Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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ne concerne pas l’ordre public ou les mœurs. La règle de l’art. 2 titre final CCS ne s’oppose dès lors pas à l’application de l’art. 1533 CC fribourgeois au présent litige.

Subsidiairement, la recourante a encore invoqué l’art. 18 titre final CCS et a soutenu que le contrat de vente devait âtre maintenu parce qu’il comporte, au moins pour partie, une donation faite suivant. les formes du nouveau droït et par conséquent valable. Cette manière de voir ne peut étre admise, car l’art. 18, relatif à l’inscription au registre foncier, a trait uniquement aux droits réels à constituer après l’entrée en vigueur du CCS, et non à la validité des droits réels déjà constitués s0ous l’empire de l’ancien droit (voir REICHEL, Commentaire, notes 1 et 2 gur art. 18).

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce : Il n’est pas entré en matière gur le recours.

2. Besahwerdeverfahren (Art. 86 fff. OG). Procédure de recours de droit civil.

119. Nréeil der I. Zivisabfeisung vom 25. Hepfember 1912 in Sachen Isler gegen Zargan.

Unzulässigkeit einer zivilrechilichen Beschwerde wegen angeblich ungerecktfertigter Anwendung des Art. 297 ZGB. — Zulässigkeit einer Beschwerde wegen « teilweiser Entziehung der elterlichen Gewait » ?

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

Sachverhalt

A. — Die Beschwerdeführerin ist die Wiiwe des im Jahre 41906 verstorbenen Kaufmanns Leo JIsler, von und in Wohlen (Aargau). Der der Ehe entsprossene, im Jahre 1904 geborene Knabe Nené Jsler stand bis Ende 1914 gemäss kantonalem Recht unter Vormundschaft. Am 12. Februar 1912 stellte der Vormund 2. Beschwerdeverfahren. N® 119. 157 die Shlussrechnung über das zirka 130,000 Fr. betragende Mündelvermögen, in der Meinung, dass Recht und Pflicht zur Verwaltung dieses Vermögens mit dem Inkrafttreten des ZGB (gemäss dessen Art. 290, sowie Art. 14 SchlT) auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien. Die Vormundschaftsbehörde Wohlen ftellte sh grundsässlich auf denselben Standpunkt, verweigerte aber mit Beich{<luss vom 13. März 41912 die Herausgabe des Vermögens an die Mutter auf solange, als diese nicht „annehmbare Sicherheit“ geleistet haben werde. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin „kein eigenes Vermögen und jedenfalls auch nicht die nôtigen Eigenschaften“ besize, um ein Vermögen von Über 100,000 Fr. sorgfältig verwalten zu können. Sie beabsichtige auh, von Wohlen wegzuziehen (es handelte sich damals um eine Verlegung des Wohnsiges nach Zürich), und in diesem Falle würde der Vormundschaftsbehörde jede Kontrolle über die Verwaltung des Kindesvermögens fehlen. Es werde „vorausgesetzt“, dass Frau Jsler aus Liebe zu ihrem Kinde das Vermögen ungeschmälert zu erhalten beabsichtige; es werde aber darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Wiederverehelihung die Ausführung dieses guten Vorsazes von einem Dritten abhängig sei. Man kônne „das Gefühl nicht loswerden“, dass das Vermögen des Mündels in den Händen der Frau Jsler gewissen Gefahren ausgesetzt wäre.

B. — Durch „Prüfungsentscheid“ des Bezirksamtes Bremgarten als Aufsicht2behörde wurde der vorstehende Beschluss der Vormundschaftsbehörde genehmigt.

C. — Eine von Frau Jsler hiegegen ergriffene, auf Art. 290 ZGB gestühte Beschwerde an den Regierungsrat wurde von diesem am 15. Juli 1912 „im Sinne der Erwägungen“ abgewiesen, und es wurde die Vormundschaftsbehörde angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung für das Vermögen des René Jsler einzuräumen, mit dem „Bemerken, dass, wenn innert dieser Frist die Sicherheit nicht geleistet werde, eine Vermögensbeistandschaft eingesetzt werde“.

Erwägungen

Als Inhaberin der elterlichen Gewalt über den Knaben René Jsler habe die Beschwerdeführerin grundsässlich das Recht, dessen T58 A. Oberste Zivilgerichtsmstanz- — If, Prozeasrechtliche Entscheidungen.

Vermögen zu verwalten, und zwar normalerweise ohne Sicherheits leistung. Eine solche kônne ihr gemäss Art. 297 ZGB nur dann auferlegt werden, wenn „eine Gefahr für das Kindesvermögen“ bestehe. Eine solche Gefahr ergebe sich nun keineswegs schon aus den von der Vormundschaftsbehörde angeführten Umständen (wird näher ausgeführt). Jndessen habe die Beschwerdeführerin ausdrüdcklich zugestanden, dass sie beabsichtige, ihr Domizil nach Berlin zu verlegen. Mit Rücksicht hierauf, d. h. wegen der durch die Domizilverlegung bewirkten Ershwerung der Kontrolle Über die Vermögensverwaltung, rechtfertige es sich, die Beschwerdeführerin zur Sicherheiisleistung anzuhalten. Komme sie dieser Auflage innert Frist nicht na, so sei eine Vermögensbeistandschaft im Sinne des Art. 762 und 419 ZGB anzuordnen.

D. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Jsler innert 20 Tagen von dessen Zustellung an beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, welche sie in erster Linie als flaatsrechtlichen Rekurs, „eventuell“ als zivilrechiliche Beschwerde im Sinne des Art. 86 Biff. 2 OG bezeichnet, Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge:

„Das Bundesgericht wolle die Schlussnahme der Regierung von „Aargau d. d. 15. Juli und damit auch diejenige der Vormund- „[<aftsbehörde von Wohlen d. d. 13. März und des Bezirks „amtes Bremgarten d. d. 22. März 1912 wegen RechtSverweige- „rung und Verletzung der Rechisgleichheit aufheben.

„Sventuell, für den Fall, dass das Gericht die Sache nah „Art. 86, Ziff. 2 OG behandeln sollte, wolle es die kantonalen „Entscheide aufheben und die Aushändigung des Vermögens des „Knaben René Jsler an die Beschwerdeführerin anordnen.“ Zur Begründung dieser Aniräge wird im wesentlichen ausgeführt: Art. 4 BV sei verlegt, weil die Verweigerung der Heraus» gabe des Kindesvermögens aus unsachlichen Gründen geschehe, und weil darin eine tatsächlihe Aberkennung der elterlichen Gewalt liege, eine Aberkennung, die nicht im gesesslih geordneten Verfahren, durch das zuständige Gericht, - sondern durch einfache, die elterliche Gewalt bei Seite segende Verwaltungsschlussnahme erfolgt sei. Hierin liege nici bloss eine Rechtsverweigerung, son= dern es müsse „sich fragen“, ob der Beschwerdesührerin „gegen eine solche tatsächliche Teilentziehung der elterlichen Gewalt“ nicht auch dasselbe Rechtsmittel zustehe, wie gegen ihre reguläre, offene Entziehung. Ju Hinblick hierauf bezeichne sie ihren Rekurs eventuell auh als zivilrechtliche Beschwerde.

Jn tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin , dass sie ihren Wohnsig ins Ausland zu verlegen beabsichtige oder beabfichtigt habe, bezw. dass sie eine solche Absicht zugegeben habe die bezügliche Feststellung des Regierungsrates beruhe auf einem Missverständnis.

LL. — Der Regierungsrat des Käntonss Aargau und die Vormundschastsbehörde Wohlen haben Abweisung der Beschwerde beantragt, lessiere Behörde mit dem Bemerken, die Sicherheitsleistung (se. die Auferlegung einer solchen) sei „eine Massgregel, wodurch das Recht der Eltern zur Verwaltung des Kindesvermögens grundsässlich nicht angetastet, geschweige denn entzogen wird“: — in Erwägung:

1. , — Da der staatsrechtliche Rekurs, als welchen die Beshwerdeführerin ihre Eingabe in erster Linie bezeichnet, im wesentlichen damit begründet wird, dass der angefochtene Entscheid a u 3 unsachlichen Gründen getroffen worden sei, m, a. W. dass die einshlägigen Beftimmungen des ZGB über die Elternrechte in willkürlicher Weise angewendet bezw. nicht angewendet worden seien, und da in diesem Rechtsgebiete die zivilrechtlihe Beschwerde, soweit sie zulässig ist, das ordentliche, der staatsrechtliche Rekurs dagegen ein ausserordentliches, höchs subsidiäres Rechtsmittel darstellt, so rechtfertigt es sich, die vorliegende Eingabe zunächst unter dem Gefichtspunkte der zivilrechtlichen Be- \<werde zu prüfen, als welche sie sich „eventuell“ bezeichnet,

2. Jn Art. 86 des revidierten Organisationsgesezes, woselbst die Fälle, in denen die zivilrechtlice Beschwerde ergriffen werden kann, erschöpfend aufgezählt sind, ift ein Hinweis auf den Art. 297 ZGB nicht enthalten, und es ergibt sich auh aus der Entstehungsgeschichte des angeführten Gesetzes (vergl. den seither fallen gelassenen Beschwerdegrund des Art. 106 Ziff. 8 des Jaeger- [hen Entwurfs vom September 1909, wie auh des bundesgerihtlichen Entwurfs vom 15. März 1910), dass der Weg der zivil rechtlichen Beschwerde für den Fall der Verlegung des Art. 297

ZGB (‘ohne gleichzeitige Verlegung anderer Bestimmungen des ZGB) ni < t geöffnet werden wollte. Das Bundesgericht if des= halb im vorliegenden Falle nicht kompetent, zu untersuchen, ob die aargauischen Behörden berechtigt waren, die Beschwerdeführerin zur Sicherheitsleistung anzuhalten, insbesondere, ob in der vom Regierungsrat angenommenen Absicht der Rekurrentin , ihren Wohnsigz nach Berlin zu verlegen, eine Gefahr für das Kindesvermögen zu erblicken war; ferner, ob es unter den gegebenen Umständen nicht genügt haben würde, die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 297 Abs. 2 „der Aufsicht zu unterwerfen, der ein Vormund unterstellt ist“; des weitern : ob Art. 297 Abs\. 2, gleich wie Abs. 1, ein „pflihiwidriges Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer Vermögensrechte“, oder aber nur eine objektive „Gefahr“ voraussetzt; eventuell: ob im vorliegenden Falle von einem pflichtwidrigen Verhalten der Mutter gesprochen werden fonnte usw. Alle diese Fragen betreffen die Auslegung und Anwendung des Art. 297 und entziehen sih daher der Überprüfung des Bundesgerichts, Ebenso verhält es sich mit der rein tatsäcchlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, oder beabsichtigt habe, ihren Wohnfiy nach Berlin zu verlegen, bezw. ob sie eine sole Absicht zugegeben habe. Und endlich ist auch die prozessuale Frage, auf welchen Zeitpunkt in dieser Beziehung abzustellen war (auf den Zeitpunkt des Beschlusses -der Vormundschaftsbehörde, oder aber auf denjenigen des regierungsrätlichen Entscheides), der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.

3. , — Nun hat die Rekurrentin freilich ihre Beschwerde unter Berufung auf Art. 86 Ziff. 2 OG ausdrückklih als eine solche wegen „tatsächlicher Entziehung der elterlihen Gewalt“ bezeichnet ; für den Fall der „Entziehung der elterlichen Gewalt“ aber ist in Art. 86 Ziff. 2 OG (entsprechend Art. 288 Abs. 2 ZGB) das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde ausdrüklich vorgefehen, und es ift das Bundesgericht von diefem Gesichtspunkte agus auch son auf eine Beschwerde eingetreten , die einen Fall betraf, in welchem die beschwerdebeklagte Behörde sich ausdrücklih auf Art. 297 Abs. 2 ZGB berufen hatte, und in welchem das Bundes= gericht dann seinerseits eine Verletzung des Art. 298 annahm.

(Urieil vom 1. Mai 1912 i, S. Thiolg, Praxis 1 Nr. 142%) Indessen unterscheidet fi der heutige von dem angeführten Falle — wenn es sich auh in beiden Fällen nur um die elterlichen Bermögens rechte (nicht auch um die persönliche Seite der elterlichen Gewalt) handelte, was in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde vom Gesichtspunkte des Art. 86 Zif. 2 OG aus nicht gleichgültig ist (vergl. übrigens Stenogr. Bulletin der BVerf. 1911 GS. 138) — doh jedenfalls insofern, als in jenem frühern Fall die Beistandschaft sofort und definitiv angeordnet worden war, während der heutigen Beschwerdeführerin die Anordnung einer Beistandschaft nur angedroht worden ift. Solange aber noch die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin der thr gemachten Auflage Folge leiste — wodurch die Androhung gegenstandslos würde — oder umgekehrt, dass die Behörde auf ihren Beschluss zurüdckfomme, solange ist für das Bundesgericht kein Anlass vorhanden, sich über die Nechtmässigkeit der in Ausficht gestellten Beistandschaft oder auch nur über die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde im Falle der Ausführung der Androhung aus= zusprechen.

4. Die Frage endlich, ob auf die „eventuelle zivilrechtliche Beschwerde“ auch deshalb nicht eingetreten werden könnte, weil es unzulässig sei, eine zivilrechtliche Beschwerde und einen staatsrechtlichen Rekurs in einer einzigen Eingabe zusammenzufassen, braucht bei dieser Sachlage ebenfalls nicht entschieden zu werden; — Auf die Eingabe vom 28. Juli ‘1. August 1912 wird, soweit ¡ie sih als zivilrechtliche Beschwerde darstellt, nicht eingetreten.

*) AS 38 11 S. 17 f. Erw. 3.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 288, Art. 290, Art. 297, Art. 419, Art. 762 et Art. 1533 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 86 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans