Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

39 I 300

53, Enfsheid vom 11. Juni 1913 in Sachen Epprech)f.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Die erwachsenen Kinder des Schuldners, die getrennt von ihm leben und ihren Unterhalt selbst verdienen, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent Jakob Epprecht wohnt mit seiner Familie in Veltheim. Er hat eine volljährige Tochter, die in einem Ge- \<äfle in Chur angestellt ist. Jn ihrer Betreibung gegen den Rekurrenten verlangte die Rekursgegnerin Frau Müller-Pöll in Winterthur vom Betreibungsamt Veltheim, dass es verschiedene Möbel des Schuldners, u. a. einen Diwan, pfände. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dies zu tun, indem es bemerkte, dass die Eheleute nur zwei Betten hätten und der Diwan von der Tochter zum Schlafen benusst werde, wenn sie stellenlos sei.

B. — Hierauf erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangte Pfändung zu vollziehen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 10. Mai 41913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, gewisse Gegenstände, darunter den Diwan, zu pfänden. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Der Rekurrent behaupte, seine Tochter benüsse den Diwan zum Shhlafen, wenn sie zu ihm auf Besuch komme. Hieraus ergebe sich, dass die Tochter zur Zeit nicht zur Familie des Rekurrenten gehöre und daher bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke auf ihre Bedürfnisse keine Rücfsicht genommen werden dürfe.

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, „die Pfändung des Diwans sei aufzuheben“. Er mat geltend, dass dieser zu den unentbehrlichen Hausgeräten gehöre, weil seine Tochter öfters krank nach Hause komme und dann des Diwans zum Schlafen bedürfe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann der Umstand, dass die Tochter des Rekurrenten den Diwan zum Schlafen barkeit des Diwans zur Folge haben. Nah Art. 92 Ziff. 1 ShKG sind unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie zum notwendigen persönlichen Gebrauch dienenden Betten. Zur Familie im Sinne dieser Gesezesbestimmung gehören aber nur solche Personen, die in häuslicher und ökonomischer Gemeinschast mit dem Schuldner zusammenleben (vergl. AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 59*), nicht aber die erwachsenen Kinder des Schuldners, wenn sie einen eigenen Beruf betreiben, von der Familie getrennt leben und ihren Unterhalt selbst verdienen. Ob diese Verhältnisse in der Zukunst sich vielleicht ändern, darauf kann nichts ankommen, da die Verhältnisse massgebend sind, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen. Nur dann könnte darauf abgestellt werden, wenn jet shon feststünde, dass die Tochter krank sei und ihren Beruf in nächster Zeit aufgeben müsse. Darüber ist aber gar nichts festgestellt.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.Ausg. 359 I S. 795 Œ

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 92 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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