtzeitig an die Zinsschuldner erlassen würde. Ferner wären die Betreibungsbeamten genötigt, über alle Grundstücke, die den Gegenstand von Pfandverwertungsbetreibungen bilden, eine beständige Aufsicht auszuüben und bei jeder Änderung der Miet- oder Pachtverhältnisse während des Bestandes der Betreibung den neuen Mietern und Pächtern wieder Anzeige zu machen. Die Betreibungsbeamten wären gar nit in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen, da sie ja vom Wechsel der Mieter und Pächter amtlich keine Kenntnis erhalten und auch denSchuldner nicht zwingen könnten, ihnen die nötigen Angaben zu lie- 266 C. Kantscheidungen der Schuldbetreibungsfern. Auch hieraus ergibt sich, dass das Gesey unmöglich die Meinung haben kann, die Feststellung der Miet- und Pachtverträge über verpfändete Liegenschaften dem Betreibungsamt zur Amtspflicht zu machen, wie denn auch die Verwaltung der verpfändeten Liegenschaften erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger auf das Betreibungsamt übergeht (vergl. Art. 159 in Verbindung mit Art. 102 SchKG), worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist. Die blosse Feststellung eines tatsächlichen Verhältnisses, das der Betreibung als Grundlage zu dienen hat, im aus\cliesslihen Juteresse- des Gläubigers ist überhaupt keinc Betreibungshandlung.

Z. — Ganz anders liegen die Verhältnisse in der Betreibung auf Pfändung. Hier ist die Schuldpflicht bereits festgestellt, wenn es zur Beschlagnahme kommt, und es hat der Betreibungsbeamte die Aufgabe, aus den vorhandenen Vermögensstüken diejenigen auszuscheiden, denen Kompetenzgualität zukommt, und im übrigen soviel in Pfändung zu nehmen, als nôtig ist, um den betreibenden Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen. Durch diesen Aki wird das Pfandrecht erst geschaffen. Ferner ist im Pfändungsverfahren der Schuldner ausdrücklih und bei Straffolge verpflichtet, dem Betreibungsamt seine Vermögensgegenstände genau und vollständig anzugeben. Endlich hat das Betreibungsamt von Gesesszes wegen für die Verwaltung der gepfändeten Liegenschaften zu sorgen. Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf das Pfandverwertungsverfahren ist bei diejer Verschiedenheit der recht - lihen Situation ausgeschlossen. Und es ist nah dem Gesagteu durchaus irrelevant, dass Art. 402 Abs. 2 SchKG (der das Betreibungsamt anweist, den Mietern und Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben) es dem Amt auch nicht ausdrücklich zur Pflicht macht, zuerst die Namen der Mieter und Pächter festzustellen. Denn eine Pfändung von Liegenschaften, die ja mit einer Schässung verbunden ist und die Verwaltung der Liegenschaft auf das Betreibungsamt überträgt, ist gar nicht môglih, ohne dass das Betreibungsamt sich auch von Amtes wegen über die Miet- und Pachtverträge, sowie über die Höhe der Zinsen und die Fälligkeitstermine erkundigt (f. Jaeger, Komm., Arrm. 6 zu Art. 402). Das Amt ist denn auch imstande, dieser Verpslichund Konkurskammer. N° 46. %B7 tung nachzukommen, indem der Schuldner von Gesetzes wegen und unter Strafandrohung zur Angabe dieser Verhältnisse gehalten ift.

4. Dass die Auffassung der Vorinstanz und nicht diejenige der Rekurrentin die richtige ist, ergibt sih ferner indirekt aus der Art und Weise, wie in der Betreibung auf Pfandverwertung die Verhältnisse mit Bezug auf den Drittpfandeigentümer geregelt sind. Das Gesey schreibt in Art. 153 vor, dass, wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, ihm gleichfalls eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen sei. Wie in Art. 152, wird also auh hier eine Verfügung des Betreibungsamtes vom Bestand eines besondern tatsächlichen Verhältnisses hinsichtlih des Pfandgegenstandes abhängig gemacht. Es wurde aber dem Betreibungsamt nie zugemutet, selber festzustellen, ob das Verhältnis wirklich vorliege. Vielmehr hat das Gesess in Art. 4154 dem Pfandgläubiger ausdrüllich die Pflicht auferlegt, den Namen des Dritteigentümers des Pfandes im Betreibungsbegehren aufzuführen. Der Standpunkt des Geseges ist eben der, dass der betreibende Gläubiger sih um diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften des Pfandgegenstandes zu erkundigen und sie dem Betreibungsamt anzugeben hat, die für die Erfüllung der besonderen Verpflichtungen des Amtes in der Pfandbetreibung von Bedeutung sind. Jm vorliegenden Fall stehen die Juteressen von Schuldner und Gläubiger noch in shärserem Gegensay und es wäre daher noch weniger begreiflich, wieso die Rekurrentin die Pflicht zur Feststellung der Miet- oder Pachtverträge auf das Betreibungsamt sollte abwälzen können.

Anderseits liesse sich das von der Rekurrentin befürwortete Verfahren mit der Vorschrift des Art. 71 Abs. 1 SchKG nicht in Einklang bringen. Darnach hat die Zustellung des Zahlungsbefehles spätestens an dem auf den Eingang des Betreibungsbegehrens folgenden Tage zu erfolgen und es ist diese Vorschrift laut Art. 153 Abs. 4 auch auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung anwendbar. Nun sind die Anzeigen an die Mieter und Pächter nah Art. 152 SchKG normalerweise gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl zu erlassen. Das wäre in den wenigsten Fällen möglich, sofern die Feststellung der Mietund Pachtverhältuisse durch- das Betreibungsamt zu geschehen müsste er entweder vorgeladen und mündlih einvernommen oder aber \sriftlich zur Abgabe der nötigen Erklärungen aufgefordert werden, worüber mehrere Tage vergehen könnten, wenn der Schuldner der Aufforderung nicht Folge leisten sollte.

5. Gegenüber diesen zwingenden Argumenten aus - dem Geseh selber vermag der Hinweis der Rekurrentin auf die angeblichen bedeutenden Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten, welche die Feststellung der Miet- und Pachtverhältnisse dur den betreibenden Pfandgläubiger in praxi bôte, nicht aufzukommen. Dass es dem Pfandgläubiger nicht oder wenigstens nicht so gut möglich sei, diese Feststellung vorzunehmen, wie dem Betreibungsbeamten, kann übrigens nicht als richtig anerkannt werden. Soweit die direkte Befragung des Schuldners sowie der Mieter und Pächter in Betracht kommt, steht der Betreibungsbeamte diesen ebenso wehrlos gegenüber wie der Pfandgläubiger. Und wenn die Rekurrentin den Betreibungsbeamten darauf verweist, er könne sih bei der amtlichen Wohnungskontrolle Auskunft holen, so ist nicht einzusehen, weshalb der Gläubiger das nicht auh tun könnte. Vollends unbebilflih is endlich der Umstand, dass dem Gläubiger aus der Einholung der Erkundigungen Kosten entstehen können. Ein jeder Kreditor hat diese Kosten auf sich zu nehmen; auch im Pfändungsverfahren erwachsen ihm solche, wenn er alle seine Rechte in wirksamer Weise wahren will. Und es könnte auch der Betreibungsbeamte sih diese Erkundigungen nicht kostenles verschaffen, sondern er müsste die entstandenen Kosten wieder vom Gläubiger erheben.

Weshalb es sodann etwas stossendes haben sollte, dass ein Pfandgläubiger, der dem Betreibungsamt nur einen Mieter angegeben hat, auh nur auf die von diesem einen Mieter geschuldeten Zinsen Anspruch erheben kann, und nicht auf diejenigen der weitern Mieter, auf welhe andere Pfandgläubiger das Betreibungsamt aufmerksam gemacht haben, ist unerfindlih. Keinesfalls ergibt sih daraus die Konsequenz, dass das Betreibungsamt verpflichtet sei, selber die nötigen Erkundigungen einzuziehen. Dass vigilantere Gläubiger weitergehende Rechte in der Betreibung erwerben können als andere Gläubiger, ist vielmehr eine Tatsache, die mit dem Betreibungsverfahren, wie es geseglich organisiert ist, notwendig verknüpft ist, Ein pfändender Gläubiger kann dem Betreibungsbeamten besondere Pfandgegenstände angeben, die dieser bei der Pfändung nicht entdeckt hat, und hat auf jene Gegenstände ein besonderes Anrecht, solange kein anderer Gläubiger ihre Pfändung begehrt. Ein Verlustscheinsgläubiger kann Gegenstände arrestieren, die ein anderer nicht kennt, und hat alsdann ein Vorrecht darauf; er kann Anfechtungsansprüche für sih allein durhführen u. ſt. w. Desgleichen hat unter mehreren Gruppengläubigern immer nur derjenige Anrecht auf das Pfändungsergebnis, der einen Drittanspruch selbst bestritten und im Prozess weggewiesen hat. Jn allen diesen Fällen muss der Betreibungsbeamte auf die aus der erhöhten Vigilanz entstehende besondere RNechtsstellung des Gläubigers Nücksicht nehmen. Das ist bei der Angabe der Mieter und Pächter durch die betreibenden Grundpfandgläubiger ebensowohl möglich. Es ergeben sich sowieso ähnliche Verhältnisse, wenn ein Grundpfandgläubiger — was ja auch die Rekurrentin als zulässig betrachtet — auf das Pfandrecht an den Zinsen ausdrücklih verzichtet.

Dispositif

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

47. Eufsheid vom 27. März 1912 in Sachen Hchmid.

Art. 244 SchKG : Darin, dass ein Gemeinschuldner der Ladung zur Erkiärung über die Konkurseingaben nicht Folge leistet, liegt keine Anerkennung der Konkursforderungen. — Art. 265 SchKG : Recht des Gemeinschuldners, sich innerhalb der Beschwerdefrist auch nach Schluss des Konkursverfahrens über die in einem Verlustschein enthaltene Angabe, die Forderung seivon ihm anerkannt, zu beschweren.

A. — Am 22. Januar 41903 starb Dyonis Schmid in Grenchen. Seine Kinder Otto geboren 1885, Alfred geboren 1886, Ernst geboren 1888 und Olga geboren 1891 traten die Erbschaft an, und die Witwe übernahm sie als Nugzniesserin.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 806 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 71, Art. 102, Art. 151, Art. 152, Art. 159, Art. 244, Art. 265, Art. 402 et Art. 1541 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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