39 I 300
53, Enfsheid vom 11. Juni 1913 in Sachen Epprech)f.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Die erwachsenen Kinder des Schuldners, die getrennt von ihm leben und ihren Unterhalt selbst verdienen, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.
Sachverhalt
A. — Der Rekurrent Jakob Epprecht wohnt mit seiner Familie in Veltheim. Er hat eine volljährige Tochter, die in einem Ge- \<äfle in Chur angestellt ist. Jn ihrer Betreibung gegen den Rekurrenten verlangte die Rekursgegnerin Frau Müller-Pöll in Winterthur vom Betreibungsamt Veltheim, dass es verschiedene Möbel des Schuldners, u. a. einen Diwan, pfände. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dies zu tun, indem es bemerkte, dass die Eheleute nur zwei Betten hätten und der Diwan von der Tochter zum Schlafen benusst werde, wenn sie stellenlos sei.
B. — Hierauf erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangte Pfändung zu vollziehen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 10. Mai 41913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, gewisse Gegenstände, darunter den Diwan, zu pfänden. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Der Rekurrent behaupte, seine Tochter benüsse den Diwan zum Shhlafen, wenn sie zu ihm auf Besuch komme. Hieraus ergebe sich, dass die Tochter zur Zeit nicht zur Familie des Rekurrenten gehöre und daher bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke auf ihre Bedürfnisse keine Rücfsicht genommen werden dürfe.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, „die Pfändung des Diwans sei aufzuheben“. Er mat geltend, dass dieser zu den unentbehrlichen Hausgeräten gehöre, weil seine Tochter öfters krank nach Hause komme und dann des Diwans zum Schlafen bedürfe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann der Umstand, dass die Tochter des Rekurrenten den Diwan zum Schlafen barkeit des Diwans zur Folge haben. Nah Art. 92 Ziff. 1 ShKG sind unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie zum notwendigen persönlichen Gebrauch dienenden Betten. Zur Familie im Sinne dieser Gesezesbestimmung gehören aber nur solche Personen, die in häuslicher und ökonomischer Gemeinschast mit dem Schuldner zusammenleben (vergl. AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 59*), nicht aber die erwachsenen Kinder des Schuldners, wenn sie einen eigenen Beruf betreiben, von der Familie getrennt leben und ihren Unterhalt selbst verdienen. Ob diese Verhältnisse in der Zukunst sich vielleicht ändern, darauf kann nichts ankommen, da die Verhältnisse massgebend sind, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen. Nur dann könnte darauf abgestellt werden, wenn jet shon feststünde, dass die Tochter krank sei und ihren Beruf in nächster Zeit aufgeben müsse. Darüber ist aber gar nichts festgestellt.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.Ausg. 359 I S. 795 Œ