Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

38 I 664

664 U. Entscheidungen der SchuldbetreibungsDritte sich auf die Einträge verlassen können. Nötigenfalls können die Vertragsparteien den Beweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch führen, wenn sie den Kaufvertrag zurüerhalten.

3. — Gs könnte eingewendet werden, dass in Art. 15 Abs. 2 der Verorduung nicht nur vom Faufverirag, sondern auch vom JZitventar die Rede sei, das einzureichen ist, wenn der Eigentumsvorbehalt sich auf einte Sacbgesaimtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl Gegenstände bezicht, und dass dieses Fnventar ni <t vor erfolgter Löschung der Eintragung zurückgegeben werden könne. Das Jnventar tritt in der Tat an die Stelle der genauen Bezeichnung der Sache tm Negister { vergl. Art. 7 litt. k. der Verorduung) und kann daher vor der Löschung nicht aushingegeben . werden. Artikel © litt. f. bestimint denn auch ausdrüdcklich, dass es zu den Uften zu legen und Art. 15 Abs. 1, dass; es vom Vetreivungsam! bis nach erfolgter Löschung der Eintragung aufzubewahren sei. Wenn das Znventar trotdem im zweiten Absay vou Art. 15 wieder erwähnt ist, fso beruht das auf einem offenbaren Versehen in der Nedaktion der Verordnung und es kann daraus für die Auffassung der Vorinstanz nichts abgeleitet werden.

Demnach hat die Sculdbetreibungs- und Konkurskamumer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäss wird der Entscheid der oberen fantonalen Aufsichtsbehêrde vom 24. Juli 1912 aufgehoben und das Betreibungsamt Züri 11 angewiesen, der Rekurrentin die vorenthaltenen Kaufverträge auszuhändigen.

102. Eufscheid vom 13. September 1912 in Sachen Heiz.

Art. 83 Abs. 3 SchKG: Als Unterlassung der Abarkennungsklage gilt es. wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Sicherheit für die Prozesskosten leislel und xomit unterlässt, ahne Verzug für las Vorhandensein der Prozessvoraussel zungen, deren Hersteltung seine Sache ist, zu sorgen.

Sachverhalt

A. — Der Rekursgegnerin Baugewerbeaktiengesellshaft in Bern wurde in der Betreibung Nr. 44,0419 gegen den Rekurrenten Reinhold Heiz, Malermeister in Bern, am 8. Zanuar 1942 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Sie nahm dann provisorisch an einer bestehenden Gruppenpfändung teil. Am 4. Januar 1912 erhob der Rekurrent die Aberkennungsklage. Durch Zwischengesuch verlangte indessen die Rekursgegnerin, gestüsst auf den durch § 43 bern. EG zum SKG revidierten § 49 Ziff. 2 CPO, dass ihr der Nekurrent Sicherheit für die Prozesskosten leiste, Dieser anerkannte die Verpflichtung zur Sicherheitsleisitung und deren Höhe wurde zwischen den Parteien vereinbart. Der Rekurrent kam jedoch seiner Verpflichtung innert der in § 51 bern. CPO vorgesehenen gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht nach. Da § 52 bern. CPO bestimmt : „Hat der Kläger solche (die Sicherheit) innert der festgesetzten Frist gar nicht oder nicht gehörig geleistet, so soll die Klage einstweilen zurückgewiesen werden,“ so wurde die Aberkennungsklage durch Urteil des Gerichlspräsidenten 111 von Bern vom 21. Mai 1912 einsiweilen zurückgewiesen. Die Rekursgegnerin stellte darauf das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Bern-Stadt weigerte sich jedoch, zur Verwertung zu schreiten, indem es bemerkte, dass die Aberkennungsklage nicht abgewiesen und daher die Pfändung nicht definitiv geworden fei.

B. — Hierüber beschwerte sich die Rekursgegnerin bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern mit dem Begehren, das Betreibungsamt Bern-Stadt sei anzuweisen, dem Verwertungsbegehren Folge zu geben.

Die Beschwerde wurde durch Entscheid vom 28. Juni 1912 begründet erklärt und das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu geben. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Es frage sich, ob die einstweilige Zurückweisung der Klage der definitiven Abweisung im Sinne des Art. 83 SchKG gleichzustellen sei. Durch die einstweilige Zurückweisung der Klage nach § 52 bern. CPO werde die erhobene Klage prozessrechtlich nicht definitiv beseitigt, sondern sie lebe durch nachträgliche Leistung der Kostenversicherung wieder auf, so dass die Einreichung einer neuen Klage nicht nötig sei. Die Folge der einstweiligen Zurückweisung sei bloss die, dass der Beklagte bis zur Sicherheitsleistung von der Einlassung auf die Klage entbunden sei und also das Verfahren bis dahin stillstehe. Es könne aber nicht im Sinne des Betreibungsgesezes liegen, ohne dass zur Erledigung des Streites über die Forderung etwas geschehe ; denn sonst könnte ein böswilliger Schuldner durch Nichtleistung der Kostenversicherung die Fortsetzung der Betreibung verhindern. Für das Betreibungsverfahren sei daher die einstweilige Zurückweisung der Klage der definitiven Abweisung in der Wirfung gleichzustellen. Wenn der Aberkennungskläger seine Klage nicht so anbringe, dass der Beklagte sich darauf einlassen müsse und der Prozess fortgesetzt werden könne, so müsse er die Folgen selbst tragen. Es stehe ihm übrigens in einem solchen Falle immer noch die Nückforderungsklage nah Art. 86 SchKG offen.

C. — Diesen Entscheid hat der Nekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die Beschwerde der Rekursgegnerin abzuweisen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Nach Art. 83 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv, wenn der Schuldner es unterlässt, binnen zehn Tagen seit der Nehtsòffnung auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung zu klagen. Jm vorliegenden Falle hat zwar der Rekurrent innert der Frist die Aberkennungsklage eingereicht ; diese ist aber wegen Mangels einer Prozessvoraussetzung auf seiner Seite, der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für die Prozesskosten, zurückgewiesen worden. Wie sih aus der Fristbestimmung des Art. 83 SKG ergibt, ist nun der Wille des Gesetzes offenbar der, dass der Rechtsstreit über Existenz und Fälligkeit der Forderung sich unmittelbar an die durch die provisorishe Nechtsdffnung herbeigeführte provisorische Pfändung anschliessen müsse, dass er Schuldner also ohne Verzögerung diejenigen ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen hat, die notwendig sind, um das Prozessverfahren in Gang zu bringen, und dass endlich eine Verzögerung dieser Handlungen den Rechtsnachteil zur Folge haben soll, dass die Betreibung weitergeht, wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlt. Hieraus folgt, dass es für die Junehaltung der Frist des Art. 83 Abs. 2 S@<KG nicht in allen Fällen genügt, dass dem Richter eine auf Aberkennung der Forderung gerichtete Klageschrift eingereicht wird. Vielmehr liegt die Unterlassung einer Klage im Sinne des Geseges immer vor, wenn der Schuldner es unterlässt, ohne Verzug für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen zu sorgen, deren Herstellung seine Sache ist, so z. B. auch wenn er beim unzuständigen Richter Klage erhebt (Jaeger, Komm. Art. 83 N. 7). Für die Anwendung des Art. 83 Abs. 3 SchKG ist die Rechislage dieselbe, ob eine Klageschrift überhaupt nicht oder beim unzuständigen Richter eingereicht wird oder der Kläger die Verpflichtung der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nicht erfüllt. Es wäre, wie auch die Vorinstanz angedeutet hat, ein mit Art. 83 SGKG unvereinbarer Rechtszustand, wenn durch die blosse Einreichung der Klageschrift die zehntägige Frist gewahrt würde und der Kläger durch Verzögerung der ihm obliegenden Herstellung der übrigen Prozessvoraussessungen den Fortgang der Betreibung nah Belieben hemmen könnte. Demgemäss is im vorliegenden Falle die Rechtsöffnung definitiv geworden, Dies Ergebnis verstösst nicht gegen die Billigkeit, da, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, dem Rekurrenten immer noch

der Weg der Nückforderungsklage nah Art. 85 SchKG offen steht und er es lediglich seiner eigenen Saumseligkeit zuzuschreiben hat, dass er nun vorerst zu bezahlen hat.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungss- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

103. Eufscheid vom 13. Sepfember 1912 in Sachen Hörlex.

Art. 134 SchKG: Die für eine zweite Liegenschaftssteigerung aufgestellten Steigerungsbedingungen können auch dann angefochten werden, wenn sie bereits für die erste Steigerung aufgestellt worden und damals unangefochten geblieben sind. — Art. 76 KV findet auch auf die vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über unkündbare, auf seiner Liegenschaft grundversicherle Forderungen, wie die aiten Appenzeller Terminzedel, Anwendung.

A. — FJ. Haizmann, Mechaniker in Trogen, hatte einen sog.

Terminzedel von 3000 Fr. auf seine eigene Liegenschaft bei der Appenzell-Ausserrhodishen Kantonalbank faustpfändlich hinterlegt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 83, Art. 85, Art. 86 et Art. 134 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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