Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

39 I 270

270 UL. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 45. Enfscheid vom 8. Mai 1913 in Sachen Göbel.

Art. 250 Abs. 3 SchKG: Wenn das von der Konkursverwaltung kollo zierte Pfandrecht eines Gläubigers zugleich von dem im Range nach gehenden Pfandgläubiger und einem Chirographargläubiger ange fochten wird, so ist aus dem allfälligen Prozessgewinn in erster Lini die grundversicherte Forderung des klagenden Pfandgläubigers 21 decken und dem Chirographkargläubiger nur ein alifälliger Ueber schuss zuzuteilen. l

Sachverhalt

A. — Auf der zur Keonkursmasse des Günther Gerlach ge hörenden Liegenschaft Fridaustrasse 8 in Zürich hafteten zwe Kreditversicherungsbriefe , der eine im ersten Range bis zu einen Betrage von 50,000 Fr. zu Gunsten der Schweizerischen Volks. bank Zürich TII, der andere im zweiten Range bis zu einem Be: trage von 195,000 Fr. zu Gunsten von Hunziker & Cie., Reina und H. Vircher, Erlinsbacy. Gestügt auf diese Briefe beanspruchte die Genannten im Konkurse für nachstehende Forderungssummer das Pfandrecht an der Liegenschaft: die Scweiz. Volksbank fin 44,087 Fr., Hunziker & Cie. und Bircher für 5448 FT. 60 Cis, und wurden von der Konkursverwaltung dementsprechent kolloziert. Jnnert der Frist des Art. 250 SchKG fochten Hun: giker & Cie, und Bircher, sowie der heutige Rekurrent Göbel, der für eine laufende Forderung von 2000 Fr. in fünfter Klasst kolloziert worden war, die Kollokation der Volksbank auf dem Klagewege mit dem Begehren an, das von dieser beanspruchte Pfandrecht sei für einen Betrag von 4100 Fr. abzuerkennen und demnach nur für 39,987 Fr, als zu Recht bestehend zu erklären. Beide kantonalen Jnstanzen hiessen die Klage gut: gegen den zweitinstanzlichen Entscheid der Rekurskammer des Ober: gerihts vom 4. Mai 1912 ergriff die Volksbank die Berufung an das Bundesgericht, dieses trat jedoch mit Urteil vom 6. Juni 1912 darauf wegen Jnkompetenz nicht ein.

Znzwischen war die Liegenschaft Fridaustrasse 8 an der zweiten Gant um den Preis von 44,500 Fr. an Hunziker & Cie. und Vircher zugeschlagen worden. Jn der am 8. Mai 1912, also während der Pendenz des Kollokationsprozesses aufgelegten Verteilungsliste teilte das Konkursamt Wiedikon diesen Erlös nach Abzug der Verwaltungs- und Verwertungskosten von 159 Fr. 795 Cts.

wie folgt zu: der Schweiz. Volksbank durch Anweisung auf den ihr zustehenden Kreditversicherungsbrief 44,087 Fr., an Hunziker & Cie. und Bircher durch Verrechnung auf ihren Brief 253 Fr. 25 Cts., der Rest der Forderung der legteren von 5195 Fr. 39 Cts. wurde in fünfte Klasse verwiesen und erhielt die auf diese entfallende Dividende von 0,48 % — 25 Fr. 30 Ctss., so dass sich ein Verlust von 5170 Fr. 05 Cts. ergab. Hunziker & Cie. und Bircher fochten die Verteilungsliste nicht an und nahmen auch den ihnen am 22. Mai 1912 zugestellten Verlustschein vorbehaltlos entgegen. Der andere Kläger Göbel kam für seine Forderung mit 1990 Fr. 30 Cts. zu Verlust.

Nachdem dann das Konkursamt vom Ausgang des Kollokationsprozesses Kenntnis erhalten hatte, legte es am 24. Oktober 1912 eine „abgeänderte Verteilungsliste in Bezug auf den Prozessgewinn von 4100 Fr.“ auf, in der es diese Summe zwischen Hunziker & Cie. und Bircher einerseits und Göbel andrerseits im Verhältnis ihrer durch den Verteilungsplan vom 8. Mai 1912 festgestellten Verlustforderungen verteilte und demgemäss den ersteren 2950 Fr. 90 Cts., dem letzteren 1139 Fr. 50 Cts. zuwies. Zugleich teilte es, da Hunziker & Cie. und Vircher inzwischen die Liegenschaft mit ihren Ansprüchen auf den Prozessgewinn an einen gewissen Reimann in Stäfa weiterveräussert hatten, diesem mit, dass er den Betrag von 1139 Fr. 50 Cts. dem Göbel \s{<ulde. Über diese abgeänderte Verteilungsliste beschwerten sih Hunziker & Cie. und Bircher sowie Reimann innert nüsslicher Frist, indem sie den Standpunkt einnahmen, dass für die Verteilung des Prozessgewinns zwischen verschiedenen Klägern deren durch den Kollokationsplan festgestellter Rang massgebend sei und demnach, da ihre grundversicherte Forderung den Prozessgewinn übersteige, dieser ganz ihnen zukommen müsse.

Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, hiess die obere sie gut und hob demgemäss die Zuteilung eines Prozessgewinns an Göbel auf, im wesentlichen mit der Begründung: das Konkursamt habe fehlerhafterweise den Erlös der Liegenschaft auf Grund des ursprünglichen Kollokationsplanes liquidiert: es hâtte zunächst den Prozessausgang abwarten und dann bei der Verteilung die durch diesen bewirkten Veränderungen am Kollokationsplan berücsichtigen sollen. Dies hätte zur Folge 1942 der Volksbank zugeteili seien, den Beschwerdeführern zugefommen wären und der Pfandausfall für diese sich auf 1035 Fr. 35 Cis. vermindert hätte. Für den Beschwerdegegner Göbel bleibe somit kein Prozessgewinn, was auh wohl verständlich sei, da nicht die Forderung der Volksbank, sondern nur deren Pfandrecht angefochten worden sei, ein Prozessgewinn für die laufenden Gläubiger also nur dann hâtte herausschauen können, wenn der Erlös des Unterpfandes die nah dem korrigierten Kollokationsplan dacauf haftenden Lasten überstiegen hätte. Dass auch in fünfter Klasse kein Gewinn für Göbel resultiere, folge daraus , dass dort an Stelle des kleineren Verlustes der Beschwerdeführer die laufende Forderung der Volksbank von 4100 Fr. einzustellen sei. Wenn die Vorinstanz dagegen einwende, dass die Forderung der Beschwerdeführer heute, nachdem die Verteilungsliste vom 8. Mai 419412, in der sie als zu Verlust gekommen figuriere, nicht angefochten worden sei, nur noch als laufende behandelt werden könne, jo fei dies nicht richtig. Einmal hätten die Beschwerdeführer am 8. Mai den Entscheid der Nekurskammer vom 4. Mai 1912 noch nicht gckannt: sodann sei das lettinstanzlihe Urteil des Bundesgerichts erst am 6. Juni 1912 ergangen. Den vor der rechtskräftigen Srliedigung des Streites aufgestellten Verteilungsplan hätten sie aber uubeachtet lassen dürfen und gegen die abgeänderte Verteilung hätten sie rechtzeitig Beschwerde erhoben.

B. — Gegen ten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Göbel den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde gegen dic Verteilungsliste vom 24. Oktober 1912 abzuweisen. Die Rekursschrift geht von der Anschauung aus, dass der Prozessgewinn zwischen den klagenden Gläubigern im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen und nicht nah dem Range zu verteilen sei. Eventuell sei mit der ersten Jnstanz zu sagen, dass die Beschwerdeführer ein ihnen allfällig zustehendes Privileg durch Nichtanfechtung des ersten Verteilungsplanes verwirkt hätten. Die Tatsache, dass der Prozess damals noh hängig gewesen sei, hätte sie nicht gehindert, sich gegen die nach ihrer Anficht ungeseglihe Verweisung ihrer Forderung in die fünste Klasse zur Wehre zu setzen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Streitig ist, wie in dem Falle, wo ein von der Konkursverwaltung kolloziertes Pfandrecht zugleich von dem im Range nachgehenden Pfandgläubiger und einem Chirographargläubiger durch Klage nach Art. 250 SGKG angefochten worden ist, der Prozesspgewinn zwischen den beiden Klägern zu verteilen sei, ob daraus zuerst die Forderung des klagenden Pfandgläubigers zu deckden sei und die Ansprüche des Chirographargläubigers sich auf den allfällig nachher noch verbleibenden Überschuss beschränken oder ob die Verteilung einfach im Verhältnis der Höhe der beiderseitigen Forderungssummen zu erfolgen habe. Diese Frage muss im Hinblick auf die Grundsäge, welche das Gesey in Art. 198 und 232 Ziff. 4 über die Behandlung der Pfandgläubiger im Konkurse ausstellt, mit der Vorinstanz im ersteren Sinne entschieden werden. Danach sind zwar Gegenstände, an denen Pfandrechte hasten, ebenfalls zur Masse zu ziehen und von den Pfandgläubigern dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen: die letzteren haben also im Gegensass zu der Regelung in anderen Gesetgebungen (vergl. z. B, die §8 4 und 47 der deutschen Konkursordnung) kein Absonderungsrecht, sondern müssen ebenfalls im Konkurse Befriedigung suchen. Das Geset erklärt aber ausdrücklich, dass die Einbeziehung unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes der Pfandgläubiger und ohne Nachteil für dieses erfolge, m. a. W. dass dadurch der ihnen nah Massgabe der Vorschriften des Zivilrechts zustehende Anspruch auf ausschliessliche Befriedigung aus dem Erlôs des Pfandes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Admassierung geschieht somit lediglich zu dem Zwecke, der Masse einen allfälligen Übererlös über die Pfandschulden zu sichern: nur in Bezug auf diesen partizipieren die übrigen Gläubiger am Erlôse des Pfandes. Folgerichtig kann auh der Chirographargläubiger, der sich der Bestreitung eines von der Konkursverwaltung follozierten Pfandrechtes durch den nachgehenden Pfandgläubiger angeschlossen hat, nur infoweit Anspruch auf Deckung aus dem Prozessgewinn erheben, als dieser den zur Befriedigung des klagenden Pfandgläubigers erforderlichen Belrag übersteigt. Wollte man den Gewinn einfach im Verhältnis der Höhe. der Forderungen der beiden Kläger verteilen, so würde dadurh der Pfandgläubiger um sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Pfanderlöse gebracht, seine Rechtsstelung also infolge . der Einbeziehung des Pfandes in die Masse beeinträchtigt, was nach

dem Gesagten unzulässig ist. Zum nämlichen Ergebnisse müsste man übrigens auh dann gelangen, wenn man die Frage aus- \chliesslich auf Grund des Art. 250 entscheiden wollte. Richtig ist allerdings, dass dieser keine ausdrüdliche Bestimmung enthält, wonach dann, wenn eine Kollokation von mehreren Gläubigern angefochten worden ist, der Gewinn zwischen ihnen nach Massgabe ihres Ranges zu verteilen wäre. Daraus kann aber nicht, wie der Nekurrent meint, geschlossen werden, dass man dessen Berücksichtigung habe ausschliessen wollen. Arl. 250 Abs. 3 regelt eben, wie aus dem Wortlaute hervorgeht, überhaupt nur den Fall, wo die Anfechlung der Kollokation von einem Gläubiger ausgegangen ist: die weitere Frage, was bei Konkurrenz mehrerer Kläger zu geschehen habe, lässt er offen. Sie muss somit im Wege der Auslegung gelöst werden. Nun bestimmt Art. 260 Abjs. 2 ausdrücklich, dass bei der Abtretung nah Abs. 1 ebenda das Ergebnis an die Zessionare nach dem unter ihnen bestehenden Range zu verteilen sei. Das in Art. 250 den einzelnen Gläubigern eingeräumte Recht, die Kollokation eines anderen Gläubigers durch Klage anzufechten, ist aber seinem Wesen nah nichts anderes als ein — allerdings besonders gearteter — Anwendungsfall der in Art. 260 vorgesehenen Abtretung. Hier wie dort handelt es sich um die Geltendmachung von Nechten, auf deren Verfolgung namens der Gläubigergesamtheit verzichtet worden is, durch einzelne Gläubiger. Hier wie dort prozessieren die betreffenden Gläubiger nicht aus eigenem Rechte, sondern als Vertreter der Masse (vergl. AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 39 Erw. 3, 8 Nr. 5 Erw. 2; Jaeger, Komm. zu Art. 250 N. 9 und zu Art. 260 N. 5). Jm einen wie im anderen Falle kommt das Ergebnis, soweit es den zur Befriedigung der klagenden Gläubiger erforderlichen Betrag übersteigt, der Masse zu. Dies muss aber notwendig dazu führen, auch auf die Verteilung des Prozessgewinns nah Art. 250 unter die klagenden Gläubiger dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie das Geset bei der Abtretung nach Art. 260 vorsteht, ihr also die durch.

und Konkurskammer. N° 45. 275.

den Kollokationsplan festgestellte Rangordnung zu Grunde zu legen. Nur diese Behandlung entspricht auch den Anforderungen der Billigkeit, Denn die Klage nach Art. 250 is das einzigeRechismittel, welches dem einzelnen Gläubiger zu Gebote steht, um sich gegen die Zulassung unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwaltung zu wehren, Würde man aber den aus der erfolgreichen Klage resultierenden Gewinn einfah im Verhältnis der Forderungen der verschiedenen Kläger ohne Rücksicht auf deren Rang verteilen, so würde dadurch dem privilegierten Gläubiger verunmöglicht, eine dem Gesege entsprechende Kollokation in den Erlôs der Masseaktiven zu erwirken, da es dann die laufenden Gläubiger in der Hand hätten, ihn durh Anschluss an den Prozess um sein gesetzliches Vorzugsrecht zu bringen.

2. Zu prüfen bleibt daher nur, ob nicht die Beschwerdeführer, wie der Rekurrent weiter geltend macht, das ihnen an sichzustehende Recht auf vorgängige Befriedigung aus dem Prozessgewinn dadurch verwirkt haben, dass sie die Verteilungsliste vom.

8. Mai 1912, in der ihre Forderung als Ausfallsforderung in fünfte Klasse verwiesen wurde, nicht anfochien. Auch dies ist zu: verneinen. Denn es steht fest, dass die Auflage der fraglichen Verleilungsliste und die Zustellung der Verlustscheine stattfand, bevor der Kollokationsprozess rechtsfräftig erledigt war. Unter diesen. Umständen waren die Beschwerdeführer aber gar nicht in der Lage, diese anzufechten. Denn ein Recht auf Abänderung der Liste standihnen nur unter der“ Voraussetzung und in dem Umfange zu, als die von ihnen gegen die Kollokation der Volksbank erhobene Klage von den Gerichten geschügt wurde. Bevor darüber rechtskräftig entschieden war, waren sie daher gar nicht legitimiert, eine abzweichende Verteilung zu beantragen. Über die abgeänderte Ver-- teilungsliste, welhe das Konkursamt nach der endgiltigen Erledigung des Prozesses ausstellte, haben sie sih aber unbestrittener-- massen rechtzeitig beschwert.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 250 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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